Änderungshistorie

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

44 Versionen · 1926-02-19
2026-04-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — art. 226
2026-03-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — art. 165
2025-11-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — art. 1
2025-02-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 297, 347, 349 y 7
2025-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 8, 12, 13 y 1044
2024-07-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 170, 172, 173 y 1
2024-05-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 118, 119, 120 y 1
2023-08-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 135, 138
2022-08-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 18, 19, 20 y 998
2021-10-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 291, 291, 291 y 6
2021-04-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 326, 326, 326 y 7
2021-02-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 328, 955, 955 y 2
2021-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 114, 123, 124 y 1
2020-03-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 192, 328, 400 y 5
2020-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 279, 280, 281 y 7

Änderungen vom 2020-01-01

@@ -3502,53 +3502,55 @@
- 11. die Art und Weise, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und an Dritte erfolgen;
- 12. mindestens annähernd den Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass der Gründung der Gesellschaft von dieser zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, und zwar gegebenenfalls auch, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
- 12. mindestens annähernd den Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass der Gründung der Gesellschaft von dieser zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, und zwar gegebenenfalls auch, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt;
- 13. den Bilanzstichtag.[^408]
2) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens (Art. 125 ff.) gelten die Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5.
##### Art. 280
**2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen[^408]**
1) Bestimmungen oder Angaben, die nach Gesetzesvorschrift nur gültig sind, wenn sie in den Statuten (Beistatuten) vorgesehen werden, sind insbesondere folgende: [^409]
- 1. Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen;[^410]
- 2. von den gesetzlichen Bestimmungen zulässige abweichende Vorschriften über Statutenrevision, Geschäftserweiterung oder Geschäftsverengung;[^411]
- 3. Vorschriften über die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung;[^412]
- 4. sofern eine Gesellschaft Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung beteiligt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindesteinzahlungspflicht, die Kapitalerhöhung (Art. 173, Art. 295 Abs. 1 und 7, Art. 295a und 295b), den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) und das Bezugsrecht für Aktionäre;[^413]
- 5. Sofern eine Gesellschaft neben Kapitalaktien Arbeitsaktien zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die bei der Generalversammlung durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird, ausgibt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (Art. 173, Art. 355 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 358 und Art. 359) und den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) ;[^414]
- 6. Zulässigkeit und Vorschriften bezüglich der Umwandlung von Aktien;[^415]
- 7. die Anzahl der Aktien, die allenfalls von den Mitgliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind;[^416]
- 8. Bauzinsversprechen;[^417]
- 9. Begrenzung der Zeitdauer des Unternehmens;[^418]
- 10. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien;[^419]
- 11. Entlastung von der Pflicht zur Einzahlung über die Hälfte oder eine höhere Quote des Aktienkapitals hinaus;[^420]
- 12. Verbot der Übertragung von Namenaktien oder ihre Beschränkung;[^421]
- 13. Ausgabe von Gründeranteilscheinen, Genussscheinen und Genussaktien sowie die Ausgabe von Vorzugs- und Stammaktien unter dem Nennwert oder Aktien mit mehrfachem Stimmrecht, Nebenleistungsaktien oder Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, unter jeweiliger Angabe der Zahl der Aktien jeder Gattung;[^422]
- 14. Beschränkung des Stimm- und Vertretungsrechts der Aktionäre;[^423]
- 15. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;[^424]
- 16. die Ermächtigung zur Übertragung einzelner Befugnisse der Verwaltung auf einzelne Mitglieder oder Dritte und Bestellung einer Direktion;[^425]
- 17. über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vorschriften betreffend die Organisation der Revisionsstelle und die Ausdehnung der Befugnisse und Pflichten derselben;[^426]
- 18. Vorschriften zur Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und Prüfung und die Berechnung und Auszahlung des Gewinnes.[^427]
2) Die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6, 9, 12 und 13 genannten Bestimmungen und Angaben müssen in den Statuten selbst oder in Beistatuten, die öffentlich zu beurkunden sind und gemäss Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht werden, vorgesehen werden.[^428]
**2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen[^409]**
1) Bestimmungen oder Angaben, die nach Gesetzesvorschrift nur gültig sind, wenn sie in den Statuten (Beistatuten) vorgesehen werden, sind insbesondere folgende: [^410]
- 1. Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen;[^411]
- 2. von den gesetzlichen Bestimmungen zulässige abweichende Vorschriften über Statutenrevision, Geschäftserweiterung oder Geschäftsverengung;[^412]
- 3. Vorschriften über die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung;[^413]
- 4. sofern eine Gesellschaft Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung beteiligt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindesteinzahlungspflicht, die Kapitalerhöhung (Art. 173, Art. 295 Abs. 1 und 7, Art. 295a und 295b), den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) und das Bezugsrecht für Aktionäre;[^414]
- 5. Sofern eine Gesellschaft neben Kapitalaktien Arbeitsaktien zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die bei der Generalversammlung durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird, ausgibt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (Art. 173, Art. 355 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 358 und Art. 359) und den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) ;[^415]
- 6. Zulässigkeit und Vorschriften bezüglich der Umwandlung von Aktien;[^416]
- 7. die Anzahl der Aktien, die allenfalls von den Mitgliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind;[^417]
- 8. Bauzinsversprechen;[^418]
- 9. Begrenzung der Zeitdauer des Unternehmens;[^419]
- 10. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien;[^420]
- 11. Entlastung von der Pflicht zur Einzahlung über die Hälfte oder eine höhere Quote des Aktienkapitals hinaus;[^421]
- 12. Verbot der Übertragung von Namenaktien oder ihre Beschränkung;[^422]
- 13. Ausgabe von Gründeranteilscheinen, Genussscheinen und Genussaktien sowie die Ausgabe von Vorzugs- und Stammaktien unter dem Nennwert oder Aktien mit mehrfachem Stimmrecht, Nebenleistungsaktien oder Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, unter jeweiliger Angabe der Zahl der Aktien jeder Gattung;[^423]
- 14. Beschränkung des Stimm- und Vertretungsrechts der Aktionäre;[^424]
- 15. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;[^425]
- 16. die Ermächtigung zur Übertragung einzelner Befugnisse der Verwaltung auf einzelne Mitglieder oder Dritte und Bestellung einer Direktion;[^426]
- 17. über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vorschriften betreffend die Organisation der Revisionsstelle und die Ausdehnung der Befugnisse und Pflichten derselben;[^427]
- 18. Vorschriften zur Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und Prüfung und die Berechnung und Auszahlung des Gewinnes.[^428]
2) Die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6, 9, 12 und 13 genannten Bestimmungen und Angaben müssen in den Statuten selbst oder in Beistatuten, die öffentlich zu beurkunden sind und gemäss Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht werden, vorgesehen werden.[^429]
##### Art. 281
@@ -3556,15 +3558,15 @@
1) Für die Errichtung der Aktiengesellschaft bedarf es unter Vorbehalt der Simultangründung:
- 1. der Festsetzung der Statuten durch die Gründer in öffentlicher Urkunde, wobei der Statutenentwurf durch die Gründer unterzeichnet werden muss;[^429]
- 2. der Zeichnung der das Aktienkapital bildenden Aktien;[^430]
- 1. der Festsetzung der Statuten durch die Gründer in öffentlicher Urkunde, wobei der Statutenentwurf durch die Gründer unterzeichnet werden muss;[^430]
- 2. der Zeichnung der das Aktienkapital bildenden Aktien;[^431]
- 3. des Beschlusses der Generalversammlung der Zeichner über die Genehmigung der Zeichnungen und der erfolgten Einzahlungen, sowie über die Bestellung der notwendigen Gesellschaftsorgane.
2) Bei der Gründung muss die Aktiengesellschaft wenigstens zwei Gründer zählen.[^431]
##### Art. 282 [^432]
2) Bei der Gründung muss die Aktiengesellschaft wenigstens zwei Gründer zählen.[^432]
##### Art. 282 [^433]
**a) Einladung zur öffentlichen Zeichnung**
@@ -3578,23 +3580,23 @@
2) Sie müssen, abgesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens der Aktiengesellschaft, unbedingt lauten und den Emissionspreis, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Zeichnung verbindlich bleibt, enthalten.
3) Von dem gezeichneten Aktienkapital ist bei der Zeichnung oder spätestens an der konstituierenden Generalversammlung ein Betrag von mindestens 25 % auf jede Aktie bei einer in der Einladung anzugebenden Stelle zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einzubezahlen, soweit der von den Zeichnern für die Mindesteinzahlung geschuldete Betrag an die von der Gesellschaft zu übernehmenden, nicht in Geld bestehenden Vermögenswerte gedeckt ist.[^433]
3) Von dem gezeichneten Aktienkapital ist bei der Zeichnung oder spätestens an der konstituierenden Generalversammlung ein Betrag von mindestens 25 % auf jede Aktie bei einer in der Einladung anzugebenden Stelle zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einzubezahlen, soweit der von den Zeichnern für die Mindesteinzahlung geschuldete Betrag an die von der Gesellschaft zu übernehmenden, nicht in Geld bestehenden Vermögenswerte gedeckt ist.[^434]
##### Art. 284
**3. Konstituierungsbeschluss**
1) Nach dem Schluss der Aktienzeichnung hat eine nach den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einzuberufende Generalversammlung der Zeichner aufgrund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluss festzustellen, dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet und dass der statutarische Mindestbetrag, mindestens aber 25 % auf jede Aktie in bar einbezahlt oder durch die in den Statuten näher beschriebenen Sacheinlagen gedeckt ist.[^434]
1) Nach dem Schluss der Aktienzeichnung hat eine nach den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einzuberufende Generalversammlung der Zeichner aufgrund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluss festzustellen, dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet und dass der statutarische Mindestbetrag, mindestens aber 25 % auf jede Aktie in bar einbezahlt oder durch die in den Statuten näher beschriebenen Sacheinlagen gedeckt ist.[^435]
2) Des fernern sind in derselben Versammlung die notwendigen Organe zu bezeichnen und ist der der Aktienzeichnung zugrunde liegende Statutenentwurf einer Beratung zu unterziehen und definitiv festzusetzen, wobei wesentliche Änderungen nur mit Zustimmung sämtlicher an der Generalversammlung vertretener Zeichner getroffen werden dürfen.
3) Über den Entwurf ist abzustimmen und über den Beschluss sowie die endgültige Fassung der Statuten eine öffentliche Urkunde aufzunehmen.[^435]
3) Über den Entwurf ist abzustimmen und über den Beschluss sowie die endgültige Fassung der Statuten eine öffentliche Urkunde aufzunehmen.[^436]
##### Art. 285
**a) Sachverständigenbericht[^437]**
1) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, oder sollen einzelnen Aktionären besondere Vorteile gewährt werden, so hat ein Sachverständiger der Generalversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten.[^438]
**a) Sachverständigenbericht[^438]**
1) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, oder sollen einzelnen Aktionären besondere Vorteile gewährt werden, so hat ein Sachverständiger der Generalversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten.[^439]
2) Der Sachverständigenbericht an die Generalversammlung hat zu enthalten:
@@ -3604,11 +3606,11 @@
- 3. die Angabe, ob die ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen;
- 4. die Auskünfte über die gewährten Gründervorteile sowie deren Grund und Angemessenheit.[^439]
3) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^440]
##### Art. 285a [^441]
- 4. die Auskünfte über die gewährten Gründervorteile sowie deren Grund und Angemessenheit.[^440]
3) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^441]
##### Art. 285a [^442]
**b) Sachübernahmen**
@@ -3620,25 +3622,25 @@
##### Art. 286
**c) Ausnahmen[^442]**
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn neun Zehntel des Nennwertes oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) aller Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:[^443]
- 1. die Gründer auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;[^444]
- 2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;[^445]
- 3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;[^446]
- 4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.[^447]
##### Art. 286a [^448]
**c) Ausnahmen[^443]**
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn neun Zehntel des Nennwertes oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) aller Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:[^444]
- 1. die Gründer auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;[^445]
- 2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;[^446]
- 3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;[^447]
- 4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.[^448]
##### Art. 286a [^449]
**d) Vereinfachter Bericht**
1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
- 1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;[^449]
- 1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;[^450]
- 2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;
@@ -3646,7 +3648,7 @@
2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 285 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:[^450]
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:[^451]
- 1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
@@ -3656,7 +3658,7 @@
- 4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.
##### Art. 286b [^451]
##### Art. 286b [^452]
**e) Einlagefrist für Sacheinlagen**
@@ -3664,7 +3666,7 @@
##### Art. 287
**f) Beschlussfassung der Generalversammlung[^452]**
**f) Beschlussfassung der Generalversammlung[^453]**
1) Die Bestimmungen der Statuten über die Sacheinlagen, Übernahmen und Gründervorteile bedürfen in der nach Schluss der Aktienzeichnung abzuhaltenden Generalversammlung einer besondern Genehmigung, für die von Gesetzes wegen folgende Vorschriften gelten:
@@ -3674,25 +3676,25 @@
- 3. die Genehmigung der Einlage oder Erwerbung oder Begünstigung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen erfolgen;
- 4. über den Beschluss ist eine öffentliche oder von allen Zustimmenden zu unterzeichnende Urkunde zu errichten, und es ist derselben der Sachverständigenbericht im Original beizufügen.[^453]
2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine öffentliche Zeichnung von Aktien nicht stattgefunden hat.[^454]
3) Der Richter kann auf Antrag von Gründern im Ausserstreitverfahren Ausnahmen von den Vorschriften des ersten Absatzes gewähren, wie beispielsweise, wenn alle Gründer Sacheinlagen leisten, oder wenn die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten, an den Einlagen, Übernahmen oder Vorteilen unbeteiligten Gründer sonst nicht erreicht werden könnte.[^455]
- 4. über den Beschluss ist eine öffentliche oder von allen Zustimmenden zu unterzeichnende Urkunde zu errichten, und es ist derselben der Sachverständigenbericht im Original beizufügen.[^454]
2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine öffentliche Zeichnung von Aktien nicht stattgefunden hat.[^455]
3) Der Richter kann auf Antrag von Gründern im Ausserstreitverfahren Ausnahmen von den Vorschriften des ersten Absatzes gewähren, wie beispielsweise, wenn alle Gründer Sacheinlagen leisten, oder wenn die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten, an den Einlagen, Übernahmen oder Vorteilen unbeteiligten Gründer sonst nicht erreicht werden könnte.[^456]
##### Art. 288
**1. Gründung der Gesellschaft**
1) Die Errichtung der Aktiengesellschaft kann in der Weise erfolgen, dass sämtliche Gründer, wenigstens zwei an der Zahl, in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Aktiengesellschaft zu gründen erklären und darin gleichzeitig die Statuten derselben festgesetzt werden, die Übernahme sämtlicher Aktien und die Einzahlung von mindestens 25 % oder gegebenenfalls auch mehr auf jede Aktie, sei es in bar oder durch Überlassung von Sacheinlagen gemäss Sachverständigenbericht aufgrund von Bankausweisen und dergleichen bestätigen, eine Zubilligung von Gründervorteilen genehmigen und die notwendigen Organe der Gesellschaft bestellen.[^456]
1) Die Errichtung der Aktiengesellschaft kann in der Weise erfolgen, dass sämtliche Gründer, wenigstens zwei an der Zahl, in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Aktiengesellschaft zu gründen erklären und darin gleichzeitig die Statuten derselben festgesetzt werden, die Übernahme sämtlicher Aktien und die Einzahlung von mindestens 25 % oder gegebenenfalls auch mehr auf jede Aktie, sei es in bar oder durch Überlassung von Sacheinlagen gemäss Sachverständigenbericht aufgrund von Bankausweisen und dergleichen bestätigen, eine Zubilligung von Gründervorteilen genehmigen und die notwendigen Organe der Gesellschaft bestellen.[^457]
2) Die Errichtung einer solchen Urkunde tritt an die Stelle der konstituierenden Generalversammlung.
3) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, so hat ein Sachverständiger der Gründerversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben, anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind, und anzugeben, ob die Werte, zu denen diese Verfahren führen, wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entspricht. Der Bericht ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^457]
4) Art. 285 bis 286b sind anwendbar.[^458]
##### Art. 289 [^459]
3) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, so hat ein Sachverständiger der Gründerversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben, anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind, und anzugeben, ob die Werte, zu denen diese Verfahren führen, wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entspricht. Der Bericht ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^458]
4) Art. 285 bis 286b sind anwendbar.[^459]
##### Art. 289 [^460]
Aufgehoben
@@ -3708,17 +3710,17 @@
- 3. den Nachweis, dass die Verwaltung und die Revisionsstelle besetzt sind, unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort, bei den Mitgliedern der Verwaltung überdies der Staatsangehörigkeit, beziehungsweise von Firma und Sitz der Mitglieder;
- 4. gegebenenfalls die Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Einlagen, Übernahmen und Gründervorteile und die darauf bezüglichen Sachverständigenberichte.[^460]
- 4. gegebenenfalls die Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Einlagen, Übernahmen und Gründervorteile und die darauf bezüglichen Sachverständigenberichte.[^461]
2) Werden Vertreter durch die Verwaltung bestellt, so sind auch sie anzumelden, unter allfälliger Beifügung des Protokolls der Verwaltung.
3) Die Statuten und das Protokoll der Generalversammlung oder die Urkunde oder die Erklärung sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^461]
3) Die Statuten und das Protokoll der Generalversammlung oder die Urkunde oder die Erklärung sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^462]
##### Art. 291
**2. Eintragung und Veröffentlichung[^462]**
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:[^463] [^464]
**2. Eintragung und Veröffentlichung[^463]**
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:[^464] [^465]
- 1. das Datum der Annahme der Statuten;
@@ -3738,21 +3740,23 @@
- 9. die Art der Ausübung der Vertretung;
- 10. der Name oder die Firma der Revisionsstelle, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung;[^465]
- 11. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und Dritte erfolgen.
2) Bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.[^466]
- 10. der Name oder die Firma der Revisionsstelle, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung;[^466]
- 11. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und Dritte erfolgen;
- 12. der Bilanzstichtag.[^467]
2) Bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.[^468]
##### Art. 291a
**1. Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum[^468]**
1) Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.[^469]
2) Die Anmeldung geschieht durch ein Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektiv zeichnungsberechtigt sind, unter Beilage eines Registerauszugs der Gesellschaft oder etwas Gleichwertigem.[^470]
3) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:[^471] [^472]
**1. Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum[^470]**
1) Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.[^471]
2) Die Anmeldung geschieht durch ein Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektiv zeichnungsberechtigt sind, unter Beilage eines Registerauszugs der Gesellschaft oder etwas Gleichwertigem.[^472]
3) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:[^473] [^474]
- 1. die Anschrift der Zweigniederlassung;
@@ -3772,23 +3776,23 @@
- 9. die Aufhebung der Zweigniederlassung.
4) Aufgehoben[^473]
5) Die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung sind gemäss Art. 1128 bekannt zu machen.[^474]
6) Bestehen mehrere Zweigniederlassungen derselben Hauptniederlassung, so genügt die Bekanntmachung der Unterlagen gemäss Art. 958 Ziff. 2 für eine der Zweigniederlassungen. Für die übrigen Zweigniederlassungen beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Angabe der Registernummer der Zweigniederlassung, die die genannten Unterlagen veröffentlicht.[^475]
7) Weicht die Offenlegung bei der Zweigniederlassung von der Offenlegung bei der ausländischen Hauptniederlassung ab, so ist für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung die Offenlegung bei der Zweigniederlassung massgebend.[^476]
4) Aufgehoben[^475]
5) Die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung sind gemäss Art. 1128 bekannt zu machen.[^476]
6) Bestehen mehrere Zweigniederlassungen derselben Hauptniederlassung, so genügt die Bekanntmachung der Unterlagen gemäss Art. 958 Ziff. 2 für eine der Zweigniederlassungen. Für die übrigen Zweigniederlassungen beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Angabe der Registernummer der Zweigniederlassung, die die genannten Unterlagen veröffentlicht.[^477]
7) Weicht die Offenlegung bei der Zweigniederlassung von der Offenlegung bei der ausländischen Hauptniederlassung ab, so ist für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung die Offenlegung bei der Zweigniederlassung massgebend.[^478]
##### Art. 291b
**2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums[^477]**
1) Wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Rechtsform mit derjenigen der Aktiengesellschaft vergleichbar ist, neben ihrem Hauptsitz (Sitz), der ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, Zweigniederlassungen hat, so sind ausser den Vorschriften des Art. 291a folgende Vorschriften zu beachten.[^478]
2) Der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Statuten der Hauptniederlassung sowie jede Änderung dieser Unterlagen sind beim Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^479]
3) In das Handelsregister sind zusätzlich einzutragen und zu veröffentlichen:[^480] [^481]
**2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums[^479]**
1) Wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Rechtsform mit derjenigen der Aktiengesellschaft vergleichbar ist, neben ihrem Hauptsitz (Sitz), der ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, Zweigniederlassungen hat, so sind ausser den Vorschriften des Art. 291a folgende Vorschriften zu beachten.[^480]
2) Der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Statuten der Hauptniederlassung sowie jede Änderung dieser Unterlagen sind beim Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^481]
3) In das Handelsregister sind zusätzlich einzutragen und zu veröffentlichen:[^482] [^483]
- 1. das Recht des Staates, dem die Hauptniederlassung unterliegt;
@@ -3798,7 +3802,7 @@
- 4. die Art der Ausübung der Vertretung bei der Zweigniederlassung.
##### Art. 291c [^482]
##### Art. 291c [^484]
**V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft**
@@ -3812,7 +3816,7 @@
2) Dazu gehören die Mitgliedschaft, das Stimmrecht, das Recht zur Anfechtung, der Anspruch auf Bauzinsen, auf Dividende, auf Anteil am Liquidationsergebnis, sofern die Statuten nicht einzelne Ansprüche im Rahmen dieses Gesetzes einschränken oder ausschliessen.
3) Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.[^485]
3) Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.[^487]
##### Art. 293
@@ -3828,9 +3832,9 @@
##### Art. 294
**II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung[^486]**
1) Eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengung desselben, die Veränderung der Firma oder des Sitzes der Gesellschaft, oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin kann, wenn die Statuten oder das Gesetz es nicht anders bestimmen, nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Aktien vertreten sind.[^487]
**II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung[^488]**
1) Eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengung desselben, die Veränderung der Firma oder des Sitzes der Gesellschaft, oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin kann, wenn die Statuten oder das Gesetz es nicht anders bestimmen, nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Aktien vertreten sind.[^489]
2) Sollten in einer ersten Generalversammlung nicht zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sein, so muss auf einen mindestens acht Tage spätern Termin eine zweite Versammlung einberufen werden, in der die im vorausgehenden oder in diesem Artikel erwähnten Beschlüsse gefasst werden können, auch wenn nur ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten ist.
@@ -3838,29 +3842,29 @@
**1. Allgemeine Voraussetzungen**
1) Eine bestehende Aktiengesellschaft kann neue Aktien, soweit hiernach nicht besondere Vorschriften aufgestellt sind, nur unter Beobachtung der für die Gründung der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften ausgeben, ohne dass das in den Statuten angegebene Aktienkapitalvoll einbezahlt sein muss.[^488]
1) Eine bestehende Aktiengesellschaft kann neue Aktien, soweit hiernach nicht besondere Vorschriften aufgestellt sind, nur unter Beobachtung der für die Gründung der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften ausgeben, ohne dass das in den Statuten angegebene Aktienkapitalvoll einbezahlt sein muss.[^490]
2) Sind Aktien unter dem Nennwert ausgegeben worden, so dürfen neue Aktien dieser Art erst wieder ausgegeben werden, nachdem der aus der Unterpariausgabe stammende Fehlbetrag aus Reserven oder Gewinn gedeckt ist.
3) Die Anmeldung zum Handelsregister ist jedoch genügend, wenn sie durch eine vertretungs- oder zeichnungsberechtigte Person erfolgt.[^489]
3) Die Anmeldung zum Handelsregister ist jedoch genügend, wenn sie durch eine vertretungs- oder zeichnungsberechtigte Person erfolgt.[^491]
4) Die Aktienzeichnungen haben unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kapitalerhöhung zu erfolgen.
5) Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen dies ausdrücklich vorsehen.[^490]
6) Die Kapitalerhöhung kann allein oder in Verbindung mit einer Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitalserfolgen wie beispielsweise bei Sanierungen.[^491]
7) Der Kapitalerhöhungsbeschluss wie auch die Durchführung der Erhöhung ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^492]
5) Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen dies ausdrücklich vorsehen.[^492]
6) Die Kapitalerhöhung kann allein oder in Verbindung mit einer Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitalserfolgen wie beispielsweise bei Sanierungen.[^493]
7) Der Kapitalerhöhungsbeschluss wie auch die Durchführung der Erhöhung ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^494]
##### Art. 295a
**a) Allgemeine Voraussetzungen[^494]**
1) Die Generalversammlung kann, sofern die Ermächtigung nicht bereits im Errichtungsakt oder in den Statuten enthalten ist, durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.[^495]
2) Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann von der Generalversammlung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Sie ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^496]
##### Art. 295b [^497]
**a) Allgemeine Voraussetzungen[^496]**
1) Die Generalversammlung kann, sofern die Ermächtigung nicht bereits im Errichtungsakt oder in den Statuten enthalten ist, durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.[^497]
2) Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann von der Generalversammlung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Sie ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^498]
##### Art. 295b [^499]
**b) Anpassung der Statuten**
@@ -3870,41 +3874,41 @@
##### Art. 296
**a) Im Allgemeinen[^499]**
**a) Im Allgemeinen[^501]**
1) Handelt es sich um die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung für die Einbringung von Sachen oder Rechten, so kann der Kapitalerhöhungsbeschluss und die Genehmigung der Sacheinlagen und Rechte nur in einer Generalversammlung erfolgen, in der mindestens zwei Drittel des Aktienkapitals, nach Abzug des in Besitz von Sacheinlagen befindlichen Teils vertreten sind, und es muss die Mehrheit mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen ausmachen.
2) Die an der Einbringung von Sachen oder Rechten beteiligten Aktionäre werden nicht mitgezählt und haben kein Stimmrecht.
3) Die Angaben über die eingebrachten Sachen und Rechte sind in die Statuten aufzunehmen, und es ist, wie bei der Gründung der Gesellschaft, der Generalversammlung vor der Beschlussfassung durch einen unabhängigen Sachverständigen schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben und anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind und ob die so ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen.[^500]
4) Sind im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung die Gegenstände der Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Ermächtigung bekannt, so ist der Sachverständigenbericht der Generalversammlung vor der Beschlussfassung, andernfalls dem Verwaltungsrat vorzulegen.[^501]
5) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^502]
6) Die Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Fusion, bei der ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen über die Fusionspläne gemäss Art. 351c erstellt wird, einer öffentlichen Übernahme oder eines Umtauschangebotes mit dem Zweck erfolgt, das Entgelt an die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften zu leisten.[^503]
3) Die Angaben über die eingebrachten Sachen und Rechte sind in die Statuten aufzunehmen, und es ist, wie bei der Gründung der Gesellschaft, der Generalversammlung vor der Beschlussfassung durch einen unabhängigen Sachverständigen schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben und anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind und ob die so ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen.[^502]
4) Sind im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung die Gegenstände der Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Ermächtigung bekannt, so ist der Sachverständigenbericht der Generalversammlung vor der Beschlussfassung, andernfalls dem Verwaltungsrat vorzulegen.[^503]
5) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^504]
6) Die Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Fusion, bei der ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen über die Fusionspläne gemäss Art. 351c erstellt wird, einer öffentlichen Übernahme oder eines Umtauschangebotes mit dem Zweck erfolgt, das Entgelt an die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften zu leisten.[^505]
##### Art. 296a
**b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht[^504]**
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn alle Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:[^505]
- 1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;[^506]
- 2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;[^507]
- 3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;[^508]
- 4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.[^509]
##### Art. 296b [^510]
**b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht[^506]**
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn alle Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:[^507]
- 1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;[^508]
- 2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;[^509]
- 3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;[^510]
- 4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.[^511]
##### Art. 296b [^512]
**c) Vereinfachter Bericht**
1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
- 1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;[^511]
- 1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;[^513]
- 2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;
@@ -3912,7 +3916,7 @@
2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 296 Abs. 3 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:[^512]
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:[^514]
- 1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
@@ -3922,7 +3926,7 @@
- 4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.
##### Art. 296c [^513]
##### Art. 296c [^515]
**d) Leistungsfrist für Sacheinlagen**
@@ -3930,25 +3934,25 @@
##### Art. 297
**4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage[^514]**
**4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage[^516]**
Die Ausgabe neuer Aktien, sei es, dass sie zu den alten hinzutreten oder dass sie in gleicher oder veränderter Zahl oder Quote oder in gleichem oder verändertem Betrage die alten ersetzen, kann ohne Einzahlung von Barkapital und ohne Einbringung von Sachen erfolgen:
- 1. wenn an Stelle von Gesellschaftsschulden den zustimmenden Gläubigern Aktien mit oder ohne Vorzug ausgegeben werden (Schuldentilgung durch Aktien);[^515]
- 1a. wenn im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelrechte ausgeübt werden;[^516]
- 1. wenn an Stelle von Gesellschaftsschulden den zustimmenden Gläubigern Aktien mit oder ohne Vorzug ausgegeben werden (Schuldentilgung durch Aktien);[^517]
- 1a. wenn im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelrechte ausgeübt werden;[^518]
- 2. durch Verwendung des Reservefonds, sonstiger Rücklagen und zurückbehaltener Gewinne, soweit nicht eine Mindestreserve gesetzlich vorgeschrieben ist (Aufstempelungen oder Aufhöhungen);
- 3. durch Anpassung des Nennwertes an den wirklichen Wert des Vermögens, wie namentlich bei Geldentwertung und Umwandlung der hierin liegenden stillen Reserven in Aktien (Aufwertung oder Aufnumerierung);
- 4. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals und des Aktienbetrages (Abstempelung oder Abwertung);[^517]
- 5. bei der Umänderung des Aktienkapitals oder eines Teils desselben in eine andere Währung und ebenso der Aktiennennwerte oder Aktienquote (Umstempelung);[^518]
- 4. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals und des Aktienbetrages (Abstempelung oder Abwertung);[^519]
- 5. bei der Umänderung des Aktienkapitals oder eines Teils desselben in eine andere Währung und ebenso der Aktiennennwerte oder Aktienquote (Umstempelung);[^520]
- 6. Umwandlung von Vorzugsaktien in vollberechtigte Stammaktien und dergleichen.
##### Art. 297a [^520]
##### Art. 297a [^522]
**a) Grundsatz**
@@ -3956,7 +3960,7 @@
2) Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.
##### Art. 297b [^521]
##### Art. 297b [^523]
**b) Schranken**
@@ -3964,7 +3968,7 @@
2) Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) entsprechen.
##### Art. 297c [^522]
##### Art. 297c [^524]
**c) Statutarische Grundlage**
@@ -3988,9 +3992,9 @@
- 2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3) Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.[^523]
##### Art. 297d [^524]
3) Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.[^525]
##### Art. 297d [^526]
**d) Schutz der Aktionäre**
@@ -4000,7 +4004,7 @@
3) Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts der Aktionäre für Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.
##### Art. 297e [^525]
##### Art. 297e [^527]
**e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten**
@@ -4010,15 +4014,15 @@
##### Art. 297f
**aa) Ausübung der Rechte; Einlage[^527]**
1) Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.[^528]
2) Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz unterstellt ist.[^529]
3) Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.[^530]
##### Art. 297g [^531]
**aa) Ausübung der Rechte; Einlage[^529]**
1) Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.[^530]
2) Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz unterstellt ist.[^531]
3) Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.[^532]
##### Art. 297g [^533]
**bb) Prüfungsbestätigung**
@@ -4026,7 +4030,7 @@
2) Der Sachverständige bestätigt dies schriftlich.
##### Art. 297h [^532]
##### Art. 297h [^534]
**cc) Anpassung der Statuten**
@@ -4034,13 +4038,13 @@
2) In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.
##### Art. 297i [^533]
##### Art. 297i [^535]
**dd) Eintragung in das Handelsregister**
Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.
##### Art. 297k [^534]
##### Art. 297k [^536]
**ee) Streichung**
@@ -4048,7 +4052,7 @@
2) In der öffentlichen Urkunde hält die Urkundsperson fest, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.
##### Art. 298 [^535]
##### Art. 298 [^537]
Aufgehoben
@@ -4056,9 +4060,9 @@
**1. Befugnis zur Ausgabe**
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Aufnahme neuen Aktienkapitals oder eine Änderung an dem bestehenden Aktienkapital durch Ausgabe von Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), unter Beobachtung der Vorschriften über die Bezugsrechte, beschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^536]
2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.[^537]
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Aufnahme neuen Aktienkapitals oder eine Änderung an dem bestehenden Aktienkapital durch Ausgabe von Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), unter Beobachtung der Vorschriften über die Bezugsrechte, beschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^538]
2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.[^539]
3) Ist es in den Statuten nicht anders geordnet, so können nach erfolgter Ausgabe von Vorzugsaktien solche, die diesen vorgehen sollen, nur mit Zustimmung sowohl der Generalversammlung aller Aktionäre als einer besondern Generalversammlung der Vorzugsaktionäre ausgegeben werden.
@@ -4072,7 +4076,7 @@
1) Die Beschlussfassung über die Ausgabe von Vorzugsaktien oder über Abänderung oder Aufhebung der den Vorzugsaktien eingeräumten Vorzugsrechte steht unter den gleichen Vorschriften, wie sie für die Beschlüsse über die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft aufgestellt sind.
2) Aufgehoben[^538]
2) Aufgehoben[^540]
##### Art. 301
@@ -4090,17 +4094,17 @@
##### Art. 301a
**1. Generalversammlung[^540]**
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung eine Kapitalerhöhung in der Form beschliessen, dass Aktionären oder Dritten Aktien, deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden, ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt werden (Gratisaktien). Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^541]
2) Die Deckung des Erhöhungsbetrages wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einem geprüften Zwischenabschluss nachgewiesen.[^542]
**1. Generalversammlung[^542]**
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung eine Kapitalerhöhung in der Form beschliessen, dass Aktionären oder Dritten Aktien, deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden, ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt werden (Gratisaktien). Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^543]
2) Die Deckung des Erhöhungsbetrages wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einem geprüften Zwischenabschluss nachgewiesen.[^544]
##### Art. 302
**2. Ausgabe[^543]**
1) Aktien, die den Aktionären oder Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt und deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden (Gratisaktien), dürfen nach Massgabe der ursprünglichen oder abgeänderten Statuten ausgegeben werden.[^544]
**2. Ausgabe[^545]**
1) Aktien, die den Aktionären oder Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt und deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden (Gratisaktien), dürfen nach Massgabe der ursprünglichen oder abgeänderten Statuten ausgegeben werden.[^546]
2) Ihre Ausgabe kann auch mit der teilweisen Aufstempelung, Aufwertung oder dergleichen Vorgängen, oder anstelle des Dividendenbezugsrechts (Dividendenaktien) oder von Genussscheinen erfolgen.
@@ -4108,17 +4112,17 @@
4) Zulässig ist auch die formelle Ausschüttung von hiezu angehäuften statutarischen Reserven an die Aktionäre (Bonus) und sofortige Wiedereinzahlung oder Verrechnung des Betrages gegen Überlassung von Aktien seitens der Gesellschaft (unechte Gratisaktien).
##### Art. 303 [^546]
##### Art. 303 [^548]
**1. Bezugsrecht**
1) Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.
2) Das Angebot zur Ausübung des Bezugsrechts sowie eine Frist, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage, innerhalb derer das Bezugsrecht ausgeübt werden kann, ist in den liechtensteinischen Landeszeitungen bekannt zu machen. Sind sämtliche Aktien der Gesellschaft Namenaktien, ist eine schriftliche Unterrichtung aller Aktionäre ausreichend.[^547]
2) Das Angebot zur Ausübung des Bezugsrechts sowie eine Frist, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage, innerhalb derer das Bezugsrecht ausgeübt werden kann, ist in den liechtensteinischen Landeszeitungen bekannt zu machen. Sind sämtliche Aktien der Gesellschaft Namenaktien, ist eine schriftliche Unterrichtung aller Aktionäre ausreichend.[^549]
3) Über das Bezugsrecht der Aktionäre können besondere übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.
##### Art. 303a [^548]
##### Art. 303a [^550]
**2. Ausnahmen**
@@ -4126,29 +4130,29 @@
##### Art. 303b
**3. Ausschluss vom Bezugsrecht[^549]**
1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^550]
2) Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen.[^551]
3) Der Beschluss der Generalversammlung über die Einführung eines genehmigten Kapitals bzw. über eine bedingte Kapitalerhöhung kann unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals ganz oder zum Teil auszuschliessen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.[^552]
4) Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Massgabe des Art. 303 zum Bezug anzubieten.[^553]
##### Art. 303c [^554]
**3. Ausschluss vom Bezugsrecht[^551]**
1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^552]
2) Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen.[^553]
3) Der Beschluss der Generalversammlung über die Einführung eines genehmigten Kapitals bzw. über eine bedingte Kapitalerhöhung kann unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals ganz oder zum Teil auszuschliessen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.[^554]
4) Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Massgabe des Art. 303 zum Bezug anzubieten.[^555]
##### Art. 303c [^556]
**4. Anwendbarkeit**
Art. 303 bis 303b gelten sinngemäss für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere oder die Ausübung der Bezugsrechte.
##### Art. 303d [^555]
##### Art. 303d [^557]
**5. Bezugspflicht**
Für Namenaktionäre kann eine Pflicht zum Bezug neuer Aktien in einem in den Statuten festgesetzten Umfang nach den Vorschriften bei den Nebenleistungsaktien auferlegt werden.
##### Art. 304 [^556]
##### Art. 304 [^558]
**VII. Genussscheine**
@@ -4162,7 +4166,7 @@
5) Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
##### Art. 304a [^558]
##### Art. 304a [^560]
**1. Begriff; anwendbare Vorschriften**
@@ -4172,7 +4176,7 @@
3) Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
##### Art. 304b [^559]
##### Art. 304b [^561]
**2. Partizipations- und Aktienkapital**
@@ -4186,7 +4190,7 @@
5) Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.
##### Art. 304c [^561]
##### Art. 304c [^563]
**a) Im Allgemeinen**
@@ -4196,7 +4200,7 @@
3) Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer amtlichen Revision, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer amtlichen Revision schriftlich zu Handen der Generalversammlung stellen.
##### Art. 304d [^562]
##### Art. 304d [^564]
**b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung**
@@ -4204,13 +4208,13 @@
2) Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Gesellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.
##### Art. 304e [^563]
##### Art. 304e [^565]
**c) Vertretung im Verwaltungsrat**
Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.
##### Art. 304f [^565]
##### Art. 304f [^567]
**aa) Im Allgemeinen**
@@ -4222,7 +4226,7 @@
4) Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.
##### Art. 304g [^566]
##### Art. 304g [^568]
**bb) Bezugsrechte**
@@ -4234,17 +4238,17 @@
##### Art. 305
**IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen[^567]**
1) Über jeden Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung, der eine Abänderung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstand hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.[^568]
2) Der Beschluss muss entweder durch die gesamte Verwaltung oder von einem vertretungs- und zeichnungsberechtigten Mitgliede beim Handelsregister angemeldet und auf Grund der gleichen Ausweise wie die ursprünglichen Statuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden und hat rechtliche Wirkung erst, nachdem er in das Handelsregister eingetragen ist.[^569]
**IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen[^569]**
1) Über jeden Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung, der eine Abänderung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstand hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.[^570]
2) Der Beschluss muss entweder durch die gesamte Verwaltung oder von einem vertretungs- und zeichnungsberechtigten Mitgliede beim Handelsregister angemeldet und auf Grund der gleichen Ausweise wie die ursprünglichen Statuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden und hat rechtliche Wirkung erst, nachdem er in das Handelsregister eingetragen ist.[^571]
3) Handelt es sich um eine Erhöhung des Aktienkapitals, so wird, unter Vorbehalt der Vorschriften über die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten, ausser dem Beschluss dieser Statutenänderung die Feststellung der Zeichnung und der notwendigen und tatsächlichen Einzahlungen auf Grund einer Erklärung einer vertretungs- und zeichnungsberechtigten Person eingetragen.
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^570]
##### Art. 306 [^571]
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^572]
##### Art. 306 [^573]
**X. Zeichnung eigener Aktien**
@@ -4258,7 +4262,7 @@
5) Werden unter Verletzung dieser Bestimmungen Aktien gemäss Abs. 2 gezeichnet, so haften die Gründer oder im Falle der Kapitalerhöhung die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die volle Einlage. Dies gilt nicht für diejenigen Gründer oder Mitglieder des Verwaltungsrates, welche beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.
##### Art. 306a [^573]
##### Art. 306a [^575]
**1. Grundsatz**
@@ -4278,35 +4282,35 @@
##### Art. 306b
**2. Ausnahmen[^574]**
1) Der Erwerb eigener Aktien ist ohne Berücksichtigung von Art. 306a zulässig, wenn er:[^575]
- 1. zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehenen Amortisation vorgenommen wird;[^576]
- 2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Aktienkapitals vorgenommen wird;[^577]
- 3. durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt;[^578]
- 4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt;[^579]
- 5. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfolgt, insbesondere im Falle der Fusion, der Änderung des Zwecks oder der Rechtsform, der Verlegung des Sitzes ins Ausland oder der Einführung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien;[^580]
- 6. dazu dient, die Aktien aus der Hand eines Aktionärs zu erwerben, der seine Einlage nicht leistet;[^581]
- 7. dazu dient, Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen;[^582]
- 8. dazu dient, voll einbezahlte Aktien bei einer gerichtlichen Versteigerung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Eigentümer dieser Aktien zu erwerben;[^583]
- 9. dazu dient, voll einbezahlte Aktien eines Investmentunternehmens mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen auf den Wunsch der Anleger hin zu erwerben, direkt oder über eine mit ihr verbundene Gesellschaft. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestattet, unterschreitet;[^584]
- 10. auf Rechnung einer anderen Person als des Erwerbers geht und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft noch eine andere Gesellschaft ist, an der diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmässiger Wertpapierhändler Aktien erwirbt, sofern sie Mitglied einer in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmässigen Wertpapierhändlern zuständigen Stelle eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;[^585]
- 11. erfolgt, bevor die einschränkenden Bestimmungen in Art. 306a in Kraft getreten sind.[^586]
2) Die zurückerworbenen Aktien sind in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen.[^587]
##### Art. 306c [^588]
**2. Ausnahmen[^576]**
1) Der Erwerb eigener Aktien ist ohne Berücksichtigung von Art. 306a zulässig, wenn er:[^577]
- 1. zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehenen Amortisation vorgenommen wird;[^578]
- 2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Aktienkapitals vorgenommen wird;[^579]
- 3. durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt;[^580]
- 4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt;[^581]
- 5. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfolgt, insbesondere im Falle der Fusion, der Änderung des Zwecks oder der Rechtsform, der Verlegung des Sitzes ins Ausland oder der Einführung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien;[^582]
- 6. dazu dient, die Aktien aus der Hand eines Aktionärs zu erwerben, der seine Einlage nicht leistet;[^583]
- 7. dazu dient, Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen;[^584]
- 8. dazu dient, voll einbezahlte Aktien bei einer gerichtlichen Versteigerung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Eigentümer dieser Aktien zu erwerben;[^585]
- 9. dazu dient, voll einbezahlte Aktien eines Investmentunternehmens mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen auf den Wunsch der Anleger hin zu erwerben, direkt oder über eine mit ihr verbundene Gesellschaft. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestattet, unterschreitet;[^586]
- 10. auf Rechnung einer anderen Person als des Erwerbers geht und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft noch eine andere Gesellschaft ist, an der diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmässiger Wertpapierhändler Aktien erwirbt, sofern sie Mitglied einer in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmässigen Wertpapierhändlern zuständigen Stelle eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;[^587]
- 11. erfolgt, bevor die einschränkenden Bestimmungen in Art. 306a in Kraft getreten sind.[^588]
2) Die zurückerworbenen Aktien sind in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen.[^589]
##### Art. 306c [^590]
**3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien**
@@ -4318,15 +4322,15 @@
##### Art. 306d
**4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes[^589]**
1) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.[^590]
2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Buchwert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen, sofern nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 angewendet werden.[^591]
3) Verfügt eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft oder kann sie über diese einen beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben, so werden die mit den Aktien der Aktiengesellschaft verbundenen Stimmrechte, über die die andere Gesellschaft verfügt, ausgesetzt (Art. 306 Abs. 2 und Art. 306a Abs. 4).[^592]
##### Art. 306e [^593]
**4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes[^591]**
1) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.[^592]
2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Buchwert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen, sofern nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 angewendet werden.[^593]
3) Verfügt eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft oder kann sie über diese einen beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben, so werden die mit den Aktien der Aktiengesellschaft verbundenen Stimmrechte, über die die andere Gesellschaft verfügt, ausgesetzt (Art. 306 Abs. 2 und Art. 306a Abs. 4).[^594]
##### Art. 306e [^595]
**5. Erwerb durch Dritte**
@@ -4338,7 +4342,7 @@
- 3. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einen Bericht vor, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll.
- 4. Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gefasst werden. Nach Zustimmung ist dieser Bericht beim Amt für Justiz einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^594]
- 4. Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gefasst werden. Nach Zustimmung ist dieser Bericht beim Amt für Justiz einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^596]
- 5. Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet. Dabei wird auch jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft möglicherweise eingetreten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein.
@@ -4350,11 +4354,11 @@
##### Art. 306f
**6. Inpfandnahme eigener Aktien[^595]**
1) Dem Erwerb eigener Aktien ist die Inpfandnahme eigener Aktien gleichgestellt.[^596]
2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken.[^597]
**6. Inpfandnahme eigener Aktien[^597]**
1) Dem Erwerb eigener Aktien ist die Inpfandnahme eigener Aktien gleichgestellt.[^598]
2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken.[^599]
##### Art. 307
@@ -4374,9 +4378,9 @@
2) Ein Recht, den eingezahlten Betrag oder die Sacheinlagen zurückzufordern, steht dem Aktionär weder vor noch bei der Auflösung der Gesellschaft zu.
3) Bei öffentlicher Bekanntmachung der Gesellschaft über die Dividenden, mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soll, sofern der Betrag in Prozenten angegeben wird, diese einerseits pro Hundert des Aktiennominalbetrages, wenn es sich nicht um Quotenaktien handelt, anderseits pro Hundert des Aktienkapitals zuzüglich aller Reserven angegeben werden.[^598]
##### Art. 309 [^600]
3) Bei öffentlicher Bekanntmachung der Gesellschaft über die Dividenden, mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soll, sofern der Betrag in Prozenten angegeben wird, diese einerseits pro Hundert des Aktiennominalbetrages, wenn es sich nicht um Quotenaktien handelt, anderseits pro Hundert des Aktienkapitals zuzüglich aller Reserven angegeben werden.[^600]
##### Art. 309 [^602]
**1. Gesetzliche Reserve**
@@ -4400,13 +4404,13 @@
**3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen**
1) Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzliche Reserve und in die statutarischen Reserve- und andern Fonds vom Reingewinn in Abzug gebracht sind.[^601]
1) Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzliche Reserve und in die statutarischen Reserve- und andern Fonds vom Reingewinn in Abzug gebracht sind.[^603]
2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Festsetzung der Dividende auch solche Reserveanlagen, die nicht in dem Gesetz oder den Statuten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern es die Sicherstellung des Unternehmens oder die Rücksicht auf eine möglichst gleichmässige Dividende als angezeigt erscheinen lässt.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte.
##### Art. 311a [^602]
##### Art. 311a [^604]
**4. Verrechnung von Verlusten**
@@ -4422,7 +4426,7 @@
- 3. Kapitalreserve.
##### Art. 312 [^605]
##### Art. 312 [^607]
**a) Grundsatz**
@@ -4444,13 +4448,13 @@
##### Art. 312a
**b) Ausnahmen[^606]**
1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.[^607]
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.[^608]
3) Wird der im vorangehenden Absatz genannte Betrag unterschritten, so ist ein entsprechender Vermerk in die Jahresrechnung aufzunehmen.[^609]
**b) Ausnahmen[^608]**
1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.[^609]
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.[^610]
3) Wird der im vorangehenden Absatz genannte Betrag unterschritten, so ist ein entsprechender Vermerk in die Jahresrechnung aufzunehmen.[^611]
##### Art. 313
@@ -4460,13 +4464,13 @@
2) Die Statuten müssen den Zeitpunkt bestimmen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
3) Erfolgt eine Erweiterung des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien, so kann im Kapitalerhöhungsbeschluss den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos für die Zeit bis zur Betriebsöffnung der neuen Anlage zugestanden werden. Art. 312 Abs. 2 ist zu beachten.[^610]
3) Erfolgt eine Erweiterung des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien, so kann im Kapitalerhöhungsbeschluss den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos für die Zeit bis zur Betriebsöffnung der neuen Anlage zugestanden werden. Art. 312 Abs. 2 ist zu beachten.[^612]
4) Für Zahlungen für Bauzinsen ist unter den Aktiven ein Posten einzustellen, der aus dem erzielten Gewinn möglichst rasch zu tilgen ist.
5) Die vor Eröffnung des Konkurses der Gesellschaft aufgelaufenen Bauzinsen können als Konkursforderungen geltend gemacht werden.
##### Art. 314 [^611]
##### Art. 314 [^613]
**3. Tantiemen**
@@ -4492,7 +4496,7 @@
1) Der Aktionär ist mit Ausnahme bei Nebenleistungsaktien nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen als den für den Bezug einer Aktie bei deren Ausgabe von der Gesellschaft festgesetzten Betrag.
2) Dieser Betrag kann ihm ausser im Falle der Herabsetzung des Aktienkapitals weder erlassen noch gestundet werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Haftung des Aktionärs.[^612]
2) Dieser Betrag kann ihm ausser im Falle der Herabsetzung des Aktienkapitals weder erlassen noch gestundet werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Haftung des Aktionärs.[^614]
##### Art. 318
@@ -4506,7 +4510,7 @@
4) In den Statuten müssen für den Fall, dass diese Verpflichtung zu andern als Geldleistungen nicht oder nicht gehörig erfüllt wird oder dass ein Aktionär auch nach Volleinzahlung auf seine Aktie verzichten will, Konventionalstrafen festgesetzt sein; im übrigen steht jedem Aktionär nach der Volleinzahlung, sofern nicht eine beschränkte Haftung besteht, das Recht der Heimsagung seiner Aktien gleich dem Gesellschafter bei der Anteilsgesellschaft zu.
5) Die Gesellschaft darf die Zustimmung zur Übertragung der Aktien nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Übertragung kann unter diesen Voraussetzungen bei Verweigerung der Zustimmung vom Richter im Ausserstreitverfahren bewilligt werden.[^613]
5) Die Gesellschaft darf die Zustimmung zur Übertragung der Aktien nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Übertragung kann unter diesen Voraussetzungen bei Verweigerung der Zustimmung vom Richter im Ausserstreitverfahren bewilligt werden.[^615]
6) Die Verpflichtung zu einzelnen Leistungen dieser Art verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
@@ -4552,7 +4556,7 @@
3) Inwieweit mittels Übertragung von Depotscheinen über hinterlegte Namenaktien, gesperrte Aktien und Interimsscheine eine Übertragung des Rechtsverhältnisses stattfinden kann, ist im Einzelfall zu beurteilen.
4) Vor der Börsenkotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenkotierung einer Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namenaktien sinngemäss anzuwenden.[^614]
4) Vor der Börsenkotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenkotierung einer Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namenaktien sinngemäss anzuwenden.[^616]
##### Art. 323
@@ -4572,7 +4576,7 @@
1) Der Zeichner bleibt, auch wenn er sein Anrecht auf einen andern übertragen und dieser die Verbindlichkeit zur Einzahlung, mit oder ohne Genehmigung der Verwaltung, übernommen hat, für die Einzahlung bis zu dem durch Gesetz oder Statuten vorgesehenen Betrag mit seinem ganzen Vermögen haftbar und kann von der Gesellschaft, auch wenn die Aktie auf einen Dritten übergegangen ist, belangt werden, sobald dieser seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung durch die Verwaltung nicht nachkommt und die Aktie infolgedessen als dahingefallen erklärt wird.
2) Ist eine Entlastung des Zeichners für weitere Einzahlungen über den in Statuten oder Gesetz aufgeführten Betrag nicht vorgesehen, oder kommt die Gesellschaft binnen der Frist von einem Jahr seit ihrer Eintragung ins Handelsregister in Konkurs, so kann der Zeichner, auch wenn er die Aktie nicht mehr hat, zu den weiteren Zahlungen angehalten werden.[^615]
2) Ist eine Entlastung des Zeichners für weitere Einzahlungen über den in Statuten oder Gesetz aufgeführten Betrag nicht vorgesehen, oder kommt die Gesellschaft binnen der Frist von einem Jahr seit ihrer Eintragung ins Handelsregister in Konkurs, so kann der Zeichner, auch wenn er die Aktie nicht mehr hat, zu den weiteren Zahlungen angehalten werden.[^617]
##### Art. 325
@@ -4580,7 +4584,7 @@
1) Nachdem die Inhaberaktie ausgegeben ist, haftet der jeweilige Inhaber, der nicht Zeichner ist, für weitere Einzahlungen mangels anderer Abrede nicht persönlich, sondern nur insoweit, als er bei Nichtleistung einer fälligen Zahlung seines Rechtes aus der Aktie gemäss den Bestimmungen über die Folgen des Verzugs bei verspäteter Einzahlung verlustig erklärt werden kann.
2) Diese Beschränkung der Haftung ist jedoch nicht wirksam, wenn die Gesellschaft binnen Jahresfrist seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs kommt und der Inhaber seinerseits die Einzahlung nicht geleistet hat und deshalb seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.[^616]
2) Diese Beschränkung der Haftung ist jedoch nicht wirksam, wenn die Gesellschaft binnen Jahresfrist seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs kommt und der Inhaber seinerseits die Einzahlung nicht geleistet hat und deshalb seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.[^618]
3) Sind für Inhaberaktien Interimsscheine, welche nur auf den Namen ausgestellt werden können, ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Namenaktien.
@@ -4592,7 +4596,7 @@
2) Dieser haftet aber mangels anderer Abrede auch dem Zeichner gegenüber nur mit der Aktie selbst.
##### Art. 326a [^617]
##### Art. 326a [^619]
**e) Hinterlegung**
@@ -4606,7 +4610,7 @@
3) Abs. 1 gilt auch für mit der Inhaberaktie nicht verbundene Talons oder Kupons.
##### Art. 326b [^618]
##### Art. 326b [^620]
**f) Bestellung eines Verwahrers**
@@ -4622,7 +4626,7 @@
4) Der Verwahrer ist im Handelsregister unter Angabe seiner Funktion einzutragen.
##### Art. 326c [^619]
##### Art. 326c [^621]
**g) Registrierung**
@@ -4644,7 +4648,7 @@
6) Der Verwahrer hat dem Aktionär auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich eine Bestätigung über Anzahl, Nennwert und Kategorie der hinterlegten Inhaberaktien (Hinterlegungsschein) auszustellen. Der Hinterlegungsschein gilt als Beweisurkunde.
##### Art. 326d [^620]
##### Art. 326d [^622]
**h) Einsichtnahme in das Register**
@@ -4652,7 +4656,7 @@
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Register nehmen und Abschriften erstellen.
##### Art. 326e [^621]
##### Art. 326e [^623]
**i) Herausgabe**
@@ -4664,13 +4668,13 @@
- 3. bei Einziehung, Rückziehung oder Amortisation von Inhaberaktien an die Gesellschaft.
##### Art. 326f [^622]
##### Art. 326f [^624]
**k) Geltendmachung von Aktionärsrechten**
Aktionärsrechte aus der Inhaberaktie können nur geltend gemacht werden, wenn die Aktie beim Verwahrer hinterlegt ist und sämtliche Angaben über den Inhaberaktionär registriert sind.
##### Art. 326g [^623]
##### Art. 326g [^625]
**l) Vertretung**
@@ -4688,7 +4692,7 @@
4) Ist über den Beschluss der Gesellschafter eine öffentliche Urkunde zu erstellen, so wird die Erklärung nach Abs. 3 der Urkunde beigefügt.
##### Art. 326h [^624]
##### Art. 326h [^626]
**m) Übertragung von Inhaberaktien**
@@ -4698,7 +4702,7 @@
3) Die Übertragung von Inhaberaktien wird mit der Eintragung des Erwerbers im Register nach Art. 326c wirksam.
##### Art. 326i [^625]
##### Art. 326i [^627]
**n) Aufsicht**
@@ -4730,7 +4734,7 @@
**b) Eintragung ins Aktienbuch**
1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das die Aktionäre mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz eingetragen werden.[^626]
1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das die Aktionäre mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz eingetragen werden.[^628]
2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Aktienbuch eingetragen ist, sobald ein solches Buch angelegt ist.
@@ -4738,9 +4742,9 @@
4) Die erfolgte Eintragung ist durch die Gesellschaft auf dem Aktientitel anzumerken.
5) Die Einhaltung der Pflicht zur Führung eines Aktienbuches wird im Rahmen der gesetzlichen jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchführt, bestätigt.[^627]
6) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert die Gesellschaft unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.[^628]
5) Die Einhaltung der Pflicht zur Führung eines Aktienbuches wird im Rahmen der gesetzlichen jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchführt, bestätigt.[^629]
6) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert die Gesellschaft unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.[^630]
##### Art. 329
@@ -4754,7 +4758,7 @@
4) Im Falle des Erwerbes infolge Erbganges oder kraft ehelichen Güterrechts darf die Eintragung in das Aktienbuch nur verweigert werden, wenn die Aktiengesellschaft oder die Aktionäre sich bereit erklären, die Aktien zum Tageskurs zu übernehmen.
##### Art. 329a [^629]
##### Art. 329a [^631]
**d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches**
@@ -4762,7 +4766,7 @@
2) Das Aktienbuch ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
##### Art. 329b [^630]
##### Art. 329b [^632]
**e) Einsichtnahme in das Aktienbuch**
@@ -4772,11 +4776,11 @@
##### Art. 330
**f) Haftung der Namenaktionäre[^631]**
**f) Haftung der Namenaktionäre[^633]**
1) Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist.
2) Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird damit von der Einzahlungspflicht befreit, der Zeichner aber bleibt trotz der Übertragung auf den neuen Erwerber noch haftbar, wenn die Gesellschaft binnen einem Jahr seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und kann von der Gesellschaft belangt werden, sobald der Rechtsnachfolger seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung nicht nachkommt und seine Aktie infolgedessen durch die Verwaltung als hinfällig erklärt worden ist.[^632]
2) Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird damit von der Einzahlungspflicht befreit, der Zeichner aber bleibt trotz der Übertragung auf den neuen Erwerber noch haftbar, wenn die Gesellschaft binnen einem Jahr seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und kann von der Gesellschaft belangt werden, sobald der Rechtsnachfolger seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung nicht nachkommt und seine Aktie infolgedessen durch die Verwaltung als hinfällig erklärt worden ist.[^634]
##### Art. 331
@@ -4786,7 +4790,7 @@
2) Ferner soll bei allen öffentlichen Kundgebungen der Gesellschaft (Annoncen, Zirkularen, Berichten, Briefköpfen usw.), wo auf das Aktienkapital hingewiesen wird, deutlich hervorgehoben werden, wieviel von demselben wirklich einbezahlt ist.
3) Der Betrag der weiteren Einzahlungen auf das Aktienkapital ist von der Verwaltung beim Handelsregister anzumelden und wird gleich den statutarischen Bestimmungen veröffentlicht.[^633]
3) Der Betrag der weiteren Einzahlungen auf das Aktienkapital ist von der Verwaltung beim Handelsregister anzumelden und wird gleich den statutarischen Bestimmungen veröffentlicht.[^635]
##### Art. 332
@@ -4794,19 +4798,19 @@
1) Die Rechte, die den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz, die Gewinnberechnung und Gewinnverteilung zustehen, werden von der Generalversammlung der Aktionäre ausgeübt, sofern das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht.
2) Es steht jedem stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten oder, wo es die Statuten nicht anders bestimmen, sie von einem Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten zu lassen. Der Vertreter hat in der Generalversammlung dieselben Rechte auf Wortmeldung und Fragestellung wie der Aktionär, den er vertritt.[^634]
2a) Die Vertretungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung nach Abs. 2 können bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nicht eingeschränkt werden.[^635]
2) Es steht jedem stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten oder, wo es die Statuten nicht anders bestimmen, sie von einem Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten zu lassen. Der Vertreter hat in der Generalversammlung dieselben Rechte auf Wortmeldung und Fragestellung wie der Aktionär, den er vertritt.[^636]
2a) Die Vertretungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung nach Abs. 2 können bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nicht eingeschränkt werden.[^637]
3) Handelt es sich um Namenaktien, so muss der Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein, wenn die Statuten es nicht anders vorsehen.
4) Sämtliche im Eigentum eines Aktionärs befindlichen Aktien dürfen nur durch eine einzige Person vertreten werden, wobei jedoch die Vorschriften über die Treuhänderschaft vorbehalten bleiben.
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine als Vertreter handelnde Person die Vertretung für mehr als einen Aktionär wahrnehmen.[^636]
6) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann die Erteilung der Vollmacht nach Abs. 3 entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft; die Gesellschaft hat zumindest einen elektronischen Weg für die Übermittlung des Nachweises anzubieten.[^637]
##### Art. 332a [^638]
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine als Vertreter handelnde Person die Vertretung für mehr als einen Aktionär wahrnehmen.[^638]
6) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann die Erteilung der Vollmacht nach Abs. 3 entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft; die Gesellschaft hat zumindest einen elektronischen Weg für die Übermittlung des Nachweises anzubieten.[^639]
##### Art. 332a [^640]
**b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe**
@@ -4820,7 +4824,7 @@
##### Art. 333
**c) Unbefugte Teilnahme[^639]**
**c) Unbefugte Teilnahme[^641]**
1) Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, ebenso die sonstige Stimmrechtsausübung durch andere als den Eigentümer, wenn sie zur Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung führt.
@@ -4830,7 +4834,7 @@
**a) Im Allgemeinen**
1) Das Stimmrecht beginnt von Gesetzes wegen, sobald auf die Aktie mindestens 25 % einbezahlt sind.[^640]
1) Das Stimmrecht beginnt von Gesetzes wegen, sobald auf die Aktie mindestens 25 % einbezahlt sind.[^642]
2) Die Statuten können bestimmen, dass nach Ablauf eines halben Jahres seit der Gründung oder seit der Ausgabe neuer Aktien, nur jene Aktionäre stimmberechtigt sind, die sich über eine mindestens halbjährige Dauer des Aktienbesitzes ausweisen können.
@@ -4838,7 +4842,7 @@
4) Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme.
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine Person, die einen oder mehrere Aktionäre nach Art. 332 Abs. 5 vertritt, für die von ihm vertretenen Aktien jeweils unterschiedlich abstimmen.[^641]
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine Person, die einen oder mehrere Aktionäre nach Art. 332 Abs. 5 vertritt, für die von ihm vertretenen Aktien jeweils unterschiedlich abstimmen.[^643]
##### Art. 335
@@ -4850,27 +4854,27 @@
3) Vorzugsaktien oder einer Gattung von solchen kann durch die Statuten der Vorzug eingeräumt werden, dass ihr Stimmrecht sich im Verhältnis zu den übrigen Stimmen mit jeder Kapitalerhöhung oder Einführung anderer Stimmrechtsaktien oder der Erhöhung des Stimmrechts derselben ebenfalls nach einem bestimmten Verhältnis erhöht (gleitendes Stimmrecht).
4) Mit Zustimmung des Amtes für Justiz kann nach näherer Bestimmung der Statuten auch den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, ein gleiches oder verschiedenes Stimmrecht eingeräumt werden.[^642]
4) Mit Zustimmung des Amtes für Justiz kann nach näherer Bestimmung der Statuten auch den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, ein gleiches oder verschiedenes Stimmrecht eingeräumt werden.[^644]
##### Art. 336
**a) Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts[^643]**
1) Spätestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung ist der Geschäftsbericht samt Revisionsbericht zur Einsicht der Aktionäre am statutarischen Sitz der Gesellschaft aufzulegen und leicht zugänglich zu machen. Das gleiche gilt auch für den konsolidierten Geschäftsbericht und den konsolidierten Revisionsbericht.[^644]
**a) Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts[^645]**
1) Spätestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung ist der Geschäftsbericht samt Revisionsbericht zur Einsicht der Aktionäre am statutarischen Sitz der Gesellschaft aufzulegen und leicht zugänglich zu machen. Das gleiche gilt auch für den konsolidierten Geschäftsbericht und den konsolidierten Revisionsbericht.[^646]
2) Wenn Inhaberaktien ausgegeben sind, so muss die Anzeige dieser Auflage durch diejenigen öffentlichen Blätter bekanntgemacht werden, die für solche Bekanntmachungen bestimmt sind.
3) An die im Aktienbuch verzeichneten Namenaktionäre soll diese Anzeige statt mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch besondere Mitteilung geschehen.
4) Aufgehoben[^645]
4) Aufgehoben[^647]
##### Art. 337
**b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung**
1) Die Aktionäre sind berechtigt, die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse von ihr und der Verwaltung zu begehren.[^646]
2) Eine Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen ist ihnen mit einer Ermächtigung der Generalversammlung oder mit Erlaubnis der Verwaltung oder auf gerichtliche Anordnung hin im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Verwaltung gestattet, wobei aber die nötige Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis zu nehmen ist.[^647]
1) Die Aktionäre sind berechtigt, die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse von ihr und der Verwaltung zu begehren.[^648]
2) Eine Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen ist ihnen mit einer Ermächtigung der Generalversammlung oder mit Erlaubnis der Verwaltung oder auf gerichtliche Anordnung hin im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Verwaltung gestattet, wobei aber die nötige Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis zu nehmen ist.[^649]
3) Die Kontrollrechte der Aktionäre können weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse der Generalversammlung aufgehoben oder beschränkt werden, jedoch bleiben die Vorschriften über Treuhandzertifikate vorbehalten.
@@ -4882,11 +4886,11 @@
2) Zu ihren Befugnissen gehören:
- 1. die Wahl der Verwaltung und die Besetzung der Revisionsstelle;[^648]
- 2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes sowie die Festsetzung der Dividende;[^649]
- 3. die Entlastung der Verwaltung;[^650]
- 1. die Wahl der Verwaltung und die Besetzung der Revisionsstelle;[^650]
- 2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes sowie die Festsetzung der Dividende;[^651]
- 3. die Entlastung der Verwaltung;[^652]
- 4. die Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Statuten und, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, die Errichtung von Zweigniederlassungen;
@@ -4904,7 +4908,7 @@
3) Vorbehalten bleiben gesetzliche oder statutarische Ausnahmen.
##### Art. 339a [^652]
##### Art. 339a [^654]
**a) Zeitpunkt und Form**
@@ -4916,7 +4920,7 @@
4) Die Kosten für die Einberufung und Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 trägt die Gesellschaft.
##### Art. 339b [^653]
##### Art. 339b [^655]
**b) Inhalt**
@@ -4940,7 +4944,7 @@
- 7. Angaben darüber, wo und wie der vollständige und ungekürzte Text der Unterlagen und Beschlussvorlagen nach Art. 339e Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 erhältlich ist.
##### Art. 339c [^654]
##### Art. 339c [^656]
**c) Nachweis der Aktionärseigenschaft**
@@ -4952,7 +4956,7 @@
4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechts darf nicht von der Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden.
##### Art. 339d [^655]
##### Art. 339d [^657]
**d) Besondere Rechte der Aktionäre**
@@ -4968,7 +4972,7 @@
4) Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen. Die Verwaltung hat die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sofern der ordnungsgemässe Ablauf der Generalversammlung, der Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen gewährleistet ist.
##### Art. 339e [^656]
##### Art. 339e [^658]
**e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft**
@@ -4992,13 +4996,13 @@
##### Art. 340
**4. Beschlussfassung[^657]**
**4. Beschlussfassung[^659]**
1) Ein Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat und die Statuten es bestimmen, gültig, sobald die zustimmende Mehrheit der Aktionäre, die der Auflösung zugestimmt haben, ein Viertel des Grundkapitals vertreten.
2) Vorbehalten bleiben die weiteren Fälle, für die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit oder die Einstimmigkeit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen verlangen.
##### Art. 340a [^658]
##### Art. 340a [^660]
**5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften**
@@ -5056,7 +5060,7 @@
1) Wenn die Verwaltung mehreren Personen oder Firmen anvertraut ist, bilden diese den Verwaltungsrat, dessen Befugnisse in den Statuten oder in einem besonderen Reglemente näher umschrieben werden können.
2) Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von mindestens einer Million Franken müssen einen Verwaltungsrat von wenigsten drei Mitgliedern besitzen, sofern es sich nicht lediglich um Gesellschaften handelt, die im Inland nur ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumlichkeiten haben oder Vermögensverwaltungen besorgen, nicht aber sonstige Geschäfte im Land betreiben.[^659]
2) Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von mindestens einer Million Franken müssen einen Verwaltungsrat von wenigsten drei Mitgliedern besitzen, sofern es sich nicht lediglich um Gesellschaften handelt, die im Inland nur ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumlichkeiten haben oder Vermögensverwaltungen besorgen, nicht aber sonstige Geschäfte im Land betreiben.[^661]
##### Art. 345
@@ -5070,7 +5074,7 @@
**c) Stellvertretung**
1) Die Statuten können vorsehen, dass abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied oder durch im Handelsregister eingetragene Ersatzmänner vertreten lassen dürfen.[^660]
1) Die Statuten können vorsehen, dass abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied oder durch im Handelsregister eingetragene Ersatzmänner vertreten lassen dürfen.[^662]
2) Die bezüglichen Vollmachten müssen für eine bestimmte Sitzung erteilt sein und sind dem Protokoll beizufügen.
@@ -5078,15 +5082,15 @@
##### Art. 347
**d) Ausschüsse des Verwaltungsrats und Prüfungsausschuss[^661]**
1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.[^662]
2) Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Neben Mitgliedern des Verwaltungsrats können auch durch Mehrheitsentscheidung von der Generalversammlung gewählte Personen Mitglieder von Prüfungsausschüssen sein.[^663]
3) Die Aufgaben eines Prüfungsausschusses nach Abs. 2 umfassen insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagements und der internen Revision sowie der Abschlussprüfung, wobei auch die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers und von diesem zusätzlich erbrachte Leistungen zu berücksichtigen sind.[^664]
4) Die Revisionsstelle berichtet dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der Vorschlag des Verwaltungsrats zur Wahl der Revisionsstelle durch das oberste Organ ist auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen.[^665]
**d) Ausschüsse des Verwaltungsrats und Prüfungsausschuss[^663]**
1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.[^664]
2) Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Neben Mitgliedern des Verwaltungsrats können auch durch Mehrheitsentscheidung von der Generalversammlung gewählte Personen Mitglieder von Prüfungsausschüssen sein.[^665]
3) Die Aufgaben eines Prüfungsausschusses nach Abs. 2 umfassen insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagements und der internen Revision sowie der Abschlussprüfung, wobei auch die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers und von diesem zusätzlich erbrachte Leistungen zu berücksichtigen sind.[^666]
4) Die Revisionsstelle berichtet dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der Vorschlag des Verwaltungsrats zur Wahl der Revisionsstelle durch das oberste Organ ist auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen.[^667]
##### Art. 348
@@ -5112,25 +5116,25 @@
- 4. sich zu diesem Zwecke über den Geschäftsgang und die Geschäftsleitung regelmässig zu unterrichten.
2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Protokolle der Generalversammlung und der Verwaltung, sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelrecht geführt und der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, geprüft und, soweit erforderlich, veröffentlicht werden.[^666]
2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Protokolle der Generalversammlung und der Verwaltung, sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelrecht geführt und der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, geprüft und, soweit erforderlich, veröffentlicht werden.[^668]
##### Art. 350
**III. Revisionsstelle[^667]**
1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.[^668]
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.[^669]
3) Aufgehoben[^670]
4) Aufgehoben[^671]
5) Aufgehoben[^672]
6) Aufgehoben[^673]
##### Art. 351 [^674]
**III. Revisionsstelle[^669]**
1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.[^670]
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften vorbehalten.[^671]
3) Aufgehoben[^672]
4) Aufgehoben[^673]
5) Aufgehoben[^674]
6) Aufgehoben[^675]
##### Art. 351 [^676]
**I. Wesen und Art der Fusion**
@@ -5142,7 +5146,7 @@
2) Die Fusion ist auch zulässig, wenn die übertragenden oder sich vereinigenden Gesellschaften sich in Liquidation befinden und noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an die Aktionäre begonnen wurde.
##### Art. 351a [^676]
##### Art. 351a [^678]
**1. Vorbereitung der Fusion**
@@ -5170,23 +5174,23 @@
##### Art. 351b
**2. Fusionsbericht[^677]**
**2. Fusionsbericht[^679]**
1) Die Verwaltungsräte jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Fusionsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung ist hinzuweisen.
2) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben die Aktionäre ihrer Gesellschaft vor der Beschlussfassung über die Fusion über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die zwischen der Erstellung des Fusionsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung eingetreten ist. Die Verwaltungsräte haben über solche Veränderungen auch die Verwaltungsräte der anderen beteiligten Gesellschaft zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Aktionäre der von ihnen vertretenen Gesellschaft vor der Generalversammlung zu unterrichten.[^678]
3) Wenn sämtliche Aktionäre aller an der Fusion beteiligter Gesellschaften darauf verzichten, kann vom Bericht nach Abs. 1 und von der Unterrichtung nach Abs. 2 abgesehen werden.[^679]
2) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben die Aktionäre ihrer Gesellschaft vor der Beschlussfassung über die Fusion über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die zwischen der Erstellung des Fusionsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung eingetreten ist. Die Verwaltungsräte haben über solche Veränderungen auch die Verwaltungsräte der anderen beteiligten Gesellschaft zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Aktionäre der von ihnen vertretenen Gesellschaft vor der Generalversammlung zu unterrichten.[^680]
3) Wenn sämtliche Aktionäre aller an der Fusion beteiligter Gesellschaften darauf verzichten, kann vom Bericht nach Abs. 1 und von der Unterrichtung nach Abs. 2 abgesehen werden.[^681]
##### Art. 351c
**3. Prüfung der Fusion[^680]**
1) Der Fusionsplan ist für jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu prüfen.[^681]
2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Amt für Justiz bestellt werden.[^682]
3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den beteiligten Gesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.[^683]
**3. Prüfung der Fusion[^682]**
1) Der Fusionsplan ist für jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu prüfen.[^683]
2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Amt für Justiz bestellt werden.[^684]
3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den beteiligten Gesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.[^685]
4) Die Sachverständigen haben über das Ergebnis der Prüfung den Aktionären schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschliessen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben:
@@ -5194,91 +5198,91 @@
- 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
- 3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und der ihm zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.[^684]
5) Wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundenen Wertpapiere aller fusionierenden Gesellschaften hierauf verzichten, kann sowohl von der Prüfung des gemeinsamen Fusionsplans durch unabhängige Sachverständige als auch von der Erstellung eines Sachverständigenberichts abgesehen werden.[^685]
- 3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und der ihm zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.[^686]
5) Wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundenen Wertpapiere aller fusionierenden Gesellschaften hierauf verzichten, kann sowohl von der Prüfung des gemeinsamen Fusionsplans durch unabhängige Sachverständige als auch von der Erstellung eines Sachverständigenberichts abgesehen werden.[^687]
##### Art. 351d
**4. Vorbereitung der Generalversammlung[^686]**
1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^687]
1a) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.[^688]
2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:[^689]
- 1. der Fusionsplan;[^690]
- 2. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;[^691]
- 3. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelaufen ist, gegebenenfalls eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher den Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);[^692]
- 4. gegebenenfalls die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;[^693]
- 5. gegebenenfalls die Prüfungsberichte nach Art. 351c.[^694]
3) Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Ein Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.[^695]
**4. Vorbereitung der Generalversammlung[^688]**
1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^689]
1a) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.[^690]
2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:[^691]
- 1. der Fusionsplan;[^692]
- 2. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;[^693]
- 3. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelaufen ist, gegebenenfalls eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher den Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);[^694]
- 4. gegebenenfalls die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;[^695]
- 5. gegebenenfalls die Prüfungsberichte nach Art. 351c.[^696]
3) Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Ein Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.[^697]
3a) Von der Erstellung einer Zwischenbilanz nach Abs. 2 Ziff. 3 kann abgesehen werden, wenn:
- 1. die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Art. 5 des Offenlegungsgesetzes veröffentlicht hat und diesen den Aktionären nach Abs. 2 zur Verfügung stellt; oder
- 2. alle Aktionäre aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben.[^696]
4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen oder mit dessen Einverständnis auf elektronischem Weg zu übermitteln, sofern die Dokumente nach Abs. 2 nicht gemäss Abs. 5 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.[^697]
5) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, die in Abs. 2 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen, befreit, wenn die Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Fusionspläne zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Generalversammlung endet, auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.[^698]
- 2. alle Aktionäre aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben.[^698]
4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen oder mit dessen Einverständnis auf elektronischem Weg zu übermitteln, sofern die Dokumente nach Abs. 2 nicht gemäss Abs. 5 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.[^699]
5) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, die in Abs. 2 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen, befreit, wenn die Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Fusionspläne zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Generalversammlung endet, auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.[^700]
##### Art. 351e
**5. Beschlüsse der Generalversammlungen[^699]**
1) Der Fusionsplan (und die zur Durchführung gegebenenfalls erforderlichen Statutenänderungen) wird nur wirksam, wenn die Generalversammlung jeder fusionierenden Gesellschaft ihm zustimmt.[^700]
2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Aktienkapitals umfasst. Ist mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten, so genügt eine einfache Stimmenmehrheit, sofern die Statuten kein höheres Zustimmungserfordernis vorsehen.[^701]
**5. Beschlüsse der Generalversammlungen[^701]**
1) Der Fusionsplan (und die zur Durchführung gegebenenfalls erforderlichen Statutenänderungen) wird nur wirksam, wenn die Generalversammlung jeder fusionierenden Gesellschaft ihm zustimmt.[^702]
2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Aktienkapitals umfasst. Ist mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten, so genügt eine einfache Stimmenmehrheit, sofern die Statuten kein höheres Zustimmungserfordernis vorsehen.[^703]
3) Die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn:
- 1. die Bekanntmachung des Fusionsplans durch die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaften, die über den Fusionsplan beschliessen soll, erfolgt;
- 2. jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt am Sitz der Gesellschaft in die Unterlagen gemäss Art. 351d Abs. 2 Einsicht nehmen kann.[^702]
4) In Fällen des Abs. 3 können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zum Fusionsplan beschlossen wird.[^703]
5) Für die Zwecke von Abs. 3 Ziff. 2 gelten die Art. 351d Abs. 3 bis 5.[^704]
##### Art. 351f [^705]
- 2. jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt am Sitz der Gesellschaft in die Unterlagen gemäss Art. 351d Abs. 2 Einsicht nehmen kann.[^704]
4) In Fällen des Abs. 3 können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zum Fusionsplan beschlossen wird.[^705]
5) Für die Zwecke von Abs. 3 Ziff. 2 gelten die Art. 351d Abs. 3 bis 5.[^706]
##### Art. 351f [^707]
**6. Kapitalerhöhung**
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Fusion das Aktienkapital, so bedarf es keiner Aktienzeichnung, und bestehende Bezugsrechte und Bezugspflichten sind auf diese neuen Aktien nicht anwendbar.
##### Art. 351g [^706]
##### Art. 351g [^708]
**7. Anmeldung der Fusion**
1) Die Auflösung der übertragenden Gesellschaft und die Übernahme ihres Vermögens durch die andere Gesellschaft ist von jeder bezüglichen Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Eintragung ins Handelsregister der übertragenden Gesellschaften anzumelden.[^707]
1) Die Auflösung der übertragenden Gesellschaft und die Übernahme ihres Vermögens durch die andere Gesellschaft ist von jeder bezüglichen Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Eintragung ins Handelsregister der übertragenden Gesellschaften anzumelden.[^709]
2) Der Anmeldung sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Fusionsplan sowie die Fusionsbeschlüsse beizufügen.
3) Jede übertragende Gesellschaft hat der Anmeldung eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über die Prüfung der Jahresbilanz sinngemäss. Das Amt für Justiz darf die Fusion nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.[^708]
3) Jede übertragende Gesellschaft hat der Anmeldung eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über die Prüfung der Jahresbilanz sinngemäss. Das Amt für Justiz darf die Fusion nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.[^710]
##### Art. 351h
**8. Eintragung der Fusion[^709]**
1) Die Fusion darf für die übernehmende Gesellschaft im Handelsregister erst eingetragen werden, nachdem sie für die übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Mit der Eintragung für die übernehmende Gesellschaft wird sie wirksam.[^710]
2) Mit der Eintragung der Fusion in das Handelsregister erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich Verbindlichkeiten an die übernehmende Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.[^711]
3) Mit der Eintragung der Fusion erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.[^712]
4) Nach erfolgter Eintragung der Fusion werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaften nach Massgabe des Fusionsplans übertragen.[^713]
5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^714]
##### Art. 351i [^715]
**8. Eintragung der Fusion[^711]**
1) Die Fusion darf für die übernehmende Gesellschaft im Handelsregister erst eingetragen werden, nachdem sie für die übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Mit der Eintragung für die übernehmende Gesellschaft wird sie wirksam.[^712]
2) Mit der Eintragung der Fusion in das Handelsregister erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich Verbindlichkeiten an die übernehmende Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.[^713]
3) Mit der Eintragung der Fusion erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.[^714]
4) Nach erfolgter Eintragung der Fusion werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaften nach Massgabe des Fusionsplans übertragen.[^715]
5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^716]
##### Art. 351i [^717]
**9. Gläubigerschutz**
@@ -5288,7 +5292,7 @@
3) Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird.
##### Art. 351k [^716]
##### Art. 351k [^718]
**10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten**
@@ -5298,93 +5302,93 @@
##### Art. 351l
**11. Verantwortlichkeit[^717]**
1) Die Mitglieder der Verwaltung einer übertragenden Gesellschaft sind gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Vorbereitung und Durchführung der Fusion verursachen.[^718]
2) Die Sachverständigen gemäss Art. 351c sind gegenüber den Aktionären der übertragenden Gesellschaften unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen.[^719]
3) Mitglieder der Verwaltung sowie Sachverständige, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.[^720]
4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Handelsregister nach Art. 958 Ziff. 2 als bekannt gemacht gilt.[^721]
**11. Verantwortlichkeit[^719]**
1) Die Mitglieder der Verwaltung einer übertragenden Gesellschaft sind gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Vorbereitung und Durchführung der Fusion verursachen.[^720]
2) Die Sachverständigen gemäss Art. 351c sind gegenüber den Aktionären der übertragenden Gesellschaften unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen.[^721]
3) Mitglieder der Verwaltung sowie Sachverständige, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.[^722]
4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Handelsregister nach Art. 958 Ziff. 2 als bekannt gemacht gilt.[^723]
##### Art. 351m
**12. Nichtigkeit der Fusion[^722]**
1) Bei fehlender öffentlicher Beurkundung des Fusionsplans sowie bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Fusionsbeschlüsse kann der Richter auf Klage einer betroffenen Partei unter Anhörung der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft die Fusion für nichtig erklären.[^723]
2) Kann der Mangel behoben werden, so räumt der Richter den beteiligten Gesellschaften dazu eine angemessene Frist ein.[^724]
3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^725]
4) Rechtsgültige Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft, die nach der Bekanntmachung der Fusion, aber vor der Bekanntmachung des Urteils des Richters im Sinne von Abs. 3 entstanden sind, werden von der Nichtigkeit nicht betroffen. Die beteiligten Gesellschaften haften für diese Verpflichtungen solidarisch.[^726]
5) Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Fusion gestellt wird. Ergänzend finden die Vorschriften über die Anfechtungsklage Anwendung.[^727]
**12. Nichtigkeit der Fusion[^724]**
1) Bei fehlender öffentlicher Beurkundung des Fusionsplans sowie bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Fusionsbeschlüsse kann der Richter auf Klage einer betroffenen Partei unter Anhörung der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft die Fusion für nichtig erklären.[^725]
2) Kann der Mangel behoben werden, so räumt der Richter den beteiligten Gesellschaften dazu eine angemessene Frist ein.[^726]
3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^727]
4) Rechtsgültige Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft, die nach der Bekanntmachung der Fusion, aber vor der Bekanntmachung des Urteils des Richters im Sinne von Abs. 3 entstanden sind, werden von der Nichtigkeit nicht betroffen. Die beteiligten Gesellschaften haften für diese Verpflichtungen solidarisch.[^728]
5) Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Fusion gestellt wird. Ergänzend finden die Vorschriften über die Anfechtungsklage Anwendung.[^729]
##### Art. 351n
**a) Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft[^729]**
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Fusion (Art. 351e) nicht erforderlich.[^730]
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitalsder übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.[^731]
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 sowie gegebenenfalls die in Ziff. 3 bis 5 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft, die über den Fusionsplan beschliessen soll, vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.[^732]
4) Auf die Erstellung des Fusionsberichts (Art. 351b) sowie der Prüfung der Fusion (Art. 351c) sowie auf die Anwendung von Art. 351d Abs. 2 bis 4 kann verzichtet werden, wenn die übernehmende Gesellschaft bereit ist, den Minderheitsaktionären der übertragenden Gesellschaft ihre Aktien zu einem dem Wert der Aktien entsprechenden Entgelt abzunehmen.[^733]
5) Werden sich die Parteien nicht einig, so bestimmt auf Antrag der Richter im Ausserstreitverfahren den Wert dieser Aktien.[^734]
**a) Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft[^731]**
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Fusion (Art. 351e) nicht erforderlich.[^732]
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitalsder übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.[^733]
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 sowie gegebenenfalls die in Ziff. 3 bis 5 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft, die über den Fusionsplan beschliessen soll, vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.[^734]
4) Auf die Erstellung des Fusionsberichts (Art. 351b) sowie der Prüfung der Fusion (Art. 351c) sowie auf die Anwendung von Art. 351d Abs. 2 bis 4 kann verzichtet werden, wenn die übernehmende Gesellschaft bereit ist, den Minderheitsaktionären der übertragenden Gesellschaft ihre Aktien zu einem dem Wert der Aktien entsprechenden Entgelt abzunehmen.[^735]
5) Werden sich die Parteien nicht einig, so bestimmt auf Antrag der Richter im Ausserstreitverfahren den Wert dieser Aktien.[^736]
##### Art. 351o
**b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft[^735]**
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlungen zur Fusion gemäss Art. 351e nicht erforderlich.[^736]
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.[^737]
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.[^738]
4) Die Bestimmungen über den Umtausch der Aktien (Art. 351a Abs. 2 Ziff. 3 bis 5), den Fusionsbericht (Art. 351b), die Prüfung der Fusion (Art. 351c), sowie Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 und 5, Art. 351h Abs. 3 Satz 2 und die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Sachverständigen (Art. 351l) sind nicht anwendbar.[^739]
**b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft[^737]**
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlungen zur Fusion gemäss Art. 351e nicht erforderlich.[^738]
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.[^739]
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.[^740]
4) Die Bestimmungen über den Umtausch der Aktien (Art. 351a Abs. 2 Ziff. 3 bis 5), den Fusionsbericht (Art. 351b), die Prüfung der Fusion (Art. 351c), sowie Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 und 5, Art. 351h Abs. 3 Satz 2 und die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Sachverständigen (Art. 351l) sind nicht anwendbar.[^741]
##### Art. 352
**III. Fusion durch Vereinigung[^740]**
1) Bei der Fusion von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten mit Ausnahme von Art. 351e Abs. 3 und 4 die Vorschriften über die Fusion durch Übernahme sinngemäss. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.[^741]
2) Der Fusionsplan und gegebenenfalls auch der Errichtungsakt und die Statuten der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung jeder der übertragenden Gesellschaften.[^742]
3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sinngemäss. Auf den Sachverständigenbericht für die Sacheinlagen kann verzichtet werden.[^743]
4) Überdies gelten folgende Bestimmungen:[^744]
- 1. Die Gesellschaften setzen in öffentlicher Urkunde die Statuten der neuen Gesellschaft fest, bestätigen die Übernahme sämtlicher Aktien und deren Einzahlung durch die Einbringung des Vermögens der bisherigen Gesellschaften und ernennen die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft.[^745]
- 2. Die Statuten sowie die Errichtungsurkunde der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.[^746]
- 3. Aufgrund der Fusionsbeschlüsse haben die Verwaltungsräte der sich vereinigenden Gesellschaften die neue Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^747]
- 4. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich der Verbindlichkeiten an die neue Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.[^748]
- 5. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die sich vereinigenden Gesellschaften. Die Aktionäre der sich vereinigenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der sich vereinigenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.[^749]
- 6. Nach erfolgter Eintragung der neuen Gesellschaft werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsplans gegen Ablieferung der alten Aktien übertragen.[^750]
- 7. Der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft meldet für jede der sich vereinigenden Gesellschaften die Auflösung und die Übernahme durch die neue Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die neue Gesellschaft eingetragen worden ist.[^751]
- 8. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.[^752]
**III. Fusion durch Vereinigung[^742]**
1) Bei der Fusion von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten mit Ausnahme von Art. 351e Abs. 3 und 4 die Vorschriften über die Fusion durch Übernahme sinngemäss. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.[^743]
2) Der Fusionsplan und gegebenenfalls auch der Errichtungsakt und die Statuten der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung jeder der übertragenden Gesellschaften.[^744]
3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sinngemäss. Auf den Sachverständigenbericht für die Sacheinlagen kann verzichtet werden.[^745]
4) Überdies gelten folgende Bestimmungen:[^746]
- 1. Die Gesellschaften setzen in öffentlicher Urkunde die Statuten der neuen Gesellschaft fest, bestätigen die Übernahme sämtlicher Aktien und deren Einzahlung durch die Einbringung des Vermögens der bisherigen Gesellschaften und ernennen die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft.[^747]
- 2. Die Statuten sowie die Errichtungsurkunde der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.[^748]
- 3. Aufgrund der Fusionsbeschlüsse haben die Verwaltungsräte der sich vereinigenden Gesellschaften die neue Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^749]
- 4. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich der Verbindlichkeiten an die neue Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.[^750]
- 5. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die sich vereinigenden Gesellschaften. Die Aktionäre der sich vereinigenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der sich vereinigenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.[^751]
- 6. Nach erfolgter Eintragung der neuen Gesellschaft werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsplans gegen Ablieferung der alten Aktien übertragen.[^752]
- 7. Der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft meldet für jede der sich vereinigenden Gesellschaften die Auflösung und die Übernahme durch die neue Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die neue Gesellschaft eingetragen worden ist.[^753]
- 8. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.[^754]
##### Art. 352a
**1. Grundsatz[^754]**
1) Aktiengesellschaften können sich mit Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2005/56/EG, die nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, grenzüberschreitend verschmelzen.[^755]
2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG), ein Investmentunternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a IUG) oder ein alternativer Investmentfonds (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.[^756]
##### Art. 352b [^757]
**1. Grundsatz[^756]**
1) Aktiengesellschaften können sich mit Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2005/56/EG, die nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, grenzüberschreitend verschmelzen.[^757]
2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG), ein Investmentunternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a IUG) oder ein alternativer Investmentfonds (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.[^758]
##### Art. 352b [^759]
**2. Anwendbares Recht**
@@ -5392,7 +5396,7 @@
##### Art. 352c
**3. Fusionsplan[^758]**
**3. Fusionsplan[^760]**
1) Der Fusionsplan gemäss Art. 351a hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:
@@ -5406,7 +5410,7 @@
- 5. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft übertragen wird;
- 6. den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden.[^759]
- 6. den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden.[^761]
2) Die Bekanntmachung des Fusionsplans gemäss Art. 351d Abs. 1 hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:
@@ -5414,11 +5418,11 @@
- 2. Angabe des Registers, bei dem die offen zu legenden Urkunden für jede der fusionierenden Gesellschaften hinterlegt sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register;
- 3. für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. [^760]
3) Die Verpflichtung zur Bekanntmachung des Fusionsplans nach Abs. 2 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.[^761]
##### Art. 352d [^762]
- 3. für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. [^762]
3) Die Verpflichtung zur Bekanntmachung des Fusionsplans nach Abs. 2 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.[^763]
##### Art. 352d [^764]
**4. Fusionsbericht**
@@ -5426,17 +5430,17 @@
2) Der Bericht nach Abs. 1 ist den Aktionären und den Vertretern der Arbeitnehmer oder, sofern solche nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern direkt spätestens einen Monat vor der Generalversammlung zugänglich zu machen. Dabei sind allfällige Stellungnahmen von Arbeitnehmervertretern dem Bericht anzufügen.
##### Art. 352e [^763]
##### Art. 352e [^765]
**5. Vorabbescheinigung**
Das Amt für Justiz stellt einer inländischen Aktiengesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt, nach erfolgter Rechtmässigkeitskontrolle unverzüglich eine Vorabbescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Fusion vorausgehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäss vollzogen wurden.
##### Art. 352f [^764]
##### Art. 352f [^766]
**6. Rechtmässigkeitskontrolle**
1) Das Amt für Justiz kontrolliert die Rechtmässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion hinsichtlich ihrer Durchführung und der Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden und dem inländischen Recht unterstehenden Aktiengesellschaft. Das Amt für Justiz stellt insbesondere sicher, dass:[^765]
1) Das Amt für Justiz kontrolliert die Rechtmässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion hinsichtlich ihrer Durchführung und der Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden und dem inländischen Recht unterstehenden Aktiengesellschaft. Das Amt für Justiz stellt insbesondere sicher, dass:[^767]
- a) die an der Fusion beteiligten Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan zugestimmt haben; und
@@ -5444,13 +5448,13 @@
2) Zu diesem Zweck haben sämtliche an der Fusion beteiligten Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung ihre Vorabbescheinigungen gemäss Art. 352e, den von jeder Generalversammlung genehmigten Fusionsplan sowie allenfalls den Nachweis über den Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Bst. b vorzulegen.
##### Art. 352g [^766]
##### Art. 352g [^768]
**7. Zustimmung der Generalversammlung**
Die Generalversammlung kann die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
##### Art. 352h [^767]
##### Art. 352h [^769]
**8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion**
@@ -5460,7 +5464,7 @@
3) Das Amt für Justiz hat die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion ins Handelsregister unverzüglich den ausländischen Registerbehörden, bei denen die beteiligten Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, mitzuteilen.
##### Art. 352i [^768]
##### Art. 352i [^770]
**9. Umtausch von Anteilen**
@@ -5470,7 +5474,7 @@
- 2. von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übertragenden Gesellschaft handelnden Person.
##### Art. 352k [^769]
##### Art. 352k [^771]
**10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft**
@@ -5482,7 +5486,7 @@
##### Art. 353
**V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft[^770]**
**V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft[^772]**
1) Erfolgt die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Kommanditaktiengesellschaft, so werden die unbeschränkt haftenden Mitglieder der letzteren Schuldner der Schulden der aufgelösten Aktiengesellschaft.
@@ -5494,87 +5498,87 @@
1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft, unter Vorbehalt der Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation unter den allgemeinen Vorschriften, vom Lande oder von einer liechtensteinischen Gemeinde unter Garantie des Landes übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
2) Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregister anzumelden.[^771]
2) Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregister anzumelden.[^773]
3) Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen und die Firma der Gesellschaft erloschen.
4) Handelt es sich um Übertragung von Grundstücken oder sonstiger grundbuchlicher Rechte, so erfolgt sie gestützt auf den Eintrag im Handelsregister.[^772]
4) Handelt es sich um Übertragung von Grundstücken oder sonstiger grundbuchlicher Rechte, so erfolgt sie gestützt auf den Eintrag im Handelsregister.[^774]
##### Art. 355
**I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw.[^774]**
1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist in den amtlichen Publikationsorganen im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 zu veröffentlichen.[^775]
2) In der Einladung zur Generalversammlung müssen zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben werden.[^776]
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen (Art. 191a Abs. 2) erstattet werden, die an der Generalversammlung, die den Beschluss fasst, anwesend sein müssen.[^777]
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet wird.[^778]
5) Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung des Aktienkapitalserst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden oder nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.[^779]
5a) Die Gläubiger können auch bei Gericht eine angemessene Sicherheit beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.[^780]
**I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw.[^776]**
1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist in den amtlichen Publikationsorganen im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 zu veröffentlichen.[^777]
2) In der Einladung zur Generalversammlung müssen zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben werden.[^778]
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen (Art. 191a Abs. 2) erstattet werden, die an der Generalversammlung, die den Beschluss fasst, anwesend sein müssen.[^779]
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet wird.[^780]
5) Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung des Aktienkapitalserst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden oder nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.[^781]
5a) Die Gläubiger können auch bei Gericht eine angemessene Sicherheit beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.[^782]
##### Art. 355a
**II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten[^781]**
1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.[^782]
2) Der Betrag der Reserve darf 10 % des herabgesetzten Aktienkapitalsnicht übersteigen. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das Aktienkapital zu erhöhen.[^783]
3) Die Beträge, die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Verlusten gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.[^784]
4) Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben worden, und handelt es sich dabei nicht um Vorzugsaktien in Bezug auf das Liquidationsergebnis oder ist es anlässlich der Ausgabe nicht anders bestimmt worden, so werden bei der Kapitalherabsetzung die früher ausgegebenen Aktien vor den später ausgegebenen betroffen.[^785]
**II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten[^783]**
1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.[^784]
2) Der Betrag der Reserve darf 10 % des herabgesetzten Aktienkapitalsnicht übersteigen. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das Aktienkapital zu erhöhen.[^785]
3) Die Beträge, die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Verlusten gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.[^786]
4) Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben worden, und handelt es sich dabei nicht um Vorzugsaktien in Bezug auf das Liquidationsergebnis oder ist es anlässlich der Ausgabe nicht anders bestimmt worden, so werden bei der Kapitalherabsetzung die früher ausgegebenen Aktien vor den später ausgegebenen betroffen.[^787]
##### Art. 356
**III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung[^786]**
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhaltung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestimmungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % beziehungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^787]
2) Die Kapitalrückzahlung kann nur mit Mitteln erfolgen, die gemäss Art. 312 ausgeschüttet werden können.[^788]
3) Die betroffenen Aktionäre behalten ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für Aktien, die nicht von der Kapitalrückzahlung betroffen sind.[^789]
**III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung[^788]**
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhaltung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestimmungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % beziehungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^789]
2) Die Kapitalrückzahlung kann nur mit Mitteln erfolgen, die gemäss Art. 312 ausgeschüttet werden können.[^790]
3) Die betroffenen Aktionäre behalten ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für Aktien, die nicht von der Kapitalrückzahlung betroffen sind.[^791]
##### Art. 357
**IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien[^790]**
1) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des Aktienkapitals vorhanden, so kann eine solche unter Zustimmung der Aktionäre auch auf dem Weg der Zusammenlegung der Aktien durchgeführt werden.[^791]
**IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien[^792]**
1) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des Aktienkapitals vorhanden, so kann eine solche unter Zustimmung der Aktionäre auch auf dem Weg der Zusammenlegung der Aktien durchgeführt werden.[^793]
2) Ist ein Beschluss auf Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien mit drei Viertel Mehrheit aller Stimmen in der Generalversammlung gefasst worden, so verfallen die Aktien der nicht zustimmenden Aktionäre an die Gesellschaft und sie können nach dem Ergebnis einer aufgestellten Liquidationsbilanz in Geld abgefunden werden.
##### Art. 358
**1. Die zwangsweise Amortisation[^793]**
1) Die zwangsweise Amortisation von Aktien ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen zulässig:[^794]
- 1. Sie ist vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Statuten vorgeschrieben oder zugelassen.[^795]
- 2. Falls sie von den Statuten lediglich zugelassen wird, ist sie von der Generalversammlung zu beschliessen, es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben.[^796]
- 3. Das Gesellschaftsorgan, das über die zwangsweise Amortisation beschliesst, legt Bedingungen und Durchführung dieser Massnahme fest, soweit dies nicht bereits in den Statuten geschehen ist.[^797]
- 4. Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.[^798]
- 5. Der Beschluss über die zwangsweise Amortisation ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 zu veröffentlichen.[^799]
2) Art. 173 ist nur auf den Fall des Abs. 1 Ziff. 2 anwendbar, wobei die Beschlüsse im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen sind. Im Übrigen ist Art. 355 Abs. 1 und Art. 355a nicht anwendbar.[^800]
3) Die eingezogenen Aktien sind zu vernichten, und das Aktienkapital wird entsprechend herabgesetzt.[^801]
**1. Die zwangsweise Amortisation[^795]**
1) Die zwangsweise Amortisation von Aktien ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen zulässig:[^796]
- 1. Sie ist vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Statuten vorgeschrieben oder zugelassen.[^797]
- 2. Falls sie von den Statuten lediglich zugelassen wird, ist sie von der Generalversammlung zu beschliessen, es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben.[^798]
- 3. Das Gesellschaftsorgan, das über die zwangsweise Amortisation beschliesst, legt Bedingungen und Durchführung dieser Massnahme fest, soweit dies nicht bereits in den Statuten geschehen ist.[^799]
- 4. Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.[^800]
- 5. Der Beschluss über die zwangsweise Amortisation ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 zu veröffentlichen.[^801]
2) Art. 173 ist nur auf den Fall des Abs. 1 Ziff. 2 anwendbar, wobei die Beschlüsse im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen sind. Im Übrigen ist Art. 355 Abs. 1 und Art. 355a nicht anwendbar.[^802]
3) Die eingezogenen Aktien sind zu vernichten, und das Aktienkapital wird entsprechend herabgesetzt.[^803]
##### Art. 359
**2. Freiwillige Aktienamortisation[^802]**
1) Im Fall der Kapitalherabsetzung durch Amortisation von Aktien, die von der Gesellschaft selbst oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, muss die Amortisation durch die Generalversammlung beschlossen werden.[^803]
2) Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.[^804]
3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.[^805]
**2. Freiwillige Aktienamortisation[^804]**
1) Im Fall der Kapitalherabsetzung durch Amortisation von Aktien, die von der Gesellschaft selbst oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, muss die Amortisation durch die Generalversammlung beschlossen werden.[^805]
2) Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.[^806]
3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.[^807]
##### Art. 360
@@ -5582,23 +5586,23 @@
1) Im Falle der Auslosung von Aktien können die Statuten vorsehen, dass für die ausgelosten und zurückbezahlten Aktien übertragbare Genussaktien (Ersatzaktien) ausgegeben werden, die keinen Nennwert darstellen, wohl aber Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn und am Liquidationsergebnis, gewähren.
2) Im übrigen können mit Zustimmung des Amtes für Justiz auch in andern Fällen Genussaktien ausgegeben werden.[^806]
2) Im übrigen können mit Zustimmung des Amtes für Justiz auch in andern Fällen Genussaktien ausgegeben werden.[^808]
##### Art. 361
**I. Im Allgemeinen[^808]**
1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds betrieben werden.[^809]
2) In den Statuten einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kann, abweichend von den Vorschriften über ein festes Aktienkapital bestimmt werden, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch allmähliche Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte und die Herabsetzung des Aktienkapitals durch allmähliche gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Aktienkapitals durch Einlösung von Aktien erfolgen kann, ohne dass hierbei das für die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals in den vorausgehenden Artikeln vorgesehene Verfahren eingehalten werden muss. Bei der Ausgabe neuer Aktien entfällt das Bezugsrecht bestehender Aktionäre.[^810]
3) Für die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung.[^811]
##### Art. 362 [^812]
**I. Im Allgemeinen[^810]**
1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds betrieben werden.[^811]
2) In den Statuten einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kann, abweichend von den Vorschriften über ein festes Aktienkapital bestimmt werden, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch allmähliche Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte und die Herabsetzung des Aktienkapitals durch allmähliche gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Aktienkapitals durch Einlösung von Aktien erfolgen kann, ohne dass hierbei das für die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals in den vorausgehenden Artikeln vorgesehene Verfahren eingehalten werden muss. Bei der Ausgabe neuer Aktien entfällt das Bezugsrecht bestehender Aktionäre.[^812]
3) Für die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung.[^813]
##### Art. 362 [^814]
Aufgehoben
##### Art. 363 [^814]
##### Art. 363 [^816]
**1. Aufbewahrung bei Rückzahlung**
@@ -5608,11 +5612,11 @@
**2. Haftung**
1) Wenn eine Herabsetzung des Aktienkapitals unter Verletzung der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen erfolgt ist, so haften die schuldigen Mitglieder der Organe, sowie der Aktionär, der eine Leistung empfangen hat, unbeschränkt und solidarisch für den der Gesellschaft absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit.[^815]
1) Wenn eine Herabsetzung des Aktienkapitals unter Verletzung der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen erfolgt ist, so haften die schuldigen Mitglieder der Organe, sowie der Aktionär, der eine Leistung empfangen hat, unbeschränkt und solidarisch für den der Gesellschaft absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit.[^817]
2) Wenn die Gesellschaft binnen Jahresfrist, seitdem die Aktie einer Gesellschaft zurückbezahlt oder ihr Nominalwert statt der Rückzahlung herabgesetzt worden ist, in Konkurs kommt, so haften der Aktionär und der Einlöser der Aktie der Konkursmasse für den empfangenen Betrag oder den erlassenen Rest auf Einzahlung, ohne dass sie ein Recht auf Verrechnung oder ein Retentionsrecht hierfür an Sachen der Gesellschaft geltend machen dürfen.
##### Art. 365 [^816]
##### Art. 365 [^818]
**III. Zwangsreservefonds**
@@ -5620,15 +5624,15 @@
##### Art. 366
**IV. Umwandlung[^817]**
1) Sofern durch allmähliche Rückzahlung das Aktienkapital aufgezehrt wird und nicht Genussaktien ausgegeben worden sind, haben die Statuten zu bestimmen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weiter bestehen soll, wie als Anstalt, Stiftung und dergleichen.[^818]
2) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Gesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Aktiengesellschaft mit unveränderlichem Aktienkapital bedingt eine Statutenänderung, die erforderliche Änderung der Firma nebst der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.[^819]
3) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Genossenschaft mit Anteilen ohne Haftungs- und Nachschusspflicht, ist zu jeder Zeit aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses mit Statutenänderung und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister möglich.[^820]
##### Art. 367 [^821]
**IV. Umwandlung[^819]**
1) Sofern durch allmähliche Rückzahlung das Aktienkapital aufgezehrt wird und nicht Genussaktien ausgegeben worden sind, haben die Statuten zu bestimmen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weiter bestehen soll, wie als Anstalt, Stiftung und dergleichen.[^820]
2) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Gesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Aktiengesellschaft mit unveränderlichem Aktienkapital bedingt eine Statutenänderung, die erforderliche Änderung der Firma nebst der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.[^821]
3) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Genossenschaft mit Anteilen ohne Haftungs- und Nachschusspflicht, ist zu jeder Zeit aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses mit Statutenänderung und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister möglich.[^822]
##### Art. 367 [^823]
Aufgehoben
@@ -5640,11 +5644,11 @@
**A. Begriff**
1) Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktienkapital in Aktien zerlegt ist, und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kommanditierten haftbar sind.[^822]
1) Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktienkapital in Aktien zerlegt ist, und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kommanditierten haftbar sind.[^824]
2) Das Verhältnis der unbeschränkt haftenden Gesellschafter untereinander, gegenüber der Gesamtheit der Aktionäre und Dritten bestimmt sich, soweit nachfolgend nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.
3) Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.[^823]
3) Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.[^825]
##### Art. 369
@@ -5652,9 +5656,9 @@
1) Die unbeschränkt haftenden Mitglieder (Kommanditierten) sind in den Statuten mit dem vollen Namen oder mit der Firma aufzuführen; dieses ist eine wesentliche Bestimmung gemäss den Vorschriften über das Vernichtbarkeitsverfahren.
2) Der Name und Vorname, der Wohnort und der Beruf beziehungsweise die Firma mit dem Sitz derselben sind im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.[^824]
3) Änderungen in dieser Mitgliedschaft erfolgen auf dem Wege der Statutenänderung und sind von der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.[^825]
2) Der Name und Vorname, der Wohnort und der Beruf beziehungsweise die Firma mit dem Sitz derselben sind im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.[^826]
3) Änderungen in dieser Mitgliedschaft erfolgen auf dem Wege der Statutenänderung und sind von der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.[^827]
4) Die Vorschrift über das Konkurrenzverbot bei der Kollektivgesellschaft findet auf die Kommanditierten Anwendung, wenn die Einwilligung der übrigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht vorliegt und, sofern nicht die Befugnis zur Erteilung durch die Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung dem Aufsichtsrat übertragen ist, durch letztere nicht erteilt worden ist.
@@ -5692,9 +5696,9 @@
**III. Aufsichtsrat**
1) Für die Kommanditaktiengesellschaft ist in allen Fällen ein Aufsichtsrat notwendig, dem die Funktion der Revisionsstelle, in Verbindung mit einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung, zukommt, und dem durch die Statuten weitere Obliegenheiten übertragen werden können.[^826]
2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleich den Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.[^827]
1) Für die Kommanditaktiengesellschaft ist in allen Fällen ein Aufsichtsrat notwendig, dem die Funktion der Revisionsstelle, in Verbindung mit einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung, zukommt, und dem durch die Statuten weitere Obliegenheiten übertragen werden können.[^828]
2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleich den Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.[^829]
3) Der Aufsichtsrat kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und nötigenfalls vor Gericht belangen.
@@ -5712,9 +5716,9 @@
4) Für die Auflösung einer Kommanditaktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Aktiengesellschaft oder seitens einer andern Kommanditaktiengesellschaft gelten die Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften.
5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet werden und die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister erfolgen.[^828]
6) Ebenso kann unter Vorbehalt der bisherigen Haftung für die bis zur Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister entstandenen Verbindlichkeiten eine solche Gesellschaft in eine Kommanditistengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.[^829]
5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet werden und die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister erfolgen.[^830]
6) Ebenso kann unter Vorbehalt der bisherigen Haftung für die bis zur Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister entstandenen Verbindlichkeiten eine solche Gesellschaft in eine Kommanditistengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.[^831]
##### Art. 374
@@ -5754,13 +5758,13 @@
- 1. den Namen beziehungsweise die Firma, Sitz der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens;
- 2. die genaue Bezeichnung des Vermögens, sofern es nicht in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt und dieses dem Amt für Justiz eingereicht wird;[^830]
- 2. die genaue Bezeichnung des Vermögens, sofern es nicht in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt und dieses dem Amt für Justiz eingereicht wird;[^832]
- 3. die allfällige Anzahl der Anteile (Kuxe) mit der Angabe, ob verschiedene Gattungen von Anteilen bestehen und ob Anteilscheine ausgegeben werden;
- 4. gegebenenfalls die Art und Grösse der von den Mitgliedern in Abweichung vom Gesetz zu leistenden Zubussen;
- 5. die Organisation der Gesellschaft: die Zusammensetzung und Berufung des obersten Organes, wie Gesellschaftertag, Gewerkentag und dergleichen, die Organe für die Verwaltung und die allfällige Revisionsstelle;[^831]
- 5. die Organisation der Gesellschaft: die Zusammensetzung und Berufung des obersten Organes, wie Gesellschaftertag, Gewerkentag und dergleichen, die Organe für die Verwaltung und die allfällige Revisionsstelle;[^833]
- 6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Mitglieder oder Dritte erfolgen.
@@ -5772,9 +5776,9 @@
**II. Eintragung**
1) Die Anmeldung, der der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizulegen ist, die Eintragung ins Handelsregister und ihre Bekanntmachung muss nebst dem angeführten Inhalte der Statuten Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und insbesondere der Vertretung der Gesellschaft enthalten.[^832]
2) Aufgehoben[^833]
1) Die Anmeldung, der der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizulegen ist, die Eintragung ins Handelsregister und ihre Bekanntmachung muss nebst dem angeführten Inhalte der Statuten Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und insbesondere der Vertretung der Gesellschaft enthalten.[^834]
2) Aufgehoben[^835]
##### Art. 379
@@ -5818,7 +5822,7 @@
5) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräusserer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen und für die zur Zeit der Anmeldung auf den Anteil rückständigen Leistungen haftet der Erwerber neben dem Veräusserer solidarisch.
##### Art. 382 [^834]
##### Art. 382 [^836]
**a) Bilanzvorschriften**
@@ -5830,7 +5834,7 @@
1) Die Ausschüttungen von Gewinnen und Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen auf Beschluss des obersten Organes und sind, wenn statutarisch ein festes Grundvermögen nicht vorgesehen, nur soweit zulässig, als sie für den Betrieb nicht erforderlich sind und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft an Dritte durch das übrige Vermögen gedeckt sind.
2) Wenn die Statuten ein festes Grundvermögen vorsehen, so gelangen überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung und Rückzahlung des Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung.[^835]
2) Wenn die Statuten ein festes Grundvermögen vorsehen, so gelangen überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung und Rückzahlung des Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung.[^837]
3) Die Gesellschafter nehmen nach Verhältnis ihrer Anteile und gemäss den Vorschriften der Statuten an dem Gewinne und Verluste teil.
@@ -5874,7 +5878,7 @@
**G. Umwandlung und Fusion**
1) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Anteilsgesellschaft in eine Einmanngesellschaft oder Anstalt, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann jederzeit auf Beschluss der Gesellschafter mit öffentlicher oder von allen Mitgliedern unterzeichneter Urkunde durch Anpassung an die betreffende Unternehmungsform und Bestellung der erforderlichen Organe erfolgen und ist nach den bezüglichen Vorschriften von den Pflichtigen zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.[^836]
1) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Anteilsgesellschaft in eine Einmanngesellschaft oder Anstalt, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann jederzeit auf Beschluss der Gesellschafter mit öffentlicher oder von allen Mitgliedern unterzeichneter Urkunde durch Anpassung an die betreffende Unternehmungsform und Bestellung der erforderlichen Organe erfolgen und ist nach den bezüglichen Vorschriften von den Pflichtigen zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.[^838]
2) Umgekehrt kann eine der im ersten Absatze bezeichneten Unternehmungsformen jederzeit in entsprechender Weise in eine Anteilsgesellschaft umgewandelt werden.
@@ -5888,7 +5892,7 @@
**I. Personenverband**
1) Eine oder mehrere Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen können zu einem beliebigen Zweck mit eigener Firma und einem zum Voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden.[^837]
1) Eine oder mehrere Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen können zu einem beliebigen Zweck mit eigener Firma und einem zum Voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden.[^839]
2) Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen bestimmten Betrag beschränkt, ohne dass die Anteile gleich Aktien behandelt werden, soweit die Statuten nicht eine Ausnahme vorsehen.
@@ -5898,7 +5902,7 @@
**II. Gesellschaftsvertrag**
1) Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung der mit öffentlicher Beurkundung aufgestellten Statuten, welche die Unterschriften sämtlicher Teilnehmer oder ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Handelsregister.[^838]
1) Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung der mit öffentlicher Beurkundung aufgestellten Statuten, welche die Unterschriften sämtlicher Teilnehmer oder ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Handelsregister.[^840]
2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben:
@@ -5906,23 +5910,25 @@
- 2. den Betrag des Stammkapitals;
- 3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;[^839]
- 4. die Firma der Gesellschaft;[^840]
- 5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;[^841]
- 6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will;[^842]
- 7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;[^843]
- 8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder Dritte erfolgen.[^844]
3) Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.[^845]
4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^846]
5) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Beurkundung der Statuten gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Massgabe der vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Mustervorlage zu erstellen. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Unterschriften der Gesellschafter auf den Statuten sind zu beglaubigen. Die Gründungsstatuten gelten zugleich als Gesellschafterliste.[^847]
- 3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;[^841]
- 4. die Firma der Gesellschaft;[^842]
- 5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;[^843]
- 6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will;[^844]
- 7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;[^845]
- 8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder Dritte erfolgen;[^846]
- 9. den Bilanzstichtag.[^847]
3) Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.[^848]
4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^849]
5) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Beurkundung der Statuten gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Massgabe der vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Mustervorlage zu erstellen. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Unterschriften der Gesellschafter auf den Statuten sind zu beglaubigen. Die Gründungsstatuten gelten zugleich als Gesellschafterliste.[^850]
##### Art. 391
@@ -5930,13 +5936,13 @@
1) Das Stammkapital darf beliebig hoch festgesetzt sein, jedoch muss die Stammeinlage, welche nicht zurückgefordert werden kann, eines jeden Gesellschafters mindestens 50 Franken betragen; im Verordnungswege kann die Regierung den Höchststammkapitalbetrag auf einen dem Werte von 5 Millionen Franken gleichkommenden Betrag beschränken.
2) Aufgehoben[^848]
2) Aufgehoben[^851]
3) Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein, muss aber ein Vielfaches von Fünfzig darstellen.
4) Die Stammeinlage kann statt auf eine bestimmte Summe auch auf eine Quote lauten, auf welche ein Anteil am Vermögen im Betrage von mindestens 50 Franken entfällt.
5) Jeder Teilnehmer kann, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, nur eine Stammeinlage besitzen und muss diese bei der Gründung voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben.[^849]
5) Jeder Teilnehmer kann, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, nur eine Stammeinlage besitzen und muss diese bei der Gründung voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben.[^852]
6) Insofern auf eine Stammeinlage nach den Statuten die Verzinsung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort in vollem Umfange bewirkt werden.
@@ -5956,9 +5962,9 @@
**2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen**
1) Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung in den Statuten oder in einem von diesen vorgesehenen und ihm beigelegten Reglement genau zu bestimmen und festzusetzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.[^850]
2) Für solche wiederkehrende Leistungen darf gemäss den in den Statuten oder im Reglement festgesetzten Bemessungsgrundsätzen eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.[^851]
1) Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung in den Statuten oder in einem von diesen vorgesehenen und ihm beigelegten Reglement genau zu bestimmen und festzusetzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.[^853]
2) Für solche wiederkehrende Leistungen darf gemäss den in den Statuten oder im Reglement festgesetzten Bemessungsgrundsätzen eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.[^854]
3) Im Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren gilt die Vergütung, wenn die Statuten es nicht ausschliessen, als Gläubigerforderung.
@@ -5966,17 +5972,17 @@
**V. Eintragung**
1) Die Anmeldung beim Handelsregister, der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizulegen ist, muss ausser dem gesetzlich verlangten Inhalt der Statuten die Angabe sämtlicher Gesellschafter mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz, ihren Stammeinlagen sowie der Geschäftsführer mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, enthalten.[^852]
2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige Inhalt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter, die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird, sowie die Revisionsstelle, sofern eine solche bestellt wurde.[^853]
3) Zur Eintragung gelangen auch die Namen der Gesellschafter. Anstelle dessen kann eine Liste der Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft geführt werden (Art. 402 Abs. 2).[^854]
4) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.[^855]
5) Aufgehoben[^856]
##### Art. 394a [^857]
1) Die Anmeldung beim Handelsregister, der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizulegen ist, muss ausser dem gesetzlich verlangten Inhalt der Statuten die Angabe sämtlicher Gesellschafter mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz, ihren Stammeinlagen sowie der Geschäftsführer mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, enthalten.[^855]
2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige Inhalt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter, die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird, sowie die Revisionsstelle, sofern eine solche bestellt wurde.[^856]
3) Zur Eintragung gelangen auch die Namen der Gesellschafter. Anstelle dessen kann eine Liste der Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft geführt werden (Art. 402 Abs. 2).[^857]
4) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.[^858]
5) Aufgehoben[^859]
##### Art. 394a [^860]
**VI. Zweigniederlassungen**
@@ -6016,7 +6022,7 @@
3) Bei Gesellschaften mit fünf oder weniger Teilhabern sind, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Beschlüsse einstimmig zu fassen.
4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschafterversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.[^858]
4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschafterversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.[^861]
##### Art. 397
@@ -6044,7 +6050,7 @@
3) Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, kann der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen.
##### Art. 400 [^860]
##### Art. 400 [^863]
**1. Im Allgemeinen**
@@ -6052,7 +6058,7 @@
2) Auf diese finden die Vorschriften über die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften Anwendung.
##### Art. 400a [^861]
##### Art. 400a [^864]
**2. Besondere Revisionsstelle**
@@ -6068,15 +6074,15 @@
3) Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde errichtet, so kann sie mangels abweichender Bestimmung der Statuten nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde erstellt werden.
4) Aufgehoben[^862]
4) Aufgehoben[^865]
##### Art. 402
**2. Anteilbuch**
1) Über die Stammeinlagen aller Gesellschafter wird ein Anteilbuch geführt, aus dem Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz jedes Gesellschafters und der Betrag der übernommenen Einlagen sowie jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage und jede hierauf bezügliche Änderung ersichtlich sein soll.[^863]
2) Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Amt für Justiz eine mit dem Anteilbuch übereinstimmende Liste dieser Eintragungen zwecks Aufbewahrung bei den Registerakten einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der letzten Einreichung keine Änderung vorgekommen sei.[^864]
1) Über die Stammeinlagen aller Gesellschafter wird ein Anteilbuch geführt, aus dem Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz jedes Gesellschafters und der Betrag der übernommenen Einlagen sowie jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage und jede hierauf bezügliche Änderung ersichtlich sein soll.[^866]
2) Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Amt für Justiz eine mit dem Anteilbuch übereinstimmende Liste dieser Eintragungen zwecks Aufbewahrung bei den Registerakten einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der letzten Einreichung keine Änderung vorgekommen sei.[^867]
3) Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.
@@ -6098,7 +6104,7 @@
6) Vom Eintrage in das Anteilbuch ab trägt der Erwerber die Pflichten als Gesellschafter, dagegen haften für die schon fälligen Leistungen mangels anderer Statutenbestimmung der Veräusserer und Erwerber solidarisch.
##### Art. 404 [^865]
##### Art. 404 [^868]
**b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen**
@@ -6124,13 +6130,13 @@
3) Wird der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb 14 Tagen nach Verständigung der Gesellschafter durch einen von diesen zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert erreichenden Betrages übernommen, so erfolgt die Veräusserung im Zwangsvollstreckungsverfahren, oder im Konkurse ohne dass zur Übertragung des Anteils die Zustimmung der Gesellschafter noch erforderlich ist.
4) Art. 404 Abs. 6 gilt sinngemäss.[^866]
4) Art. 404 Abs. 6 gilt sinngemäss.[^869]
##### Art. 406
**d) Auf Grund eines Entscheides**
1) Bei Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann dem betreffenden Gesellschafter nach Anhörung der Geschäftsführer vom Gericht im Ausserstreitverfahren die Übertragung gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.[^867]
1) Bei Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann dem betreffenden Gesellschafter nach Anhörung der Geschäftsführer vom Gericht im Ausserstreitverfahren die Übertragung gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.[^870]
2) Selbst bei Zustimmung des Gerichts zur Übertragung ist diese letztere unzulässig, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Entscheides dem betreffenden Gesellschafter mittels eingeschriebenen Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Gesellschaftsanteils zu den gleichen Bedingungen an einen andern von ihr bezeichneten Erwerber, der sich zur Übernahme bereit erklärt, gestatte.
@@ -6140,9 +6146,9 @@
1) Die Teilung eines Gesellschaftsanteils und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter den gesetzlich zulässigen Mindestbetrag eines Stammanteils sinken, statthaft, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteils.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann bei Verweigerung der Gesellschafter der Richter die Teilung oder Veräusserung im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführer gestatten.[^868]
3) Entstehen infolge der Teilung oder Veräusserung neue Gesellschaftsanteile, so sind sie ins Anteilbuch einzutragen und beim Amt für Justiz anzumelden, nicht aber zu veröffentlichen.[^869]
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann bei Verweigerung der Gesellschafter der Richter die Teilung oder Veräusserung im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführer gestatten.[^871]
3) Entstehen infolge der Teilung oder Veräusserung neue Gesellschaftsanteile, so sind sie ins Anteilbuch einzutragen und beim Amt für Justiz anzumelden, nicht aber zu veröffentlichen.[^872]
##### Art. 408
@@ -6152,7 +6158,7 @@
2) Eine Erhöhung des Stammanteils tritt jedoch nicht ein, sondern es behält jeder Anteil oder Teil eines solchen seine rechtliche Selbständigkeit, wenn gewöhnliche und bevorzugte oder volleinbezahlte und nicht volleinbezahlte Anteile oder Teile in der Hand eines Gesellschafters zusammentreffen.
##### Art. 409 [^870]
##### Art. 409 [^873]
Aufgehoben
@@ -6164,23 +6170,23 @@
2) Vorbehalte und Einschränkungen bei der Übernahme der Stammeinlage oder bei Zahlungen sind nichtig.
##### Art. 411 [^871]
##### Art. 411 [^874]
Aufgehoben
##### Art. 412 [^872]
##### Art. 412 [^875]
Aufgehoben
##### Art. 413 [^873]
##### Art. 413 [^876]
Aufgehoben
##### Art. 414 [^874]
##### Art. 414 [^877]
Aufgehoben
##### Art. 415 [^875]
##### Art. 415 [^878]
**III. Haftung der Gesellschafter**
@@ -6202,7 +6208,7 @@
**V. Anspruch auf Gewinnanteil**
1) Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Bauzinsen, wohl aber nach Massgabe ihrer Anteile auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen und der Auszahlung von Gewinn in der Zwischenzeit.[^876]
1) Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Bauzinsen, wohl aber nach Massgabe ihrer Anteile auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen und der Auszahlung von Gewinn in der Zwischenzeit.[^879]
2) Für die Anfechtung der Berechnung des Reingewinnes gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Aktiengesellschaft.
@@ -6214,15 +6220,15 @@
**VI. Rückerwerb und Amortisation**
1) Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist.[^877]
2) Aufgehoben[^878]
3) Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nach Massgabe der Statuten oder mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich, soweit die Amortisation aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen gedeckt ist. Die Amortisation zulasten des Stammkapitals ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen über die Herabsetzung des Stammkapitals eingehalten werden.[^879]
1) Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist.[^880]
2) Aufgehoben[^881]
3) Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nach Massgabe der Statuten oder mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich, soweit die Amortisation aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen gedeckt ist. Die Amortisation zulasten des Stammkapitals ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen über die Herabsetzung des Stammkapitals eingehalten werden.[^882]
4) Es können nach den bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften Genussscheine ausgegeben werden.
##### Art. 418a [^880]
##### Art. 418a [^883]
**VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter**
@@ -6232,13 +6238,13 @@
**I. Abänderungsbeschluss**
1) Die Statuten können durch Gesellschafterbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden, die Abänderung wird aber erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister.[^881]
1) Die Statuten können durch Gesellschafterbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden, die Abänderung wird aber erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister.[^884]
2) Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Gesellschafter, die zugleich drei Viertel des Stammkapitals darstellt.
3) Eine Vermehrung der Leistungen der Gesellschafter oder eine Verkürzung der Rechte, die einzelnen Gesellschaftern durch die Statuten eingeräumt worden sind, kann mangels anderer Statutenbestimmung ausserdem nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter beschlossen werden.
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^882]
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.[^885]
##### Art. 420
@@ -6248,9 +6254,9 @@
2) Die Erhöhung steht unter den gleichen Vorschriften wie die Bildung des Stammkapitals.
3) Wird von einem Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so ist dies als eine Erhöhung seines Gesellschaftsanteils zu betrachten.[^883]
4) Aufgehoben[^884]
3) Wird von einem Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so ist dies als eine Erhöhung seines Gesellschaftsanteils zu betrachten.[^886]
4) Aufgehoben[^887]
##### Art. 421
@@ -6260,7 +6266,7 @@
2) Die Statuten können bestimmen, dass einem Gesellschafter im gleichen Verhältnisse eine Pflicht zur Übernahme neuer Stammanteile zukommt.
3) Die Vorschriften bei Aktiengesellschaften über die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, sind anwendbar.[^885]
3) Die Vorschriften bei Aktiengesellschaften über die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, sind anwendbar.[^888]
##### Art. 422
@@ -6268,9 +6274,9 @@
1) Bei der Herabsetzung des Stammkapitals darf der Betrag desselben, sowie der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht werden, es wäre denn, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.[^886]
3) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann gleichzeitig in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung stattfinden, in welchem Falle die Vorschriften über die Gläubigeraufforderung keine Anwendung finden.[^887]
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.[^889]
3) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann gleichzeitig in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung stattfinden, in welchem Falle die Vorschriften über die Gläubigeraufforderung keine Anwendung finden.[^890]
##### Art. 423
@@ -6286,7 +6292,7 @@
5) Räumen die Statuten einem Gesellschafter das Recht ein, unter bestimmten Bedingungen aus der Gesellschaft auszuscheiden, so ist der Austritt erst wirksam, wenn die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals, das um den Betrag der Stammeinlage des austretenden Gesellschafters vermindert wird, beobachtet worden sind.
6) Im Falle des zweiten Absatzes des Konkurses der Gesellschaft und des dritten Absatzes kann die Anmerkung des eingeleiteten Auflösungsverfahrens im Handelsregister auf Antrag erfolgen.[^888]
6) Im Falle des zweiten Absatzes des Konkurses der Gesellschaft und des dritten Absatzes kann die Anmerkung des eingeleiteten Auflösungsverfahrens im Handelsregister auf Antrag erfolgen.[^891]
##### Art. 424
@@ -6306,23 +6312,23 @@
1) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann ohne Liquidation unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- 1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht geringer sein als das Aktienkapital der Aktiengesellschaft.[^889]
- 1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht geringer sein als das Aktienkapital der Aktiengesellschaft.[^892]
- 2. Den Aktionären ist durch Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, sich bis zum Nominalbetrag beziehungsweise der Quote ihrer Aktien oder eines Teiles derselben bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen.
- 3. Diese Beteiligung muss mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der bisherigen Gesellschaft darstellen.[^890]
- 3. Diese Beteiligung muss mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der bisherigen Gesellschaft darstellen.[^893]
2) Jeder Aktionär, der bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligt, kann von dieser die Auszahlung seines ihm nach Gesetz und Statuten liquidationsbilanzmässig zustehenden Anteils am Vermögen der Aktiengesellschaft verlangen.
3) Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird mit der Eintragung der neuen Gesellschaft ohne weiteres in seinen Aktiven und Passiven zum Vermögen der letztern.
4) Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme gestattet, durch eine den statutarischen Vorschriften entsprechende Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern; und es sind sodann Gläubiger, die Forderungen anmelden, aber der Umwandlung nicht zustimmen, zu befriedigen oder sicherzustellen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Umwandlung gefährdet wird.[^891]
4) Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme gestattet, durch eine den statutarischen Vorschriften entsprechende Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern; und es sind sodann Gläubiger, die Forderungen anmelden, aber der Umwandlung nicht zustimmen, zu befriedigen oder sicherzustellen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Umwandlung gefährdet wird.[^894]
5) Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter oder in eine solche mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht oder in eine Aktiengesellschaft oder Anteilsgesellschaft oder in eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditistengesellschaft ist jederzeit mittels öffentlicher Urkunde unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der vorausgehenden Absätze zulässig.
6) Die bei den einzelnen Verbandspersonen aufgestellten zwingenden Vorschriften bleiben vorbehalten.[^892]
##### Art. 426 [^893]
6) Die bei den einzelnen Verbandspersonen aufgestellten zwingenden Vorschriften bleiben vorbehalten.[^895]
##### Art. 426 [^896]
Aufgehoben
@@ -6340,13 +6346,13 @@
**A. Im Allgemeinen**
1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren Hauptzweck in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe besteht.[^894]
1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren Hauptzweck in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe besteht.[^897]
2) Für kleine Genossenschaften, wie namentlich Alpgenossenschaften und dergleichen bleibt die besondere Regelung am Schlusse dieses Abschnittes vorbehalten (nicht eingetragene Genossenschaften).
3) Der geschäftliche Wirkungskreis der Genossenschaften kann sich auf Mitglieder wie Nichtmitglieder erstrecken, wofern das Gesetz selbst oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Die Festsetzung des Grundkapitals im Voraus ist unzulässig.[^895]
4) Die Festsetzung des Grundkapitals im Voraus ist unzulässig.[^898]
##### Art. 429
@@ -6358,9 +6364,9 @@
- 2. der Bestellung der Organe und, sofern nicht die Unterschrift sämtlicher Gründer der Genossenschaft auf den Statuten vorhanden ist, der Annahme der Statuten durch die konstituierende Generalversammlung;
- 3. der Eintragung im Handelsregister (eingetragene Genossenschaften).[^896]
##### Art. 430 [^898]
- 3. der Eintragung im Handelsregister (eingetragene Genossenschaften).[^899]
##### Art. 430 [^901]
**1. Gesetzlich notwendiger Inhalt**
@@ -6378,7 +6384,7 @@
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
##### Art. 430a [^899]
##### Art. 430a [^902]
**2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen**
@@ -6408,25 +6414,25 @@
2) Die Versammlung berät die Statuten, beschliesst ihre Annahme und bestellt die erforderlichen Organe.
##### Art. 432 [^901]
##### Art. 432 [^904]
**1. Anmeldung**
1) In der Anmeldung zur Eintragung der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung und die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen.
2) Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung in beglaubigter Form beim Amt für Justiz eingereicht werden.[^902]
2) Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung in beglaubigter Form beim Amt für Justiz eingereicht werden.[^905]
3) Der Anmeldung sind die Statuten, der Bericht über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmende Vermögenswerte und, wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein Verzeichnis der Genossenschafter beizulegen.
##### Art. 433 [^903]
##### Art. 433 [^906]
**2. Eintragung und Veröffentlichung**
1) In das Handelsregister einzutragen sind ausser dem Datum und den gesetzlich notwendigen Bestimmungen der Statuten die Namen, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe ihres Zeichnungsrechts.[^904]
1) In das Handelsregister einzutragen sind ausser dem Datum und den gesetzlich notwendigen Bestimmungen der Statuten die Namen, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe ihres Zeichnungsrechts.[^907]
2) Zu veröffentlichen sind die Angaben über Firma, Sitz, Zweck, Haftungsverhältnisse und Art und Weise der Bekanntmachungen sowie alle eingetragenen Angaben über die Verwaltung der Genossenschaft.
3) Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht beim Amt für Justiz einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.[^905]
3) Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht beim Amt für Justiz einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.[^908]
##### Art. 434
@@ -6434,7 +6440,7 @@
1) Sollen von Genossenschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, gemacht oder Vergütungen für die von der Genossenschaft zu übernehmenden Vermögenswerte bewilligt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung und die Person des einlegenden Genossenschafters oder des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte anzugeben.
2) Den zum Handelsregister eingereichten Statuten soll ein schriftlicher Bericht über die Sacheinlagen und die zu übernehmenden Vermögenswerte und allfällige besondere Vorteile für die Gründer oder Genossenschafter beigefügt werden, wenn eine konstituierende Generalversammlung abgehalten wurde oder wenn die Genossenschaftsanteile in Wertpapieren bestehen sollen.[^906]
2) Den zum Handelsregister eingereichten Statuten soll ein schriftlicher Bericht über die Sacheinlagen und die zu übernehmenden Vermögenswerte und allfällige besondere Vorteile für die Gründer oder Genossenschafter beigefügt werden, wenn eine konstituierende Generalversammlung abgehalten wurde oder wenn die Genossenschaftsanteile in Wertpapieren bestehen sollen.[^909]
3) Die Statuten können die Verpflichtung der Genossenschafter zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen einführen, wobei auf diese Verpflichtung, mangels abweichender Statutenbestimmung, die bezügliche Vorschrift bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergänzend anzuwenden ist.
@@ -6460,7 +6466,7 @@
**2. Vor und nach der Eintragung**
1) Der Beitritt zu einer erst zu gründenden und noch nicht eingetragenen Genossenschaft ist verbindlich, wenn der Beitretende die Genossenschaftsstatuten oder sonst eine schriftliche auf die Statuten bezugnehmende Erklärung unterzeichnet hat, und zwar auch dann, wenn der Beitretende in der Vorlage zur Eintragung im Handelsregister nicht aufgeführt wird.[^907]
1) Der Beitritt zu einer erst zu gründenden und noch nicht eingetragenen Genossenschaft ist verbindlich, wenn der Beitretende die Genossenschaftsstatuten oder sonst eine schriftliche auf die Statuten bezugnehmende Erklärung unterzeichnet hat, und zwar auch dann, wenn der Beitretende in der Vorlage zur Eintragung im Handelsregister nicht aufgeführt wird.[^910]
2) Die Aufnahme in eine bereits eingetragene Genossenschaft erfolgt durch einen Beschluss der Generalversammlung, soweit nicht die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder der Verwaltung oder einer Delegiertenversammlung zuweisen oder die Voraussetzungen angeben, unter denen die blosse schriftliche Beitrittserklärung des neuen Mitgliedes oder der Erwerb eines Anteilscheines zur Aufnahme genügt.
@@ -6558,9 +6564,9 @@
4) Treten mehrere Erben in die Genossenschaft ein, so hat die Erbengemeinschaft einen Vertreter zu bezeichnen.
5) Die Bestimmung des einen Nachfolgers unter mehreren Erben erfolgt entweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch den Teilungsvertrag der Erben, und, falls dies aus irgendeinem Grunde unterlassen wird, bezeichnet ihn auf Antrag eines Erben oder der Genossenschaft der Richter im Ausserstreitverfahren; jedoch können Erklärungen der Genossenschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Mitteilung hiervon an die Genossenschaft rechtswirksam an einen der Erben erfolgen.[^908]
6) Auf Firmen und Verbandspersonen als Genossenschafter finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung, sofern bei ihrer Auflösung ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen andern übergeht; für die übrigen Fälle haben die Statuten die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen und mangels solcher hat der Richter auf Antrag der Beteiligten und nach Anhörung der Verwaltung im Ausserstreitverfahren das Nötige anzuordnen.[^909]
5) Die Bestimmung des einen Nachfolgers unter mehreren Erben erfolgt entweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch den Teilungsvertrag der Erben, und, falls dies aus irgendeinem Grunde unterlassen wird, bezeichnet ihn auf Antrag eines Erben oder der Genossenschaft der Richter im Ausserstreitverfahren; jedoch können Erklärungen der Genossenschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Mitteilung hiervon an die Genossenschaft rechtswirksam an einen der Erben erfolgen.[^911]
6) Auf Firmen und Verbandspersonen als Genossenschafter finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung, sofern bei ihrer Auflösung ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen andern übergeht; für die übrigen Fälle haben die Statuten die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen und mangels solcher hat der Richter auf Antrag der Beteiligten und nach Anhörung der Verwaltung im Ausserstreitverfahren das Nötige anzuordnen.[^912]
##### Art. 446
@@ -6576,13 +6582,13 @@
1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft, bei der nur das Genossenschaftsvermögen haftet oder nur eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht besteht, kann mit einer Urkunde verknüpft werden.
2) Für solche Anteilscheine gelten die Vorschriften über die Namenaktien und, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien.[^910]
3) Aufgehoben[^911]
4) Aufgehoben[^912]
5) Die Genossenschaft hat über die Eigentümer der Anteilscheine ein Verzeichnis zu führen und darin die eintretenden Änderungen einzutragen.[^913]
2) Für solche Anteilscheine gelten die Vorschriften über die Namenaktien und, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien.[^913]
3) Aufgehoben[^914]
4) Aufgehoben[^915]
5) Die Genossenschaft hat über die Eigentümer der Anteilscheine ein Verzeichnis zu führen und darin die eintretenden Änderungen einzutragen.[^916]
##### Art. 448
@@ -6600,7 +6606,7 @@
3) Die Statuten können ferner dem Mitglied die Pflicht auferlegen, bei Veräusserung des Grundstückes oder Übertragung des wirtschaftlichen Betriebes die Mitgliedschaft auf den Erwerber oder Übernehmer zu übertragen.
4) Die Statuten können aber auch in ausdrücklicher Bestimmung vorsehen, dass die Mitgliedschaft, ohne dass es einer weiteren Abrede bedarf, auf den Erwerber oder Übernehmer übergehe, doch bedarf diese Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten der Vormerkung in den Grundbuchblättern aller betroffenen Grundstücke beziehungsweise bei Firmen als Mitgliedern der Anmerkung im Handelsregisterblatt beim betreffenden Firmeneintrag, wobei das Vorgangsrecht bereits bestehender Belastungen nach dem Sachenrechte vorbehalten bleibt.[^914]
4) Die Statuten können aber auch in ausdrücklicher Bestimmung vorsehen, dass die Mitgliedschaft, ohne dass es einer weiteren Abrede bedarf, auf den Erwerber oder Übernehmer übergehe, doch bedarf diese Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten der Vormerkung in den Grundbuchblättern aller betroffenen Grundstücke beziehungsweise bei Firmen als Mitgliedern der Anmerkung im Handelsregisterblatt beim betreffenden Firmeneintrag, wobei das Vorgangsrecht bereits bestehender Belastungen nach dem Sachenrechte vorbehalten bleibt.[^917]
5) Statt dessen kann auch die Pflicht zu genossenschaftlichen Leistungen als Grundlast ins Grundbuch eingetragen werden.
@@ -6694,7 +6700,7 @@
**b) Einzahlung**
1) Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu anderen Beitragsleistungen verpflichtet, so werden sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist in der statutarisch vorgesehenen Weise zur Einzahlung aufgefordert.[^915]
1) Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu anderen Beitragsleistungen verpflichtet, so werden sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist in der statutarisch vorgesehenen Weise zur Einzahlung aufgefordert.[^918]
2) Erfolgt die Zahlung auf die erste Aufforderung nicht, und kommt ein Genossenschafter auch einer zweiten, unter entsprechender Androhung durch besondere Mitteilung an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung innerhalb Monatsfrist nicht nach, so kann er seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden, ohne dass er dadurch mangels anderer Statutenbestimmung von der Verpflichtung zur Zahlung, insbesondere auch von Verzugszinsen befreit würde.
@@ -6704,7 +6710,7 @@
**a) Im Allgemeinen**
1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.[^916]
1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.[^919]
2) Ein jeder Genossenschafter ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von den Statuten in Gestalt der Übernahme eines Genossenschaftsanteils oder der Leistungen von Mitgliederbeiträgen als Einzahlungen vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Konkurse und bei der Zwangsvollstreckung der Genossenschaft weder erlassen noch gestundet werden, noch kann er die Leistung aus einem andern Grunde verrechnen oder zurückbehalten.
@@ -6730,13 +6736,13 @@
3) Der Anspruch kann, solange der Konkurs nicht eröffnet ist, von Gläubigern, die bei der Zwangsvollstreckung zu Verlust gekommen sind, nach Eröffnung des Konkurses jedoch nur mehr durch die Konkursverwaltung im Umlageverfahren geltend gemacht werden.
4) Das Rückgriffsrecht unter den zahlenden Genossenschaftern steht unter den für Solidarschuldverhältnisse im Allgemeinen aufgestellten Vorschriften und kann ebenfalls im Umlageverfahren beim Richter im Ausserstreitverfahren oder durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden.[^917]
4) Das Rückgriffsrecht unter den zahlenden Genossenschaftern steht unter den für Solidarschuldverhältnisse im Allgemeinen aufgestellten Vorschriften und kann ebenfalls im Umlageverfahren beim Richter im Ausserstreitverfahren oder durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden.[^920]
5) Genossenschafter, welche von Genossenschaftsgläubigern für ihre Haftung belangt werden, können die von der Genossenschaft anerkannten Verpflichtungen nicht mehr bestreiten.
##### Art. 462
**d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter[^918]**
**d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter[^921]**
1) Die Statuten können bestimmen, dass die Genossenschafter für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinter dem Genossenschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem gewissen Kapitalbetrag, auf das einzelne Mitglied oder den Anteil gerechnet, haften.
@@ -6766,9 +6772,9 @@
2) Eine Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht kann überdies nur unter Zustimmung von Dreiviertel sämtlicher Genossenschafter erfolgen.
3) Ein derartiger Beschluss ist als Statutenänderung sofort durch die Verwaltung beim Amt für Justiz anzumelden und von diesem zu veröffentlichen.[^919]
4) Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.[^920]
3) Ein derartiger Beschluss ist als Statutenänderung sofort durch die Verwaltung beim Amt für Justiz anzumelden und von diesem zu veröffentlichen.[^922]
4) Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.[^923]
5) Auf Genossenschafter, welche der Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht nicht zugestimmt haben und innerhalb dreier Monate nach der Eintragung des Beschlusses austreten, finden die neuen Bestimmungen keine Anwendung; dagegen unterliegen sie den vor der Änderung der Haftungs- oder Nachschussbestimmungen vorhandenen statutarischen und gesetzlichen Austrittsbedingungen.
@@ -6798,7 +6804,7 @@
2) Unter der gleichen Voraussetzung besteht auch die Nachschusspflicht nach dem Ausscheiden für ein Jahr oder während einer längeren durch die Statuten festgesetzten Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in die Genossenschafterliste weiter.
3) Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise noch haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder innerhalb einer statutarisch festgesetzten längeren Frist, seitdem die Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen ist, der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.[^921]
3) Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise noch haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder innerhalb einer statutarisch festgesetzten längeren Frist, seitdem die Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen ist, der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.[^924]
4) Anstelle der vorstehenden Bestimmungen können die Statuten vorschreiben, dass die ausgeschiedenen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Ausscheiden entstanden sind, noch anderthalb Jahre nach dem Zeitpunkte des Ausscheidens haftbar gemacht werden können.
