Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2018-11-29
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Teil 1Begriffsbestimmungen§   1BegriffsbestimmungenTeil 2Strahlenschutz bei geplanten ExpositionssituationenKapitel 1Rechtfertigung von Tätigkeitsarten§   2Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten§   3Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes§   4Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des StrahlenschutzgesetzesKapitel 2Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender StrahlungAbschnitt 1Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen§   5Genehmigungsfreier Umgang§   5aGenehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe§   6Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen§   7Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung§   8Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern§   9Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern§  10Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge§  11FreigrenzenAbschnitt 2Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe§  12Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung§  13Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung§  14Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung§  15Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende VerbringungAbschnitt 3Bauartzulassung§  16Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält§  17Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern§  18Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern§  19Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten§  20Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten§  21Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten§  22Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen§  23Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage§  24Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung§  25Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung§  26BekanntmachungAbschnitt 4Rückstände§  27Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen§  28Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen§  29Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz§  30Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als BauproduktKapitel 3Freigabe§  31Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium§  32Antrag auf Freigabe§  33Erteilung der Freigabe§  34Vermischungsverbot§  35Uneingeschränkte Freigabe§  36Spezifische Freigabe§  37Freigabe im Einzelfall§  38Freigabe von Amts wegen§  39Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling§  40Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg§  41Festlegung des Verfahrens§  42Pflichten des Inhabers einer FreigabeKapitel 4Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes§  43Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten§  44Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche§  45Strahlenschutzanweisung§  46Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der StrahlenschutzverordnungKapitel 5Fachkunde und Kenntnisse§  47Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz§  48Aktualisierung der Fachkunde§  49Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde§  50Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse§  51Anerkennung von KursenKapitel 6Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von TätigkeitenAbschnitt 1Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche§  52Einrichten von Strahlenschutzbereichen§  53Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen§  54Vorbereitung der Brandbekämpfung§  55Zutritt zu Strahlenschutzbereichen§  56Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen§  57Kontamination und Dekontamination§  58Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen§  59Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen§  60Röntgenräume§  61Bestrahlungsräume§  62Räume für den Betrieb von Störstrahlern§  63Unterweisung§  64Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen§  65Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis§  66Messung der Personendosis§  67Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals§  68Beschäftigung mit Strahlenpass§  69Schutz von schwangeren und stillenden Personen§  70Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; BeschäftigungsverboteAbschnitt 2Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen§  71Kategorien beruflich exponierter Personen§  72Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten§  73Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten§  74Besonders zugelassene Expositionen§  75Sonstige Schutzvorkehrungen§  76Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden PersonalsAbschnitt 3Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen§  77Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen§  78Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung§  79Ärztliche Bescheinigung§  80Behördliche Entscheidung§  81Besondere ärztliche ÜberwachungAbschnitt 4Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen§  82Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und AusbildungsverhältnissenAbschnitt 5Sicherheit von StrahlenquellenUnterabschnitt 1Hochradioaktive Strahlenquellen§  83Werte für hochradioaktive Strahlenquellen§  84Register über hochradioaktive StrahlenquellenUnterabschnitt 2Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen§  85Buchführung und Mitteilung§  86Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe§  87Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe§  88Wartung und Prüfung§  89Dichtheitsprüfung§  90Strahlungsmessgeräte§  91Kennzeichnungspflicht§  92Besondere Kennzeichnungspflichten§  93Entfernen von Kennzeichnungen§  94Abgabe radioaktiver Stoffe§  95Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen§  96Überlassen von Störstrahlern§  97Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen§  98Einweisung in Tätigkeiten mit StrahlungsquellenAbschnitt 6Schutz der Bevölkerung und der Umwelt§  99Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe§ 100Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition§ 101Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition§ 102Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe§ 103Emissions- und Immissionsüberwachung§ 104Begrenzung der Exposition durch StörfälleAbschnitt 7Vorkommnisse§ 105Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen§ 106Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle§ 107Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall§ 108Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses§ 109Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung§ 110Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden§ 111Aufgaben der zentralen Stelle§ 112Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften§ 113AusnahmeAbschnitt 8Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am MenschenUnterabschnitt 1Technische Anforderungen§ 114Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen§ 115Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung§ 116Konstanzprüfung§ 117Aufzeichnungen§ 118BestandsverzeichnisUnterabschnitt 2Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen§ 119Rechtfertigende Indikation§ 120Schutz von besonderen Personengruppen§ 121Maßnahmen bei der Anwendung§ 122Beschränkung der Exposition§ 123Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie§ 124Informationspflichten§ 125Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis§ 126Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen§ 127Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten§ 128Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung§ 129Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle§ 130Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen§ 131Medizinphysik-Experte§ 132Aufgaben des Medizinphysik-ExpertenAbschnitt 9Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung§ 133Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung§ 134Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person§ 135Aufklärung und Befragung§ 136Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen§ 137Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen§ 138Besondere Schutzpflichten§ 139Qualitätssicherung§ 140Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen§ 141Mitteilungspflichten§ 142Abschlussbericht§ 143Behördliche SchutzanordnungAbschnitt 10Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde§ 144Anforderungen im Zusammenhang mit der AnwendungAbschnitt 11Berechtigte Personen§ 145Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen§ 146Berechtigte Personen in der Tierheilkunde§ 147Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der TierheilkundeKapitel 7Informationspflichten des Herstellers§ 148Informationspflichten des Herstellers von GerätenKapitel 8Aufsichtsprogramm§ 149AufsichtsprogrammTeil 3Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen§ 150Dosimetrie bei Einsatzkräften§ 151Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften§ 152Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem NotfallTeil 4Strahlenschutz bei bestehenden ExpositionssituationenKapitel 1Schutz vor RadonAbschnitt 1Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze§ 153Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes§ 154Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des StrahlenschutzgesetzesAbschnitt 2Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen§ 155Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle§ 156Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition§ 157Ermittlung der Exposition und der Körperdosis§ 158Weitere Anforderungen des beruflichen StrahlenschutzesKapitel 2Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten§ 159Ermittlung der spezifischen AktivitätKapitel 3Radioaktive Altlasten§ 160Ermittlung der Exposition§ 161Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus§ 162Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus§ 163Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen§ 164Inhalt von Sanierungsplänen§ 165Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven AltlastenKapitel 4Sonstige bestehende Expositionssituationen§ 166Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden ExpositionssituationenTeil 5Expositionssituations- übergreifende VorschriftenKapitel 1Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall§ 167Abhandenkommen§ 168Fund und Erlangung§ 169Kontaminiertes Metall§ 170Information des zuständigen BundesministeriumsKapitel 2Dosis- und Messgrößen§ 171Dosis- und MessgrößenKapitel 3Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition§ 172Messstellen§ 173Strahlenschutzregister§ 174Strahlenpass§ 175Ermächtigte Ärzte§ 176DuldungspflichtenKapitel 4Bestimmung von Sachverständigen§ 177Bestimmung von Sachverständigen§ 178Erweiterung der Bestimmung§ 179Überprüfung der Zuverlässigkeit§ 180Unabhängigkeit§ 181Fachliche Qualifikation§ 182Prüfmaßstab§ 183Pflichten des behördlich bestimmten SachverständigenTeil 6SchlussbestimmungenKapitel 1Ordnungswidrigkeiten§ 184OrdnungswidrigkeitenKapitel 2Übergangsvorschriften§ 185Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)§ 186Rückstände (§ 29)§ 187Freigabe (§§ 31 bis 42)§ 188Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)§ 189Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)§ 190Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)§ 191Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)§ 192Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)§ 193Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)§ 194Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)§ 195Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)§ 196Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)§ 197Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)§ 198Strahlenpass (§ 174)§ 199Ermächtigte Ärzte (§ 175)§ 200Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)Anlage  1Liste der nicht gerechtfertigten TätigkeitsartenAnlage  2Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von TätigkeitsartenAnlage  3Genehmigungsfreie TätigkeitenAnlage  4Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte TochternuklideAnlage  5Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von RückständenAnlage  6Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei RückständenAnlage  7Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und AbfällenAnlage  8Festlegungen zur FreigabeAnlage  9Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werdenAnlage 10StrahlenzeichenAnlage 11Annahmen bei der Berechnung der ExpositionAnlage 12Leitstellen des Bundes für die Emissions- und ImmissionsüberwachungAnlage 13Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen NotfallAnlage 14Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen AnwendungAnlage 15Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten ExpositionssituationAnlage 16Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen RisikosAnlage 17Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des StrahlenschutzgesetzesAnlage 18Dosis- und MessgrößenAnlage 19Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes

