Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zusätzlicher Arbeitsaufwand Entsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden: Aufwand normalfA = 0Aufwand erhöhtfA = 1Aufwand hochfA = 2Aufwand sehr hochfA = 3Aufwand außergewöhnlich hochfA = 4. Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand“ gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien. Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich: AufwandDefinitionaa) AntragstellungnormalÜber das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).hochAußerhalb von VEMAGS.bb) Antragsdaten allgemeinnormalKeine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.hochSowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein umfangreicher Abgleich erforderlich.sehr hochSowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.Außergewöhnlich hochSowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.cc) Antragsdaten FahrwegnormalPräzise – bedürfen keiner Überarbeitung.hochKorrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.sehr hochMitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.Außergewöhnlich hochBesonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls durch Beteiligte.dd) AnhörverfahrennormalKeine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).erhöhtOhne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und Rückfragen notwendig.hochErneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig.sehr hochErneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig.ee) BescheiderteilungnormalBescheiderteilung ohne Anhörverfahren.erhöhtBescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen.hochAufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen, Anpassung der Auflagen, Rückfragen).sehr hochSehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.Außergewöhnlich hochBesonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ), Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.
Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:
Berechnung des Gesamtfaktors Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2 Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt: f = fZ + fM + fB + fStr + fF + fMÜ + fA.
Berechnung des Erhöhungsbetrages Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multipliziert: Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.
Berechnung der Gesamtgebühr Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages: Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.
Höchstgrenze Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1 300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebenenfalls entsprechend zu kappen.
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