@@ -6810,13 +6816,13 @@
**aa) Im Allgemeinen**
1) Wenn die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt persönlich haftbar oder in irgendeiner Umschreibung zu Nachschüssen verpflichtet sind, so hat die Verwaltung bei sonstiger Verantwortlichkeit für einen dem ausgeschiedenen Genossenschafter entstehenden Schaden, auch wenn solche Verpflichtungen nur bedingt aufgestellt sind, ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Genossenschafter beim Amt für Justiz mit der Anmeldung einzureichen und spätestens innerhalb drei Monaten jeden nachträglichen Austritt oder Eintritt anzumelden.[^922]
2) Überdies steht jedem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied, sowie den Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds, ferner den pfändenden Gläubigern oder der Konkursverwaltung die Befugnis zu, die Eintragung des Austritts, Ausschlusses oder Todesfalls in der Genossenschafterliste ohne Vermittlung der Verwaltung vormerken zu lassen, wobei aber das Amt für Justiz der Verwaltung von einer solchen Erklärung sofort Kenntnis zu geben hat.[^923]
1) Wenn die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt persönlich haftbar oder in irgendeiner Umschreibung zu Nachschüssen verpflichtet sind, so hat die Verwaltung bei sonstiger Verantwortlichkeit für einen dem ausgeschiedenen Genossenschafter entstehenden Schaden, auch wenn solche Verpflichtungen nur bedingt aufgestellt sind, ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Genossenschafter beim Amt für Justiz mit der Anmeldung einzureichen und spätestens innerhalb drei Monaten jeden nachträglichen Austritt oder Eintritt anzumelden.[^925]
2) Überdies steht jedem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied, sowie den Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds, ferner den pfändenden Gläubigern oder der Konkursverwaltung die Befugnis zu, die Eintragung des Austritts, Ausschlusses oder Todesfalls in der Genossenschafterliste ohne Vermittlung der Verwaltung vormerken zu lassen, wobei aber das Amt für Justiz der Verwaltung von einer solchen Erklärung sofort Kenntnis zu geben hat.[^926]
3) Die gleiche Befugnis steht auch der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter oder im Falle ihrer Auflösung ihren Gesamtrechtsnachfolgern zu.
4) Diese Anmeldung des Ausscheidens wird nach Ablauf eines Monats seit Kenntnisgabe des Amtes für Justiz an die Verwaltung der Genossenschaft dieser und ihren Gläubigern gegenüber unanfechtbar, wenn die Verwaltung sie nicht vorher im Klagewege anficht.[^924]
4) Diese Anmeldung des Ausscheidens wird nach Ablauf eines Monats seit Kenntnisgabe des Amtes für Justiz an die Verwaltung der Genossenschaft dieser und ihren Gläubigern gegenüber unanfechtbar, wenn die Verwaltung sie nicht vorher im Klagewege anficht.[^927]
##### Art. 469
@@ -6850,11 +6856,11 @@
- d) die Aufstellung der leitenden Grundsätze für die Geschäftsführung und für Anstellungsbedingungen der Hilfskräfte und die Genehmigung der allgemeinen Betriebsreglemente;
- e) die Beschlussfassung über die Auflösung.[^925]
- e) die Beschlussfassung über die Auflösung.[^928]
3) Es ist, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, oberste Instanz zur Erledigung von Beschwerden gegen die Verwaltung, wie insbesondere bezüglich der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern.
##### Art. 472 [^927]
##### Art. 472 [^930]
**a) Recht und Pflicht**
@@ -6864,7 +6870,7 @@
3) Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.
##### Art. 472a [^928]
##### Art. 472a [^931]
**b) Form**
@@ -6872,7 +6878,7 @@
2) Bei Genossenschaften von über dreissig Mitgliedern ist die Einberufung in jedem Fall rechtswirksam, sobald sie durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.
##### Art. 472b [^929]
##### Art. 472b [^932]
**c) Verhandlungsgegenstände**
@@ -6882,7 +6888,7 @@
3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
##### Art. 472c [^930]
##### Art. 472c [^933]
**d) Universalversammlung**
@@ -6890,15 +6896,15 @@
##### Art. 473
**3. Stimmrecht[^931]**
**3. Stimmrecht[^934]**
1) Das Stimmrecht wird, falls das Gesetz oder die Statuten es nicht anders anordnen, durch den Genossenschafter persönlich ausgeübt.
2) Bei Verhinderung kann er in diesem Falle einen andern Genossenschafter zur Vertretung ermächtigen, doch darf ein Bevollmächtigter immer nur einen weiteren Genossenschafter vertreten, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.[^932]
##### Art. 473a [^933]
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.[^935]
##### Art. 473a [^936]
**4. Beschlussfassung**
@@ -6938,7 +6944,7 @@
**3. Bilanz**
1) Aufgehoben[^934]
1) Aufgehoben[^937]
2) Einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Veröffentlichung der Bilanz nicht verpflichtet sind, können durch die Regierung der Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen, unterstellt werden.
@@ -6946,11 +6952,11 @@
**1. Im Allgemeinen**
1) Jede Genossenschaft hat, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine Revisionsstelle zu bestellen, der ausser den unter den allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben die Prüfung zukommt, ob bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht das Genossenschaftsverzeichnis ordnungsgemäss geführt ist.[^936]
2) Genossenschaften mit mindestens fünfhundert Mitgliedern haben eine fachmännische Revision durchführen zu lassen gleich Genossenschaften, deren Grundkapital einschliessliche der fremden ungedeckten Gelder mindestens eine Million Franken beträgt.[^937]
3) Der Richter kann auf Antrag eines Genossenschafters die Einhaltung dieser Vorschrift im Ausserstreitverfahren anordnen.[^938]
1) Jede Genossenschaft hat, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine Revisionsstelle zu bestellen, der ausser den unter den allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben die Prüfung zukommt, ob bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht das Genossenschaftsverzeichnis ordnungsgemäss geführt ist.[^939]
2) Genossenschaften mit mindestens fünfhundert Mitgliedern haben eine fachmännische Revision durchführen zu lassen gleich Genossenschaften, deren Grundkapital einschliessliche der fremden ungedeckten Gelder mindestens eine Million Franken beträgt.[^940]
3) Der Richter kann auf Antrag eines Genossenschafters die Einhaltung dieser Vorschrift im Ausserstreitverfahren anordnen.[^941]
##### Art. 478
@@ -7004,11 +7010,11 @@
- 3. Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich.
- 4. Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung durch beide Verwaltungen in das Handelsregister anzumelden.[^939]
- 4. Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung durch beide Verwaltungen in das Handelsregister anzumelden.[^942]
- 5. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft kann, wenn mit ihrer Zustimmung überhaupt nicht davon abzusehen ist, verschoben werden, die Vereinigung des Vermögens der beiden Genossenschaften ist aber erst in demjenigen Zeitpunkte zulässig, in dem über das Vermögen einer aufgelösten Genossenschaft verfügt werden kann.
- 6. Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister gelten deren Mitglieder als Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten.[^940]
- 6. Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister gelten deren Mitglieder als Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten.[^943]
- 7. Während der Dauer der getrennten Vermögensverwaltung können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft auf Grund ihrer Haftungsgrundsätze nur für Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft in Anspruch genommen werden.
@@ -7022,11 +7028,11 @@
**I. Im Allgemeinen**
1) Kleine Genossenschaften, wie Kleinviehzuchtgenossenschaften für Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine, sodann Geflügel-, Bienenzucht- und ähnliche Genossenschaften, ferner kleine Genossenschaften, die einen örtlich und sachlich beschränkten Wirkungskreis haben, wie Viehzucht-, Jagd-, Fischereigenossenschaften, oder einen mit Grund und Boden verbundenen gemeinsamen Zweck verfolgen, wie Allmend-, Alpen-, Flur-, Wald-, Weid-, Winzer-, Obstbau-, Sennerei-, Brunnen-, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften und dergleichen erlangen, auch wenn sie sich als Genossenschaften bezeichnen, das Recht der Persönlichkeit, sobald sie nach besonderen, auf sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie bei Alpgenossenschaften oder mangels solcher nach den folgenden und ergänzend nach den für Vereine aufgestellten Vorschriften gebildet sind, ohne dass sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen.[^941]
1a) Kleine Genossenschaften können auch zum Zwecke der gemeinsamen Ausarbeitung und Entwicklung einer Innovation oder des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation errichtet werden.[^942]
2) Hat sich eine Personenvereinigung in der Absicht als kleine Genossenschaft gebildet, ohne dass sie sich freiwillig ins Handelsregister hat eintragen lassen und stellt sich nachträglich heraus, dass es sich um eine eintragungspflichtige Genossenschaft gemäss diesem Abschnitte handelt, so hat sie trotzdem das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung erlangt, wozu sie jedoch zu verhalten ist.[^943]
1) Kleine Genossenschaften, wie Kleinviehzuchtgenossenschaften für Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine, sodann Geflügel-, Bienenzucht- und ähnliche Genossenschaften, ferner kleine Genossenschaften, die einen örtlich und sachlich beschränkten Wirkungskreis haben, wie Viehzucht-, Jagd-, Fischereigenossenschaften, oder einen mit Grund und Boden verbundenen gemeinsamen Zweck verfolgen, wie Allmend-, Alpen-, Flur-, Wald-, Weid-, Winzer-, Obstbau-, Sennerei-, Brunnen-, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften und dergleichen erlangen, auch wenn sie sich als Genossenschaften bezeichnen, das Recht der Persönlichkeit, sobald sie nach besonderen, auf sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie bei Alpgenossenschaften oder mangels solcher nach den folgenden und ergänzend nach den für Vereine aufgestellten Vorschriften gebildet sind, ohne dass sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen.[^944]
1a) Kleine Genossenschaften können auch zum Zwecke der gemeinsamen Ausarbeitung und Entwicklung einer Innovation oder des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation errichtet werden.[^945]
2) Hat sich eine Personenvereinigung in der Absicht als kleine Genossenschaft gebildet, ohne dass sie sich freiwillig ins Handelsregister hat eintragen lassen und stellt sich nachträglich heraus, dass es sich um eine eintragungspflichtige Genossenschaft gemäss diesem Abschnitte handelt, so hat sie trotzdem das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung erlangt, wozu sie jedoch zu verhalten ist.[^946]
3) Die im ersten Absatz bezeichneten Vereinigungen können sich ausdrücklich als Vereine oder als eine andere Verbandsperson wie eintragungspflichtige Genossenschaften bilden; jedoch bleibt die Vorschrift über die Beschränkung der Auflösung von Alpgenossenschaften und die Zerstückelung der Genossenschaftsalpe auch in diesem Falle aufrecht.
@@ -7040,13 +7046,13 @@
- 2. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und Art und Grösse allfälliger Leistungen in Geld oder in anderer Art, wie Arbeit, und dergleichen;
- 3. die Organisation der Genossenschaft, die Organe für die Verwaltung und die Art der Ausübung der Vertretung und allenfalls für die Revisionsstelle;[^944]
- 4. die Form, in der die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.[^945]
2) Aufgehoben[^946]
3) Aufgehoben[^947]
- 3. die Organisation der Genossenschaft, die Organe für die Verwaltung und die Art der Ausübung der Vertretung und allenfalls für die Revisionsstelle;[^947]
- 4. die Form, in der die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.[^948]
2) Aufgehoben[^949]
3) Aufgehoben[^950]
4) Die im ersten Absatz unter Ziff. 1 bis 3 angeführten Punkte gelten, soweit sich nicht im einzelnen Ausnahmen ergeben, als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.
@@ -7058,7 +7064,7 @@
2) Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, so gelten entsprechend die für die eingetragenen Genossenschaften aufgestellten Bestimmungen.
3) Soweit die Mitgliedschaft vererblich ist, dürfen Nachkommen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, als solche vom Erwerb von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden.[^948]
3) Soweit die Mitgliedschaft vererblich ist, dürfen Nachkommen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, als solche vom Erwerb von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden.[^951]
4) Die Vorschriften über den Austritt bei eingetragenen Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen, über die Verbindung der Mitgliedschaft mit andern Voraussetzungen bei den eingetragenen Genossenschaften nach diesem Abschnitt können gemäss statutarischer Bestimmung Anwendung finden.
@@ -7128,11 +7134,11 @@
##### Art. 491
**2. Vorstand und Revisionsstelle[^949]**
**2. Vorstand und Revisionsstelle[^952]**
1) Die Statuten von Genossenschaftsalpen können den Verwaltungszwang zur Annahme einer Stelle als Vorstandsmitglied oder eines andern Organs nach Massgabe und mit Wirkung der für den Gemeinderat aufgestellten Vorschriften einführen.
2) Eine Revisionsstelle besteht nur, wenn die Statuten sie vorsehen.[^950]
2) Eine Revisionsstelle besteht nur, wenn die Statuten sie vorsehen.[^953]
##### Art. 492
@@ -7144,7 +7150,7 @@
3) Alpgenossenschaften dürfen, wenn nicht schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, nicht aufgelöst und im Inlande gelegene Genossenschaftsalpen nicht veräussert, zerstückelt oder belastet werden, soweit die Belastung 10 000 Franken übersteigt.
4) Ausnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit nach Anhörung der Landesalpenkommission der Regierungsgenehmigung, gegen welche sich jeder Genossenschafter beim Verwaltungsgerichtshof beschweren kann.[^951]
4) Ausnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit nach Anhörung der Landesalpenkommission der Regierungsgenehmigung, gegen welche sich jeder Genossenschafter beim Verwaltungsgerichtshof beschweren kann.[^954]
##### Art. 493
@@ -7184,11 +7190,11 @@
**A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung**
1) Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder und allfällig anderer Personen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Regierung als Versicherungsaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe und durch die Eintragung ins Handelsregister als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit das Recht der Persönlichkeit (eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit).[^952]
1) Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder und allfällig anderer Personen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Regierung als Versicherungsaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe und durch die Eintragung ins Handelsregister als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit das Recht der Persönlichkeit (eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit).[^955]
2) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über nichteintragungspflichtige, kleine Versicherungsvereine und kleine Hilfskassen am Ende dieses Abschnittes.
3) Die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und die Vorschriften über eingetragene Genossenschaften finden auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, insoweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.[^953]
3) Die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und die Vorschriften über eingetragene Genossenschaften finden auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, insoweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.[^956]
##### Art. 497
@@ -7202,19 +7208,19 @@
- 3. über den Beginn der Mitgliedschaft und über deren Beendigung;
- 4. über die Verwaltung, Revisionsstelle und das oberste Organ (wie Generalversammlung der Mitglieder, Delegiertenversammlung und dergleichen);[^954]
- 4. über die Verwaltung, Revisionsstelle und das oberste Organ (wie Generalversammlung der Mitglieder, Delegiertenversammlung und dergleichen);[^957]
- 5. über die Bildung eines Gründungsfonds und eines Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve);
- 6. über die Deckung der Ausgaben und über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung und Einziehung von allfälligen Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat;
- 7. Aufgehoben;[^955]
- 7. Aufgehoben;[^958]
- 8. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hiezu benützt werden.
2) Mit Ausnahme von Punkt acht oder, soweit sich sonst im Einzelnen nicht Ausnahmen ergeben, gelten diese Punkte als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.
3) Ein festes oder veränderliches Grundkapital ist im Übrigen nicht erforderlich, aber zulässig.[^956]
3) Ein festes oder veränderliches Grundkapital ist im Übrigen nicht erforderlich, aber zulässig.[^959]
4) In den Statuten können auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden.
@@ -7222,7 +7228,7 @@
**1. Anmeldung**
1) Der Verein ist von sämtlichen Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[^958]
1) Der Verein ist von sämtlichen Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[^961]
2) Der Anmeldung sind beizufügen:
@@ -7230,7 +7236,7 @@
- 2. die Statuten;
- 3. Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Verwaltung und der Revisionsstelle;[^959]
- 3. Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Verwaltung und der Revisionsstelle;[^962]
- 4. die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung der Verwaltung darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung oder sonst gedeckt und in ihrem Besitze ist.
@@ -7238,7 +7244,7 @@
**2. Eintragung**
1) Ins Handelsregister sind einzutragen:[^960]
1) Ins Handelsregister sind einzutragen:[^963]
- 1. die Firma und der Sitz des Vereins;
@@ -7248,7 +7254,7 @@
- 4. der Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, und
- 5. Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle.[^961]
- 5. Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle.[^964]
2) Enthalten die Statuten besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins und über die Befugnis der Mitglieder der Verwaltung oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
@@ -7256,13 +7262,13 @@
**3. Veröffentlichung**
Ausser dem Inhalte der Eintragung hat die Bekanntmachung im Amtsblatt zu enthalten:[^962]
Ausser dem Inhalte der Eintragung hat die Bekanntmachung im Amtsblatt zu enthalten:[^965]
- 1. eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll und im ersteren Falle, ob mit Ausschluss oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht und ob eine Kürzung der Versicherungsansprüche oder eine Erhöhung der Versicherungsprämien vorbehalten ist;
- 2. die Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hierzu benützt werden;
- 3. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung und der Revisionsstelle.[^963]
- 3. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung und der Revisionsstelle.[^966]
##### Art. 501
@@ -7306,7 +7312,7 @@
3) Die Übertragung der Mitgliedschaft durch Veräusserung, Abtretung, Vererbung und dergleichen ist mangels anderer statutarischer Bestimmung zulässig.
4) Die Übernahme von Versicherungen gegen feste Prämie ohne gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaft ist unzulässig.[^964]
4) Die Übernahme von Versicherungen gegen feste Prämie ohne gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaft ist unzulässig.[^967]
##### Art. 505
@@ -7370,9 +7376,9 @@
1) Die Statuten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen bestimmen, dass der bar einbezahlte Gründungsfonds nur aus den Überschüssen verzinst und zurückbezahlt werden darf und dass zur Rückzahlung ein gleich grosser Betrag der Überschüsse zu verwenden ist, wie für die allgemeine Sicherheitsreserve.
2) Überschüsse oder Gewinnanteile an die Mitglieder dürfen erst dann verteilt werden, wenn die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt sind und der Gründungsfonds zurückbezahlt ist.[^965]
3) Aufgehoben[^966]
2) Überschüsse oder Gewinnanteile an die Mitglieder dürfen erst dann verteilt werden, wenn die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt sind und der Gründungsfonds zurückbezahlt ist.[^968]
3) Aufgehoben[^969]
##### Art. 512
@@ -7390,7 +7396,7 @@
4) Eine Beschränkung, wonach Nachschüsse oder Umlagen nur zum Zwecke der Deckung von Versicherungsansprüchen der Mitglieder eingefordert werden dürfen, ist unzulässig.
##### Art. 513 [^967]
##### Art. 513 [^970]
Aufgehoben
@@ -7420,19 +7426,19 @@
1) Die Bestellung und Zusammensetzung eines obersten Organes, wie Generalversammlung, Delegiertenausschuss, dessen Zusammensetzung, Befugnisse und dergleichen haben die Statuten näher zu regeln.
2) Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen, jedoch kann in diesem Falle die Revisionsstelle auf Antrag der Verwaltung nur vom Richter im Ausserstreitverfahren und bei Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden.[^968]
2) Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen, jedoch kann in diesem Falle die Revisionsstelle auf Antrag der Verwaltung nur vom Richter im Ausserstreitverfahren und bei Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden.[^971]
3) Die Statuten haben nähere Bestimmungen aufzustellen.
##### Art. 517
**II. Verwaltung und Revisionsstelle[^969]**
**II. Verwaltung und Revisionsstelle[^972]**
1) Die handelnden Mitglieder der Verwaltung sind insbesondere dem Vereine zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetze eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder seine Überschuldung sich ergeben hat.
2) Eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mitglieder der Revisionsstelle darf nur aus dem Betrage gewährt werden, welcher verbleibt, nachdem sämtliche Abschreibungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Beteiligung am Überschusse den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, der noch geschäftlich zulässige und bedungene Anteil am Überschusse in Abzug gebracht worden ist.[^970]
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle sind insbesondere dem Vereine auch zum Schadenersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten von Mitgliedern der Verwaltung zum Schadenersatze verpflichtende Handlungen vorgenommen worden sind.[^971]
2) Eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mitglieder der Revisionsstelle darf nur aus dem Betrage gewährt werden, welcher verbleibt, nachdem sämtliche Abschreibungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Beteiligung am Überschusse den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, der noch geschäftlich zulässige und bedungene Anteil am Überschusse in Abzug gebracht worden ist.[^973]
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle sind insbesondere dem Vereine auch zum Schadenersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten von Mitgliedern der Verwaltung zum Schadenersatze verpflichtende Handlungen vorgenommen worden sind.[^974]
##### Art. 518
@@ -7440,7 +7446,7 @@
1) Der Beschluss des obersten Organes zur Auflösung des Vereins auf Gegenseitigkeit bedarf der Mehrheit von Dreivierteln aller abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde, welche hiervon auch die Registerbehörde zu verständigen hat.
2) Betreibt der Verein die Invaliden-, Alters-, Witwen- oder Waisenversorgung, so sind Beschlüsse zu fassen, durch welche die den Versicherten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllt oder sichergestellt werden.[^972]
2) Betreibt der Verein die Invaliden-, Alters-, Witwen- oder Waisenversorgung, so sind Beschlüsse zu fassen, durch welche die den Versicherten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllt oder sichergestellt werden.[^975]
3) Jede andere Auflösung, insbesondere infolge Klage wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit, Vernichtbarkeit und dergleichen bedarf ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
@@ -7450,9 +7456,9 @@
1) Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungsverträge erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen mit der Wirkung, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge abzüglich der hierfür aufgewandten Kosten zurückgefordert werden können.
2) Aufgehoben[^973]
3) Aufgehoben[^974]
2) Aufgehoben[^976]
3) Aufgehoben[^977]
##### Art. 520
@@ -7468,13 +7474,13 @@
2) Anstelle der Auflösung kann die Aufsichtsbehörde auch andere zweckdienliche Massnahmen, wie Änderung des Versicherungsplanes von Amts wegen und dergleichen anordnen.
3) Wo das Amt für Justiz oder der Richter von Amts wegen zur Auflösung berufen ist, hat er vom Auflösungsgrunde der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen und es hat diese die Auflösung nötigenfalls zu verfügen.[^975]
3) Wo das Amt für Justiz oder der Richter von Amts wegen zur Auflösung berufen ist, hat er vom Auflösungsgrunde der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen und es hat diese die Auflösung nötigenfalls zu verfügen.[^978]
##### Art. 521
**1. Im Allgemeinen**
1) Verfügt die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung, so hat das Gericht, wenn nicht der Konkurs zu eröffnen ist, auf Antrag der Aufsichtsbehörde die Liquidatoren im Ausserstreitverfahren zu bestellen, deren Namen beziehungsweise ihre Firma bekanntzumachen und ihre Tätigkeit zu überwachen.[^976]
1) Verfügt die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung, so hat das Gericht, wenn nicht der Konkurs zu eröffnen ist, auf Antrag der Aufsichtsbehörde die Liquidatoren im Ausserstreitverfahren zu bestellen, deren Namen beziehungsweise ihre Firma bekanntzumachen und ihre Tätigkeit zu überwachen.[^979]
2) Während der Liquidation kann insbesondere die Ausschreibung und Einziehung von Nachschüssen und Umlagen, soweit es die Liquidation erfordert, erfolgen, wobei das Umlageverfahren mit der Massgabe anwendbar ist, dass an Stelle der Konkursverwaltung die Liquidatoren treten.
@@ -7538,7 +7544,7 @@
1) Vereine, die bestimmungsgemäss einen sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis haben, wie Krankenkassen, Werkspensionskassen, lokale oder landschaftliche Sterbevereine oder Viehversicherungsvereine mit ähnlichem Wirkungskreise und dergleichen unterstehen den folgenden Vorschriften und ergänzend jenen über Vereine, soweit nicht ausdrücklich die Rechtsform einer andern Verbandsperson, wie Genossenschaft und dergleichen gewählt wird.
2) Aufgehoben[^977]
2) Aufgehoben[^980]
3) Ob ein kleiner Versicherungsverein oder eine sonst der Versicherungsaufsicht nicht unterstehende Verbandsperson vorliegt oder nicht, bestimmt die Versicherungsaufsichtsbehörde, der zu diesem Zwecke die Statuten bei Vermeidung der im Verwaltungsverfahren zulässigen Ordnungsstrafen einzureichen sind, jedoch kommt dem Vereine bis zum Entscheide der Aufsichtsbehörde in allen Fällen das Recht der Persönlichkeit zu.
@@ -7588,7 +7594,7 @@
1) Auf Hilfskassen, wie Kranken-, Krankenpflege-, Witwen- und Waisen-, Werk- und Unterstützungs-, Brand- und dergleichen Kassen sind, soweit nicht nachfolgend Abweichungen gegeben sind, oder sofern nicht die Vorschriften für eingetragene Versicherungsvereine Anwendung zu finden haben, die Bestimmungen über kleine Versicherungsvereine anzuwenden.
2) Anstelle der Bezeichnung Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit kann auch der Ausdruck "Hilfskasse" und, wenn sie sich ins Handelsregister eintragen lassen muss, die Bezeichnung "eingetragene Hilfskasse" treten.[^978]
2) Anstelle der Bezeichnung Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit kann auch der Ausdruck "Hilfskasse" und, wenn sie sich ins Handelsregister eintragen lassen muss, die Bezeichnung "eingetragene Hilfskasse" treten.[^981]
##### Art. 532
@@ -7620,7 +7626,7 @@
**A. Begriff und Abgrenzung**
1) Anstalt (Etablissement) im Sinne dieses Titels ist ein nach den folgenden Vorschriften rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Handelsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandsperson aufweist.[^979]
1) Anstalt (Etablissement) im Sinne dieses Titels ist ein nach den folgenden Vorschriften rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Handelsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandsperson aufweist.[^982]
2) Öffentlich-rechtliche Anstalten, die einem bestimmten dauernden Zweck dienen und sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung befinden, unterstehen dem öffentlichen Rechte, soweit nicht Ausnahmen bestehen und, wenn sie selbständig sind, ergänzend den folgenden Vorschriften.
@@ -7628,13 +7634,13 @@
4) Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und sonstige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauflage unterstehen nicht den folgenden Vorschriften, sondern den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis; vorbehalten bleiben Stiftungen.
5) Aufgehoben[^980]
5) Aufgehoben[^983]
##### Art. 535
**I. Gründer**
1) Eine Anstalt kann von einer Einzelperson, einer Firma, einem Gemeinwesen oder von Gemeindeverbänden oder einer sonst nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson gegründet und betrieben werden.[^981]
1) Eine Anstalt kann von einer Einzelperson, einer Firma, einem Gemeinwesen oder von Gemeindeverbänden oder einer sonst nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson gegründet und betrieben werden.[^984]
2) Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur Gründung der Bewilligung der Regierung.
@@ -7654,7 +7660,7 @@
- 3. den Schätzungswert des Anstaltsfonds, falls er nicht in Geld besteht (Anstaltskapital), und die Art seiner Beschaffung und Zusammensetzung;
- 4. die Befugnisse des obersten Organs;[^982]
- 4. die Befugnisse des obersten Organs;[^985]
- 5. die Organe für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung;
@@ -7662,19 +7668,19 @@
- 7. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
3) Diese Bestimmungen gelten als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit, mit Ausnahme von Ziff. 6 und 7.[^983]
4) Besteht der Anstaltsfonds in andern Vermögenswerten als barem Gelde, so kann das gewidmete Vermögen statt in den Statuten in einem besonderen Verzeichnisse, das beim Handelsregister zur Aufbewahrung einzureichen ist, näher aufgeführt sein.[^984]
5) Eine Anstalt kann auch mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 363 bis 366), errichtet werden; dies ist zum Handelsregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.[^985]
3) Diese Bestimmungen gelten als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit, mit Ausnahme von Ziff. 6 und 7.[^986]
4) Besteht der Anstaltsfonds in andern Vermögenswerten als barem Gelde, so kann das gewidmete Vermögen statt in den Statuten in einem besonderen Verzeichnisse, das beim Handelsregister zur Aufbewahrung einzureichen ist, näher aufgeführt sein.[^987]
5) Eine Anstalt kann auch mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 363 bis 366), errichtet werden; dies ist zum Handelsregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.[^988]
##### Art. 537
**1. Anmeldung beim Register**
1) Der Anmeldung zum Handelsregister unterliegen alle Anstalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.[^986]
2) Der Anmeldung muss eine Ausfertigung der Statuten sowie eine Vermögenswidmungsurkunde beigefügt sein, enthaltend:[^987]
1) Der Anmeldung zum Handelsregister unterliegen alle Anstalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.[^989]
2) Der Anmeldung muss eine Ausfertigung der Statuten sowie eine Vermögenswidmungsurkunde beigefügt sein, enthaltend:[^990]
- 1. den Gründungsakt (Gründungsbeschluss beziehungsweise Gründungserklärung, Gründungsurkunde), falls er nicht schon in den Statuten enthalten ist;
@@ -7686,7 +7692,7 @@
**2. Eintragung und Veröffentlichung**
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszuge zu veröffentlichen:[^988]
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszuge zu veröffentlichen:[^991]
- 1. der Gründungsakt, falls er nicht in den Statuten selbst enthalten ist;
@@ -7704,9 +7710,9 @@
- 8. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
1a) Bei Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.[^989]
2) Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ist für eine Anstalt gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.[^990]
1a) Bei Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.[^992]
2) Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ist für eine Anstalt gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.[^993]
##### Art. 539
@@ -7718,9 +7724,9 @@
3) Werden von den Gründern in die Anstalt Vermögensgegenstände eingebracht, welche auf die Fondseinlagen anzurechnen sind, so haben die Statuten oder das Verzeichnis den Gegenstand der Einbringung, dessen fachmännische Schätzung und die sich etwa daran knüpfenden besonderen Begünstigungen im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.
4) Wird später während des Betriebes der Anstaltsfonds voll einbezahlt oder durch Vermögenswerte gedeckt, so ist dies beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^991]
##### Art. 540 [^992]
4) Wird später während des Betriebes der Anstaltsfonds voll einbezahlt oder durch Vermögenswerte gedeckt, so ist dies beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^994]
##### Art. 540 [^995]
**V. Anstaltsanteile**
@@ -7736,7 +7742,7 @@
6) Über die Anstaltsanteile hat die Verwaltung ein Anteilbuch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Anteilbuch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führen.
##### Art. 541 [^993]
##### Art. 541 [^996]
**C. Gründerrechte**
@@ -7748,7 +7754,7 @@
Die Anfechtung einer Anstalt durch die Erben oder Gläubiger eines Gründers erfolgt, wenn sie zugunsten von Drittbedachten unentgeltlich errichtet worden ist, gleich wie bei der Schenkung.
##### Art. 543 [^995]
##### Art. 543 [^998]
**I. Oberstes Organ**
@@ -7762,15 +7768,15 @@
##### Art. 544
**II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle[^996]**
**II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle[^999]**
1) Die Mitglieder der Verwaltung können genussberechtigt sein oder nicht.
2) Soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, kann auf Antrag von Beteiligten der Richter im Ausserstreitverfahren die Verwaltung im Zweifel auf die Dauer von drei Jahren bestellen und sie oder einzelne Mitglieder unbeschadet der Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen.[^997]
3) Die Verwaltung ist der Anstalt gegenüber mangels abweichender Bestimmung verbunden, auch alle jene Beschränkungen einzuhalten, die auf Antrag von Beteiligten durch Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren für den Umfang ihrer Befugnis, die Geschäfte der Anstalt zu führen und diese zu vertreten, festgesetzt sind, jedoch hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gutgläubigen Dritten gegenüber rechtliche Wirkung nur, soweit das Gesetz es zulässt.[^998]
4) Wenn gemäss den allgemeinen Vorschriften eine Revisionsstelle vorgeschrieben oder durch die Statuten eine solche vorgesehen ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren mangels anderer Bestimmung im Gesetz oder den Statuten gleich Mitgliedern der Verwaltung bestellen oder abberufen.[^999]
2) Soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, kann auf Antrag von Beteiligten der Richter im Ausserstreitverfahren die Verwaltung im Zweifel auf die Dauer von drei Jahren bestellen und sie oder einzelne Mitglieder unbeschadet der Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen.[^1000]
3) Die Verwaltung ist der Anstalt gegenüber mangels abweichender Bestimmung verbunden, auch alle jene Beschränkungen einzuhalten, die auf Antrag von Beteiligten durch Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren für den Umfang ihrer Befugnis, die Geschäfte der Anstalt zu führen und diese zu vertreten, festgesetzt sind, jedoch hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gutgläubigen Dritten gegenüber rechtliche Wirkung nur, soweit das Gesetz es zulässt.[^1001]
4) Wenn gemäss den allgemeinen Vorschriften eine Revisionsstelle vorgeschrieben oder durch die Statuten eine solche vorgesehen ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren mangels anderer Bestimmung im Gesetz oder den Statuten gleich Mitgliedern der Verwaltung bestellen oder abberufen.[^1002]
##### Art. 545
@@ -7782,23 +7788,23 @@
- 2. in welcher Art und Weise diese näher ermittelt werden;
- 3. ob und in welcher Weise den Bedachten ein Anteil an der Organisation (oberstes Organ, Verwaltung, Kontrolle) zukommt.[^1000]
1bis) Solange nicht Dritte als Begünstigte (Bedachte, Genussberechtigte) eingesetzt worden sind, besteht die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.[^1001]
- 3. ob und in welcher Weise den Bedachten ein Anteil an der Organisation (oberstes Organ, Verwaltung, Kontrolle) zukommt.[^1003]
1bis) Solange nicht Dritte als Begünstigte (Bedachte, Genussberechtigte) eingesetzt worden sind, besteht die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.[^1004]
2) Vom Anstaltsvermögen darf nur ein dem Überschuss des Reinvermögens über den statutarisch eingezahlten oder sonst gedeckten Anstaltsfonds entsprechender Betrag nach allfälligen Rücklagen in die durch die Statuten vorgesehenen Reservefonds, als verfügbarer Reingewinn entnommen werden.
3) Unbekannte Bedachte können auf Verlangen der Verwaltung im Aufgebotsverfahren mit der Massgabe aufgefordert werden, dass einzelne nicht behobene Leistungen mit Ablauf von drei Jahren seit der Aufforderung zu Gunsten des Landes verfallen, es wäre denn, dass die Statuten es anders bestimmen würden.[^1002]
3) Unbekannte Bedachte können auf Verlangen der Verwaltung im Aufgebotsverfahren mit der Massgabe aufgefordert werden, dass einzelne nicht behobene Leistungen mit Ablauf von drei Jahren seit der Aufforderung zu Gunsten des Landes verfallen, es wäre denn, dass die Statuten es anders bestimmen würden.[^1005]
##### Art. 546
**II. Unentziehbarkeit**
1) Der Gründer kann bei Familienanstalten in den Statuten bestimmen, dass den dritten, bestimmt bezeichneten Bedachten der ihnen unentgeltlich zukommende Anstaltsnutzen durch ihre Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses gegen sie nicht entzogen werden darf; dies ist beim Eintrag ins Handelsregister anzumerken.[^1003]
2) Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung der Statuten dürfen einem unentgeltlich begünstigten Drittbedachten Einkünfte, die ihm aus einer von einem andern errichteten Anstalt zufliessen, durch seine Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nur insoweit entzogen werden, als sie der Bedachte, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner und seine unversorgten Kinder zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts nicht bedürfen.[^1004]
##### Art. 547 [^1005]
1) Der Gründer kann bei Familienanstalten in den Statuten bestimmen, dass den dritten, bestimmt bezeichneten Bedachten der ihnen unentgeltlich zukommende Anstaltsnutzen durch ihre Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses gegen sie nicht entzogen werden darf; dies ist beim Eintrag ins Handelsregister anzumerken.[^1006]
2) Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung der Statuten dürfen einem unentgeltlich begünstigten Drittbedachten Einkünfte, die ihm aus einer von einem andern errichteten Anstalt zufliessen, durch seine Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nur insoweit entzogen werden, als sie der Bedachte, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner und seine unversorgten Kinder zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts nicht bedürfen.[^1007]
##### Art. 547 [^1008]
**III. Vermögens- und Gewinnermittlung**
@@ -7822,7 +7828,7 @@
2) Die Statuten können statt der Gründer oder neben diesen andere Personen, Verbandspersonen, Firmen oder Behörden zur Abänderung der Statuten ermächtigen und hierüber nähere Vorschriften aufstellen.
3) Können die Gründerrechte nicht ausgeübt werden und bestimmen es die Statuten nicht anders, so kann ihre Abänderung über Antrag der Anstaltsverwaltung oder eines Begünstigten von dem Richter im Ausserstreitverfahren unter Rücksichtnahme auf den Zweck der Anstalt erfolgen.[^1006]
3) Können die Gründerrechte nicht ausgeübt werden und bestimmen es die Statuten nicht anders, so kann ihre Abänderung über Antrag der Anstaltsverwaltung oder eines Begünstigten von dem Richter im Ausserstreitverfahren unter Rücksichtnahme auf den Zweck der Anstalt erfolgen.[^1009]
##### Art. 550
@@ -7838,15 +7844,15 @@
**J. Verweisung**
1) Soweit in diesem Abschnitte keine zwingenden Vorschriften aufgestellt sind oder sonst keine oder keine hinreichende Regelung enthalten ist, finden ausser den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend Anwendung.[^1007]
1) Soweit in diesem Abschnitte keine zwingenden Vorschriften aufgestellt sind oder sonst keine oder keine hinreichende Regelung enthalten ist, finden ausser den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend Anwendung.[^1010]
2) Auf ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Anstalten ohne Mitglieder finden ergänzend die Vorschriften über die Aufsicht, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung und auf Familienanstalten ohne Mitglieder die Vorschriften über die Familienstiftungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitte oder in den Statuten eine Abweichung nicht vorgesehen ist.
##### 2. Abschnitt
##### Die Stiftungen[^1008]
##### Art. 552 [^1009]
##### Die Stiftungen[^1011]
##### Art. 552 [^1012]
Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften:
@@ -7956,7 +7962,7 @@
3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der Stiftung zu.
4) Die Rechte des Begünstigten sind im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.[^1010]
4) Die Rechte des Begünstigten sind im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.[^1013]
5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.
@@ -8018,9 +8024,9 @@
3) Bei direkter Stellvertretung bedarf der Vertreter einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht des Stifters.
4) Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind in das Handelsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit.[^1011]
5) Andere privatnützige Stiftungen können in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht.[^1012]
4) Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind in das Handelsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit.[^1014]
5) Andere privatnützige Stiftungen können in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht.[^1015]
##### § 15
@@ -8090,9 +8096,9 @@
##### § 19
**III. Eintragung ins Handelsregister[^1013]**
1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.[^1014]
**III. Eintragung ins Handelsregister[^1016]**
1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.[^1017]
2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5), so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.
@@ -8114,17 +8120,17 @@
- 8. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten;
- 9. die Tatsache, dass die Stiftung unter Aufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 steht.[^1015]
4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren erfolgen:[^1016]
- 9. die Tatsache, dass die Stiftung unter Aufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 steht.[^1018]
4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren erfolgen:[^1019]
- a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten;
- b) auf Anzeige des Amtes für Justiz oder der Verlassenschaftsbehörde; oder[^1017]
- b) auf Anzeige des Amtes für Justiz oder der Verlassenschaftsbehörde; oder[^1020]
- c) von Amts wegen.
5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung ins Handelsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.[^1018]
5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung ins Handelsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.[^1021]
6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.
@@ -8132,7 +8138,7 @@
**1. Hinterlegung der Gründungsanzeige**
1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen.[^1019]
1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen.[^1022]
2) Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
@@ -8158,9 +8164,9 @@
- 11. die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet.
3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.[^1020]
4) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:[^1021]
3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.[^1023]
4) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:[^1024]
- 1. der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder
@@ -8170,11 +8176,11 @@
**2. Prüfbefugnis und Massnahmen**
1) Das Amt für Justiz ist als Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.[^1022]
1) Das Amt für Justiz ist als Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.[^1025]
2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist.
3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Amt für Justiz unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen.[^1023]
3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Amt für Justiz unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen.[^1026]
4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unterblieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übermitteln.
@@ -8186,13 +8192,13 @@
Ein Widerruf der Stiftungserklärung ist nur zulässig:
- 1. wenn die Stiftung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist, falls die Eintragung zur Entstehung erforderlich ist;[^1024]
- 1. wenn die Stiftung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist, falls die Eintragung zur Entstehung erforderlich ist;[^1027]
- 2. falls eine Eintragung der Stiftung nicht erforderlich ist und diese noch zu Lebzeiten des Stifters rechtswirksam werden soll, bis zur Beglaubigung seiner Unterschrift in der Stiftungsurkunde;
- 3. bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen nach den hierfür geltenden erbrechtlichen Vorschriften.
##### § 23 [^1025]
##### § 23 [^1028]
**II. Ausschluss der Erben**
@@ -8234,7 +8240,7 @@
**II. Revisionsstelle**
1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.[^1026]
1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.[^1029]
2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist verpflichtet, dem Gericht und der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen, wer:
@@ -8266,11 +8272,11 @@
1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.
2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.[^1027]
3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen.[^1028]
4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.[^1029]
2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.[^1030]
3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen.[^1031]
4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.[^1032]
5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde im Aufgebotsverfahren ermittelt.
@@ -8308,7 +8314,7 @@
- 1. der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist; und
- 2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung des Zwecks betraut hat.[^1030]
- 2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung des Zwecks betraut hat.[^1033]
2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen.
@@ -8322,7 +8328,7 @@
- 1. dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens, zweckmässig ist; und
- 2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat.[^1031]
- 2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat.[^1034]
2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.
@@ -8330,7 +8336,7 @@
**2. Andere Stiftungen**
1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht.[^1032]
1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht.[^1035]
2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt werden.
@@ -8384,9 +8390,9 @@
3) Der Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 ist einstimmig zu fassen, sofern in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.
4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die Auflösung auch von der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden.[^1033]
5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auflösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungsaufsichtsbehörde zu.[^1034]
4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die Auflösung auch von der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden.[^1036]
5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auflösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungsaufsichtsbehörde zu.[^1037]
6) Betreibt die Stiftung ohne die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so hat der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten oder von Amts wegen die Auflösung der Stiftung zu beschliessen, wenn die Stiftung einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.
@@ -8396,11 +8402,11 @@
1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.
2) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.[^1035]
3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Amt für Justiz eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus.[^1036]
4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Handelsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.[^1037]
2) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.[^1038]
3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Amt für Justiz eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus.[^1039]
4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Handelsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.[^1040]
5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
@@ -8414,7 +8420,7 @@
- 2. der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.
##### Art. 553 bis 570 [^1038]
##### Art. 553 bis 570 [^1041]
Aufgehoben
@@ -8432,19 +8438,19 @@
1) Durch die Regierung kann Körperschaften im Sinne dieser Abteilung auf ihr Ansuchen die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft zuerkannt werden, wenn mit oder ohne Kapitalbeteiligung der Staat, die Gemeinden, Gemeindeverbände oder gemeinwirtschaftliche Anstalten, oder ihre Arbeiter und Angestellten an der Verwaltung, Überwachung (Kontrolle) oder am Gewinn teilhaben.
2) Die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft kann auf Anzeige der Regierung oder auf Antrag der Verwaltung im Handelsregister angemerkt werden.[^1039]
2) Die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft kann auf Anzeige der Regierung oder auf Antrag der Verwaltung im Handelsregister angemerkt werden.[^1042]
##### Art. 572
**II. Verwaltung und Revisionsstelle[^1040]**
1) In der Verwaltung (dem Vorstand) der gemeinwirtschaftlichen Körperschaft oder in ihrer Revisionsstelle müssen beteiligte Körperschaften (wie Staat, Gemeinden) oder von den Arbeitern und Angestellten gewählte Vertreter nach Anordnung der Regierung teilnehmen.[^1041]
**II. Verwaltung und Revisionsstelle[^1043]**
1) In der Verwaltung (dem Vorstand) der gemeinwirtschaftlichen Körperschaft oder in ihrer Revisionsstelle müssen beteiligte Körperschaften (wie Staat, Gemeinden) oder von den Arbeitern und Angestellten gewählte Vertreter nach Anordnung der Regierung teilnehmen.[^1044]
2) Den von den Angestellten und Arbeitern gewählten Vertretern steht, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, ein Zeichnungsrecht nicht zu.
3) Die Haftung der Vertreter des Gemeinwesens in der Verwaltung richtet sich nach der Vorschrift über die Beteiligung der öffentlichrechtlichen Verbandspersonen an der Verwaltung oder Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.[^1042]
4) Es ist in den Statuten eine Revisionsstelle vorzusehen.[^1043]
3) Die Haftung der Vertreter des Gemeinwesens in der Verwaltung richtet sich nach der Vorschrift über die Beteiligung der öffentlichrechtlichen Verbandspersonen an der Verwaltung oder Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.[^1045]
4) Es ist in den Statuten eine Revisionsstelle vorzusehen.[^1046]
5) Die Bestimmung über die Revisionstreuhandstelle bei gemeinwirtschaftlichen Anstalten findet entsprechende Anwendung.
@@ -8452,7 +8458,7 @@
**III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens**
1) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages verlangen, dass bei der Gründung von Körperschaften, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, dem Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) eine Beteiligung am Kapital oder Fonds der Körperschaft bis zur Hälfte zu Bedingungen eingeräumt werde, die den sonst geltenden meist begünstigten Bedingungen gleichkommen.[^1044]
1) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages verlangen, dass bei der Gründung von Körperschaften, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, dem Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) eine Beteiligung am Kapital oder Fonds der Körperschaft bis zur Hälfte zu Bedingungen eingeräumt werde, die den sonst geltenden meist begünstigten Bedingungen gleichkommen.[^1047]
2) Bei Kapitalerhöhungen kann dieses Recht auch im vollen Umfange insolange beansprucht werden, bis die Beteiligung des Gemeinwesens die Hälfte des gesamten Körperschaftskapitals erreicht hat.
@@ -8568,13 +8574,13 @@
1) Die Mitglieder der Verwaltung werden durch die Anstaltsversammlung bestellt, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen.
2) Die Revisionsstelle besteht aus Bevollmächtigten der gründenden Gemeinwesen in einer durch die Satzungen bestimmten, fünf nicht übersteigenden Zahl.[^1046]
3) Die Bestellung der ersten Revisionsstelle gilt für die Zeit bis zur Beschlussfassung über die erste Jahresbetriebsbilanz; in der Folge währt die Tätigkeitsdauer höchstens je drei Geschäftsjahre und sie erlischt mit der Beschlussfassung über die dritte Jahresbilanz der Tätigkeitsdauer.[^1047]
4) Zu Mitgliedern der Revisionsstelle dürfen auch die Mitglieder der Anstaltsversammlung nicht bestellt werden.[^1048]
##### Art. 584 [^1049]
2) Die Revisionsstelle besteht aus Bevollmächtigten der gründenden Gemeinwesen in einer durch die Satzungen bestimmten, fünf nicht übersteigenden Zahl.[^1049]
3) Die Bestellung der ersten Revisionsstelle gilt für die Zeit bis zur Beschlussfassung über die erste Jahresbetriebsbilanz; in der Folge währt die Tätigkeitsdauer höchstens je drei Geschäftsjahre und sie erlischt mit der Beschlussfassung über die dritte Jahresbilanz der Tätigkeitsdauer.[^1050]
4) Zu Mitgliedern der Revisionsstelle dürfen auch die Mitglieder der Anstaltsversammlung nicht bestellt werden.[^1051]
##### Art. 584 [^1052]
**b) Obliegenheiten der Revisionsstelle**
@@ -8602,7 +8608,7 @@
1) Die Regierung kann auf Kosten der Anstalt eine sachverständige Revisionstreuhandstelle beauftragen, jederzeit die Geschäftsbücher, Geschäftspapiere, den Kassaverkehr und die Bilanz der Anstalt zu überprüfen.
2) Ergeben sich bei der Überprüfung Beanstandungen, so sind diese der Revisionsstelle zwecks Aufklärung und Abstellung der Mängel anzuzeigen.[^1050]
2) Ergeben sich bei der Überprüfung Beanstandungen, so sind diese der Revisionsstelle zwecks Aufklärung und Abstellung der Mängel anzuzeigen.[^1053]
##### Art. 586
@@ -8632,7 +8638,7 @@
**V. Auflösung**
1) Die gemeinwirtschaftliche Anstalt wird auch auf Antrag der Anstaltsversammlung, der Revisionsstelle oder einer der gründenden Körperschaften oder Anstalten, falls nicht die Auslösung auf Grund einer Liquidationsbilanz erfolgt, endlich durch Verfügung der Regierung aufgelöst.[^1051]
1) Die gemeinwirtschaftliche Anstalt wird auch auf Antrag der Anstaltsversammlung, der Revisionsstelle oder einer der gründenden Körperschaften oder Anstalten, falls nicht die Auslösung auf Grund einer Liquidationsbilanz erfolgt, endlich durch Verfügung der Regierung aufgelöst.[^1054]
2) Die Gründer können eine besondere Liquidationsordnung aufstellen.
@@ -8646,7 +8652,7 @@
##### Hypothekarinstitute und konzessionierte Versicherungsunternehmungen
##### Art. 590 bis 613 [^1052]
##### Art. 590 bis 613 [^1055]
Aufgehoben
@@ -8654,7 +8660,7 @@
##### Andere Verbandspersonen
##### Art. 614 bis 648 [^1053]
##### Art. 614 bis 648 [^1056]
Aufgehoben
@@ -8792,7 +8798,7 @@
4) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
5) Die Gestattung der Einsichtnahme kann gerichtlich im Ausserstreitverfahren erzwungen werden.[^1054]
5) Die Gestattung der Einsichtnahme kann gerichtlich im Ausserstreitverfahren erzwungen werden.[^1057]
##### Art. 660
@@ -8842,7 +8848,7 @@
**2. Der Gesellschafter**
1) Die Mitglieder einer Gesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten, soweit nicht eine Beschränkung der Haftung nach Gesetz zulässig und im Handelsregister eingetragen ist oder der einzelne Gläubiger in die Beschränkung der Haftung nicht eingewilligt hat, Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch.[^1055]
1) Die Mitglieder einer Gesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten, soweit nicht eine Beschränkung der Haftung nach Gesetz zulässig und im Handelsregister eingetragen ist oder der einzelne Gläubiger in die Beschränkung der Haftung nicht eingewilligt hat, Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch.[^1058]
2) Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung oder Vorschriften.
@@ -8870,7 +8876,7 @@
- 2. wenn ein unbeschränkt haftender Gesellschafter stirbt beziehungsweise, wenn es sich um eine Firma oder Verbandsperson handelt, sich auflöst, und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern fortbestehen soll; es wäre denn, dass die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern bestanden hätte;
- 3. wenn der Liquidationsanteil eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein solcher Gesellschafter in Konkurs fällt oder wenn ihm ein Sachwalter bestellt wurde, zu dessen Aufgaben die Besorgung der Rechtsverhältnisse aus der Gesellschaft gehört, wird, falls in letzterem Falle das Pflegschaftsgericht es nicht anders anordnet und sofern die übrigen Gesellschafter von ihrem Ausschlussrecht unter Ausfolgung des Liquidationsanteils nicht Gebrauch machen und die Gesellschaft unter sich nicht fortsetzen;[^1056]
- 3. wenn der Liquidationsanteil eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein solcher Gesellschafter in Konkurs fällt oder wenn ihm ein Sachwalter bestellt wurde, zu dessen Aufgaben die Besorgung der Rechtsverhältnisse aus der Gesellschaft gehört, wird, falls in letzterem Falle das Pflegschaftsgericht es nicht anders anordnet und sofern die übrigen Gesellschafter von ihrem Ausschlussrecht unter Ausfolgung des Liquidationsanteils nicht Gebrauch machen und die Gesellschaft unter sich nicht fortsetzen;[^1059]
- 4. durch Gesellschaftsbeschluss;
@@ -8958,7 +8964,7 @@
##### Art. 673
**3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag[^1057]**
**3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag[^1060]**
1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind, oder für welche einem Gesellschafter die übrigen als Schuldner haften.
@@ -8972,7 +8978,7 @@
##### Art. 674
**4. Vornahme der Auseinandersetzung[^1058]**
**4. Vornahme der Auseinandersetzung[^1061]**
1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.
@@ -8984,11 +8990,11 @@
1) An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
2) Ansprüche der Gesellschafter untereinander aus der durchgeführten Liquidation oder aus dem Ausscheiden verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Liquidation oder dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder, bei den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern, seit der Löschung oder, wenn eine Forderung später fällig wird, seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, es wäre denn, dass noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre, aus dem der Gesellschafter Befriedigung sucht; in diesem letzteren Falle kann ihm die Verjährung nicht entgegengesetzt werden.[^1059]
2) Ansprüche der Gesellschafter untereinander aus der durchgeführten Liquidation oder aus dem Ausscheiden verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Liquidation oder dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder, bei den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern, seit der Löschung oder, wenn eine Forderung später fällig wird, seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, es wäre denn, dass noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre, aus dem der Gesellschafter Befriedigung sucht; in diesem letzteren Falle kann ihm die Verjährung nicht entgegengesetzt werden.[^1062]
3) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen.
##### Art. 676 [^1061]
##### Art. 676 [^1064]
**I. Inländische Gesellschaften**
@@ -8996,7 +9002,7 @@
2) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und die Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten.
##### Art. 677 [^1063]
##### Art. 677 [^1066]
**1. Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit von ausländischen Gesellschaften**
@@ -9004,13 +9010,13 @@
2) Ausländische Gesellschaften können jedoch im Inland nicht in weiterem Umfange Rechte erwerben, als dies den inländischen Gesellschaften möglich ist und sie sind mindestens in gleichem Umfang deliktsfähig wie jene.
##### Art. 678 [^1064]
##### Art. 678 [^1067]
**2. Verlegung vom Ausland ins Inland**
1) Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Neugründung oder Verlegung der Geschäftstätigkeit dem inländischen Recht unterstellen, wenn sie sich dem inländischen Recht angepasst hat.
2) Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft ins Handelsregister ist anzugeben, welcher inländischen Gesellschaftsform die eingetragene Gesellschaft entspricht.[^1065]
2) Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft ins Handelsregister ist anzugeben, welcher inländischen Gesellschaftsform die eingetragene Gesellschaft entspricht.[^1068]
##### Art. 679
@@ -9020,7 +9026,7 @@
2) Bei Gesellschaften kann im Gesellschaftsvertrage in Anlehnung an die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Organisation geschaffen werden.
3) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind auf Gesellschaften mit Firmen, gleichgültig ob sie nachfolgend besonders geregelt sind oder nicht, die für Verbandspersonen aufgestellten allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie betreffen:[^1066]
3) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind auf Gesellschaften mit Firmen, gleichgültig ob sie nachfolgend besonders geregelt sind oder nicht, die für Verbandspersonen aufgestellten allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie betreffen:[^1069]
- 1. den Schutz der Persönlichkeit;
@@ -9126,13 +9132,13 @@
**I. Begriff und Form**
1) Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesellschaft, sobald dieselbe als solche im Handelsregister eingetragen ist.[^1067]
1) Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesellschaft, sobald dieselbe als solche im Handelsregister eingetragen ist.[^1070]
2) Der Gesellschaftsvertrag, worin die Gesellschaft als Kollektivgesellschaft, oder offene Gesellschaft oder, sofern sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, offene Handelsgesellschaft zu bezeichnen ist, sowie weitere auf den Gesellschaftsvertrag bezügliche Vereinbarungen und der Vorvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.
3) Vor der Eintragung in das Handelsregister sind die Handlungen der Gesellschafter und ihrer Vertreter nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zu beurteilen.[^1068]
4) Weigern sich einzelne Gesellschafter ohne wichtigen Grund, die Eintragung im Handelsregister vornehmen zu lassen, trotz Aufforderung, so bildet dies für die andern Gesellschafter einen Rücktrittsgrund.[^1069]
3) Vor der Eintragung in das Handelsregister sind die Handlungen der Gesellschafter und ihrer Vertreter nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zu beurteilen.[^1071]
4) Weigern sich einzelne Gesellschafter ohne wichtigen Grund, die Eintragung im Handelsregister vornehmen zu lassen, trotz Aufforderung, so bildet dies für die andern Gesellschafter einen Rücktrittsgrund.[^1072]
5) Ist jemand zwecks Gründung einer Kollektivgesellschaft Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
@@ -9142,7 +9148,7 @@
**1. Ort, Inhalt und Bedeutung**
1) Die Eintragung einer Kollektivgesellschaft in das Handelsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.[^1070]
1) Die Eintragung einer Kollektivgesellschaft in das Handelsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.[^1073]
2) Die Eintragung und Veröffentlichung muss enthalten:
@@ -9152,7 +9158,7 @@
- 3. die Angaben über die Vertretung der Gesellschaft.
2a) Bei Kollektivgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.[^1071]
2a) Bei Kollektivgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.[^1074]
3) Die formrichtige und mit Kenntnis der Gesellschafter gemachte Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft begründet unabhängig von der Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages die unbeschränkte und solidarische Haftbarkeit.
@@ -9162,7 +9168,7 @@
1) Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen oder deren Veränderungen müssen von allen Gesellschaftern persönlich oder durch Vertreter vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.[^1072]
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.[^1075]
##### Art. 692
@@ -9176,13 +9182,13 @@
**II. Verrechnungsvorschriften**
1) Aufgehoben[^1073]
2) Aufgehoben[^1074]
3) Aufgehoben[^1075]
4) Soweit der Gewinn reicht, dürfen jedem Gesellschafter nach der Höhe seines Kapitalanteils, ohne Rücksicht auf die Verminderung des Kapitalanteils durch den Verlust aus dem Bilanzjahre, Zinsen gemäss Vertrag, mangels vertraglicher Abrede zu 4 %, gutgeschrieben werden.[^1076]
1) Aufgehoben[^1076]
2) Aufgehoben[^1077]
3) Aufgehoben[^1078]
4) Soweit der Gewinn reicht, dürfen jedem Gesellschafter nach der Höhe seines Kapitalanteils, ohne Rücksicht auf die Verminderung des Kapitalanteils durch den Verlust aus dem Bilanzjahre, Zinsen gemäss Vertrag, mangels vertraglicher Abrede zu 4 %, gutgeschrieben werden.[^1079]
5) Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.
@@ -9224,7 +9230,7 @@
**I. Vermögens- und Prozessfähigkeit**
1) Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Fahrnis und an Grundstücken erwerben, vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen bezüglichen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter, Beigeladener und in ähnlicher Eigenschaft auftreten, sowie Eintragungen in öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken.[^1077]
1) Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Fahrnis und an Grundstücken erwerben, vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen bezüglichen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter, Beigeladener und in ähnlicher Eigenschaft auftreten, sowie Eintragungen in öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken.[^1080]
2) In Streitsachen der Gesellschaft kann jeder Gesellschafter auf seine Kosten als streitgenössischer Nebenintervenient, jedoch nicht als Zeuge, auftreten.
@@ -9238,7 +9244,7 @@
1) Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, jedoch nicht zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages, zur Veräusserung des Geschäftes als ganzes oder dergleichen.
2) Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.[^1078]
2) Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.[^1081]
3) Handelt es sich um das Wissen von Tatsachen, wie bei gutem oder bösem Glauben, so genügt das Wissen eines einzelnen Gesellschafters.
@@ -9250,11 +9256,11 @@
**2. Ausschluss und Beschränkung**
1) Durch den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister können alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung damit betraut werden.[^1079]
1) Durch den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister können alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung damit betraut werden.[^1082]
2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung ohne Eintragung; als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Kollektivgesellschaft als Mitglied beteiligt ist.
3) In das Handelsregister kann die Beschränkung, dass ein Gesellschafter ausschliesslich die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung vertrete oder die Beschränkung eingetragen werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung) oder ein Gesellschafter mit einem Prokuristen, der jedoch in diesem Falle von Gesetzes wegen zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken befugt ist, zusammen die Firma führen können oder endlich, dass alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte gemäss den Vorschriften über die Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut sind.[^1080]
3) In das Handelsregister kann die Beschränkung, dass ein Gesellschafter ausschliesslich die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung vertrete oder die Beschränkung eingetragen werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung) oder ein Gesellschafter mit einem Prokuristen, der jedoch in diesem Falle von Gesetzes wegen zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken befugt ist, zusammen die Firma führen können oder endlich, dass alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte gemäss den Vorschriften über die Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut sind.[^1083]
4) Wer in der Vertretungsbefugnis auf die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung beschränkt ist, hat zur Wirksamkeit dieser Beschränkung gutgläubigen Dritten gegenüber diese Einschränkung in der Form der Zeichnung zum Ausdruck zu bringen, wie durch Beifügung "für die Hauptniederlassung" oder "für die Zweigniederlassung" unter Angabe des Sitzes derselben.
@@ -9332,7 +9338,7 @@
**b) Zwangsvollstreckung insbesondere**
1) Mittels eines gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels kann, unter Vorbehalt der Anfechtung im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gegeben sind, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters verlangt werden, wenn durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister dem Landgericht im Vollstreckungsantrag bewiesen wird, dass derjenige, gegen den Vollstreckung während des Bestehens der Gesellschaft verlangt wird, zur Zeit noch Gesellschafter ist.[^1081]
1) Mittels eines gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels kann, unter Vorbehalt der Anfechtung im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gegeben sind, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters verlangt werden, wenn durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister dem Landgericht im Vollstreckungsantrag bewiesen wird, dass derjenige, gegen den Vollstreckung während des Bestehens der Gesellschaft verlangt wird, zur Zeit noch Gesellschafter ist.[^1084]
2) Wird die Vollstreckung auf Grund eines solchen Titels erst nach Auflösung und Verteilung des Vermögens der Gesellschaft gegen einen früher aus der Gesellschaft ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter beantragt, so hat der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag eine Einvernahme des Verpflichteten vorauszugehen.
@@ -9378,7 +9384,7 @@
4) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluss eines Nachlassvertrages oder sonst eingestellt beziehungsweise widerrufen worden, so können die Gesellschafter, solange die Liquidation nicht beendigt ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschliessen.
5) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[^1082]
5) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[^1085]
##### Art. 711
@@ -9436,13 +9442,13 @@
4) Ist nach Ablauf von drei Monaten das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
5) Durch Anmerkung im Handelsregister kann auf das Wahlrecht des Erben hingewiesen werden.[^1083]
5) Durch Anmerkung im Handelsregister kann auf das Wahlrecht des Erben hingewiesen werden.[^1086]
##### Art. 716
**b) Haftung des Erben und zwingendes Recht**
1) Scheidet innerhalb der genannten Frist der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und ist er als solcher zum Handelsregister nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft angemeldet, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Massgabe der für die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten aufgestellten Vorschriften.[^1084]
1) Scheidet innerhalb der genannten Frist der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und ist er als solcher zum Handelsregister nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft angemeldet, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Massgabe der für die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten aufgestellten Vorschriften.[^1087]
2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften des vorstehenden Absatzes und des vorausgehenden Artikels nicht ausschliessen.
@@ -9460,9 +9466,9 @@
**IV. Eintragung**
1) Die Auflösung der Gesellschaft, das Ausscheiden oder die Ausschliessung eines Gesellschafters, sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen einzelnen Gesellschafter oder mit den Erben müssen in das Handelsregister eingetragen werden.[^1085]
2) Die Geschäftsführenden haben hiervon dem Amt für Justiz sobald als möglich Mitteilung zu machen.[^1086]
1) Die Auflösung der Gesellschaft, das Ausscheiden oder die Ausschliessung eines Gesellschafters, sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen einzelnen Gesellschafter oder mit den Erben müssen in das Handelsregister eingetragen werden.[^1088]
2) Die Geschäftsführenden haben hiervon dem Amt für Justiz sobald als möglich Mitteilung zu machen.[^1089]
3) Die Eintragung muss selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen war, beendigt wird.
@@ -9488,7 +9494,7 @@
2) Sie haben die Gesellschaft gegenüber der Konkursverwaltung auch weiterhin zu vertreten und der letzteren insbesondere die nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3) Auf Antrag von Gesellschaftern, des betreibenden Sondergläubigers oder der Konkursverwaltung eines in Konkurs gefallenen Gesellschafters hat das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten, sofern sie sich nicht sonst einigen können, die Liquidatoren, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen, zu ernennen oder die bestellten abzuberufen und durch andere zu ersetzen.[^1087]
3) Auf Antrag von Gesellschaftern, des betreibenden Sondergläubigers oder der Konkursverwaltung eines in Konkurs gefallenen Gesellschafters hat das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten, sofern sie sich nicht sonst einigen können, die Liquidatoren, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen, zu ernennen oder die bestellten abzuberufen und durch andere zu ersetzen.[^1090]
4) Gerichtlich bestellte Liquidatoren dürfen nur vom Gerichte abberufen werden.
@@ -9496,21 +9502,21 @@
**b) Eintragung**
1) Namen, Vornamen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Liquidatoren, sowie jede Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, auch wenn die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.[^1088]
1) Namen, Vornamen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Liquidatoren, sowie jede Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, auch wenn die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.[^1091]
2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
3) Das gleiche gilt, wenn bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson, welche Gesellschafterin ist, der Gesamtnachfolger[^1089] oder die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung an der Anmeldung verhindert sind.
3) Das gleiche gilt, wenn bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson, welche Gesellschafterin ist, der Gesamtnachfolger[^1092] oder die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung an der Anmeldung verhindert sind.
4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren, sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
5) Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Amt für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.[^1090]
5) Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Amt für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.[^1093]
##### Art. 722
**3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern**
1) Die Erben eines Gesellschafters haben bei der Liquidation einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen und, falls dies aus irgendeinem Grunde trotz Aufforderung durch die Gesellschaft nicht erfolgt, kann auf Antrag dieser oder eines Erben die Bestellung und Anmeldung des gemeinschaftlichen Vertreters durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgen.[^1091]
1) Die Erben eines Gesellschafters haben bei der Liquidation einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen und, falls dies aus irgendeinem Grunde trotz Aufforderung durch die Gesellschaft nicht erfolgt, kann auf Antrag dieser oder eines Erben die Bestellung und Anmeldung des gemeinschaftlichen Vertreters durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgen.[^1094]
2) Die gleiche Vorschrift findet entsprechend auf mehrere Gesamtrechtsnachfolger von Verbandspersonen oder Gesellschaftsfirmen Anwendung.
@@ -9520,7 +9526,7 @@
1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2) Die Veräusserung des Geschäfts im ganzen oder von Grundstücken kann ohne Zustimmung der sämtlichen Gesellschafter nicht anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen, es sei denn, dass auf Antrag eines Gesellschafters das Amt für Justiz die Veräusserung in anderer Weise im Verwaltungsverfahren bewilligt.[^1092]
2) Die Veräusserung des Geschäfts im ganzen oder von Grundstücken kann ohne Zustimmung der sämtlichen Gesellschafter nicht anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen, es sei denn, dass auf Antrag eines Gesellschafters das Amt für Justiz die Veräusserung in anderer Weise im Verwaltungsverfahren bewilligt.[^1095]
3) Besitzt die Gesellschaft Ansprüche gegenüber einem Gesellschafter (wie Schadenersatzansprüche), so können sowohl die Liquidatoren als die einzelnen Gesellschafter auf Leistung an die Liquidationsmasse klagen.
@@ -9540,7 +9546,7 @@
**c) Mehrere Liquidatoren**
1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur gemeinsam vornehmen, sofern nicht durch die Gesellschafter oder das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bestimmt wird, dass sie einzeln handeln können, jedoch soll eine solche Bestimmung im Handelsregister eingetragen werden.[^1093]
1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur gemeinsam vornehmen, sofern nicht durch die Gesellschafter oder das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bestimmt wird, dass sie einzeln handeln können, jedoch soll eine solche Bestimmung im Handelsregister eingetragen werden.[^1096]
2) Durch die Vorschrift des vorstehenden Absatzes wird nicht ausgeschlossen, dass die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
@@ -9570,11 +9576,11 @@
**7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren**
1) Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregister anzumelden.[^1094]
2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren auf Kosten der Liquidationsmasse nach Beendigung der Liquidation an einer von den Gesellschaftern oder von der Registerbehörde im Verwaltungsverfahren zu bezeichnenden Stelle nach Massgabe von Art. 1059 aufbewahrt.[^1095]
3) Die Gesellschafter und ihre Erben beziehungsweise sonstigen Gesamtrechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht der Bücher und Papiere, das allenfalls beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann.[^1096]
1) Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregister anzumelden.[^1097]
2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren auf Kosten der Liquidationsmasse nach Beendigung der Liquidation an einer von den Gesellschaftern oder von der Registerbehörde im Verwaltungsverfahren zu bezeichnenden Stelle nach Massgabe von Art. 1059 aufbewahrt.[^1098]
3) Die Gesellschafter und ihre Erben beziehungsweise sonstigen Gesamtrechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht der Bücher und Papiere, das allenfalls beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann.[^1099]
4) Im Konkursverfahren hat die Konkursverwaltung für die Aufbewahrung der Bücher und Geschäftspapiere auf Kosten der Masse zu sorgen.
@@ -9624,7 +9630,7 @@
**I. Kaufmännische und nichtkaufmännische Gesellschaft**
1) Eine Kommanditgesellschaft entsteht, wenn zwei oder mehrere Personen, Firmen, privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, wie Gemeinwesen, als Gesellschafter sich unter einer gemeinsamen Firma zum Betriebe eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder für andere Zwecke mittels schriftlichen Vertrages in der Weise verbinden, dass wenigstens ein Mitglied als Kommanditierter (Komplementär) unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre (Kommanditisten) nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrage, der Kommanditsumme, haften sollen und sich als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen.[^1097]
1) Eine Kommanditgesellschaft entsteht, wenn zwei oder mehrere Personen, Firmen, privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, wie Gemeinwesen, als Gesellschafter sich unter einer gemeinsamen Firma zum Betriebe eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder für andere Zwecke mittels schriftlichen Vertrages in der Weise verbinden, dass wenigstens ein Mitglied als Kommanditierter (Komplementär) unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre (Kommanditisten) nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrage, der Kommanditsumme, haften sollen und sich als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen.[^1100]
2) Im Verordnungswege kann die Regierung, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, einen Mindestbetrag für die Kommanditsumme, sowie die Folgen bei Verletzung dieser Bestimmung vorschreiben.
@@ -9634,7 +9640,7 @@
**1. Ort, Inhalt und Bekanntmachung**
1) Die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.[^1099]
1) Die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.[^1102]
2) Die Eintragung muss enthalten:
@@ -9646,7 +9652,7 @@
- 4. die Angabe über die Beschränkung der Vertretung.
3) Wird eine Kommanditeinlage nicht in bar geleistet, so ist dies beim Handelsregister ausdrücklich anzugeben und unter Beifügung eines bestimmten Wertansatzes in die Eintragung aufzunehmen.[^1100]
3) Wird eine Kommanditeinlage nicht in bar geleistet, so ist dies beim Handelsregister ausdrücklich anzugeben und unter Beifügung eines bestimmten Wertansatzes in die Eintragung aufzunehmen.[^1103]
4) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditäre anzugeben; Name, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Kommanditäre, sowie der Betrag ihrer Kommanditsumme werden, sofern es nicht besonders beantragt wird, nicht bekannt gemacht.
@@ -9658,7 +9664,7 @@
1) Die Anmeldungen eintragspflichtiger Tatsachen oder deren Veränderung müssen von allen Gesellschaftern, die Kommanditäre eingeschlossen, persönlich vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.[^1101]
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.[^1104]
3) Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor der Registerbehörde zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
@@ -9694,7 +9700,7 @@
4) Er ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen.
5) Diese Rechte können beim Richter im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführenden geltend gemacht werden.[^1102]
5) Diese Rechte können beim Richter im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführenden geltend gemacht werden.[^1105]
##### Art. 739
@@ -9720,17 +9726,17 @@
**1. Fälle unbeschränkter Haftung**
1) Ein Kommanditär, der für die Gesellschaft Geschäfte schliesst, ohne hiezu gemäss Eintrag im Handelsregister bestellt zu sein oder ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Kommanditär, Prokurist oder als Bevollmächtigter handelt, ist aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem Kollektivgesellschafter verpflichtet.[^1103]
1) Ein Kommanditär, der für die Gesellschaft Geschäfte schliesst, ohne hiezu gemäss Eintrag im Handelsregister bestellt zu sein oder ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Kommanditär, Prokurist oder als Bevollmächtigter handelt, ist aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem Kollektivgesellschafter verpflichtet.[^1106]
2) Jeder Kommanditär haftet für die bis zur Eintragung eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dritten Personen gleich einem einfachen Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen seine beschränkte Beteiligung bei der Gesellschaft bekannt war.
3) Der Kommanditär, dessen Name in der Firma der Gesellschaft steht, haftet den Gesellschaftsgläubigern gleich einem Kollektivgesellschafter, es sei denn, dass es sich nur um Namensgleichheit des Kommanditärs mit dem Kommanditierten handelt oder das Amt für Justiz eine Ausnahme bei der Firmabildung bewilligt hat.[^1104]
3) Der Kommanditär, dessen Name in der Firma der Gesellschaft steht, haftet den Gesellschaftsgläubigern gleich einem Kollektivgesellschafter, es sei denn, dass es sich nur um Namensgleichheit des Kommanditärs mit dem Kommanditierten handelt oder das Amt für Justiz eine Ausnahme bei der Firmabildung bewilligt hat.[^1107]
##### Art. 742
**a) Umfang der Haftung**
1) Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.[^1105]
1) Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.[^1108]
2) Hat er selbst oder mit seinem Wissen die Gesellschaft gegenüber Dritten durch Zirkular oder in anderer Weise eine höhere Summe als Kommanditeinlage kundgegeben, so haftet er mit dieser.
@@ -9750,7 +9756,7 @@
**c) Verminderung der Haftung**
1) Wenn der Kommanditär die in das Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgemachte Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen vermindert, so tritt diese Veränderung Dritten gegenüber in jedem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.[^1106]
1) Wenn der Kommanditär die in das Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgemachte Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen vermindert, so tritt diese Veränderung Dritten gegenüber in jedem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.[^1109]
2) Für die Verbindlichkeiten, die vor dieser Bekanntmachung eingegangen worden sind, bleibt die unverminderte Kommanditsumme haftbar.
