Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2004-11-22
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin und damit die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Dazu gehört, insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:

1.

Gestalten und laufendes Führen betrieblicher Prozesse unter Kosten-, Nutzen-, Qualitäts- und Terminaspekten,

2.

Leiten und technisch-wirtschaftliches Unterstützen von Projekten,

3.

Koordinieren technisch-wirtschaftlicher Prozessschnittstellen,

4.

Führen von Mitarbeitern und Prozessbeteiligten.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll eine vertiefte betriebswirtschaftliche Fachkompetenz, verbunden mit Methoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.

eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeister oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte Prüfung zum Techniker oder

2.

eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen Fachwirt (IHK) oder

3.

eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prüfung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger einschlägiger beruflicher Praxis

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.

Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess,

2.

Management und Führung,

3.

Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.

(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.

(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.

(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.

(5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.

§ 4 Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess

(1) Der Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.

Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre,

2.

Rechnungswesen,

3.

Finanzierung und Investition,

4.

Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft.

(2) Im Prüfungsbereich "Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre" sollen Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften, Funktionsweisen der Marktwirtschaft und Steuerungsmöglichkeiten des Wirtschaftsablaufs beschrieben werden können. Darüber hinaus sollen volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkannt und die Wechselwirkungen zwischen Unternehmen und ihrem gesamtwirtschaftlichen Umfeld einschließlich des fortschreitenden europäischen Binnenmarktes beurteilt werden können. Ferner sollen die grundlegenden Bestimmungsfaktoren für den Unternehmensaufbau, das Zusammenwirken und die Steuerung der betrieblichen Funktionen und Ziele dargestellt und beurteilt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Unterscheiden der Koordinierungsmechanismen idealtypischer Wirtschaftssysteme und deren rechtlicher Ausprägungen sowie Darstellen der Elemente der sozialen Marktwirtschaft,

2.

Darstellen des volkswirtschaftlichen Kreislaufs,

3.

Beschreiben der Marktformen und Preisbildungen sowie Berücksichtigung des Verbraucherverhaltens,

4.

Berücksichtigen der Konjunktur- und Wirtschaftspolitik,

5.

Beschreiben der Ziele und Institutionen der Europäischen Union und der internationalen Wirtschaftsorganisationen,

6.

Berücksichtigen der Bestimmungsfaktoren für Standort- und Rechtsformwahl jeweils unter Einbeziehung von Globalisierungsaspekten,

7.

Berücksichtigen sozioökonomischer Aspekte der Unternehmensführung und des zielorientierten Wertschöpfungsprozesses im Unternehmen.

(3) Im Prüfungsbereich "Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieblich relevante Informationen zu erfassen, aufzubereiten und für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu verwenden. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Berücksichtigen der Finanzbuchhaltung als Teil des betrieblichen Rechnungswesens,

2.

Beachten von Bilanzierungsgrundsätzen,

3.

Interpretieren von Jahresabschlüssen,

4.

Analysieren der betrieblichen Leistungserstellung unter Nutzung der Kosten- und Leistungsrechnung,

5.

Anwenden von Kostenrechnungssystemen,

6.

Berücksichtigen von unternehmensbezogenen Steuern bei betrieblichen Entscheidungen.

(4) Im Prüfungsbereich "Finanzierung und Investition" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Investitionsrechnungen auf Basis der dem Einzelfall angemessenen Methode vorzubereiten und deren Ergebnisse auf ihre Vorteilhaftigkeit für das Unternehmen hin zu beurteilen. Die zu prüfende Person soll kritische Einflussfaktoren erkennen, ihre Auswirkungen auf die Investition bestimmen und Nutzwertrechnungen durchführen. Die zu prüfende Person soll in der Lage sein, den situativen Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente zu beurteilen und Finanzpläne zu erstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Analysieren finanzwirtschaftlicher Prozesse unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitelements,

2.

Vorbereiten und Durchführen von Investitionsrechnungen einschließlich der Berechnung kritischer Werte,

3.

Durchführen von Nutzwertrechnungen,

4.

