Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2007-08-08
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API
1.

Temperaturanforderungen

1.1 Zur Herstellung von Milcherzeugnissen darf nur Milch verwendet werden, die sofort nach der Anlieferung auf eine Temperatur von nicht mehr als + 6 °C gekühlt und bis zu ihrer Verarbeitung bei dieser Temperatur gelagert worden ist.

1.2 Abweichend von Nummer 1.1 darf Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als + 6 °C aufweist, zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet werden, wenn

1.2.1 die Verarbeitung der Milch unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von vier Stunden nach der Anlieferung beginnt oder

1.2.2 die zuständige Behörde dies aus technologischen Gründen zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse genehmigt.

2.

Anforderungen an die Wärmebehandlung

Zur Wärmebehandlung von Rohmilch und Milcherzeugnissen ist ein Verfahren zu verwenden, das auf den Grundsätzen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beruht. Sofern ein Pasteurisierungs- oder Ultrahocherhitzungsverfahren verwendet wird, muss das Verfahren folgende Anforderungen erfüllen:

2.1 Pasteurisierung

2.1.1 Zeit-Temperaturkombination

2.1.1.1 Kurzzeiterhitzung auf mindestens + 72 °C für 15 Sekunden,

2.1.1.2 Dauererhitzung auf mindestens + 63 °C für 30 Minuten oder

2.1.1.3 eine andere Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung wie die unter den Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2 genannten Verfahren.

2.1.2 Prüfung der Wirksamkeit Die Erzeugnisse müssen auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Pasteurisierung durchgeführten Phosphatasetest negativ reagieren.

2.2 Ultrahocherhitzung (UHT) Kontinuierliche Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als + 135 °C bei geeigneter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungstemperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis vermehren können, vorhanden sind. Das Wärmebehandlungsverfahren muss sicherstellen, dass die Erzeugnisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei + 30 °C für 15 Tage oder bei + 55 °C für sieben Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete Wärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind.

3.

Kriterien für rohe Kuhmilch

Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen aus Kuhmilch muss mit geeigneten Verfahren sichergestellt werden, dass

3.1 rohe Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro Milliliter,

3.2 verarbeitete Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro Milliliter aufweist.

4.

Die Anforderungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Herstellung von Milcherzeugnissen in Küchenräumen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.

Kapitel VI

Kennzeichnung von aus oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellten Lebensmitteln

Lebensmittel, die ohne Wärmebehandlung mit Temperaturen von mehr als + 40 °C oder eine Behandlung mit ähnlicher Wirkung aus Rohmilch oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellt worden sind, dürfen als vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Satzes 2 mit der Angabe „mit Rohmilch hergestellt“ gekennzeichnet sind. Die Angabe ist auf allen Verpackungen, Dokumenten, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen sowie in allen Hinweisen anzubringen, mit denen die Lebensmittel nach Satz 1 versehen sind oder die auf sie Bezug nehmen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bleiben unberührt.

Kapitel VII

Abweichende Temperaturanforderungen

Unbeschadet der in Kapitel I Nummer 2.3 und 2.4 und Kapitel II Nummer 3.2 geregelten Fälle müssen die in Kapitel I Nummer 2.2 und Kapitel II Nummer 3.1 und 3.3 geregelten Temperaturanforderungen von Lebensmittelunternehmern nicht angewendet werden, die eine nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgearbeitete, die Kühlung von Lebensmitteln im Einzelhandel betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis anwenden und dies dokumentieren.

Anlage 6 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 500 - 501)

Muster 1

Betriebsspiegel (allgemeine Angaben)

Name des Betriebs.....

Zulassungs-Nr.(soweit bereits vorhanden).....Veterinärkontroll-Nr. .....(soweit vor dem 1.1.2006 erteilt)

Registrier-Nr.(soweit vorhanden).....

Lebensmittelunternehmer(i. S. des Artikels 3 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002).....

Straße.....

