Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Bund
Art I Finanzverwaltung
§ 1
(1) Die Ausgaben der Finanzbehörden, die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) Bundesfinanzbehörden geworden sind, gehen auf den Bund über, soweit die Ausgaben nicht nach § 11 des Gesetzes über die Finanzverwaltung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Ländern zu tragen sind.
(2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, der Monopolverwaltungen und des Zollgrenzdienstes sowie der Hinterbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen auf den Bund über. Die Ausgaben für die Versorgung der sonstigen in den Bundesdienst übernommenen Verwaltungsangehörigen der Finanzverwaltung und ihrer Hinterbliebenen gehen vom Zeitpunkt der Übernahme in den Bundesdienst ab auf den Bund über (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung). Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Oberfinanzpräsidenten und der ehemaligen Leiter der Oberfinanzkassen und deren Hinterbliebenen werden vom Bund und von den Ländern je zur Hälfte getragen. Ihre Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Landes, das für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig ist. Die übrigen Versorgungsausgaben der Finanzverwaltung werden von den Ländern getragen.
(3) Die Überleitung der Ausgaben, die sich aus der Verwaltung des Vermögens der ehemaligen Reichsfinanzverwaltung ergeben, bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
§ 2
-
Art II Sonstige ehemalige Reichs- und
Zonenverwaltungen
§ 3
Die Ausgaben (einschließlich der Versorgungsausgaben) der Verwaltungen und Einrichtungen, die nach Artikel 130 des Grundgesetzes in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden sind oder noch übergeführt werden, gehen mit dem Inkrafttreten der Überführung auf den Bund über.
§ 4
(1) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen der in der Anlage bezeichneten ehemaligen Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden sowie der Hinterbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen auf den Bund über.
(2) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 257) bleibt unberührt.
(3) Erweist sich das in der Anlage enthaltene Verzeichnis der ehemaligen Reichsbehörden, Reichsbetriebe und Zonenbehörden als unvollständig, so kann die Bundesregierung das Verzeichnis nach den Grundsätzen dieses Gesetzes durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung ergänzen.
§ 5
(1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage bezeichneten Zonenbehörden werden Wartestandsbeamte des Bundes.
(2) Oberste Dienstbehörden der Wartestandsbeamten sind die zuständigen Obersten Bundesbehörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die oberste Dienstbehörde.
(3) Die obersten Dienstbehörden haben für die Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen (§ 36a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).
Art III Gemeinsame Bestimmungen zu den
Art I und II
§ 6
Für die Versorgungsberechtigten, deren Versorgung nach den Vorschriften der Artikel I und II auf den Bund übergeht, übt die Oberste Bundesbehörde die Befugnisse und Aufgaben der obersten Dienstbehörde des letzten Dienstherrn des Beamten aus. Zuständig ist die Oberste Bundesbehörde, deren Aufgaben denen der zuletzt für den Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle entsprechen. Ist eine solche Stelle nicht vorhanden, so regeln der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit, ebenso, wenn keine Stelle sich für zuständig erachtet.
§ 7
Soweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II bezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf den Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die Haftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige oder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrichtungen verursacht worden sind. Insoweit gehen auch die Ersatzansprüche auf den Bund über.
§ 8
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§ 9
Soweit die Bestimmungen der Artikel I und II den Übergang von Versorgungsausgaben auf den Bund regeln, sind diese Bestimmungen und die Bestimmungen des § 6 auf den Personenkreis nicht anzuwenden, der durch Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) erfaßt wird; die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 7 und des § 2 Ziff. 7 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) bleiben unberührt.
§ 10
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
§ 11
(1) Soweit nach den Artikeln I und II Ausgaben auf den Bund übergehen, stehen die mit den Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen dem Bund zu.
(2) Die wegen Steuervergehens im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzten Geldstrafen stehen dem Bund zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Bundesbehörden durchgeführt wird, dem Land zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Landesbehörden durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für den Erlös aus der Verwertung eingezogener Gegenstände. § 48 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und die entsprechende Vorschrift in den Soforthilfegesetzen der französischen Zone bleiben unberührt.