Anwenden von Verfahren zur Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und des optimalen Ersatzzeitpunktes von Wirtschaftsgütern,

5.

Beurteilen von Finanzierungsformen und Erstellen von Finanzplänen.

(5) Im Prüfungsbereich "Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft" soll die zu prüfende Person die Fähigkeit nachweisen, die "logistische Kette" vom Lieferanten über die Produktion bis zum Kunden in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten bewerten zu können. Sie muss in der Lage sein, auftretende Zielkonflikte, ihre Ursachen und Auswirkungen zu analysieren und aus gesamtunternehmerischer Sicht Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Beurteilen von Marktgegebenheiten sowie der Positionierung des Unternehmens im Markt und Beherrschen der Marketinginstrumente,

2.

Beurteilen des Produktlebenszyklusses, Mitwirken bei der Produktplanung unter Berücksichtigung des gewerblichen Rechtsschutzes,

3.

Anwenden der Instrumente der Einkaufspolitik und des Einkaufsmarketings sowie der Bedarfsermittlungsmethoden, Beherrschen der Beschaffungsprozesse, Beurteilen der Wirkung des Einkaufs auf die Abläufe im Unternehmen,

4.

Berücksichtigen der rechtlichen Möglichkeiten im Ein- und Verkauf sowie der Lieferklauseln des internationalen Warenverkehrs,

5.

Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und Lagersysteme und Logistikkonzepte,

6.

Beurteilen von Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen,

7.

Beurteilen des Einsatzes der Produktionsfaktoren, der Produktions- und der Organisationstypen der Fertigung.

(6) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen.

(7) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsbereich: 1.Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre1,5 Stunden,2.Rechnungswesen3 Stunden,3.Finanzierung und Investition3 Stunden,4.Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft3 Stunden.

(8) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Management und Führung

(1) Der Prüfungsteil "Management und Führung" umfasst die Handlungsbereiche:

1.

Organisation und Unternehmensführung,

2.

Personalmanagement,

3.

Informations- und Kommunikationstechniken.

Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der Inhalte des Prüfungsteils "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gestellt. Zwei Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine dritte Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, höchstens jedoch fünf Stunden.

(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.

der Handlungsbereich "Organisation und Unternehmensführung":

a)

Planungskonzepte,

b)

Organisationsentwicklung,

c)

Projektmanagement und persönliche Planungstechniken,

d)

integrative Managementsysteme,

e)

Moderations- und Präsentationstechniken;

2.

der Handlungsbereich "Personalmanagement":

a)

Personalplanung und -beschaffung,

b)

Personalentwicklung und -beurteilung,

c)

Personalentlohnung,

d)

Personalführung, einschließlich Techniken der Mitarbeiterführung,

e)

Arbeits- und Sozialrecht,

f)

Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;

3.

der Handlungsbereich "Informations- und Kommunikationstechniken":

a)

Datensicherung, Datenschutz und Datenschutzrecht,

b)

Auswahl von IT-Systemen und Einführung von Anwendersoftware,

c)

übergreifende IT-Systeme,

d)

Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien bezogen.

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation und Unternehmensführung" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 5 umfassen:

1.

im Qualifikationsschwerpunkt "Planungskonzepte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, strategische und operative Konzepte für Unternehmen oder Unternehmensteile zu planen, zu organisieren und zu steuern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)

Planen, Ausrichten, Organisieren und Überwachen von strategischen und operativen Unternehmens- oder Unternehmensteilkonzepten,

b)

Einsetzen der Grundlagen des strategischen Denkens, der Instrumente der strategischen Analyse und der Methoden der Strategieformulierung unter Einbeziehung des Umfeldes und Berücksichtigung von Umweltaspekten zur Erkennung und zweckentsprechenden Weiterentwicklung von strategischen Zusammenhängen des Unternehmens oder Unternehmensteils,

c)

Einleiten von Sicherstellungsmaßnahmen zur strategischen Zielerreichung;

2.

im Qualifikationsschwerpunkt "Organisationsentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufbau- und Ablauforganisationen zu entwerfen oder vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiterzuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

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