Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2011-04-29
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

„Triebfahrzeugführer“ eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;

2.

„Triebfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;

3.

„Unternehmer“ das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;

4.

„zuständige Behörde“ das Eisenbahn-Bundesamt;

5.

„zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“ eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung;

6.

„Triebfahrzeugführerschein“ die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist;

7.

„Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44; L 303 vom 17.9.2020, S. 23; L 458 vom 22.12.2021, S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

8.

„Rangierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung handelt; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.

§ 3 Fahrberechtigung

(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch

1.

einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und

2.

eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,

nachzuweisen.

(2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:

1.

Klasse A:  Rangierfahrten und

2.

Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.

(3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und

1.

es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt;

2.

ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird;

3.

es sich um Sonderfahrten mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden, handelt oder

4.

ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.

Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.

(4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.

(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.

(3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung

§ 5 Voraussetzungen

(1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber

1.

mindestens 20 Jahre alt ist;

2.

eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolgreich abgeschlossen hat;

3.

nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 aufgeführten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeignet ist;

4.

nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich mindestens auf die in Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 aufgeführten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet ist;

5.

seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst;

6.

für seine Tätigkeit zuverlässig ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage des Ergebnisses eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung bestanden hat, gilt dies als Nachweis des Erfüllens der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 5. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer

1.

Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;

2.

durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;

3.

eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;

4.

vom Unternehmer entsprechend dessen Sicherheitsmanagementsystems geschult ist.

Sofern Teile einer bestandenen Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung inhaltsgleich mit Teilen einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind, gilt für diese Prüfungsteile die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 als bestanden. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Abschnitt 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder mit Vorlage eines Zertifikats Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen als erbracht gilt. Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.

§ 6 Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.

(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.

(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen. In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.

(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ist. Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt.

(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.

(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.

§ 7 Prüfungen

(1) Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. Für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B besteht die praktische Prüfung zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8, bei der die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen und seltenen Betriebssituationen geprüft werden. In den übrigen Fällen der praktischen Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung

1.

für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfachten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt und

2.

für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden, die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit mündlichem Teil.

Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.

(2) Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. Die zuständige Behörde kann wegen außergewöhnlicher Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen. Sie gilt längstens für zwölf Monate. Sie kann bei Fortbestehen der außergewöhnlichen Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, um jeweils längstens zwölf Monate verlängert werden.

(3) Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung können durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Sofern ein Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer den Prüfling in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet haben oder an der Ausbildung, die der Prüfung vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein. Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.

(4) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht worden sind. Nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbestehen der Prüfung. Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.

(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. Wird während der praktischen Prüfung ein betriebsgefährdender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prüfung abzubrechen. Sie ist damit nicht bestanden.

(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung abgelegt.

(7) Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatzbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat, zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 vor.

§ 7a Grundsätze für Prüfungen

(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.

(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.

(3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.

§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

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