Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2006-07-27
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Es verordnen

Inhaltsübersicht

§§Teil 1Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich1 Begriffsbestimmungen2 Teil 2Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen3 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle4 Betriebe mit Nutztierhaltung5 Teil 3Transport- und Nachweisverpflichtungen Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle6 Anzeige und Betriebsregistrierung7 Reinigung und Desinfektion8 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten9 Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen9a Teil 4Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte Abschnitt 1 Verarbeitungsmethoden Verarbeitungsmethoden10 Abschnitt 2 Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten Anlagen zur Pasteurisierung11 Abschnitt 3 Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten Unterabschnitt 1 Anforderungen an Biogasanlagen Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage12 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden15 Unterabschnitt 2 Anforderungen an Kompostierungsanlagen Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage16 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden19 Unterabschnitt 3 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen20 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen21 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung22 Unterabschnitt 4 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten23 Abschnitt 4 Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall Verbrennungsanlagen24 Ablagerung auf Deponien25 Teil 5Registrierung und Zulassung Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen26 Teil 6Ausnahmen Ausnahmen27 Teil 7Schlussvorschriften Ordnungswidrigkeiten28 Inkrafttreten29 Anlage 1Handelspapiere Anlage 2Muster für Aufzeichnungen Anlage 3Probenahme Anlage 4Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind Anlage 5Nummernschlüssel für die Betriebsart

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Milch der Kategorie 2: Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;

2.

Gülle:

a)

von Nutztieren sowie

aa) stammende Exkremente, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden sind, oder

bb) stammender Urin, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden ist,

b)

Guano;

3.

Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3: Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

4.

Pasteurisierung: Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von höchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit von mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen.

(2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Teil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle

und an Betriebe mit Nutztierhaltung

§ 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen

(1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind die Vorschriften über die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung entsprechend anzuwenden. Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren,

1.

müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden,

2.

muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden.

Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Berührung kommen.

(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden.

(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.

§ 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle

(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.

(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.

(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle

1.

zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchen- und Speiseabfälle gekennzeichnet sind und

2.

nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert werden.

(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.

(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.

§ 5 Betriebe mit Nutztierhaltung

(1) Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewahren. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1 genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthaltenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.

Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb und

2.

tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende Futtermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfüttert werden dürfen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bleiben die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über die Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt.

(3) Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb, oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden. Die Biogas- oder Kompostierungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen.

(4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas- oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungseinrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte vorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 entsprechend.

(5) (weggefallen)

Teil 3 Transport- und Nachweisverpflichtungen

§ 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle

(1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben wird.

(2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.

(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.

(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen.

§ 7 Anzeige und Betriebsregistrierung

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Reinigung und Desinfektion

(1) Wer Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit Fermentationsrückständen und Komposten in Berührung kommen, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gereinigt und desinfiziert werden. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.

Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Ausrüstungsgegenstände sowie Geräte nicht mit unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen sind,

2.

lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Betrieb mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch andere tierische Nebenprodukte behandelt, befördert wird und im selben Fahrzeug oder Behälter Fermentationsrückstände oder Komposte zur Ausbringung auf Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes befördert werden.

(2) Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Nebenprodukte abgeholt, gesammelt oder befördert werden, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:

1.

Datum des Transports,

2.

Art des beförderten Materials,

3.

Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art des verwendeten Desinfektionsmittels,

4.

Name und Unterschrift der für die Reinigung und Desinfektion verantwortlichen Person.

Die Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise zu machen. Das Desinfektionskontrollbuch ist während der Beförderung mitzuführen.

§ 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten

(1) Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1 begleitet werden. Satz 1 gilt nicht

1.

für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden und

2.

für Fermentationsrückstände und Komposte,

a)

die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb befördert und ausgebracht werden oder

b)

die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Für die inländische Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren zu erstellen. Von den Ausfertigungen des Handelspapiers ist

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