@@ -9758,11 +9764,11 @@
**d) Verminderung durch Verlust**
1) Ist ein Kommanditär als Geschäftsführender der Gesellschaft aufgetreten, so muss eine allfällige Verminderung der Kommanditsumme innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen, jedoch nicht veröffentlicht werden.[^1107]
1) Ist ein Kommanditär als Geschäftsführender der Gesellschaft aufgetreten, so muss eine allfällige Verminderung der Kommanditsumme innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen, jedoch nicht veröffentlicht werden.[^1110]
2) Unterbleibt diese Eintragung, so haftet der geschäftsführende Kommanditär für die nach Ablauf der sechs Monate von ihm weiter eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Höhe der unverminderten Kommanditsumme, auch wenn er letztere voll eingezahlt hat, es wäre denn, der geschäftsführende Kommanditär beweise, dass ihm der Verlust nicht bekannt oder dass er eine Bilanz nicht erhalten habe.
3) Der Kommanditär ist von sich aus berechtigt, die Anmeldung der verminderten Kommanditsumme zum Handelsregister vorzunehmen.[^1108]
3) Der Kommanditär ist von sich aus berechtigt, die Anmeldung der verminderten Kommanditsumme zum Handelsregister vorzunehmen.[^1111]
4) Der Geschäftsführung obliegt in diesem Falle, einem solchen Kommanditär eine Abschrift der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sich aus zuzustellen, andernfalls haftet sie dem gutgläubigen Dritten und dem Kommanditären für den Schaden bis zur Höhe der verminderten Kommanditsumme, unbeschadet einer im übrigen weitergehenden Haftung als Gesellschafter.
@@ -9798,7 +9804,7 @@
2) Gegenstand der Zwangsvollstreckung gegen den Kommanditär oder im Konkurse desselben kann für dessen Sondergläubiger nur dasjenige sein, was ihm an Zins, Gewinn und Liquidationsanteil zukommen würde.
3) Ist der im Handelsregister eingetragene Kommanditär lediglich Treuhänder, so richtet sich mangels anderer Bestimmung der Treuhänderurkunde die Rechtsstellung der Sondergläubiger des Treuhänderkommanditärs gegenüber ihm und dem Treugeber oder allfällig Begünstigten nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft (Treuhandkommandite).[^1109]
3) Ist der im Handelsregister eingetragene Kommanditär lediglich Treuhänder, so richtet sich mangels anderer Bestimmung der Treuhänderurkunde die Rechtsstellung der Sondergläubiger des Treuhänderkommanditärs gegenüber ihm und dem Treugeber oder allfällig Begünstigten nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft (Treuhandkommandite).[^1112]
4) Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Sonderschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur verlangen, wenn die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit des Kommanditärs vorliegen.
@@ -9838,11 +9844,11 @@
**D. Auflösung**
1) Wenn ein Kommanditär stirbt oder in Konkurs fällt oder ihm ein Sachwalter bestellt wird, oder sein Liquidationsanteil gepfändet wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.[^1110]
1) Wenn ein Kommanditär stirbt oder in Konkurs fällt oder ihm ein Sachwalter bestellt wird, oder sein Liquidationsanteil gepfändet wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.[^1113]
2) Der Kommanditär kann aber in diesem Falle, sowie in den andern Fällen, in denen er zum Austritt berechtigt ist, verlangen, dass ihm sein Liquidationsanteil ausbezahlt wird.
##### Art. 754 [^1111]
##### Art. 754 [^1114]
**E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter**
@@ -9866,7 +9872,7 @@
Die Veröffentlichung hat sich auf die Firma, den Gegenstand der Unternehmung, den Gesamtbetrag der Kommanditsumme und auf die Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der geschäftsführenden und vertretenden Personen zu beschränken.
Diese Vorschriften finden auch entsprechende Anwendung, wenn die eintragungspflichtigen Tatsachen oder Verhältnisse eine Änderung erleiden.[^1112]
Diese Vorschriften finden auch entsprechende Anwendung, wenn die eintragungspflichtigen Tatsachen oder Verhältnisse eine Änderung erleiden.[^1115]
- 2. Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter haben gegenüber den geschäftsführenden die gleiche Stellung wie ein Kollektivgesellschafter und ein Konkurrenzverbot besteht mangels anderer Vereinbarung gleich wie bei Kollektivgesellschaftern jedoch nur für die geschäftsführenden Gesellschafter, die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter oder Dritte nehmen den Gesellschaftern und Dritten gegenüber die Stellung der Geschäftsführer bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein.
@@ -9876,9 +9882,9 @@
- 5. Der Betrag der eingezahlten Kommanditsummen ist in die Passivseite aufzunehmen; mangels anderer Vereinbarung nehmen die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditsumme am Gewinn und Verlust teil und, wenn eine Kommanditsumme, wie beispielsweise bei Leistung von Arbeit nicht besteht, so wird der Anteil nach richterlichem Ermessen bestimmt.
- 6. Diese Gesellschaft wird auch durch Eröffnung des Konkurses bei Überschuldung aufgelöst und es hat im übrigen eine Liquidation gemäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen stattzufinden, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme bewilligt.[^1113]
2) Wird jedoch eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma durch Eintragung ins Handelsregister in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich wie Kollektivgesellschafter, jedoch nur bis zu einer bestimmten im Gesellschaftsvertrage aufgeführten Summe solidarisch haften, so kommen für eine solche Gesellschaft (Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung) die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft und die Ziff. 1 bis 4 des vorausgehenden Absatzes entsprechend zur Anwendung.[^1114]
- 6. Diese Gesellschaft wird auch durch Eröffnung des Konkurses bei Überschuldung aufgelöst und es hat im übrigen eine Liquidation gemäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen stattzufinden, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme bewilligt.[^1116]
2) Wird jedoch eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma durch Eintragung ins Handelsregister in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich wie Kollektivgesellschafter, jedoch nur bis zu einer bestimmten im Gesellschaftsvertrage aufgeführten Summe solidarisch haften, so kommen für eine solche Gesellschaft (Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung) die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft und die Ziff. 1 bis 4 des vorausgehenden Absatzes entsprechend zur Anwendung.[^1117]
#### 11. Titel
@@ -9912,7 +9918,7 @@
2) Namentlich ist die Errichtung an keine besondere Form gebunden.
3) Eine Eintragung in das Handelsregister ist ausgeschlossen.[^1115]
3) Eine Eintragung in das Handelsregister ist ausgeschlossen.[^1118]
##### Art. 759
@@ -9964,7 +9970,7 @@
1) Die nicht mit der Geschäftsführung betrauten Gesellschafter sind nicht befugt, vor dem für die Abwicklung des Geschäftes vertragsmässig vorgesehenen Termin oder vor Ablauf einer für die Abwicklung als angemessen zu erachtenden Frist Auskunft über den Gang der Gesellschaftsangelegenheiten und Rechnungsstellung zu verlangen oder von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die nichtgeschäftsführenden Gesellschafter zu dem genannten Begehren ermächtigen.[^1116]
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die nichtgeschäftsführenden Gesellschafter zu dem genannten Begehren ermächtigen.[^1119]
##### Art. 765
@@ -9972,7 +9978,7 @@
1) Wird nach Zustandekommen der Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten von sämtlichen Gesellschaftern eine gemeinschaftliche Unterbeteiligung abgetreten, so wird dieser mangels anderer Abrede nicht Gesellschafter und ist weder bei der Geschäftsführung noch bei der Genehmigung derselben mitzuwirken berechtigt, nimmt aber Anteil an dem von der Gesellschaft festgesetzten Gewinn oder Verlust.
2) Räumt ein einzelner Teilnehmer an einer Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten eine Unterbeteiligung ein, so wird dieser nicht Gesellschafter der übrigen Teilnehmer, sondern es bildet das Verhältnis zwischen den beiden eine Gelegenheitsgesellschaft für sich, wobei der Abtretende als geschäftsführender Gesellschafter zu betrachten ist und als solcher dem Unbeteiligten[^1117] nur für die gleiche Sorgfalt haftet, die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft gegenüber schuldet.
2) Räumt ein einzelner Teilnehmer an einer Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten eine Unterbeteiligung ein, so wird dieser nicht Gesellschafter der übrigen Teilnehmer, sondern es bildet das Verhältnis zwischen den beiden eine Gelegenheitsgesellschaft für sich, wobei der Abtretende als geschäftsführender Gesellschafter zu betrachten ist und als solcher dem Unbeteiligten[^1120] nur für die gleiche Sorgfalt haftet, die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft gegenüber schuldet.
##### Art. 766
@@ -9998,9 +10004,9 @@
**A. Begriff und Abgrenzung**
1) Wenn eine oder mehrere Einzelpersonen oder private oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen oder Firmen sich an dem ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen, das ein anderer (Komplementär) unter seiner Firma betreibt, mit einer Vermögenseinlage oder mit Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassung von bestimmten Vermögenswerten vertraglich dauernd beteiligen, ohne Übernahme der Haftung für die Schulden aus diesem Unternehmen, ohne Eintragung des oder der Beteiligten ins Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so bilden sie mit dem Inhaber der Firma eine stille Gesellschaft.[^1118]
2) Eine solche stille Beteiligung an einer nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmung steht unter den Bestimmungen über Gewinnbeteiligungsverträge bei der einfachen Gesellschaft, soweit nicht eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt.[^1119]
1) Wenn eine oder mehrere Einzelpersonen oder private oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen oder Firmen sich an dem ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen, das ein anderer (Komplementär) unter seiner Firma betreibt, mit einer Vermögenseinlage oder mit Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassung von bestimmten Vermögenswerten vertraglich dauernd beteiligen, ohne Übernahme der Haftung für die Schulden aus diesem Unternehmen, ohne Eintragung des oder der Beteiligten ins Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so bilden sie mit dem Inhaber der Firma eine stille Gesellschaft.[^1121]
2) Eine solche stille Beteiligung an einer nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmung steht unter den Bestimmungen über Gewinnbeteiligungsverträge bei der einfachen Gesellschaft, soweit nicht eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt.[^1122]
3) Wird ein Betrag einem andern mit der Erklärung überlassen, dass die Forderung einem bestimmten Dritten gegenüber wie eine Kommanditeinlage haften solle, so ist das Rechtsverhältnis als Darlehen mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu behandeln, und es gilt die Liquidationsquote in der Zwangsvollstreckung oder im Konkurse gegen den Empfänger zum voraus dem Dritten bis zum ungedeckten Betrag seiner Forderung als abgetreten.
@@ -10018,7 +10024,7 @@
4) Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers der Unternehmung nicht enthalten sein, ist er jedoch mit seinem Wissen darin verwendet worden, so haftet der stille Gesellschafter den Geschäftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch.
5) Ist der Beitritt als stiller Gesellschafter in öffentlichen Blättern, Briefen, Zirkularen oder dergleichen mit Einwilligung des stillen Gesellschafters bekannt gemacht worden, so haftet er den Gläubigern bis zur Höhe der kundgemachten Vermögenseinlage solidarisch mit dem Inhaber der Unternehmung, und wenn die stille Gesellschaft aus Versehen ins Handelsregister eingetragen worden ist, so haftet er Gutgläubigen gegenüber gleich einem Kommanditär für die eingetragene Kommanditsumme.[^1120]
5) Ist der Beitritt als stiller Gesellschafter in öffentlichen Blättern, Briefen, Zirkularen oder dergleichen mit Einwilligung des stillen Gesellschafters bekannt gemacht worden, so haftet er den Gläubigern bis zur Höhe der kundgemachten Vermögenseinlage solidarisch mit dem Inhaber der Unternehmung, und wenn die stille Gesellschaft aus Versehen ins Handelsregister eingetragen worden ist, so haftet er Gutgläubigen gegenüber gleich einem Kommanditär für die eingetragene Kommanditsumme.[^1123]
##### Art. 770
@@ -10060,7 +10066,7 @@
1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere zu prüfen.
2) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere zur Einsicht und Abschriftnahme im Ausserstreitverfahren jederzeit anordnen.[^1121]
2) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere zur Einsicht und Abschriftnahme im Ausserstreitverfahren jederzeit anordnen.[^1124]
3) Ist der stille Gesellschafter nicht am Unternehmen im ganzen, sondern nur an einzelnen Zweigen oder Filialen beteiligt, so erstrecken sich seine Rechte, insoweit als er beteiligt ist.
@@ -10070,7 +10076,7 @@
1) Ein Gläubiger eines stillen Gesellschafters kann die Gesellschaft gleich einem Sondergläubiger bei der Kollektivgesellschaft kündigen, es wäre denn, dass der stille Gesellschafter sich nur mit Treuhandgut beteiligt hat.
2) Stirbt ein stiller Gesellschafter oder wird für ihn ein Sachwalter bestellt oder fällt eine Firma oder Verbandsperson, wenn diese stille Gesellschafter sind, dahin, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern das Verhältnis mit dessen Gesamtrechtsnachfolgern fortgesetzt.[^1122]
2) Stirbt ein stiller Gesellschafter oder wird für ihn ein Sachwalter bestellt oder fällt eine Firma oder Verbandsperson, wenn diese stille Gesellschafter sind, dahin, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern das Verhältnis mit dessen Gesamtrechtsnachfolgern fortgesetzt.[^1125]
3) Die Gesellschaft kann aber beiderseits während eines Jahres auf sechs Monate gekündigt werden.
@@ -10142,7 +10148,7 @@
##### Art. 782
**I. Art der Gemeinschaft[^1123]**
**I. Art der Gemeinschaft[^1126]**
1) Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.
@@ -10166,7 +10172,7 @@
2) Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3) Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort im Handelsregister eingetragen ist.[^1124]
3) Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort im Handelsregister eingetragen ist.[^1127]
##### Art. 785
@@ -10194,7 +10200,7 @@
- 5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.
2) Der Aufhebungsgrund beziehungsweise der Rechtsstreit kann bei einer im Handelsregister eingetragenen Gemeinderschaft auf Verlangen eines Beteiligten bis zur endgültigen Löschung angemerkt werden.[^1125]
2) Der Aufhebungsgrund beziehungsweise der Rechtsstreit kann bei einer im Handelsregister eingetragenen Gemeinderschaft auf Verlangen eines Beteiligten bis zur endgültigen Löschung angemerkt werden.[^1128]
##### Art. 787
@@ -10236,17 +10242,17 @@
1) Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.
2) Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers im Ausserstreitverfahren verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.[^1126]
2) Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers im Ausserstreitverfahren verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.[^1129]
3) Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.
##### Art. 792
**F. Eintragung ins Handelsregister[^1127]**
1) Auf Antrag aller Gemeinder ist die Gemeinderschaft unter einem Gesamtnamen ins Handelsregister einzutragen.[^1128]
2) Die Anmeldung zum Handelsregister, die von sämtlichen Gemeindern oder vom Haupte in beglaubigter Form unterzeichnet oder zu Protokoll des Amtes für Justiz zu erklären ist, hat zu enthalten:[^1129]
**F. Eintragung ins Handelsregister[^1130]**
1) Auf Antrag aller Gemeinder ist die Gemeinderschaft unter einem Gesamtnamen ins Handelsregister einzutragen.[^1131]
2) Die Anmeldung zum Handelsregister, die von sämtlichen Gemeindern oder vom Haupte in beglaubigter Form unterzeichnet oder zu Protokoll des Amtes für Justiz zu erklären ist, hat zu enthalten:[^1132]
- 1. die Bezeichnung und Sitz der Gemeinderschaft, Namen und Wohnort jedes Gemeinders,
@@ -10256,11 +10262,11 @@
- 4. allfällige Ausschliessungen von der Vertretung, unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort des Hauptes der Gemeinderschaft.
3) Der Eintrag und die Veröffentlichung im Amtsblatt haben die im vorausgehenden Absatz angeführten Punkte mit Ausnahme des Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände zu enthalten.[^1130]
4) Ist eine Gemeinderschaft oder auch nur der Ausschluss von der Vertretung ins Handelsregister eingetragen, so sind auch alle bezüglich der eingetragenen Tatsachen erfolgten Veränderungen, wie Aufhebung der Gemeinderschaft, Änderung in der Vertretung und dergleichen, von den Gemeindern oder dem Haupte anzumelden und zu veröffentlichen.[^1131]
5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Bekanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.[^1132]
3) Der Eintrag und die Veröffentlichung im Amtsblatt haben die im vorausgehenden Absatz angeführten Punkte mit Ausnahme des Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände zu enthalten.[^1133]
4) Ist eine Gemeinderschaft oder auch nur der Ausschluss von der Vertretung ins Handelsregister eingetragen, so sind auch alle bezüglich der eingetragenen Tatsachen erfolgten Veränderungen, wie Aufhebung der Gemeinderschaft, Änderung in der Vertretung und dergleichen, von den Gemeindern oder dem Haupte anzumelden und zu veröffentlichen.[^1134]
5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Bekanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.[^1135]
##### Art. 793
@@ -10300,9 +10306,9 @@
##### Art. 796
**1. Rechtsfürsorgeverfahren[^1133]. Gesuch um Genehmigung**
1) Die Gründung, Änderung oder Aufhebung einer Heimstätte erfolgt, soweit nicht im Folgenden etwas Besonderes bestimmt ist, unter Mitwirkung des Landgerichtes im Ausserstreitverfahren.[^1134]
**1. Rechtsfürsorgeverfahren[^1136]. Gesuch um Genehmigung**
1) Die Gründung, Änderung oder Aufhebung einer Heimstätte erfolgt, soweit nicht im Folgenden etwas Besonderes bestimmt ist, unter Mitwirkung des Landgerichtes im Ausserstreitverfahren.[^1137]
2) Wer eine Heimstätte errichten will, hat an das Landgericht ein bezügliches Gesuch zu stellen, das eine Erklärung über die Veranlassung zur Errichtung einer Heimstätte, das Gut oder Haus nach dem Grundbuch, die darauf haftenden dinglichen Lasten, das allfällige Zugehör und die begünstigten Personen nach Namen, Vornamen und Wohnort und deren Berechtigung im einzelnen näher anzugeben hat.
@@ -10314,7 +10320,7 @@
**a) Veröffentlichung des Gesuchs**
1) Wenn nach vorläufiger Prüfung des Gesuchs durch das Landgericht die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte gegeben sind, so sind sämtliche Gläubiger des Gesuchstellers und andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten könnten, im Aufgebotsverfahren durch amtliche Auskündung im Amtsblatt aufzufordern, ihre Einsprachen binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung an, unter genauer Bezeichnung des nach ihrer Behauptung durch die Errichtung der Heimstätte angeblich bedrohten Rechtes beziehungsweise des genauen Betrages ihrer Forderung und der Gründe ihrer Einsprache, schriftlich oder protokollarisch anzumelden.[^1135]
1) Wenn nach vorläufiger Prüfung des Gesuchs durch das Landgericht die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte gegeben sind, so sind sämtliche Gläubiger des Gesuchstellers und andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten könnten, im Aufgebotsverfahren durch amtliche Auskündung im Amtsblatt aufzufordern, ihre Einsprachen binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung an, unter genauer Bezeichnung des nach ihrer Behauptung durch die Errichtung der Heimstätte angeblich bedrohten Rechtes beziehungsweise des genauen Betrages ihrer Forderung und der Gründe ihrer Einsprache, schriftlich oder protokollarisch anzumelden.[^1138]
2) Bei Familienheimstätten hat das Landgericht, wenn die zu begünstigenden Familienangehörigen im Gesuche nicht schon bestimmt bezeichnet sind, ausserdem die Blutsverwandten des Heimstätters in auf- und absteigender Linie bis zum zweiten Grade und seine Geschwister, welche in die Heimstätte aufgenommen zu werden wünschen, festzustellen und sie aufzufordern, ihre Begehren innerhalb 14 Tagen seit der Bekanntmachung anzumelden.
@@ -10358,7 +10364,7 @@
**d) Aufnahme von Verwandten**
1) Das Landgericht kann bei Familienheimstätten, wenn nicht der Gesuchsteller selber die zu begünstigenden Familienangehörigen bestimmt bezeichnet hat, dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine Blutsverwandten bis zum zweiten Grad in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister, sowie den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig erscheinen.[^1136]
1) Das Landgericht kann bei Familienheimstätten, wenn nicht der Gesuchsteller selber die zu begünstigenden Familienangehörigen bestimmt bezeichnet hat, dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine Blutsverwandten bis zum zweiten Grad in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister, sowie den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig erscheinen.[^1139]
2) Haben solche Personen das Begehren um Aufnahme gestellt, so prüft das Gericht, ob sie der Aufnahme bedürftig und würdig sind.
@@ -10376,7 +10382,7 @@
1) Bei Familienheimstätten kann die Aufnahme von Blutsverwandten und Geschwistern in die Heimstätte, wenn vom Gesuchsteller selber bei der Gründung die Aufnahme auf bestimmte Angehörige nicht beschränkt worden ist, und wenn sich das Bedürfnis erst später einstellt, auf besonderes Gesuch nach Anhörung des Eigentümers der Heimstätte auch nachträglich angeordnet werden.
2) Die Aufnahme von Personen, denen gegenüber der Heimstätter eine familienrechtliche Unterstützungspflicht hat, kann vom Richter im Ausserstreitverfahren, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind, auch dann angeordnet werden, wenn der Heimstätter etwas anderes bestimmt hat.[^1137]
2) Die Aufnahme von Personen, denen gegenüber der Heimstätter eine familienrechtliche Unterstützungspflicht hat, kann vom Richter im Ausserstreitverfahren, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind, auch dann angeordnet werden, wenn der Heimstätter etwas anderes bestimmt hat.[^1140]
##### Art. 805
@@ -10384,7 +10390,7 @@
1) Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintragung als Vormerkung im Grundbuch.
2) Die grundbuchliche Eintragung ist im Amtsblatt auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann.[^1138]
2) Die grundbuchliche Eintragung ist im Amtsblatt auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann.[^1141]
3) Über die Heimstätten ist ausserdem nach Anweisung der Regierung vom Gerichte ein Register (Heimstättenregister) zu führen, das zu jedermanns Einsicht offen steht.
@@ -10406,7 +10412,7 @@
- 1. wenn der Eigentümer der Familienheimstätte die ihm durch den Richter von Gesetzes wegen auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme von familienrechtlich unterstützungsberechtigten Personen nicht oder nicht mehr oder nur in der Weise erfüllt, die ihnen den Aufenthalt in der Heimstätte unerträglich macht;
- 2. wenn ein Dritter, dessen Einsprache das Landgericht im Ausserstreitverfahren unberücksichtigt gelassen hat, einen gerichtlichen Entscheid vorlegt, durch welchen festgestellt wird, dass sein Recht durch die Errichtung der Heimstätte verletzt und er aus dem übrigen Vermögen des Eigentümers der Heimstätte je nach der Fälligkeit der Forderung nicht befriedigt oder sichergestellt worden ist.[^1139]
- 2. wenn ein Dritter, dessen Einsprache das Landgericht im Ausserstreitverfahren unberücksichtigt gelassen hat, einen gerichtlichen Entscheid vorlegt, durch welchen festgestellt wird, dass sein Recht durch die Errichtung der Heimstätte verletzt und er aus dem übrigen Vermögen des Eigentümers der Heimstätte je nach der Fälligkeit der Forderung nicht befriedigt oder sichergestellt worden ist.[^1142]
##### Art. 808
@@ -10452,7 +10458,7 @@
1) Die Heimstätte darf vom Eigentümer nicht veräussert und weder von ihm noch vom begünstigten Dritten ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet werden.
2) Eine Veräusserung als Ganzes ist jedoch mit Zustimmung des Landgerichts gestattet an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, an eine Person, die mit dem Eigentümer der Heimstätte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder an Personen, die bei der Errichtung oder nachträglich mittels öffentlicher Urkunde und Genehmigung des Gerichts ausdrücklich bezeichnet worden sind.[^1140]
2) Eine Veräusserung als Ganzes ist jedoch mit Zustimmung des Landgerichts gestattet an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, an eine Person, die mit dem Eigentümer der Heimstätte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder an Personen, die bei der Errichtung oder nachträglich mittels öffentlicher Urkunde und Genehmigung des Gerichts ausdrücklich bezeichnet worden sind.[^1143]
3) Der Erwerber hat gleichzeitig in allen Fällen mit der Übertragung dem Landgerichte zu erklären, wem die Heimstätte zugute kommen soll.
@@ -10466,7 +10472,7 @@
3) Die kraft Gesetzes oder sonst auf Grund des öffentlichen Rechts entstehenden Pfandrechte können auch bei einer mit der Unentziehbarkeitsklausel ausgezeichneten Heimstätte mittels Zwangsverwaltung geltend gemacht werden.
4) Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zwangsverwaltung der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1141] kann statt einer Zwangsverwaltung eine Zwangsvermietung oder Zwangsverpachtung stattfinden, wobei auch die Vorschriften über den Beitritt von Gläubigern und die Beendigung entsprechend anzuwenden sind.
4) Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zwangsverwaltung der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1144] kann statt einer Zwangsverwaltung eine Zwangsvermietung oder Zwangsverpachtung stattfinden, wobei auch die Vorschriften über den Beitritt von Gläubigern und die Beendigung entsprechend anzuwenden sind.
5) Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Anfechtungsklage nach der Anfechtungsordnung und die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen des Heimstätters.
@@ -10494,7 +10500,7 @@
**c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger**
1) Für den Beitritt der Gläubiger zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung kommt die Vorschrift über den Beitritt der Gläubiger beim Zwangsverkauf einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1142] sinngemäss zur Anwendung.
1) Für den Beitritt der Gläubiger zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung kommt die Vorschrift über den Beitritt der Gläubiger beim Zwangsverkauf einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1145] sinngemäss zur Anwendung.
2) Die Befriedigung der Heimstättegläubiger erfolgt in der Reihenfolge des Datums der fruchtlosen Zwangsvollstreckungen und im übrigen unter Anwendung der konkursrechtlichen Rangordnung.
@@ -10514,7 +10520,7 @@
1) Der Eigentümer kann die Heimstätte zu seinen Lebzeiten mittels Gesuchs an das Landgericht um Löschung des Eintrages aufheben lassen, sofern es nicht anders bei der Errichtung bestimmt worden ist, wie bei Heimstätten zugunsten Dritter.
2) Das Landgericht fordert hierauf durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt oder in einer ihm sonst angemessen erscheinenden Weise, insbesondere durch Zustellung einer Einladung, diejenigen, welche allfällig gegen die Aufhebung Einsprache erheben wollen, auf, innert einem Monat ihre Gründe dafür schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.[^1143]
2) Das Landgericht fordert hierauf durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt oder in einer ihm sonst angemessen erscheinenden Weise, insbesondere durch Zustellung einer Einladung, diejenigen, welche allfällig gegen die Aufhebung Einsprache erheben wollen, auf, innert einem Monat ihre Gründe dafür schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.[^1146]
3) Steht die Heimstätte unter Zwangsverwaltung, so ist der Verwalter zur Vernehmlassung über das Gesuch aufzufordern.
@@ -10530,7 +10536,7 @@
2) Liegt eine solche Ordnung nicht vor oder wird die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen oder mit Erfolg bestritten, und sind auch Frau oder Kinder nicht vorhanden, denen das Landgericht einzeln oder gemeinsam die Übernahme nach seinem Ermessen bewilligen kann, oder lehnen die Drittbezeichneten die Annahme ab, so wird der Eintrag im Grundbuch von Amts wegen gelöscht.
3) Die Übernahme gemäss den vorausgehenden Absätzen erfolgt mangels anderer Bestimmung auf Grund des nötigenfalls auf Antrag der Beteiligten im Ausserstreitverfahren ermittelten Ertragswertes.[^1144]
3) Die Übernahme gemäss den vorausgehenden Absätzen erfolgt mangels anderer Bestimmung auf Grund des nötigenfalls auf Antrag der Beteiligten im Ausserstreitverfahren ermittelten Ertragswertes.[^1147]
4) Die nicht übernommene Heimstätte fällt bei der Teilung oder bei der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft in die allgemeine Teilungsmasse.
@@ -10570,7 +10576,7 @@
2) Wenn der Heimstätter seine Heimstätte an eine Person veräussert, an welche er eine gewöhnliche Heimstätte auch veräussern darf, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls ausgeschlossen.
3) Der Eintrag über die Veräusserung ins Grundbuch darf erst erfolgen, nachdem dem Amt für Justiz die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach Ansetzung einer Frist von einem Monate nachgewiesen ist.[^1145]
3) Der Eintrag über die Veräusserung ins Grundbuch darf erst erfolgen, nachdem dem Amt für Justiz die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach Ansetzung einer Frist von einem Monate nachgewiesen ist.[^1148]
##### Art. 824
@@ -10594,7 +10600,7 @@
4) Macht der Ausgeber von seinem Vorkaufsrecht oder Heimfallsrecht Gebrauch, so kann er einen Dritten bezeichnen, an den der Heimstätter die Heimstätte zu übertragen hat.
5) Das Gericht kann, wo wichtige Gründe vorliegen, im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten anordnen, dass der Ausgeber gemäss den zwei vorausgehenden Absätzen, die Heimstätte zurückerwerben muss.[^1146]
5) Das Gericht kann, wo wichtige Gründe vorliegen, im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten anordnen, dass der Ausgeber gemäss den zwei vorausgehenden Absätzen, die Heimstätte zurückerwerben muss.[^1149]
##### Art. 826
@@ -10604,7 +10610,7 @@
2) Grundpfänder können, sofern die Regierung nicht eine Ausnahme gestattet, nur in unkündbaren Tilgungsschulden eingetragen werden.
3) Der Heimstätter kann, wenn der Ausgeber seine Zustimmung zur Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast verweigert, im Ausserstreitverfahren verlangen, dass der Richter nach Anhörung der Beteiligten an Stelle des Ausgebers die Zustimmung erteile, falls es mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.[^1147]
3) Der Heimstätter kann, wenn der Ausgeber seine Zustimmung zur Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast verweigert, im Ausserstreitverfahren verlangen, dass der Richter nach Anhörung der Beteiligten an Stelle des Ausgebers die Zustimmung erteile, falls es mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.[^1150]
4) Er kann die Zustimmung zur Eintragung eines Grundpfandes im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten und mit richterlicher Genehmigung bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes verlangen, wenn die Aufnahme mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und erfolgt:
@@ -10612,7 +10618,7 @@
- 2. für Verwendungen zur Verbesserung der Heimstätte,
- 3. zur Abfindung von Miterben. [^1148]
- 3. zur Abfindung von Miterben. [^1151]
5) In den übrigen Fällen gilt für die Belastung mit Grundpfändern als Verschuldungsgrenze die Hälfte der Schätzung für Schuldbriefe, die Regierung kann jedoch im Verordnungswege eine weitergehende Belastung gestatten.
@@ -10626,7 +10632,7 @@
- 2. an Stelle der Rücknahme der Genehmigung die Heimfallserklärung an den Ausgeber tritt,
- 3. die Aufhebung der Heimstätte aus wichtigen Gründen durch den Richter bewilligt werden, sonst aber nur mit Zustimmung des Ausgebers erfolgen darf und dieser entsprechend den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechts einen Kaufpreis an den Heimstätter oder seine Erben zu bezahlen hat.[^1149]
- 3. die Aufhebung der Heimstätte aus wichtigen Gründen durch den Richter bewilligt werden, sonst aber nur mit Zustimmung des Ausgebers erfolgen darf und dieser entsprechend den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechts einen Kaufpreis an den Heimstätter oder seine Erben zu bezahlen hat.[^1152]
2) Andere als die im ersten Absatz genannten Ausgeber unterstehen ausserdem den Bestimmungen über das Verfahren bei der Errichtung einer Heimstätte.
@@ -10652,7 +10658,7 @@
5) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechtes.
6) Ein Fideikommiss kann auch gemäss den Vorschriften über das Treuunternehmen errichtet werden (Fideikommisstreuunternehmen).[^1150]
6) Ein Fideikommiss kann auch gemäss den Vorschriften über das Treuunternehmen errichtet werden (Fideikommisstreuunternehmen).[^1153]
##### Art. 830
@@ -10674,13 +10680,13 @@
**2. Veräusserung und Belastung**
1) Bestimmt die Fideikommissurkunde es nicht anders, so ist der jeweilige Fideikommissbesitzer zu Verfügungen über das Fideikommissvermögen, wenn es nicht den ihm zufallenden Ertrag betrifft, nur soweit befugt, als es das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der nächsten Anwärter gestattet.[^1151]
1) Bestimmt die Fideikommissurkunde es nicht anders, so ist der jeweilige Fideikommissbesitzer zu Verfügungen über das Fideikommissvermögen, wenn es nicht den ihm zufallenden Ertrag betrifft, nur soweit befugt, als es das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der nächsten Anwärter gestattet.[^1154]
2) Dingliche Rechte am Fideikommissgute können vom Fideikommissbesitzer nur so begründet werden, dass sie mit seinem Rechte selbst erlöschen und den bei der Errichtung des Fideikommisses oder bei der Begründung der ersteren bestehenden Rechten gutgläubiger Dritter oder den Anordnungen des Fideikommisserrichters nicht widersprechen.
3) Ein vom Fideikommissbesitzer an Fideikommissgegenständen bestelltes Pfandrecht erstreckt sich, vorbehältlich des Schutzes des guten Glaubens, nur auf den ihm zukommenden Ertrag und die Gläubiger können nur insoweit im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen.
4) Aus wichtigen, im Fideikommissgut selbst gelegenen Gründen, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung kann trotz gegenteiliger Anordnung der Fideikommissurkunde auf Antrag des Fideikommissbesitzers und nach Anhörung der Anwärter der Richter im Ausserstreitverfahren die Bestellung von Pfandrechten, die bei Grundstücken in Tilgungsgrundpfändern bestehen müssen, auf das Fideikommissgut selbst mit der Massgabe bewilligen, dass der die Schuld begründende Fideikommissbesitzer und die Fideikommissnachfolger nur mit dem Gute nebst seinem Ertrage haften.[^1152]
4) Aus wichtigen, im Fideikommissgut selbst gelegenen Gründen, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung kann trotz gegenteiliger Anordnung der Fideikommissurkunde auf Antrag des Fideikommissbesitzers und nach Anhörung der Anwärter der Richter im Ausserstreitverfahren die Bestellung von Pfandrechten, die bei Grundstücken in Tilgungsgrundpfändern bestehen müssen, auf das Fideikommissgut selbst mit der Massgabe bewilligen, dass der die Schuld begründende Fideikommissbesitzer und die Fideikommissnachfolger nur mit dem Gute nebst seinem Ertrage haften.[^1155]
##### Art. 832
@@ -10708,7 +10714,7 @@
#### Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
##### Art. 834 bis 896a [^1153]
##### Art. 834 bis 896a [^1156]
Aufgehoben
@@ -10718,15 +10724,15 @@
##### 1. Abschnitt
##### Die Treuhänderschaften im Allgemeinen[^1154]
##### Art. 897 [^1156]
##### Die Treuhänderschaften im Allgemeinen[^1157]
##### Art. 897 [^1159]
**I. Das Treuhandverhältnis**
Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Einzelperson, Firma oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.
##### Art. 898 [^1157]
##### Art. 898 [^1160]
**II. Das vermutete Treuhandverhältnis**
@@ -10734,7 +10740,7 @@
2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Konkurse, sinngemäss anzuwenden.
##### Art. 899 [^1160]
##### Art. 899 [^1163]
**1. Treuhandurkunde**
@@ -10746,13 +10752,13 @@
4) Vorbehalten bleiben die für die Übertragung von Sachen und anderen Vermögenswerten geltenden Formvorschriften.
##### Art. 900 [^1161]
##### Art. 900 [^1164]
**a) Im Allgemeinen**
1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn der Treuhänder oder bei Mittreuhändern wenigstens einer derselben seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.[^1162]
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu enthalten:[^1163]
1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn der Treuhänder oder bei Mittreuhändern wenigstens einer derselben seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.[^1165]
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu enthalten:[^1166]
- a) Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
@@ -10764,13 +10770,13 @@
3) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.
##### Art. 901 [^1164]
##### Art. 901 [^1167]
**b) Ausnahmen**
Ist Gegenstand einer Treuhänderschaft Vermögen, das in anderen öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Patentregister und dergleichen, eingetragen ist und wird das Treuhandverhältnis in diese öffentlichen Register eingetragen, so kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses ins Handelsregister abgesehen werden.
##### Art. 902 [^1165]
##### Art. 902 [^1168]
**c) Hinterlegung**
@@ -10780,21 +10786,21 @@
**3. Mitteilung der Bestellung**
1) Ist ein Treuhänder nicht durch einen Vertrag unter Lebenden, sondern durch Treuhandbrief oder Testament, bestellt worden, so ist dem Treuhänder die Bestellung durch das Amt für Justiz oder durch die Verlassenschaftsbehörde, auf Anzeige von Interessenten oder von Amts wegen mitzuteilen, sofern der Treugeber nicht dem Treuhänder die Bestellung mitgeteilt und diese von letzterem angenommen worden ist.[^1166]
2) Innerhalb der Frist von 14 Tagen, seit Empfang der Mitteilung, welche allenfalls angemessen verlängert werden kann, hat der bezeichnete Treuhänder dem Amt für Justiz beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde Mitteilung über die Annahme der Treuhand zu machen, andernfalls wird angenommen, er lehne das Amt ab.[^1167]
1) Ist ein Treuhänder nicht durch einen Vertrag unter Lebenden, sondern durch Treuhandbrief oder Testament, bestellt worden, so ist dem Treuhänder die Bestellung durch das Amt für Justiz oder durch die Verlassenschaftsbehörde, auf Anzeige von Interessenten oder von Amts wegen mitzuteilen, sofern der Treugeber nicht dem Treuhänder die Bestellung mitgeteilt und diese von letzterem angenommen worden ist.[^1169]
2) Innerhalb der Frist von 14 Tagen, seit Empfang der Mitteilung, welche allenfalls angemessen verlängert werden kann, hat der bezeichnete Treuhänder dem Amt für Justiz beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde Mitteilung über die Annahme der Treuhand zu machen, andernfalls wird angenommen, er lehne das Amt ab.[^1170]
3) Eine Ablehnung ist auch anzunehmen, wenn die Annahme entgegen der Treuhandurkunde bedingt, befristet oder unter einer Auflage oder mit einer sonstigen Einschränkung erfolgte.
4) Im übrigen sind die Vorschriften über die Eintragung ins Handelsregister entsprechend anzuwenden.[^1168]
4) Im übrigen sind die Vorschriften über die Eintragung ins Handelsregister entsprechend anzuwenden.[^1171]
##### Art. 904
**a) Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder**
1) Ausser den im Gesetze vorgesehenen Fällen hat das Landgericht im Ausserstreitverfahren einen gerichtlichen Treuhänder zu bestellen, wenn gemäss einer einseitigen Errichtungsurkunde unter Lebenden oder einer Verfügung von Todes wegen wohl eine Treuhand, wie beispielsweise eine Zustiftung angeordnet, ein Treuhänder aber nicht namentlich oder sonst in kenntlicher Weise bezeichnet ist oder der Bezeichnete die Annahme des Amtes ablehnt, oder wenn ein sonstwie bestellter Treuhänder aus irgend einem Grunde wegfällt und aus der Treuhandurkunde nicht ersichtlich ist, in welcher Weise ein anderer Treuhänder zu bestellen ist oder was mit dem Treugute sonst zu geschehen hat.[^1169]
2) Das Amt für Justiz oder die Verlassenschaftsbehörde, sowie andere Gerichts- und Verwaltungsorgane haben dem Landgericht von solchen Bestellungsgründen Anzeige zu erstatten.[^1170]
1) Ausser den im Gesetze vorgesehenen Fällen hat das Landgericht im Ausserstreitverfahren einen gerichtlichen Treuhänder zu bestellen, wenn gemäss einer einseitigen Errichtungsurkunde unter Lebenden oder einer Verfügung von Todes wegen wohl eine Treuhand, wie beispielsweise eine Zustiftung angeordnet, ein Treuhänder aber nicht namentlich oder sonst in kenntlicher Weise bezeichnet ist oder der Bezeichnete die Annahme des Amtes ablehnt, oder wenn ein sonstwie bestellter Treuhänder aus irgend einem Grunde wegfällt und aus der Treuhandurkunde nicht ersichtlich ist, in welcher Weise ein anderer Treuhänder zu bestellen ist oder was mit dem Treugute sonst zu geschehen hat.[^1172]
2) Das Amt für Justiz oder die Verlassenschaftsbehörde, sowie andere Gerichts- und Verwaltungsorgane haben dem Landgericht von solchen Bestellungsgründen Anzeige zu erstatten.[^1173]
3) Das Landgericht bestellt, soweit tunlich nach Einholung der Ansichtsäusserung der Interessenten, einen gerichtlichen Treuhänder, wobei in erster Linie allfällige Wünsche des Treugebers und, wo solche fehlen, die Interessen des Treugutes zu beachten sind.
@@ -10802,7 +10808,7 @@
5) Als öffentlicher Treuhänder gilt die liechtensteinische Landesbank, der in dieser Stellung jene Aufgaben zukommen, welche das Gesetz, die Behörde oder eine Treuhandurkunde anordnen.
##### Art. 905 [^1171]
##### Art. 905 [^1174]
**b) Repräsentant**
@@ -10814,7 +10820,7 @@
1) Das Treuhandverhältnis endigt nach Vorschrift der Treuhandurkunde und ausserdem, wenn das Treugut untergeht und kein Ersatz an dessen Stelle tritt.
2) Die Aufhebung eines Treuhandverhältnisses kann durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen, wie die Aufhebung einer Stiftung durch das Landgericht.[^1172]
2) Die Aufhebung eines Treuhandverhältnisses kann durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen, wie die Aufhebung einer Stiftung durch das Landgericht.[^1175]
3) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so hat der Treuhänder oder dessen Rechtsnachfolger bei Beendigung des Treuhandverhältnisses in gleicher Weise wie während des Bestehens Rechnung zu legen und Auskunft über das Treugut zu erteilen.
@@ -10844,15 +10850,15 @@
2) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so ist der Treuhänder befugt, auf Schluss je eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern nicht wichtige Gründe eine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen.
3) Mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde oder wenn weder ein Treugeber noch ein Mittreuhänder, noch ein anspruchsberechtigter Begünstigter vorhanden ist, ist die Kündigung dem Amt für Justiz mitzuteilen.[^1173]
4) Dieser macht dem nach der Treuhandurkunde nachfolgenden Treuhänder hievon Mitteilung und soweit ein nachfolgender Treuhänder nicht genannt ist, oder das Amt nicht antreten will oder kann, berichtet das Amt für Justiz dem Landgericht, das gleich wie in allen andern Fällen, in welchen ein Treuhandvermögen ohne Treuhänder geblieben ist, einen Treuhänder bestellt.[^1174]
3) Mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde oder wenn weder ein Treugeber noch ein Mittreuhänder, noch ein anspruchsberechtigter Begünstigter vorhanden ist, ist die Kündigung dem Amt für Justiz mitzuteilen.[^1176]
4) Dieser macht dem nach der Treuhandurkunde nachfolgenden Treuhänder hievon Mitteilung und soweit ein nachfolgender Treuhänder nicht genannt ist, oder das Amt nicht antreten will oder kann, berichtet das Amt für Justiz dem Landgericht, das gleich wie in allen andern Fällen, in welchen ein Treuhandvermögen ohne Treuhänder geblieben ist, einen Treuhänder bestellt.[^1177]
##### Art. 909
**b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Konkurs des Treuhänders**
1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder einem anderen Beendigungsgrund (Art. 23 ff. TrHG) des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter verpflichtet, dem Landgerichte hievon Mitteilung zu machen.[^1175]
1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder einem anderen Beendigungsgrund (Art. 23 ff. TrHG) des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter verpflichtet, dem Landgerichte hievon Mitteilung zu machen.[^1178]
2) Ist der Treuhänder eine Gesellschaft, eine Firma oder eine Verbandsperson, so haben bei deren Beendigung die Gesellschafter, die Vertreter oder Nachfolger der Firma oder die Organe der Verbandsperson oder die Konkursverwaltung dem Landgerichte von der Beendigung Anzeige zu erstatten.
@@ -10872,11 +10878,11 @@
3) Sofern sich Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses unter den Beteiligten und Dritten nicht aus der Treuhandurkunde beurteilen lassen, gelten im übrigen die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften, wobei die über grundbuchliche Rechte eingetragene Treuhand gegenüber jedermann wirkt, während der Treuhänder bei andern Rechten die Stellung eines Selbstberechtigten (dingliches Verwaltungsrecht) hat.
4) Die Vorschriften über die Abänderung einer Stiftung finden auch auf die Abänderung einer Treuhänderschaft durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren entsprechend Anwendung.[^1177]
5) Insoweit sich aus dem Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder aus dem Eintrage im Treuhandregister nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über das Treuunternehmen ergänzend anzuwenden.[^1178]
6) Die Auslegung und Anwendung aller Vorschriften über Treuhänderschaften und aller sonstigen Treuanordnungen hat nach dem Grundsatze der Billigkeit zu erfolgen.[^1179]
4) Die Vorschriften über die Abänderung einer Stiftung finden auch auf die Abänderung einer Treuhänderschaft durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren entsprechend Anwendung.[^1180]
5) Insoweit sich aus dem Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder aus dem Eintrage im Treuhandregister nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über das Treuunternehmen ergänzend anzuwenden.[^1181]
6) Die Auslegung und Anwendung aller Vorschriften über Treuhänderschaften und aller sonstigen Treuanordnungen hat nach dem Grundsatze der Billigkeit zu erfolgen.[^1182]
##### Art. 911
@@ -10888,7 +10894,7 @@
3) Zum Treuhandgut gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehörenden Rechtes als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandgut gehörenden Gegenstandes oder sonst mit Mitteln des Treugutes oder durch ein auf dieses sich beziehendes Rechtsgeschäft erworben wird.
4) Ergibt es sich aus Gesetz oder sonstiger Treuanordnung nicht anders, so finden auf das Treugut als Sondergut die Vorschriften über das Gesamteigentum, jedoch mit Ausschluss jener über die Teilung, mit der Massgabe Anwendung, dass die Treuhänder zur gesamten Hand berechtigt und verpflichtet sind und dass bei Ausscheiden eines Treuhänders oder bei Eintritt eines neuen Treuhänders die Rechte und Pflichten ohne weiteres, soweit für die Übertragung nicht besondere Formvorschriften aufgestellt sind und, abgesehen von der Pflicht zur Bestellung neuer Treuhänder, den jeweiligen Treuhändern anwachsen.[^1180]
4) Ergibt es sich aus Gesetz oder sonstiger Treuanordnung nicht anders, so finden auf das Treugut als Sondergut die Vorschriften über das Gesamteigentum, jedoch mit Ausschluss jener über die Teilung, mit der Massgabe Anwendung, dass die Treuhänder zur gesamten Hand berechtigt und verpflichtet sind und dass bei Ausscheiden eines Treuhänders oder bei Eintritt eines neuen Treuhänders die Rechte und Pflichten ohne weiteres, soweit für die Übertragung nicht besondere Formvorschriften aufgestellt sind und, abgesehen von der Pflicht zur Bestellung neuer Treuhänder, den jeweiligen Treuhändern anwachsen.[^1183]
##### Art. 912
@@ -10896,13 +10902,13 @@
1) Bilden Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte Gegenstand eines Treuhandverhältnisses, so sind diese mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde und zur Wirkung der Treuhand gegenüber Dritten auf den Namen des Treuhänders zu übertragen, sei es mit oder ohne Verfügungsbeschränkung als Vormerkung oder durch Anmerkung der Treuhänderschaft im Grundbuch.
2) Ist eine im Handelsregister unter einer Firma eingetragene Unternehmung oder ein zum Treuhandgute gehöriger Vermögensgegenstand in einem sonstigen öffentlichen Register, wie Patentregister und dergleichen eingetragen, so ist mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde auf Antrag von Beteiligten die Umschreibung der Unternehmung oder des Gegenstandes in den öffentlichen Registern mit ausdrücklicher Bezeichnung als Treuhandgut vorzunehmen.[^1181]
2) Ist eine im Handelsregister unter einer Firma eingetragene Unternehmung oder ein zum Treuhandgute gehöriger Vermögensgegenstand in einem sonstigen öffentlichen Register, wie Patentregister und dergleichen eingetragen, so ist mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde auf Antrag von Beteiligten die Umschreibung der Unternehmung oder des Gegenstandes in den öffentlichen Registern mit ausdrücklicher Bezeichnung als Treuhandgut vorzunehmen.[^1184]
3) Haben Dritte zum Treugute gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben, so kann der Treugeber, ein Mittreuhänder oder ein Begünstigter oder endlich ein vom Landgericht bestellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit andern den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Treuhandvermögens geltend machen.
4) Die Zugehörigkeit einer Forderung zum Treugut hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erhalten hat.
5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zugestanden haben.[^1182]
5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zugestanden haben.[^1185]
##### Art. 913
@@ -10910,9 +10916,9 @@
1) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so darf der Treuhänder, wenn er Treuvermögen anlegen soll, es in der liechtensteinischen Landesbank beziehungsweise in den von dieser ausgegebenen Wertpapieren oder in Schuldverschreibungen oder in unverbrieften Forderungen, bei denen inländische Gemeinwesen die Verzinsung garantieren, oder in Darlehen liechtensteinischer Gemeinwesen oder in Grundpfändern nach der für Gülten aufgestellten Belastungsgrenze anlegen.
2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhandurkunde es anordnet oder zulässt oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet und wenn zugleich die Vorschriften über die Tote Hand nicht umgangen werden.[^1183]
3) Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen bei Vorliegen wichtiger Gründe und, wenn die Treuhandurkunde es nicht untersagt, die Anlage des Vermögens oder einzelner Teile vom Landgerichte im Ausserstreitverfahren auch in andern Wertpapieren oder in anderer Art gestattet werden.[^1184]
2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhandurkunde es anordnet oder zulässt oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet und wenn zugleich die Vorschriften über die Tote Hand nicht umgangen werden.[^1186]
3) Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen bei Vorliegen wichtiger Gründe und, wenn die Treuhandurkunde es nicht untersagt, die Anlage des Vermögens oder einzelner Teile vom Landgerichte im Ausserstreitverfahren auch in andern Wertpapieren oder in anderer Art gestattet werden.[^1187]
4) Diese Beschränkungen gelten nicht für Treuhänderschaften, welche Vermögen zum Gegenstande haben, das im Auslande wohnhaften Personen oder solchen Verbandspersonen oder Firmen, welche im Auslande ihren Sitz haben, gehört (Sitztreuhänderschaften).
@@ -10946,11 +10952,11 @@
**c) Gläubiger des Treugutes**
1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreuhändern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat.[^1185]
2) Aufgehoben[^1186]
3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zulässig ist.[^1187]
1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreuhändern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat.[^1188]
2) Aufgehoben[^1189]
3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zulässig ist.[^1190]
4) Über das Treuhandvermögen kann nach den Vorschriften der Konkursordnung ein besonderer Konkurs durchgeführt werden, in welchem Falle die Gläubiger des Treugutes ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können, soweit sich nicht gemäss den vorausgehenden Absätzen ein Ausschluss dieser Geltendmachung ergibt.
@@ -10978,7 +10984,7 @@
4) Der Treuhänder wird jedoch dem Treugeber nicht verantwortlich für Handlungen, die er in seinem Auftrage, aber unter Verletzung der Treuhandvorschriften vorgenommen hat.
5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.[^1188]
5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.[^1191]
##### Art. 919
@@ -10994,7 +11000,7 @@
5) Soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung der Treupflichten ankommt, kann der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen.
6) Ist der Treuhänder über die Zulässigkeit oder Angemessenheit einer Verwaltungshandlung oder einer Verfügung über das Treuhandgut oder zu einem nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäfte zu dessen Lasten im Zweifel, oder weigert sich bei Mittreuhändern einer zur Mitwirkung, so hat er sich, soweit nötig, im Ausserstreitverfahren an das Landgericht um bindende Auskunft zu wenden und dieses kann zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.[^1189]
6) Ist der Treuhänder über die Zulässigkeit oder Angemessenheit einer Verwaltungshandlung oder einer Verfügung über das Treuhandgut oder zu einem nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäfte zu dessen Lasten im Zweifel, oder weigert sich bei Mittreuhändern einer zur Mitwirkung, so hat er sich, soweit nötig, im Ausserstreitverfahren an das Landgericht um bindende Auskunft zu wenden und dieses kann zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.[^1192]
7) Der Treuhänder hat entsprechend den Vorschriften über die Verwaltung bei Gesellschaften mit Persönlichkeit einen Entlastungsanspruch für seine Tätigkeit gemäss den zwei letzten Absätzen des nachfolgenden Artikels.
@@ -11008,13 +11014,13 @@
3) Die Ansprüche richten sich, sofern es die Treuhandurkunde nicht anders bestimmt, oder es sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und Treugeber nicht anders ergibt, in erster Linie gegen den Treugeber und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht.
4) Die Ansprüche können statt dessen unmittelbar gegen das Treuhandgut unter der ihm gemäss der Treuhandurkunde zukommenden Bezeichnung oder gegen dieses und gegen die nach dem vorausgehenden Absatze Pflichtigen als Streitgenossen gerichtet werden.[^1190]
4) Die Ansprüche können statt dessen unmittelbar gegen das Treuhandgut unter der ihm gemäss der Treuhandurkunde zukommenden Bezeichnung oder gegen dieses und gegen die nach dem vorausgehenden Absatze Pflichtigen als Streitgenossen gerichtet werden.[^1193]
##### Art. 921
**bb) Geltendmachung**
1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen.[^1191]
1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen.[^1194]
2) Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hiefür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.
@@ -11036,19 +11042,19 @@
**b) Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung**
1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am inländischen Sitz zur Verfügung stehen. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.[^1192]
2) Er ist verpflichtet, der in der Treuhandurkunde angeführten Revisionsstelle oder in Ermangelung einer solchen dem Treugeber oder, sofern dieser verstorben oder sonst unerreichbar sein sollte, dem Begünstigten, dem ein Anspruch zusteht und mangels eines solchen oder wenn sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt, wie beispielsweise bei Banktreuhänderschaften, kleineren Treuhänderschaften oder dergleichen, dem Landgerichte jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.[^1193]
1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am inländischen Sitz zur Verfügung stehen. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.[^1195]
2) Er ist verpflichtet, der in der Treuhandurkunde angeführten Revisionsstelle oder in Ermangelung einer solchen dem Treugeber oder, sofern dieser verstorben oder sonst unerreichbar sein sollte, dem Begünstigten, dem ein Anspruch zusteht und mangels eines solchen oder wenn sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt, wie beispielsweise bei Banktreuhänderschaften, kleineren Treuhänderschaften oder dergleichen, dem Landgerichte jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.[^1196]
3) Soweit der anspruchsberechtigte Begünstigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunfterteilung an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen.
4) Sind der oder die Begünstigten unmündig oder ist ihnen ein Sachwalter bestellt, oder erweist sich die Rechnungsablage aus einem andern Grunde als untunlich, so hat der Treuhänder dem Landgericht Rechnung abzulegen.[^1194]
5) Aufgehoben[^1195]
4) Sind der oder die Begünstigten unmündig oder ist ihnen ein Sachwalter bestellt, oder erweist sich die Rechnungsablage aus einem andern Grunde als untunlich, so hat der Treuhänder dem Landgericht Rechnung abzulegen.[^1197]
5) Aufgehoben[^1198]
6) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften dieses Gesetzes über das kaufmännische Verrechnungswesen untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet.
7) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so kann vom Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen auf Antrag eines berechtigten Beteiligten eine amtliche Revision mit der Pflicht zur Berichterstattung an das Gericht wie bei Verbandspersonen angeordnet werden.[^1196]
7) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so kann vom Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen auf Antrag eines berechtigten Beteiligten eine amtliche Revision mit der Pflicht zur Berichterstattung an das Gericht wie bei Verbandspersonen angeordnet werden.[^1199]
##### Art. 924
@@ -11072,7 +11078,7 @@
4) Wo es sich herausstellt, dass der Treuhänder Gelder aus dem Treugut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäfte gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffserwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungszinsen).
5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, wenn dieser nicht mehr lebt oder sonst nicht imstande ist, vom Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.[^1197]
5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, wenn dieser nicht mehr lebt oder sonst nicht imstande ist, vom Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.[^1200]
##### Art. 926
@@ -11092,7 +11098,7 @@
1) Der Begünstigte (Treuhandgeniesser, Benefiziar) ist berechtigt, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, soweit nicht durch die Treuhandurkunde es anders bestimmt oder diese Ausführung nicht an das freie Ermessen des Treuhänders gegenüber einzelnen oder allen Begünstigten geknüpft ist.
2) Jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen.[^1198]
2) Jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen.[^1201]
3) Ist die Anrufung des Landgerichts ungerechtfertigt, so ist der Begünstigte dem Treuhänder für Kosten und Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.
@@ -11100,9 +11106,9 @@
5) Unbekannte Begünstigte können gleich wie bei Anstalten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vom Richter im Aufgebotsverfahren aufgefordert werden.
6) Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand, treue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht ausschliesslich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode.[^1199]
7) Bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuhänderschaften, wo anspruchsberechtigte Begünstigte fehlen und es sich aus der Treuanordnung nicht anders ergibt, können die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treugutes, allenfalls bei Verschulden auf Kosten des Schuldigen auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden.[^1200]
6) Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand, treue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht ausschliesslich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode.[^1202]
7) Bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuhänderschaften, wo anspruchsberechtigte Begünstigte fehlen und es sich aus der Treuanordnung nicht anders ergibt, können die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treugutes, allenfalls bei Verschulden auf Kosten des Schuldigen auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden.[^1203]
##### Art. 928
@@ -11112,23 +11118,23 @@
2) Die Zertifikate verleihen dem Begünstigten, soweit es sich aus der Treuhandurkunde oder aus der Natur des Treuhandverhältnisses nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Treuhandzertifikaten über mitgliedschaftrechtliche Ansprüche, ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treugutes, wie Anteil am Ertrag, am Auflösungsergebnis und dergleichen.
3) Die Treuhandzertifikate müssen auf den Namen lauten, sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.[^1201]
3) Die Treuhandzertifikate müssen auf den Namen lauten, sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.[^1204]
4) Das Treuhandzertifikat soll den Treuhänder und die Berechtigungen im einzelnen anführen, unter Hinweis auf die Treuhandurkunde und das Gesetz.
5) Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen findet auf die Rechte der Treuhandzertifikatberechtigten mit der Massgabe Anwendung, dass zur Beschlussfassung der Berechtigten die einfache Mehrheit aller Zertifikate genügt, sofern bei der Ausgabe im Texte der Zertifikate es nicht anders bestimmt ist.
6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhandzertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.[^1202]
6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhandzertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.[^1205]
##### Art. 929
**D. Aufsicht und andere Massnahmen bei Treuhänderschaften[^1203]**
1) Aufsichtsbehörde über die in öffentlichen Registern eingetragenen Treuhandverhältnisse ist das Landgericht, sofern es nicht Familien-Treuhänderschaften sind oder in der Treuhandurkunde nicht eine andere Stelle bezeichnet oder eine Aufsichtsbehörde überhaupt ausgeschlossen wird oder wenn nach Ermessen des Gerichtes eine solche nicht notwendig oder nach den Umständen ausgeschlossen erscheint.[^1204]
2) Das Landgericht amtet in dieser Eigenschaft im Ausserstreitverfahren und kann von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen die Kontrolle über den Bestand und die Verwaltung des Treuhandvermögens ausüben und hat über die seiner Aufsicht unterstehenden Treuhänderschaften ein Verzeichnis zu führen (Treuhandverzeichnis).[^1205]
3) Kommt irgend ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nach, so kann das Landgericht auf Grund einer Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten und nach vorheriger Ermahnung, bei wichtigen im Treuhandverhältnisse selbst liegenden Gründen jedoch ohne weiteres im Ausserstreitverfahren den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen, wobei der Weiterzug des Entscheides vorbehalten bleibt.[^1206]
**D. Aufsicht und andere Massnahmen bei Treuhänderschaften[^1206]**
1) Aufsichtsbehörde über die in öffentlichen Registern eingetragenen Treuhandverhältnisse ist das Landgericht, sofern es nicht Familien-Treuhänderschaften sind oder in der Treuhandurkunde nicht eine andere Stelle bezeichnet oder eine Aufsichtsbehörde überhaupt ausgeschlossen wird oder wenn nach Ermessen des Gerichtes eine solche nicht notwendig oder nach den Umständen ausgeschlossen erscheint.[^1207]
2) Das Landgericht amtet in dieser Eigenschaft im Ausserstreitverfahren und kann von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen die Kontrolle über den Bestand und die Verwaltung des Treuhandvermögens ausüben und hat über die seiner Aufsicht unterstehenden Treuhänderschaften ein Verzeichnis zu führen (Treuhandverzeichnis).[^1208]
3) Kommt irgend ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nach, so kann das Landgericht auf Grund einer Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten und nach vorheriger Ermahnung, bei wichtigen im Treuhandverhältnisse selbst liegenden Gründen jedoch ohne weiteres im Ausserstreitverfahren den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen, wobei der Weiterzug des Entscheides vorbehalten bleibt.[^1209]
4) Schadenersatzansprüche der Beteiligten gegen den Treuhänder, sowie solche des Treuhänders und sein Anspruch gegen die Beteiligten wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse bleiben vorbehalten.
@@ -11136,7 +11142,7 @@
**I. Internationales Recht**
1) Auf das Treuhandverhältnis findet das Recht des Staates Anwendung, welches in der Treuhandurkunde bestimmt wird. Ist keine ausdrückliche Rechtswahl ersichtlich, so ist auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben und subsidiär das Recht des Staates, in dem die treuhänderischen Funktionen effektiv ausgeübt werden.[^1207]
1) Auf das Treuhandverhältnis findet das Recht des Staates Anwendung, welches in der Treuhandurkunde bestimmt wird. Ist keine ausdrückliche Rechtswahl ersichtlich, so ist auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben und subsidiär das Recht des Staates, in dem die treuhänderischen Funktionen effektiv ausgeübt werden.[^1210]
2) Dem inländischen Rechte nicht unterworfene Treuhänderschaften können im Inlande nicht eine bessere rechtliche Stellung geltend machen, als den inländischen zukommt.
@@ -11148,9 +11154,9 @@
- 1. dass, soweit im einzelnen Fall erforderlich, für das Verhältnis zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten die in die Treuhandurkunde ausführlich aufzunehmenden Treuhandvorschriften des ausländischen Rechtes und für das Verhältnis der Treuhänderschaft gegenüber Dritten die Bestimmungen des inländischen Rechts zur Anwendung gelangen,
- 2. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.[^1208]
##### Art. 932 [^1209]
- 2. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.[^1211]
##### Art. 932 [^1212]
**F. Geschäftsmässiger Treuhänder**
@@ -11158,9 +11164,9 @@
##### 2. Abschnitt
##### Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)[^1210]
##### Art. 932a [^1211]
##### Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)[^1213]
##### Art. 932a [^1214]
Es kann nach den folgenden Vorschriften ein Treuunternehmen (eine Geschäftstreuhand) errichtet und betrieben werden:
@@ -11172,7 +11178,7 @@
2) Wird unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Absatzes ein Unternehmen in der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgestellten Treusatzung (Errichtungsurkunde) ausdrücklich als Treuunternehmen mit Persönlichkeit errichtet, so finden auf dieses uneigentliche Treuunternehmen im übrigen die Bestimmungen über die eigentliche Geschäftstreuhand, insbesondere jene über die Haftung für die Verbindlichkeiten entsprechende Anwendung ("Treuunternehmen mit Persönlichkeit").
##### § 2 [^1212]
##### § 2 [^1215]
**b) Mit Segmenten, treuhänderischen Fonds oder dergleichen**
@@ -11188,13 +11194,13 @@
1) Ein Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimmten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von Erträgnissen, Zusammenfassung von Unternehmen durch Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohltätigen, andern persönlichen, unpersönlichen oder dergleichen Zwecken.
2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.[^1213]
2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.[^1216]
3) Treuunternehmen mit dem Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit können insbesondere auch Heimstätten jeder Art für Begünstigte errichten.
4) Wird eine Treuhänderschaft zu einem andern Zwecke als zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Unternehmens), wie beispielsweise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung ohne kaufmännischen Betrieb, errichtet, so bleiben ausserdem die allfällig besonderen und die Vorschriften über Treuhänderschaften im Allgemeinen vorbehalten.
##### § 4 [^1214]
##### § 4 [^1217]
**II. Andere treuhänderische Unternehmen**
@@ -11208,11 +11214,11 @@
2) Die Bestimmungen über die Gesellschaften mit Persönlichkeit, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind insbesondere auf Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe gemäss vorstehendem Absatze entsprechend anzuwenden.
3) Das Recht und die Pflicht zur Anmeldung von Tatsachen und Verhältnissen zum Handelsregister als Treuhandregister, sowie die Eintragung und deren Bekanntmachung richtet sich ergänzend nach den für Anstalten aufgestellten Vorschriften.[^1215]
4) Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes Abweichungen nicht ergeben, sind die übrigen Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Landgerichts im Ausserstreitverfahren das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren tätig zu sein hat.[^1216]
5) Insofern das Amt für Justiz zuständig und nicht nach den Vorschriften über das Handelsregister vorzugehen ist, sind jene über das Verwaltungsverfahren mit der Massgabe ergänzend anzuwenden, dass Entscheide an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden können.[^1217]
3) Das Recht und die Pflicht zur Anmeldung von Tatsachen und Verhältnissen zum Handelsregister als Treuhandregister, sowie die Eintragung und deren Bekanntmachung richtet sich ergänzend nach den für Anstalten aufgestellten Vorschriften.[^1218]
4) Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes Abweichungen nicht ergeben, sind die übrigen Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Landgerichts im Ausserstreitverfahren das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren tätig zu sein hat.[^1219]
5) Insofern das Amt für Justiz zuständig und nicht nach den Vorschriften über das Handelsregister vorzugehen ist, sind jene über das Verwaltungsverfahren mit der Massgabe ergänzend anzuwenden, dass Entscheide an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden können.[^1220]
6) In amtlichen Verfahren kann ein Treuunternehmen als Partei wie eine Verbandsperson, welche durch ihre Verwaltung vertreten wird, oder in der Weise bezeichnet werden, dass die geschäftsführenden Treuhänder als solche mit ihrem Namen, Vornamen und Wohnorte beziehungsweise mit Firma (Name) und Sitz und in ihrer Eigenschaft als Treuhänder des Unternehmens angeführt werden.
@@ -11230,11 +11236,11 @@
5) Wo sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, sind unter dem Ausdrucke Treuanordnung die Treuurkunde, Treusatzung, Reglemente, Beistatuten oder dergleichen und unter demjenigen der Treusatzung auch die Treuerklärung oder Treuerrichtungsurkunde für ein Treuunternehmen zu verstehen.
##### § 7 [^1220]
##### § 7 [^1223]
**1. Eintragung**
1) Jedes Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister als Treuhandregister.[^1221]
1) Jedes Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister als Treuhandregister.[^1224]
2) Auf die Gründung eines Treuunternehmens finden die Bestimmungen über die Gründung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, soweit im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ergänzend Anwendung.
@@ -11252,7 +11258,7 @@
**a) Notwendiger Inhalt**
1) Die Treusatzung (Treuerklärung) kann in der nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen errichteten Treuurkunde selbst oder in einer von dieser vorgesehenen oder zugelassenen und in Ausführung derselben von dem Treugeber und dem Treuhänder oder einem Dritten beziehungsweise von dem einen oder andern besonders aufgestellten und beglaubigt unterschriebenen Urkunde enthalten sein.[^1223]
1) Die Treusatzung (Treuerklärung) kann in der nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen errichteten Treuurkunde selbst oder in einer von dieser vorgesehenen oder zugelassenen und in Ausführung derselben von dem Treugeber und dem Treuhänder oder einem Dritten beziehungsweise von dem einen oder andern besonders aufgestellten und beglaubigt unterschriebenen Urkunde enthalten sein.[^1226]
2) Die Treusatzung hat anzugeben:
@@ -11266,15 +11272,15 @@
3) Soweit aus vorstehenden Angaben es sich nicht anders ergibt, oder es nicht Ziff. 3 und 4 betrifft, gelten sie mit gleicher Wirkung als wesentlich gemäss den Bestimmungen über das Vernichtbarkeitsverfahren unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.
4) Aufgehoben[^1224]
4) Aufgehoben[^1227]
##### § 10
**b) Weitere Angaben und Ausführungsbestimmungen**
1) Die Treusatzung selbst kann gemäss diesem Gesetz ausserdem noch weitere Angaben enthalten, wie bezüglich anderer Treuhänderschaften oder Segmente, der Organisation, insbesondere Bestellung einer Aufsichts- oder Revisionsstelle, nähere Regelung der Begünstigung oder dergleichen, oder die weitere Regelung kann einem von ihr vorgesehenen Reglement (Beistatut) vorbehalten werden.[^1225]
2) In der Treusatzung oder in den Reglementen oder dergleichen enthaltene Ausführungsbestimmungen, welche ohne Zustimmung des Treugebers aufgestellt worden sind, dürfen der Treuurkunde oder den von letzterem aufgestellten Reglementen nicht widersprechen, andernfalls sind die widersprechenden Bestimmungen, vorbehaltlich der Ansprüche gutgläubiger Dritter ungültig, soweit das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gestattet.[^1226]
1) Die Treusatzung selbst kann gemäss diesem Gesetz ausserdem noch weitere Angaben enthalten, wie bezüglich anderer Treuhänderschaften oder Segmente, der Organisation, insbesondere Bestellung einer Aufsichts- oder Revisionsstelle, nähere Regelung der Begünstigung oder dergleichen, oder die weitere Regelung kann einem von ihr vorgesehenen Reglement (Beistatut) vorbehalten werden.[^1228]
2) In der Treusatzung oder in den Reglementen oder dergleichen enthaltene Ausführungsbestimmungen, welche ohne Zustimmung des Treugebers aufgestellt worden sind, dürfen der Treuurkunde oder den von letzterem aufgestellten Reglementen nicht widersprechen, andernfalls sind die widersprechenden Bestimmungen, vorbehaltlich der Ansprüche gutgläubiger Dritter ungültig, soweit das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gestattet.[^1229]
##### § 11
@@ -11282,13 +11288,13 @@
1) Wird in einer Verfügung von Todes wegen die Errichtung eines Treuunternehmens mit Angabe des Zweckes und der Höhe des Treufonds, aber ohne andere notwendige Angaben zu enthalten, vorgesehen, oder stirbt der Treugeber nach Errichtung der Treuurkunde, jedoch vor Aufstellung der Treusatzung und ist nicht jemand anders, wie z.B. der Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger zur Aufstellung und Ausführung der Treusatzung verpflichtet, so haben, unter Vorbehalt der Rechte der Erben und Gläubiger, die Erben, allenfalls die Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger oder auf Antrag anderer rechtlich Interessierter oder bei gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zwecken der Vertreter des öffentlichen Rechts nach Anhörung der rechtlich Interessierten auf Kosten des Nachlasses die Aufstellung einer entsprechenden Treusatzung, die Übertragung des Vermögens auf das Unternehmen, die Bestellung von Treuhändern und gegebenenfalls die Eintragung beziehungsweise Anzeige zu veranlassen.
2) Auf Antrag von rechtlich Interessierten kann das Amt für Justiz nach Anhörung anderer Interessenten die Errichtung des Treuunternehmens anordnen.[^1227]
2) Auf Antrag von rechtlich Interessierten kann das Amt für Justiz nach Anhörung anderer Interessenten die Errichtung des Treuunternehmens anordnen.[^1230]
3) Die Errichtung hat zu unterbleiben, wenn der Treugeber oder dessen Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist und jener selbst nicht eine entsprechende Leistung von andern für den zu widmenden Treufonds erhalten hat.
4) Diese Bestimmungen gelten auch entsprechend, wenn nach Aufstellung einer die Errichtung eines Treuunternehmens unter Angabe von Zweck und Treufonds anordnenden Treuurkunde durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden die Treugeber oder einer derselben vor der Ausführung der Treuurkunde gestorben oder handlungsunfähig geworden sind, es wäre denn, der lebende Treugeber oder die Erben, Willensvollstrecker oder dergleichen würden in zulässiger Weise vom Treugeschäft zurücktreten, sofern es sich nicht um ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen, wohltätigen oder ähnlichen Zwecke handelt.
##### § 12 [^1228]
##### § 12 [^1231]
**bb) Bei Beendigung von Firmen oder Verbandspersonen**
@@ -11308,7 +11314,7 @@
**b) Errichtungsverfahren**
1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermögen zufallen soll, vom Amt für Justiz angehört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerderecht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu.[^1229]
1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermögen zufallen soll, vom Amt für Justiz angehört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerderecht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu.[^1232]
2) Die Vorschriften über den Beizug von Begünstigten zur Beratung finden im übrigen ergänzend Anwendung auf den Beizug der rechtlich Interessierten in dem hier vorgesehenen Errichtungsverfahren.
