Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.
§ 47 Übergangsvorschriften
(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.
(3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geändert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.
(4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.
(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden.
(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 48 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3)Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1188)
Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.
Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
Es müssen
Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie,
soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt
Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
der Transportfahrzeuge,
der Stallungen und Verkehrswege
Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2)Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1189)
Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.
Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
Anlage 3 (zu § 25 Absatz 1)Muster für Kontrollbücher
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1190)
A. Viehhandelskontrollbuch
AbgabeIdentifizierungÜbernehmer123456Ort und Datum der Übernahmebisheriger Besitzer a)Name und Anschriftb)Registriernummer bei Transportunter- nehmenc)Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugsbei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn- zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres AlterDatum der AbgabeName und Anschriftgegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
B. Transportkontrollbuch
123456a)Ort und Datum der Übernahmeb)Uhrzeit des Verlade- beginnsc)Abfahrtszeitd)voraussicht- liche Dauer der Beförde- rungName und Anschrift des bisherigen Tierhaltersbei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn- zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück- zahl, Rasse, ungefähres AlterDatum und Zeit- punkt der Über- gabeFahrtziel Name und Anschrift des Übernehmersgegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
C. Desinfektionskontrollbuch
12345Datum des TransportsArt der beförderten TiereDatum der Reinigung und DesinfektionOrt der Reinigung und DesinfektionDesinfektionsmittel/ eingesetzte Konzen- tration
Anlage 4 (zu § 27 Absatz 3 und 4)Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1191 – 1192)
1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zweizeilig): – 2 Ziffern (Bundesland) – 8 Ziffern (individuell)erste Zeile: mindestens 5 mmzweite Zeile: mindestens 18 mmStrichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mmMindestgröße der Ohrmarke:Höhe 68 mmBreite 55 mm
2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig);erste Zeile: mindestens 5 mmzweite Zeile: mindestens 18 mmFreiraum für handschriftliche EintragungenMindestgröße der Ohrmarke:Höhe 68 mmBreite 55 mm
1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig);erste Zeile: mindestens 5 mmzweite Zeile: mindestens 15 mmMindestgröße der Ohrmarke:Höhe 58 mmBreite 55 mm
Anlage 5 (zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2)Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1193 – 1194)
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.
1.1 Kriterien des Strichcodetyps Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.
1.2 Prüfziffernberechnung Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen. Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt: Beispiel: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7 Klartext:089013350807 Prüfziffer:7Nutzziffernfolge:08901335080Gewichtungsfaktoren:31313131313Einzelprodukte:082703395080Summe Einzelprodukte:0+ 8+ 27+ 0+ 3+ 3+ 9+ 5+ 0+ 8+ 0= 63 Modulo 10:63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)Differenz zu 10 ergibt die Prüfziffer:10 – 3 = 7Prüfziffer:7 Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Absatz 3 Satz 2) Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt: Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestelltJa1)Nein2)LS3)Individuelle Nummer04)PZ5)56789101112131415161)Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.2)Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.1)+2)Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.3)Felder 5–6, Länderschlüssel.4)Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).5)Feld 16, Prüfziffer.
3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Absatz 2 Satz 2) Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt: Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestelltNein, dafür DE1)Nein2)Ja3)Nein4)2765)006)LS7)Individuelle NummerPZ8)01234567891011121314151)+3)DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.5)+6)+8)Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.1)+2)+3)+4)Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.5)Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.6)Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.7)Felder 5–6, Länderschlüssel.8)Feld 15, Prüfziffer.
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)Rasseschlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1195 – 1197)
Holstein-Schwarzbunt01
Holstein-Rotbunt02
Jersey03
Braunvieh04
Angler05
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung06
Rotbunt DN09
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)10
Fleckvieh11
Gelbvieh12
Pinzgauer13
Hinterwälder14
Murnau-Werdenfelser15
Vorderwälder16
Limpurger Rind17
Braunvieh alter Zuchtrichtung18
Ayrshire19
Vogesen-Rind20
Charolais21
Limousin22
Weißblaue Belgier23
Blonde d´Aquitaine24
Maine-Anjou25
Salers26
Montbéliarde27
Aubrac28
Piemonteser31
Chianina32
Romagnola33
Marchigiana34
White Park35
British Blue36
Angus41
Angus (AA)42
Hereford43
Deutsches Shorthorn44
Highland Cattle45
Welsh-Black46
Galloway47
Lincoln Red48
Belted Galloway49
Luing50
Brangus51
Normande52
Ungarisches Steppenrind53
Zwerg-Zebu54
Grauvieh55
Dexter56
White Galloway57
Longhorn58
South Devon59
Fjäll-Rind60
Tuxer61
Telemark65
Fleckvieh-Simmental66
Uckermärker67
Blaarkop68
Witrug69
Lakenfelder70
Rotes Höhenvieh71
Ansbach-Triesdorfer72
Glanrind73
Pinzgauer Fleischnutzung74
Pustertaler75
Gelbvieh Fleischnutzung76
Braunvieh Fleischnutzung77
Rotbunt Fleischnutzung78
Hinterwälder Fleischnutzung79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung80
Vorderwälder Fleischnutzung81
Limpurger Fleischnutzung82
Brahman83
Bazadaise84
Heckrind (Rückzüchtung)85
Beefalo86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus)87
Bison/Wisent88
Yak89
Sonstige Rassen (SON)90
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)92
Sonstige taur indicus-Rinder93
Wagyu Rind94
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind97
Kreuzung Fleischrind x Milchrind98
Kreuzung Milchrind x Milchrind99
Evolener100
British Longhorn101
Texas Longhorn102
Murray Grey103
Whitbred Shorthorn104
Murbodener105
Ennstaler Bergschecken106
Eringer107
Parthenaise108
Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind109
Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind110
Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind111
Anlage 7 (zu § 30 Absatz 1 und § 31)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1198)
Ausgebende StelleRinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung
(Logo)(Passnummer).................................................................................
