Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1993-06-25
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).

Schlussformel

Bundesministerium der Justiz

Anlage 1 Kennzeichen der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1156)

Anlage 2 Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-Markenamts

Namen:BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)(Niederländisch)BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)(Französisch)Kennzeichen:

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, (Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz) Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157)

Anlage 3 Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung, (Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün) Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)

Anlage 4 Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) und Abkürzungen

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1159)

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