Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2004-12-15
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Änderungshistorie JSON API

(XXXX) Art 1 bis 3 (weggefallen)

Art 3a Sonderkündigungsrecht

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

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