Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus
§ 1 Anordnung von Testerhebungen und -verfahren
(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Testerhebungen umfassen
eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,
Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,
eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,
eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.
(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.
§ 2 Testerhebung zur Prüfung von Mehrfachmeldungen in Melderegistern
(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von Mehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durchgeführt, die sich auf
Einwohner aller Geburtsjahrgänge, die am 1. Januar, 15. Mai und 1. September geboren sind, und
alle Einwohner mit unvollständig eingetragenem Geburtsdatum
erstreckt, die zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
(2) Aus den Melderegistern werden für die in Absatz 1 bezeichneten Einwohner folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
Geburtsmonat und -jahr,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten,
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
Familienstand,
Wohnort,
Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung);
als Hilfsmerkmale:
Namen, Vornamen,
gegenwärtige Anschriften,
Tag der Geburt,
Geburtsort,
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
Anschrift und Status der künftigen Wohnung oder der Wohnung, in die der Einwohner laut Rückmeldung verzogen ist,
Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,
Zuzug aus dem Ausland,
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
Datum des Beziehens der Wohnung,
Datum des Auszugs aus der Wohnung,
Datum des Fortzugs ins Ausland,
Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,
Datum des Wohnungsstatuswechsels.
(3) Von den Meldebehörden werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:
Bezeichnung und Anschrift der Meldebehörde,
Name und Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
Bezeichnung und Anschrift der mit der Datenverarbeitung beauftragten Stelle,
technische Gegebenheiten der Führung des Melderegisters (Betriebssystem, Software, Möglichkeiten des Datentransfers).
(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen statistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die Zahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und Ausländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag 5. Dezember 2001.
§ 3 Mehrfachfalluntersuchung durch die statistischen Ämter
(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung unverzüglich an das Statistische Bundesamt.
(2) Das Statistische Bundesamt prüft, ob ein Einwohner für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet worden ist. Es teilt diese Fälle den zuständigen statistischen Ämtern der Länder mit.
(3) Die zuständigen statistischen Ämter der Länder befragen die betroffenen Einwohner gemäß Absatz 2, in welcher Gemeinde sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben; dabei werden folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
Geburtsmonat und -jahr,
Geschlecht,
Wohnort am 5. Dezember 2001;
als Hilfsmerkmale:
Namen, Vornamen,
Tag der Geburt,
Geburtsort,
Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung am 5. Dezember 2001.
§ 4 Testerhebung zur Untersuchung von Über- und Untererfassungen in Melderegistern bei Meldebehörden und Personen in ausgewählten Gemeinden und Gebäuden
(1) Zur Untersuchung von Über- und Untererfassungen in Melderegistern werden in ausgewählten Gemeinden und Gebäuden Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden und bei Personen durchgeführt. Der Umfang der Stichprobe beträgt höchstens 570 Gemeinden und höchstens 38.000 Gebäude. Sie werden nach mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
(2) Zur Auswahl der Gebäude teilen die ausgewählten Gemeinden den zuständigen statistischen Ämtern der Länder die Anschriften aller Gebäude mit Wohnraum und je Gebäude die Zahl der gemeldeten Personen sowie die Anschriften aller Anstaltsgebäude mit.
(3) Bei den Meldebehörden der ausgewählten Gemeinden werden für die in den ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
Geburtsmonat und -jahr,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten,
Familienstand,
Wohnort,
Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung);
als Hilfsmerkmale:
Namen, Vornamen,
Tag der Geburt,
gegenwärtige Anschriften,
Datum des Beziehens der Wohnung,
Datum des Auszugs aus der Wohnung,
Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,
Datum des Wohnungsstatuswechsels,
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die gemeldete Person.
(4) Bei den in den ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c bestimmten Merkmale sowie die Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, erhoben.
(5) Die von den Meldebehörden übermittelten Daten nach Absatz 3 und die Angaben der befragten Personen nach Absatz 4 werden mittels der Hilfsmerkmale verglichen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Melderegister Unter- oder Übererfassungen aufweisen.
§ 5 Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen
Für Verfahrenstests, statistisch-methodische Untersuchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Meldebehörden und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit, § 8) durchgeführt, die sich auf höchstens 230 Gemeinden und höchstens 16.000 Gebäude erstrecken. Die Gemeinden und Gebäude werden aus der Stichprobe nach § 4 Abs. 1 durch mathematische Zufallsverfahren ausgewählt.
§ 6 Zusatzerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden
Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:
Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter,
Datum der letzten Eheschliessung,
Datum der Beendigung der letzten Ehe,
Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
Zuzug aus dem Ausland,
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
§ 7 Postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe
Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
für das Gebäude:
aa) Gemeinde,
bb) Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim, bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Wohnraum),
cc) Zahl der Wohnungen im Gebäude,
dd) Zahl der leerstehenden Wohnungen;
für jede Wohnung des Gebäudes:
aa) leerstehende Wohnung,
bb) gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung,
cc) Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,
dd) Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),
ee) Zahl der Personen in der Wohnung,
ff) Fläche der Wohnung,
gg) Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,
hh) Höhe der monatlichen Miete,
ii) Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart;
als Hilfsmerkmale:
Anschrift des Gebäudes,
Lage der Wohnung im Gebäude,
Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,
bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen: Datum des Einzugs,
bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietvertrags.
§ 8 Testerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit
Bei der Bundesanstalt für Arbeit werden aus der Datei für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, der Arbeitslosendatei und der Datei für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung für die bei ihr in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden geführten Personen zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
Geburtsmonat und -jahr,
Geschlecht,
Wohnort,
Arbeitsort,
Stellung im Beruf;
als Hilfsmerkmale:
Namen, Vornamen,
Tag der Geburt,
Straße und Hausnummer.
§ 9 Zusatzerhebung bei Personen in ausgewählten Gemeinden
Bei den in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 zusätzlich zu den in § 4 Abs. 4 genannten Merkmalen folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale:
Nutzung der Wohnung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Freizeit- oder Ferienwohnung,
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
Wohnverhältnis je Haushalt (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),
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