Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-11-23
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt für Betreiber von Wasserstoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermittlung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Netzentgelte).

§ 2 Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes zu decken.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte Teilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unabhängig voneinander betrieben werden können. Eine Teilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich ist. Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Dabei kann die Zuordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen. Die Zuordnung der Kosten ist zu dokumentieren. Bei der Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen Teilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Teil 2 Ermittlung der Netzkosten

§ 3 Zuschüsse aus Fördermitteln

(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt.

(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös berücksichtigt.

§ 4 Netzanschlusskosten

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeise- und Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen, vom Anschlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, für die Herstellung des Netzanschlusses und die Änderungen des Netzanschlusses zu verlangen.

(2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes, so hat der Betreiber dieses Wasserstoffnetzes die Kosten insoweit rückwirkend den Netzkosten zuzuordnen und dem Anschlussnehmer, dessen Netzanschluss teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes geworden ist, einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

§ 5 Baukostenzuschüsse

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Entnahmeseite einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des Wasserstoffnetzes verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Netzbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen bis zu 100 Prozent dieser Kosten betragen, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne des § 3 Absatz 1.

(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Entnahmeseite einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss ist entsprechend nach Absatz 1 zu bemessen.

(3) Der Baukostenzuschuss und die Netzanschlusskosten nach § 4 sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. § 4 Absatz 2 ist auf Baukostenzuschüsse entsprechend anzuwenden.

§ 6 Grundsätze der Netzkostenermittlung

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen.

(2) Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäftsjahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen, ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. Zur Bestimmung der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine bestmögliche Abschätzung vorzunehmen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1 und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 12 zusammen aus

1.

den aufwandsgleichen Kosten nach § 7,

2.

den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8 und 9,

3.

der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 10 und

4.

den kalkulatorischen Steuern nach § 11.

(3) Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, ist bei der Bestimmung der Netzkosten gemäß Absatz 2 eine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte und nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Wasserstoffnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Wasserstoffnetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Wasserstoffnetzes Dienstleistungen, so sind anfallende Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung einzubeziehen. Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers eines Wasserstoffnetzes miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich anfallen. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu den miteinander verbundenen Unternehmen gehören, zu denen das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter gehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich angefallen sind. Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter nicht miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

§ 7 Aufwandsgleiche Kostenpositionen

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

§ 8 Kalkulatorische Abschreibungen

(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter (kalkulatorische Abschreibungen) nach den Absätzen 2 bis 6 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen. Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.

(3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagegüter sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.

(4) Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung einer Anlage kann für das jeweilige Investitionsprojekt eine spezifische Nutzungsdauer angesetzt werden. Satz 1 ist insbesondere anzuwenden für durch die öffentliche Hand oder die Europäische Kommission geförderte Projekte zum Aufbau von Wasserstoffnetzen, bei denen die im Rahmen der Förderung jeweils zugrunde gelegte Nutzungsdauer angesetzt werden kann. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat der Bundesnetzagentur die Nutzungsdauer anzuzeigen, die für das jeweilige Investitionsprojekt angesetzt wird. Die Anzeige nach Satz 3 hat die Angaben zu enthalten, die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Anlagegüter zu einem Investitionsprojekt erforderlich sind. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.

(5) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums 0 Euro. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. Ändert sich die ursprüngliche Abschreibungsdauer während der Nutzung, bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des Restwertes auf die Restabschreibungsdauer. Die Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Anlage, die bisher der Gasversorgung diente, im Sinne von § 13 auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt wird.

(6) Es erfolgt keine Abschreibung unter 0 Euro. Satz 1 ist ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen anzuwenden.

§ 9 Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes

(1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde (Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasserstoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzend anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen

1.

des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;

2.

des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.

(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5. Im Falle von auf reinen Wasserstofftransport umgestellten Altanlagen aus Gasversorgungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten für im vergleichbaren Zeitraum errichteter und in Deutscher Mark bewerteter Anlagegüter und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Indizes ermittelt werden.

(4) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach Absatz 3 sind folgende Indizes des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen:

1.

für die Anlagengruppen Grundstücksanlagen, Betriebsgebäude; Verwaltungsgebäude, Gebäude, Verkehrswege und Gebäude (Mess-, Regel- und Zähleranlagen) die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“;

2.

für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen, Stahlleitungen PE ummantelt, Stahlleitungen kathodisch geschützt, Stahlleitungen bitumiert, Grauguss (> DN 150), Duktiler Guss, Polyethylen (PE-HD) und Polyvenylchlorid (PVC) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“;

3.

für die Anlagengruppen Stahlleitungen PE ummantelt, Stahlleitungen kathodisch geschützt und Stahlleitungen bitumiert, die für den Gastransport mit einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind,

a)

die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“, mit einem Anteil von 40 Prozent und

b)

die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“, mit einem Anteil von 60 Prozent;

4.

für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe Grundstücke, der Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz), enthalten in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“.

(5) Sofern die für die Indexreihen nach Absatz 4 heranzuziehenden Indizes des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 4 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 4 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:

1.

für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer

a)

für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“ und

b)

für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“;

2.

für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer

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