Wahlordnung für die Sozialversicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahlorgane § 1Wahlorgane § 2Wahlbeauftragte § 3Wahlausschüsse § 4Beschwerdewahlausschüsse § 5Wahlleitungen § 6Entschädigung der Wahlbeauftragten § 7Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse § 8Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse § 9Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer WahlhelferZweiter Teil Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl Erster Unterabschnitt Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung § 10Wahltag, Wahlankündigung § 11Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung § 12Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung § 13Beschwerde im Feststellungsverfahren § 14Wahlausschreibung § 15Vorschlagslisten und Niederschriften § 16Listenvertreter § 17Stellung des Listenvertreters § 18Listenänderung und Listenergänzung § 19Zurücknahme von Vorschlagslisten § 20Listenzusammenlegung § 21Listenverbindung § 22Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten § 23Zulassung der Vorschlagslisten § 24Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses § 25Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses § 26Auslegung der Vorschlagslisten § 27Information der Wahlberechtigten § 28Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses § 29Wahlkennziffer und Unterrichtung der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter über Wahlen mit Stimmabgabe zu den Vertreterversammlungen oder Verwaltungsräten § 30(weggefallen) § 31Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten § 32(weggefallen) Zweiter Unterabschnitt Wahlunterlagen § 33Wahlausweise § 34Ausstellung der Wahlausweise § 35Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung § 36Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer § 37Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte § 38Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher § 39Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende § 40Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte § 41Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge § 42Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise Zweiter Abschnitt Wahlhandlung § 43Briefliche Stimmabgabe § 44Frist für die briefliche Stimmabgabe § 45Behandlung der Wahlbriefe § 46Räume zur Stimmabgabe bei der Briefwahl der Vertreterversammlungen oder der Verwaltungsräte § 47(weggefallen) § 48(weggefallen) § 49(weggefallen) § 50(weggefallen) § 51(weggefallen) § 52(weggefallen) § 53(weggefallen) § 54(weggefallen) § 55(weggefallen) Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 56Ungültige Stimmen § 57Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen § 58Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss § 59(weggefallen) § 60(weggefallen) § 61Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten § 62(weggefallen) § 63(weggefallen) § 64(weggefallen) § 65(weggefallen) § 66(weggefallen) § 67(weggefallen) § 68(weggefallen) § 69(weggefallen) § 70(weggefallen) § 71(weggefallen) § 72(weggefallen)Dritter Teil Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane Erster Abschnitt Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen § 73Erste Sitzung der Vertreterversammlungen § 74Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung Zweiter Abschnitt Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte § 75Erste Sitzung der Verwaltungsräte § 76Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Dritter Abschnitt Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung § 77Wahl des Vorstandes § 78Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes Vierter Abschnitt Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen § 79BekanntmachungVierter Teil Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen § 80Wahlverfahren § 81Zeitpunkt der WahlFünfter Teil Kosten § 82Kostenträger § 83Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten § 84Ansprüche der Gemeinden und Kreise § 85Erstattungsverfahren für Ansprüche der Gemeinden und Kreise § 86Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren § 87Kosten der BeschwerdewahlausschüsseSechster Teil Schlußvorschriften § 88Öffentliche Bekanntmachungen§ 88aDatenschutzrechtliche Spezialregelungen § 89Gebührenfreiheit § 90Vordrucke § 91Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 92Amtshilfe § 93Wahlen in besonderen Fällen § 94Stadtstaaten-Klausel § 95Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 96Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023Anlagen Anlage 1Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung Anlage 2Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates Anlage 3Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung Anlage 4Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung Anlage 5Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates Anlage 6Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters über das Wahlrecht Anlage 7Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten) Anlage 8Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber) Anlage 9Stimmzettelumschlag Anlage 10Wahlbriefumschlag Anlage 11Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung Anlage 12Vorschlagsliste für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes Anlage 13Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes
Erster Teil Wahlorgane
§ 1 Wahlorgane
Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).
§ 2 Wahlbeauftragte
(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. Insbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 3 Wahlausschüsse
(1) Der Vorstand eines Versicherungsträgers bestellt spätestens mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres einen Wahlausschuß. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer eines früher bestellten Wahlausschusses. Haben Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen eigene Selbstverwaltungsorgane, bestellen auch diese einen Wahlausschuß. Ist bei einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhanden, bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer, ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Person, die die Gewähr bietet, daß sie dieses Amt sachkundig und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergruppen (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigt werden. Wer beabsichtigt, sich für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat zu bewerben oder die Aufgabe eines Listenvertreters oder seines Stellvertreters zu übernehmen, soll bei dem betreffenden Versicherungsträger nicht Mitglied oder Stellvertreter eines Mitglieds des Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird, in der er mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder Listenvertreter oder dessen Stellvertreter benannt ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde, wenn diese den Wahlausschuß bestellt hat, weist die Mitglieder des Wahlausschusses auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hin. Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende des Vorstands oder der Leiter der Aufsichtsbehörde den Hinweis erteilen.
(4) Der Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Selbstverwaltung des Versicherungsträgers zu sorgen. Der von dem Vorstand einer Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle bestellte Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle zu sorgen.
(5) Bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen tritt an die Stelle des Vorstandes der Verwaltungsrat und an die Stelle des Geschäftsführers oder eines Mitgliedes der Geschäftsführung der hauptamtliche Vorstand oder ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes. Für den Verwaltungsrat kann ein von diesem bestimmter Erledigungsausschuß handeln.
(6) Der Wahlausschuß verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
(7) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. Der Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig in geeigneter Weise öffentlich bekanntmachen; die Listenvertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entsprechend zu unterrichten.
(8) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.
(9) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der erschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift muß, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere Vorfälle wiedergeben. Die jeweiligen Beschlüsse werden gesondert von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses begründet, unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt.
(10) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung seiner Aufgaben in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.
§ 4 Beschwerdewahlausschüsse
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen gemeinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die dessen Geschäfte führt.
(2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau treten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören. Der Bundeswahlausschuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wählbar sein. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden; mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerdewahlausschuß sein.
(5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 13 Abs. 1 und § 24); der Bundeswahlausschuß entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Abs. 2). Die Entscheidung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Für das Verfahren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im übrigen die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend. Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 5 Wahlleitungen
(1) Der Wahlausschuß bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.
(2) Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmten ist. Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
(5) Die Briefwahlleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. § 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
§ 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entscheidet.
(2) Die Entschädigung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
§ 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.
§ 8 Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse
(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand.
(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses im Februar und März des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden erhält die Hälfte dieses Betrages.
(3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2 zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
(4) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des größten bundesunmittelbaren Versicherungsträgers entschädigt.
(5) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
§ 9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
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