PLZ, Ort.....

Telefonnummer.....

Fax.....

E-Mail, ggf. Internet.....

Baujahr.....

letzter Umbau.....

BetriebsbereicheFleisch ⃞ jaMilch ⃞ jaFisch ⃞ jaLebende Muscheln ⃞ jaEi/Eiprodukte ⃞ jaFette und Grieben ⃞ jaMägen, Blasen und Därme ⃞ jaGelatine/Kollagen ⃞ jaSonstiges ⃞ ja.....

PersonalMännlichWeiblichGesamtpersonal......................................................................................davon im Produktionsbereich......................................................................................Externes Personal......................................................................................(z. B. Reinigungskräfte)Wasserversorgungöffentliche Wasserversorgung⃞Eigenwasserversorgung (Brunnen)⃞sauberes Meerwasser⃞Umweltrelevante GenehmigungenWaschplatz für Transportmittel⃞ ja.....⃞ ja.....⃞ ja

Hinweis:

Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, z. B. Immissionsschutzrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht, Wasserrecht usw. bleiben von einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unberührt.

Muster 2

Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel

Tierart (i. S. des Anhangs I Nr. 1.2 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)Huftiere⃞ jaGeflügel und Hasentiere⃞ jaFarmwild⃞ jaGroßwild⃞ jaKleinwild⃞ jaBetriebsbereicheSchlachtung⃞ jaZerlegung⃞ jaHerstellung von Hackfleisch⃞ jaHerstellung von Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch⃞ jaVerarbeitung⃞ jaWildbearbeitung⃞ jaSammlung von rohen Schlachtfetten⃞ ja ⃞ Produktion ganzjährig ⃞ Saisonbetrieb (von/bis) ................................................

1 Informationen zur Betriebsstruktur

1.1 Bereich Schlachtung: Beantragte Schlachtmenge und Regelschlachttage TierartMontagDienstagMittwochDonnerstagFreitagSamstagSonntagGesamtSchweineRinderSchafeZiegenEinhuferPutenLegehennenMasthähnchenGänseEntenHasentiereZuchtlaufvögelFarmwild

1.2 Bereich Zerlegung: Beantragte Zerlegungsmenge (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge Wareneingang) TierartAnzahl der Zerlegungstage pro WocheGesamtmenge pro WocheSchweineRinderSchafeZiegenEinhuferGeflügelWild

1.3 Bereich Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch: Beantragte Herstellungsmenge an Hackfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge) Anzahl der Herstellungstage pro WocheGesamtmenge pro WocheSchweineRinderEinhuferGeflügelWild Beantragte Herstellungsmenge an Fleischzubereitungen (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge) Anzahl der Herstellungstage pro WocheGesamtmenge pro WocheSchweineRinderEinhuferGeflügelWild Beantragte Herstellungsmenge an Separatorenfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge) Anzahl der Herstellungstage pro WocheGesamtmenge pro WocheSchweineRinderEinhuferGeflügelWild

1.4 Bereich Herstellung von Fleischerzeugnissen: Verwendetes AusgangsmaterialSchweinefleisch ⃞Rindfleisch ⃞Geflügelfleisch ⃞Wildfleisch ⃞Eier und Eiprodukte ⃞Milcherzeugnisse ⃞Fischereierzeugnisse ⃞Pflanzliche Lebensmittel ⃞..... ⃞..... ⃞ Beantragte Menge an Fleischerzeugnissen in kg pro Woche RohwurstRohpökelwareKochpökelwareBrühwurstKochwurst

1.5 Bereich Sammlung von rohen Schlachtfetten: Beantragte Menge in kg pro Woche:.....

1.6 Bereich Herstellung von sonstigen Erzeugnissen: Beantragte Menge an sonstigen Erzeugnissen pro Woche Ausgeschmolzene tierische Fette und GriebenGesalzene Mägen, Blasen, DärmeErhitzte Mägen, Blasen, DärmeGetrocknete Mägen, Blasen, Därme____

Muster 3

Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel

BetriebsartenMuschelarten

Versandzentrum ⃞Miesmuscheln ⃞

Reinigungszentrum ⃞Austern ⃞

sonstige ⃞ ................................................

