Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1986-01-02
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage wiedergegebene Kennzeichen des Nordischen Ministerrats von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

(2) Das in der Anlage wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1252) wiedergegebenen Kennzeichens.

(3) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1896).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

(Inhalt: Nicht darstellbares Warenzeichen, Fundstelle: BGBl I 1986, 87)

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