Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Abschnitt 2
Statistik der See- und Binnenschifffahrt
§ 2 Erhebungsbereich
§ 3 Schifffahrtsstatistik
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
§ 5 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 3
Statistik des Güterkraftverkehrs
§ 6 Erhebungsbereich
§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik
§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs
§ 9 Kennzeichenübermittlung
§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen
Abschnitt 4
Statistik des Luftverkehrs
§ 11 Erhebungsbereich
§ 12 Luftverkehrsstatistik
§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt
§ 14 Berichtszeitraum
§ 15 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 5
Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
§ 16 Erhebungsbereich
§ 17 Personenverkehrsstatistik
§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik
§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik
§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
§ 23 Berichtszeitraum
§ 24 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 6
Durchführungsbestimmungen
§ 25 Hilfsmerkmale
§ 26 Auskunftspflicht
§ 27 Durchführung
§ 28 Übermittlungsregelung
§ 29 Veröffentlichung
§ 30 Verordnungsermächtigung
§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über
den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),
die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),
den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),
die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs),
den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt),
den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik),
den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik),
den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik),
die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik),
die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik),
die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
als Bundesstatistik durchgeführt.
Abschnitt 2 Statistik der
See- und Binnenschifffahrt
§ 2 Erhebungsbereich
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die
in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder
Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr).
Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.
§ 3 Schifffahrtsstatistik
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
für die Schiffe: Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
für die Fahrten: Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
Ein- und Ausladehafen,
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen: Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,
Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
§ 5 Anschriftenübermittlung
(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung
die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten,
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen,
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtungen zur Personenabfertigung,
die Grenzzollstellen,
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt.
(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Name und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Unternehmen,
die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift derjenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Name und Anschrift der inländischen Eigentümer der geeichten Schiffe,
die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs
§ 6 Erhebungsbereich
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist:
für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes.
§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
für die Fahrzeuge:
Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung),
zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm,
Motorleistung,
Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),
Fahrzeug- und Aufbauart,
Bundesland der Zulassung,
Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters,
Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr,
Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;
für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende:
Verkehrsart,
Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes,
Art des beförderten Gutes,
bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,
Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilogramm je Güterart),
bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und -endes sowie die zurückgelegte Entfernung,
bei Ladungsfahrten für jede Be- und Entladestelle jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung,
Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Lastzug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein anderes und von einem anderen Transportmittel sowie die Art des Transportmittels,
Frachtart,
Auslastungsgrad des Rauminhalts,
im Transit durchquerte Länder und
Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs.
(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.
§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs
(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
für das Unternehmen:
(weggefallen)
wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,
Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen,
(weggefallen)
(weggefallen)
Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht;
Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.
(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.
§ 9 Kennzeichenübermittlung
(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt
das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt;
die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.
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