Informationen zur Betriebsstruktur

Verarbeitete Menge:kg/Woche

Miesmuscheln

Austern

Sonstige

Produktionsmonate:

JanFebMärzAprMaiJuniJuliAugSepOktNovDez

Produktionstage im Produktionszeitraum:

MoDiMiDoFrSaSo

Herkunft der Muscheln:kg/Woche

Deutschland

Anderer Mitgliedstaat

Drittland

Abgabe der Produkte an:kg/Woche

Verarbeitungsbetriebe/Versandzentren

Großhandel

Einzelhandel/Gastronomie

andere:

Muster 4

Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel (ohne Umschlagsware)

Betriebsarten

Fischereifahrzeug* ⃞ ja

Gefrierschiff* ⃞ ja

Fabrikschiff* ⃞ ja

Versteigerungshalle ⃞ ja

Großmarkt ⃞ ja

Betrieb zur Herstellung von Fischereierzeugnissen ⃞ ja

  • Angabe des Heimathafens (Angabe im Schiffsregister): .....

Betriebsbereiche für

Frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische ⃞ ja

Zubereitete Fischereierzeugnisse ⃞ ja

Verarbeitete Fischereierzeugnisse ⃞ ja

Durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse ⃞ ja

1 Informationen zur Betriebsstruktur ⃞ Produktion ganzjährig ⃞ Saisonbetrieb (von/bis).....

1.1 Bereich frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische: in kgKapazität der HälterungMaximale Schlachtkapazität pro StundeDurchschnittliche Schlachtkapazität pro Woche

1.2 Bereich zubereitete Fischereierzeugnisse: (Menge in kg pro Woche) SüßwasserfischeSalzwasserfischeKrustentiereSchalentiere Arbeitsgänge Ausnehmen⃞Köpfen⃞Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern⃞Verpacken⃞Kühlen⃞Tiefgefrieren⃞

1.3 Bereich verarbeitete Fischereierzeugnisse: Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche Getrocknete FischereierzeugnisseKaltgeräucherte FischereierzeugnisseHeißgeräucherte FischereierzeugnisseGesalzene FischereierzeugnisseAnchosenMarinadenErhitzte Fischereierzeugnisse (Brat-, Kochfisch)durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse____

Muster 5

Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel

Betriebsbereiche

Sammlung von Milch ⃞ ja

Lagerkapazität in kg.....

Herstellung von Milcherzeugnissen ⃞ ja

1 Informationen zur Betriebsstruktur

1.1 Bereich Herstellung von Milcherzeugnissen: Anlieferungsmenge (ca.) in kg pro Woche RohmilchMilcherzeugnisse, ggf. welche Verwendete RohstoffeKuhmilch ⃞Milch anderer Tierarten ..... ⃞Milcherzeugnisse ..... ..... ⃞Sonstige Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs ..... ..... ⃞Pflanzliche Lebensmittel ..... ⃞ Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche Produktaus Rohmilchaus erhitzter Milchaus Milch, die sonstigen Behandlungsverfahren unterzogen wurdeVorzugsmilchPasteurisierte MilchUHT-MilchSteril-MilchSonstige MilchKondensmilchSahneJoghurt, KefirSauermilchButtermilchPulverförmige MilcherzeugnisseFrischkäseWeichkäseSchnittkäseHartkäseButterSpeiseeis____

Muster 6

Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel

Betriebsbereiche

Gewinnung von Flüssigei ⃞ ja

Herstellung von Eiprodukten ⃞ ja

Informationen zur Betriebsstruktur

Verwendete Rohstoffe

Schaleneier

Flüssigei, gekühlt

Flüssigei, tiefgefroren

Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche

Flüssigei, gekühlt

Flüssigei, tiefgefroren

Flüssigei, entzuckert

Eiprodukte


Muster 7

Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel

Betriebsbereiche

Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen ⃞ ja

Herstellung von Gelatine ⃞ ja

Menge in kg pro Woche:.....

