Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), § 14 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 und § 131l zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 65 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung§ 1Antrag auf Zulassung zur Prüfung§ 1aAufbewahrungsfristen§ 2Prüfungskommission, Prüfungstermine§ 3Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission§ 4Prüfungsgebiete§ 4a(weggefallen)§ 5Gliederung der Prüfung§ 6Verkürzte Prüfung§ 7Schriftliche Prüfung§ 8Aufgabenkommission§ 9Widerspruchskommission§ 10Aufsichtsarbeiten§ 11Prüfungsnoten§ 12Bewertung der Aufsichtsarbeiten§ 13Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung§ 14Vorberatung der Prüfungskommission§ 15Mündliche Prüfung§ 16Bewertung der mündlichen Prüfung§ 17Modulgesamtnote§ 18Prüfungsergebnis§ 19Ergänzungsprüfung§ 20Niederschrift der Prüfungskommission§ 21Rücktritt von der Prüfung§ 22Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung§ 23Mitteilung des Prüfungsergebnisses§ 24Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße§ 24aEinsicht in PrüfungsaktenZweiter Teil Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung§ 25Antrag auf Zulassung zur Prüfung§ 26Prüfungskommission, Prüfungstermine§ 27Prüfungsgebiete§ 28Verkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen§ 29Schriftliche Prüfung§ 30Mündliche Prüfung§ 31Prüfungsergebnis§ 32Rücktritt von der Prüfung§ 33Wiederholung der Prüfung§ 34Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße§ 35Einsicht in PrüfungsaktenDritter Teil Übergangsregelungen§ 36Behandlung schwebender Verfahren§ 37Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
Erster Teil Prüfungsverfahren nach § 14 der
Wirtschaftsprüferordnung
§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen
ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;
Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit; Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt;
eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;
ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung;
falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;
(weggefallen)
(weggefallen)
gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll.
(2) Aus der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfberichte, hervorgehen. Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.
(3) Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 nicht erneut eingereicht werden.
(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 kann auch nach der Zulassung zur Prüfung abgegeben werden, solange die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ist.
§ 1a Aufbewahrungsfristen
(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 besteht für Aufsichtsarbeiten keine Aufbewahrungspflicht.
(2) Die Anträge auf Zulassung und auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. Wurde der Antrag auf Zulassung zurückgenommen, bevor über den Antrag rechtskräftig entschieden ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rücknahme erfolgt ist.
(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.
(4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
§ 2 Prüfungskommission, Prüfungstermine
(1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an ein Vertreter oder eine Vertreterin der für die Wirtschaft zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) als vorsitzendes Mitglied, ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person, an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre entfällt, nimmt der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre und an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung im Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätzliches Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nicht teil; ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Die an der Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mitglied und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin sowie zusätzlich
im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft und ein weiterer Wirtschaftsprüfer oder eine weitere Wirtschaftsprüferin,
im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft,
im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt und
im Prüfungsgebiet Steuerrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung.
Eine prüfende Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Mitglieder, die keine Amtsträger sind, sind bei ihrer erstmaligen Berufung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(6) Die Prüfungsstelle führt den Geschäftsbetrieb der Prüfungskommission, bestimmt die Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommission, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungskommission in welcher Prüfung tätig werden soll und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchskommission zuständig sind. Sie kann zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
(7) Die Prüfungskommission kann außerhalb der mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im schriftlichen Verfahren treffen.
(8) Es sollen mindestens zwei bundesweite Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.
§ 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf, vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Personen sind vom Beirat nach Benennung durch die obersten Landesbehörden, die untereinander abstimmen können, welche Personen welchen Landes jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder der Prüfungskommission sind in ausreichender Zahl zu berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.
(2) Die die Finanzverwaltung vertretenden Personen sind dem Vorstand von den obersten Landesbehörden für Finanzen vorzuschlagen.
(3) Vorschläge für die die Wirtschaft vertretenden Personen sind dem Vorstand auf Anforderung vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag einzureichen.
(4) Der Vorstand kann verlangen, dass wiederholt Vorschläge eingereicht werden. Er ist an die nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden.
§ 4 Prüfungsgebiete
(1) Prüfungsgebiete sind
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
Wirtschaftsrecht und
Steuerrecht.
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:
Rechnungslegung
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
Rechnungslegung in besonderen Fällen,
Jahresabschlussanalyse;
Prüfung
Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;
Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:
Angewandte Betriebswirtschaftslehre
Kosten- und Leistungsrechnung,
Planungs- und Kontrollinstrumente,
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,
Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,
Volkswirtschaftslehre
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,
Grundzüge der Finanzwissenschaft;
die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.
(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;
Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
Umwandlungsrecht;
Grundzüge des Insolvenzrechts;
Grundzüge des Europarechts.
(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;
Recht der Steuerarten, insbesondere
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
Umwandlungssteuerrecht;
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.
§ 4a (weggefallen)
§ 5 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).
(2) Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich. Mit dem Antrag auf Zulassung nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erklärt werden. Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Ein außerhalb der Frist des Satzes 3 liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.
§ 6 Verkürzte Prüfung
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