Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften für den Verband
§ 1 Zweck und Rechtsform
§ 2 Zulässige Aufgaben
§ 3 Name
§ 4 Mögliche Verbandsmitglieder
§ 5 Unternehmen, Plan, Lagerbuch
§ 6 Satzung
Zweiter Teil
Errichtung des Verbands
Erster Abschnitt
Errichtungsarten
§ 7 Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands
§ 8 Beteiligte
§ 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft
§ 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen
Zweiter Abschnitt
Errichtungsverfahren
§ 11 Einleitung des Errichtungsverfahrens
§ 12 Vorarbeiten
§ 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl
§ 14 Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin
§ 15 Beschlußfassung
§ 16 Errichtung von Amts wegen
§ 17 Überleitung eines Errichtungsverfahrens
§ 18 Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten
§ 19 Änderung der Errichtungsunterlagen
§ 20 Erste Berufung der Organe
§ 21 Verfahrenskosten
Dritter Teil
Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
Erster Abschnitt
Mitgliedschaft
§ 22 Mitgliedschaft
§ 23 Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden
§ 24 Aufhebung der Mitgliedschaft
§ 25 Verfahren
§ 26 Auskunftspflicht
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
Zweiter Abschnitt
Verbandsbeiträge
§ 28 Verbandsbeiträge
§ 29 Öffentliche Last
§ 30 Maßstab für Verbandsbeiträge
§ 31 Erhebung der Verbandsbeiträge
§ 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Dritter Abschnitt
Benutzung von Grundstücken
§ 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
§ 34 Deichvorland
§ 35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken
§ 36 Ausgleich für Nachteile
§ 37 Ausgleichsverfahren
§ 38 Anspruch auf Grundstückserwerb
§ 39 Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen
Vierter Abschnitt
Enteignung für das Unternehmen
§ 40 Zweck und Gegenstand der Enteignung
§ 41 Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
§ 42 Entschädigung
§ 43 Anwendung von Landesrecht
Fünfter Abschnitt
Verbandsschau
§ 44 Verbandsschau, Schaubeauftragte
§ 45 Durchführung der Verbandsschau
Vierter Teil
Verbandsverfassung
§ 46 Organe
§ 47 Verbandsversammlung
§ 48 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 49 Verbandsausschuß
§ 50 Sitzungen des Verbandsausschusses
§ 51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder
§ 52 Vorstand, Verbandsvorsteher
§ 53 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
§ 54 Geschäfte des Vorstands
§ 55 Gesetzliche Vertretung des Verbands
§ 56 Sitzungen des Vorstands
§ 57 Geschäftsführer
Fünfter Teil
Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
Erster Abschnitt
Satzungsänderung
§ 58 Änderung der Satzung
§ 59 Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde
Zweiter Abschnitt
Umgestaltung
§ 60 Zusammenschluß
§ 61 Übertragung von Aufgaben
Dritter Abschnitt
Auflösung
§ 62 Auflösung des Verbands
§ 63 Abwicklung
§ 64 Aufbewahrung der Bücher, Einsicht
Sechster Teil
Rechnungswesen
§ 65 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
§ 66 Schuldübernahme
Siebter Teil
Verfahrensvorschriften
§ 67 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 68 Anordnungsbefugnis
§ 69 Freiheit von Kosten
§ 70 Geltung von Landesrecht
§ 71 Schiedsgericht
Achter Teil
Aufsicht, Oberverband, Unterverband
§ 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband
§ 73 Örtliche Zuständigkeit
§ 74 Informationsrecht der Aufsichtsbehörde
§ 75 Zustimmung zu Geschäften
§ 76 Ersatzvornahme
§ 77 Bestellung eines Beauftragten
Neunter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 78 Außerkrafttreten
§ 79 Bestehende Verbände
§ 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
§ 81 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
§ 82 Inkrafttreten
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
für den Verband
§ 1 Zweck und Rechtsform
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
§ 2 Zulässige Aufgaben
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
Abwasserbeseitigung,
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
§ 3 Name
(1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.
§ 4 Mögliche Verbandsmitglieder
(1) Verbandsmitglieder können sein:
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
§ 5 Unternehmen, Plan, Lagerbuch
(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Gesetzes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.
(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich nicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan (Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.
§ 6 Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.
(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:
Name und Sitz des Verbands,
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
Verbandsgebiet,
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
Verbandsschau,
Satzungsänderungen,
Bekanntmachungen des Verbands.
(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.
Zweiter Teil Errichtung des Verbands
Erster Abschnitt Errichtungsarten
§ 7 Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands
(1) Ein Verband wird errichtet
durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt oder
von Amts wegen.
Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.
(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.
(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.
§ 8 Beteiligte
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.
(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
§ 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft
Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen
(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig
zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer, sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden können,
zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheblichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht verhindert werden können,
zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durchgeführt werden können.
(3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt Errichtungsverfahren
§ 11 Einleitung des Errichtungsverfahrens
(1) Das Verfahren zur Errichtung des Verbands wird durch einen Antrag eines oder mehrerer der festzustellenden Beteiligten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder durch diese von Amts wegen eingeleitet.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, welche die Aufgaben, das Gebiet, den Umfang und das Unternehmen des Verbands umschreiben (Errichtungsunterlagen). Zu den Errichtungsunterlagen gehören der Plan für das Unternehmen einschließlich eines Kostenanschlages, eine Darstellung der Zweckmäßigkeit und der Finanzierung des Unternehmens, ein Satzungsentwurf, ein Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen (Name und Anschrift), sowie Tatsachenangaben, aus denen sich ermitteln läßt, wie viele Stimmen jeder der festzustellenden Beteiligten haben wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Antragsteller die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.
(4) Werden die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb der von der zuständigen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vorgelegt oder sind die Unterlagen ganz oder teilweise ungeeignet, kann die Aufsichtsbehörde den Antrag zurückweisen oder die Unterlagen, soweit erforderlich, selbst beschaffen und die Satzung selbst entwerfen.
§ 12 Vorarbeiten
(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben zu dulden, daß Beauftragte der Aufsichtsbehörde zur Vorbereitung der von ihr nach diesem Gesetz im Errichtungsverfahren zu treffenden Maßnahmen die Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder vergleichbare Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
§ 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl
(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
(2) Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl ist grundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat ein Beteiligter von der Durchführung der Verbandsaufgaben nur einen Nachteil zu erwarten oder überwiegt der Nachteil gegenüber dem zu erwartenden Vorteil, ist Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus.
(3) Stellt die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte fest oder unterläßt sie zu Unrecht eine solche Feststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluß.
§ 14 Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Errichtungsvorhaben sowie Zeit und Ort der Auslegung der Errichtungsunterlagen öffentlich bekanntzumachen. Die Errichtungsunterlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4 sind für die Dauer von mindestens einem Monat vor dem ersten Verhandlungstermin auszulegen. Die Einsicht in das Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen, ist nur dem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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