(Barcode)Ohrmarkennummer
Datum der Ausgabe(Barcode)Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift)1. Tierdaten Geburtsdatum: Geschlecht: Rasse: Ohrmarkennummer des Muttertieres:
Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:
aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
aus folgendem Drittland eingeführt:
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:
Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:
Registriernummer: ...............................................................
Datum des Zugangs: ..............................................................Datum des Abgangs: ..............................................................
Registriernummer: ...............................................................
Datum des Zugangs: ..............................................................Datum des Abgangs: ..............................................................
Registriernummer: ...............................................................
Datum des Zugangs: ..............................................................Datum des Abgangs: ..............................................................
Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters
Anlage 8 (zu § 32 Absatz 1)Bestandsregister für Rinderhaltungen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1199)
Seite: …
Name: Anschrift: Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:
1234567a7b7c8a8b8c9Lfd. Nr.Ohrmarken- nummerGeburts- datumGeschlecht m/wRasse nach RasseschlüsselOhrmarkennummer des MuttertieresZugangAbgangBemerkungenDatumVorheriger Tierhalter, Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatum Name und Anschrift des Übernehmers oder Regis- triernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb
Angaben im Fall der Überprüfung
Datum der Überprüfung:
Zuständige Behörde:
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:
Anlage 9 (zu § 34 Absatz 3 und 4)Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1200 – 1201)
Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland) – 8 Ziffern (individuell)Mindestgröße der OhrmarkeHöhe 25 mmBreite 25 mm
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt AUnterabschnitt Bohne Beschriftungohne BeschriftungMindestdurchmesser der OhrmarkeMindestgröße der Ohrmarke25 mmHöhe 25 mmBreite 25 mm
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt AUnterabschnitt BLändercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten RegistriernummerLändercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten RegistriernummerMindestdurchmesser der OhrmarkeMindestgröße der Ohrmarke25 mmHöhe 25 mmBreite 25 mm
Nummer 2
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten RegistriernummerMindestgröße der OhrmarkeHöhe 25 mmBreite 25 mm
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
ohne BeschriftungMindestgröße der OhrmarkeHöhe 25 mmBreite 25 mm
Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
Anlage 10 (zu § 36 Absatz 1)Begleitpapier
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1202)
für Schafe □für Ziegen □
Angaben zum abgebenden Betrieb
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)
Name:
Anschrift:
oder Registriernummer:
bei Wanderschafherden:Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 1
Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe:Anzahl Ziegen:
Kennzeichen:
Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen:
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Transportmittel:
Kraftfahrzeugkennzeichen:
Ort, DatumUnterschrift des abgebenden Tierhalters
Anlage 11 (zu § 37 Absatz 1)Bestandsregister
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1203 – 1204)
Seite: …
für Schafe □für Ziegen □
A. Angaben zum Betrieb
Name:Nutzungsart:
Anschrift:Zucht□Milch□Mast□Gesamtanzahl am 1. Januar …
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:Schafe:Ziegen:
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
Lfd. Nr.Datum des Zugangs oder des AbgangsZugangAbgangKennzeichen des Tieres oder der TiereAnzahlBemerkungen
Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen TierhaltersName und Anschrift oder Registriernummer des ÜbernehmersName und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen des Transportmittels
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen
Lfd. Nr.Kennzeichen des TieresGeburtsjahrDatum der KennzeichnungRasseGenotyp, soweit bekanntTod (Monat und Jahr)ErsatzkennzeichenBemerkungen
D. Angaben im Fall der Überprüfung
Datum der Überprüfung:
Zuständige Behörde
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde
Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1)Bestandsregister für Schweinehaltungen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1205)
Seite: …
Name:Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:
Anschrift:davon Zuchtsauen:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:davon sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 Kilogramm:
davon Ferkel bis 30 Kilogramm:
1234a4b5a5b67
Lfd. Nr.AnzahlOhrmarken-nummern/ KennzeichenZugangAbgangaktueller BestandBemerkungen
DatumName und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatumName und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb
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