Herstellung von Kollagen ⃞ ja

Menge in kg pro Woche:.....

1 Informationen zur Betriebsstruktur

1.1 Bereich Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen Art und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche) KnochenHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen WiederkäuernSchweinehäuteGeflügelhäuteBänder und SehnenHäute und Felle von frei lebendem WildFischhäute und Gräten Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche) Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen WiederkäuernSchweinehäute und -knochenGeflügelhäute und -knochenBänderHäute und Felle von frei lebendem WildFischhäute und Gräten Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009  ⃞ beantragt  ⃞ vorhanden

1.2 Bereich Herstellung von Gelatine Art und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche) KnochenHäute und Felle von als Nutztieren gehaltenen WiederkäuernSchweinehäuteGeflügelhäuteBänder und SehnenHäute und Felle von frei lebendem WildFischhäute und Gräten

1.3 Bereich Herstellung von Kollagen Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche) Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen WiederkäuernSchweinehäute und -knochenGeflügelhäute und -knochenBänderHäute und Felle von frei lebendem WildFischhäute und Gräten

Muster 8

Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel

1. Betriebsdaten Grundrissplan  ⃞ ja (siehe Anlage)  ⃞ neinGrundfläche des BetriebsgebäudesFläche gesamtKühlräumeAnzahlFläche gesamtTiefkühlräumeAnzahlFläche gesamtLagerräumeAnzahlFläche gesamtKommissionierungsräumeAnzahlFläche gesamtPersonalräumeAnzahlFläche gesamtSonstige RäumeAnzahlFläche gesamtAbfallsammelräumeAnzahlFläche gesamtPalettenstellplätzeAnzahlKühl- und TiefkühlfahrzeugeAnzahlSchockfrostanlage  ⃞ ja  ⃞ nein

2. Art der Waren Lebensmittel  ⃞tierisch  ⃞pflanzlich  ⃞Arzneimittel  ⃞Futtermittel  ⃞Zusatzstoffe  ⃞Chemikalien  ⃞Sonstiges.....

3. Tätigkeitsfelder Bezeichnung der jeweiligen WarenLagerung  ⃞ ................................................Kühlung  ⃞ ................................................Tiefkühlung  ⃞ ................................................Frosten  ⃞ ................................................Umpacken  ⃞ ................................................Verpacken  ⃞ ................................................Kommissionierung  ⃞ ................................................Transport  ⃞ ................................................Sonstiges  ⃞ ................................................

4. Fremdvermietung Vermietung Stellplätze  ⃞Anzahl der vermieteten Stellplätze .....Vermietung Räume  ⃞Anzahl der vermieteten Räume.....Einlagerung für Dritte  ⃞ ja  ⃞ nein

5. Fremdanmietung Anmietung Stellplätze  ⃞Anzahl der angemieteten Stellplätze.....Anmietung Räume  ⃞Anzahl der angemieteten Räume.....Einlagerung durch Dritte  ⃞ ja  ⃞ nein

