Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2018-04-13
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)

Steinmetzarbeiten oder

b)

Steinbildhauerarbeiten sowie

3.

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,

2.

Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.

Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

4.

Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,

5.

Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,

6.

Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,

7.

Herstellen von Profilen,

8.

Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,

9.

Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,

10.

Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,

11.

Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,

12.

Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,

13.

Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie

14.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten sind:

1.

Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,

2.

Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden,

3.

Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen sowie

4.

Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten sind:

1.

Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,

2.

Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen sowie

3.

Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.

Umweltschutz.

§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt 14 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:

1.

in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)

Nummer 2 Buchstabe b, f, h und j,

b)

Nummer 5 Buchstabe c und d,

c)

Nummer 6 Buchstabe c, d, f bis i,

d)

Nummer 7 Buchstabe b bis d,

e)

Nummer 9 Buchstabe b und c,

f)

Nummer 11 Buchstabe b bis e,

g)

Nummer 12 Buchstabe d und

h)

Nummer 13 Buchstabe a bis c,

2.

in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)

Nummer 2 Buchstabe m,

b)

Nummer 6 Buchstabe j und k,

c)

Nummer 7 Buchstabe e und f,

d)

Nummer 8 Buchstabe a und

e)

Nummer 13 Buchstabe d bis h sowie

3.

in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen

a)

in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt B

aa) Nummer 1 Buchstabe a und c,

bb) Nummer 2 Buchstabe d und e und

cc) Nummer 4 Buchstabe f oder

b)

in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt C

aa) Nummer 1 Buchstabe b, c und e,

bb) Nummer 2 Buchstabe a bis d und

cc) Nummer 3 Buchstabe h.

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsaufgaben zu planen,

2.

Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,

3.

Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,

4.

Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

6.

Arbeitsplätze einzurichten,

7.

Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,

8.

Schriftentwürfe zu erstellen,

9.

Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,

10.

Profile zu unterscheiden,

11.

Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,

12.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

13.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.

Abschnitt 3 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 11 Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten

§ 12 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,

2.

Ausführen eines Auftrages,

3.

Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,

4.

Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit

(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.

Entwürfe und Skizzen nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,

3.

Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.

Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.

Naturwerksteine und künstliche Steine zu bearbeiten,

6.

Oberflächen zu gestalten und Maße und Winkel einzuhalten und

7.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.

Herstellen eines Werkstückes aus natürlichen oder künstlichen Steinen,

2.

Herstellen eines Bauteiles aus natürlichen oder künstlichen Steinen,

3.

Verlegen eines Belages oder

4.

Versetzen eines Belages.

Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.

§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages

(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Aufträge zu erfassen,

2.

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen,

3.

Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

4.

Arbeitsplätze einzurichten,

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