§ 12
Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Art IV Änderungen und Ergänzungen des Ersten
Überleitungsgesetzes
§ 13
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§ 14
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab 1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.
Art V Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
§ 16
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft, soweit sich nicht aus seinen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Anlage
(Fundstelle: BGBl. Teil III 603-4, S. 61)
I.
Ehemalige Reichsbehörden und Reichsbetriebe
Deutscher Reichstag
Die Reichsministerien mit Ausnahme des Reichsministeriums der Justiz, des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und des Reichsministeriums für kirchliche Angelegenheiten
Die übrigen obersten Reichsbehörden mit Ausnahme der Reichsbank
Die obersten Gerichtshöfe und Anwaltschaften des Reichs
Der Regierungskommissar für das Saargebiet, die für die besetzten Gebiete bestellten Reichskommissare und Chefs der Zivilverwaltung und die Regierung des Generalgouvernements
Der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saargebiets
Der Reichskommissar für das Wohnungswesen
Der Reichskommissar für die Preisbildung
Der Reichskommissar für die Ein- und Ausfuhrbewilligung
Der Reichskommissar für Reparationsleistungen
Rechnungshof des Deutschen Reichs einschließlich der Außenstellen
Reichsschuldenverwaltung
Statistisches Reichsamt
Reichsversicherungsamt
Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung
Reichspatentamt
Reichsentschädigungsamt
Reichsausgleichsamt
Reichsgesundheitsamt einschließlich der Reichsanstalten für Wasser- und Luftgüte, für Lebensmittel- und Arzneimittelchemie und für Vitaminprüfung und Vitaminforschung
Reichsverpflegungsamt
Reichswanderungsamt
Reichsarchiv
Deutsche Seewarte
Reichsanstalt für Landesaufnahme
Reichsamt für Bodenforschung
Chemisch-Technische Reichsanstalt
Physikalisch-Technische Reichsanstalt (einschließlich der früheren Reichsanstalt für Maße und Gewichte)
Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Zentralinstitut für Holz- und Forstwirtschaft
Reichstreuhänder der Arbeit
Betriebskrankenkasse des Reichs
Reichsausführungsbehörden für Unfallversicherung
Staatliche Ausführungsbehörde der Ostgebiete
Elsaß-lothringische Dienststellen, soweit Versorgungslasten dem Reich oblagen
Reichskolonialverwaltung, soweit nicht Nr. 2 in Betracht kommt
Heeres-, Marine- und Luftfahrtverwaltung, soweit nicht Nr. 2 in Betracht kommt
Heeres- und Marinebetriebe
Zentralnachweisamt für Kriegsverluste und Kriegsgräber
Propagandaämter
Reichsdruckerei
Kriegsmarineabwicklungsstelle Kiel
II.
Ehemalige Zonenbehörden
Zonenbeirat für die britische Zone
Zentralhaushaltsamt für die britische Zone
Zentralamt für Arbeit in der britischen Zone
Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone
Zentralschuldenverwaltung in der britischen Zone
Statistisches Amt für die britische Zone
Deutsche Planungsbehörde für Registrierung und Bestandsaufnahme der Bevölkerung
Zonalhauptkasse
Rechnungshof des Deutschen Reichs (Britische Zone)
Rechnungshof für Sonderaufgaben
Oberster Gerichtshof für die britische Zone
Generaldirektion für Binnenwasserstraßen und Binnenschiffahrt des britischen Kontrollgebietes
Seehäfen-Generaldirektion für das britische Kontrollgebiet
Wasserstraßen-Generaldirektion für die amerikanische Besatzungszone
Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt
Oberseeamt für die britische Zone
Kriminalpolizeiamt
Aufsichtsamt für das Versicherungswesen in der britischen Zone
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