Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis für Versorgungsempfänger des Bundes

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2000-01-27
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Im Namen und im Einvernehmen mit

ordne ich gemäß § 17 Abs. 5 der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) und des § 174 Abs. 3 sowie § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), Folgendes an:

I.
1.

Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, entscheiden nach Maßgabe der anliegenden Übersicht als Festsetzungsstellen über die Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern des Bundes. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. Für beihilfeberechtigte Halbwaisen ist der Hauptwohnsitz des Elternteils maßgebend; bei mehreren hinterbliebenen Vollwaisen der Hauptwohnsitz der jüngsten beihilfeberechtigten Waise. Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Oberfinanzbezirk Berlin die Oberfinanzdirektion Cottbus, in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Münster die Oberfinanzdirektion Köln sowie über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Ausland bis auf weiteres das Bundesamt für Finanzen.

2.

Die Festsetzungsstellen sind nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften den obersten Dienstbehörden vorbehalten sind.

II.

Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre.

III.
1.

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der nach dieser Anordnung übertragenen Beihilfe die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen zuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.

2.

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen auf dem Gebiet der Beihilfe den in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.

IV.

Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führen den im Rahmen der Aufgabenübertragung erforderlich werdenden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz. 49.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 - GBMl. S. 742) unmittelbar.

V.

Die Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

Übersicht

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1211 - 1212; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich Festsetzung von Beihilfen

1.

Bundespräsidialamt Oberfinanzdirektionen

2.

Verwaltung des Deutschen Bundestages Oberfinanzdirektionen

3.

Verwaltung des Bundesrates Oberfinanzdirektionen

4.

Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungs-

5.

Bundeskanzleramt Oberfinanzdirektionen

5.1

Angehörige des Bundesnachrichtendienstes Oberfinanzdirektionen

6.

Auswärtiges Amt Oberfinanzdirektionen

7.

Bundesministerium des Innern

7.1

Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen

7.2

Angehörige nachgeordneter Dienststellen und des ehemaligen Bundesverbandes für den Selbstschutz Oberfinanzdirektionen

8.

Bundesministerium der Justiz

8.1

Angehörige des Ministeriums Bundesministerium der Justiz

8.2

Zum Dienstbereich des Ministeriums gehörende Gerichte und Behörden Oberfinanzdirektionen

9.

Bundesministerium der Finanzen

9.1

Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen

9.2

Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen

9.3

Bundesdruckerei GmbH (Versorgungsempfängerbestand ab 1.1.1998) Oberfinanzdirektionen (s. auch Nr. 26.1)

10.

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

10.1

Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen

10.2

Angehörige nachgeordneter Dienststellen ohne Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Oberfinanzdirektionen

11.

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

11.1

Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen

11.2

Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen

12.

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Oberfinanzdirektionen

13.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

13.1

Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen

13.2

Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen

14.

Bundesministerium für Gesundheit

14.1

Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen

14.2

Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen

15.

Bundesministerium für Bildung und Forschung

15.1

Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen

15.2

Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung und des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung, der Deutschen Historischen Institute Paris und Rom und des Kunsthistorischen Instituts Florenz Oberfinanzdirektionen

16.

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Oberfinanzdirektionen

17.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

17.1

Angehörige des Ministeriums Oberfinanzdirektionen

17.2

Angehörige nachgeordneter Dienststellen Oberfinanzdirektionen

18.

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Oberfinanzdirektionen

19.

Beauftragter der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien einschließlich nachgeordneter Bereich (Bundesarchiv, Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Geschichte) Oberfinanzdirektionen

19.1

Angehörige der Deutschen Bibliothek, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der Theodor-Heuss-Stiftung, der Willy-Brandt-Stiftung und der Otto von Bismarck-Stiftung Stiftung Jüdisches Museum Berlin Oberfinanzdirektionen

20.

Bundesrechnungshof Oberfinanzdirektionen

20.1

Prüfungsämter des Bundes Oberfinanzdirektionen

21.

Ehemaliges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder Oberfinanzdirektionen

22.

Ehemaliges Bundesschatzministerium Oberfinanzdirektionen

23.

Ehemaliges Bundesministerium für die Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates Oberfinanzdirektionen

24.

Ehemalige Bundesministerien für besondere Aufgaben Oberfinanzdirektionen

25.

Ehemaliges Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen Oberfinanzdirektionen

26.

Ehemaliges Bundesministerium für Post und Telekommunikation

26.1

Bundesdruckerei (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1997) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (s. auch Nr. 9.3)

27.

Ehemaliges Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1998) Oberfinanzdirektionen

Anmerkung: An die Stelle der Oberfinanzdirektionen tritt in den Fällen des Abschnitts I Nr. 1 Satz 4 der Anordnung das Bundesamt für Finanzen.

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