@@ -11316,11 +11322,11 @@
##### § 15
**1. Pflicht, Recht und Inhalt[^1230]**
1) Jedes Treuunternehmen muss durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister als Treuhandregister angemeldet werden. Nimmt das Amt für Justiz die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung ins Handelsregister amtswegig zu erfolgen.[^1231]
2) Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister, die Eintragung und die Bekanntmachung haben zu enthalten:[^1232]
**1. Pflicht, Recht und Inhalt[^1233]**
1) Jedes Treuunternehmen muss durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister als Treuhandregister angemeldet werden. Nimmt das Amt für Justiz die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung ins Handelsregister amtswegig zu erfolgen.[^1234]
2) Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister, die Eintragung und die Bekanntmachung haben zu enthalten:[^1235]
- 1. Firma (Name), Sitz, Dauer und Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens;
@@ -11328,19 +11334,19 @@
- 3. die Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz der Treuhänder, welche die Treumacht auszuüben haben;
- 4. eine Angabe über die Form der Bekanntmachungen an Dritte.[^1233]
3) Der Anmeldung ist beizuschliessen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treusatzung, allenfalls auch ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergeben muss.[^1234]
4) Bei Treuunternehmen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung nach den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.[^1235]
- 4. eine Angabe über die Form der Bekanntmachungen an Dritte.[^1236]
3) Der Anmeldung ist beizuschliessen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treusatzung, allenfalls auch ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergeben muss.[^1237]
4) Bei Treuunternehmen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung nach den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.[^1238]
##### § 16
**2. Änderungen und andere Angaben**
1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Amt für Justiz anzuzeigen.[^1236]
2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.[^1237]
1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Amt für Justiz anzuzeigen.[^1239]
2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.[^1240]
3) Im Verordnungswege kann die Regierung die Anmeldung, Eintragung oder Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige weiterer Tatsachen und Verhältnisse oder die Hinterlegung der auf die Errichtung oder Abänderung oder das Erlöschen des Treuunternehmens bezüglichen Urkunden anordnen.
@@ -11354,13 +11360,13 @@
- 1. Durch Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sowie durch das Aufhebungsverfahren wegen Widerrechtlichkeit, Unsittlichkeit oder Staatsgefährlichkeit des Zweckes oder staatsgefährlicher Tätigkeit und durch das Vernichtbarkeitsverfahren wegen wesentlicher Mängel der Treusatzung gemäss den nach diesem Gesetze und den unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen aufgestellten Regeln;
- 2. wenn aus der Treuhandurkunde es sich nicht anders ergibt, durch Zustimmung aller Treuhänder, Begünstigungs- und allenfalls aller Anwartschaftsberechtigten zu einem Auflösungsantrage und, wenn gemäss der Treuurkunde die Begünstigungsberechtigung unentgeltlich erworben worden ist, auch mit Zustimmung des Treugebers selbst oder seiner unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger, welche Zustimmung aus wichtigen Gründen durch das Amt für Justiz ersetzt werden kann;[^1238]
- 2. wenn aus der Treuhandurkunde es sich nicht anders ergibt, durch Zustimmung aller Treuhänder, Begünstigungs- und allenfalls aller Anwartschaftsberechtigten zu einem Auflösungsantrage und, wenn gemäss der Treuurkunde die Begünstigungsberechtigung unentgeltlich erworben worden ist, auch mit Zustimmung des Treugebers selbst oder seiner unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger, welche Zustimmung aus wichtigen Gründen durch das Amt für Justiz ersetzt werden kann;[^1241]
- 3. nach Ablauf eines Höchstzeitraumes, welcher durch Verordnung der Regierung unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die zeitliche Beschränkung der Nacherbschaft für alle oder einzelne Arten von Treuhänderschaften, die nicht einen gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zweck verfolgen, festgesetzt werden kann;
- 4. wenn sich aus Gesetz oder Treuanordnung nichts anderes ergibt, nach den für die Aufhebung einer Stiftung aufgestellten Regeln.
3) Im Falle unter Ziff. 2 sind die unbekannten oder ungewissen Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten im Aufgebotsverfahren nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten vorzuladen und es ist vom Amt für Justiz für ihre Vertretung ein besonderer Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator auf Kosten der Antragsteller zu bestellen, welcher für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten die Zustimmung erteilen oder verweigern kann.[^1239]
3) Im Falle unter Ziff. 2 sind die unbekannten oder ungewissen Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten im Aufgebotsverfahren nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten vorzuladen und es ist vom Amt für Justiz für ihre Vertretung ein besonderer Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator auf Kosten der Antragsteller zu bestellen, welcher für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten die Zustimmung erteilen oder verweigern kann.[^1242]
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Änderung der Treuanordnung, Umwandlung oder Verschmelzung von Treuunternehmen und jene über die Änderung der Organisation oder des Zweckes von Amts wegen oder dergleichen und die Ansprüche eines in seinen Rechten verletzten Begünstigten gemäss diesen Bestimmungen.
@@ -11384,7 +11390,7 @@
3) Die Liquidation kann sich bei Treuunternehmen ohne Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbeteiligten auf die Einziehung allfällig erforderlicher Ausgleichsbeträge unter den Beteiligten und zur Bestreitung der Kosten sowie auf die Verteilung oder Zuwendung des Vermögens an die Anfallberechtigten, ohne die Gläubiger aufzurufen oder die Frist abzuwarten, und auf die gegebenenfalls notwendige Löschungsanmeldung beschränken.
4) Im Falle des vorausgehenden Absatzes kann jedoch die Einreichung einer Verteilungs- oder Zuwendungsliste über das Vermögen vom Amt für Justiz verlangt werden.[^1240]
4) Im Falle des vorausgehenden Absatzes kann jedoch die Einreichung einer Verteilungs- oder Zuwendungsliste über das Vermögen vom Amt für Justiz verlangt werden.[^1243]
5) Vorbehalten bleiben auch andere Vorschriften über den Ausschluss der Liquidation, wie beispielsweise bei allmählicher Verteilung von Vermögen, bei Umwandlung oder Verschmelzung.
@@ -11392,13 +11398,13 @@
**2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf**
1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Amt für Justiz, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen, aus wichtigen Gründen im Verwaltungsverfahren es nicht anders anordnet, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführte Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf.[^1241]
2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz herabgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen.[^1242]
1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Amt für Justiz, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen, aus wichtigen Gründen im Verwaltungsverfahren es nicht anders anordnet, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführte Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf.[^1244]
2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz herabgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen.[^1245]
3) Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gläubigeraufruf entfallen.
4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schuldenruf) vom Amt für Justiz auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die angemeldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.[^1243]
4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schuldenruf) vom Amt für Justiz auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die angemeldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.[^1246]
##### § 21
@@ -11408,7 +11414,7 @@
2) Bei Familientreuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung sind für den Fall der Beendigung des Treuunternehmens oder des Aussterbens der bezüglichen Familien oder des Personenkreises die Anfallberechtigten anzugeben, andernfalls finden die Vorschriften bei Fideikommissen über den Vermögensanfall an das Land entsprechende Anwendung.
3) Zur Durchführung der Beendigung und der Vorschrift über den Vermögensanfall an das Land kann der Vertreter des öffentlichen Rechts bei Zweifel über das Vorhandensein von Begünstigten beim Amt für Justiz das Verfahren zur Ermittlung von Begünstigten beantragen.[^1244]
3) Zur Durchführung der Beendigung und der Vorschrift über den Vermögensanfall an das Land kann der Vertreter des öffentlichen Rechts bei Zweifel über das Vorhandensein von Begünstigten beim Amt für Justiz das Verfahren zur Ermittlung von Begünstigten beantragen.[^1247]
4) Nach Beendigung des Treuunternehmens kann einem Anfallberechtigten die seit der Verteilung beziehungsweise Zuwendung des Vermögens eingetretene Verjährung von drei Jahren nicht entgegengehalten werden, wenn aus noch unverteilt vorhandenem Vermögen die Befriedigung gesucht wird.
@@ -11416,11 +11422,11 @@
**I. Im Allgemeinen**
1) Der Wert des Treufonds muss mindestens 30 000 Franken betragen. Erfolgt die Eintragung im Handelsregister in Euro oder US-Dollar, so hat der Wert des Treufonds mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.[^1245]
1) Der Wert des Treufonds muss mindestens 30 000 Franken betragen. Erfolgt die Eintragung im Handelsregister in Euro oder US-Dollar, so hat der Wert des Treufonds mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.[^1248]
2) Der Treufonds kann, wenn die Treusatzung es nicht ausschliesst, durch sukzessive, ganz oder teilweise geleistete Einlagen der alten oder neu beitretenden Treugeber gegen schriftliche Beitrittserklärung zum Treuunternehmen erhöht, oder durch allmähliche Verteilung vermindert werden.
3) Alljährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres haben die geschäftsführenden Treuhänder bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Treufonds als solchen in dieser Weise stattgefunden hat, dem Amt für Justiz eine Aufstellung über die während des Jahres vorgefallenen Änderungen des Treufonds zwecks Richtigstellung des bezüglichen Eintrages einzureichen, ohne dass dieser Eintrag bekannt zu machen ist.[^1246]
3) Alljährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres haben die geschäftsführenden Treuhänder bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Treufonds als solchen in dieser Weise stattgefunden hat, dem Amt für Justiz eine Aufstellung über die während des Jahres vorgefallenen Änderungen des Treufonds zwecks Richtigstellung des bezüglichen Eintrages einzureichen, ohne dass dieser Eintrag bekannt zu machen ist.[^1249]
4) Wenn sämtliche Treuhänder unbeschränkt und solidarisch für alle Verbindlichkeiten des Treuunternehmens nach den bezüglichen Vorschriften bei eingetragenen Genossenschaften haften, kann diese Bestimmung anstelle der Angaben über den Treufonds selbst in die Treusatzung und Anmeldung zum Treuhandregister aufgenommen werden.
@@ -11430,7 +11436,7 @@
1) Sollen für Leistungen an den Treufonds Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben werden, so muss zur Vermeidung der Folgen der vorschriftswidrigen Ausgabe von Wertpapieren die Treusatzung eine bezügliche Bestimmung enthalten.
2) Sollen Wertpapiere unter dem Nennwerte oder sonst in der Weise ausgegeben werden, dass ihr Gesamtausgabebetrag dem Gesamtschätzungswerte des Treufonds nicht gleichkommt, so bedarf es hierzu einer Zustimmung des Amtes für Justiz und es finden im übrigen die Vorschriften über die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwerte entsprechende Anwendung.[^1247]
2) Sollen Wertpapiere unter dem Nennwerte oder sonst in der Weise ausgegeben werden, dass ihr Gesamtausgabebetrag dem Gesamtschätzungswerte des Treufonds nicht gleichkommt, so bedarf es hierzu einer Zustimmung des Amtes für Justiz und es finden im übrigen die Vorschriften über die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwerte entsprechende Anwendung.[^1250]
3) Auf die Wertpapiere und ihre Besitzer sind im übrigen die Vorschriften über die Wertpapiere bei der Treubegünstigung, insbesondere hinsichtlich des Verzuges entsprechend anzuwenden.
@@ -11466,7 +11472,7 @@
**1. Im Allgemeinen**
1) Aufgehoben[^1248]
1) Aufgehoben[^1251]
2) Soll nach der Treuanordnung alljährlich oder in kürzeren oder längeren Zeitperioden der Reinertrag oder ein Teil desselben oder Vermögen an die Begünstigten als Einkommen ausgeteilt werden, so haben die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der Regeln einer ordentlichen Ertragswirtschaft und ergänzend jener über die Nutzniessung zu bestimmen, was als Nutzungen, Lasten, Unkosten oder dergleichen auf die Ertragsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und was auf Rechnung des Treuvermögens einschliesslich des Zuwachses zu setzen ist und gegebenenfalls nach welcher Zeitperiode die Reinerträge zur Verteilung gelangen.
@@ -11496,9 +11502,9 @@
3) Die Treuhänder können nach freiem Ermessen jenen Begünstigten, denen ein Anspruch auf das in einem späteren Zeitpunkte zu verteilende Treuvermögen zukommt, Vermögensteile gegen oder ohne Sicherstellung in der Eigenschaft als Schuldner bis zu jenem Zeitpunkte vorschiessen, wo die Ausfolgung von Vermögen an sie stattzufinden hat, dieses jedoch bei Vorhandensein mehrerer Begünstigter nur insofern, als dadurch Ansprüche anderer Begünstigter oder Dritter mangels ihrer Zustimmung nicht verletzt oder gefährdet werden.
4) Bei Familientreuunternehmen zum Unterhalte, zur Erziehung, Ausbildung oder dergleichen kann auf Antrag von Beteiligten aus wichtigen Gründen das Amt für Justiz die Leistung von Vorschüssen entsprechend anordnen, wenn sich aus der Treuanordnung nichts anderes ergibt.[^1249]
5) Aufgehoben[^1250]
4) Bei Familientreuunternehmen zum Unterhalte, zur Erziehung, Ausbildung oder dergleichen kann auf Antrag von Beteiligten aus wichtigen Gründen das Amt für Justiz die Leistung von Vorschüssen entsprechend anordnen, wenn sich aus der Treuanordnung nichts anderes ergibt.[^1252]
5) Aufgehoben[^1253]
##### § 29
@@ -11506,9 +11512,9 @@
1) Ist gemäss der Treuanordnung bei Treuunternehmen ohne einen Geschäftsbetrieb das Treuvermögen und der Ertrag unveräusserlich oder nur beschränkt innerhalb einer bestimmten Familie oder eines Personenkreises veräusserlich oder mit diesen Beschränkungen belastbar, so kann eine solche Beschränkung im Treuhandregister und bei den im Grundbuche oder in sonstigen öffentlichen Registern, deren Einträgen grundbuchsähnliche Wirkung zukommt, eingetragenen Vermögensstücken als Verfügungsbeschränkung angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.
2) Aufgehoben[^1251]
3) Zur Veräusserung oder Belastung von Treuvermögen einschliesslich des Ertrages sind die Treuhänder im Rahmen des Zweckes oder Gegenstandes des Unternehmens und ausserdem kraft Gesetzes befugt: bei schnell verbrauchbaren oder verderblichen Sachen, deren Erlös an Stelle der Sache tritt; zur Abzahlung von Verbindlichkeiten der Beteiligten, soweit Treugut hiefür in Anspruch genommen werden kann; falls der Treugenuss gemäss der Treuanordnung nicht unentgeltlich ist, mit Einwilligung sämtlicher Begünstigungs-, gegebenenfalls auch Anwartschaftsberechtigter, sonst aber auch mit Zustimmung der Treugeber oder deren unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger; oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz aus wichtigen Gründen, wie zu Verfügungen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder zur Erhaltung oder Verbesserung von Treugütern mit der Massgabe, dass die Rechte aus der Begünstigung nach Anordnung des Amtes für Justiz hinter den Rechten der bezüglichen Gläubiger entsprechend zurückstehen müssen.[^1252]
2) Aufgehoben[^1254]
3) Zur Veräusserung oder Belastung von Treuvermögen einschliesslich des Ertrages sind die Treuhänder im Rahmen des Zweckes oder Gegenstandes des Unternehmens und ausserdem kraft Gesetzes befugt: bei schnell verbrauchbaren oder verderblichen Sachen, deren Erlös an Stelle der Sache tritt; zur Abzahlung von Verbindlichkeiten der Beteiligten, soweit Treugut hiefür in Anspruch genommen werden kann; falls der Treugenuss gemäss der Treuanordnung nicht unentgeltlich ist, mit Einwilligung sämtlicher Begünstigungs-, gegebenenfalls auch Anwartschaftsberechtigter, sonst aber auch mit Zustimmung der Treugeber oder deren unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger; oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz aus wichtigen Gründen, wie zu Verfügungen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder zur Erhaltung oder Verbesserung von Treugütern mit der Massgabe, dass die Rechte aus der Begünstigung nach Anordnung des Amtes für Justiz hinter den Rechten der bezüglichen Gläubiger entsprechend zurückstehen müssen.[^1255]
4) Reine und gemischte Schenkungen oder andere ähnliche unentgeltliche Zuwendungen, sowie die ohne rechtlichen Grund erfolgte Anerkennung des Bestehens einer Verbindlichkeit zu Lasten oder des Nichtbestehens einer Forderung zum Schaden des Treuunternehmens dürfen die Treuhänder nur insoweit vornehmen, als dies die Treuanordnung zulässt oder es wegen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht üblicherweise geboten erscheint.
@@ -11536,7 +11542,7 @@
2) Eine nach Gesetz oder Treuanordnung unzulässige Vermögensanlage können die Treuhänder jederzeit, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten oder eine sonst zuständige Stelle sie genehmigen, in eine zulässige umwandeln.
3) Das Amt für Justiz kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistandes oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Amt für Justiz bestimmte Stelle erfüllen können.[^1253]
3) Das Amt für Justiz kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistandes oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Amt für Justiz bestimmte Stelle erfüllen können.[^1256]
4) Hat ein Schuldner des Treuunternehmens einen wichtigen Grund dafür anzunehmen, dass die Treuhänder mit dem von ihm zu bezahlenden Gelde einen Treubruch begehen, so kann er rechtswirksam die Zahlung dieser Schuld auch an die Landesbank zu Gunsten des Treuunternehmens leisten.
@@ -11588,11 +11594,11 @@
4) Ist jemand auf Grund eines Rechtsgeschäftes Gläubiger des Treuhänders geworden, trotzdem er von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Errichtung Kenntnis hatte, so ist die Anfechtung durch ihn beziehungsweise statt seiner durch seine Konkursverwaltung ausgeschlossen.
5) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Treugebers können binnen einer vom Amt für Justiz zu bestimmenden Frist und gegebenenfalls in einer von ihm angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht gegen die Gläubiger oder die Konkursverwaltung nach Bezahlung der bezüglichen Forderung, jedoch höchstens eines angemessenen, auf Grund einer Liquidationsbilanz ermittelten Betrages geltend machen.[^1254]
6) Diese Vorschrift über das Einlösungsrecht ist, wenn bei dem einen oder andern von mehreren Treugebern die Zahlungsunfähigkeit vorhanden war, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass hinter dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner beziehungsweise den Nachkommen auch den Begünstigten binnen einer vom Amt für Justiz zu setzenden Frist und gegebenenfalls in einer von diesem angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht zusteht.[^1255]
7) Hat ein Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft oder in Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung einem Dritten gegenüber, der ihm hiezu Vermögen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, das Treuunternehmen errichtet, so finden die vorausgehenden Vorschriften über die Gläubiger oder die Konkursverwaltung beziehungsweise über das Einlösungsrecht auf den Treugeber der andern Treuhänderschaft oder den bezüglichen Dritten (mittelbare Treugeberschaft) beziehungsweise auf deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Nachkommen entsprechende Anwendung.[^1256]
5) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Treugebers können binnen einer vom Amt für Justiz zu bestimmenden Frist und gegebenenfalls in einer von ihm angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht gegen die Gläubiger oder die Konkursverwaltung nach Bezahlung der bezüglichen Forderung, jedoch höchstens eines angemessenen, auf Grund einer Liquidationsbilanz ermittelten Betrages geltend machen.[^1257]
6) Diese Vorschrift über das Einlösungsrecht ist, wenn bei dem einen oder andern von mehreren Treugebern die Zahlungsunfähigkeit vorhanden war, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass hinter dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner beziehungsweise den Nachkommen auch den Begünstigten binnen einer vom Amt für Justiz zu setzenden Frist und gegebenenfalls in einer von diesem angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht zusteht.[^1258]
7) Hat ein Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft oder in Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung einem Dritten gegenüber, der ihm hiezu Vermögen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, das Treuunternehmen errichtet, so finden die vorausgehenden Vorschriften über die Gläubiger oder die Konkursverwaltung beziehungsweise über das Einlösungsrecht auf den Treugeber der andern Treuhänderschaft oder den bezüglichen Dritten (mittelbare Treugeberschaft) beziehungsweise auf deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Nachkommen entsprechende Anwendung.[^1259]
8) Vorbehalten bleiben im übrigen auch die Bestimmungen über den Widerruf der Begünstigung und über die Verletzung der Unterstützungspflicht.
@@ -11610,7 +11616,7 @@
5) Für die Rechtsstellung der Gläubiger des Treuunternehmens im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren sind, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben, die Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen entsprechend anzuwenden.
6) Bei Treuunternehmen mit Segmenten oder mit besonders ausgeschiedenen Treufonds nimmt jedes Segment beziehungsweise jeder Fonds mangels anderer Anordnung des Gesetzes und, soweit nicht gegenseitige Ansprüche etwas anderes bedingen, eine besondere Stellung in einem solchen Verfahren gleich einem selbständigen Treuunternehmen ein.[^1257]
6) Bei Treuunternehmen mit Segmenten oder mit besonders ausgeschiedenen Treufonds nimmt jedes Segment beziehungsweise jeder Fonds mangels anderer Anordnung des Gesetzes und, soweit nicht gegenseitige Ansprüche etwas anderes bedingen, eine besondere Stellung in einem solchen Verfahren gleich einem selbständigen Treuunternehmen ein.[^1260]
##### § 37
@@ -11638,7 +11644,7 @@
3) Ist weder das Treugut noch der Ertrag rechtsgeschäftlich belastbar oder können keine gültigen Verbindlichkeiten durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Personen zu Lasten des Unternehmens eingegangen werden, so haften die die Treumacht ausübenden Treuhänder oder sonstigen Vertreter des Treuunternehmens, wenn sie den gutgläubigen, im Verkehre mit diesem stehenden Dritten nicht auf solche Beschränkungen ausdrücklich aufmerksam machen, diesem unbeschränkt und solidarisch, unter Vorbehalt des Anspruches wegen allfälliger Bereicherung gegen das Treuunternehmen.
4) Können die Gläubiger des Unternehmens, abgesehen von der allfälligen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber Beteiligten oder Dritten, nur auf den Ertrag greifen, so kann auf Antrag konkurrierender Gläubiger statt des Konkurses die Zwangsverwaltung stattfinden, und diese können sinngemäss nach den bezüglichen Vorschriften über den Beitritt von Gläubigern beim Zwangsverkaufe der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1258] der Zwangsverwaltung beitreten.
4) Können die Gläubiger des Unternehmens, abgesehen von der allfälligen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber Beteiligten oder Dritten, nur auf den Ertrag greifen, so kann auf Antrag konkurrierender Gläubiger statt des Konkurses die Zwangsverwaltung stattfinden, und diese können sinngemäss nach den bezüglichen Vorschriften über den Beitritt von Gläubigern beim Zwangsverkaufe der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1261] der Zwangsverwaltung beitreten.
##### § 39
@@ -11686,7 +11692,7 @@
1) Wo nach Gesetz oder Treuanordnung den Beteiligten oder Dritten ein Wahl- oder Stimmrecht oder beides zukommt und es nicht anders bestimmt ist, hat jeder Stimmberechtigte und, wenn Wertpapiere ausgegeben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, wobei im übrigen die Vorschriften über das Stimmrecht und die Beschlüsse unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen ergänzend anzuwenden sind.
2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wertpapiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunternehmen und das Amt für Justiz von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Verwaltungsverfahren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Beschlussänderung).[^1259]
2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wertpapiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunternehmen und das Amt für Justiz von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Verwaltungsverfahren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Beschlussänderung).[^1262]
3) Jedoch bleiben inzwischen gemäss dem früheren Beschlusse von zuständiger Seite vorgenommene Rechtshandlungen gutgläubigen Dritten gegenüber rechtswirksam, unbeschadet allfälliger Ansprüche der Verhindertgewesenen aus der Verantwortlichkeit oder der Vornahme anderer zulässiger Massnahmen.
@@ -11694,21 +11700,21 @@
5) Entgegenstehende Beschlüsse können gemäss den Vorschriften über das oberste Organ bei Verbandspersonen aufgehoben werden und es haften die bei der Mehrheit mitwirkenden Beteiligten als Solidarschuldner dem Treuunternehmen beziehungsweise den zur Minderheit gehörenden und geschädigten Beteiligten entsprechend den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für allen dem Treuunternehmen beziehungsweise den einzelnen Beteiligten entstandenen Schaden.
6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz eingeräumt werden.[^1260]
6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz eingeräumt werden.[^1263]
##### § 43
**c) Aufsichtstreuhandstelle[^1261]**
1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Revisionsstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Revisionsstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.[^1262]
2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.[^1263]
3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Revisionsstelle obligatorisch ist, kann neben der Revisionsstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden.[^1264]
4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.[^1265]
5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.[^1266]
**c) Aufsichtstreuhandstelle[^1264]**
1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Revisionsstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Revisionsstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.[^1265]
2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.[^1266]
3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Revisionsstelle obligatorisch ist, kann neben der Revisionsstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden.[^1267]
4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.[^1268]
5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.[^1269]
##### § 44
@@ -11740,13 +11746,13 @@
1) In Rechts- und Verwaltungs-, einschliesslich Verwaltungsstreitsachen des Treuunternehmens, sowie aller oder Gruppen (Gattungen) von Beteiligten als solcher kann mangels weitergehender Anordnung jeder andere rechtlich interessierte Beteiligte, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, auf seine Kosten oder, wo Treugenuss- und Anwartschaftsberechtigte fehlen, der Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treuunternehmens als Intervenient oder in dergleichen Eigenschaft neben einer der Parteien auftreten, wo aber das Gesetz Beteiligtenminderheiten gleich wie Mitgliederminderheiten bei Verbandspersonen als Partei zulässt, darf der zu dieser Minderheit gehörende Beteiligte auf der einen oder andern Seite auf seine Kosten auftreten.
2) Für alle oder einzelne der in einem amtlichen Verfahren in Betracht fallenden Beteiligten, deren Leben oder Aufenthalt oder Name unbekannt oder ungewiss ist, kann das Amt für Justiz nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens oder ohne solches auf Antrag von Beteiligten oder rechtlich interessierter Dritter oder von Amts wegen zur Wahrung der Interessen der bezüglichen Beteiligten einen Prozesstreuhänder (Prozesskurator) aufstellen, der allein oder neben andern Beteiligten auftreten oder belangt werden kann.[^1267]
3) Bei Wegfall eines Beteiligten können die übrigen Beteiligten oder der vom Amt für Justiz gemäss dem vorausgehenden Absatze bestellte Prozesstreuhänder angefangene Prozesse oder sonstige Amtsverfahren fortsetzen, ohne dass in der Regel eine Unterbrechung einzutreten hat.[^1268]
2) Für alle oder einzelne der in einem amtlichen Verfahren in Betracht fallenden Beteiligten, deren Leben oder Aufenthalt oder Name unbekannt oder ungewiss ist, kann das Amt für Justiz nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens oder ohne solches auf Antrag von Beteiligten oder rechtlich interessierter Dritter oder von Amts wegen zur Wahrung der Interessen der bezüglichen Beteiligten einen Prozesstreuhänder (Prozesskurator) aufstellen, der allein oder neben andern Beteiligten auftreten oder belangt werden kann.[^1270]
3) Bei Wegfall eines Beteiligten können die übrigen Beteiligten oder der vom Amt für Justiz gemäss dem vorausgehenden Absatze bestellte Prozesstreuhänder angefangene Prozesse oder sonstige Amtsverfahren fortsetzen, ohne dass in der Regel eine Unterbrechung einzutreten hat.[^1271]
4) Soweit ein gegen das Treuunternehmen oder gegen alle oder Gruppen von Beteiligten ergangener Entscheid auch für oder gegen einen Beteiligten verbindlich ist, steht ihm beziehungsweise dem bezüglichen Gegner gegen ein späteres Verfahren oder einen späteren Entscheid in der gleichen Angelegenheit die Einrede der entschiedenen Sache zu, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt.
5) Wo das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten, Dritter oder von Amts wegen einzuschreiten hat, soll es ausser bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie Gefahr im Verzuge oder dergleichen, die geschäftsführenden Treuhänder und andere rechtlich interessierte Beteiligte oder allenfalls einen hiefür amtlich bestellten Treuhänder oder Vertreter vor Erlass einer Verfügung oder Fällung einer Entscheidung tunlichst hören.[^1269]
5) Wo das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten, Dritter oder von Amts wegen einzuschreiten hat, soll es ausser bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie Gefahr im Verzuge oder dergleichen, die geschäftsführenden Treuhänder und andere rechtlich interessierte Beteiligte oder allenfalls einen hiefür amtlich bestellten Treuhänder oder Vertreter vor Erlass einer Verfügung oder Fällung einer Entscheidung tunlichst hören.[^1272]
##### § 47
@@ -11784,15 +11790,15 @@
##### § 50
**aa) Bei Treuunternehmen ohne Segmente[^1270]**
**aa) Bei Treuunternehmen ohne Segmente[^1273]**
1) Die Treuanordnung hat die Bestellung und Ersatzbestellung bei Wegfall eines Treuhänders (Treunehmers) aus irgendeinem Grunde (wie Tod, Handlungsunfähigkeit, Abberufung, Kündigung oder dergleichen) zu regeln, soweit es nicht anders vorgesehen ist.
2) Sind nur bestimmte Treugenussberechtigte vorhanden, so können sie einstimmig, gegebenenfalls unter Beizug eines registeramtlich bestellten Treuhänders für die unbekannten oder ungewissen Begünstigungsberechtigten, durch einen in einer Versammlung oder im Zirkulationswege gefassten schriftlichen Beschluss Treuhänder auf Kosten des Unternehmens bestellen oder abberufen oder dergleichen.
3) Das Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage (Präsentationsrecht) kann gemäss der Treuanordnung für alle oder einzelne Treuhänder allen oder einzelnen Beteiligten oder Dritten überlassen, oder es kann das Amt für Justiz hierfür allgemein bestimmt werden, ohne dass es jedoch zur Ausführung einer solchen Anordnung verpflichtet ist.[^1271]
##### § 51 [^1272]
3) Das Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage (Präsentationsrecht) kann gemäss der Treuanordnung für alle oder einzelne Treuhänder allen oder einzelnen Beteiligten oder Dritten überlassen, oder es kann das Amt für Justiz hierfür allgemein bestimmt werden, ohne dass es jedoch zur Ausführung einer solchen Anordnung verpflichtet ist.[^1274]
##### § 51 [^1275]
**bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.**
@@ -11808,7 +11814,7 @@
2) Die Treuhänder können, falls weniger als drei Treuhänder gemäss der Treuanordnung bestellt sind, auf Kosten des Treuunternehmens neue Treuhänder zu den bereits bestehenden hinzubestellen (Zusatztreuhänder) oder Ersatztreuhänder für den Fall der Verhinderung oder dergleichen mit gleichen Rechten und Pflichten bestellen, wie sie selbst haben.
3) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz für das ganze Treuunternehmen, für einen auszuscheidenden oder ausgeschiedenen Teil des Treuvermögens, einen Fonds, eine Zweigniederlassung oder, falls die Voraussetzungen zur Bestellung eines gerichtlichen Treuhänders nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen vorliegen, gemäss diesen Bestimmungen auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen Treuhänder, Zusatztreuhänder oder dergleichen mit oder ohne Beobachtung der Treuanordnung bestellen oder abberufen.[^1273]
3) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz für das ganze Treuunternehmen, für einen auszuscheidenden oder ausgeschiedenen Teil des Treuvermögens, einen Fonds, eine Zweigniederlassung oder, falls die Voraussetzungen zur Bestellung eines gerichtlichen Treuhänders nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen vorliegen, gemäss diesen Bestimmungen auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen Treuhänder, Zusatztreuhänder oder dergleichen mit oder ohne Beobachtung der Treuanordnung bestellen oder abberufen.[^1276]
##### § 53
@@ -11818,7 +11824,7 @@
2) Bei jeder nachträglichen Bestellung von Treuhändern soll mit Hinsicht auf den Zweck des Treuunternehmens tunlichst auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen oder dergleichen und auf die persönlichen Beziehungen der Treuhänder zu den übrigen Beteiligten Rücksicht genommen werden.
3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Konkurs- oder Nachlassverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhändereigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Gemeinschuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestellung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Amt für Justiz und zur vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.[^1274]
3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Konkurs- oder Nachlassverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhändereigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Gemeinschuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestellung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Amt für Justiz und zur vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.[^1277]
##### § 54
@@ -11826,23 +11832,23 @@
1) Das Recht zur Abberufung umfasst im Zweifel nicht auch das Recht, den Abberufenen die Befugnis zur Bestellung oder zum Vorschlage anderer geeigneter Treuhänder, den Treugenuss oder sonstige ihnen nicht als Treuhänder zustehende Rechte zu entziehen.
2) Es kann aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise wegen Interessenwiderstreites, Ungeeignetheit oder Unfähigkeit für die Stelle eines Treuhänders oder dergleichen ein Treuhänder von den übrigen Treuhändern, allenfalls auf Antrag von Beteiligten und in dringenden Fällen von Amts wegen vom Amt für Justiz mit sofortiger Wirkung abberufen werden, unbeschadet allfälliger Ansprüche des Abberufenen gegen die Abberufenden, wenn es nicht den Leiter des Amtes für Justiz betrifft, oder gegen die antragstellenden Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse und vorbehältlich des Rechtes zum Weiterzuge des Abberufungsentscheides.[^1275]
3) Vom Amt für Justiz oder andern Behörden bestellte Treuhänder können nur mit Zustimmung der bezüglichen Behörde abberufen werden.[^1276]
4) Die vorläufige Entziehung (Einstellung) des Rechtes zur Geschäftsführung eines Treuhänders kann nach Ermessen des Amtes für Justiz auf Antrag von Beteiligten auch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Entziehung der Vertretungsbefugnis bei der Kollektivgesellschaft erfolgen, jedoch unter Vorbehalt von Ansprüchen gemäss dem zweiten Absatze.[^1277]
2) Es kann aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise wegen Interessenwiderstreites, Ungeeignetheit oder Unfähigkeit für die Stelle eines Treuhänders oder dergleichen ein Treuhänder von den übrigen Treuhändern, allenfalls auf Antrag von Beteiligten und in dringenden Fällen von Amts wegen vom Amt für Justiz mit sofortiger Wirkung abberufen werden, unbeschadet allfälliger Ansprüche des Abberufenen gegen die Abberufenden, wenn es nicht den Leiter des Amtes für Justiz betrifft, oder gegen die antragstellenden Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse und vorbehältlich des Rechtes zum Weiterzuge des Abberufungsentscheides.[^1278]
3) Vom Amt für Justiz oder andern Behörden bestellte Treuhänder können nur mit Zustimmung der bezüglichen Behörde abberufen werden.[^1279]
4) Die vorläufige Entziehung (Einstellung) des Rechtes zur Geschäftsführung eines Treuhänders kann nach Ermessen des Amtes für Justiz auf Antrag von Beteiligten auch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Entziehung der Vertretungsbefugnis bei der Kollektivgesellschaft erfolgen, jedoch unter Vorbehalt von Ansprüchen gemäss dem zweiten Absatze.[^1280]
##### § 55
**bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter**
1) Hat jemand für die dem Gesetze oder sonstigen Anordnungen entsprechende Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders dem Treuunternehmen oder allen Beteiligten gegenüber Sicherheit geleistet oder sonst garantiert, so ist er berechtigt, bei Gefährdung seiner Sicherheit oder Garantie infolge Verhaltens des Treuhänders bei der zur Abberufung befugten Stelle, allenfalls beim Amt für Justiz, die Abberufung des seine Sicherheit oder Garantie gefährdenden Treuhänders oder die Anordnung ihn sonst schützender Massnahmen zu verlangen.[^1278]
1) Hat jemand für die dem Gesetze oder sonstigen Anordnungen entsprechende Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders dem Treuunternehmen oder allen Beteiligten gegenüber Sicherheit geleistet oder sonst garantiert, so ist er berechtigt, bei Gefährdung seiner Sicherheit oder Garantie infolge Verhaltens des Treuhänders bei der zur Abberufung befugten Stelle, allenfalls beim Amt für Justiz, die Abberufung des seine Sicherheit oder Garantie gefährdenden Treuhänders oder die Anordnung ihn sonst schützender Massnahmen zu verlangen.[^1281]
2) Wenn seinem Begehren nicht entsprochen wird, so kann er mangels weitergehender Abrede vom Tage des mitgeteilten Begehrens ab mit sofortiger Wirkung sein Verhältnis derart kündigen, dass seine Sicherheit für künftige Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen werden darf, ausserdem, soweit nicht Ansprüche schon entstanden sind, Herausgabe oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit und gegebenenfalls im Zweifel nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes Schadenersatz verlangen.
3) Die sonstigen aus einer Bürgschaft oder einem anderen Rechtsverhältnisse den Dritten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
##### § 56 [^1279]
##### § 56 [^1282]
**aa) Im Allgemeinen**
@@ -11856,7 +11862,7 @@
**bb) Bedeutung**
1) Ist jemand Treuhänder bei mehreren miteinander im Zusammenhang stehenden Treuhänderschaften oder bei mehreren Segmenten oder Zweigniederlassungen eines Treuunternehmens, so gilt mangels anderer Treuanordnung die Kündigung für alle Treuhänderschaften, Segmente oder Zweigniederlassungen, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten es anders bestimmen oder nicht wichtige Gründe mit Zustimmung des Amtes für Justiz eine Ausnahme rechtfertigen.[^1280]
1) Ist jemand Treuhänder bei mehreren miteinander im Zusammenhang stehenden Treuhänderschaften oder bei mehreren Segmenten oder Zweigniederlassungen eines Treuunternehmens, so gilt mangels anderer Treuanordnung die Kündigung für alle Treuhänderschaften, Segmente oder Zweigniederlassungen, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten es anders bestimmen oder nicht wichtige Gründe mit Zustimmung des Amtes für Justiz eine Ausnahme rechtfertigen.[^1283]
2) Ist einem Treuhänder, unabhängig von seiner Stellung als solchem, das Recht zur Bestellung oder zum Vorschlage oder zur Abberufung von Treuhändern bei demselben Treuunternehmen oder andern mit diesem im Zusammenhange stehenden Treuhänderschaften eingeräumt, so wird vermutet, dass die Kündigung sich nicht auch auf dieses Recht erstrecke.
@@ -11864,9 +11870,9 @@
**e) Form**
1) Jede Bestellung, Abberufung oder Kündigung oder jeder Vorschlag hat von denjenigen, die hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind, bei sonstiger Ungültigkeit in schriftlicher Form und mangels anderer Gesetzesvorschrift unter Mitteilung an das Treuunternehmen, gegebenenfalls an das Amt für Justiz zu erfolgen.[^1281]
2) Die Bestellung hat mit schriftlicher Zustimmung des zu Bestellenden zu erfolgen; jedoch kann sie durch formrichtige Abgabe seiner Unterschriftzeichnung beim Amt für Justiz ersetzt werden.[^1282]
1) Jede Bestellung, Abberufung oder Kündigung oder jeder Vorschlag hat von denjenigen, die hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind, bei sonstiger Ungültigkeit in schriftlicher Form und mangels anderer Gesetzesvorschrift unter Mitteilung an das Treuunternehmen, gegebenenfalls an das Amt für Justiz zu erfolgen.[^1284]
2) Die Bestellung hat mit schriftlicher Zustimmung des zu Bestellenden zu erfolgen; jedoch kann sie durch formrichtige Abgabe seiner Unterschriftzeichnung beim Amt für Justiz ersetzt werden.[^1285]
3) Diese Vorgänge sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen unter Angabe der einzutragenden Tatsachen und Verhältnisse anzumelden.
@@ -11874,7 +11880,7 @@
**aa) Für die Bestellten, Abberufenen, Kündigenden usw.**
1) Treuhänder haben ihre Pflichten so lange zu erfüllen, bis ein Nachfolger formrichtig bestellt, gegebenenfalls auch zum Registeramte angemeldet ist, es wäre denn, dass das Gesetz, die Treuanordnung, sämtliche Treugenussberechtigte oder das Amt für Justiz es anders bestimmen, oder es sich aus den Umständen anders ergeben würde.[^1283]
1) Treuhänder haben ihre Pflichten so lange zu erfüllen, bis ein Nachfolger formrichtig bestellt, gegebenenfalls auch zum Registeramte angemeldet ist, es wäre denn, dass das Gesetz, die Treuanordnung, sämtliche Treugenussberechtigte oder das Amt für Justiz es anders bestimmen, oder es sich aus den Umständen anders ergeben würde.[^1286]
2) Ersatzweise oder sonst nachträglich bestellte oder verbleibende Treuhänder treten mangels abweichender Anordnung, wie beispielsweise, wo eine besondere Form für die Übertragung von Rechten und Pflichten oder über die Zeichnung vorgesehen, oder eine Vorschrift über den Schutz des gutgläubigen Dritten gegeben ist, ohne weiteres in die gleiche rechtliche Stellung ein wie ihre Vorgänger, jedoch nicht in die aus der Verantwortlichkeit, aus persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht entstandenen oder sonstigen rein persönlichen Rechtsverhältnisse ihrer Vorgänger beziehungsweise Mittreuhänder.
@@ -11888,11 +11894,11 @@
1) Wenn jemand allein zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage berechtigt oder verpflichtet ist und er sein Recht oder die übernommene Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig ausübt, so kann mangels anderer Anordnung die Bestellung oder Abberufung oder der Vorschlag auch von den Begünstigungsbesitzern, gegebenenfalls gemeinsam mit den nächsten lebenden Anwartschaftsberechtigten nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten erfolgen.
2) Bei andern Treuunternehmungen und in andern Fällen erfolgt die Bestellung, Abberufung oder die Ausübung des Vorschlags, wenn jemand allein hierzu berufen ist, aber das Recht oder die Pflicht nicht ausübt, ausüben kann oder will, mangels anderer Anordnung auf Antrag von Beteiligten durch das Amt für Justiz.[^1284]
2) Bei andern Treuunternehmungen und in andern Fällen erfolgt die Bestellung, Abberufung oder die Ausübung des Vorschlags, wenn jemand allein hierzu berufen ist, aber das Recht oder die Pflicht nicht ausübt, ausüben kann oder will, mangels anderer Anordnung auf Antrag von Beteiligten durch das Amt für Justiz.[^1287]
3) Sind zur Mitwirkung bei Ausübung von gleichen Rechten oder Pflichten mehrere berufen und wollen oder können einige der Berufenen bei Ausübung des Rechtes oder der Pflicht nicht mitwirken, so sind die übrigen zur Ausübung berechtigt oder verpflichtet und, wenn alle hierzu Berufenen nicht mitwirken können oder wollen, finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten das Recht oder die Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage vorübergehend oder gänzlich entziehen beziehungsweise aufheben, oder mit dem Rechte hierzu jemand anders betrauen, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die schuldhaften Antragsteller aus Vertrag oder unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse.[^1285]
4) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten das Recht oder die Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage vorübergehend oder gänzlich entziehen beziehungsweise aufheben, oder mit dem Rechte hierzu jemand anders betrauen, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die schuldhaften Antragsteller aus Vertrag oder unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse.[^1288]
5) Wenn jemand die übernommene Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so haftet er nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes dem Treuunternehmen und allen andern, welche dadurch Schaden erlitten haben, für letzteren unbeschränkt, und gegebenenfalls solidarisch.
@@ -11970,7 +11976,7 @@
**bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten**
1) Die Treuhänder dürfen im Sinne der vorausgehenden Vorschriften und mangels anderer Anordnung Treugüter von sich selbst oder einem Mittreuhänder oder dem Treuunternehmen nur in vollster Offenheit des Erwerbsgeschäftes auf öffentlicher Gant oder mit Zustimmung anderer Begünstigter oder hierzu befugter Stellen oder des Amtes für Justiz erwerben, mieten, pachten oder dergleichen, es wäre denn, dass es sich um den Erwerb von frei übertragbaren Begünstigtenrechten oder solcher Rechte handelt, die auf Betreiben Dritter zur Veräusserung gelangen oder dass sich aus der geschäftlichen Übung etwas anderes ergeben würde.[^1286]
1) Die Treuhänder dürfen im Sinne der vorausgehenden Vorschriften und mangels anderer Anordnung Treugüter von sich selbst oder einem Mittreuhänder oder dem Treuunternehmen nur in vollster Offenheit des Erwerbsgeschäftes auf öffentlicher Gant oder mit Zustimmung anderer Begünstigter oder hierzu befugter Stellen oder des Amtes für Justiz erwerben, mieten, pachten oder dergleichen, es wäre denn, dass es sich um den Erwerb von frei übertragbaren Begünstigtenrechten oder solcher Rechte handelt, die auf Betreiben Dritter zur Veräusserung gelangen oder dass sich aus der geschäftlichen Übung etwas anderes ergeben würde.[^1289]
2) Die Umgehung dieser Vorschrift, wie insbesondere die Veräusserung von Treugut an einen Dritten zum Zwecke des Rückerwerbes dieses Treugutes, bevor das Veräusserungsgeschäft vollzogen ist, ist unzulässig.
@@ -12004,7 +12010,7 @@
**aa) Im Allgemeinen**
1) Die Befugnisse der Treuhänder richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung im Zweifel nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft im Allgemeinen, allenfalls nach den Weisungen des Amtes für Justiz.[^1287]
1) Die Befugnisse der Treuhänder richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung im Zweifel nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft im Allgemeinen, allenfalls nach den Weisungen des Amtes für Justiz.[^1290]
2) Falls es nach Ermessen der geschäftsführenden Treuhänder notwendig erscheint und die Treuanordnung es nicht anders vorsieht, können diese Schieds- und Schlichtungsverträge für das Treuunternehmen abschliessen und Zweigniederlassungen, allenfalls mit besonderen Treuhändern errichten.
@@ -12016,7 +12022,7 @@
1) Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung für ihre Ansprüche (Ersatz von Auslagen und Verwendungen für das Treuunternehmen und der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Schäden, ferner Befreiung von den im Interesse des Unternehmens eingegangenen oder sonst zu ihren Lasten entstandenen Verpflichtungen, sowie für Treulohn und Ersatz landesüblicher Zinsen) als Gläubiger nur insoweit Befriedigung verlangen, als sie nicht durch ihr Verschulden entstanden sind und durch die Umstände gerechtfertigt erscheinen.
2) Wenn in der Treuanordnung ein Treulohn nicht oder nicht angemessen vorgesehen ist und es sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten nicht anders ergibt, so kann unter Vorbehalt anderer zulässiger Anordnungen das Amt für Justiz einen den Umständen angemessenen Treulohn nach Anhörung von Beteiligten rechtsverbindlich festsetzen.[^1288]
2) Wenn in der Treuanordnung ein Treulohn nicht oder nicht angemessen vorgesehen ist und es sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten nicht anders ergibt, so kann unter Vorbehalt anderer zulässiger Anordnungen das Amt für Justiz einen den Umständen angemessenen Treulohn nach Anhörung von Beteiligten rechtsverbindlich festsetzen.[^1291]
3) Sind Ansprüche der Treuhänder als solcher von einem andern befriedigt worden, der hiezu neben dem Treuunternehmen verpflichtet war, so geht das Recht auf Befriedigung gegenüber dem Unternehmen mangels anderer Abrede, insoweit die Ansprüche begründet waren und das Recht auf Ersatz nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nicht ausgeschlossen ist, kraft Gesetzes auf diesen andern über.
@@ -12046,9 +12052,9 @@
##### § 74
**b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz [^1289]**
1) Bei Gefahr im Verzuge oder falls andere wichtige Gründe vorliegen, kann auch das Amt für Justiz, abgesehen von der Zulässigkeit der Bestellung von Beiständen, auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen und nach oder ohne Anhörung von Beteiligten Prokuristen oder andere Vertreter für das Treuunternehmen oder eine Abteilung oder eine besondere Treuhänderschaft oder endlich eine Zweigniederlassung bestellen und wieder abberufen.[^1290]
**b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz [^1292]**
1) Bei Gefahr im Verzuge oder falls andere wichtige Gründe vorliegen, kann auch das Amt für Justiz, abgesehen von der Zulässigkeit der Bestellung von Beiständen, auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen und nach oder ohne Anhörung von Beteiligten Prokuristen oder andere Vertreter für das Treuunternehmen oder eine Abteilung oder eine besondere Treuhänderschaft oder endlich eine Zweigniederlassung bestellen und wieder abberufen.[^1293]
2) Die Abberufung kann jedoch nur unbeschadet allfälliger Ansprüche der Abberufenen gegen die fehlbaren Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse stattfinden.
@@ -12068,7 +12074,7 @@
**d) Zeichnung**
1) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte haben bei anmeldungspflichtigen Treuunternehmen oder bei solchen, die sich freiwillig anmelden, bei der ersten Anmeldung und, wenn später in der Zusammensetzung dieser Treuhänder oder Zeichnungsberechtigten oder in der Treumacht oder Vertretungsbefugnis eine Änderung eintritt, so haben die nachträglich Bestellten gleichwie bei der Verwaltung als Organ einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder deren Vertreter ihre Unterschrift vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.[^1291]
1) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte haben bei anmeldungspflichtigen Treuunternehmen oder bei solchen, die sich freiwillig anmelden, bei der ersten Anmeldung und, wenn später in der Zusammensetzung dieser Treuhänder oder Zeichnungsberechtigten oder in der Treumacht oder Vertretungsbefugnis eine Änderung eintritt, so haben die nachträglich Bestellten gleichwie bei der Verwaltung als Organ einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder deren Vertreter ihre Unterschrift vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.[^1294]
2) Die Zeichnung für das Treuunternehmen gegenüber Dritten hat bei Mittreuhändern mangels anderer Treuanordnung und gegebenenfalls Eintragung im Treuhandregister zur Wirksamkeit gegenüber dem Unternehmen und Dritten durch alle Treuhänder gleich wie durch die Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson zu erfolgen, wobei auch Siegel oder dergleichen für den Vordruck der Firma (des Namens) verwendet werden können.
@@ -12082,7 +12088,7 @@
1) Auf die Legitimation gegenüber Behörden und Privaten finden die bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass auch die einen Treuhänder bestellende Behörde oder ein zuständiger Dritter einen Legitimationsausweis ausstellen kann.
2) Ist dem Treuhänder eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach Erlöschen seiner Treumacht zur Rückgabe oder Hinterlegung der Urkunde beim Amt für Justiz zur freien Verfügung des Treuunternehmens verpflichtet.[^1292]
2) Ist dem Treuhänder eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach Erlöschen seiner Treumacht zur Rückgabe oder Hinterlegung der Urkunde beim Amt für Justiz zur freien Verfügung des Treuunternehmens verpflichtet.[^1295]
3) Wird er von dem Treuunternehmen oder gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger hiezu nicht angehalten, so ist das Treuunternehmen beziehungsweise dessen Gesamtrechtsnachfolger unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber dem Treuhänder, dem gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Dritte von dem Erlöschen der Treumacht sonst irgendwie Kenntnis erhalten hatte.
@@ -12236,7 +12242,7 @@
1) Die Teilung von Begünstigungen im ganzen, die Veräusserung oder Belastung eines solchen Teiles und die Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen oder Teile von solchen, die mehr als eine ganze Begünstigung ausmachen, in einer Hand sind mangels anderer Treuanordnung oder Vorschrift des Gesetzes, unbeschadet der Rechte anderer Begünstigter, nur mit Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder zulässig.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Zustimmung, falls es sich nicht um Treuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung handelt, auf Antrag von Begünstigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder und allenfalls anderer rechtlich Interessierter ersetzt werden.[^1293]
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Zustimmung, falls es sich nicht um Treuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung handelt, auf Antrag von Begünstigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder und allenfalls anderer rechtlich Interessierter ersetzt werden.[^1296]
3) Soweit ein Verzeichnis der Begünstigten oder der Beteiligten bei Haftungs- oder Nachschusspflicht und demgemäss auch eine Beteiligtenliste geführt wird, sind die infolge Teilung oder Vereinigung entstandenen Änderungen, insbesondere auch der gemeinsame Vertreter im Verzeichnisse einzutragen.
@@ -12250,7 +12256,7 @@
3) Bei Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen vermehren sich auch die Verpflichtungen entsprechend, wobei bezüglich der Haftungs- oder Nachschusspflicht die einschlägigen Bestimmungen über mehrere Anteile bei eingetragenen Genossenschaften anwendbar sind.
4) Auf Verlangen des Treuunternehmens haben solche Begünstigte mit Teilansprüchen einen gemeinsamen Vertreter zu stellen, andernfalls kann es ihnen gegenüber alle Willenserklärungen und sonstige Rechtshandlungen mit Wirksamkeit für und gegen alle einem gegenüber vornehmen oder das Amt für Justiz einen solchen auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder und auf Kosten der bezüglichen Begünstigten bestellen.[^1294]
4) Auf Verlangen des Treuunternehmens haben solche Begünstigte mit Teilansprüchen einen gemeinsamen Vertreter zu stellen, andernfalls kann es ihnen gegenüber alle Willenserklärungen und sonstige Rechtshandlungen mit Wirksamkeit für und gegen alle einem gegenüber vornehmen oder das Amt für Justiz einen solchen auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder und auf Kosten der bezüglichen Begünstigten bestellen.[^1297]
##### § 92
@@ -12316,7 +12322,7 @@
2) Sind nach einer bestimmten Ordnung Anwärter kraft Nachfolgerechts vorhanden, so haben diese in der Reihenfolge ihrer anwartschaftlichen Berechtigungen, nachdem ihnen von dem Leistungsverzuge oder von der Heimsagung eines Begünstigten oder dritten Säumigen von den geschäftsführenden Treuhändern oder allenfalls der sonstigen hiefür gemäss der Treuanordnung befugten Stelle schriftlich Kenntnis gegeben worden ist, das Recht auf Einlösung dieser Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigung gegen Erfüllung oder, wo es zulässig ist, gegen angemessene Sicherstellung der versäumten Leistung (Einlösungsrecht).
3) Soweit nach vorstehendem Absatze das Einlösungsrecht nicht ausgeübt wird und in allen andern Fällen können es der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Begünstigten und, wenn sich mehrere Einlösungsberechtigte nicht einigen können, nach Anweisung des Amtes für Justiz ausüben.[^1295]
3) Soweit nach vorstehendem Absatze das Einlösungsrecht nicht ausgeübt wird und in allen andern Fällen können es der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Begünstigten und, wenn sich mehrere Einlösungsberechtigte nicht einigen können, nach Anweisung des Amtes für Justiz ausüben.[^1298]
##### § 98
@@ -12336,7 +12342,7 @@
1) Die Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten können einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen namens und zu Gunsten des Treuunternehmens von den Treuhändern oder anderen hiezu verpflichteten Personen oder Stellen die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere Erfüllung ihrer Treuhandpflichten gemäss Gesetz oder Treuanordnung und die Aufhebung unzulässiger Massnahmen verlangen, oder gegen die die Rechte des Treuunternehmens gefährdenden Handlungen oder Unterlassungen derselben sichernde Massnahmen unmittelbar ergreifen.
2) Wenn Treuhänder einen ihnen bekannt gewordenen, fälligen oder nicht fälligen, aber gefährdeten Anspruch des Treuunternehmens gegenüber Beteiligten oder Dritten, wie insbesondere auch den Anspruch wegen Störung oder Entziehung des Besitzes oder Eigentums am Treugute nicht pflicht- und den Umständen gemäss geltend machen, so können überdies auch einzelne Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte oder Gruppen oder alle zusammen mangels anderer Anordnung die säumigen Treuhänder zur Geltendmachung der Ansprüche binnen einer angemessen anzusetzenden Frist selbst auffordern oder durch das Amt für Justiz auffordern lassen, nach deren Ablauf oder bei mangelhafter Geltendmachung durch die Treuhänder können die bezüglichen Berechtigten die Ansprüche namens und zu Gunsten des Unternehmens geltend machen.[^1296]
2) Wenn Treuhänder einen ihnen bekannt gewordenen, fälligen oder nicht fälligen, aber gefährdeten Anspruch des Treuunternehmens gegenüber Beteiligten oder Dritten, wie insbesondere auch den Anspruch wegen Störung oder Entziehung des Besitzes oder Eigentums am Treugute nicht pflicht- und den Umständen gemäss geltend machen, so können überdies auch einzelne Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte oder Gruppen oder alle zusammen mangels anderer Anordnung die säumigen Treuhänder zur Geltendmachung der Ansprüche binnen einer angemessen anzusetzenden Frist selbst auffordern oder durch das Amt für Justiz auffordern lassen, nach deren Ablauf oder bei mangelhafter Geltendmachung durch die Treuhänder können die bezüglichen Berechtigten die Ansprüche namens und zu Gunsten des Unternehmens geltend machen.[^1299]
3) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung bei der Vernichtbarkeitsklage sind zu Gunsten der Beklagten entsprechend anwendbar.
@@ -12344,7 +12350,7 @@
**ccc) Bei einer Organisation**
1) Wo eine Organisation der Begünstigten in der Treuanordnung vorgesehen und durchgeführt oder durch das Amt für Justiz angeordnet ist, können die Befugnisse der Begünstigten nach Massgabe dieser Organisation und unter Vorbehalt allfälliger Minderheitsrechte und solcher Rechte, die nur den Einzelnen zustehen, insbesondere wohlerworbener Rechte, wie auffällige Erträge oder dergleichen, geltend gemacht werden.[^1297]
1) Wo eine Organisation der Begünstigten in der Treuanordnung vorgesehen und durchgeführt oder durch das Amt für Justiz angeordnet ist, können die Befugnisse der Begünstigten nach Massgabe dieser Organisation und unter Vorbehalt allfälliger Minderheitsrechte und solcher Rechte, die nur den Einzelnen zustehen, insbesondere wohlerworbener Rechte, wie auffällige Erträge oder dergleichen, geltend gemacht werden.[^1300]
2) Es geniessen die Organisation, sowie allfällige Minderheiten in einem amtlichen Verfahren, in dem sie sich durch satzungsmässige oder sonstige Bevollmächtigte vertreten zu lassen haben, die Partei- und Prozessfähigkeit, soweit ihnen diese nicht sonst schon zukommt.
@@ -12360,7 +12366,7 @@
1) Die Vorschriften über die Geltendmachung von Rechten bei Vorhandensein einer Organisation finden keine Anwendung, wenn die Zertifikatäre nach den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen kraft Gesetzes zusammenwirken oder falls bei Treuunternehmen mit gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken die Interessen der Begünstigten vom Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
2) Sind bei Treuunternehmen andere Begünstigungen als für Personen (Firmen oder Verbandspersonen) vorhanden, so kann ausser dem Vertreter des öffentlichen Rechts jedermann mit Zustimmung des Amtes für Justiz ihre Erfüllung gemäss dem Zwecke oder Gegenstande des Unternehmens fordern (unpersönliche Begünstigung).[^1298]
2) Sind bei Treuunternehmen andere Begünstigungen als für Personen (Firmen oder Verbandspersonen) vorhanden, so kann ausser dem Vertreter des öffentlichen Rechts jedermann mit Zustimmung des Amtes für Justiz ihre Erfüllung gemäss dem Zwecke oder Gegenstande des Unternehmens fordern (unpersönliche Begünstigung).[^1301]
##### § 102
@@ -12368,9 +12374,9 @@
1) Ist der Treugenuss nicht mit einem Inhaberpapier verbunden oder die Bestimmung der Begünstigten nicht ins freie Ermessen der Treuhänder, anderer Stellen oder Dritter gestellt, oder liegt nicht sonst ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen oder ähnlichem Zwecke mit unbestimmten Begünstigungsempfängern vor, oder bestehen keine unpersönlichen Begünstigungen, so haben, insbesondere bei Familientreuunternehmen, mangels anderer hierzu nach der Treuanordnung verpflichteter Stellen, die geschäftsführenden Treuhänder über die bestimmten Begünstigungsbesitzer beziehungsweise lebenden Anwartschaftsberechtigten ein Verzeichnis anzulegen und fortlaufend richtig gestellt weiter zu führen.
2) Jedem Berechtigten steht das Verzeichnis zur Einsicht- und Abschriftnahme in guten Treuen auf seine Kosten entweder bei den zur Führung Verpflichteten oder beim Amt für Justiz, sofern es dort zur Einsichtnahme hinterlegt ist, während der üblichen Geschäfts- beziehungsweise Amtsstunden offen.[^1299]
3) Ist das Verzeichnis nicht zur Einsichtnahme beim Amt für Justiz hinterlegt, so kann ein Begünstigungsberechtigter auf seine Kosten zum Beweise seines Rechtes aus dem Begünstigungsbesitze beziehungsweise aus der Anwartschaft eine Bescheinigung (Begünstigungsbesitzschein, Anwartschaftsschein) von den zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten verlangen.[^1300]
2) Jedem Berechtigten steht das Verzeichnis zur Einsicht- und Abschriftnahme in guten Treuen auf seine Kosten entweder bei den zur Führung Verpflichteten oder beim Amt für Justiz, sofern es dort zur Einsichtnahme hinterlegt ist, während der üblichen Geschäfts- beziehungsweise Amtsstunden offen.[^1302]
3) Ist das Verzeichnis nicht zur Einsichtnahme beim Amt für Justiz hinterlegt, so kann ein Begünstigungsberechtigter auf seine Kosten zum Beweise seines Rechtes aus dem Begünstigungsbesitze beziehungsweise aus der Anwartschaft eine Bescheinigung (Begünstigungsbesitzschein, Anwartschaftsschein) von den zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten verlangen.[^1303]
4) Wenn das bescheinigte Recht dahingefallen ist oder sich geändert hat, ist ein solcher Schein, gegebenenfalls zwecks Richtigstellung an die zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten zurückzugeben.
@@ -12382,7 +12388,7 @@
2) Die Eintragung einer Übertragung des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft geschieht mangels anderer Anordnung auf Grund eines Ausweises über die formrichtige Übertragung, im Erbgange auf Anzeige des Erben, Vermächtnisnehmers, Willensvollstreckers oder Nachlasspflegers beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige sonstiger Gesamtrechtsnachfolger oder der Liquidatoren oder der Konkurs- oder Nachlassverwaltung.
3) Bei Verweigerung der Eintragung erfolgt diese im Falle wichtiger Gründe auf Antrag der hierzu Berechtigten gemäss Anordnung des Amtes für Justiz.[^1301]
3) Bei Verweigerung der Eintragung erfolgt diese im Falle wichtiger Gründe auf Antrag der hierzu Berechtigten gemäss Anordnung des Amtes für Justiz.[^1304]
##### § 104
@@ -12414,9 +12420,9 @@
1) Es gelten hinsichtlich der Begünstigten folgende Auslegungsregeln:
- 1. Sind als Begünstigte Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen dieser Person und unter dem Ehegatten oder eingetragenen Partner wird der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, verstanden.[^1302]
- 2. Unter Hinterlassenschaft, Erben, Rechtsnachfolgern, unter Familie, Angehörigen, nächsten Verwandten oder dergleichen einer Person sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, zu verstehen und mangels solcher diejenigen Personen (Firmen oder Verbandspersonen), denen ein Erbrecht am Nachlasse jener andern Person zukommt.[^1303]
- 1. Sind als Begünstigte Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen dieser Person und unter dem Ehegatten oder eingetragenen Partner wird der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, verstanden.[^1305]
- 2. Unter Hinterlassenschaft, Erben, Rechtsnachfolgern, unter Familie, Angehörigen, nächsten Verwandten oder dergleichen einer Person sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, zu verstehen und mangels solcher diejenigen Personen (Firmen oder Verbandspersonen), denen ein Erbrecht am Nachlasse jener andern Person zukommt.[^1306]
2) Ein Anwärter, der zur Zeit des Überganges des Begünstigungsbesitzes von dem bisherigen Besitzer auf den gemäss Gesetz oder Treuanordnung zunächst Berufenen (Nachfolgefall) noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Nachfolgefalle geboren.
@@ -12428,13 +12434,13 @@
1) Hinsichtlich der Begünstigungsanteile gilt im Zweifel:
- 1. Fällt der Treugenussbesitz den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch andere Erben als Begünstige bezeichnet, so fällt er ihnen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu;[^1304]
- 1. Fällt der Treugenussbesitz den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch andere Erben als Begünstige bezeichnet, so fällt er ihnen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu;[^1307]
- 2. sind andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte bezeichnet, so steht ihnen der Treugenussbesitz zu gleichen Teilen zu;
- 3. fällt eine Begünstigung weg, wie infolge Vorversterbens des Treugebers, wegen Ablehnung seitens des Begünstigten, Widerrufes der Begünstigung oder dergleichen, so fällt dieser Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.
2) Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern, Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Treugenussbesitz zu, auch wenn sie die Erbschaft des Treugebers nicht antreten.[^1305]
2) Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern, Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Treugenussbesitz zu, auch wenn sie die Erbschaft des Treugebers nicht antreten.[^1308]
3) Ist eine Treugenussanordnung zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Begünstigung möglichst ungehindert ausgeübt werden kann.
@@ -12486,7 +12492,7 @@
3) Den Vorschlagsberechtigten oder den hiezu Verpflichteten (Präsentatoren) und ebenso den Treuhändern, wenn andern Stellen das Recht zur Verleihung zusteht, kommt im Zweifel auch die Pflicht beziehungsweise das entsprechende Recht der Überwachung der Verleihung und Ergreifung von bezüglichen Massnahmen über die Richtigkeit der Verleihung und Ausführung der Begünstigung zu.
##### § 112 [^1306]
##### § 112 [^1309]
**bb) Öffentliche Ausschreibung**
@@ -12502,7 +12508,7 @@
3) Wird infolge Anfechtung der Verleihung des Treugenusses ein anderer Bewerber zum Begünstigten bestimmt, so besteht für das Treuunternehmen zu Gunsten des Treureservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der gegebenenfalls den Treugenuss zu Unrecht bezogen hat.
4) Wenn diese vorschlagenden oder verleihenden Stellen oder Dritten ihre Befugnis oder Pflicht nicht rechtzeitig ausüben, so gehen diese auf Antrag von Beteiligten beziehungsweise bei Treuhänderschaften mit gemeinnützigem oder ähnlichem Zwecke auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Rechts nach Ansetzung einer angemessenen Frist durch das Amt für Justiz für den einzelnen Fall und mangels anderer Anordnung ohne weiteres auf dieses über, wobei es nötigenfalls nach der Vorschrift über die Ermittlung von Begünstigten vorgehen kann (Ersatzvorschlag und Ersatzverleihung).[^1307]
4) Wenn diese vorschlagenden oder verleihenden Stellen oder Dritten ihre Befugnis oder Pflicht nicht rechtzeitig ausüben, so gehen diese auf Antrag von Beteiligten beziehungsweise bei Treuhänderschaften mit gemeinnützigem oder ähnlichem Zwecke auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Rechts nach Ansetzung einer angemessenen Frist durch das Amt für Justiz für den einzelnen Fall und mangels anderer Anordnung ohne weiteres auf dieses über, wobei es nötigenfalls nach der Vorschrift über die Ermittlung von Begünstigten vorgehen kann (Ersatzvorschlag und Ersatzverleihung).[^1310]
5) Im übrigen finden die Vorschriften über die Entziehung des Vorschlagsrechtes bei Bestellung von Treuhändern auf die Entziehung des Rechtes oder der Pflicht zur Verleihung der Begünstigung oder zum Vorschlage von Begünstigten, sowie die bezüglichen Bestimmungen über den Schadenersatz entsprechende Anwendung.
@@ -12512,11 +12518,11 @@
1) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung und der Begünstigten (Zertifikathalter, Zertifikatäre) können gemäss ausdrücklicher Anordnung mit dem Eigentume an einem Wertpapiere, wie mit einem gewöhnlichen oder bevorzugten Treuzertifikate, Begünstigungszertifikat, Zusatzzertifikat, Gratiszertifikat, Interimsschein, Gutschein, Hinterlegungszertifikat oder dergleichen Gattungen oder Arten von Wertpapieren verbunden werden, auf die mangels anderer Bestimmung die Vorschriften über die Wertpapiere und, wenn sie Mitgliedschaftsrechte verkörpern, ausserdem diejenigen über die mitgliedschaftlichen Wertpapiere unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden sind.
2) Sieht die Treuanordnung die Ausgabe von Wertpapieren ohne Angabe darüber vor, ob sie auf Namen oder an Order lauten sollen, oder sind die Begünstigten zu wiederkehrenden Leistungen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet, so dürfen nur auf den Namen lautende und mit Zustimmung des Treuunternehmens übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.[^1308]
2) Sieht die Treuanordnung die Ausgabe von Wertpapieren ohne Angabe darüber vor, ob sie auf Namen oder an Order lauten sollen, oder sind die Begünstigten zu wiederkehrenden Leistungen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet, so dürfen nur auf den Namen lautende und mit Zustimmung des Treuunternehmens übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.[^1311]
3) Die Wertpapiere dürfen nicht in einer Art und Weise bezeichnet sein, die mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zur Verwechslung mit Wertpapieren ohne Beitragsleistungen oder ohne andere Verpflichtungen an das Treuunternehmen, mit einer andern Unternehmungsform oder mit den darüber ausgegebenen oder mit anderen Wertpapieren, wie Aktien, Genussanteilen, Obligationen oder dergleichen oder sonst zu Täuschungen führen kann.
4) Wertpapiere über die Treubegünstigung dürfen im Inlande durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung von Leistungen an das Treuunternehmen nur unter entsprechender Einhaltung der Vorschriften über die Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes bei Anleihensobligationen und ausserdem nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz ausgegeben werden.[^1309]
4) Wertpapiere über die Treubegünstigung dürfen im Inlande durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung von Leistungen an das Treuunternehmen nur unter entsprechender Einhaltung der Vorschriften über die Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes bei Anleihensobligationen und ausserdem nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz ausgegeben werden.[^1312]
5) Im Verordnungswege kann die Regierung die Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung nach den für Wertpapiere bestehenden Vorschriften einschränken oder untersagen.
@@ -12524,7 +12530,7 @@
**bb) Anmeldung zum Treuhandregister**
1) Bei eintragungspflichtigen oder freiwillig eingetragenen Treuunternehmen ist die Befugnis zur Ausgabe von Wertpapieren gemäss der Treuanordnung unter Beilage eines Auszuges aus derselben und eines Formulares des Wertpapieres zum Treuhandregister anzumelden, vom Amt für Justiz auszugsweise einzutragen und zu veröffentlichen.[^1310]
1) Bei eintragungspflichtigen oder freiwillig eingetragenen Treuunternehmen ist die Befugnis zur Ausgabe von Wertpapieren gemäss der Treuanordnung unter Beilage eines Auszuges aus derselben und eines Formulares des Wertpapieres zum Treuhandregister anzumelden, vom Amt für Justiz auszugsweise einzutragen und zu veröffentlichen.[^1313]
2) In der Anmeldung zum Treuhandregister ist gegebenenfalls auch anzugeben, ob die auf einen bestimmten Nennbetrag lautenden und einen Beitrag an den Treufonds beurkundenden Wertpapiere über oder unter dem Nennwerte, allenfalls auch sukzessive ausgegeben werden dürfen.
@@ -12532,7 +12538,7 @@
**cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe**
1) Wenn entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Wertpapiere ausgegeben worden sind, so kann das Amt für Justiz innerhalb drei Jahren seit der stattgefundenen Ausgabe auf Antrag von Interessenten, insbesondere der Zeichner oder Erwerber, oder von Amts wegen mit den im Ausserstreitverfahren zulässigen Zwangsmitteln gegen die Ausgeber vorgehen, in einer öffentlichen Bekanntmachung die Wertpapiere und gegebenenfalls auch die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung als nichtig bezeichnen.[^1311]
1) Wenn entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Wertpapiere ausgegeben worden sind, so kann das Amt für Justiz innerhalb drei Jahren seit der stattgefundenen Ausgabe auf Antrag von Interessenten, insbesondere der Zeichner oder Erwerber, oder von Amts wegen mit den im Ausserstreitverfahren zulässigen Zwangsmitteln gegen die Ausgeber vorgehen, in einer öffentlichen Bekanntmachung die Wertpapiere und gegebenenfalls auch die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung als nichtig bezeichnen.[^1314]
2) Ausserdem haften die Ausgeber und alle, die an der Ausgabe beteiligt waren, den gutgläubigen Zertifikatären für jeden Schaden unbeschränkt und solidarisch.
@@ -12542,9 +12548,9 @@
1) Mangels anderer Anordnung soll, soweit möglich, die Wertpapierurkunde auf eine Quote des bezüglichen Treugenusses, wie beispielsweise auf eine Quote des Ertrages oder des Vermögens, oder auf beides lauten, wobei im Falle mehrerer Begünstigter im Zweifel gleiche Quoten anzunehmen sind.
2) Aufgehoben[^1312]
3) Die über die Begünstigung ausgestellte Urkunde gilt als Beweismittel.[^1313]
2) Aufgehoben[^1315]
3) Die über die Begünstigung ausgestellte Urkunde gilt als Beweismittel.[^1316]
##### § 118
@@ -12566,7 +12572,7 @@
**a) Im Allgemeinen**
1) Es können die Begünstigten, die nach Aufenthalt, Leben oder Namen unbekannt oder ungewiss sind, auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder anderer Beteiligter vom Amt für Justiz durch Aufgebot vorgeladen werden.[^1314]
1) Es können die Begünstigten, die nach Aufenthalt, Leben oder Namen unbekannt oder ungewiss sind, auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder anderer Beteiligter vom Amt für Justiz durch Aufgebot vorgeladen werden.[^1317]
2) Für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten ist nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes ein amtlicher Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator zu bestellen, sofern für einzelne von ihnen nicht schon ein Beistand oder dergleichen gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist.
