Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2003-06-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Textillaborantin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Textillaborant/Textillaborantin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Textile Rohstoffe und Produkte,

6.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.

Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

8.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.

Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen,

10.

Identifizieren von Faserstoffen,

11.

Vorbereiten von Proben,

12.

Anwenden von Prüfverfahren,

13.

Auswerten von Messergebnissen,

14.

Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden,

15.

Umgehen mit Arbeitsstoffen,

16.

Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen.

§ 7 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Textiltechnik, Textilveredlung und Textilchemie nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.

Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,

2.

Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Arbeitsgeräte und Laboreinrichtungen instand halten,

3.

Analysieren und Mikroskopieren von Materialien, mechanisch-technologische Eigenschaften und thermisches Verhalten ermitteln sowie Konstruktionsmerkmale an Faserstoffen und textilen Längen- und Flächengebilden bestimmen,

4.

Arbeitsstoffe ansetzen, handhaben und nachweisen,

5.

Proben vorbereiten, Prüfmittel und Prüfverfahren festlegen,

6.

Prüfparameter einstellen, Prüfungen durchführen sowie Prüfverfahren und Prozessabläufe überwachen und Arbeitsergebnisse auswerten und dokumentieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten

kann. Diese Anforderungen sollen an einer Materialprüfung einschließlich einer qualitativen Analyse, Herstellen der dazu notwendigen Lösungen und Bestimmen der Konstruktionsmerkmale nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben.

§ 9 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Prüftechnologie,

3.

Textilchemie und Textilphysik sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und abstimmen,

2.

Prüfverfahren festlegen und unter Einhaltung der Prüfnormen vorbereiten und durchführen sowie Prüfverfahren und Prozessabläufe überwachen und bei Störungen Korrekturen vornehmen,

3.

Kenndaten ermitteln, statistische Verfahren anwenden, Messergebnisse auswerten, darstellen und interpretieren sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

4.

fremdsprachliche Dokumentationen handhaben und technische Dokumentationen erstellen,

5.

mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Ungleichmäßigkeiten an textilen Längengebilden bestimmen,

6.

physikalische und chemische Zusammenhänge erkennen,

darüber hinaus im Schwerpunkt Textiltechnik

1.

Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten bestimmen,

2.

ökologische Anforderungen, Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen, thermischen, chemischen, witterungsbedingten, biologischen, elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen,

darüber hinaus im Schwerpunkt Textilveredlung

1.

Wasseruntersuchungen durchführen, Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen,

2.

produktspezifische Eigenschaften von Textilhilfsmitteln bestimmen und ihre Wirkungsweise prüfen sowie Rezepturen erstellen und prüfen, optische Messungen durchführen,

3.

produktspezifische Eigenschaften von Farbmitteln bestimmen und ihre Wirksamkeit prüfen sowie Rezepturen erstellen und prüfen, Farbmessungen durchführen,

darüber hinaus im Schwerpunkt Textilchemie

1.

Wasseruntersuchungen durchführen, Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen,

2.

Analyseverfahren anwenden, anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen und Synthesen durchführen,

3.

produktspezifische, anwendungsrelevante, sicherheitsrelevante Eigenschaften bestimmen, umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere

1.

im Schwerpunkt Textiltechnik: die Durchführung einer Materialprüfung an einem textilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Materialanalyse, Bestimmen der mechanisch-technologischen Eigenschaften, der Konstruktionsmerkmale sowie der Widerstandsfähigkeit gegenüber physikalischen oder chemischen Einflüssen,

2.

im Schwerpunkt Textilveredlung: die Durchführung einer Materialprüfung an einem textilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Materialanalyse, Bestimmen der Konstruktionsmerkmale und Bestimmen der anwendungstechnischen Eigenschaften und Wirksamkeit von Textilhilfs- oder Farbmitteln sowie Analysieren von Wasser oder Lösungen,

3.

im Schwerpunkt Textilchemie: die Durchführung einer Materialprüfung an einem textilen Längen- und Flächengebilde einschließlich Materialanalyse, Bestimmen der Konstruktionsmerkmale, Bestimmen der anwendungsspezifischen Wirksamkeit von Arbeitsstoffen und Bestimmen der Zusammensetzung oder der produktspezifischen Eigenschaften von Arbeitsstoffen oder Herstellen eines Arbeitsstoffes nach Rezeptur

in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.

in höchstens 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen, oder

2.

in höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Prüftechnologie in höchstens 90 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich mechanisch-technologische Eigenschaften und Verwendung von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden, Prüfverfahren und Prüfmittel, Probeentnahme und -vorbereitung, Berechnen, Auswerten und Interpretieren von fachspezifischen Kenndaten nachweisen.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Textilchemie und Textilphysik in höchstens 150 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich Analysieren von Faserstoffen, Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern, Herstellen von Chemiefasern, Veredlungsverfahren, Textilhilfsmitteln, Textilchemikalien und Farbmittel, physikalischen Untersuchungsmethoden, Stöchiometrie, physikalische und chemische Berechnungen nachweisen.

(8) In den Prüfungsbereichen Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, physikalischen und chemischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.

(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.

im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

2.

im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Prüftechnologie sowie Textilchemie und Textilphysik jeweils das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(11) Die Prüfungsbereiche Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin

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