Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1998-06-29
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Artikel 2

Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Artikel 4

Änderung des Soldatengesetzes

Artikel 5

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 8

Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)

Artikel 9

Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 10

Wegfall der Dynamisierung von Stellenzulagen

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung

Artikel 12

Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Artikel 13

Änderung des Urlaubsgeldgesetzes

Artikel 14

Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes

Artikel 15

Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

Artikel 16

Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung

Artikel 17

Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung

Artikel 18

Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten

Artikel 19

Änderung anderer Vorschriften

Artikel 20

Übergangsvorschriften

Artikel 21

Neubekanntmachungserlaubnisse

Artikel 22

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 23

Umsetzungspflicht

Artikel 24

Inkrafttreten

(XXXX) Art 1 bis Art 7 (weggefallen)

-

Art 8

-

Art 9

-

Art 10 Wegfall der Dynamisierung von Stellenzulagen

Stellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.

(XXXX) Art 11 bis Art 17 (weggefallen)

-

Art 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten

Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.

Art 19

-

Art 20 Übergangsvorschriften

(1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes durch Arbeitnehmer, die als Soldaten für diesen Zweck beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gleich.

(2) Artikel 5 Nr. 20 Buchstabe n dieses Gesetzes und § 81 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376).

(3) Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei Unfällen im Sinne des § 63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.

Art 21 Neubekanntmachungserlaubnisse

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes, des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, des Urlaubsgeldgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und der Sonderversorgungsleistungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 23 Umsetzungspflicht

Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen.

Art 24 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.

mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 20 Abs. 1,

2.

3.

mit Wirkung vom 1. Juli 1997 Artikel 20 Abs. 3,

4.

bis 6.

7.

am 1. Januar 2007 Artikel 4.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 5 treten die Regelungen über die Einführung eines Versorgungsabschlags für Beamte, Richter und Berufssoldaten, die wegen Schwerbehinderung auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, in Artikel 2 Nr. 4 und 9 sowie Artikel 6 Nr. 7, 8 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe a, Nr. 36, soweit § 69c Abs. 6 und 7 (Beamtenversorgungsgesetz) eingefügt werden, und Nr. 37 sowie Artikel 7 Nr. 10, 11 Buchstabe f und Nr. 44, soweit § 96 Abs. 6 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.

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