@@ -12574,9 +12580,9 @@
**b) Inhalt der Aufforderung**
1) Die Vorladung hat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche nach Ermessen des Amtes für Justiz auch in auswärtigen Blättern oder in sonst geeigneter Weise erfolgen kann, gemäss den Vorschriften über das Verschollenheitsverfahren zu geschehen.[^1315]
2) Die Bekanntmachung soll die massgebenden Umstände wie Firma (Name) und Sitz des Treuunternehmens, Datum der Errichtung, Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Treugeber, sowie der zunächst berufenen Begünstigten und dergleichen anführen, die Aufforderung zur Bekanntgabe berufener, aber unbekannter oder ungewisser Begünstigter an das Amt für Justiz oder das Treuunternehmen oder den amtlich bestellten oder sonstigen Treuhänder enthalten.[^1316]
1) Die Vorladung hat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche nach Ermessen des Amtes für Justiz auch in auswärtigen Blättern oder in sonst geeigneter Weise erfolgen kann, gemäss den Vorschriften über das Verschollenheitsverfahren zu geschehen.[^1318]
2) Die Bekanntmachung soll die massgebenden Umstände wie Firma (Name) und Sitz des Treuunternehmens, Datum der Errichtung, Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Treugeber, sowie der zunächst berufenen Begünstigten und dergleichen anführen, die Aufforderung zur Bekanntgabe berufener, aber unbekannter oder ungewisser Begünstigter an das Amt für Justiz oder das Treuunternehmen oder den amtlich bestellten oder sonstigen Treuhänder enthalten.[^1319]
3) In die Bekanntmachung ist ausserdem tunlichst aufzunehmen, was, falls sich der Berechtigte nicht innert Jahresfrist seit der Bekanntmachung melde oder seine bestrittene Berechtigung innert einem weiteren Jahre seit der Bestreitung beschleunigt im Prozesswege rechtskräftig nachweise, nach Ablauf der angegebenen Fristen mit der Begünstigung geschehe, wie die Androhung, dass bis zum Hervorkommen besserer Berechtigter andere in den Bezug der Begünstigung ohne Pflicht zur Rückerstattung eingesetzt, oder die Begünstigungen von den geschäftsführenden Treuhändern zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste für verfallen erklärt werden, oder dass allenfalls eine Aufhebung des Treuunternehmens oder die Abänderung seines Zweckes oder seiner Organisation erfolge.
@@ -12614,9 +12620,9 @@
1) Einer sonstigen Zustimmung zur Übertragung der Rechte aus der Begünstigung durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Dritte bedarf es im übrigen nur dann, wenn Gesetz oder Treuanordnung es vorsehen.
2) Die Zustimmung zur Übertragung kann, wenn die Übertragung überhaupt zulässig ist, aus wichtigen Gründen auf Antrag des Begünstigten, des Willensvollstreckers, Nachlasspflegers, der Erben des Vermächtnisnehmers, beim Erwerbe infolge ehelichen Güterrechtes oder im Zwangsvollstreckungs- oder Konkurs- oder Nachlassverfahren, sofern eine Treubegünstigung oder Anwartschaft diesen unterliegt, durch das Amt für Justiz unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften für die Übertragung eines der Zustimmung bedürfenden Anteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt werden.[^1317]
3) Die Zustimmung kann auch ausser in den vorerwähnten Fällen aus wichtigen Gründen auf Antrag der Berechtigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder oder gegebenenfalls anderer Stellen und allfällig anderer rechtlich Interessierter erteilt beziehungsweise ersetzt werden.[^1318]
2) Die Zustimmung zur Übertragung kann, wenn die Übertragung überhaupt zulässig ist, aus wichtigen Gründen auf Antrag des Begünstigten, des Willensvollstreckers, Nachlasspflegers, der Erben des Vermächtnisnehmers, beim Erwerbe infolge ehelichen Güterrechtes oder im Zwangsvollstreckungs- oder Konkurs- oder Nachlassverfahren, sofern eine Treubegünstigung oder Anwartschaft diesen unterliegt, durch das Amt für Justiz unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften für die Übertragung eines der Zustimmung bedürfenden Anteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt werden.[^1320]
3) Die Zustimmung kann auch ausser in den vorerwähnten Fällen aus wichtigen Gründen auf Antrag der Berechtigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder oder gegebenenfalls anderer Stellen und allfällig anderer rechtlich Interessierter erteilt beziehungsweise ersetzt werden.[^1321]
##### § 124
@@ -12628,7 +12634,7 @@
3) Vorbehalten bleiben mangels anderer Anordnung ausserdem die Vorschriften über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen auf die dem Treuunternehmen gegenüber rechtlich gleichgestellten Wertpapierbesitzer, die Schaffung einer besonderen Organisation durch die Begünstigten zur Wahrung der Rechte unter sich, die Bestimmungen über Familienschlüsse und über die Zwangsgenossenschaft.
##### § 125 [^1319]
##### § 125 [^1322]
**aa) Im Allgemeinen**
@@ -12658,9 +12664,9 @@
2) Bei der Fassung von bindenden Familienschlüssen sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden, soweit die Treuanordnung oder ein bindender Familienschluss es nicht anders bestimmt, oder falls nicht alle Treugenussberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten oder ihre Vertreter einem Familienschlusse in einer Universalversammlung oder im Zirkularwege gemäss den bezüglichen Vorschriften über den Beizug zur Beratung und ergänzend nach den Bestimmungen über die Beschlussfassung des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen, gegebenenfalls nach Gattungen von Begünstigungen getrennt, zustimmen.
3) Das Zustandekommen solcher Familienschlüsse, welche, mangels anderer Anordnung oder Zustimmung des Amtes für Justiz aus wichtigen Gründen, einstimmig zu fassen sind, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein einziger Begünstigter vorhanden ist.[^1320]
4) Antragsberechtigte zur Fassung eines Familienschlusses sind im Rahmen von Treuanordnung und Gesetz die geschäftsführenden oder die Mehrheit der übrigen Treuhänder oder ein Fünftel aller in Betracht kommenden Stimmberechtigten, sowie das Amt für Justiz, soweit dieses nicht aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorgeht.[^1321]
3) Das Zustandekommen solcher Familienschlüsse, welche, mangels anderer Anordnung oder Zustimmung des Amtes für Justiz aus wichtigen Gründen, einstimmig zu fassen sind, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein einziger Begünstigter vorhanden ist.[^1323]
4) Antragsberechtigte zur Fassung eines Familienschlusses sind im Rahmen von Treuanordnung und Gesetz die geschäftsführenden oder die Mehrheit der übrigen Treuhänder oder ein Fünftel aller in Betracht kommenden Stimmberechtigten, sowie das Amt für Justiz, soweit dieses nicht aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorgeht.[^1324]
5) Vorbehalten bleibt auch die Abänderung der Organisation oder des Zweckes nach den für Familienstiftungen aufgestellten Vorschriften von Amts wegen.
@@ -12668,13 +12674,13 @@
**bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.**
1) Die Einberufung der Teilnahmeberechtigten erfolgt unter Beilage einer Abschrift des Entwurfes zum Familienschlusse, im Zweifel durch die geschäftsführenden Treuhänder mittels eingeschriebenen Briefes, sofern nicht das Gesetz oder das Amt für Justiz etwas anderes anordnet.[^1322]
2) Bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen ist vorgängig der Fassung des Familienschlusses ein Entwurf dem Amt für Justiz mit einem Verzeichnisse aller zuzuziehenden Begünstigten einzureichen, soweit der Familienschluss nicht in einer ohne Einberufung abgehaltenen Universalversammlung gefasst worden ist, oder das Amt für Justiz von sich aus vorgeht.[^1323]
1) Die Einberufung der Teilnahmeberechtigten erfolgt unter Beilage einer Abschrift des Entwurfes zum Familienschlusse, im Zweifel durch die geschäftsführenden Treuhänder mittels eingeschriebenen Briefes, sofern nicht das Gesetz oder das Amt für Justiz etwas anderes anordnet.[^1325]
2) Bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen ist vorgängig der Fassung des Familienschlusses ein Entwurf dem Amt für Justiz mit einem Verzeichnisse aller zuzuziehenden Begünstigten einzureichen, soweit der Familienschluss nicht in einer ohne Einberufung abgehaltenen Universalversammlung gefasst worden ist, oder das Amt für Justiz von sich aus vorgeht.[^1326]
3) Nach Fassung und gegebenenfalls Genehmigung des Beschlusses hat, soweit dadurch eingetragene Tatsachen und Verhältnisse bei eingetragenen Treuunternehmen geändert worden sind, die vorgeschriebene Anmeldung unter Beilage eines Auszuges über die Änderung der eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse zu erfolgen.
4) Soweit anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse bei nicht eingetragenen Treuunternehmen geändert werden, ist die bezügliche Anzeige an das Amt für Justiz zu erstatten.[^1324]
4) Soweit anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse bei nicht eingetragenen Treuunternehmen geändert werden, ist die bezügliche Anzeige an das Amt für Justiz zu erstatten.[^1327]
##### § 130
@@ -12704,19 +12710,19 @@
2) Die Errichtung eines Familienschlusses in dieser Form darf erst stattfinden, wenn die vorausgehenden Vorschriften eingehalten, die bezügliche Frist abgelaufen und im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung über die Berechtigung zur Teilnahme rechtskräftig entschieden worden ist, sofern in letzterem Falle nicht ein besonderer Treuhänder an Stelle derjenigen, deren Teilnahmerecht bestritten ist, vorläufig mitwirkt.
3) Der Familienschluss bedarf mangels anderer Treuanordnung der Genehmigung des Amtes für Justiz, wenn ein amtlicher Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigungsberechtigte oder Anwärter mitgewirkt hat oder soweit das Gesetz selbst für Handlungen gesetzlicher oder sonst behördlich bestellter Vertreter eine Genehmigung vorschreibt.[^1325]
3) Der Familienschluss bedarf mangels anderer Treuanordnung der Genehmigung des Amtes für Justiz, wenn ein amtlicher Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigungsberechtigte oder Anwärter mitgewirkt hat oder soweit das Gesetz selbst für Handlungen gesetzlicher oder sonst behördlich bestellter Vertreter eine Genehmigung vorschreibt.[^1328]
##### § 133
**d) Zwangsgenossenschaft**
1) Mangels anders lautender Treuanordnung kann bei fehlender oder mangelhafter Organisation das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen, wie insbesondere zur gemeinsamen Wahrung der Rechte, auf Antrag und Kosten von Beteiligten für alle Begünstigten oder bestimmte Gruppen (Gattungen) eine zwangsweise Organisation unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über kleine Genossenschaften aufstellen.[^1326]
1) Mangels anders lautender Treuanordnung kann bei fehlender oder mangelhafter Organisation das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen, wie insbesondere zur gemeinsamen Wahrung der Rechte, auf Antrag und Kosten von Beteiligten für alle Begünstigten oder bestimmte Gruppen (Gattungen) eine zwangsweise Organisation unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über kleine Genossenschaften aufstellen.[^1329]
2) Vor Errichtung der Genossenschaft sind die Antragsteller, die geschäftsführenden Treuhänder und die bezüglichen Begünstigten beziehungsweise für unbekannte oder ungewisse Begünstigte ein registeramtlich bestellter Treuhänder tunlichst zu hören, der allenfalls nach Erlass eines Aufgebotes unter Angabe des Zweckes der Vorladung der Begünstigten mit der Androhung bestellt werden kann, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist der registeramtlich bestellte Treuhänder für sie rechtsverbindlich handeln könne.
3) Das Amt für Justiz ist im Rahmen der Treuanordnung kraft Gesetzes und mit Wirkung für und gegen das Treuunternehmen, Beteiligte und Dritte zu allen die Errichtung einer solchen Zwangsorganisation erforderlichen Massnahmen, insbesondere zur Aufstellung der Statuten mit Festsetzung der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Kosten, zur Bestellung des Vorstandes und allenfalls sonst notwendiger Organe ermächtigt.[^1327]
4) Eine solche Zwangsgenossenschaft wird mit Genehmigung des Amtes für Justiz durch einen mit absolutem Mehre aller Genossenschafter gefassten Beschluss, ferner von Gesetzes wegen mit Wegfall aller Begünstigten oder der Beendigung des Treuunternehmens und, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ohne Liquidation aufgelöst bzw. aufgehoben.[^1328]
3) Das Amt für Justiz ist im Rahmen der Treuanordnung kraft Gesetzes und mit Wirkung für und gegen das Treuunternehmen, Beteiligte und Dritte zu allen die Errichtung einer solchen Zwangsorganisation erforderlichen Massnahmen, insbesondere zur Aufstellung der Statuten mit Festsetzung der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Kosten, zur Bestellung des Vorstandes und allenfalls sonst notwendiger Organe ermächtigt.[^1330]
4) Eine solche Zwangsgenossenschaft wird mit Genehmigung des Amtes für Justiz durch einen mit absolutem Mehre aller Genossenschafter gefassten Beschluss, ferner von Gesetzes wegen mit Wegfall aller Begünstigten oder der Beendigung des Treuunternehmens und, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ohne Liquidation aufgelöst bzw. aufgehoben.[^1331]
##### § 134
@@ -12742,7 +12748,7 @@
1) Die Gläubiger eines Begünstigungsberechtigten oder eines nachfolgeberechtigten Anwärters dürfen diesen ihre auf Grund der Treuanordnung unentgeltlich erworbene Begünstigung oder Anwartschaft beziehungsweise einzelne Ansprüche aus denselben auf dem Wege des Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens nicht entziehen.
2) Enthält die Treuanordnung bei einem auf Grund derselben entgeltlich erworbenen Treugenusse insbesondere die Bestimmung, dass dieser unveräusserlich ist, wohl aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann, oder jemanden nicht mehr zukommen oder jemand einen Anspruch darauf nicht mehr haben soll, sobald er zahlungsunfähig ist oder die Begünstigung abtreten oder belasten will oder dass der Treugenuss von einem solchen Zeitpunkte ab von den Treuhändern oder anderen Stellen dem früheren Berechtigten, dessen Ehegatten, eingetragenem Partner oder Nachkommen oder andern Personen gehören oder überhaupt nach freiem Ermessen verliehen werden kann oder soll, oder ist eine ähnliche Bestimmung vorhanden, so ist der Treugenuss durch die Gläubiger der Begünstigten beziehungsweise der Anwärter ebenfalls nicht entziehbar, unter Vorbehalt der Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechts.[^1329]
2) Enthält die Treuanordnung bei einem auf Grund derselben entgeltlich erworbenen Treugenusse insbesondere die Bestimmung, dass dieser unveräusserlich ist, wohl aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann, oder jemanden nicht mehr zukommen oder jemand einen Anspruch darauf nicht mehr haben soll, sobald er zahlungsunfähig ist oder die Begünstigung abtreten oder belasten will oder dass der Treugenuss von einem solchen Zeitpunkte ab von den Treuhändern oder anderen Stellen dem früheren Berechtigten, dessen Ehegatten, eingetragenem Partner oder Nachkommen oder andern Personen gehören oder überhaupt nach freiem Ermessen verliehen werden kann oder soll, oder ist eine ähnliche Bestimmung vorhanden, so ist der Treugenuss durch die Gläubiger der Begünstigten beziehungsweise der Anwärter ebenfalls nicht entziehbar, unter Vorbehalt der Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechts.[^1332]
3) Von Treuunternehmen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zwecke erhaltene Begünstigungen dürfen in keinem Falle entzogen werden.
@@ -12766,11 +12772,11 @@
3) Kann die auf Grund der Treuanordnung entgeltlich erworbene, unveräusserliche Begünstigung nur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen, so steht die Unentziehbarkeit der Befriedigung des Gläubigers für Ansprüche aus absichtlich und widerrechtlich begangenen Schädigungen durch den bezüglichen Begünstigten nicht entgegen.
4) Für Ansprüche gegen einen Begünstigten aus in böser Absicht und widerrechtlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen, kann der Geschädigte trotz der Unentziehbarkeit der Begünstigung Befriedigung suchen, wenn nicht der Verlust des unentgeltlich erworbenen Treugenusses aus irgend einem Grunde vorgesehen ist oder die Treuanordnung es nicht anders bestimmt und durch die Geltendmachung eines solchen Anspruches die Rechte anderer oder die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes (Nahrung, Kleidung und Wohnung) und die angemessene Erziehung des fehlbaren Begünstigten, seines nicht wiederverehelichten Ehegatten, seines nicht wieder eingetragenen Partners oder seiner unmündigen oder sonst unversorgten Nachkommen aus der Begünstigung nicht beeinträchtigt werden.[^1330]
4) Für Ansprüche gegen einen Begünstigten aus in böser Absicht und widerrechtlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen, kann der Geschädigte trotz der Unentziehbarkeit der Begünstigung Befriedigung suchen, wenn nicht der Verlust des unentgeltlich erworbenen Treugenusses aus irgend einem Grunde vorgesehen ist oder die Treuanordnung es nicht anders bestimmt und durch die Geltendmachung eines solchen Anspruches die Rechte anderer oder die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes (Nahrung, Kleidung und Wohnung) und die angemessene Erziehung des fehlbaren Begünstigten, seines nicht wiederverehelichten Ehegatten, seines nicht wieder eingetragenen Partners oder seiner unmündigen oder sonst unversorgten Nachkommen aus der Begünstigung nicht beeinträchtigt werden.[^1333]
5) Obliegt dem Begünstigten, dem die Unentziehbarkeit zustatten kommt, eine familienrechtliche Unterstützungspflicht, so können die bezüglichen Berechtigten auf die Begünstigung oder einzelne Ansprüche daraus für die Dauer der Unterstützungspflicht greifen, soweit dadurch dem Begünstigten der notwendige Lebensunterhalt nicht entzogen wird.
6) Ist der Treugeber zugleich allein erster Begünstigter, oder hat er die Begünstigungen später entgeltlich allein erworben, ohne dass nachfolgeberechtigte Anwärter vorhanden sind, oder hat gegebenenfalls jemand allein alle Rechte aus den Begünstigungen entgeltlich erworben, gleichgültig, ob er auch Alleintreuhänder ist (Einmanntrust) oder nicht, so finden die Vorschriften über die Sondergläubiger bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1331] entsprechend Anwendung.
6) Ist der Treugeber zugleich allein erster Begünstigter, oder hat er die Begünstigungen später entgeltlich allein erworben, ohne dass nachfolgeberechtigte Anwärter vorhanden sind, oder hat gegebenenfalls jemand allein alle Rechte aus den Begünstigungen entgeltlich erworben, gleichgültig, ob er auch Alleintreuhänder ist (Einmanntrust) oder nicht, so finden die Vorschriften über die Sondergläubiger bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1334] entsprechend Anwendung.
##### § 139
@@ -12784,9 +12790,9 @@
**c) Eintrittsrecht**
1) Wird auf das Recht aus der Begünstigung als solches Zwangsvollstreckung geführt oder über das Vermögen des Begünstigten der Konkurs eröffnet, so kann ein namentlich bezeichneter oder sonst ein nachfolgeberechtigter Anwärter mangels anderer gesetzlicher Anordnung mit Zustimmung des Begünstigungsbesitzers beziehungsweise bei der Anwartschaft des betriebenen Anwartschaftsberechtigten oder aus wichtigen Gründen statt derselben mit Zustimmung des Amtes für Justiz gegen Erstattung des Barwertes der betreffenden Begünstigung an den betreibenden Gläubiger oder die Konkursmasse an Stelle der bezüglichen Begünstigten in das Treuverhältnis eintreten.[^1332]
2) Ist kein nachfolgeberechtigter oder namentlich bezeichneter Anwärter vorhanden, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Nachkommen des Begünstigungsbesitzers gemeinsam oder einzeln, im Streitfalle nach Anordnung des Amtes für Justiz zu.[^1333]
1) Wird auf das Recht aus der Begünstigung als solches Zwangsvollstreckung geführt oder über das Vermögen des Begünstigten der Konkurs eröffnet, so kann ein namentlich bezeichneter oder sonst ein nachfolgeberechtigter Anwärter mangels anderer gesetzlicher Anordnung mit Zustimmung des Begünstigungsbesitzers beziehungsweise bei der Anwartschaft des betriebenen Anwartschaftsberechtigten oder aus wichtigen Gründen statt derselben mit Zustimmung des Amtes für Justiz gegen Erstattung des Barwertes der betreffenden Begünstigung an den betreibenden Gläubiger oder die Konkursmasse an Stelle der bezüglichen Begünstigten in das Treuverhältnis eintreten.[^1335]
2) Ist kein nachfolgeberechtigter oder namentlich bezeichneter Anwärter vorhanden, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Nachkommen des Begünstigungsbesitzers gemeinsam oder einzeln, im Streitfalle nach Anordnung des Amtes für Justiz zu.[^1336]
3) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige der Eintrittsberechtigten an das Treuunternehmen und den Gläubiger beziehungsweise die Konkursverwaltung; diese Anzeige kann nur innerhalb eines Monates gemacht werden, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Anhebung der Zwangsvollstreckung oder Eröffnung des Konkurses Kenntnis erlangt hat und nur solange als die Verwertung nicht erfolgt ist.
@@ -12812,7 +12818,7 @@
**1. Im Allgemeinen**
1) Die mit der Geschäftsführung betrauten Treuhänder sind ausser den sonst im Gesetze vorgesehenen Fällen gegenüber dem Treuunternehmen, anderen Beteiligten und Dritten, soweit es sie im einzelnen Falle betrifft, zur richtigen Befolgung von Gesetz, Treuanordnung, von Beschlüssen oder Weisungen zuständiger Stellen, Dritter, des Gerichtes oder Amtes für Justiz verpflichtet und für den aus der schuldhaften Nichtbefolgung dieser Pflichten (Treubruch) entstehenden Schaden gleich wie die Mitglieder der Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit verantwortlich.[^1334]
1) Die mit der Geschäftsführung betrauten Treuhänder sind ausser den sonst im Gesetze vorgesehenen Fällen gegenüber dem Treuunternehmen, anderen Beteiligten und Dritten, soweit es sie im einzelnen Falle betrifft, zur richtigen Befolgung von Gesetz, Treuanordnung, von Beschlüssen oder Weisungen zuständiger Stellen, Dritter, des Gerichtes oder Amtes für Justiz verpflichtet und für den aus der schuldhaften Nichtbefolgung dieser Pflichten (Treubruch) entstehenden Schaden gleich wie die Mitglieder der Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit verantwortlich.[^1337]
2) Die nicht geschäftsführenden Treuhänder sind für den aus der mangelhaften Überwachung der Geschäftsführenden und, wenn sie diese oder Angestellte zur Geschäftsführung oder andere Organe oder Stellen selbst bestellt haben, auch für den durch Verschulden bei der Bestellung (Auswahl), sowie für den durch mangelhafte Verwendung der Angestellten entstandenen Schaden verantwortlich.
@@ -12864,7 +12870,7 @@
**1. Im Allgemeinen**
1) Beweist ein Treuhänder trotz Begehens eines Treubruches, dass er in guten Treuen gehandelt hat und nach den gegebenen Umständen die Zustimmung von hiezu Befugten, anderer zuständiger Stellen oder die Weisung des Amtes für Justiz nicht mehr einholen konnte, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Amtsstelle bei Geltendmachung eines Anspruches nach freiem Ermessen bestimmen, ob eine Schadenersatzpflicht besteht und ob andere Folgen einzutreten haben oder nicht.[^1335]
1) Beweist ein Treuhänder trotz Begehens eines Treubruches, dass er in guten Treuen gehandelt hat und nach den gegebenen Umständen die Zustimmung von hiezu Befugten, anderer zuständiger Stellen oder die Weisung des Amtes für Justiz nicht mehr einholen konnte, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Amtsstelle bei Geltendmachung eines Anspruches nach freiem Ermessen bestimmen, ob eine Schadenersatzpflicht besteht und ob andere Folgen einzutreten haben oder nicht.[^1338]
2) Wenn ein Treugenussberechtigter einen Treuhänder zu einem Treubruche veranlasst, dazu eingewilligt oder dabei mitgewirkt hat, so besteht keine Verantwortlichkeit für den Treuhänder dem bezüglichen Treugenussberechtigten und, falls dieser Alleinbegünstigter ist, auch dem Treuunternehmen gegenüber, wenn dieses nicht überschuldet ist.
@@ -12888,9 +12894,9 @@
##### § 150
**1. Weisung des Amtes für Justiz[^1336]**
1) Bei begründetem Zweifel über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer gegenwärtig vorzunehmenden, bestimmten Handlung oder über die Auslegung der Treuanordnung wie über Ausscheidung von Kapital und Ertrag oder dergleichen können die geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes, mit oder ohne Beizug anderer Beteiligter und unter Darlegung der Tatsachen und Verhältnisse das Amt für Justiz um eine Weisung angehen, bei deren Befolgung ihnen gegenüber kein Anspruch aus der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann (amtliche Belehrung).[^1337]
**1. Weisung des Amtes für Justiz[^1339]**
1) Bei begründetem Zweifel über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer gegenwärtig vorzunehmenden, bestimmten Handlung oder über die Auslegung der Treuanordnung wie über Ausscheidung von Kapital und Ertrag oder dergleichen können die geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes, mit oder ohne Beizug anderer Beteiligter und unter Darlegung der Tatsachen und Verhältnisse das Amt für Justiz um eine Weisung angehen, bei deren Befolgung ihnen gegenüber kein Anspruch aus der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann (amtliche Belehrung).[^1340]
2) In dringenden Fällen oder aus andern wichtigen Gründen kann dieses Recht von jedem Treuhänder und selbst dann ausgeübt werden, wenn die Treuanordnung etwas anderes bestimmt.
@@ -12904,21 +12910,21 @@
##### § 152
**3. Zeitweilige Revision[^1338]**
1) Ist weder eine Revisionsstelle vorgeschrieben noch eine besondere Aufsichtstreuhandstelle oder dergleichen vorgesehen und enthält die Treuanordnung nicht eine gegenteilige Bestimmung, so sind die Treuhänder, unbeschadet der sonst nach dem Gesetze zugelassenen amtlichen Revision, berechtigt, von Zeit zu Zeit auf Kosten des Treuunternehmens eine Revision ausführen zu lassen.[^1339]
2) Vorbehalten bleiben andere gemäss Gesetz oder Treuanordnung zulässige Massnahmen.[^1340]
**3. Zeitweilige Revision[^1341]**
1) Ist weder eine Revisionsstelle vorgeschrieben noch eine besondere Aufsichtstreuhandstelle oder dergleichen vorgesehen und enthält die Treuanordnung nicht eine gegenteilige Bestimmung, so sind die Treuhänder, unbeschadet der sonst nach dem Gesetze zugelassenen amtlichen Revision, berechtigt, von Zeit zu Zeit auf Kosten des Treuunternehmens eine Revision ausführen zu lassen.[^1342]
2) Vorbehalten bleiben andere gemäss Gesetz oder Treuanordnung zulässige Massnahmen.[^1343]
##### § 153
**4. Sicherheitsleistung usw.**
1) Die Treuanordnung kann vorsehen oder zulassen, oder das Amt für Justiz kann nach Anhörung von Beteiligten aus wichtigen Gründen anordnen, dass Treuhänder ihr Amt erst antreten oder weiter ausüben dürfen, nachdem sie für getreue und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und für allfällige Ersatzansprüche auf ihre Kosten eine angemessene Sicherheit gestellt haben, die durch Schuldschein, allenfalls durch Bürgschaft oder dergleichen geleistet werden kann.[^1341]
2) Wird die Sicherheit binnen einer angemessenen, nötigenfalls vom Amt für Justiz zu setzenden Frist nicht geleistet, so wird vermutet, dass der als Treuhänder Berufene oder bereits als Treuhänder Tätige das Amt nicht annehmen will beziehungsweise auf die Weiterausübung verzichtet habe, wobei allfällig erforderliche Anmeldungen zum Treuhandregister zu veranlassen sind und Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben.[^1342]
3) Geschäftsführende Treuhänder, wie auch einzelne Treuhänder oder Angestellte können sich bei Vorliegen wichtiger Gründe auch dadurch jeder weiteren Verantwortlichkeit aus der Verwaltung des Treuvermögens entschlagen, dass sie, soweit zulässig, das Treuvermögen auf Kosten des Treuunternehmens der Landesbank oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz einer andern geeigneten Stelle zur zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung übertragen.[^1343]
1) Die Treuanordnung kann vorsehen oder zulassen, oder das Amt für Justiz kann nach Anhörung von Beteiligten aus wichtigen Gründen anordnen, dass Treuhänder ihr Amt erst antreten oder weiter ausüben dürfen, nachdem sie für getreue und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und für allfällige Ersatzansprüche auf ihre Kosten eine angemessene Sicherheit gestellt haben, die durch Schuldschein, allenfalls durch Bürgschaft oder dergleichen geleistet werden kann.[^1344]
2) Wird die Sicherheit binnen einer angemessenen, nötigenfalls vom Amt für Justiz zu setzenden Frist nicht geleistet, so wird vermutet, dass der als Treuhänder Berufene oder bereits als Treuhänder Tätige das Amt nicht annehmen will beziehungsweise auf die Weiterausübung verzichtet habe, wobei allfällig erforderliche Anmeldungen zum Treuhandregister zu veranlassen sind und Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben.[^1345]
3) Geschäftsführende Treuhänder, wie auch einzelne Treuhänder oder Angestellte können sich bei Vorliegen wichtiger Gründe auch dadurch jeder weiteren Verantwortlichkeit aus der Verwaltung des Treuvermögens entschlagen, dass sie, soweit zulässig, das Treuvermögen auf Kosten des Treuunternehmens der Landesbank oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz einer andern geeigneten Stelle zur zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung übertragen.[^1346]
4) Auf Mitglieder anderer gemäss der Treuanordnung bestellte Organe oder Stellen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.
@@ -12926,15 +12932,15 @@
**1. Einsetzung**
1) Das Amt für Justiz kann bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder solcher Personen oder Stellen, denen ein Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage von Treuhändern oder ein Vorschlags- oder Verleihungsrecht zum Treugenusse zukommt, oder der Gesamtrechtsnachfolger oder der Willensvollstrecker des Treugebers, welche den gesamten Treufonds für die Begünstigung anderer unentgeltlich beigestellt haben, eine Treuüberwachungsstelle einsetzen.[^1344]
2) Eine solche Stelle kann auf Anordnung des Treugebers auch sonst eingesetzt werden, ohne dass jedoch das Amt für Justiz eine solche Bestellung mangels Vorliegen wichtiger Gründe vornehmen muss.[^1345]
1) Das Amt für Justiz kann bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder solcher Personen oder Stellen, denen ein Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage von Treuhändern oder ein Vorschlags- oder Verleihungsrecht zum Treugenusse zukommt, oder der Gesamtrechtsnachfolger oder der Willensvollstrecker des Treugebers, welche den gesamten Treufonds für die Begünstigung anderer unentgeltlich beigestellt haben, eine Treuüberwachungsstelle einsetzen.[^1347]
2) Eine solche Stelle kann auf Anordnung des Treugebers auch sonst eingesetzt werden, ohne dass jedoch das Amt für Justiz eine solche Bestellung mangels Vorliegen wichtiger Gründe vornehmen muss.[^1348]
3) Eine Überwachungsstelle kann eingesetzt werden, unbeschadet des Umstandes, ob die sonst vorgeschriebene Zahl von Treuhändern vorhanden ist oder nicht.
4) Bei der Einsetzung einer Überwachungsstelle soll mangels anderer Anordnung tunlichst auf die Landesbank als öffentlicher Treuhänder Rücksicht genommen werden.
##### § 155 [^1346]
##### § 155 [^1349]
**2. Aufhebung**
@@ -12944,9 +12950,9 @@
**a) Im Allgemeinen**
1) Die Überwachungsstelle hat, soweit Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, jene Rechte und Pflichten, die das Amt für Justiz bei der Bestellung oder nachher anordnet, mindestens aber jene, die der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft hat und ihre Mitglieder haben ergänzend die Stellung von Zusatztreuhändern.[^1347]
2) Bei Ausübung ihrer Rechte und Pflichten haben die überwachenden Treuhänder nicht nur Art und Stellung der übrigen Treuhänder, sondern auch die Wünsche von Begünstigten möglichst zu berücksichtigen, soweit sie mit Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Amtes für Justiz vereinbar sind.[^1348]
1) Die Überwachungsstelle hat, soweit Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, jene Rechte und Pflichten, die das Amt für Justiz bei der Bestellung oder nachher anordnet, mindestens aber jene, die der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft hat und ihre Mitglieder haben ergänzend die Stellung von Zusatztreuhändern.[^1350]
2) Bei Ausübung ihrer Rechte und Pflichten haben die überwachenden Treuhänder nicht nur Art und Stellung der übrigen Treuhänder, sondern auch die Wünsche von Begünstigten möglichst zu berücksichtigen, soweit sie mit Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Amtes für Justiz vereinbar sind.[^1351]
3) Soweit für die überwachenden Treuhänder im übrigen keine Abweichungen aufgestellt sind oder aus dem Zwecke der Überwachungsstelle es sich nicht anders ergibt, finden die Vorschriften über die andern Treuhänder entsprechend Anwendung, jedoch beschliessen die überwachenden Treuhänder mit absoluter Stimmenmehrheit.
@@ -12956,7 +12962,7 @@
1) Im Verhältnisse zu den andern (geschäftsführenden) Treuhändern haben die überwachenden Treuhänder, unbeschadet der Rechte und Pflichten anderer Beteiligter oder Dritter, das ganze Treuunternehmen, insbesondere das Vermögen, allfällige Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen mit der Massgabe zu überwachen, dass die andern Treuhänder jederzeit, während der üblichen Geschäftsstunden, Zutritt zu dem Vermögen, zu den Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen haben und die nötigen Abschriften auf Kosten des Treuunternehmens anfertigen können.
2) Die unmittelbare Vermögensverwaltungstätigkeit der andern Treuhänder, die Ausübung ihrer Befugnisse gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Amtes für Justiz bleibt den andern Treuhändern gewahrt.[^1349]
2) Die unmittelbare Vermögensverwaltungstätigkeit der andern Treuhänder, die Ausübung ihrer Befugnisse gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Amtes für Justiz bleibt den andern Treuhändern gewahrt.[^1352]
3) Die überwachenden Treuhänder haben dabei mitzuwirken und alles zu tun, was erforderlich ist, um den andern Treuhändern die Ausübung ihrer Befugnisse und die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen, es wäre denn, dass die Mitwirkung für einen Treubruch verlangt oder diese zu einer persönlichen Haftung der überwachenden Treuhänder führen würde.
@@ -12966,7 +12972,7 @@
1) Recht oder Pflicht der andern Treuhänder zur Bestellung von Treuhändern, zum Vorschlage oder zur Abberufung oder dergleichen sind mangels anderer Anordnung gemeinsam mit den überwachenden Treuhändern auszuüben.
2) Vor Bestellung oder Abberufung von Treuhändern oder dergleichen Massnahmen durch das Amt für Justiz auf Antrag Beteiligter oder Dritter oder von Amts wegen sind die überwachenden Treuhänder, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt oder es sich nicht nur um eine vorübergehende Massnahme handelt, zu hören.[^1350]
2) Vor Bestellung oder Abberufung von Treuhändern oder dergleichen Massnahmen durch das Amt für Justiz auf Antrag Beteiligter oder Dritter oder von Amts wegen sind die überwachenden Treuhänder, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt oder es sich nicht nur um eine vorübergehende Massnahme handelt, zu hören.[^1353]
##### § 159
@@ -12990,9 +12996,9 @@
**1. Bestellung und Abberufung der Revisoren**
1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe können auf Antrag von Beteiligten oder der Gesamtrechtsnachfolger oder Willensvollstrecker des Treugebers, welcher den Treufonds unentgeltlich für die Begünstigung anderer beigestellt hat, oder der Treuüberwachungsstelle oder von gefährdeten Gläubigern des Unternehmens oder von Amts wegen vom Amt für Justiz ein oder mehrere unbeteiligte Dritte als Revisoren bestellt werden.[^1351]
2) Diese Revisoren sind auf einstimmigen Antrag aller Begünstigungsberechtigten vom Amt für Justiz abzuberufen, sofern ihre Bestellung nicht von Amts wegen oder auf Antrag gefährdeter Gläubiger erfolgte.[^1352]
1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe können auf Antrag von Beteiligten oder der Gesamtrechtsnachfolger oder Willensvollstrecker des Treugebers, welcher den Treufonds unentgeltlich für die Begünstigung anderer beigestellt hat, oder der Treuüberwachungsstelle oder von gefährdeten Gläubigern des Unternehmens oder von Amts wegen vom Amt für Justiz ein oder mehrere unbeteiligte Dritte als Revisoren bestellt werden.[^1354]
2) Diese Revisoren sind auf einstimmigen Antrag aller Begünstigungsberechtigten vom Amt für Justiz abzuberufen, sofern ihre Bestellung nicht von Amts wegen oder auf Antrag gefährdeter Gläubiger erfolgte.[^1355]
3) Sie können aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder sonstiger Personen, die die Bestellung veranlasst haben, abberufen werden.
@@ -13002,13 +13008,13 @@
**a) Im Allgemeinen**
1) Den amtlich bestellten Revisoren kommen die im Gesetze erwähnten und alle jene Rechte und Pflichten zu, welche das Amt für Justiz für die Ausübung ihrer Stellung als erforderlich anordnet.[^1353]
1) Den amtlich bestellten Revisoren kommen die im Gesetze erwähnten und alle jene Rechte und Pflichten zu, welche das Amt für Justiz für die Ausübung ihrer Stellung als erforderlich anordnet.[^1356]
2) Die Revisoren haben mangels anderer Anordnung das gesamte Treuunternehmen, insbesondere die Geschäftsführung, den Stand und die Anlage des Vermögens und das Rechnungswesen zu prüfen.
3) Alle Treuhänder und Angestellten des Treuunternehmens haben bei sonstiger Verantwortlichkeit für den Schaden einschliesslich der Kosten und bei Vermeidung der Abberufung gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht den Revisoren auf Verlangen über alle Tatsachen und Verhältnisse Auskunft zu geben.
4) Andere Beteiligte oder sonst geschäftlich tätige Dritte, welche Treuvermögen oder Bücher oder Geschäftspapiere besitzen, sind ebenfalls zur Auskunft verpflichtet, bei Weigerung kann der vorläufige Entscheid des Amtes für Justiz angerufen werden.[^1354]
4) Andere Beteiligte oder sonst geschäftlich tätige Dritte, welche Treuvermögen oder Bücher oder Geschäftspapiere besitzen, sind ebenfalls zur Auskunft verpflichtet, bei Weigerung kann der vorläufige Entscheid des Amtes für Justiz angerufen werden.[^1357]
##### § 163
@@ -13016,7 +13022,7 @@
1) Die Revisoren haben nebst einer übersichtlichen Bilanz oder, bei einem Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb, nebst einem übersichtlichen Rechnungsabschlusse über das Treuvermögen einen Revisionsbericht mit einer Erklärung darüber abzugeben, ob die Geschäftsführung gemäss Vorschrift besorgt, insbesondere die Rechnungen richtig geführt sind, das Vermögen richtig angelegt und verwaltet wird oder nicht.
2) Die Bilanz (der Rechnungsabschluss) samt Revisionsbericht ist dem Amt für Justiz einzureichen und ausserdem ist eine Abschrift von den Revisoren denjenigen, die den Antrag auf amtliche Revision gestellt haben, und den Treuhändern zuzustellen.[^1355]
2) Die Bilanz (der Rechnungsabschluss) samt Revisionsbericht ist dem Amt für Justiz einzureichen und ausserdem ist eine Abschrift von den Revisoren denjenigen, die den Antrag auf amtliche Revision gestellt haben, und den Treuhändern zuzustellen.[^1358]
3) Jeder Begünstigte kann auf seine Kosten gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht während der üblichen Geschäftsstunden Bilanz (Rechnungsabschluss) und Revisionsbericht prüfen, von ihnen Einsicht und Abschrift oder Auszüge nehmen oder durch Vertreter prüfen beziehungsweise nehmen lassen.
@@ -13032,13 +13038,13 @@
1) Die Treuanordnung kann ihre Abänderung einschliesslich der Richtigstellung durch die einen oder andern der Beteiligten oder durch alle zusammen oder durch Dritte vorsehen.
2) Mit Zustimmung aller jeweils in Betracht fallenden Beteiligten oder nach den Vorschriften über den Familienschluss kann aus wichtigen Gründen nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Treuanordnung mit Genehmigung des Amtes für Justiz in jedem Falle und selbst dann abgeändert oder richtig gestellt, jedoch mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung das Treuunternehmen nicht aufgehoben werden, wenn die Abänderung ausgeschlossen oder verboten ist.[^1356]
3) Eine blosse Richtigstellung der Treuanordnung kann mangels anderer Regelung auf Antrag und nach Anhörung von bezüglichen Beteiligten, insbesondere der geschäftsführenden Treuhänder, vom Amt für Justiz vorgenommen werden.[^1357]
2) Mit Zustimmung aller jeweils in Betracht fallenden Beteiligten oder nach den Vorschriften über den Familienschluss kann aus wichtigen Gründen nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Treuanordnung mit Genehmigung des Amtes für Justiz in jedem Falle und selbst dann abgeändert oder richtig gestellt, jedoch mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung das Treuunternehmen nicht aufgehoben werden, wenn die Abänderung ausgeschlossen oder verboten ist.[^1359]
3) Eine blosse Richtigstellung der Treuanordnung kann mangels anderer Regelung auf Antrag und nach Anhörung von bezüglichen Beteiligten, insbesondere der geschäftsführenden Treuhänder, vom Amt für Justiz vorgenommen werden.[^1360]
4) Die Änderung mangels bekannter Begünstigungsberechtigter darf immerhin nur unter Vorbehalt des späteren Vorkommens solcher Berechtigter während der Verjährungszeit erfolgen, wenn Rechte anderer verletzt werden können und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt.
5) Ist für einen Beteiligten oder Dritten das Recht zum Widerrufe der Treusatzung vorbehalten, so ermächtigt ihn dieses im Zweifel nicht auch zu ihrer Abänderung, sofern nicht das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen oder das Gesetz eine Ausnahme gestattet.[^1358]
5) Ist für einen Beteiligten oder Dritten das Recht zum Widerrufe der Treusatzung vorbehalten, so ermächtigt ihn dieses im Zweifel nicht auch zu ihrer Abänderung, sofern nicht das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen oder das Gesetz eine Ausnahme gestattet.[^1361]
##### § 166
@@ -13056,9 +13062,9 @@
**III. Form**
1) Jede Abänderung der Treuanordnung ist, wo das Gesetz nichts anderes vorsieht, von den hierzu Befugten schriftlich abzufassen, von diesen unter Beilage eines Auszuges der Abänderungsurkunde, soweit diese die eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse betrifft, beim Treuhandregister durch die geschäftsführenden Treuhänder anzumelden und, falls erforderlich, vom Amt für Justiz einzutragen und zu veröffentlichen.[^1359]
2) Handelt es sich um die Abänderung der Treuanordnung eines nicht im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmens, so ist von jeder Abänderung dem Amt für Justiz Anzeige zu erstatten, insoweit es anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse betrifft und nicht das Amt für Justiz mitgewirkt hat oder die Akten sonst nicht bei ihm hinterlegt sind.[^1360]
1) Jede Abänderung der Treuanordnung ist, wo das Gesetz nichts anderes vorsieht, von den hierzu Befugten schriftlich abzufassen, von diesen unter Beilage eines Auszuges der Abänderungsurkunde, soweit diese die eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse betrifft, beim Treuhandregister durch die geschäftsführenden Treuhänder anzumelden und, falls erforderlich, vom Amt für Justiz einzutragen und zu veröffentlichen.[^1362]
2) Handelt es sich um die Abänderung der Treuanordnung eines nicht im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmens, so ist von jeder Abänderung dem Amt für Justiz Anzeige zu erstatten, insoweit es anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse betrifft und nicht das Amt für Justiz mitgewirkt hat oder die Akten sonst nicht bei ihm hinterlegt sind.[^1363]
3) Die vorausgehenden Vorschriften sind bei Verschmelzung oder Umwandlung entsprechend anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht oder nicht die bezüglichen Bestimmungen über eine andere Unternehmungsform anzuwenden sind.
@@ -13066,7 +13072,7 @@
**IV. Wirkung**
1) Die besondere Haftung des Vermögens des aufgelösten oder abgeänderten Treuunternehmens mit einem kaufmännischen Betriebe und allfälliger Beteiligter oder Dritter für die bis zur Abänderung, Verschmelzung oder freiwilligen Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten des Treuunternehmens bleibt noch ein Jahr seit jenem Zeitpunkte bestehen und es ist bei der Verschmelzung, wenn das Amt für Justiz nicht Ausnahmen bewilligt oder Verbindlichkeiten nicht bestehen, das Vermögen des aufgelösten Treuunternehmens getrennt zu verwalten und ein entsprechend getrenntes Rechnungswesen zu führen.[^1361]
1) Die besondere Haftung des Vermögens des aufgelösten oder abgeänderten Treuunternehmens mit einem kaufmännischen Betriebe und allfälliger Beteiligter oder Dritter für die bis zur Abänderung, Verschmelzung oder freiwilligen Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten des Treuunternehmens bleibt noch ein Jahr seit jenem Zeitpunkte bestehen und es ist bei der Verschmelzung, wenn das Amt für Justiz nicht Ausnahmen bewilligt oder Verbindlichkeiten nicht bestehen, das Vermögen des aufgelösten Treuunternehmens getrennt zu verwalten und ein entsprechend getrenntes Rechnungswesen zu führen.[^1364]
2) Bis zu diesem Zeitpunkte gilt bei der Verschmelzung im Verhältnisse der Gläubiger des aufgelösten Treuunternehmens zu dem übernehmenden Treuunternehmen und dessen übrigen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als solches des aufgelösten Unternehmens, und es kann Zwangsvollstreckung gegen das übernehmende Treuunternehmen und ein Sonderkonkurs oder ein Sondernachlassverfahren mit Beschränkung auf das übernommene Vermögen stattfinden.
@@ -13078,7 +13084,7 @@
**V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung**
1) Wenn ein registeramtlich bestellter Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigte bei der Abänderung, Umwandlung oder Aufhebung mitgewirkt hat und das Recht eines solchen Begünstigten schwer verletzt wurde, so kann dieser beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren beantragen, dass die Genehmigung als zurückgenommen, der genehmigte Akt als nichtig erklärt und der frühere Zustand wieder hergestellt werde oder, falls letzteres nicht mehr möglich erscheint, kann der in seinen Rechten Verletzte Ersatz von demjenigen verlangen, der durch den beanstandeten Vorgang ungerechtfertigt bereichert worden ist.[^1362]
1) Wenn ein registeramtlich bestellter Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigte bei der Abänderung, Umwandlung oder Aufhebung mitgewirkt hat und das Recht eines solchen Begünstigten schwer verletzt wurde, so kann dieser beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren beantragen, dass die Genehmigung als zurückgenommen, der genehmigte Akt als nichtig erklärt und der frühere Zustand wieder hergestellt werde oder, falls letzteres nicht mehr möglich erscheint, kann der in seinen Rechten Verletzte Ersatz von demjenigen verlangen, der durch den beanstandeten Vorgang ungerechtfertigt bereichert worden ist.[^1365]
2) Die Zurücknahme und Nichtigerklärung darf nur nach Anhörung der übrigen Beteiligten erfolgen und hat auf die Gültigkeit der auf Grund der Genehmigung vorgenommenen Verfügung über das Treuhandvermögen gutgläubigen Dritten gegenüber keinen Einfluss.
@@ -13088,11 +13094,11 @@
1) Die international-rechtlichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen finden mangels abweichender Anordnung des Gesetzes auf das Treuunternehmen entsprechend Anwendung, insbesondere auch die Vorschriften über den Repräsentanten.
2) Aufgehoben[^1363]
3) Aufgehoben[^1364]
4) Aufgehoben[^1365]
2) Aufgehoben[^1366]
3) Aufgehoben[^1367]
4) Aufgehoben[^1368]
#### 17. Titel
@@ -13226,13 +13232,13 @@
## 5. Abteilung
### Das Handelsregister, die Firmen und die Rechnungslegung [^1366]
### Das Handelsregister, die Firmen und die Rechnungslegung[^1369]
#### 18. Titel
#### Das Handelsregister[^1367]
##### Art. 944 [^1368]
#### Das Handelsregister[^1370]
##### Art. 944 [^1371]
**1. Im Allgemeinen**
@@ -13248,45 +13254,45 @@
##### Art. 945
**a) Pflicht zur Eintragung[^1370]**
1) Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.[^1371]
2) Wenn keine Hauptniederlassung besteht, so erfolgt die Eintragung am Wohnsitz des Eintragungspflichtigen oder am Sitz des Amtes für Justiz.[^1372]
3) Führt ein Eintragungspflichtiger mehrere Unternehmungen mit Haupt- oder Zweigniederlassungen unter der gleichen Firma, so werden sie als eine Unternehmung eingetragen. Werden sie unter verschiedenen Firmen geführt, so muss jede Firma und die dazu gehörende Zweigniederlassung besonders eingetragen werden.[^1373]
4) Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister mit Verordnung. Soweit die Pflicht zur Eintragung nicht gemäss anderen Vorschriften besteht, sind die jährliche Erwerbssteuer für das Gewerbe und der Jahresumsatz zu berücksichtigen.[^1374]
5) Bestehen Zweifel über die Eintragungspflicht, so entscheidet das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren.[^1375]
6) Selbständige Unternehmen inländischer Gemeinwesen werden in das Handelsregister eingetragen, soweit sie das öffentliche Recht von der Eintragungspflicht nicht befreit.[^1376]
7) Anstelle des Wohnortes können Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson gemäss Art. 180a auch ihre inländische Kanzlei- oder Berufsadresse zur Eintragung bringen.[^1377]
##### Art. 946 [^1378]
**a) Pflicht zur Eintragung[^1373]**
1) Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.[^1374]
2) Wenn keine Hauptniederlassung besteht, so erfolgt die Eintragung am Wohnsitz des Eintragungspflichtigen oder am Sitz des Amtes für Justiz.[^1375]
3) Führt ein Eintragungspflichtiger mehrere Unternehmungen mit Haupt- oder Zweigniederlassungen unter der gleichen Firma, so werden sie als eine Unternehmung eingetragen. Werden sie unter verschiedenen Firmen geführt, so muss jede Firma und die dazu gehörende Zweigniederlassung besonders eingetragen werden.[^1376]
4) Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister mit Verordnung. Soweit die Pflicht zur Eintragung nicht gemäss anderen Vorschriften besteht, sind die jährliche Erwerbssteuer für das Gewerbe und der Jahresumsatz zu berücksichtigen.[^1377]
5) Bestehen Zweifel über die Eintragungspflicht, so entscheidet das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren.[^1378]
6) Selbständige Unternehmen inländischer Gemeinwesen werden in das Handelsregister eingetragen, soweit sie das öffentliche Recht von der Eintragungspflicht nicht befreit.[^1379]
7) Anstelle des Wohnortes können Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson gemäss Art. 180a auch ihre inländische Kanzlei- oder Berufsadresse zur Eintragung bringen.[^1380]
##### Art. 946 [^1381]
**b) Recht auf Eintragung**
1) Wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt und im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat, ist berechtigt, sich am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.[^1379]
2) Wer für den Betrieb einer Unternehmung oder für die Ausübung eines Berufes eine Firma führen will, ist hierzu nur berechtigt, wenn er im Inland eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz hat oder wählt und sich in das Handelsregister eintragen lässt.[^1380]
1) Wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt und im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat, ist berechtigt, sich am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.[^1382]
2) Wer für den Betrieb einer Unternehmung oder für die Ausübung eines Berufes eine Firma führen will, ist hierzu nur berechtigt, wenn er im Inland eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz hat oder wählt und sich in das Handelsregister eintragen lässt.[^1383]
3) Hat er an einem andern inländischen Ort eine Zweigniederlassung, so kann er diese bei der Firma der Hauptniederlassung eintragen lassen, und es ist allenfalls ein deutlich unterscheidender Zusatz beizufügen.
4) Die Eintragung erfolgt im gleichen Verfahren und mit gleichem Inhalt wie jene des Eintragungspflichtigen.
##### Art. 947 [^1382]
##### Art. 947 [^1385]
**1. Beginn der Wirksamkeit**
1) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister wird durch die Übernahme der Anmeldung in das Tagebuch bestimmt.[^1383]
2) Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Bekanntmachung der Eintragung beginnt.[^1384]
1) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister wird durch die Übernahme der Anmeldung in das Tagebuch bestimmt.[^1386]
2) Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Bekanntmachung der Eintragung beginnt.[^1387]
3) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechtswirkungen verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.
##### Art. 948 [^1385]
##### Art. 948 [^1388]
**2. Öffentlicher Glaube**
@@ -13296,25 +13302,25 @@
##### Art. 949
**3. Publizitätswirkung[^1386]**
1) Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, so ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe.[^1387]
**3. Publizitätswirkung[^1389]**
1) Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, so ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe.[^1390]
1a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn:
- 1. sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde; und
- 2. der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste.[^1388]
2) Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.[^1389]
3) Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.[^1390]
4) Wer die Richtigkeit der Eintragung bestreitet, dem obliegt dafür der Nachweis.[^1391]
5) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.[^1392]
##### Art. 950 [^1393]
- 2. der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste.[^1391]
2) Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.[^1392]
3) Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.[^1393]
4) Wer die Richtigkeit der Eintragung bestreitet, dem obliegt dafür der Nachweis.[^1394]
5) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.[^1395]
##### Art. 950 [^1396]
**4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung**
@@ -13324,7 +13330,7 @@
3) Die rechtlichen Wirkungen der Bestellung einer Person oder Firma zum vertretungsberechtigten Organ treten gegenüber einer eingetragenen Verbandsperson auch ohne Eintragung der Bestellung im Handelsregister ein.
##### Art. 951 [^1394]
##### Art. 951 [^1397]
**5. Die heilende Wirkung**
@@ -13332,43 +13338,43 @@
2) Gesetz und Verordnung bestimmen im Übrigen, ob die Eintragung eines Rechtsverhältnisses im Handelsregister zur Folge hat, dass gewisse Mängel desselben nicht mehr geltend gemacht werden können.
##### Art. 952 [^1395]
##### Art. 952 [^1398]
**III. Verantwortlichkeit**
1) Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.[^1396]
1) Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.[^1399]
2) Der Firmainhaber haftet für die von einem andern unter der Firma abgeschlossenen Geschäfte subsidiär neben letzterem, wenn er es zulässt, dass unter seiner Firma von einem anderen Geschäfte abgeschlossen werden und der Dritte in gutem Glauben ist.
##### Art. 953
**a) Einsichtnahme[^1400]**
1) Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich.[^1401]
2) Die Öffentlichkeit beginnt mit der Einreichung der Anmeldung oder der Einreichung von Belegen, die geeignet sind, als Beleg für die Eintragung zu dienen.[^1402]
3) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr Einsicht in die Einträge des Handelsregisters zu nehmen.[^1403]
4) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr in die den Einträgen zugrunde liegenden Belege und Schriftstücke einzusehen.[^1404]
5) Aufgehoben[^1405]
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Einsichtnahme mit Verordnung.[^1406]
**a) Einsichtnahme[^1403]**
1) Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich.[^1404]
2) Die Öffentlichkeit beginnt mit der Einreichung der Anmeldung oder der Einreichung von Belegen, die geeignet sind, als Beleg für die Eintragung zu dienen.[^1405]
3) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr Einsicht in die Einträge des Handelsregisters zu nehmen.[^1406]
4) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr in die den Einträgen zugrunde liegenden Belege und Schriftstücke einzusehen.[^1407]
5) Aufgehoben[^1408]
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Einsichtnahme mit Verordnung.[^1409]
##### Art. 954
**b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse[^1407]**
1) Das Amt für Justiz hat auf Verlangen gegen Gebühr von den Einträgen und Registerakten Auszüge, Kopien oder Abschriften in elektronischer Form oder auf ausdrückliches Begehren in Papierform auszustellen.[^1408]
1a) Sind Dokumente ausschliesslich in Papierform vorhanden, kann die Übermittlung in elektronischer Form nur für solche Dokumente verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Amt für Justiz eingereicht wurden.[^1409]
2) Auszüge aus dem Register, Abschriften oder Kopien von Dokumenten und Zeugnisse in Papierform werden vom Amt für Justiz beglaubigt, sofern der Antragsteller darauf nicht verzichtet.[^1410]
2a) Bei der Übermittlung von Daten nach Abs. 2 in elektronischer Form erfolgt eine Beglaubigung der Daten nur, wenn dies vom Antragsteller verlangt wird. Für die Beglaubigung ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu verwenden.[^1411]
3) Auszüge oder Kopien von Registerakten können auf Verlangen auch unbeglaubigt ausgestellt werden.[^1412]
**b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse[^1410]**
1) Das Amt für Justiz hat auf Verlangen gegen Gebühr von den Einträgen und Registerakten Auszüge, Kopien oder Abschriften in elektronischer Form oder auf ausdrückliches Begehren in Papierform auszustellen.[^1411]
1a) Sind Dokumente ausschliesslich in Papierform vorhanden, kann die Übermittlung in elektronischer Form nur für solche Dokumente verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Amt für Justiz eingereicht wurden.[^1412]
2) Auszüge aus dem Register, Abschriften oder Kopien von Dokumenten und Zeugnisse in Papierform werden vom Amt für Justiz beglaubigt, sofern der Antragsteller darauf nicht verzichtet.[^1413]
2a) Bei der Übermittlung von Daten nach Abs. 2 in elektronischer Form erfolgt eine Beglaubigung der Daten nur, wenn dies vom Antragsteller verlangt wird. Für die Beglaubigung ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu verwenden.[^1414]
3) Auszüge oder Kopien von Registerakten können auf Verlangen auch unbeglaubigt ausgestellt werden.[^1415]
4) Mittels amtlicher Zeugnisse kann bestätigt werden:
@@ -13378,111 +13384,111 @@
- c) nur Teile eines Eintrags;
- d) dass eine Anmeldung erfolgt sei.[^1413]
5) Das Amt für Justiz kann auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge, Abschriften und Zeugnisse in einer Amtssprache eines anderen EWR-Mitgliedstaates ausstellen, sofern die entsprechenden Übersetzungen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.[^1414]
- d) dass eine Anmeldung erfolgt sei.[^1416]
5) Das Amt für Justiz kann auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge, Abschriften und Zeugnisse in einer Amtssprache eines anderen EWR-Mitgliedstaates ausstellen, sofern die entsprechenden Übersetzungen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.[^1417]
##### Art. 955
**c) Aktenedition[^1415]**
**c) Aktenedition[^1418]**
1) Die zu einer Eintragung gehörenden Akten, Bücher, Verzeichnisse, Karteikarten oder elektronischen Datenträger dürfen im Original nur auf Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden.
2) In allen Fällen ist von der entleihenden Behörde eine Empfangsbescheinigung zu verlangen, welche an die Stelle des herausgegebenen Aktenstückes ins Archiv zu legen ist.
3) Die ausgehändigten Originale sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen dem Amt für Justiz vollständig und geordnet zurückzugeben. Die entleihende Behörde ist berechtigt, von den Originalen Kopien anzufertigen.[^1416]
##### Art. 955a [^1417]
3) Die ausgehändigten Originale sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen dem Amt für Justiz vollständig und geordnet zurückzugeben. Die entleihende Behörde ist berechtigt, von den Originalen Kopien anzufertigen.[^1419]
##### Art. 955a [^1420]
**1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen**
1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von Gründungs- und Änderungsanzeigen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, verlangt werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 aufgeführten Angaben durch Amtsbestätigung im Sinne von Art. 552 § 20 Abs. 4 an Dritte, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, sowie an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^1418]
1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von Gründungs- und Änderungsanzeigen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, verlangt werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 aufgeführten Angaben durch Amtsbestätigung im Sinne von Art. 552 § 20 Abs. 4 an Dritte, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, sowie an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^1421]
2) Das Amt für Justiz bestätigt auf Verlangen, ob eine nicht im Handelsregister eingetragene Stiftung oder Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.
##### Art. 956
**a) Im Allgemeinen[^1420]**
1) Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.[^1421]
2) Ebenso sind alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich bekannt zu machen.[^1422]
3) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung in den amtlichen Kundmachungsorganen vorsieht, kann die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde oder in einer anderen von der Regierung mittels Verordnung zulässig erklärten Form erfolgen.[^1423]
4) Die Eintragungen im Handelsregister werden vom Amt für Justiz zusätzlich in elektronischer Form auf einer Webseite nach Tagen geordnet bekannt gemacht. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^1424]
##### Art. 958a [^1428]
**a) Im Allgemeinen[^1423]**
1) Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.[^1424]
2) Ebenso sind alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich bekannt zu machen.[^1425]
3) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung in den amtlichen Kundmachungsorganen vorsieht, kann die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde oder in einer anderen von der Regierung mittels Verordnung zulässig erklärten Form erfolgen.[^1426]
4) Die Eintragungen im Handelsregister werden vom Amt für Justiz zusätzlich in elektronischer Form auf einer Webseite nach Tagen geordnet bekannt gemacht. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^1427]
##### Art. 958a [^1431]
Aufgehoben
##### Art. 959
**e) Wirkung, Verkehrsschutz[^1429]**
1) Die Bekanntmachung kann mit dem Ablaufe des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegengehalten werden.[^1430]
2) Besteht ein Widerspruch zwischen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung, so gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung, und in letzter Linie derjenige der Belege.[^1431]
3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen.[^1432]
4) Das Amt für Justiz hat alles Notwendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.[^1433]
##### Art. 960 [^1435]
**e) Wirkung, Verkehrsschutz[^1432]**
1) Die Bekanntmachung kann mit dem Ablaufe des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegengehalten werden.[^1433]
2) Besteht ein Widerspruch zwischen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung, so gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung, und in letzter Linie derjenige der Belege.[^1434]
3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen.[^1435]
4) Das Amt für Justiz hat alles Notwendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.[^1436]
##### Art. 960 [^1438]
**1. Wahrheit der Eintragungen**
1) Alle Eintragungen in das Handelsregister müssen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.[^1436]
1) Alle Eintragungen in das Handelsregister müssen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.[^1439]
2) Stellt sich nach dem Vollzug einer Eintragung heraus, dass sie diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist sie im Verfahren gemäss Art. 968 zu ändern oder zu löschen.
##### Art. 961
**2. Belegprinzip[^1437]**
1) In das Handelsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind.[^1438]
2) Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind.[^1439]
3) Die Belege sind grundsätzlich im Original, in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen, sofern Gesetz und Verordnung keine Ausnahme vorsehen. [^1440]
3a) Belege können auch in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes eingereicht werden. Wird jedoch durch Gesetz und Verordnung die Beglaubigung einer Unterschrift auf einem Beleg vorgeschrieben, ist eine sichere Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signaturgesetzes zu verwenden.[^1441]
4) Wo Gesetz und Verordnung keine Angaben über die beizubringenden Belege enthalten, entscheidet das Amt für Justiz nach pflichtgemässem Ermessen.[^1442]
5) Die zu einer Eintragung gehörenden Belege verbleiben beim Handelsregister. Es gibt keinen Anspruch auf Rückgabe, auch nicht, nachdem eine Eintragung im Handelsregister gelöscht wurde.[^1443]
##### Art. 962 [^1444]
**2. Belegprinzip[^1440]**
1) In das Handelsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind.[^1441]
2) Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind.[^1442]
3) Die Belege sind grundsätzlich im Original, in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen, sofern Gesetz und Verordnung keine Ausnahme vorsehen. [^1443]
3a) Belege können auch in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes eingereicht werden. Wird jedoch durch Gesetz und Verordnung die Beglaubigung einer Unterschrift auf einem Beleg vorgeschrieben, ist eine sichere Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signaturgesetzes zu verwenden.[^1444]
4) Wo Gesetz und Verordnung keine Angaben über die beizubringenden Belege enthalten, entscheidet das Amt für Justiz nach pflichtgemässem Ermessen.[^1445]
5) Die zu einer Eintragung gehörenden Belege verbleiben beim Handelsregister. Es gibt keinen Anspruch auf Rückgabe, auch nicht, nachdem eine Eintragung im Handelsregister gelöscht wurde.[^1446]
##### Art. 962 [^1447]
**3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse**
1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Umfang der Eintragung in das Handelsregister, insbesondere welche Tatsachen und Verhältnisse in das Handelsregister eingetragen werden.[^1445]
1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Umfang der Eintragung in das Handelsregister, insbesondere welche Tatsachen und Verhältnisse in das Handelsregister eingetragen werden.[^1448]
2) Tatsachen, deren Eintragung nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen.
3) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einreichung der Anmeldung eröffnet oder mit der Einreichung von Urkunden oder anderen Dokumenten, die geeignet sind, als Belege für die Eintragung im Handelsregister zu dienen.[^1446]
3) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einreichung der Anmeldung eröffnet oder mit der Einreichung von Urkunden oder anderen Dokumenten, die geeignet sind, als Belege für die Eintragung im Handelsregister zu dienen.[^1449]
##### Art. 963
**4. Anmeldung[^1447]**
1) Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, werden Eintragungen in das Handelsregister nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen.[^1448]
2) Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben.[^1449]
2a) Die Anmeldung kann auch in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes eingereicht werden.[^1450]
3) Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonderen Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Handelsregister einzutragen sind.[^1451]
4) Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungsschreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintragung erforderlichen Belege.[^1452]
5) Wurde das Amt für Justiz durch rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftiges Urteil des Richters angewiesen, eine Eintragung, Änderung oder Löschung vorzunehmen, so erfolgt die Eintragung unmittelbar gestützt auf die Anordnung ohne Anmeldung und Belege. Gegen solche Eintragungen besteht kein Rechtsmittel.[^1453]
##### Art. 964 [^1454]
**4. Anmeldung[^1450]**
1) Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, werden Eintragungen in das Handelsregister nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen.[^1451]
2) Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben.[^1452]
2a) Die Anmeldung kann auch in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes eingereicht werden.[^1453]
3) Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonderen Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Handelsregister einzutragen sind.[^1454]
4) Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungsschreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintragung erforderlichen Belege.[^1455]
5) Wurde das Amt für Justiz durch rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftiges Urteil des Richters angewiesen, eine Eintragung, Änderung oder Löschung vorzunehmen, so erfolgt die Eintragung unmittelbar gestützt auf die Anordnung ohne Anmeldung und Belege. Gegen solche Eintragungen besteht kein Rechtsmittel.[^1456]
##### Art. 964 [^1457]
**5. Pflichten der Beteiligten**
1) Gesetz und Verordnung bestimmen die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.[^1455]
1) Gesetz und Verordnung bestimmen die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.[^1458]
2) Sind mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet und stellt das Gesetz keine abweichende Vorschrift auf, so genügt die Unterzeichnung der Anmeldung durch eine Person. Bei Verbandspersonen ist der Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Anmeldenden in jedem Fall zu beachten.
@@ -13490,31 +13496,31 @@
4) Sofern Gesetz und Verordnung keine andere Vorschrift aufstellen, können sich die zur Anmeldung Verpflichteten weder durch einen anderen zur Anmeldung Berechtigten oder Verpflichteten noch durch einen Dritten vertreten lassen.
##### Art. 964a [^1456]
##### Art. 964a [^1459]
**IIa. Einreichung von Übersetzungen**
1) Dokumente können zusätzlich in jeder Amtssprache eines EWR-Mitgliedstaates beim Amt für Justiz eingereicht werden. Das Amt für Justiz hat in geeigneter Weise auf den von ihm erstellten Auszügen und Amtsbestätigungen auf das Vorhandensein dieser Übersetzungen hinzuweisen.[^1457]
1) Dokumente können zusätzlich in jeder Amtssprache eines EWR-Mitgliedstaates beim Amt für Justiz eingereicht werden. Das Amt für Justiz hat in geeigneter Weise auf den von ihm erstellten Auszügen und Amtsbestätigungen auf das Vorhandensein dieser Übersetzungen hinzuweisen.[^1460]
2) Weicht eine eingereichte Übersetzung von der Originalfassung ab, so kann erstere Dritten nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass ihnen die Originalfassung bekannt war.
##### Art. 965 [^1458]
##### Art. 965 [^1461]
**III. Änderungen und Löschungen**
1) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.[^1459]
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind Änderungen und Löschungen im Handelsregister nach den gleichen Vorschriften wie neue Eintragungen vorzunehmen. Die Auflösung einer Verbandsperson wird als Änderung behandelt.[^1460]
1) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.[^1462]
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind Änderungen und Löschungen im Handelsregister nach den gleichen Vorschriften wie neue Eintragungen vorzunehmen. Die Auflösung einer Verbandsperson wird als Änderung behandelt.[^1463]
3) Bei der Löschung einer Firma ist der Grund anzugeben.
4) Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung das Amt für Justiz zur unmittelbaren Eintragung anweist.[^1461]
##### Art. 966 [^1462]
4) Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung das Amt für Justiz zur unmittelbaren Eintragung anweist.[^1464]
##### Art. 966 [^1465]
**IV. Vorverfahren**
1) Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, können dem Amt für Justiz im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden.[^1463]
1) Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, können dem Amt für Justiz im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden.[^1466]
2) Es können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung geprüft werden.
@@ -13522,51 +13528,51 @@
4) Ergeht der Bescheid zum Vorverfahren in der Form einer Verfügung, so bestehen dagegen die gleichen Rechtsmittel, wie gegen Verfügungen im Eintragungsverfahren.
##### Art. 967 [^1465]
##### Art. 967 [^1468]
**1. Versäumnis der Eintragung**
1) Wer zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist vom Amt für Justiz unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die Eintragung anzumelden.[^1466]
2) Die Eintragung kann auch von dritter Seite verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Das Amt für Justiz erlässt die Aufforderung, wenn es aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.[^1467]
1) Wer zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist vom Amt für Justiz unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die Eintragung anzumelden.[^1469]
2) Die Eintragung kann auch von dritter Seite verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Das Amt für Justiz erlässt die Aufforderung, wenn es aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.[^1470]
3) Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen.
4) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Amt für Justiz die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist der Fehlbare zu büssen.[^1468]
4) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Amt für Justiz die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist der Fehlbare zu büssen.[^1471]
5) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.
##### Art. 968 [^1469]
##### Art. 968 [^1472]
**2. Versäumnis der Änderung oder Löschung**
1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden.[^1470]
1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden.[^1473]
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 967 sinngemäss Anwendung.
##### Art. 969 [^1471]
##### Art. 969 [^1474]
**3. Berichtigungen und Nachträge**
1) Stellt das Amt für Justiz fest, dass der Inhalt der Eintragung oder der Bekanntmachung nicht mit dem Inhalt des Anmeldungsschreibens oder der zur Eintragung gehörenden Belege übereinstimmt, so berichtigt es die Eintragung von Amtes wegen unter Vornahme der Bekanntmachung, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der berichtigten Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unrichtiger Bekanntmachung wird die tatsächliche Eintragung veröffentlicht unter Hinweis auf die Berichtigung.[^1472]
2) Stellt das Amt für Justiz fest, dass in der Eintragung Tatsachen fehlen, welche eingetragen sein müssen, und dem Anmeldungsschreiben oder den zur Eintragung gehörenden Belegen zu entnehmen sind, so nimmt das Amt für Justiz von Amtes wegen einen Nachtrag dieser Tatsachen vor. Der Nachtrag ist auf Kosten der Anmeldungspflichtigen zu veröffentlichen, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der nachgetragenen Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unvollständiger Bekanntmachung wird die Tatsache nachträglich veröffentlicht unter Hinweis auf den Nachtrag.[^1473]
1) Stellt das Amt für Justiz fest, dass der Inhalt der Eintragung oder der Bekanntmachung nicht mit dem Inhalt des Anmeldungsschreibens oder der zur Eintragung gehörenden Belege übereinstimmt, so berichtigt es die Eintragung von Amtes wegen unter Vornahme der Bekanntmachung, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der berichtigten Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unrichtiger Bekanntmachung wird die tatsächliche Eintragung veröffentlicht unter Hinweis auf die Berichtigung.[^1475]
2) Stellt das Amt für Justiz fest, dass in der Eintragung Tatsachen fehlen, welche eingetragen sein müssen, und dem Anmeldungsschreiben oder den zur Eintragung gehörenden Belegen zu entnehmen sind, so nimmt das Amt für Justiz von Amtes wegen einen Nachtrag dieser Tatsachen vor. Der Nachtrag ist auf Kosten der Anmeldungspflichtigen zu veröffentlichen, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der nachgetragenen Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unvollständiger Bekanntmachung wird die Tatsache nachträglich veröffentlicht unter Hinweis auf den Nachtrag.[^1476]
3) Die Berichtigung oder der Nachtrag einer Tatsache in der Eintragung wird nur von Amtes wegen vorgenommen, wenn sich diese dem Anmeldungsschreiben oder den zu der betreffenden Eintragung gehörenden Belegen entnehmen lässt. In allen übrigen Fällen ist das Verfahren für die Änderung durchzuführen.
4) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Amt für Justiz auf unrichtig eingetragene oder in der Eintragung fehlende Tatsachen hinzuweisen. Dritten steht das Recht der Anzeige zu.[^1474]
4) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Amt für Justiz auf unrichtig eingetragene oder in der Eintragung fehlende Tatsachen hinzuweisen. Dritten steht das Recht der Anzeige zu.[^1477]
##### Art. 970
**a) Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften[^1476]**
1) Eine Einzelfirma wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Wegzugs oder Todes des Inhabers aufgehört hat und seither sechs Monate verflossen sind, ohne dass er selbst oder im Falle des Todes seine Erben zur Löschung angehalten werden konnten.[^1477]
2) Eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Todes, Wegzugs, Konkurses oder Sachwalterbestellung für sämtliche Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hierzu nicht angehalten werden konnten.[^1478]
3) Diese Gesellschaften können auch gelöscht werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht bei sämtlichen Gesellschaftern eingetreten sind und auf die öffentliche Ankündigung der Löschung innert der vom Amt für Justiz angesetzten Frist kein begründeter Widerspruch erhoben wird.[^1479]
##### Art. 971 [^1480]
**a) Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften[^1479]**
1) Eine Einzelfirma wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Wegzugs oder Todes des Inhabers aufgehört hat und seither sechs Monate verflossen sind, ohne dass er selbst oder im Falle des Todes seine Erben zur Löschung angehalten werden konnten.[^1480]
2) Eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Todes, Wegzugs, Konkurses oder Sachwalterbestellung für sämtliche Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hierzu nicht angehalten werden konnten.[^1481]
3) Diese Gesellschaften können auch gelöscht werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht bei sämtlichen Gesellschaftern eingetreten sind und auf die öffentliche Ankündigung der Löschung innert der vom Amt für Justiz angesetzten Frist kein begründeter Widerspruch erhoben wird.[^1482]
##### Art. 971 [^1483]
**b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.**
@@ -13574,9 +13580,9 @@
- 1. wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und ihre Organe und Vertreter in Liechtenstein weggefallen sind;
- 2. wenn trotz fehlender Genehmigung durch das Amt für Justiz oder bei Fehlen einer inländischen Zustelladresse kein Repäsentant mehr bestellt ist (Art. 239);[^1481]
- 3. wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nicht oder nicht mehr entsprochen wird;[^1482]
- 2. wenn trotz fehlender Genehmigung durch das Amt für Justiz oder bei Fehlen einer inländischen Zustelladresse kein Repäsentant mehr bestellt ist (Art. 239);[^1484]
- 3. wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nicht oder nicht mehr entsprochen wird;[^1485]
- 4. auf Antrag der Steuerverwaltung, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet werden;
@@ -13584,17 +13590,17 @@
- 6. in allen übrigen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person oder ein Treuunternehmen keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amts wegen verfügt werden.[^1483]
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person oder ein Treuunternehmen keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amts wegen verfügt werden.[^1486]
3) Im Übrigen wird eine Verbandsperson von Amtes wegen gelöscht, wenn sie aufgelöst ist und keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden sind, die zur Anmeldung der Löschung angehalten werden können.
##### Art. 972 [^1484]
##### Art. 972 [^1487]
**c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren**
1) Die nichtkaufmännische Firma einer natürlichen Person wird von Amtes wegen gelöscht:
- 1. wenn der Inhaber verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist;[^1485]
- 1. wenn der Inhaber verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist;[^1488]
- 2. im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit, falls nicht die Vormundschaftsbehörde die Weiterführung der Firma gestattet;
@@ -13604,13 +13610,13 @@
3) Die nichtkaufmännische Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
- 1. wenn der Prinzipal in Konkurs gerät, sobald das Amt für Justiz amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens erhalten hat;[^1486]
- 1. wenn der Prinzipal in Konkurs gerät, sobald das Amt für Justiz amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens erhalten hat;[^1489]
- 2. nach dem Tode oder, falls der Eingetragene nicht eine natürliche Person ist, nach der Auflösung des Prinzipals, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben oder Gesamtrechtsnachfolger zur Löschung nicht verhalten werden können;
- 3. wenn der Prokurist gestorben oder, falls dieser nicht eine natürliche Person ist, aufgelöst ist, sofern der Prinzipal oder dessen Vertreter zur Löschung nicht verhalten werden können.
##### Art. 973 [^1487]
##### Art. 973 [^1490]
**d) Bei Repräsentanten**
@@ -13620,9 +13626,9 @@
- 2. wenn der Repräsentant gestorben oder aus dem Lande weggezogen ist;
- 3. wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Verbandsperson, für die ein Repräsentant bestellt war, sich aufgelöst hat.[^1488]
##### Art. 974 [^1489]
- 3. wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Verbandsperson, für die ein Repräsentant bestellt war, sich aufgelöst hat.[^1491]
##### Art. 974 [^1492]
**e) Vereine und Stiftungen**
@@ -13630,21 +13636,21 @@
2) Die Stiftungen werden auf Weisung der Regierung oder des Gerichts von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen zu einem solchen amtlichen Einschreiten gemäss Stiftungsrecht vorliegen.
##### Art. 975 [^1490]
##### Art. 975 [^1493]
**f) Zweigniederlassungen**
1) Zweigniederlassungen werden auf Mitteilung des Registerführers der Hauptniederlassung gelöscht, wenn diese letztere gelöscht worden ist.
2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen werden gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Auslande befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.[^1491]
##### Art. 976 [^1492]
2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen werden gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Auslande befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.[^1494]
##### Art. 976 [^1495]
**g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung**
Das Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung wird von der Regierung mittels Verordnung geregelt.
##### Art. 977 [^1494]
##### Art. 977 [^1497]
**a) Ordnungsbusse**
@@ -13654,33 +13660,37 @@
- 2. Offenlegungspflichten unter Anwendung des § 66 Abs. 2 der Schlussabteilung.
2) Die Ordnungsbusse ist den Gründern, Organen oder Repräsentanten von Verbandspersonen, Geschäftsinhabern oder Gesellschaftern, die zur Anmeldung verpflichtet sind oder die weitere Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister tragen, persönlich aufzuerlegen.
##### Art. 978 [^1495]
2) Die Ordnungsbusse ist aufzuerlegen:[^1498]
- 1. bei Verstössen nach Abs. 1 Ziff. 1: den Gründern, Organen oder Repräsentanten von Verbandspersonen, Geschäftsinhabern oder Gesellschaftern, die zur Anmeldung verpflichtet sind oder die weitere Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister tragen;
- 2. bei Verstössen nach Abs. 1 Ziff. 2: der betreffenden Verbandsperson.
##### Art. 978 [^1499]
**b) Rechtsmittel**
Gegen Bussenverfügungen des Amtes für Justiz bestehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen Verfügungen im ordentlichen Eintragungsverfahren.
##### Art. 979 [^1496]
##### Art. 979 [^1500]
**c) Pflichten**
Die Busse entbindet den Gebüssten nicht von der Eintragungspflicht, der Pflicht zur Anmeldung oder anderen Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister. Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.
##### Art. 980 [^1497]
##### Art. 980 [^1501]
**1. Beschwerde**
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^1498]
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^1502]
2) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Falle der Beschwerdeerhebung kommt dem Amt für Justiz das Recht auf Gegenäusserung zu.[^1499]
##### Art. 981 [^1500]
**2. Widerspruch[^1501]**
3) Im Falle der Beschwerdeerhebung kommt dem Amt für Justiz das Recht auf Gegenäusserung zu.[^1503]
##### Art. 981 [^1504]
**2. Widerspruch[^1505]**
1) Gegen Aufforderungen des Amtes für Justiz, eine neue Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung anzumelden, kann der Aufgeforderte schriftlich Widerspruch beim Amt für Justiz einlegen. Der Widerspruch hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
@@ -13688,41 +13698,41 @@
3) Gegen die Verfügung des Amtes für Justiz im Widerspruchsverfahren kann Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
##### Art. 982 [^1502]
##### Art. 982 [^1506]
**3. Privatrechtlicher Einspruch**
1) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.[^1503]
2) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen.[^1504]
1) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.[^1507]
2) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen.[^1508]
3) Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht untersagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im Übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
4) Dem Einsprecher kann auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden.
5) Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Amt für Justiz unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt.[^1505]
##### Art. 983 [^1506]
5) Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Amt für Justiz unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt.[^1509]
##### Art. 983 [^1510]
**4. Vorsorglicher Einspruch**
1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung erhoben, die dem Amt für Justiz weder angemeldet noch angekündigt ist, oder die sich im Stadium des Vorverfahrens befindet, so nimmt das Amt für Justiz vom privatrechtlichen Einspruch Vormerk.[^1507]
2) Das Amt für Justiz benachrichtigt den Einsprecher und die mit dem Einspruch beschwerte Partei unverzüglich über die Entgegennahme des vorsorglichen Einspruchs.[^1508]
3) Sobald die Anmeldung eingereicht wird, verfährt das Amt für Justiz wie im Verfahren des privatrechtlichen Einspruchs.[^1509]
4) Wird innert drei Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs weder die Anmeldung eingereicht, noch vom Richter eine Registersperre verhängt, so setzt das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist, um vom Richter einen Entscheid zu erwirken, der eine Eintragung untersagt.[^1510]
1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung erhoben, die dem Amt für Justiz weder angemeldet noch angekündigt ist, oder die sich im Stadium des Vorverfahrens befindet, so nimmt das Amt für Justiz vom privatrechtlichen Einspruch Vormerk.[^1511]
2) Das Amt für Justiz benachrichtigt den Einsprecher und die mit dem Einspruch beschwerte Partei unverzüglich über die Entgegennahme des vorsorglichen Einspruchs.[^1512]
3) Sobald die Anmeldung eingereicht wird, verfährt das Amt für Justiz wie im Verfahren des privatrechtlichen Einspruchs.[^1513]
4) Wird innert drei Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs weder die Anmeldung eingereicht, noch vom Richter eine Registersperre verhängt, so setzt das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist, um vom Richter einen Entscheid zu erwirken, der eine Eintragung untersagt.[^1514]
5) Der vorsorgliche Einspruch wird mit Rückzug durch den Einsprecher, dem fruchtlosen Ablauf der dem Einsprecher gesetzten Frist oder mit dem Entscheid des Richters erledigt.
6) Der Einsprecher hat im Verfahren des vorsorglichen Einspruchs keine weiteren Parteirechte, insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
##### Art. 984 [^1512]
##### Art. 984 [^1516]
**1. Grundsatz**
1) Für die vom Amt für Justiz vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.[^1513]
1) Für die vom Amt für Justiz vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.[^1517]
2) Die kapitalabhängigen Gebühren betragen:
@@ -13738,15 +13748,15 @@
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührensicherung sowie den Gebührenbezug.
##### Art. 984a [^1514]
##### Art. 984a [^1518]
**2. Gebührenbefreiung**
1) Eintragungen oder Löschungen im Handelsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.[^1515]
1) Eintragungen oder Löschungen im Handelsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.[^1519]
2) Das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und in deren Auftrag tätigen Personen, sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.
##### Art. 984b [^1516]
##### Art. 984b [^1520]
**3. Gebührenschuldner**
@@ -13756,27 +13766,27 @@
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.
##### Art. 985 [^1518]
##### Art. 985 [^1522]
**I. Grundsatz**
Registerbehörde ist das Amt für Justiz.
##### Art. 986 [^1520]
##### Art. 986 [^1524]
**1. Prüfungspflicht**
1) Das Amt für Justiz hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.[^1521]
1) Das Amt für Justiz hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.[^1525]
2) Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.
3) Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das Amt für Justiz von Amtes wegen zu überprüfen.[^1522]
4) Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das Amt für Justiz nur berechtigt einzuschreiten, wenn diese zum Schutze öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden.[^1523]
3) Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das Amt für Justiz von Amtes wegen zu überprüfen.[^1526]
4) Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das Amt für Justiz nur berechtigt einzuschreiten, wenn diese zum Schutze öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden.[^1527]
5) In allen übrigen Fällen obliegt die Prüfung auf Klage hin allein dem ordentlichen Richter.
##### Art. 987 [^1524]
##### Art. 987 [^1528]
**2. Ermahnung und Sanktionen**
@@ -13784,7 +13794,7 @@
2) Verletzen die Beteiligten ihre Verfahrenspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung, so hat das Amt für Justiz die gesetzlichen Sanktionen zu verhängen.
##### Art. 988 [^1525]
##### Art. 988 [^1529]
**3. Datenerhebung**
@@ -13796,31 +13806,31 @@
4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht die Anzeigepflicht zu; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Amtes für Justiz Beschwerde führen.
##### Art. 989 [^1526]
##### Art. 989 [^1530]
**4. Einschreiten von Amts wegen**
1) Das Amt für Justiz hat von Amtes wegen oder auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Rechts oder auf Anzeige einer Drittperson einzuschreiten und, allenfalls unter Ansetzung einer Frist, mittels der im Registerverfahren zulässigen Ordnungsstrafen vorzugehen gegen denjenigen, der:[^1527]
- 1. das Amt für Justiz im Eintragungsverfahren absichtlich dazu veranlasst hat, eine Tatsache im Register zu beurkunden, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person (Firma), deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder Einbezahlung des Kapitals bzw. Vermögens einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder über andere rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse;[^1528]
1) Das Amt für Justiz hat von Amtes wegen oder auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Rechts oder auf Anzeige einer Drittperson einzuschreiten und, allenfalls unter Ansetzung einer Frist, mittels der im Registerverfahren zulässigen Ordnungsstrafen vorzugehen gegen denjenigen, der:[^1531]
- 1. das Amt für Justiz im Eintragungsverfahren absichtlich dazu veranlasst hat, eine Tatsache im Register zu beurkunden, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person (Firma), deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder Einbezahlung des Kapitals bzw. Vermögens einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder über andere rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse;[^1532]
- 2. mit oder ohne Täuschungsabsicht für ein im Register eingetragenes Unternehmen eine Firma verwendet, die mit der im Register eingetragenen nicht übereinstimmt;
- 3. für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken oder, ohne die Bewilligung zu besitzen, für ein solches Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf;[^1529]
- 3. für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken oder, ohne die Bewilligung zu besitzen, für ein solches Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf;[^1533]
- 4. in Verbindung mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen nationaler oder internationaler Art, wie namentlich Wappen, verwendet, wenn diese Verbindung geeignet ist, über die Nationalität oder Internationalität des Unternehmens eine Täuschung zu bewirken.
2) Das Amt für Justiz kann die Einziehung von Gegenständen, insbesondere von Briefköpfen, Formularen, Prospekten und Schildern verfügen, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung dieser Gegenstände oder die entsprechende Abänderung derselben anordnen, sofern die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung oder die Abänderung nicht in einem sonstigen Verfahren angeordnet wird.[^1530]
2) Das Amt für Justiz kann die Einziehung von Gegenständen, insbesondere von Briefköpfen, Formularen, Prospekten und Schildern verfügen, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung dieser Gegenstände oder die entsprechende Abänderung derselben anordnen, sofern die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung oder die Abänderung nicht in einem sonstigen Verfahren angeordnet wird.[^1534]
3) Vorbehalten bleibt ausserdem eine allfällige strafrechtliche Verfolgung.
##### Art. 990 [^1531]
##### Art. 990 [^1535]
**D. Urkundenhinterlegung**
1) Beim Amt für Justiz können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.[^1532]
2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Amt für Justiz besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.[^1533]
1) Beim Amt für Justiz können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.[^1536]
2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Amt für Justiz besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.[^1537]
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere über welche Rechtsverhältnisse bei sonstiger Ungültigkeit Urkunden, Akten oder dergleichen hinterlegt werden müssen, über die allfällige Einrichtung spezieller Register, das Verfahren und die zu entrichtenden Gebühren.
@@ -13832,13 +13842,13 @@
**A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.**
1) Die Firma ist der Name eines Unternehmers, unter dem er eine Unternehmung im Handelsregister eintragen lassen hat, sie betreibt und die Unterschrift für sie abgibt.[^1535]
1) Die Firma ist der Name eines Unternehmers, unter dem er eine Unternehmung im Handelsregister eintragen lassen hat, sie betreibt und die Unterschrift für sie abgibt.[^1539]
2) Die natürliche Person als Einzelunternehmer kann für den Bereich der Unternehmung unter der Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter oder Beigeladener auftreten.
3) Eingetragene Gesellschaften, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1536] und eintragspflichtige Verbandspersonen überhaupt können gemäss dem vorstehenden Absatze nur unter ihrer Firma auftreten, soweit im Gesetze nicht Ausnahmen zugelassen sind.
4) Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Verbandspersonen, sowie Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1537] und deren Zweigniederlassungen dürfen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur eine Firma führen.[^1538]
3) Eingetragene Gesellschaften, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1540] und eintragspflichtige Verbandspersonen überhaupt können gemäss dem vorstehenden Absatze nur unter ihrer Firma auftreten, soweit im Gesetze nicht Ausnahmen zugelassen sind.
4) Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Verbandspersonen, sowie Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1541] und deren Zweigniederlassungen dürfen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur eine Firma führen.[^1542]
##### Art. 1012
@@ -13854,7 +13864,7 @@
5) Zulässige Abkürzungen von Rechtsformen der Unternehmungen von Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firma, Verbandspersonen, Einzelunternehmungen mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung dürfen in der Firma nur so erfolgen, dass eine Verwechslung mit einer andern Rechtsform ausgeschlossen ist.
6) Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb kann die Regierung im Verordnungswege bestimmen, welche Zwecke ein Unternehmen verfolgen oder welchen Gegenstand es haben muss, damit es befugt ist, die Bezeichnung "Treuhand", "Fiduzia" oder einen ähnlichen gleichwertigen Ausdruck in der Firma (im Namen) oder in einem Zusatze zu führen.[^1539]
6) Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb kann die Regierung im Verordnungswege bestimmen, welche Zwecke ein Unternehmen verfolgen oder welchen Gegenstand es haben muss, damit es befugt ist, die Bezeichnung "Treuhand", "Fiduzia" oder einen ähnlichen gleichwertigen Ausdruck in der Firma (im Namen) oder in einem Zusatze zu führen.[^1543]
##### Art. 1013
@@ -13862,13 +13872,13 @@
1) Nationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Liechtenstein, liechtensteinisch, Staat, Land allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut der Firma dürfen in ihr nicht enthalten sein.
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Amt für Justiz, allenfalls nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer oder der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.[^1540]
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Amt für Justiz, allenfalls nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer oder der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.[^1544]
3) Die gleichen Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf Gemeindebezeichnungen, sofern es sich nicht nur um die Angabe des Ortes der Niederlassung handelt.
4) In der Firma oder in einem Zusatz dürfen die Worte "Rotes Kreuz" nicht erscheinen.
5) Ebenso dürfen andere internationale Bezeichnungen nur geführt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.[^1541]
5) Ebenso dürfen andere internationale Bezeichnungen nur geführt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.[^1545]
##### Art. 1014
@@ -13876,7 +13886,7 @@
1) Firmen, deren Hauptsitz sich in Liechtenstein befindet, müssen, sofern die Registerbehörde eine Ausnahme nicht gestattet, in deutscher Sprache eingetragen werden; Zusätze in andern Sprachen sind zulässig.
2) Die Eintragung allein in einer fremden Sprache ist bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sonst aber nur neben der Eintragung in der Landessprache zulässig, es sei denn, dass das Amt für Justiz eine Ausnahme bewilligt.[^1542]
2) Die Eintragung allein in einer fremden Sprache ist bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sonst aber nur neben der Eintragung in der Landessprache zulässig, es sei denn, dass das Amt für Justiz eine Ausnahme bewilligt.[^1546]
3) Wird eine Firma in mehr als einer Sprache eingetragen, so haben die sprachlich verschiedenen Fassungen inhaltlich möglichst übereinzustimmen.
@@ -13894,19 +13904,19 @@
**5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma**
1) Eine in dem Handelsregister eingetragene Firma darf im Lande von keinem andern als Firma benutzt werden.[^1543]
1) Eine in dem Handelsregister eingetragene Firma darf im Lande von keinem andern als Firma benutzt werden.[^1547]
2) Wo die Gefahr einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Firma besteht, muss ein unterscheidender Zusatz selbst dann gemacht werden, wenn der neue Geschäftsinhaber den gleichen bürgerlichen Namen hat, mit dem die ältere Firma bezeichnet war.
3) Deutlich unterscheidbar ist eine Firma von einer andern im Lande, wenn ihr Unterschied bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt erkennbar ist.
4) Aufgehoben[^1544]
4) Aufgehoben[^1548]
##### Art. 1017
**a) Im Allgemeinen**
1) Eine natürliche Person, die ein Unternehmen ohne Beteiligung eines Kollektivgesellschafters oder Kommanditärs, jedoch mit oder ohne stille Gesellschafter betreibt, darf nur ihren Familiennamen (bürgerlichen Namen), mit oder ohne Vornamen, als Firma führen.[^1545]
1) Eine natürliche Person, die ein Unternehmen ohne Beteiligung eines Kollektivgesellschafters oder Kommanditärs, jedoch mit oder ohne stille Gesellschafter betreibt, darf nur ihren Familiennamen (bürgerlichen Namen), mit oder ohne Vornamen, als Firma führen.[^1549]
2) Falls in einer Einzelfirma Vornamen verwendet werden, so ist mindestens ein Vorname auszuschreiben.
@@ -13916,13 +13926,13 @@
##### Art. 1018
**b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1546]**
**b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1550]**
1) Die Firma einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung muss entweder neben dem Familiennamen beziehungsweise der Firma des Inhabers oder neben einer dem Gegenstand des Unternehmens entlehnten Sachfirma oder einem Phantasienamen in ihr oder in einem Zusatze die Worte "Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung" beziehungsweise, falls von einer natürlichen Person ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, "Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung" in unabgekürzter Form und, wenn in der Firma ein Familienname oder eine andere Firma erscheint, einen den Gegenstand der Unternehmung andeutenden Zusatz enthalten.
2) Statt dessen kann jedoch auch, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sachname oder Phantasiename verwendet wird, die Firma so gebildet werden, dass in ihr oder in einem Zusatz die Worte "mit beschränkter Haftung" oder "mit Haftungsbeschränkung" oder ein ähnlicher Ausdruck unabgekürzt vorkommt.
2a) In der Firma einer Kommandit-Einzelunternehmung ist diese Bezeichnung aufzunehmen oder in einem Zusatze beizufügen.[^1547]
2a) In der Firma einer Kommandit-Einzelunternehmung ist diese Bezeichnung aufzunehmen oder in einem Zusatze beizufügen.[^1551]
3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Bildung einer Einzelfirma entsprechende Anwendung.
@@ -13938,7 +13948,7 @@
4) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können auch eine vom Gegenstand der Unternehmung entlehnte oder aus einem Phantasienamen gebildete Firma ohne Beifügung eines Personennamens wählen.
5) In die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in einem Zusatz muss in allen Fällen, gleichgültig ob sie neu begründet oder übernommen worden ist, die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft" beziehungsweise "offene Gesellschaft" oder auch, falls sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, "offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" beziehungsweise deren Abkürzungen "OHG" oder "KG" enthalten sein.[^1548]
5) In die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in einem Zusatz muss in allen Fällen, gleichgültig ob sie neu begründet oder übernommen worden ist, die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft" beziehungsweise "offene Gesellschaft" oder auch, falls sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, "offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" beziehungsweise deren Abkürzungen "OHG" oder "KG" enthalten sein.[^1552]
##### Art. 1020
@@ -13972,7 +13982,7 @@
**a) Aktiengesellschaften und Genossenschaften**
1) Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Aktiengesellschaften müssen in der Firma entweder das unabgekürzte Wort "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" beziehungsweise bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, auch die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke enthalten. Die Genossenschaften müssen in der Firma entweder die unabgekürzten Worte "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" beziehungsweise "e.Gen." enthalten.[^1549]
1) Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Aktiengesellschaften müssen in der Firma entweder das unabgekürzte Wort "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" beziehungsweise bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, auch die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke enthalten. Die Genossenschaften müssen in der Firma entweder die unabgekürzten Worte "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" beziehungsweise "e.Gen." enthalten.[^1553]
2) Sie dürfen insbesondere auch Namen von Personen in die Firma aufnehmen, die mit der Unternehmung in Beziehung stehen.
@@ -14000,7 +14010,7 @@
2) Namen anderer Personen oder anderer Firmen als von Gesellschaftern dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind.
3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein.[^1550]
3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein.[^1554]
##### Art. 1026
@@ -14010,11 +14020,11 @@
##### Art. 1027
**c) Veränderliches Aktienkapital[^1551]**
1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" bzw. "mit veränderlichem Kapital" enthalten.[^1552]
2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn statutarisch die Veränderlichkeit nur in der allmählichen Erhöhung des Grundkapitals besteht.[^1553]
**c) Veränderliches Aktienkapital[^1555]**
1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" bzw. "mit veränderlichem Kapital" enthalten.[^1556]
2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn statutarisch die Veränderlichkeit nur in der allmählichen Erhöhung des Grundkapitals besteht.[^1557]
##### Art. 1028
@@ -14046,31 +14056,31 @@
**i) Vereine und Stiftungen**
1) Gewöhnliche Vereine und Stiftungen, welche ins Handelsregister eingetragen werden, haben in ihrem Namen oder in einem Zusatze die Worte "Verein" oder "Stiftung" zu enthalten, soweit nicht bei wirtschaftlichen Vereinen das Amt für Justiz eine Ausnahme gestattet.[^1554]
2) Auf die Bildung der Namen der einzutragenden Vereine und Stiftungen finden die Vorschriften über zulässige Angaben, nationale oder internationale Bezeichnungen, die Sprache und die Ausschliesslichkeit entsprechende Anwendung.[^1555]
##### Art. 1032 [^1556]
1) Gewöhnliche Vereine und Stiftungen, welche ins Handelsregister eingetragen werden, haben in ihrem Namen oder in einem Zusatze die Worte "Verein" oder "Stiftung" zu enthalten, soweit nicht bei wirtschaftlichen Vereinen das Amt für Justiz eine Ausnahme gestattet.[^1558]
2) Auf die Bildung der Namen der einzutragenden Vereine und Stiftungen finden die Vorschriften über zulässige Angaben, nationale oder internationale Bezeichnungen, die Sprache und die Ausschliesslichkeit entsprechende Anwendung.[^1559]
##### Art. 1032 [^1560]
**4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen**
1) Die in diesem Titel nicht besonders erwähnten Gesellschaften und Verbandspersonen, wie beispielsweise solche nach ausländischem Recht, bewilligte Verbandspersonen oder segmentierte Verbandspersonen haben mit Genehmigung des Amtes für Justiz eine Firma in Anlehnung an diejenige Form der Firma derjenigen Gesellschaft oder Verbandsperson zu wählen, der sie ihrer rechtlichen Form nach am nächsten stehen.[^1557]
1) Die in diesem Titel nicht besonders erwähnten Gesellschaften und Verbandspersonen, wie beispielsweise solche nach ausländischem Recht, bewilligte Verbandspersonen oder segmentierte Verbandspersonen haben mit Genehmigung des Amtes für Justiz eine Firma in Anlehnung an diejenige Form der Firma derjenigen Gesellschaft oder Verbandsperson zu wählen, der sie ihrer rechtlichen Form nach am nächsten stehen.[^1561]
2) Die Anführung der Rechtsform in der Firma oder in einem Zusatze kann jedoch nach Ermessen des Amtes für Justiz entfallen.
##### Art. 1032a
**5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen[^1558]**
1) Die Firma eines Treuunternehmens ohne oder mit Persönlichkeit wird in der Weise gebildet, dass sie vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt wird, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines oder mehrerer Beteiligter enthält oder aus einer Verbindung von Name, Sache oder Phantasiebezeichnung besteht, jedoch ohne dass sie eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen darf.[^1559]
2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunternehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Geschäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einem Treuunternehmen, das kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enthalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.[^1560]
3) Das Amt für Justiz kann von vorstehenden Vorschriften Abweichungen mit der Einschränkung gestatten, dass eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensform ausgeschlossen ist.[^1561]
4) Die vorausgehenden Bestimmungen sind entsprechend auf die Firma von Fideikommissunternehmen mit der Massgabe anzuwenden, dass in ihr oder in einem Zusatze die Bezeichnung "registriertes Fideikommissunternehmen" oder eine ähnliche Bezeichnung enthalten sein muss, sofern nicht Ausnahmen gestattet werden.[^1562]
5) Der Name eines nicht eingetragenen Treu- beziehungsweise Fideikommissunternehmens wird im übrigen entsprechend, unter Weglassung des Wortes "registriert", gebildet.[^1563]
**5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen[^1562]**
1) Die Firma eines Treuunternehmens ohne oder mit Persönlichkeit wird in der Weise gebildet, dass sie vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt wird, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines oder mehrerer Beteiligter enthält oder aus einer Verbindung von Name, Sache oder Phantasiebezeichnung besteht, jedoch ohne dass sie eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen darf.[^1563]
2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunternehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Geschäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einem Treuunternehmen, das kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enthalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.[^1564]
3) Das Amt für Justiz kann von vorstehenden Vorschriften Abweichungen mit der Einschränkung gestatten, dass eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensform ausgeschlossen ist.[^1565]
4) Die vorausgehenden Bestimmungen sind entsprechend auf die Firma von Fideikommissunternehmen mit der Massgabe anzuwenden, dass in ihr oder in einem Zusatze die Bezeichnung "registriertes Fideikommissunternehmen" oder eine ähnliche Bezeichnung enthalten sein muss, sofern nicht Ausnahmen gestattet werden.[^1566]
5) Der Name eines nicht eingetragenen Treu- beziehungsweise Fideikommissunternehmens wird im übrigen entsprechend, unter Weglassung des Wortes "registriert", gebildet.[^1567]
##### Art. 1033
@@ -14088,15 +14098,15 @@
**b) Art der Fortführung**
1) Geht eine eingetragene Gesellschaft, eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1564] oder eine eingetragene Verbandsperson auf einen Einzelunternehmer als natürliche Person, der die unbeschränkte Haftung übernimmt, über, so muss der übernommenen Firma der Name des Übernehmers beigefügt und die Bezeichnung Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und dergleichen weggelassen werden, sofern nicht in anderer Weise ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt oder die übernommene Unternehmung als Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1565] oder als Einmanngesellschaft weiter betrieben wird.
2) Ist der Erwerber eine eingetragene Gesellschaft oder Verbandsperson oder eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1566], so ist der alten Firma ein die Gesellschafts- oder Verbandspersonform beziehungsweise ein die Form der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1567] andeutender Zusatz beizufügen und es sind die diesem Zusatz widersprechenden Bestandteile der alten Firma zu streichen.
1) Geht eine eingetragene Gesellschaft, eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1568] oder eine eingetragene Verbandsperson auf einen Einzelunternehmer als natürliche Person, der die unbeschränkte Haftung übernimmt, über, so muss der übernommenen Firma der Name des Übernehmers beigefügt und die Bezeichnung Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und dergleichen weggelassen werden, sofern nicht in anderer Weise ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt oder die übernommene Unternehmung als Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1569] oder als Einmanngesellschaft weiter betrieben wird.
2) Ist der Erwerber eine eingetragene Gesellschaft oder Verbandsperson oder eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1570], so ist der alten Firma ein die Gesellschafts- oder Verbandspersonform beziehungsweise ein die Form der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1571] andeutender Zusatz beizufügen und es sind die diesem Zusatz widersprechenden Bestandteile der alten Firma zu streichen.
3) Der Erwerber darf den Umfang der Unternehmung erweitern, verringern oder auf andere Gegenstände ausdehnen, oder sie allmählich umgestalten.
4) Erwirbt jemand mit dem Recht der Firmafortführung zwei Geschäfte, die fortbetrieben werden wollen, so ist es zulässig, die Firmen beider Geschäfte unter deren Vereinigung zu einer einheitlichen Firma beizubehalten.
5) Hat der Erwerber die ihm mitübertragene Firma im Handelsregister löschen und eine neue Firma eintragen lassen, so darf er nachträglich die ihm übertragene Firma nicht wiederaufnehmen.[^1568]
5) Hat der Erwerber die ihm mitübertragene Firma im Handelsregister löschen und eine neue Firma eintragen lassen, so darf er nachträglich die ihm übertragene Firma nicht wiederaufnehmen.[^1572]
##### Art. 1035
@@ -14104,7 +14114,7 @@
1) Wird eine Unternehmung auf Grund einer Nutzniessung, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden die vorausgehenden Artikel entsprechende Anwendung.
2) Ist der Übernehmer gemäss den bestehenden Vorschriften für die Dauer des Rechtsverhältnisses als Inhaber ins Handelsregister eingetragen, so ist nach dessen Beendigung der frühere Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.[^1569]
2) Ist der Übernehmer gemäss den bestehenden Vorschriften für die Dauer des Rechtsverhältnisses als Inhaber ins Handelsregister eingetragen, so ist nach dessen Beendigung der frühere Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.[^1573]
##### Art. 1036
@@ -14118,19 +14128,19 @@
1) Die bisherige Firma darf weitergeführt werden:
- 1. mit einem entsprechenden, die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz, wenn in eine bestehende Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1570] ein Gesellschafter aufgenommen und diese dadurch in eine Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft umgewandelt wird, oder
- 1. mit einem entsprechenden, die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz, wenn in eine bestehende Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1574] ein Gesellschafter aufgenommen und diese dadurch in eine Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft umgewandelt wird, oder
- 2. ohne Zusatz, wenn in eine bestehende Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft ein neuer Gesellschafter eintritt, endlich
- 3. mit einem Zusatz "Einzelunternehmung mit unbeschränkter Haftung", wenn aus einer vorerwähnten Gesellschaft ein Gesellschafter austritt und unter der Gesellschaftsfirma die Unternehmung von einem unbeschränkt haftenden Einzelnen weitergeführt wird.
2) Bei Umwandlung anderer Art, wie einer Einzelfirma, einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft in eine andere Gesellschaft oder andere Verbandsperson darf die bisherige Firma in die Firma der neuen Verbandsperson oder Gesellschaft, Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1571] aufgenommen werden, wenn der bisherigen Firma die neue Unternehmungsform in einem das Nachfolgeverhältnis deutlich unterscheidbaren Zusatze unabgekürzt beigefügt wird, wie Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder dergleichen, wobei immerhin nach den Vorschriften über die Art der Fortführung einer übernommenen Firma die Rechtsform der letzteren weggelassen werden muss.
2) Bei Umwandlung anderer Art, wie einer Einzelfirma, einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft in eine andere Gesellschaft oder andere Verbandsperson darf die bisherige Firma in die Firma der neuen Verbandsperson oder Gesellschaft, Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1575] aufgenommen werden, wenn der bisherigen Firma die neue Unternehmungsform in einem das Nachfolgeverhältnis deutlich unterscheidbaren Zusatze unabgekürzt beigefügt wird, wie Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder dergleichen, wobei immerhin nach den Vorschriften über die Art der Fortführung einer übernommenen Firma die Rechtsform der letzteren weggelassen werden muss.
##### Art. 1038
**3. Gemeinsame Bestimmungen**
1) Soweit nicht vorausgehend etwas anderes bestimmt ist, oder soweit durch die Weiterführung der alten, wenn auch geänderten Firma nach Ermessen des Amtes für Justiz Irrtümer und Missverständnisse in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden könnten, muss eine Firma, die infolge Änderung der Verhältnisse nicht mehr den Tatsachen entspricht, so geändert werden, dass sie den geänderten Verhältnissen entspricht, wie bei Änderung des Gegenstandes des Unternehmens.[^1572]
1) Soweit nicht vorausgehend etwas anderes bestimmt ist, oder soweit durch die Weiterführung der alten, wenn auch geänderten Firma nach Ermessen des Amtes für Justiz Irrtümer und Missverständnisse in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden könnten, muss eine Firma, die infolge Änderung der Verhältnisse nicht mehr den Tatsachen entspricht, so geändert werden, dass sie den geänderten Verhältnissen entspricht, wie bei Änderung des Gegenstandes des Unternehmens.[^1576]
2) Firmenzusätze müssen weggelassen oder geändert werden, wenn sie infolge Änderung des Betriebes oder aus anderen Gründen den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, es wäre denn, dass die Zusätze ihrem Inhalte nach deutlich auf ein früheres Verhältnis hinweisen.
@@ -14154,13 +14164,13 @@
1) Die Zeichnung der Firma gegenüber Dritten erfolgt bei der Einzelfirma, wenn sie aus dem persönlichen Namen gebildet ist, durch deren handschriftliche Zeichnung.
2) Bei der Einzelfirma, bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1573] und bei der Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft kann die Unterzeichnung statt dessen in der Weise erfolgen, dass der Zeichnende dem Wortlaute der von wem immer beigesetzten Firma seine eigenhändige Unterschrift beifügt.
2) Bei der Einzelfirma, bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1577] und bei der Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft kann die Unterzeichnung statt dessen in der Weise erfolgen, dass der Zeichnende dem Wortlaute der von wem immer beigesetzten Firma seine eigenhändige Unterschrift beifügt.
3) Wenn jedoch die Firma eine Sachfirma ist oder in derselben die Firma einer andern Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder einer Verbandsperson enthalten ist, so muss sie in der gleichen Weise folgen.
4) Für Verbandspersonen bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
5) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so hat die Zeichnung für das Handelsregister in allen bezüglichen Sprachen zu erfolgen.[^1574]
5) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so hat die Zeichnung für das Handelsregister in allen bezüglichen Sprachen zu erfolgen.[^1578]
6) In der Firma enthaltene, nicht abgekürzte Worte, wie namentlich Vornamen und dergleichen, dürfen bei der Zeichnung nicht abgekürzt werden.
@@ -14168,11 +14178,11 @@
**1. Im Allgemeinen**
1) Die tatsächlich nicht erloschene Firma, die gemäss den Vorschriften dieses Titels in das Handelsregister eingetragen ist, steht dem gutgläubig Berechtigten gegenüber einem bisher Nichteingetragenen zu ausschliesslichem Gebrauch zu.[^1575]
2) Sind in einem gegebenen Zeitpunkt zwei nicht deutlich unterscheidbare Firmen angemeldet oder eingetragen, so hat die früher angemeldete Firma den Vorzug, in den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Justiz für seinen Bereich nach seinem Ermessen.[^1576]
2a) Stellt das Amt für Justiz fest, dass zwei identische Firmen eingetragen sind, kann es von Amts wegen für eine Bereinigung sorgen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 967 f.[^1577]
1) Die tatsächlich nicht erloschene Firma, die gemäss den Vorschriften dieses Titels in das Handelsregister eingetragen ist, steht dem gutgläubig Berechtigten gegenüber einem bisher Nichteingetragenen zu ausschliesslichem Gebrauch zu.[^1579]
2) Sind in einem gegebenen Zeitpunkt zwei nicht deutlich unterscheidbare Firmen angemeldet oder eingetragen, so hat die früher angemeldete Firma den Vorzug, in den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Justiz für seinen Bereich nach seinem Ermessen.[^1580]
2a) Stellt das Amt für Justiz fest, dass zwei identische Firmen eingetragen sind, kann es von Amts wegen für eine Bereinigung sorgen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 967 f.[^1581]
3) Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma, Telegrammadresse oder Firmaabkürzung beeinträchtigt wird, kann nach den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit seine Ansprüche geltend machen.
@@ -14200,15 +14210,15 @@
##### Art. 1044a
**D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen[^1578]**
1) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen über das Firmenrecht nach Massgabe der im Handelsregister eingetragenen Stiftungen sinngemäss Anwendung.[^1579]
2) Kann der Name einer nicht eingetragenen Stiftung nicht deutlich von einer im Handelsregister eingetragenen Firma unterschieden werden, so ist der Letzteren unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung, Eintragung oder Hinterlegung der Vorzug zu geben.[^1580]
3) Art. 1042 Abs. 2a ist sinngemäss anzuwenden.[^1581]
##### Art. 1044b [^1582]
**D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen[^1582]**
1) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen über das Firmenrecht nach Massgabe der im Handelsregister eingetragenen Stiftungen sinngemäss Anwendung.[^1583]
2) Kann der Name einer nicht eingetragenen Stiftung nicht deutlich von einer im Handelsregister eingetragenen Firma unterschieden werden, so ist der Letzteren unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung, Eintragung oder Hinterlegung der Vorzug zu geben.[^1584]
3) Art. 1042 Abs. 2a ist sinngemäss anzuwenden.[^1585]
##### Art. 1044b [^1586]
**E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften**
@@ -14218,23 +14228,23 @@
#### 20. Titel
#### Rechnungslegung[^1583]
#### Rechnungslegung[^1587]
##### 1. Abschnitt
##### Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung[^1584]
##### Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung[^1588]
##### Art. 1045
**A. Rechnungslegungspflicht[^1585]**
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. Namen im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.[^1586]
2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.[^1587]
3) Verbandspersonen, die nicht gemäss Abs. 1 und 2 zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.[^1588]
##### Art. 1046 [^1590]
**A. Rechnungslegungspflicht[^1589]**
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. Namen im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.[^1590]
2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.[^1591]
3) Verbandspersonen, die nicht gemäss Abs. 1 und 2 zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.[^1592]
##### Art. 1046 [^1594]
**I. Geschäftsbücher**
@@ -14246,21 +14256,21 @@
4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
##### Art. 1046bis [^1591]
##### Art. 1046bis [^1595]
Aufgehoben
##### Art. 1047 [^1592]
##### Art. 1047 [^1596]
**II. Inventar**
Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister und sodann am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen und dabei deren Wert im Einzelnen anzugeben.
##### Art. 1048 [^1595]
**1. Bestandteile**
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister eine Bilanz und sodann auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.[^1596]
##### Art. 1048 [^1599]
**1. Pflicht zur Erstellung, Bestandteile und Geschäftsjahr[^1600]**
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister eine Bilanz und sodann auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.[^1601]
2) Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und, falls erforderlich, einem Anhang; sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.
@@ -14268,15 +14278,15 @@
##### Art. 1049
**2. Sprache und Währungseinheit[^1597]**
1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.[^1598]
2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.[^1599]
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.[^1600]
##### Art. 1050 [^1602]
**2. Sprache und Währungseinheit[^1602]**
1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.[^1603]
2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.[^1604]
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.[^1605]
##### Art. 1050 [^1607]
**1. Ordnungsmässige Rechnungslegung**
@@ -14284,7 +14294,7 @@
2) Sie muss klar, übersichtlich und vollständig sein. Sie hat sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
##### Art. 1051 [^1603]
##### Art. 1051 [^1608]
**2. Gliederung**
@@ -14296,7 +14306,7 @@
4) Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
##### Art. 1052 [^1605]
##### Art. 1052 [^1610]
**a) Allgemeine Vorschriften**
@@ -14306,7 +14316,7 @@
3) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie betriebswirtschaftlich notwendig sind. Darüber hinausgehende, durch zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen gebildete stille Reserven sind zulässig.
##### Art. 1053 [^1606]
##### Art. 1053 [^1611]
**b) Aktivierbare Kosten**
@@ -14316,7 +14326,7 @@
3) Entwicklungskosten sind planmässig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Kann die Nutzungsdauer der Entwicklungskosten in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Entwicklungskosten innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.
##### Art. 1054 [^1607]
##### Art. 1054 [^1612]
**c) Geschäfts- oder Firmenwert**
@@ -14326,7 +14336,7 @@
3) Kann die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, ist der Geschäfts- oder Firmenwert innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.
##### Art. 1054a [^1608]
##### Art. 1054a [^1613]
**d) Währungsumrechnung**
@@ -14334,7 +14344,7 @@
2) Wenden Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 für die Währungsumrechnung Abs. 1 an, sind Art. 1066a Abs. 2 Ziff. 2 Halbsatz 3 sowie Art. 1085 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
##### Art. 1054b [^1609]
##### Art. 1054b [^1614]
**e) Bildung von Bewertungseinheiten**
@@ -14342,29 +14352,29 @@
2) Bewertungseinheiten im Sinne von Abs. 1 sind wie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu bewerten.
##### Art. 1055 [^1610]
##### Art. 1055 [^1615]
**4. Anhang**
Der Anhang hat die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten zu enthalten.
##### Art. 1056 [^1611]
##### Art. 1056 [^1616]
**III. Unterzeichnung**
Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltungbetrauten Personen zu unterzeichnen.
##### Art. 1057 [^1613]
##### Art. 1057 [^1618]
**I. Offenlegungspflicht**
Wenn Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben wurden oder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die Jahresrechnung nach der Abnahme durch das oberste Organ zusammen mit dem Prüfungsbericht entweder in den liechtensteinischen Landeszeitungen zu veröffentlichen oder jedem, der es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf dessen Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, sofern diese Unterlagen nicht gemäss Art. 1122 ff. offengelegt werden.
##### Art. 1058 [^1614]
##### Art. 1058 [^1619]
**II. Prüfungs- und Reviewpflicht**
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung von Gesellschaften im Sinne des Art. 1063, ausgenommen solche, die gemäss Art. 1064 als kleine Gesellschaften anzusehen sind, nicht jedoch solche, die nach Art. 1057 offenlegungspflichtig sind, sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft zu prüfen (Abschlussprüfung). Sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung steht oder nicht.[^1615]
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung von Gesellschaften im Sinne des Art. 1063, ausgenommen solche, die gemäss Art. 1064 als kleine Gesellschaften anzusehen sind, nicht jedoch solche, die nach Art. 1057 offenlegungspflichtig sind, sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft zu prüfen (Abschlussprüfung). Sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung steht oder nicht.[^1620]
2) Soweit bei Unternehmen, die nicht einer Prüfungspflicht im Sinne des Abs. 1 unterliegen, eine Jahresrechnung aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, ist durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen eine prüferische Durchsicht durchzuführen (Review). Sofern aufgrund der Bestimmungen für diese Unternehmen auch ein Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Revisor oder das Revisionsunternehmen auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht oder nicht.
@@ -14372,7 +14382,7 @@
4) Die Durchführung eines Reviews hat nach von den zuständigen berufsständischen Organisationen zu erlassenden Standards zu erfolgen.
##### Art. 1059 [^1616]
##### Art. 1059 [^1621]
**III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher**
@@ -14384,7 +14394,7 @@
4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.
##### Art. 1060 [^1617]
##### Art. 1060 [^1622]
**IV. Vorlagepflicht**
@@ -14400,15 +14410,15 @@
##### Art. 1061
**V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher[^1618]**
1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfalls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.[^1619]
2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.[^1620]
3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Ausserstreitverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.[^1621]
##### Art. 1062 [^1622]
**V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher[^1623]**
1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfalls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.[^1624]
2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.[^1625]
3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Ausserstreitverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.[^1626]
##### Art. 1062 [^1627]
**E. Strafbestimmungen**
@@ -14416,23 +14426,23 @@
##### Art. 1062a
**F. Internationales Recht[^1623]**
1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.[^1624]
2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.[^1625]
3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Frage kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Gesetz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Ausserstreitverfahren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.[^1626]
**F. Internationales Recht[^1628]**
1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.[^1629]
2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.[^1630]
3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Frage kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Gesetz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Ausserstreitverfahren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.[^1631]
##### 2. Abschnitt
##### Ergänzende Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen[^1627]
##### Ergänzende Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen[^1632]
##### 1. Unterabschnitt
###### Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht)[^1628]
##### Art. 1063 [^1629]
###### Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht)[^1633]
##### Art. 1063 [^1634]
**A. Geltungsbereich**
@@ -14440,15 +14450,15 @@
2) Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für die Kollektivgesellschaftund die Kommanditgesellschaft, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaftenim Sinne von Abs. 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Abs. 1 vergleichbar ist. Dasselbe gilt für Gesellschaften, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 sind. Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften im Sinne von Satz 1 sind.
##### Art. 1063bis [^1630]
##### Art. 1063bis [^1635]
Aufgehoben
##### Art. 1064
**B. Umschreibung der Grössenklassen[^1631]**
1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1632]
**B. Umschreibung der Grössenklassen[^1636]**
1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1637]
- 1. 7.4 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
@@ -14456,7 +14466,7 @@
- 3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1633]
1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1638]
- 1. 450 000 Schweizer Franken Bilanzsumme;
@@ -14464,7 +14474,7 @@
- 3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1634]
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1639]
- 1. 25.9 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
@@ -14472,23 +14482,23 @@
- 3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.[^1635]
4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.[^1636]
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 anzuwenden sind, wenn die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.[^1637]
3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.[^1640]
4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.[^1641]
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 anzuwenden sind, wenn die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.[^1642]
##### Art. 1065
**I. Bestandteile[^1639]**
1) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben einen Geschäftsbericht zu erstellen.[^1640]
2) Der Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die eine Einheit bilden, und dem Jahresbericht zusammen.[^1641]
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen; darüber hinaus brauchen Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 keinen Anhang zu erstellen; Art. 1095a ist jedoch anzuwenden. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, sowie für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.[^1642]
##### Art. 1066 [^1643]
**I. Bestandteile[^1644]**
1) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben einen Geschäftsbericht zu erstellen.[^1645]
2) Der Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die eine Einheit bilden, und dem Jahresbericht zusammen.[^1646]
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen; darüber hinaus brauchen Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 keinen Anhang zu erstellen; Art. 1095a ist jedoch anzuwenden. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, sowie für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.[^1647]
##### Art. 1066 [^1648]
**II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild**
@@ -14498,9 +14508,9 @@
3) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Abs. 1 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.
4) Abs. 3 ist auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, nicht anwendbar.[^1644]
##### Art. 1066a [^1645]
4) Abs. 3 ist auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, nicht anwendbar.[^1649]
##### Art. 1066a [^1650]
**III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze**
@@ -14528,11 +14538,11 @@
3) Die Anforderungen dieses Titels in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung und Konsolidierung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.
##### Art. 1067 [^1647]
##### Art. 1067 [^1652]
**I. Allgemeine Grundsätze**
1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt wird. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.[^1648]
1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt wird. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.[^1653]
2) In der Bilanz sowie in der Erfolgsrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
@@ -14552,11 +14562,11 @@
##### Art. 1068
**1. Gliederungsschemata[^1650]**
1) Die Bilanz kann in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden.[^1651]
2) Bei der Aufstellung in Kontoform sind auszuweisen:[^1652] Aktiven
**1. Gliederungsschemata[^1655]**
1) Die Bilanz kann in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden.[^1656]
2) Bei der Aufstellung in Kontoform sind auszuweisen:[^1657] Aktiven
- A. Anlagevermögen
@@ -14680,7 +14690,7 @@
- D. Rechnungsabgrenzungsposten
3) Bei der Aufstellung in Staffelform sind auszuweisen:[^1653]
3) Bei der Aufstellung in Staffelform sind auszuweisen:[^1658]
- A. Anlagevermögen
@@ -14824,43 +14834,43 @@
- V. Jahresgewinn/Jahresverlust
4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Diese Wahlrechte können von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1654]
##### Art. 1069 [^1656]
4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Diese Wahlrechte können von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1659]
##### Art. 1069 [^1661]
**a) Bilanz nach Gewinnverwendung**
Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresgewinn/Jahresverlust" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
##### Art. 1070 [^1657]
##### Art. 1070 [^1662]
**b) Anlagespiegel**
Aufgehoben
##### Art. 1071 [^1658]
##### Art. 1071 [^1663]
**c) Forderungen und Verbindlichkeiten**
1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. und zusammengefasst für die ganze Postengruppe B. II. zu vermerken.[^1659]
1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. und zusammengefasst für die ganze Postengruppe B. II. zu vermerken.[^1664]
2) Bei Anwendung von Art. 1068 Abs. 2 ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Verbindlichkeiten und für diese Posten insgesamt zu vermerken, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr enthalten sind.
##### Art. 1072 [^1660]
##### Art. 1072 [^1665]
**d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre**
Werden Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder Entwicklungskosten in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem bilanzierten Wert (Buchwert) mindestens entsprechen.
##### Art. 1073 [^1661]
##### Art. 1073 [^1666]
**e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen**
1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieser Gesellschaft überschreiten.
2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens. Das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen bilden eine Gruppe.[^1662]
##### Art. 1074 [^1663]
2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens. Das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen bilden eine Gruppe.[^1667]
##### Art. 1074 [^1668]
**f) Eigenkapital**
@@ -14882,15 +14892,15 @@
##### Art. 1075
**g) Rückstellungen[^1664]**
1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.[^1665]
2)Rückstellungen dürfen ausserdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.[^1666]
3) Eine Rückstellung stellt den besten Schätzwert von Aufwendungen dar, die wahrscheinlich eintreten werden, bzw. im Falle einer Verbindlichkeit der Betrag, der zu ihrer Abgeltung erforderlich ist. Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.[^1667]
##### Art. 1076 [^1668]
**g) Rückstellungen[^1669]**
1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.[^1670]
2)Rückstellungen dürfen ausserdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.[^1671]
3) Eine Rückstellung stellt den besten Schätzwert von Aufwendungen dar, die wahrscheinlich eintreten werden, bzw. im Falle einer Verbindlichkeit der Betrag, der zu ihrer Abgeltung erforderlich ist. Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.[^1672]
##### Art. 1076 [^1673]
**h) Rechnungsabgrenzungsposten**
@@ -14900,7 +14910,7 @@
3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der erhaltene Betrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Er ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmässige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
##### Art. 1077 [^1669]
##### Art. 1077 [^1674]
**i) Steuerabgrenzung**
@@ -14908,13 +14918,13 @@
2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
##### Art. 1078 [^1671]
##### Art. 1078 [^1676]
**1. Gliederung im Allgemeinen**
Die Erfolgsrechnung ist in Staffelform entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
##### Art. 1079 [^1672]
##### Art. 1079 [^1677]
**2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens**
@@ -14968,9 +14978,9 @@
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1673]
##### Art. 1080 [^1674]
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1678]
##### Art. 1080 [^1679]
**3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens**
@@ -15008,21 +15018,21 @@
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1675]
##### Art. 1081 [^1676]
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1680]
##### Art. 1081 [^1681]
**a) Nettoumsatzerlöse**
Als Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern auszuweisen.
##### Art. 1082 [^1677]
##### Art. 1082 [^1682]
**b) Ausserplanmässige Abschreibungen**
Ausserplanmässige Abschreibungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
##### Art. 1083 [^1678]
##### Art. 1083 [^1683]
**5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften**
@@ -15044,17 +15054,17 @@
- 8. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1679]
##### Art. 1083a [^1680]
2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1684]
##### Art. 1083a [^1685]
Aufgehoben
##### Art. 1084 [^1683]
##### Art. 1084 [^1688]
Aufgehoben
##### Art. 1085 [^1684]
##### Art. 1085 [^1689]
**II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden**
@@ -15062,19 +15072,19 @@
2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmässige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausserplanmässige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist. Bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens dürfen ausserdem ausserplanmässige Abschreibungenvorgenommen werden, um diese Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.[^1685]
3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.[^1690]
4) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Art. 1052 Abs. 3 Satz 2 dürfen nicht vorgenommen werden.
##### Art. 1086 [^1686]
##### Art. 1086 [^1691]
**III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen**
1) Abschreibungen und Wertberichtigungen dürfen auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung oder Wertberichtigung beruht.
2) Aufgehoben[^1687]
##### Art. 1087 [^1688]
2) Aufgehoben[^1692]
##### Art. 1087 [^1693]
**IV. Anschaffungskosten**
@@ -15084,7 +15094,7 @@
3) Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
##### Art. 1088 [^1689]
##### Art. 1088 [^1694]
**V. Herstellungskosten**
@@ -15094,15 +15104,15 @@
3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
##### Art. 1089 [^1690]
##### Art. 1089 [^1695]
**VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren**
1) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie aller beweglichen Vermögensgegenstände einschliesslich der Wertpapiere darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräussert worden sind; zulässig ist auch die Bewertung zu gewogenen Durchschnittswerten.
2) Aufgehoben[^1691]
##### Art. 1090 [^1692]
2) Aufgehoben[^1696]
##### Art. 1090 [^1697]
**VII. Wertaufholungsgebot**
@@ -15110,9 +15120,9 @@
2) Von der Zuschreibung nach Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
3) Aufgehoben[^1693]
##### Art. 1091 [^1695]
3) Aufgehoben[^1698]
##### Art. 1091 [^1700]
**I. Im Allgemeinen**
@@ -15154,7 +15164,7 @@
##### Art. 1092
**II. Sonstige Pflichtangaben[^1696]**
**II. Sonstige Pflichtangaben[^1701]**
Ferner sind im Anhang anzugeben:
@@ -15162,53 +15172,53 @@
- a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren,
- b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;[^1697]
- 2. die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Erfolgsrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind;[^1698]
- 3. der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses;[^1699]
- 4. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;[^1700]
- 5. Aufgehoben[^1701]
- 6. Aufgehoben[^1702]
- 7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;[^1703]
- b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;[^1702]
- 2. die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Erfolgsrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind;[^1703]
- 3. der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses;[^1704]
- 4. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;[^1705]
- 5. Aufgehoben[^1706]
- 6. Aufgehoben[^1707]
- 7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;[^1708]
- a) gesamthaft;
- b) getrennt nach Gruppen;
- 8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1080 Abs. 1) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. 6;[^1704]
- 9. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe[^1705]
- 8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1080 Abs. 1) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. 6;[^1709]
- 9. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe[^1710]
- a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner Jahresrechnung angegeben worden sind;
- b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen anzugeben;
- c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;[^1706]
- c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;[^1711]
- d) die Angaben gemäss Bst. a und b brauchen nicht gemacht zuwerden, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines bestimmten Mitgliedes dieser Organe feststellen lassen;
- 10. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden; die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs; auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen;[^1707]
- 11. Aufgehoben[^1708]
- 12. die Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts- oder Firmenwert bei Anwendung des Art. 1054 Abs. 3 abgeschrieben wird;[^1709]
- 13. die latenten Steuerschulden (Art. 1077 Abs. 1) am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Veränderungen;[^1710]
- 14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das die konsolidierte Jahresrechnung für den grössten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das die konsolidierte Jahresrechnung für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Jahresrechnungen der Ort, wo diese erhältlich sind.[^1711]
- 15. die Art und der Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sofern:[^1712]
- 10. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden; die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs; auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen;[^1712]
- 11. Aufgehoben[^1713]
- 12. die Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts- oder Firmenwert bei Anwendung des Art. 1054 Abs. 3 abgeschrieben wird;[^1714]
- 13. die latenten Steuerschulden (Art. 1077 Abs. 1) am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Veränderungen;[^1715]
- 14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das die konsolidierte Jahresrechnung für den grössten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das die konsolidierte Jahresrechnung für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Jahresrechnungen der Ort, wo diese erhältlich sind.[^1716]
- 15. die Art und der Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sofern:[^1717]
- a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren, wesentlich sind; und
- b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
- 16. die Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der Gesellschaft benötigt werden. Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe brauchen nicht offen gelegt zu werden, sofern es sich bei den am Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften handelt. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;[^1713]
- 16. die Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der Gesellschaft benötigt werden. Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe brauchen nicht offen gelegt zu werden, sofern es sich bei den am Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften handelt. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;[^1718]
- 17. die Gesamthonorare, die vom Revisor oder Revisionsunternehmen, der bzw. das die Prüfungen gemäss Art. 1058 vornimmt, für das Geschäftsjahr in Rechnung gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Gesamthonorarsumme für:
@@ -15220,9 +15230,9 @@
- d) sonstige Leistungen.
Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn das Unternehmen in die konsolidierte Jahresrechnung nach den Vorschriften der Art. 1097 ff. einbezogen wird, vorausgesetzt, eine derartige Information ist in der konsolidierten Jahresrechnung enthalten.[^1714]
##### Art. 1093 [^1715]
Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn das Unternehmen in die konsolidierte Jahresrechnung nach den Vorschriften der Art. 1097 ff. einbezogen wird, vorausgesetzt, eine derartige Information ist in der konsolidierten Jahresrechnung enthalten.[^1719]
##### Art. 1093 [^1720]
**III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten**
@@ -15242,7 +15252,7 @@
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.
##### Art. 1094 [^1716]
##### Art. 1094 [^1721]
**IV. Unterlassen von Angaben**
@@ -15260,9 +15270,9 @@
5) Die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 und 3 Ziff. 2 ist im Anhang anzugeben.
6) Aufgehoben[^1717]
##### Art. 1095 [^1718]
6) Aufgehoben[^1722]
##### Art. 1095 [^1723]
**V. Grössenabhängige Erleichterungen**
@@ -15276,9 +15286,9 @@
- 3. Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane einer Gesellschaft.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1719]
##### Art. 1095a [^1720]
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1724]
##### Art. 1095a [^1725]
**VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften**
@@ -15286,17 +15296,17 @@
##### Art. 1096
**I. Im Allgemeinen[^1722]**
1) Im Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsächlichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft sind dabei in einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessenen Art und Weise zu analysieren.[^1723]
2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.[^1724]
3) Im Rahmen der Analyse sind im Jahresbericht - soweit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträgen zu machen.[^1725]
**I. Im Allgemeinen[^1727]**
1) Im Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsächlichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft sind dabei in einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessenen Art und Weise zu analysieren.[^1728]
2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.[^1729]
3) Im Rahmen der Analyse sind im Jahresbericht - soweit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträgen zu machen.[^1730]
4) Der Jahresbericht soll im Weiteren auch eingehen auf:
- 1. Aufgehoben[^1726]
- 1. Aufgehoben[^1731]
- 2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft;
@@ -15310,21 +15320,21 @@
- a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie
- b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken.[^1727]
5) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben gemäss Abs. 4 Ziff. 4 im Anhang zu machen.[^1728]
6) Bei mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 darf sich die Analyse gemäss Abs. 2 auf die finanziellen Informationen beschränken.[^1729]
7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1730]
##### Art. 1096a [^1731]
- b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken.[^1732]
5) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben gemäss Abs. 4 Ziff. 4 im Anhang zu machen.[^1733]
6) Bei mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 darf sich die Analyse gemäss Abs. 2 auf die finanziellen Informationen beschränken.[^1734]
7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1735]
##### Art. 1096a [^1736]
**II. Corporate Governance Bericht**
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:[^1732]
- 1. soweit zutreffend einen Verweis auf:[^1733]
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:[^1737]
- 1. soweit zutreffend einen Verweis auf:[^1738]
- a) den Corporate Governance Code (Unternehmensführungskodex), dem die Gesellschaft unterliegt;
@@ -15340,19 +15350,19 @@
- 4. die gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und i der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote geforderten Angaben, sofern das Unternehmen unter diese Richtlinie fällt;
- 5. eine Beschreibung der Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;[^1734]
- 5. eine Beschreibung der Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;[^1739]
- 6. die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse;
- 7. eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist. Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.[^1735]
- 7. eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist. Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.[^1740]
2) Die Angaben gemäss Abs. 1 brauchen nicht in den Jahresbericht integriert zu werden, sondern dürfen in einem gesonderten Corporate Governance Bericht enthalten sein. In diesem Fall ist der Corporate Governance Bericht zusammen mit dem Jahresbericht nach Art. 1123 offenzulegen, es sei denn, dass der Corporate Governance Bericht auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich ist und im Jahresbericht darauf verwiesen wird. Im Falle eines gesonderten Corporate Governance Berichtes kann in diesem ein Verweis auf den Jahresbericht aufgenommen werden, in dem die Angaben nach Abs. 1 Ziff. 4 zu finden sind.
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.[^1736]
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Revisionsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft ein Urteil hinsichtlich der nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 geforderten Angaben abzugeben und zu prüfen, ob die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 genannten Angaben gemacht wurden.[^1737]
##### Art. 1096b [^1738]
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.[^1741]
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Revisionsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft ein Urteil hinsichtlich der nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 geforderten Angaben abzugeben und zu prüfen, ob die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 genannten Angaben gemacht wurden.[^1742]
##### Art. 1096b [^1743]
**III. Nichtfinanzielle Erklärung (Bericht über nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit)**
@@ -15392,9 +15402,9 @@
###### 2. Unterabschnitt
###### Konsolidierter Geschäftsbericht (Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht)[^1739]
##### Art. 1097 [^1741]
###### Konsolidierter Geschäftsbericht (Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht)[^1744]
##### Art. 1097 [^1746]
**I. Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes**
@@ -15416,33 +15426,33 @@
3) Für die Anwendung von Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sind vonder Gesamtzahl aller Stimmrechte die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
##### Art. 1098 [^1743]
##### Art. 1098 [^1748]
Aufgehoben
##### Art. 1099
**2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften[^1744]**
1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Geschäftsbericht massgeblichen Vorschriften offen gelegt wird. Ein befreiender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.[^1745]
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn[^1746]
- 1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet des Art. 1104 einbezogen worden sind,1746a
- 2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht oder nach den gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist und[^1747]
- 3. der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:[^1748]
**2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften[^1749]**
1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Geschäftsbericht massgeblichen Vorschriften offen gelegt wird. Ein befreiender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.[^1750]
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn[^1751]
- 1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet des Art. 1104 einbezogen worden sind,1751a
- 2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht oder nach den gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist und[^1752]
- 3. der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:[^1753]
- a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt,
- b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens 10 % und bei Gesellschaften anderer Rechtsformen mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so darf Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.[^1749]
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1750]
##### Art. 1100 [^1751]
3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens 10 % und bei Gesellschaften anderer Rechtsformen mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so darf Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.[^1754]
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1755]
##### Art. 1100 [^1756]
**3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften**
@@ -15460,7 +15470,7 @@
3) Der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach Abs. 1 ist von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften zu prüfen, die aufgrund der Rechtsvorschriften, denen das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht erstellende Mutterunternehmen unterliegt, zur Prüfung von konsolidierten Geschäftsberichten zugelassen sind.
##### Art. 1100a [^1752]
##### Art. 1100a [^1757]
**4. Befreiung von der Aufstellungspflicht**
@@ -15468,9 +15478,9 @@
##### Art. 1101
**5. Grössenabhängige Befreiung[^1753]**
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:[^1754]
**5. Grössenabhängige Befreiung[^1758]**
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:[^1759]
- 1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
@@ -15488,35 +15498,35 @@
- c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
2) Ausser in den Fällen des Abs. 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nur am Bilanzstichtag oder nur am vorhergehenden Bilanzstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Bilanzstichtag von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit war.[^1755]
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1756]
4) Die Regierung legt auf dem Verordnungswege fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b anzuwenden sind, wenn die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.[^1757]
##### Art. 1101a [^1758]
2) Ausser in den Fällen des Abs. 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nur am Bilanzstichtag oder nur am vorhergehenden Bilanzstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Bilanzstichtag von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit war.[^1760]
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1761]
4) Die Regierung legt auf dem Verordnungswege fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b anzuwenden sind, wenn die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.[^1762]
##### Art. 1101a [^1763]
**6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit**
1) Ein Mutterunternehmen, das ausschliesslich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 1105 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind, oder das aufgrund von Art. 1104 keines seiner Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbeziehen muss, braucht keinen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen.[^1759]
1) Ein Mutterunternehmen, das ausschliesslich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 1105 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind, oder das aufgrund von Art. 1104 keines seiner Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbeziehen muss, braucht keinen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen.[^1764]
2) Die Anwendung von Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
##### Art. 1102
**I. Einzubeziehende Unternehmen[^1761]**
1) In die konsolidierte Jahresrechnung sind das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach Art. 1104 unterbleibt. Dabei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als solches des Mutterunternehmens, das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht.[^1762]
2) Hat sich die Zusammensetzung der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich geändert, so sind in die konsolidierte Jahresrechnung Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden konsolidierten Jahresrechnungen sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, dass die entsprechenden Beträge der vorhergehenden konsolidierten Jahresrechnung an die Änderungen angepasst werden.[^1763]
##### Art. 1103 [^1764]
**I. Einzubeziehende Unternehmen[^1766]**
1) In die konsolidierte Jahresrechnung sind das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach Art. 1104 unterbleibt. Dabei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als solches des Mutterunternehmens, das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht.[^1767]
2) Hat sich die Zusammensetzung der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich geändert, so sind in die konsolidierte Jahresrechnung Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden konsolidierten Jahresrechnungen sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, dass die entsprechenden Beträge der vorhergehenden konsolidierten Jahresrechnung an die Änderungen angepasst werden.[^1768]
##### Art. 1103 [^1769]
**II. Verbot der Einbeziehung**
Aufgehoben
##### Art. 1104 [^1765]
##### Art. 1104 [^1770]
**III. Verzicht auf die Einbeziehung**
@@ -15528,13 +15538,13 @@
- 3. die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden; oder
- 4. Aufgehoben[^1766]
2) Aufgehoben[^1767]
- 4. Aufgehoben[^1771]
2) Aufgehoben[^1772]
3) Die Anwendungvon Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
##### Art. 1105 [^1769]
##### Art. 1105 [^1774]
**I. Inhalt**
@@ -15544,13 +15554,13 @@
3) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. In der Anwendung der Konsolidierungsmethoden soll Stetigkeit bestehen. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ist anzugeben.
##### Art. 1106 [^1770]
##### Art. 1106 [^1775]
**II. Anzuwendende Vorschriften**
Auf die konsolidierte Jahresrechnung sind, soweit die besonderen Merkmale einer konsolidierten Jahresrechnung im Vergleich zu einer Jahresrechnung nicht zwangsläufig wesentliche Anpassungen bedingen, die Art. 1063 bis 1090 entsprechend anzuwenden.
##### Art. 1107 [^1771]
##### Art. 1107 [^1776]
**III. Stichtag für die Aufstellung**
@@ -15560,7 +15570,7 @@
3) Wird bei abweichenden Bilanzstichtagen ein Unternehmen nicht aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Bilanzstichtag dieses Unternehmens und dem Bilanzstichtag der konsolidierten Jahresrechnung eingetreten sind, in der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben.
##### Art. 1108 [^1773]
##### Art. 1108 [^1778]
**I. Konsolidierungsgrundsätze; Vollständigkeitsgebot**
@@ -15568,7 +15578,7 @@
2) Die Aktiven und Passiven sowie die Erträge und Aufwendungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen vollständig zuübernehmen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
##### Art. 1109 [^1774]
##### Art. 1109 [^1779]
**II. Kapitalkonsolidierung**
@@ -15584,7 +15594,7 @@
6) Abs. 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der konsolidierten Bilanz als eigene Anteile gesondert auszuweisen.
##### Art. 1110 [^1775]
##### Art. 1110 [^1780]
**III. Schuldenkonsolidierung**
@@ -15592,7 +15602,7 @@
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
##### Art. 1111 [^1776]
##### Art. 1111 [^1781]
**IV. Behandlung der Zwischenergebnisse**
@@ -15604,7 +15614,7 @@
- 2. die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Abs. 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
##### Art. 1112 [^1777]
##### Art. 1112 [^1782]
**V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung**
@@ -15616,7 +15626,7 @@
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
##### Art. 1113 [^1778]
##### Art. 1113 [^1783]
**VI. Steuerabgrenzung**
@@ -15624,7 +15634,7 @@
2) Der Posten ist in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach Art. 1077 zusammengefasst werden.
##### Art. 1114 [^1779]
##### Art. 1114 [^1784]
**VII. Anteile anderer Gesellschafter**
@@ -15634,15 +15644,15 @@
##### Art. 1115
**I. Einheitliche Bewertung[^1781]**
1) Die in die konsolidierte Jahresrechnung nach Art. 1108 Abs. 2 übernommenen Aktiven und Passiven der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind nach den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens anwendbaren oder anderen aufgrund der Richtlinie 78/660/EWGzulässigen Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Abweichungen von den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.[^1782]
2) Sind in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmende Aktiven und Passiven des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf die konsolidierte Jahresrechnung anzuwenden sind oder die in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf die konsolidierte Jahresrechnung angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Aktiven und Passiven nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen.[^1783]
3) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung ist die Berücksichtigung von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 nicht zulässig.[^1784]
##### Art. 1116 [^1785]
**I. Einheitliche Bewertung[^1786]**
1) Die in die konsolidierte Jahresrechnung nach Art. 1108 Abs. 2 übernommenen Aktiven und Passiven der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind nach den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens anwendbaren oder anderen aufgrund der Richtlinie 78/660/EWGzulässigen Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Abweichungen von den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.[^1787]
2) Sind in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmende Aktiven und Passiven des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf die konsolidierte Jahresrechnung anzuwenden sind oder die in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf die konsolidierte Jahresrechnung angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Aktiven und Passiven nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen.[^1788]
3) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung ist die Berücksichtigung von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 nicht zulässig.[^1789]
##### Art. 1116 [^1790]
**II. Behandlung des Unterschiedsbetrages**
@@ -15656,17 +15666,17 @@
##### Art. 1116a
**1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert[^1787]**
1) Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, dürfen in Ausübung des Wahlrechts von Art. 1115 Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.[^1788]
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.[^1789]
**1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert[^1792]**
1) Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, dürfen in Ausübung des Wahlrechts von Art. 1115 Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.[^1793]
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.[^1794]
3) Abs. 1 gilt für solche Verbindlichkeiten, die:
- 1. als Teil eines Handelsbestandes gehalten werden; oder
- 2. derivative Finanzinstrumente sind.[^1790]
- 2. derivative Finanzinstrumente sind.[^1795]
4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
@@ -15674,13 +15684,13 @@
- 2. originäre Forderungen und Darlehen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden; und
- 3. Anteile an Tochterunternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmässig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.[^1791]
5) Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Zeitwertbilanzierung von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten sind mit dem für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgesehenen Wert anzusetzen.[^1792]
6) Abweichend von Abs. 3 und 4 dürfen Finanzinstrumente zusammen mit den damit in Zusammenhang stehenden Offenlegungspflichten unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 bewertet werden.[^1793]
##### Art. 1116b [^1794]
- 3. Anteile an Tochterunternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmässig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.[^1796]
5) Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Zeitwertbilanzierung von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten sind mit dem für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgesehenen Wert anzusetzen.[^1797]
6) Abweichend von Abs. 3 und 4 dürfen Finanzinstrumente zusammen mit den damit in Zusammenhang stehenden Offenlegungspflichten unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 bewertet werden.[^1798]
##### Art. 1116b [^1799]
**2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes**
@@ -15692,7 +15702,7 @@
2) Finanzinstrumente, die sich nach keiner der in Abs. 1 beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, sind gemäss Art. 1085 zu bewerten.
