Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-03-30
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Kapitel 1Organisation§   1Zollfahndungsdienst§   2ZentralstelleKapitel 2Aufgaben§   3Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle§   4Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt§   5Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter§   6Behördlicher Eigenschutz§   7Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; ZeugenschutzKapitel 3BefugnisseAbschnitt 1Befugnisse des Zollkriminalamtes als ZentralstelleUnterabschnitt 1Datenverarbeitung durch die Zentralstelle§   8Allgemeine Datenverarbeitung§   9Befragung und Auskunftspflicht§  10Bestandsdatenauskunft§  11Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen§  12Daten zu anderen Personen§  13Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre§  14Daten für Zwecke der Ausschreibung§  14aDaten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle§  15Zollfahndungsinformationssystem§  16Unterrichtung der Zentralstelle§  17Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren§  18Abgleich personenbezogener Daten§  19Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung§  20Verarbeitung von Daten zu sonstigen ZweckenUnterabschnitt 2Datenübermittlung durch die Zentralstelle§  21Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich§  22Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union§  22aDatenübermittlung im internationalen Bereich§  23Übermittlungsverbote und VerweigerungsgründeUnterabschnitt 3Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977§  24Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten§  24aErsuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte StaatenUnterabschnitt 4Steuerungsbefugnis der Zentralstelle§  25Übermittlungsverbote und VerweigerungsgründeAbschnitt 2Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und SchutzmaßnahmenUnterabschnitt 1Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes§  26Allgemeine Datenverarbeitung§  27Verarbeitungsbeschränkungen§  28Kennzeichnung§  29Befragung und Auskunftspflicht§  30Bestandsdatenauskunft§  31Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen§  32Daten zu anderen Personen§  33Daten für Zwecke der Ausschreibung§  33aDaten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle§  34Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe§  35Daten aus Strafverfahren§  36Abgleich personenbezogener Daten§  37Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung§  38Verarbeitung von Daten zu sonstigen ZweckenUnterabschnitt 2Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten§  39Allgemeine Befugnisse§  40Sicherstellung§  41Verwahrung§  42Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung§  43Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten§  44Durchsuchung von Personen§  45Durchsuchung von Sachen§  46Betreten und Durchsuchung von WohnungenUnterabschnitt 3Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr§  47Besondere Mittel der Datenerhebung§  48Gerichtliche Anordnung§  49Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung§  50Gerichtliche Zuständigkeit§  51LöschungUnterabschnitt 4Strafverfolgung§  52Befugnisse bei ErmittlungenUnterabschnitt 5Sicherungs- und Schutzmaßnahmen§  53Sicherungs- und Schutzmaßnahmen§  54Identitätsfeststellung§  55Prüfung von mitzuführenden Dokumenten§  56Durchsuchung von Personen und Sachen§  57Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung§  58Platzverweisung§  59Sicherstellung§  60Betreten und Durchsuchen von Wohnungen§  61Gewahrsam§  62Besondere Mittel der DatenerhebungUnterabschnitt 6Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz§  63Behördlicher Eigenschutz§  64SicherheitsüberprüfungUnterabschnitt 7Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes§  65Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich§  66Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union§  67Datenübermittlung im internationalen Bereich§  68Übermittlungsverbote und VerweigerungsgründeUnterabschnitt 8Ergänzende Vorschriften§  69Unterstützung durch andere Behörden§  70Unterstützung anderer BehördenAbschnitt 3Besondere Befugnisse des ZollkriminalamtesUnterabschnitt 1Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr§  71Auskunftspflicht im AußenwirtschaftsverkehrUnterabschnitt 2Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr§  72Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs§  73Kernbereich privater Lebensgestaltung§  74Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit§  75Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften§  76Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt§  77Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten§  78Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten§  79Verschwiegenheitspflicht§  80Unterrichtung des Deutschen BundestagesUnterabschnitt 3Zeugenschutz§  81ZeugenschutzmaßnahmenAbschnitt 4Verfahrensregelungen§  82Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger§  83Ausschluss der aufschiebenden WirkungKapitel 4Datenschutz und DatensicherheitAbschnitt 1Datenschutzaufsicht§  84Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die InformationsfreiheitAbschnitt 2Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter§  85Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten§  86Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten§  87Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die InformationsfreiheitAbschnitt 3Datenschutzrechtliche Verantwortung§  88Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem§  89Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und ZollverbindungsbeamtenAbschnitt 4Errichtungsanordnung§  90Errichtungsanordnung für automatisierte DateisystemeAbschnitt 5Pflichten des Zollfahndungsdienstes§  91Protokollierung§  92Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen§  93Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen§  94Benachrichtigung bei Ausschreibungen§  95Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern§  96Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen§  97Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten§  98Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten§  99Automatisiertes AbrufverfahrenAbschnitt 6Rechte der betroffenen Person§ 100Rechte der betroffenen PersonKapitel 5Schlussvorschriften§ 101Entschädigung für Leistungen§ 102Schadensausgleich§ 103Schadensersatz in Informationssystemen§ 104Einschränkung von Grundrechten§ 105Strafvorschriften§ 106Bußgeldvorschriften§ 107Verordnungsermächtigung§ 108Übergangsvorschrift

Kapitel 1 Organisation

§ 1 Zollfahndungsdienst

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.

§ 2 Zentralstelle

Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen.

Kapitel 2 Aufgaben

§ 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung

1.

bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,

2.

bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben, und

3.

durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risikomanagements nach Absatz 2.

(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:

1.

das Erheben von Informationen und Daten aus dem Bereich

a)

des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowie

b)

der Verbrauch- und Verkehrsteuern,

2.

die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 erhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie

3.

die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.

(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.

(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.

(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung

1.

erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,

2.

Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchungen zu unterhalten,

3.

die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und durch die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und

4.

zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.

(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle

1.

auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung

a)

nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,

b)

nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der Europäischen Union,

2.

für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und Institutionen,

3.

mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder und

4.

für die Behörden der Zollverwaltung für Auskünfte an andere öffentliche Stellen zu dort durchgeführten Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen,

soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanagements im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.

(8) Das Zollkriminalamt ist benannte Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. Absatz 7 bleibt unberührt. Das Zollkriminalamt hat der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 117c und 117h der Abgabenordnung Informationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 notwendig ist. Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a.

(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung fest.

(10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.

(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7

1.

alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten sowie

2.

die Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.

(12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminaltechnische Gutachten erstellen.

(13) Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich Strafverfolgungsbehörden und die für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht koordinieren und zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere, dass die nationale Zentralstelle

1.

auf die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und auf ein gemeinsames Verständnis der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung hinwirkt,

2.

für strategische Zwecke der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen den Informationsaustausch der ermittlungsführenden Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse fördert und

3.

bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen berät.

§ 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt

(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahndungsamt darum ersucht oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.

(2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit

1.

zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2.

zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie

3.

zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.

(3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen mit

1.

zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

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