Teil 1 Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ableitung: Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen.

(2) Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q der ICRU nach Anlage 18 Teil D, der die Einflüsse der Strahlungsart und der Strahlungsenergie berücksichtigt. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und Strahlungsenergien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge.

(3) Betriebsgelände: Grundstück, auf dem sich kerntechnische Anlagen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder Einrichtungen befinden und zu dem der Strahlenschutzverantwortliche den Zugang oder auf dem der Strahlenschutzverantwortliche die Aufenthaltsdauer von Personen beschränken kann.

(4) Diagnostische Referenzwerte:

1.

Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen oder

2.

Aktivitätswerte bei Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen,

für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne Gerätekategorien.

(5) Dosisrichtwert: eine effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis, die bei der Planung und der Optimierung von Schutzmaßnahmen für Personen in geplanten Expositionssituationen als oberer Wert für die in Betracht zu ziehende Exposition dient.

(6) Energiedosis: Energie, die durch ionisierende Strahlung in Materie, einem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt durch die Masse der bestrahlten Materie, des bestrahlten Organs oder Gewebes.

(7) Im Sinne des Forschungsvorhabens gesunde Person: Person, an der zum Zweck der medizinischen Forschung ein radioaktiver Stoff oder ionisierende Strahlung angewendet wird oder werden soll und bei der weder die Krankheit, deren Erforschung Gegenstand des Forschungsvorhabens ist, noch ein entsprechender Krankheitsverdacht vorliegt.

(8) Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen.

(9) Maximale Betriebsbedingungen: Kombination der technischen Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den §§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 17 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen; hierzu gehören die Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand.

(10) Oberflächenkontamination: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, die die nicht festhaftende, die festhaftende und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität umfasst. Die Einheit der Messgröße der Oberflächenkontamination ist die flächenbezogene Aktivität in Becquerel pro Quadratzentimeter.

(11) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende: Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen, bei denen eine Weiterverbreitung der radioaktiven Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann.

(12) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einem bestimmten Ort.

(13) Ortsdosisleistung: in einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, geteilt durch die Länge des Zeitintervalls.

(14) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die Exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche.

(15) Prüfende Person: natürliche Person, die in einer Sachverständigenorganisation eigenständig Sachverständigentätigkeiten durchführt.

(16) Sachverständiger:

1.

natürliche Person, die eigenständig Sachverständigentätigkeiten durchführt (Einzelsachverständiger) oder

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