Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2003-07-03
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.

Forschung und Klinik,

2.

Zoo,

3.

Tierheim und Tierpension

gewählt werden.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Qualitätssichernde Maßnahmen,

6.

Berufsspezifische Regelungen,

7.

Arbeitsorganisation,

8.

Kommunikation und Information,

9.

Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren,

10.

Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,

11.

Transportieren von Tieren,

12.

Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,

13.

Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit,

14.

Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,

15.

Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Diagnostik bei Tieren,

2.

Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,

3.

Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren,

4.

Qualitätsmanagement,

5.

Hygienemanagement,

6.

Prozessbezogene Arbeitstechniken.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,

2.

Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,

3.

Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen,

4.

Besucherbetreuung.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,

2.

Erziehen von Hunden,

3.

Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit,

4.

Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei bis drei Arbeitsaufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.

Pflegen und Versorgen eines Tieres,

2.

Annahme, Bestimmung und Erstversorgung eines Tieres,

3.

Transportieren eines Tieres im Betrieb,

4.

Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung,

5.

Einrichten, Reinigen und Desinfizieren einer Tierunterkunft,

6.

Lagern, Zubereiten und Verwenden von Futter und Einstreu.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen folgende Bereiche in Betracht:

1.

Futter und Einstreu,

2.

Reinigung und Desinfektion,

3.

Einrichten von Tierunterkünften,

4.

Mitwirken bei Behandlungen.

§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Forschung und Klinik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier bis fünf einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:

1.

Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,

2.

Vorbereiten sowie Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten eines Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,

3.

Einrichten eines Kranken- und Quarantänebereiches,

4.

Pflegen, Halten und Züchten von Tieren,

5.

Durchführen von Behandlungen und Eingriffen sowie Hygienemaßnahmen,

6.

Durchführen von Diagnosemaßnahmen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig kunden- und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.

Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik,

2.

Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen sowie

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik sowie Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.

Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik:

a)

berufsspezifische Regelungen,

b)

technische Einrichtungen,

c)

Haltungssysteme,

d)

Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung,

e)

Zuchtprogramme, -verfahren und -methoden,

f)

gentechnisch veränderte Tiere,

g)

Fortpflanzung,

h)

Embryotransfer, Kryokonservierung;

2.

im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen:

a)

Desinfektions- und Sterilisationsverfahren,

b)

Hygienestatus,

c)

Schadorganismen und Parasiten,

d)

endogene und exogene Störfaktoren,

e)

Techniken der Probennahme, -aufbereitung und -aufbewahrung sowie des Probentransportes,

f)

physiologische Daten,

g)

Wirkstoffzubereitung und -applikation,

h)

statistische Auswertung von Daten,

i)

Schmerzbekämpfung, Narkose, Eingriffe und Tötung;

3.

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik 120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen 120 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik 40 Prozent,

2. Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen 40 Prozent,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zoo

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.

Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,

2.

Vorbereiten und Einfangen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,

3.

Einrichten und Reinigen einer Tierunterkunft sowie Desinfizieren mit selbst herzustellender Lösung,

4.

Ergreifen, Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Untersuchung oder Behandlung,

5.

Ausgestalten eines Geheges oder einer Voliere,

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