6. Allgemeine Vertriebswege ⃞ Regional  ⃞ Bundesland  ⃞ National  ⃞ Innergemeinschaftlich  ⃞ Drittland

7. Rückverfolgbarkeitssystem ⃞ EDV  ⃞ PapierformDaten vor Ort verfügbar  ⃞ ja  ⃞ nein

8. Lagermanagement ⃞ EDV  ⃞ Papierform  ⃞ Einlagerdatum abrufbar  ⃞ MHD abrufbar⃞ First In/First Out Verfahren

9. Regelmäßige Inventuren ⃞ jaZeitabstand der Inventuren..... ⃞ nein

10. Weitere Zulassungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ⃞ jaArt und Zulassungsnummer..... ⃞ nein

Muster 9

Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel

ProduktionsverfahrenFrischkost (Cook and Serve) ⃞ jaWarmkost (Cook, Hold and Serve) ⃞ jaKühlkost (Cook and Chill) ⃞ jaTiefkühlkost (Cook and Freeze) ⃞ jaErhitzen (Regenerieren) ⃞ jaSonstiges: ................................................ ⃞ Produktion ganzjährig ⃞ Saisonbetrieb (von/bis) ................................................Lebensmitteltransport ⃞ ja

Beantragte Be- oder Verarbeitung von unverarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Verwendung ja/neinfrisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen oder PferdenHackfleisch/Fleischzubereitungenfrisches Wildfleischfrisches Geflügelfleischfrischer Fischrohe Eier oder nicht pasteurisiertes FlüssigeiRohmilch, Rohrahmlebende Muschelnunverarbeitete Froschschenkel oder Schnecken

Beantragte Herstellungsmenge an Speisen pro Woche (Gesamtmenge in Portionen)

Gesamtmenge pro WocheFeinkostsalateSuppen/EintöpfeGerichte für den KaltverzehrGerichte für den WarmverzehrDesserts/FeinbackwarenGesamtmenge Portionen

Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2)Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 516)

I. Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren: Name:.....Betriebskennnummer/Registriernummer des Betriebes nach ViehVerkehrsVO: .....Anschrift:..........Tel.:.....Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/Tierpass: .....Fax:..... Tierart:  ⃞ Schwein  ⃞ Rind  ⃞ Pferd  ⃞ Schaf  ⃞ Ziege  ⃞ Geflügel  ⃞ Hasentiere  ⃞ Farmwild:.....Anzahl der zu schlachtenden Tiere:.....

II. Standarderklärung

1.

Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produktionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor. Dem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bekannt.

1a. Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen ⃞ Ja ⃞ Nein

2.

Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könnten.

3.

Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen während der gesamten Mastperiode, bestanden

⃞ keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel

⃞ Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel: Tier (Kennzeichnung)TierarzneimittelWartezeitDatum der Verabreichung

4.

Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind, ausgenommen ..... (insbesondere Salmonellenstatus).

5.

Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes: Name: ..... Anschrift: ..... Telefon: ..... Fax: .....

...............(Ort)(Datum)(Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)


Anlage 8 (zu § 12)Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 517 - 518 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

1.

Angaben zum Tier: Tierart:.....Rasse: .....Geschlecht:.....Alter:.....Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung.....

2.

Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer Name, Adresse: Registriernummer des Erzeugerbetriebs: erklärt: Das unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof

..... in ..... gebracht. Das Tier

– hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,

– ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein. Wenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Wartezeit/en ............(Ort, Datum)(Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)

3.

(weggefallen)

Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a)Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 519)

Zuständige Behörde:.....

Kennzeichnung der Wildmarke:

Wildschwein: Dachs: 

Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk:.....

Jäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail):...............

..... Datum und Unterschrift des Jägers

Erlegungsdatum:.....

Abgabe an..... (Trichinenlaboratorium)

Zeitpunkt: Datum:.....Uhrzeit:.....

Prüfbericht Nr.: .....

Eingangsdatum: .....Prüfdatum:.....

Methode:

Trichinenlarven nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)

 Referenzverfahren

 Trichomatic

Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte Großwild verfügt werden darf:

Datum: .....Uhrzeit: .....

..... Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)

____(amtlicher Stempel)

Anlage 8b (zu § 13a)Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 520)

1.

Landkreis Eichsfeld,

2.

im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Gieboldehausen und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die Gemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,

3.

Landkreis Nordhausen, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den Landkreis Eichsfeld anschließt und im Osten durch die Bundesstraße 4 begrenzt wird,

4.

Landkreis Northeim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde Katlenburg-Lindau,

5.

Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den Landkreis Eichsfeld anschließt und im Süden durch die Bundesstraße 249 begrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und

6.

im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza.

Anlage 9 (zu § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 2 und § 21 Absatz 3 Nummer 4)Anforderungen an Vorzugsmilch

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 521 - 523)

Kapitel I

Anforderungen an das Gewinnen und Behandeln sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch

Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden Anforderungen:

1.

Gewinnung von Vorzugsmilch

1.1 Anforderungen an den Tierbestand Nutztiere für die Gewinnung von Vorzugsmilch sind

1.1.1 in einer Einrichtung, die von Einrichtungen für andere Milch liefernde Tiere abgetrennt ist, zu halten,

1.1.2 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,

1.1.3 monatlich von einem Tierarzt klinisch auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen können, zu untersuchen,

1.1.4 monatlich zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen; bei Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 250 000 pro Milliliter für Rinder und Schafe, 10 000 pro Milliliter für Pferde und 1 000 000 pro Milliliter für Ziegen ist eine bakteriologische Untersuchung von antiseptisch gewonnenen Anfangsgemelksproben jedes Euterviertels (Rinder) oder jeder Euterhälfte (Pferde, Ziegen, Schafe) durchzuführen; im Fall des Nachweises von Mastitiserregern sind die Tiere von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,

1.1.5 aus der Einrichtung nach Nummer 1.1.1 zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten verdächtigt sind und erst dann unter die Vorzugsmilch liefernden Tiere einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Befund unterlegen haben.

2.

Behandeln von Vorzugsmilch

2.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der Milch auf nicht mehr als + 4 °C innerhalb von zwei Stunden und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewährleisten. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und Desinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.

2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf nicht mehr als + 4 °C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten, ausgenommen in Fällen, in denen die Vorzugsmilch in tiefgefrorenem Zustand gelagert oder in den Verkehr gebracht wird.

3.

Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch Vorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen erfüllen:

mMnc1.Keimzahl/ml bei + 30 °C (Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)20 00050 000522.Enterobacteriaceae/ml bei + 30 °C (Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)10100523.Koagulase-positive Staphylokokken/ml (Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)10100524.Anzahl somatischer Zellen/ml (Milch von Rindern und Schafen)200 000300 000525.Salmonellen in 25 ml (Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)00506.Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen in der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können.7.Hämolysierende Streptokokken dürfen in der Milch von Pferden bei einer monatlich durchzuführenden Kontrolle in 1 ml Milch nicht nachweisbar sein.8.Bei der sensorischen Kontrolle der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden dürfen keine Abweichungen erkennbar sein.9.Der Phosphatasetest muss bei Milch von Rindern positiv reagieren.____ Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert „≤ m“, so sind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen „m“ und „M“, so sind die dann zu ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.

Kapitel II

Anforderungen an Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen

1.

Allgemein Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, müssen

1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht ablaufen können;

1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein, sofern die Vorzugsmilch nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen gelagert wird;

1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;

1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;

1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;

1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;

1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Vorzugsmilch möglich ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie EinmalHandtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;

1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.

1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden, Wascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Handwascheinrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.

1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter müssen vorhanden sein. Die Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt werden.

1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muss vorhanden sein.

1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Vorzugsmilch in Berührung kommt, muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Vorzugsmilch übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.

1.6 Wer in einem zugelassenen Betrieb Lebensmittel herstellt, die Vorzugsmilch sowie andere Zutaten enthalten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wurden, muss diese Zutaten getrennt von Vorzugsmilch lagern, um eine gegenseitige Kontamination zu vermeiden und die Zutaten in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.

1.7 Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der nachteiligen Beeinflussung der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

1.8 Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mitteln oder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.

1.9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden Verordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.

1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.

2.

Zusätzliche Anforderungen In Milcherzeugungsbetrieben, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen zusätzlich Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Vorzugsmilch vorhanden sein. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.

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