Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung
§ 1 Auflösung der Anstalt
Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
§ 2 Gesamtrechtsnachfolge
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.
§ 3 Kosten
Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
§ 4 Außerkrafttreten
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