Gesetz über Steuerstatistiken
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über
die Umsatzsteuer,
die Lohn- und Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer,
die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
des Grundvermögens,
die Gewerbesteuer,
die Erbschaft- und Schenkungsteuer,
die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 und 7 der Abgabenordnung,
die Forschungszulage,
die Mindeststeuer
durchgeführt.
(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt.
(3) Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.
(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.
§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität
(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer;
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum und Monat und Jahr der Veranlagung.
(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen;
Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;
von den steuerpflichtigen natürlichen Personen
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Bruttoarbeitslohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen;
Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart, Monat und Jahr der Veranlagung;
von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Einkünfte oder Einnahmen;
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig, Monat und Jahr der Feststellung.
(3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden jährlich von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere Einkünfte, Einkommen, Freibeträge, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Körperschaftsteuer;
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart, Monat und Jahr der Veranlagung.
(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer;
Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht.
(5) Für die Statistiken der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung oder Hauptveranlagung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt oder Hauptveranlagungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag;
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung;
für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des Grundvermögens
die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Grundstücksfläche, Grundsteuerwert oder Äquivalenzbetrag oder Ausgangsbetrag und Grundsteuermessbetrag;
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung.
(6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden jährlich von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Gewinn oder Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag;
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig, Monat und Jahr der Veranlagung;
in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf den Gewerbeertrag entfallenden Zerlegungsanteilen.
(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, erfasst:
die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere der steuerpflichtige Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht, Monat und Jahr der Festsetzung.
Außerdem wird die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben erfasst.
(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2016 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Ab dem Berichtsjahr 2021 werden jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 7 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die Sätze 1 bis 3 lassen Bestimmungen über die Verwendungszweckbeschränkung und Geheimhaltungspflicht in völkervertraglichen Abkommen sowie Rechtsakten der Europäischen Union unberührt.
(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
die im Antrags- und Festsetzungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage;
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten, Monat und Jahr der Festsetzung der Forschungszulage.
(10) Für die Statistik über die Mindeststeuer werden ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich die Angaben nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuer-Bericht) erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
§ 2a Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011 dem Statistischen Bundesamt übertragen.
(2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt.
(3) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale. § 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden. Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln.
(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.
§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.
(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 2c Zusammenführung von Einzelangaben
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen.
(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.
(3) § 7a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Kindergeldstatistik
(1) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den im Zusammenhang mit der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Vom Bundeszentralamt für Steuern werden die Ergebnisse dieser Statistiken ausgewertet und den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.
(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale, die je nach Bedarf kombiniert werden:
von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, die Staatsangehörigkeit;
von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollendete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitzstaat, die Staatsangehörigkeit;
über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;
über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten Beträge;
zu den Erhebungsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 4: den Staat, dessen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Sachverhalten zusätzlich anzuwenden sind.
(3) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 und 2 durch.
(4) (weggefallen)
§ 5 Hilfsmerkmale
Als Hilfsmerkmale werden erfasst:
die Nummern der Finanzämter,
die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Aktenzeichen oder die Steuernummern für die Feststellung oder Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6,
die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,
die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
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