##### Art. 1116c [^1795]
##### Art. 1116c [^1800]
**3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes**
@@ -15706,7 +15716,7 @@
3) Der gesonderte Posten gemäss Abs. 1 und 2 ist aufzulösen, soweit die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung von Abs. 1 und 2 erforderlich sind. Eine Auflösung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
##### Art. 1116d [^1796]
##### Art. 1116d [^1801]
**4. Anhangangaben**
@@ -15720,7 +15730,7 @@
- 4. eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb des gesonderten Postens im Eigenkapital (Art. 1116c) im Verlauf des Geschäftsjahres.
##### Art. 1117 [^1798]
##### Art. 1117 [^1803]
**I. Definition; Befreiung**
@@ -15728,7 +15738,7 @@
2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen müssen Abs. 1 und Art. 1118 nicht angewendet werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
##### Art. 1118 [^1799]
##### Art. 1118 [^1804]
**II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages**
@@ -15748,7 +15758,7 @@
6) Es ist jeweils die letzte Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung auf, so ist von dieser und nicht von der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens auszugehen.
##### Art. 1119 [^1801]
##### Art. 1119 [^1806]
**I. Im Allgemeinen**
@@ -15760,7 +15770,7 @@
- 2. bei der Angabe nach Art. 1092 Ziff. 9 lediglich die Höhe der Vergütungen sowie der Vorschüsse und Kredite anzugeben ist, die das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den Mitgliedern des Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens gewährt haben.
##### Art. 1120 [^1802]
##### Art. 1120 [^1807]
**II. Angaben zum Beteiligungsbesitz**
@@ -15774,11 +15784,11 @@
2) Die in Abs. 1 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 1 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
##### Art. 1121 [^1803]
##### Art. 1121 [^1808]
**H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)**
1) Der konsolidierte Jahresbericht enthält zusätzlich zu den anderen in diesem Titel geforderten Informationen zumindest die Informationen nach Art. 1096 sowie, soweit anwendbar, Art. 1096a und 1096b; er ist unter Beachtung der in diesen Bestimmungen dargelegten Anforderungen zu erstellen, wobei die Bezugnahme in Art. 1096b Abs. 8 Ziff. 1 auf Art. 1122 und 1123 als Bezugnahme auf Art. 1124 und 1125 gilt. Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten. Bei der Erstellung des konsolidierten Jahresberichts ist den wesentlichen Anpassungen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Jahresberichts im Vergleich zu einem Jahresbericht ergeben, dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erleichtert wird.[^1804]
1) Der konsolidierte Jahresbericht enthält zusätzlich zu den anderen in diesem Titel geforderten Informationen zumindest die Informationen nach Art. 1096 sowie, soweit anwendbar, Art. 1096a und 1096b; er ist unter Beachtung der in diesen Bestimmungen dargelegten Anforderungen zu erstellen, wobei die Bezugnahme in Art. 1096b Abs. 8 Ziff. 1 auf Art. 1122 und 1123 als Bezugnahme auf Art. 1124 und 1125 gilt. Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten. Bei der Erstellung des konsolidierten Jahresberichts ist den wesentlichen Anpassungen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Jahresberichts im Vergleich zu einem Jahresbericht ergeben, dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erleichtert wird.[^1809]
2) Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 betreffend die Berichterstattung über eigene Aktien ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) aller Aktien des Mutterunternehmens, die entweder vom Mutterunternehmen selbst, von Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens oder von einer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden, anzugeben ist.
@@ -15788,69 +15798,69 @@
###### 3. Unterabschnitt
###### Offenlegung[^1805]
###### Offenlegung[^1810]
##### Art. 1122
**1. Jahresrechnung[^1808]**
1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Auf begründeten Antrag hin kann das Amt für Justiz die Frist zur Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen erstrecken. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Gesellschaften in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.[^1809]
2) Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, haben die Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.[^1810]
**1. Jahresrechnung[^1813]**
1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Auf begründeten Antrag hin kann das Amt für Justiz die Frist zur Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen erstrecken. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Gesellschaften in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.[^1814]
2) Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, haben die Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.[^1815]
3) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 dürfen die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen statt der Einreichung und Bekanntmachung nach Abs. 1 am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten, sofern
- 1. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 1 sind, die dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates als des Fürstentums Liechtenstein unterliegen, und keine dieser Gesellschaften die bezeichneten Unterlagen der betreffenden Gesellschaft mit ihren eigenen Unterlagen veröffentlicht oder
- 2. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Art. 1063 Abs. 1 vergleichbar ist.[^1811]
4) Im Falleder Anwendung von Abs. 3 muss eine Ausfertigung der Jahresrechnung auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^1812]
5) Anstelle von Abs. 3 und 4 haben Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Abs. 1 und 2 anzuwenden.[^1813]
6) Die Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes zu erfolgen.[^1814]
- 2. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Art. 1063 Abs. 1 vergleichbar ist.[^1816]
4) Im Falleder Anwendung von Abs. 3 muss eine Ausfertigung der Jahresrechnung auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^1817]
5) Anstelle von Abs. 3 und 4 haben Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Abs. 1 und 2 anzuwenden.[^1818]
6) Die Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes zu erfolgen.[^1819]
##### Art. 1123
**2. Jahresbericht[^1815]**
1) Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^1816]
2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^1817]
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^1818]
**2. Jahresbericht[^1820]**
1) Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^1821]
2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^1822]
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^1823]
##### Art. 1124
**1. Konsolidierte Jahresrechnung[^1820]**
1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen hat, haben die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Art. 1122 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.[^1821]
2) Wenn eine der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaften Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben hat oder ihre Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die konsolidierte Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.[^1822]
**1. Konsolidierte Jahresrechnung[^1825]**
1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen hat, haben die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Art. 1122 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.[^1826]
2) Wenn eine der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaften Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben hat oder ihre Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die konsolidierte Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.[^1827]
##### Art. 1125
**2. Konsolidierter Jahresbericht[^1823]**
1) Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^1824]
2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^1825]
##### Art. 1126 [^1827]
**2. Konsolidierter Jahresbericht[^1828]**
1) Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^1829]
2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^1830]
##### Art. 1126 [^1832]
**I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften**
1) Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 Abs. 1 verkürzten Anhang einzureichen haben. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.[^1828]
2) Auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 2 verkürzte Bilanz einzureichen haben; dies gilt nicht für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.[^1829]
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht in Anspruch nehmen.[^1830]
1) Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 Abs. 1 verkürzten Anhang einzureichen haben. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.[^1833]
2) Auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 2 verkürzte Bilanz einzureichen haben; dies gilt nicht für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.[^1834]
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht in Anspruch nehmen.[^1835]
##### Art. 1127
**II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften[^1831]**
1) Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter[^1832]
**II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften[^1836]**
1) Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter[^1837]
- 1. die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form einreichen müssen.
@@ -15946,21 +15956,21 @@
- 2. den Anhang ohne die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 sowie Art. 1092 Ziff. 13 einreichen dürfen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.[^1833]
##### Art. 1128 [^1834]
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.[^1838]
##### Art. 1128 [^1839]
**C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland**
1) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die einer Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 vergleichbar ist, haben deren gesetzliche Vertreter ihren nach dem für sie massgeblichen Recht erstellten, geprüften und offengelegten Geschäfts- und konsolidierten Geschäftsbericht und die Prüfungsberichte nach Art. 1122 bis 1125, 1129 und 1130 Abs. 1 offenzulegen.
2) Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache erstellt worden sind, in einer vom Registeramt der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift beim Amt für Justiz einzureichen. Von der Beglaubigung des Registeramtes ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.[^1835]
2) Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache erstellt worden sind, in einer vom Registeramt der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift beim Amt für Justiz einzureichen. Von der Beglaubigung des Registeramtes ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.[^1840]
##### Art. 1129
**D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen[^1836]**
1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:[^1837]
**D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen[^1841]**
1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:[^1842]
- 1. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung massgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach Art. 1126 und 1127 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
@@ -15968,21 +15978,23 @@
- 3. Wird die Jahresrechnung wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Prüfungsbericht auf die vollständige Jahresrechnung, so ist hierauf hinzuweisen.
- 4. Die Jahresrechnung hat den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Handelsregisternummer der Gesellschaft zu enthalten, gegebenenfalls ergänzt um den Zusatz, dass sie sich in Liquidation befindet. Satz 1 gilt sinngemäss für die konsolidierte Jahresrechnung.[^1838]
2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde, sofern die Revisoren oder das Revisionsunternehmen nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob im Prüfungsbericht auf Umstände verwiesen wird, auf die die Revisoren oder das Revisionsunternehmen in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Prüfungsbericht einzuschränken. Zusätzlich ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Amt für Justiz erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist.[^1839]
3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.[^1840]
##### Art. 1130 [^1841]
- 4. Die Jahresrechnung hat den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Handelsregisternummer der Gesellschaft zu enthalten, gegebenenfalls ergänzt um den Zusatz, dass sie sich in Liquidation befindet. Satz 1 gilt sinngemäss für die konsolidierte Jahresrechnung.[^1843]
2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde, sofern die Revisoren oder das Revisionsunternehmen nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob im Prüfungsbericht auf Umstände verwiesen wird, auf die die Revisoren oder das Revisionsunternehmen in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Prüfungsbericht einzuschränken. Zusätzlich ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Amt für Justiz erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist.[^1844]
3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.[^1845]
##### Art. 1130 [^1846]
**E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz**
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die eingereichten Unterlagen vollzählig sind. Fehlende Unterlagen sind unter Gewährung einer angemessenen Frist nachträglich einzuverlangen.
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die offenzulegenden Unterlagen fristgerecht und vollzählig eingereicht und von den zuständigen Personen nach Art. 1056 unterzeichnet wurden. Fehlen Unterlagen oder ist ihre Unterzeichnung mangelhaft, erteilt das Amt für Justiz einen Verbesserungsauftrag und setzt dafür eine angemessene Frist von höchstens vier Wochen.[^1847]
2) Gibt die Prüfung nach Abs. 1 Anlass zu der Annahme, dass von der Grösse der Gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Amt für Justiz von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist Angaben über die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft die fristgemässe Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
##### Art. 1130a [^1842]
3) Das Datum der Einreichung der offenzulegenden Unterlagen wird im Handelsregister eingetragen.[^1848]
##### Art. 1130a [^1849]
**F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes**
@@ -15990,23 +16002,23 @@
##### 3. Abschnitt
##### Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige[^1843]
##### Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige[^1850]
##### 1. Unterabschnitt
###### Banken und Wertpapierfirmen[^1844]
###### Banken und Wertpapierfirmen[^1851]
##### Art. 1131
**A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen[^1845]**
1) Für Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 10 des Bankengesetzes; Art. 1096b und 1121 Abs. 1 sind dabei unabhängig von einer Börsenkotierung in einem EWR-Mitgliedstaat anzuwenden, sofern im Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen überwiegend Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind; zur Beurteilung des Kriteriums "überwiegend" sind Art. 6 und 9 des Finanzkonglomeratsgesetzes sinngemäss anzuwenden.[^1846]
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1083, 1086, 1090, 1091 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 1092 Ziff. 1, 4, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1095a, 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1101, 1101a, 1122 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.[^1847]
3) Von Banken und Wertpapierfirmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.[^1848]
##### Art. 1132 [^1849]
**A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen[^1852]**
1) Für Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 10 des Bankengesetzes; Art. 1096b und 1121 Abs. 1 sind dabei unabhängig von einer Börsenkotierung in einem EWR-Mitgliedstaat anzuwenden, sofern im Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen überwiegend Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind; zur Beurteilung des Kriteriums "überwiegend" sind Art. 6 und 9 des Finanzkonglomeratsgesetzes sinngemäss anzuwenden.[^1853]
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1083, 1086, 1090, 1091 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 1092 Ziff. 1, 4, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1095a, 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1101, 1101a, 1122 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.[^1854]
3) Von Banken und Wertpapierfirmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.[^1855]
##### Art. 1132 [^1856]
**B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken**
@@ -16014,7 +16026,7 @@
2) Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken oder die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind in der Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen.
##### Art. 1133 [^1851]
##### Art. 1133 [^1858]
**I. Bewertung von Vermögensgegenständen**
@@ -16028,7 +16040,7 @@
5) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes (Handelsbestand) stets zum Marktkurs des Bilanzstichtages zu bewerten, sofern sie an einer anerkannten Börse oder auf einem repräsentativen Markt gehandelt werden. Als Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes gelten nur solche, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
##### Art. 1134 [^1852]
##### Art. 1134 [^1859]
**II. Währungsumrechnung**
@@ -16036,7 +16048,7 @@
2) Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen.
##### Art. 1135 [^1853]
##### Art. 1135 [^1860]
**III. Bewertung von Finanzinstrumenten**
@@ -16044,37 +16056,37 @@
##### Art. 1136
**D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen[^1854]**
1) Aufgehoben[^1855]
2) Bezieht eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.[^1856]
**D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen[^1861]**
1) Aufgehoben[^1862]
2) Bezieht eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.[^1863]
###### 2. Unterabschnitt
###### Versicherungsunternehmen[^1857]
###### Versicherungsunternehmen[^1864]
##### Art. 1137
**A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen[^1858]**
1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 75 und 99 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; Art. 1096b und 1121 Abs. 1 sind dabei unabhängig von einer Börsenkotierung in einem EWR-Mitgliedstaat anzuwenden, sofern im Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.[^1859]
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1126 bis 1128, 1130 Abs. 2 und Art. 1139 sind nicht anwendbar. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.[^1860]
3) Aufgehoben[^1861]
4) Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 gilt nicht für Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.[^1862]
5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen.[^1863]
6) Art. 1107 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin angegebene Frist von drei Monaten sechs Monate beträgt.[^1864]
7) Art. 1111 Abs. 2 Ziff. 1 ist auch anwendbar, wenn die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde, aber durch das Geschäft Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet worden sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern.[^1865]
8) Art. 1115 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aktiven, deren Wertänderungen Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen, wenn ihre Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung versicherungsspezifischer Vorschriften beruht, und für Passiven, deren Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung solcher Vorschriften beruht. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.[^1866]
##### Art. 1138 [^1867]
**A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen[^1865]**
1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 75 und 99 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; Art. 1096b und 1121 Abs. 1 sind dabei unabhängig von einer Börsenkotierung in einem EWR-Mitgliedstaat anzuwenden, sofern im Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.[^1866]
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1126 bis 1128, 1130 Abs. 2 und Art. 1139 sind nicht anwendbar. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.[^1867]
3) Aufgehoben[^1868]
4) Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 gilt nicht für Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.[^1869]
5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen.[^1870]
6) Art. 1107 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin angegebene Frist von drei Monaten sechs Monate beträgt.[^1871]
7) Art. 1111 Abs. 2 Ziff. 1 ist auch anwendbar, wenn die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde, aber durch das Geschäft Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet worden sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern.[^1872]
8) Art. 1115 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aktiven, deren Wertänderungen Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen, wenn ihre Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung versicherungsspezifischer Vorschriften beruht, und für Passiven, deren Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung solcher Vorschriften beruht. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.[^1873]
##### Art. 1138 [^1874]
**B. Bewertungsvorschriften**
@@ -16084,11 +16096,11 @@
3) Art. 1137 ist entsprechend anzuwenden.
###### 3. Unterabschnitt[^1868]
###### Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und des Holzeinschlags in Primärwäldern[^1869]
##### Art. 1138a [^1870]
###### 3. Unterabschnitt[^1875]
###### Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und des Holzeinschlags in Primärwäldern[^1876]
##### Art. 1138a [^1877]
**A. Begriffe**
@@ -16118,7 +16130,7 @@
- g) Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
##### Art. 1138b [^1871]
##### Art. 1138b [^1878]
**B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts**
@@ -16130,7 +16142,7 @@
- 2. die Zahlungen des Unternehmens an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, der vom Mutterunternehmen gemäss Art. 1138d erstellt wird.
##### Art. 1138c [^1872]
##### Art. 1138c [^1879]
**C. Inhalt des Berichts**
@@ -16148,15 +16160,15 @@
4) Bei der Angabe der Zahlungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit, und nicht auf deren Form, Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, um die Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnitts zu umgehen.
##### Art. 1138d [^1873]
##### Art. 1138d [^1880]
**D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen**
1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach Art. 1138b und 1138c zu erstellen, sofern sie nach Art. 1097 bis Art. 1101a einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen haben. Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, bei denen es sich um Mutterunternehmen handelt, werden als in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig angesehen, wenn eines ihrer Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist. Der konsolidierte Bericht erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Berichts gemäss Abs. 1 besteht in jedem Fall, sofern es sich bei einem verbundenen Unternehmen (Art. 1073 Abs. 2) des obersten Mutterunternehmens um eine Gesellschaft, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um eine Bank oder um ein Versicherungsunternehmen handelt.[^1874]
3) Unternehmen, einschliesslich Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Banken und Versicherungsunternehmen, brauchen nicht in einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:[^1875]
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Berichts gemäss Abs. 1 besteht in jedem Fall, sofern es sich bei einem verbundenen Unternehmen (Art. 1073 Abs. 2) des obersten Mutterunternehmens um eine Gesellschaft, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um eine Bank oder um ein Versicherungsunternehmen handelt.[^1881]
3) Unternehmen, einschliesslich Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Banken und Versicherungsunternehmen, brauchen nicht in einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:[^1882]
- 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen behindern das Mutterunternehmen nachhaltig an der Ausübung seiner Rechte in Bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses Unternehmens;
@@ -16164,7 +16176,7 @@
- 3. die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens werden ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten.
##### Art. 1138e [^1876]
##### Art. 1138e [^1883]
**E. Offenlegung; Verantwortung**
@@ -16172,7 +16184,7 @@
2) Die Mitglieder der zuständigen Organe haben die Verantwortung, zu gewährleisten, dass der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d nach ihrem bestem Wissen und Vermögen entsprechend den Anforderungen dieses Titels erstellt und offengelegt werden.
##### Art. 1138f [^1877]
##### Art. 1138f [^1884]
**F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit**
@@ -16182,13 +16194,13 @@
###### 4. Abschnitt
###### Internationale Rechnungslegungsstandards[^1878]
###### Internationale Rechnungslegungsstandards[^1885]
## Schlussabteilung
### Einführungs- und Übergangsbestimmungen
##### Art. 1139 [^1879]
##### Art. 1139 [^1886]
1) Bei der Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahres-rechnung können anstelle der jeweils sonst anzuwendenden Vorschriften über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) die internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) angewendet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
@@ -16226,17 +16238,17 @@
**II. Frauen**
1) Aufgehoben[^1880]
2) Aufgehoben[^1881]
3) Aufgehoben[^1882]
4) Aufgehoben[^1883]
5) Aufgehoben[^1884]
6) Aufgehoben[^1885]
1) Aufgehoben[^1887]
2) Aufgehoben[^1888]
3) Aufgehoben[^1889]
4) Aufgehoben[^1890]
5) Aufgehoben[^1891]
6) Aufgehoben[^1892]
7) Personen weiblichen Geschlechtes können gleich Personen männlichen Geschlechtes in allen Fällen als Zeugen, wie namentlich als Urkundszeugen, auftreten.
@@ -16244,9 +16256,9 @@
##### § 4
**III. Aussereheliche[^1886]**
1) Die Vorschrift des Art. 485 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch zugunsten der zur Zeit des Inkrafttretens noch lebenden Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die bisher von diesem Rechte ausgeschlossen waren, und ihrer Nachkommen anzuwenden.[^1887]
**III. Aussereheliche[^1893]**
1) Die Vorschrift des Art. 485 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch zugunsten der zur Zeit des Inkrafttretens noch lebenden Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die bisher von diesem Rechte ausgeschlossen waren, und ihrer Nachkommen anzuwenden.[^1894]
2) Bis zum Erlass eines neuen Erbrechts hat § 754 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu lauten:
@@ -16314,41 +16326,41 @@
1) Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amts wegen durchgeführt.
2) Melden sich alsdann innerhalb der Ankündigungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte in den Armenfonds der Heimatgemeinde bzw. der Heimatgemeinde selbst oder, wenn der Verschollene niemals in Liechtenstein gewohnt hat oder ein Ausländer ist, dem Lande zu.[^1888]
2) Melden sich alsdann innerhalb der Ankündigungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte in den Armenfonds der Heimatgemeinde bzw. der Heimatgemeinde selbst oder, wenn der Verschollene niemals in Liechtenstein gewohnt hat oder ein Ausländer ist, dem Lande zu.[^1895]
3) Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.
##### § 11 [^1889]
##### § 11 [^1896]
**V. Annahme an Kindesstatt**
Aufgehoben
##### §§ 12 bis 14 [^1890]
##### §§ 12 bis 14 [^1897]
Aufgehoben
##### §§ 15 bis 21 [^1891]
##### §§ 15 bis 21 [^1898]
Aufgehoben
##### §§ 22 bis 25 [^1892]
##### §§ 22 bis 25 [^1899]
Aufgehoben
##### § 26 [^1893]
##### § 26 [^1900]
**5. Verweisung**
Aufgehoben
##### § 27 [^1894]
##### § 27 [^1901]
**1. Bei Unmündigen und Verurteilten**
Aufgehoben
##### §§ 28 bis 30 [^1895]
##### §§ 28 bis 30 [^1902]
Aufgehoben
@@ -16388,9 +16400,9 @@
**F. Handelsgesellschaften und Kaufleute**
1) Wo im bisherigen Rechte von Handelsgesellschaften die Rede ist, werden darunter, wenn aus dem Sinne der einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt, die Kollektivgesellschaft (offene Handelsgesellschaft), die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft[^1896], soweit aber Handelsgesellschaften in Frage kommen, die unter dem neuen Rechte entstanden sind, sind darunter zu verstehen die Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellte Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen.
2) Wo in anderen Gesetzen oder Verordnungen von Kaufleuten, Handelsleuten oder dergleichen die Rede ist, sind in Zukunft darunter jene zu verstehen, die sich nach diesem Gesetze infolge Betriebes eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes in das Handelsregister eintragen lassen müssen, gleichgültig, ob sie gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreiben, und die nach Abs. 1 gemäss dem neuen Rechte bezeichneten Gesellschaften.[^1897]
1) Wo im bisherigen Rechte von Handelsgesellschaften die Rede ist, werden darunter, wenn aus dem Sinne der einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt, die Kollektivgesellschaft (offene Handelsgesellschaft), die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft[^1903], soweit aber Handelsgesellschaften in Frage kommen, die unter dem neuen Rechte entstanden sind, sind darunter zu verstehen die Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellte Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen.
2) Wo in anderen Gesetzen oder Verordnungen von Kaufleuten, Handelsleuten oder dergleichen die Rede ist, sind in Zukunft darunter jene zu verstehen, die sich nach diesem Gesetze infolge Betriebes eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes in das Handelsregister eintragen lassen müssen, gleichgültig, ob sie gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreiben, und die nach Abs. 1 gemäss dem neuen Rechte bezeichneten Gesellschaften.[^1904]
##### § 34
@@ -16410,7 +16422,7 @@
2) Wo in diesem Gesetze auf den Schaden hingewiesen wird, umfasst er in allen Fällen auch den entgangenen Gewinn.
3) Im übrigen finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf alle im Handelsregister eingetragenen Firmen Anwendung, soweit nicht eine Ausnahme besteht.[^1898]
3) Im übrigen finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf alle im Handelsregister eingetragenen Firmen Anwendung, soweit nicht eine Ausnahme besteht.[^1905]
4) Bei Urkunden, wie Schuldscheinen und dergleichen, die nicht gemäss den Vorschriften über Wertpapiere für kraftlos erklärt werden können, kann der Verpflichtete gegen Erfüllung verlangen, dass der Berechtigte die Entkräftigung, und allenfalls die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
@@ -16418,11 +16430,11 @@
**1. Kaufmännische und nicht kaufmännische Prokura**
1) Wer ein Handels-, Fabrikations-, oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder sonst ein anderes Gewerbe oder Geschäft oder einen Beruf betreibt, kann durch Eintragung in das Handelsregister Prokuristen mit der Ermächtigung bestellen, für den Inhaber das Gewerbe oder das Geschäft zu betreiben und per prokura oder in ähnlicher Weise zu zeichnen.[^1899]
1) Wer ein Handels-, Fabrikations-, oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder sonst ein anderes Gewerbe oder Geschäft oder einen Beruf betreibt, kann durch Eintragung in das Handelsregister Prokuristen mit der Ermächtigung bestellen, für den Inhaber das Gewerbe oder das Geschäft zu betreiben und per prokura oder in ähnlicher Weise zu zeichnen.[^1906]
2) Zum Prokuristen können Einzelpersonen, Firmen oder Verbandspersonen bestellt werden.
3) Die Anmeldung zum Handelsregister, die Eintragung und Bekanntmachung hat zu enthalten:[^1900]
3) Die Anmeldung zum Handelsregister, die Eintragung und Bekanntmachung hat zu enthalten:[^1907]
- 1. Name, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz des Geschäftsherrn (Prinzipals) und des Prokuristen;
@@ -16454,7 +16466,7 @@
**4. Löschung**
1) Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung gemäss dem alten Rechte die Eintragung nicht stattgefunden hat.[^1901]
1) Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung gemäss dem alten Rechte die Eintragung nicht stattgefunden hat.[^1908]
2) Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.
@@ -16540,7 +16552,7 @@
2) Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
##### § 48 [^1902]
##### § 48 [^1909]
Aufgehoben
@@ -16554,7 +16566,7 @@
3) Die Gebühren für Eintragung, Auszüge usw., welche von den Parteien zu entrichten sind, werden gleichfalls im Verordnungswege bestimmt, bis dahin gilt altes Recht.
4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts über familienrechtliche Institute, wie beispielsweise über Anerkennung der Vaterschaft und dergleichen, soweit sie gesetzlich noch nicht eingeführt sind, erst nach ihrer Einführung durch das neue Familienrecht Anwendung.[^1903]
4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts über familienrechtliche Institute, wie beispielsweise über Anerkennung der Vaterschaft und dergleichen, soweit sie gesetzlich noch nicht eingeführt sind, erst nach ihrer Einführung durch das neue Familienrecht Anwendung.[^1910]
5) Der Scheidung im Sinne der Vorschriften über das Zivilstandsregister entspricht die Trennung der Ehe nach dem bisherigen Recht.
@@ -16574,7 +16586,7 @@
4) Wo in den Gesetzen und Verordnungen das Handelsregister erwähnt wird, tritt an dessen Stelle das Öffentlichkeitsregister als Handelsregister.
5) Aufgehoben[^1904]
5) Aufgehoben[^1911]
##### § 51
@@ -16582,7 +16594,7 @@
1) Bis zum Erlass von Vorschriften über das Güterrechtsregister treten anstelle von Art. 996 folgende Bestimmungen:
2) Die der Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, mit Ausnahme des Inhabers einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1905], eines Kollektivgesellschafters oder des unbeschränkt haftenden Gesellschafters von Kommandit-, Kommanditanteils-, Kommanditstammanteils- oder Kommanditaktiengesellschaften durch die ehelichen Güterrechtsverträge eingeräumten Vermögensrechte müssen, um den Gläubigern der Unternehmung gegenüber rechtswirksam zu sein, auf Anmeldung eines der Beteiligten bei dem bezüglichen Eintrag ins Öffentlichkeitsregister angemerkt werden, die Güterrechtsverträge mögen schon vor der Eintragung der Firma oder erst nachher geschlossen worden sein.
2) Die der Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, mit Ausnahme des Inhabers einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1912], eines Kollektivgesellschafters oder des unbeschränkt haftenden Gesellschafters von Kommandit-, Kommanditanteils-, Kommanditstammanteils- oder Kommanditaktiengesellschaften durch die ehelichen Güterrechtsverträge eingeräumten Vermögensrechte müssen, um den Gläubigern der Unternehmung gegenüber rechtswirksam zu sein, auf Anmeldung eines der Beteiligten bei dem bezüglichen Eintrag ins Öffentlichkeitsregister angemerkt werden, die Güterrechtsverträge mögen schon vor der Eintragung der Firma oder erst nachher geschlossen worden sein.
3) Diese Rechte sind den erwähnten Gläubigern gegenüber erst mit dem Tage der vollzogenen Anmerkungen wirksam ohne Rücksicht darauf, ob sie Kenntnis davon erlangt haben oder nicht.
@@ -16594,15 +16606,15 @@
7) Die für die Ehefrau aufgestellten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Ehemann zutreffen.
##### § 52 [^1906]
##### § 52 [^1913]
Aufgehoben
##### § 53 [^1907]
##### § 53 [^1914]
Aufgehoben
##### §§ 54 bis 59 [^1908]
##### §§ 54 bis 59 [^1915]
Aufgehoben
@@ -16612,15 +16624,15 @@
1) Ist die Ehrenbeleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift erfolgt, so ist sie ein Vergehen und auf Verlangen des Antragstellers anzuordnen, dass das Urteil nach Ermessen des Gerichts durch öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.
2) Aufgehoben[^1909]
##### § 61 [^1910]
2) Aufgehoben[^1916]
##### § 61 [^1917]
**II. Leichte Körperverletzungen usw.**
Aufgehoben
##### § 62 [^1911]
##### § 62 [^1918]
**III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung**
@@ -16632,7 +16644,7 @@
Wenn sich bei einer Abrechnung ein Fehlbetrag erzeigt, den der eigentliche Treuhänder nicht sofort aus eigenen Mitteln decken kann, untersteht der Treuhänder ausserdem den strafrechtlichen Bestimmungen über Veruntreuung fremden Gutes.
##### § 64 [^1912]
##### § 64 [^1919]
**V. Tierquälerei**
@@ -16640,39 +16652,39 @@
##### § 65
**1. Zivilstands- und Handelsregister[^1914]**
**1. Zivilstands- und Handelsregister[^1921]**
1) Wer die Anmeldung der nach den Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts anmeldungspflichtigen Tatsachen und Verhältnisse über Geburt, Tod, Ehe unterlässt, kann vom Registerführer mit einer Ordnungsbusse bis auf 500 Franken nach dem Verwaltungsverfahren unter Weiterziehung des Entscheides oder der Verfügung gebüsst werden.
2) Wenn Personen geistlichen Standes Registerführer sind, so steht die Bussenverhängung erstinstanzlich der Regierung zu, jedoch sind die Registerführer anzeigepflichtig.
3) Wer seiner Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Amt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.[^1915]
3) Wer seiner Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Amt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.[^1922]
4) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Anmeldung stattgefunden hat oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht zur Anmeldung nicht besteht.
5) Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.[^1916]
5) Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.[^1923]
##### § 66
**2. Rechnungslegung[^1917]**
1) Wer gemäss den Vorschriften über die Rechnungslegung der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen und anderer Geschäftskorrespondenz gleich welcher Form vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.[^1918]
2) Wer seiner Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Amt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.[^1919]
2a) Wer seiner Pflicht nach Art. 182a Abs. 2, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. Dies gilt sinngemäss für die Treuhänder einer Treuhänderschaft (Art. 923 Abs. 1).[^1920]
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1, 2 und 2a können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1, 2 oder 2a erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1, 2 oder 2a nicht besteht.[^1921]
4) Wird den in Abs. 1, 2 oder 2a enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.[^1922]
5) Werden die Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma begangen, so findet die Strafbestimmung auf die schuldigen Gesellschafter oder verantwortliche Dritte Anwendung.[^1923]
6) Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.[^1924]
7) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn andere nach diesem Gesetz zulässige Formen von Gesellschaften oder Verbandspersonen gebildet werden.[^1925]
##### § 66a [^1926]
**2. Rechnungslegungs- und Offenlegungspflicht[^1924]**
1) Wer gemäss den Vorschriften über die Rechnungslegung der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen und anderer Geschäftskorrespondenz gleich welcher Form vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.[^1925]
2) Wird der Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 nicht nachgekommen, so wird die Verbandsperson vom Amt für Justiz von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse von 1 000 Franken oder, soweit es sich um Kleinstgesellschaften (Art. 1064 Abs. 1a) handelt, 500 Franken bestraft.[^1926]
2a) Wer seiner Pflicht nach Art. 182a Abs. 2, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. Dies gilt sinngemäss für die Treuhänder einer Treuhänderschaft (Art. 923 Abs. 1).[^1927]
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1, 2 und 2a können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1, 2 oder 2a erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1, 2 oder 2a nicht besteht.[^1928]
4) Wird den in Abs. 1 oder 2a enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.[^1929]
5) Werden die Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma begangen, so findet die Strafbestimmung auf die schuldigen Gesellschafter oder verantwortliche Dritte Anwendung.[^1930]
6) Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.[^1931]
7) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn andere nach diesem Gesetz zulässige Formen von Gesellschaften oder Verbandspersonen gebildet werden.[^1932]
##### § 66a [^1933]
**3. Deklarationspflicht**
@@ -16686,31 +16698,31 @@
##### § 66b
**4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten[^1927]**
1) Wird der in Art. 120a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten nicht Folge geleistet, so wird die Verbandsperson oder Zweigniederlassung vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.[^1928]
2) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.[^1929]
**4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten[^1934]**
1) Wird der in Art. 120a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten nicht Folge geleistet, so wird die Verbandsperson oder Zweigniederlassung vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.[^1935]
2) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.[^1936]
##### § 66c
**5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen[^1930]**
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:[^1931]
- 1. eine Stiftung beim Handelsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht anmeldet; oder[^1932]
- 2. eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Amt für Justiz nicht hinterlegt.[^1933]
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.[^1934]
3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.[^1935]
4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.[^1936]
5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.[^1937]
##### § 66d [^1938]
**5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen[^1937]**
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:[^1938]
- 1. eine Stiftung beim Handelsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht anmeldet; oder[^1939]
- 2. eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Amt für Justiz nicht hinterlegt.[^1940]
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.[^1941]
3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.[^1942]
4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.[^1943]
5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.[^1944]
##### § 66d [^1945]
**6. Hinterlegung von Inhaberaktien**
@@ -16728,7 +16740,7 @@
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
##### § 66e [^1939]
##### § 66e [^1946]
**7. Führung des Aktienbuches**
@@ -16754,39 +16766,39 @@
**N. Abgabenrecht**
- 1. Aufgehoben[^1940]
- 2. Aufgehoben[^1941]
- 3. Aufgehoben[^1942]
- 4. Aufgehoben[^1943]
- 5. Soweit nicht eine besondere Ausnahme durch die Regierung bewilligt oder mit deren Zustimmung davon abgesehen wird, haben Verbandspersonen, Gesellschaftsfirmen, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1944], Fideikommisse und Treuhänderschaften für Liegenschaften in ihrem Eigentum mindestens alle 30 Jahre einmal die Vermögensübertragungsgebühr wie bei Handänderung durch Verkauf zu leisten.
- 1. Aufgehoben[^1947]
- 2. Aufgehoben[^1948]
- 3. Aufgehoben[^1949]
- 4. Aufgehoben[^1950]
- 5. Soweit nicht eine besondere Ausnahme durch die Regierung bewilligt oder mit deren Zustimmung davon abgesehen wird, haben Verbandspersonen, Gesellschaftsfirmen, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1951], Fideikommisse und Treuhänderschaften für Liegenschaften in ihrem Eigentum mindestens alle 30 Jahre einmal die Vermögensübertragungsgebühr wie bei Handänderung durch Verkauf zu leisten.
- 6. Für die Errichtung und Übertragung von Heimstätten darf nur die Hälfte der sonst vorgeschriebenen Gebühren (Taxen), insbesondere Grundbuchtaxen erhoben werden, wenn die Errichtung von Inländern oder die Übertragung an solche erfolgt; die Regierung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe einen gänzlichen oder teilweisen Gebührennachlass gewähren.
- 7. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Errichtung oder den Erwerb von Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1945] durch Inländer und auf die Gebühren für Handelsregistereintragung von Selbsthilfe- und sog. kleinen Genossenschaften, kleine Versicherungsvereine, Vereine und gemeinnützige Anstalten und Stiftungen.[^1946]
- 8. Aufgehoben[^1947]
- 9. Aufgehoben[^1948]
- 10. Aufgehoben[^1949]
- 11. Aufgehoben[^1950]
- 12. Aufgehoben[^1951]
- 13. Aufgehoben[^1952]
- 14. Aufgehoben[^1953]
- 7. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Errichtung oder den Erwerb von Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1952] durch Inländer und auf die Gebühren für Handelsregistereintragung von Selbsthilfe- und sog. kleinen Genossenschaften, kleine Versicherungsvereine, Vereine und gemeinnützige Anstalten und Stiftungen.[^1953]
- 8. Aufgehoben[^1954]
- 9. Aufgehoben[^1955]
- 10. Aufgehoben[^1956]
- 11. Aufgehoben[^1957]
- 12. Aufgehoben[^1958]
- 13. Aufgehoben[^1959]
- 14. Aufgehoben[^1960]
##### § 69
**O. Bauvorschriften usw.**
1) Aufgehoben[^1954]
1) Aufgehoben[^1961]
2) In geschlossenen Ortschaften dürfen die an öffentlichen Strassen, Gassen und Plätzen anstossenden Grundstücke bis zu 3 Meter an die Grenze zu Ablagerungszwecken benützt werden, es sei denn, dass sie durch einen Zaun, durch eine Mauer oder auf andere Weise abgegrenzt sind, andernfalls kann die Regierung ihre Entfernung im Verwaltungsverfahren anordnen.
@@ -16802,31 +16814,31 @@
3) Über Steuersachen besteht eine Auskunftpflicht nicht.
4) Aufgehoben[^1955]
5) Aufgehoben[^1956]
6) Aufgehoben[^1957]
4) Aufgehoben[^1962]
5) Aufgehoben[^1963]
6) Aufgehoben[^1964]
##### § 71
**Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung**
1) Aufgehoben[^1958]
2) Aufgehoben[^1959]
3) Aufgehoben[^1960]
1) Aufgehoben[^1965]
2) Aufgehoben[^1966]
3) Aufgehoben[^1967]
4) Zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen auf ausländische Liegenschaften kann die Regierung andere Institute als die Landesbank ermächtigen und im Verordnungswege Bestimmungen über die Sicherstellung, den Treuhänder, über die Strafen und soweit sonst erforderlich, treffen.
5) Die sachenrechtlichen Vorschriften über die Pfandbriefe finden nur Anwendung, soweit es die Regierung bestimmt.
6) Aufgehoben[^1961]
7) Aufgehoben[^1962]
##### § 72 [^1963]
6) Aufgehoben[^1968]
7) Aufgehoben[^1969]
##### § 72 [^1970]
**R. Bürgerrecht usw.**
@@ -16834,9 +16846,9 @@
##### § 72a
1) Soweit zur Ausübung oder Verfolgung des Rechtes im Auslande eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) oder dergleichen vor einer inländischen Behörde erforderlich ist, ist das Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Abnahme und Beglaubigung ermächtigt und verpflichtet.[^1964]
2) Wo die Umstände gemäss ausländischem Rechte es erfordern, kann hierüber ausserdem noch die Bestätigung des Obergerichtes oder seines Präsidenten eingeholt werden.[^1965]
1) Soweit zur Ausübung oder Verfolgung des Rechtes im Auslande eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) oder dergleichen vor einer inländischen Behörde erforderlich ist, ist das Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Abnahme und Beglaubigung ermächtigt und verpflichtet.[^1971]
2) Wo die Umstände gemäss ausländischem Rechte es erfordern, kann hierüber ausserdem noch die Bestätigung des Obergerichtes oder seines Präsidenten eingeholt werden.[^1972]
##### Allgemeine Bestimmungen
@@ -16856,7 +16868,7 @@
2) Soweit sich aus den Vorschriften über die Wertpapiere oder aus der Natur einzelner Wertpapiere oder aus dem Vorliegen eines mitgliedschaftlichen Anspruchs eine Abweichung nicht ergibt, sind hinsichtlich der Form die Vorschriften über die Aktienurkunde ergänzend anzuwenden.
3) Aufgehoben[^1966]
3) Aufgehoben[^1973]
##### § 74
@@ -16896,7 +16908,7 @@
**I. Geltendmachung**
1) Wird ein Wertpapier vermisst, so kann, wer zur Zeit, wo der Verlust stattfindet oder entdeckt wird, an ihm berechtigt ist, dessen gerichtliche Kraftloserklärung im Ausserstreitverfahren verlangen.[^1967]
1) Wird ein Wertpapier vermisst, so kann, wer zur Zeit, wo der Verlust stattfindet oder entdeckt wird, an ihm berechtigt ist, dessen gerichtliche Kraftloserklärung im Ausserstreitverfahren verlangen.[^1974]
2) Der Gesuchsteller hat zu diesem Zwecke beim Richter des Wohnsitzes des Schuldners, und bei Wertpapieren über die Mitgliedschaft am Sitze des Ausstellers, sein Recht an dem Wertpapier und den Verlust oder Untergang der Urkunde glaubhaft zu machen.
@@ -16910,19 +16922,19 @@
3) Im übrigen stehen das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung unter den für die einzelnen Arten der Wertpapiere aufgestellten Vorschriften.
##### § 79a [^1968]
**g)[^1969] Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung**
##### § 79a [^1975]
**g)[^1976] Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung**
Ist ein Wertpapier infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe im Verkehre nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte aus dem Papiere, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, vom Aussteller (gegebenenfalls von der Firma oder Verbandsperson) die Aushändigung einer neuen Urkunde gegen Herausgabe der beschädigten oder verunstalteten und Ersatz der Kosten verlangen, sofern sich aus dem Inhalte der Urkunde oder dem Gesellschaftsvertrage oder den Statuten oder dergleichen nichts anderes ergibt.
##### § 80 [^1970]
##### § 80 [^1977]
**E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes**
Aufgehoben
##### § 80a [^1971]
##### § 80a [^1978]
Aufgehoben
@@ -16932,6 +16944,22 @@
Die besonderen Vorschriften betreffend die einzelnen Arten der Wertpapiere, wie namentlich des Wechsels, des Checks und der Pfandtitel, einschliesslich der Pfandbriefe, bleiben vorbehalten.
##### § 81a [^1979]
**G. Wertrechte**
1) Der Schuldner kann Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere (Wertrechte) ausgeben oder vertretbare Wertpapiere durch Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Berechtigten dazu ihre Zustimmung erteilt haben.
2) Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Wertrechtebuch kann auch unter Verwendung vertrauenswürdiger Technologien im Sinne des TVTG geführt werden. Es ist so zu organisieren, dass unberechtigte Eingriffe des Schuldners in Rechte der Gläubiger ausgeschlossen sind.
3) Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Wertrechtebuch und bestehen nach Massgabe dieser Eintragung.
4) Die Übertragung von Wertrechten oder die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte daran erfolgt durch Eintragung des Erwerbers oder des Pfandgläubigers im Wertrechtebuch. Wird das Wertrechtebuch unter Verwendung vertrauenswürdiger Technologien im Sinne des TVTG geführt, so richtet sich die Verfügung der Wertrechte ausschliesslich nach den Vorschriften des TVTG.
5) Wer von der im Wertrechtebuch eingetragenen Person in gutem Glauben Wertrechte oder Rechte an Wertrechten erwirbt, wird in seinem Erwerb geschützt, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung über die Wertrechte nicht befugt war.
6) Der Schuldner ist nur an den im Wertrechtebuch eingetragenen Gläubiger zu leisten verpflichtet. Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den im Wertrechtebuch eingetragenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
##### 4. Abschnitt
##### Die Inhaberpapiere
@@ -17062,7 +17090,7 @@
2) Der Verpflichtete darf den Inhaber jedoch auch in diesem Falle nicht als berechtigt betrachten, wenn ein gerichtliches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.
3) Auf den Inhaber lautende Obligationen (Schuldverschreibungen), in denen allen Gläubigern oder einem Teil derselben ausser der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämiierenden Obligationen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden wollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen bei sonstiger Nichtigkeit, sowie unbeschränkter und solidarischer Haftung der Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die[^1972] übrigen Beteiligten für allen den Besitzern durch die Ausgabe verursachten Schaden, nur mit Zustimmung der Regierung ausgegeben werden.
3) Auf den Inhaber lautende Obligationen (Schuldverschreibungen), in denen allen Gläubigern oder einem Teil derselben ausser der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämiierenden Obligationen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden wollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen bei sonstiger Nichtigkeit, sowie unbeschränkter und solidarischer Haftung der Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die[^1980] übrigen Beteiligten für allen den Besitzern durch die Ausgabe verursachten Schaden, nur mit Zustimmung der Regierung ausgegeben werden.
##### § 96
@@ -17102,7 +17130,7 @@
**4. Art der Bekanntmachung**
1) Die Aufforderung muss dreimal im Amtsblatt bekannt gemacht werden.[^1973]
1) Die Aufforderung muss dreimal im Amtsblatt bekannt gemacht werden.[^1981]
2) Es ist in das Ermessen des Richters gestellt, noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung zu sorgen.
@@ -17120,7 +17148,7 @@
1) Wenn die in der öffentlichen Aufforderung angesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass die abhanden gekommene Urkunde vorgelegt wurde, so kann der Richter die Urkunde als kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.
2) Die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort im Amtsblatt und nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.[^1974]
2) Die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort im Amtsblatt und nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.[^1982]
3) Nach erfolgter Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde und je nach Umständen die Ausfertigung eines neuen Kuponbogens oder, sofern die Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung zu fordern.
@@ -17138,7 +17166,7 @@
Bei Banknoten und ähnlichen in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren und zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmten, auf feste Beträge lautenden Inhaberpapieren findet eine Kraftloserklärung nicht statt.
##### § 105 [^1975]
##### § 105 [^1983]
**D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief**
@@ -17148,7 +17176,7 @@
#### Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
##### §§ 106 bis 119 [^1976]
##### §§ 106 bis 119 [^1984]
Aufgehoben
@@ -17192,9 +17220,9 @@
1) Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.
2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aussteller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.[^1977]
#### Übergangsbestimmungen
2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aussteller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.[^1985]
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 216.0 Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
@@ -17226,7 +17254,7 @@
2) Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung.
3) Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie vom Landgericht im Ausserstreitverfahren auf Begehren eines oder mehrerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.[^1978]
3) Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie vom Landgericht im Ausserstreitverfahren auf Begehren eines oder mehrerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.[^1986]
##### § 126
@@ -17236,7 +17264,7 @@
2) Die Einberufung erfolgt für die Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, durch besondere Mitteilung auf mindestens acht Tage zum voraus.
3) Für die anderen Gläubiger erfolgt die Einberufung durch Veröffentlichung in den liechtensteinischen Landeszeitungen und durch dreimalige öffentliche Auskündigung in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern, wobei die dritte öffentliche Bekanntmachung mindestens acht Tage vor dem Termin erfolgen muss.[^1979]
3) Für die anderen Gläubiger erfolgt die Einberufung durch Veröffentlichung in den liechtensteinischen Landeszeitungen und durch dreimalige öffentliche Auskündigung in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern, wobei die dritte öffentliche Bekanntmachung mindestens acht Tage vor dem Termin erfolgen muss.[^1987]
##### § 127
@@ -17248,7 +17276,7 @@
**3. Auf Anordnung des Richters**
1) Entspricht der Schuldner dem Verlangen der Gläubiger oder des Vertreters der Gemeinschaft auf Einberufung der Gläubigerversammlung nicht binnen einer angemessenen Frist, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die Verlangenden ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.[^1980]
1) Entspricht der Schuldner dem Verlangen der Gläubiger oder des Vertreters der Gemeinschaft auf Einberufung der Gläubigerversammlung nicht binnen einer angemessenen Frist, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die Verlangenden ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.[^1988]
2) Die Obligationäre, die eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Versammlung anbegehren, haben sich über ihren Titelbesitz auszuweisen.
@@ -17360,7 +17388,7 @@
**3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde**
1) Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertelsmehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind.[^1981]
1) Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertelsmehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind.[^1989]
2) Der Schuldner hat sie innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen dem Landgericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
@@ -17370,7 +17398,7 @@
5) Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.
##### § 139 [^1982]
##### § 139 [^1990]
**4. Stundung und Abänderung von Zins- und Rückzahlungsbedingungen**
@@ -17408,9 +17436,9 @@
**8. Mitteilung der Beschlüsse**
1) Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihensbedingungen abgeändert werden, ist den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, besonders mitzuteilen und im Amtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben.[^1983]
2) Eine beglaubigte Ausfertigung des Protokolls, sowie gegebenenfalls die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren sind, wenn der Schuldner im Handelsregister als Firma eingetragen ist, beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.[^1984]
1) Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihensbedingungen abgeändert werden, ist den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, besonders mitzuteilen und im Amtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben.[^1991]
2) Eine beglaubigte Ausfertigung des Protokolls, sowie gegebenenfalls die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren sind, wenn der Schuldner im Handelsregister als Firma eingetragen ist, beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.[^1992]
3) Die in Kraft erwachsenen Beschlüsse werden, soweit erforderlich, auf den Anleihenstiteln angemerkt.
@@ -17450,7 +17478,7 @@
1) Solange der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anleihensgläubigern im Rückstande ist, ist der Vertreter der Gläubiger von Rechtes wegen befugt, vom Schuldner die Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft ein erhebliches Interesse haben.
2) Unter der gleichen Voraussetzung darf der Vertreter, wenn eine Verbandsperson Schuldner ist, an den Verhandlungen des obersten Organes, der Verwaltung und der Revisionsstelle mit beratender Stimme teilnehmen.[^1985]
2) Unter der gleichen Voraussetzung darf der Vertreter, wenn eine Verbandsperson Schuldner ist, an den Verhandlungen des obersten Organes, der Verwaltung und der Revisionsstelle mit beratender Stimme teilnehmen.[^1993]
3) Er ist zu allen solchen Verhandlungen einzuladen, und es sind ihm alle die Mitteilungen, die den Mitgliedern der Verwaltung und der Gesellschaft über die Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens gemacht werden, zuzustellen.
@@ -17468,9 +17496,9 @@
1) Die einem Vertreter von der Gläubigerversammlung erteilte Vollmacht kann jederzeit durch einen spätern Beschluss der Gläubigerversammlung widerrufen oder abgeändert werden.
2) Auf Antrag eines Gläubigers kann aus wichtigen Gründen der Richter im Ausserstreitverfahren die Vollmacht als erloschen erklären.[^1986]
3) Fällt die Vollmacht aus irgend einem Grunde dahin, so trifft, auf Verlangen eines Gläubigers oder des Schuldners der Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnungen, die infolge des Dahinfallens der Vollmacht zum Schutze der Gläubiger oder des Schuldners notwendig werden.[^1987]
2) Auf Antrag eines Gläubigers kann aus wichtigen Gründen der Richter im Ausserstreitverfahren die Vollmacht als erloschen erklären.[^1994]
3) Fällt die Vollmacht aus irgend einem Grunde dahin, so trifft, auf Verlangen eines Gläubigers oder des Schuldners der Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnungen, die infolge des Dahinfallens der Vollmacht zum Schutze der Gläubiger oder des Schuldners notwendig werden.[^1995]
##### § 150
@@ -17512,7 +17540,7 @@
### II. Übergangsrecht
##### § 154 [^1988]
##### § 154 [^1996]
Aufgehoben
@@ -17530,7 +17558,7 @@
- 3. das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 16. September 1865, Nr. 10;
- 4. der Art. 3 Ziff. 1[^1989] Bst. a, Bst. b, soweit es die Berechtigung der Ehefrau, Handelsfrau zu werden oder zu sein, betrifft und Ziff. 3 Bst. e des Gesetzes vom 21. April 1922, Nr. 19, betreffend das Ausserstreitverfahren;[^1990]
- 4. der Art. 3 Ziff. 1[^1997] Bst. a, Bst. b, soweit es die Berechtigung der Ehefrau, Handelsfrau zu werden oder zu sein, betrifft und Ziff. 3 Bst. e des Gesetzes vom 21. April 1922, Nr. 19, betreffend das Ausserstreitverfahren;[^1998]
- 5. die §§ 339, 340, 487 bis und mit 496 des Strafgesetzbuches, eingeführt mit Erlass vom 7. November 1859, Nr. 11746; abgeändert sind insbesondere die §§ 297 ff. des Strafgesetzbuches, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes über die freie Vereinsbildung oder sonst mit dem freien Versammlungsrechte im Widerspruch stehen; unberührt bleibt jedoch das Gesetz vom 17. Oktober 1922, Nr. 32, betreffend die Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstattungen;
@@ -17544,11 +17572,11 @@
- 10. die widersprechenden Bestimmungen des (Eisenbahn-) Gesetzes vom 14. Januar 1870, Nr. 1, und des durch dieses eingeführten österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854.
3) Die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 17 Abs. 1[^1991] des Schlusstitels zum Sachenrecht wird auf zehn Jahre festgesetzt.
4) Aufgehoben[^1992]
5) In bürgerlichen Streitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein nicht auf Geld lautender Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes über Körperschaften, Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1993] oder Treuhänderschaften geltend gemacht wird, kann der Entscheid des Obergerichts in jedem Falle an den obersten Gerichtshof weitergezogen werden.
3) Die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 17 Abs. 1[^1999] des Schlusstitels zum Sachenrecht wird auf zehn Jahre festgesetzt.
4) Aufgehoben[^2000]
5) In bürgerlichen Streitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein nicht auf Geld lautender Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes über Körperschaften, Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^2001] oder Treuhänderschaften geltend gemacht wird, kann der Entscheid des Obergerichts in jedem Falle an den obersten Gerichtshof weitergezogen werden.
##### § 156
@@ -17560,17 +17588,17 @@
- 2. über die Einschränkung der Eidesleistung in Gerichts- und Verwaltungssachen in dem Sinne, dass insbesondere in weniger bedeutenden Angelegenheiten, wie Bagatell- oder Übertretungssachen und Verwaltungssachen der Eid ganz zu entfallen hat, sonst aber nur in wichtigen Fällen zu leisten ist und dass der Eid überhaupt durch die Leistung des näher zu bestimmenden Handgelübdes, dessen Verletzung unter den gleichen Strafbestimmungen wie die Eidesverletzung steht, ersetzt werden kann;
- 3. Aufgehoben[^1994]
- 3. Aufgehoben[^2002]
##### § 157
**U. Schlussbestimmung**
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt, mit Ausnahme der Vorschriften über das Zivilstandsregister gemäss § 49 und über das Handelsregister gemäss § 50, für welche Vorschriften die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzen wird, mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.[^1995]
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt, mit Ausnahme der Vorschriften über das Zivilstandsregister gemäss § 49 und über das Handelsregister gemäss § 50, für welche Vorschriften die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzen wird, mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.[^2003]
2) Die Vorschriften, die sich auf den Nachlassvertrag oder das Nachlassverfahren (Ausgleichsverfahren) beziehen, treten mit der Regelung der bezüglichen Rechtsgebiete in Kraft.
3) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut; sie hat ein amtliches Sachregister und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über das Zivilstandsregister und über das Handelsregister, über die Pflicht zur Anmeldung zum Amt für Justiz gemäss Art. 946, soweit eine solche nicht schon aus den einzelnen Vorschriften, wie über Verbandspersonen hervorgeht und über das Abgabenrecht zu erlassen.[^1996]
3) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut; sie hat ein amtliches Sachregister und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über das Zivilstandsregister und über das Handelsregister, über die Pflicht zur Anmeldung zum Amt für Justiz gemäss Art. 946, soweit eine solche nicht schon aus den einzelnen Vorschriften, wie über Verbandspersonen hervorgeht und über das Abgabenrecht zu erlassen.[^2004]
4) Die Regierung ist zum Abschluss weiterer Staatsverträge und Übereinkommen mit andern Staaten ermächtigt.
@@ -17584,9 +17612,9 @@
**Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten**
1) Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR anzuwenden, die vor Inkrafttreten[^2019] dieses Gesetzes errichtet wurden.
2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.[^2020]
1) Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR anzuwenden, die vor Inkrafttreten[^2027] dieses Gesetzes errichtet wurden.
2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.[^2028]
3) Wer als Mitglied der Verwaltung die Anzeige gemäss Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen, ist nach Art. 3 Abs. 2 zu bestrafen.
@@ -17594,7 +17622,7 @@
**Anpassung an das neue Recht**
1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4, so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2010 herzustellen.[^2016]
1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4, so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2010 herzustellen.[^2024]
2) Der Stifter ist auch dann, wenn er sich ein solches Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, die Stiftungserklärung so abzuändern, dass der gesetzmässige Zustand hergestellt werden kann. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden.
@@ -17602,25 +17630,25 @@
4) Der Stiftungsrat aller im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenen Stiftungen hat dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Stiftungsdokumente dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechen. Diese Erklärung darf erst abgegeben werden, nachdem der gesetzmässige Zustand gegebenenfalls hergestellt wurde. Auf die Überprüfung der Richtigkeit der Erklärung ist Art. 552 § 21 sinngemäss anzuwenden.
5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 31. Dezember 2010 nicht hergestellt, so hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.[^2017]
6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. Februar 2011 erstattet, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.[^2018]
5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 31. Dezember 2010 nicht hergestellt, so hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.[^2025]
6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. Februar 2011 erstattet, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.[^2026]
7) Wird eine Stiftung nach Abs. 5 oder 6 aufgelöst, so ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, von sämtlichen Stiftungsorganen Auskünfte über den Fortgang der Liquidation zu verlangen. Erweist es sich, dass der Liquidator bei der Durchführung der Liquidation säumig ist, so kann der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes oder von Amts wegen den Liquidator seines Amtes entheben und eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen.
##### Art. 5
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1997] bestehenden Verbandspersonen sind verpflichtet, sich der Bestimmung des Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechtes bis zum 30. Juni 1965 anzupassen, widrigenfalls der Registerführer von Amts wegen die Löschung zu verfügen hat.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2005] bestehenden Verbandspersonen sind verpflichtet, sich der Bestimmung des Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechtes bis zum 30. Juni 1965 anzupassen, widrigenfalls der Registerführer von Amts wegen die Löschung zu verfügen hat.
##### Art. 6
1) Die im Sinne von Abs. 1 des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, in der Fassung der Gesetze vom 30. April 1938 und 8. Juni 1938 zur Genehmigung vorgezeigten Urkunden sowie die auf Grund von Abs. 3 desselben Artikels ausgefolgten Urkunden sind bis zum 30. Juni 1965 beim Registeramt zu hinterlegen bzw. wieder zu hinterlegen, sofern die betreffende Stiftung oder sonstige nicht eingetragene Verbandsperson bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^1998] noch besteht.
1) Die im Sinne von Abs. 1 des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, in der Fassung der Gesetze vom 30. April 1938 und 8. Juni 1938 zur Genehmigung vorgezeigten Urkunden sowie die auf Grund von Abs. 3 desselben Artikels ausgefolgten Urkunden sind bis zum 30. Juni 1965 beim Registeramt zu hinterlegen bzw. wieder zu hinterlegen, sofern die betreffende Stiftung oder sonstige nicht eingetragene Verbandsperson bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2006] noch besteht.
2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Registerführer von Amts wegen die Auflösung verfügen.
##### Art. 6
Unmündige Personen, die vor Beginn der Wirksamkeit des vorstehenden Artikels das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^1999] mündig. Gültigkeit und Wirkungen von Handlungen, die sie vor diesem Zeitpunkt vorgenommen haben, sind nach dem bisher geltenden Recht zu beurteilen.
Unmündige Personen, die vor Beginn der Wirksamkeit des vorstehenden Artikels das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^2007] mündig. Gültigkeit und Wirkungen von Handlungen, die sie vor diesem Zeitpunkt vorgenommen haben, sind nach dem bisher geltenden Recht zu beurteilen.
### II.
@@ -17630,15 +17658,15 @@
##### § 1
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2000] bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 180a bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2008] bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 180a bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
##### § 2
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2001] bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 192 Abs. 6 bzw. Art. 350 bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2009] bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 192 Abs. 6 bzw. Art. 350 bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
##### § 3
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2002] bestehenden Stiftungen sind verpflichtet, den statutarischen Stiftungszweck bis zum 31. Dezember 1983 der Bestimmung von Art. 552 Abs. 1 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2010] bestehenden Stiftungen sind verpflichtet, den statutarischen Stiftungszweck bis zum 31. Dezember 1983 der Bestimmung von Art. 552 Abs. 1 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.
##### § 4
@@ -17646,11 +17674,11 @@
##### § 5
Verbandspersonen und Treuunternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2003] bereits bestehen, haben die in Art. 1063bis verlangte Erklärung erstmals für das Geschäftsjahr 1983 und wenn das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember eines Jahres endet, erstmals für das im Jahre 1984 endende Geschäftsjahr einzureichen.
Verbandspersonen und Treuunternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2011] bereits bestehen, haben die in Art. 1063bis verlangte Erklärung erstmals für das Geschäftsjahr 1983 und wenn das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember eines Jahres endet, erstmals für das im Jahre 1984 endende Geschäftsjahr einzureichen.
##### § 6
Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt, haben Verbandspersonen und Treuunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2004] errichtet worden sind, ihre Statuten bis 31. Dezember 1983 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt, haben Verbandspersonen und Treuunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2012] errichtet worden sind, ihre Statuten bis 31. Dezember 1983 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
### Übergangsbestimmungen
@@ -17660,11 +17688,11 @@
**Anpassung der Statuten und des Aktienkapitals**
1) Die Art. 279 Abs. 1 Ziff. 4 und 12, sowie Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 am Ende (genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen in den Statuten) sind nicht anwendbar auf Aktiengesellschaften, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2005] bestanden.
2) Im Übrigen müssen beim Inkrafttreten bestehende Verbandspersonen ihre Statuten innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2006] den neuen Bestimmungen anpassen.
3) Beim Inkrafttreten bestehende Aktiengesellschaften haben die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2007] an die Mindesterfordernisse der Art. 283 Abs. 3, Art. 284 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 anzupassen.
1) Die Art. 279 Abs. 1 Ziff. 4 und 12, sowie Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 am Ende (genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen in den Statuten) sind nicht anwendbar auf Aktiengesellschaften, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2013] bestanden.
2) Im Übrigen müssen beim Inkrafttreten bestehende Verbandspersonen ihre Statuten innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2014] den neuen Bestimmungen anpassen.
3) Beim Inkrafttreten bestehende Aktiengesellschaften haben die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2015] an die Mindesterfordernisse der Art. 283 Abs. 3, Art. 284 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 anzupassen.
##### § 2
@@ -17684,7 +17712,7 @@
**Revisionsstelle**
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^2008] gemäss Art. 39a des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte zur Ausübung der Funktion der Revisionsstelle befugten Personen und Unternehmen sind im bisherigen Umfang weiter dazu berechtigt.
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^2016] gemäss Art. 39a des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte zur Ausübung der Funktion der Revisionsstelle befugten Personen und Unternehmen sind im bisherigen Umfang weiter dazu berechtigt.
##### § 5
@@ -17732,15 +17760,15 @@
**Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen**
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^2013] dieses Gesetzes bestehende Stiftungen findet das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^2021] dieses Gesetzes bestehende Stiftungen findet das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2) Erfolgt erstmals nach Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes die Änderung einer Tatsache, die gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist, so ist von den Mitgliedern des Stiftungsrats eine Anzeige mit dem Inhalt nach Art. 552 § 20 Abs. 2 zu erstatten. Hinsichtlich der Pflicht und der Befugnis zur Anzeige sowie der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ist Art. 552 § 20 Abs. 1, hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit ist § 21 sinngemäss anzuwenden. Auf alle folgenden Änderungen gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 zur Anwendung.
3) Wird eine Anzeige nach Abs. 2 erstattet oder ist eine solche bereits erstattet worden, so kann die Herausgabe der Stiftungsurkunde und der sonstigen Dokumente an die Stiftung begehrt werden, die gemäss Art. 554 in der bisher geltenden Fassung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wurden.
4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis 35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art. 552 § 2) und privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist sinngemäss anzuwenden.[^2014]
5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet oder eine Revisionsstelle bestellt, so muss die Prüfung nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Gegenstand der ersten Prüfung ist das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2008 beginnt.[^2015]
4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis 35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art. 552 § 2) und privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist sinngemäss anzuwenden.[^2022]
5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet oder eine Revisionsstelle bestellt, so muss die Prüfung nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Gegenstand der ersten Prüfung ist das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2008 beginnt.[^2023]
##### Art. 2
@@ -17766,15 +17794,15 @@
### II.
##### Art. 182a Abs. 2 [^2022]
##### Art. 182a Abs. 2 [^2030]
2) Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045), das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
##### Art. 182b Abs. 1 Bst. a [^2023]
##### Art. 182b Abs. 1 Bst. a [^2031]
- a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt; und
##### Art. 251a [^2024]
##### Art. 251a [^2032]
**2. Buchführung**
@@ -17788,21 +17816,23 @@
##### Art. 1045 Abs. 1
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.[^2025]
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.[^2033]
##### § 66 Abs. 3 und 4 SchlT
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht.[^2026]
4) Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetriebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.[^2027]
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht.[^2034]
4) Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetriebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.[^2035]
### Inkrafttreten
### II.
##### Art. 1
**Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE)**
1) Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE), die vor Inkrafttreten[^2028] dieses Gesetzes ausgegeben wurden, sind bei sonstigem Ausschluss des Stimmrechts bis zum 1. März 2014 beim Verwahrer zur Registrierung zu hinterlegen.
1) Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE), die vor Inkrafttreten[^2036] dieses Gesetzes ausgegeben wurden, sind bei sonstigem Ausschluss des Stimmrechts bis zum 1. März 2014 beim Verwahrer zur Registrierung zu hinterlegen.
2) Nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 können Inhaberaktien nur dann beim Verwahrer zur Registrierung hinterlegt werden, wenn der betroffene Aktionär einen Beschluss des Landgerichts vorlegt, wonach er rechtmässiger Eigentümer der Inhaberaktien ist. Die Feststellung des Eigentums an den Inhaberaktien, einschliesslich des Zeitpunkts des Eigentumserwerbs, durch das Landgericht erfolgt im Ausserstreitverfahren.
@@ -17828,6 +17858,12 @@
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Aktienbücher sind bis zum 1. März 2014 an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen.
### Übergangsbestimmungen
### III.
### Inkrafttreten
**B. Inhalt der Rechtsverhältnisse**
**B. Handlungsfähigkeit**
@@ -18052,51 +18088,51 @@
**2. Aktienzeichnung**
**4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen[^436]**
**4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen[^437]**
**II. Simultangründung**
**III. Eintragung der Gesellschaft**
**IV. Zweigniederlassungen[^467]**
**C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre[^483]**
**I. Schutz wohlerworbener Rechte[^484]**
**IV. Zweigniederlassungen[^469]**
**C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre[^485]**
**I. Schutz wohlerworbener Rechte[^486]**
**III. Ausgabe neuer Aktien**
**2. Genehmigtes Kapital[^493]**
**3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten[^498]**
**5. Bedingte Kapitalerhöhung[^519]**
**f) Durchführung der Kapitalerhöhung[^526]**
**2. Genehmigtes Kapital[^495]**
**3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten[^500]**
**5. Bedingte Kapitalerhöhung[^521]**
**f) Durchführung der Kapitalerhöhung[^528]**
**IV. Ausgabe von Vorzugsaktien**
**V. Ausgabe von Gratisaktien[^539]**
**VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht[^545]**
**VIII. Partizipationsscheine[^557]**
**3. Rechtsstellung des Partizipanten[^560]**
**d) Vermögensrechte[^564]**
**XI. Erwerb eigener Aktien[^572]**
**V. Ausgabe von Gratisaktien[^541]**
**VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht[^547]**
**VIII. Partizipationsscheine[^559]**
**3. Rechtsstellung des Partizipanten[^562]**
**d) Vermögensrechte[^566]**
**XI. Erwerb eigener Aktien[^574]**
**D. Rechte und Pflichten der Aktionäre**
**I. Gewinn- und Liquidationsanteil**
**II. Reserven[^599]**
**III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw.[^603]**
**1. Dividenden[^604]**
**II. Reserven[^601]**
**III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw.[^605]**
**1. Dividenden[^606]**
**V. Leistungspflicht des Aktionärs**
@@ -18122,7 +18158,7 @@
**I. Generalversammlung**
**3. Einberufung bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften[^651]**
**3. Einberufung bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften[^653]**
**II. Verwaltung**
@@ -18132,19 +18168,19 @@
**F. Fusion**
**II. Fusion durch Übernahme[^675]**
**13. Aufnahme in besonderen Fällen[^728]**
**IV. Grenzüberschreitende Fusion[^753]**
**H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals[^773]**
**V. Amortisation[^792]**
**I. Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital[^807]**
**II. Herabsetzung[^813]**
**II. Fusion durch Übernahme[^677]**
**13. Aufnahme in besonderen Fällen[^730]**
**IV. Grenzüberschreitende Fusion[^755]**
**H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals[^775]**
**V. Amortisation[^794]**
**I. Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital[^809]**
**II. Herabsetzung[^815]**
**C. Organisation**
@@ -18168,7 +18204,7 @@
**II. Geschäftsführung und Vertretung**
**III. Kontrolle[^859]**
**III. Kontrolle[^862]**
**C. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und unter sich**
@@ -18186,9 +18222,9 @@
**B. Entstehung**
**II. Inhalt der Statuten[^897]**
**IV. Eintragung ins Handelsregister [^900]**
**II. Inhalt der Statuten[^900]**
**IV. Eintragung ins Handelsregister [^903]**
**C. Mitgliedschaft**
@@ -18218,11 +18254,11 @@
**I. Generalversammlung**
**2. Einberufung[^926]**
**2. Einberufung[^929]**
**II. Verwaltung**
**III. Revisionsstelle[^935]**
**III. Revisionsstelle[^938]**
**E. Verwendung des Vermögens einer liquidierten Genossenschaft**
@@ -18238,7 +18274,7 @@
**B. Entstehung**
**II. Eintragung ins Handelsregister[^957]**
**II. Eintragung ins Handelsregister[^960]**
**C. Mitgliedschaft**
@@ -18270,7 +18306,7 @@
**III. Eintragung ins Anstaltsregister**
**E. Organisation[^994]**
**E. Organisation[^997]**
**F. Rechtsverhältnis der Gründer und Bedachten zur Anstalt, unter sich und zu Dritten**
@@ -18320,7 +18356,7 @@
**1. Die Anstaltsversammlung**
**2. Verwaltung und Revisionsstelle[^1045]**
**2. Verwaltung und Revisionsstelle[^1048]**
**IV. Verrechnungswesen**
@@ -18342,9 +18378,9 @@
**V. Liquidation**
**E. Internationales Recht[^1060]**
**II. Ausländische Gesellschaften[^1062]**
**E. Internationales Recht[^1063]**
**II. Ausländische Gesellschaften[^1065]**
**B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich**
@@ -18384,7 +18420,7 @@
**A. Begriff und Errichtung**
**II. Eintragung ins Handelsregister[^1098]**
**II. Eintragung ins Handelsregister[^1101]**
**B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich**
@@ -18446,11 +18482,11 @@
**II. Stellung der Beteiligten**
**A. Umschreibung[^1155]**
**B. Entstehung und Beendigung des Treuhandverhältnisses[^1158]**
**I. Errichtung[^1159]**
**A. Umschreibung[^1158]**
**B. Entstehung und Beendigung des Treuhandverhältnisses[^1161]**
**I. Errichtung[^1162]**
**2. Eintragung in öffentlichen Registern**
@@ -18460,7 +18496,7 @@
**3. Beendigung in der Person des Treuhänders**
**C. Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses[^1176]**
**C. Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses[^1179]**
**II. Das Treuhandgut**
@@ -18488,11 +18524,11 @@
**1. Umschreibung**
**B. Entstehung[^1218]**
**I. Treuhandregister[^1219]**
**3. Treusatzung[^1222]**
**B. Entstehung[^1221]**
**I. Treuhandregister[^1222]**
**3. Treusatzung[^1225]**
**4. Aufstellung bei Wegfall des Treugebers**
@@ -18640,33 +18676,33 @@
**I. Bestand**
**2. Eintragungspflicht und Eintragungsrecht[^1369]**
**II. Die Wirkungen der Eintragung[^1381]**
**B. Verfahren[^1397]**
**I. Öffentlichkeit und Bekanntmachungen[^1398]**
**1. Öffentlichkeit des Registers[^1399]**
**2. Bekanntmachungen[^1419]**
**II. Eintragungen[^1434]**
**V. Amtliche Verfahren[^1464]**
**4. Auflösung und Löschung[^1475]**
**5. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen[^1493]**
**2. Eintragungspflicht und Eintragungsrecht[^1372]**
**II. Die Wirkungen der Eintragung[^1384]**
**B. Verfahren[^1400]**
**I. Öffentlichkeit und Bekanntmachungen[^1401]**
**1. Öffentlichkeit des Registers[^1402]**
**2. Bekanntmachungen[^1422]**
**II. Eintragungen[^1437]**
**V. Amtliche Verfahren[^1467]**
**4. Auflösung und Löschung[^1478]**
**5. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen[^1496]**
**VI. Rechtsmittel**
**VII. Gebühren[^1511]**
**C. Die Registerbehörde[^1517]**
**II. Aufgaben und Pflichten des Amtes für Justiz[^1519]**
**VII. Gebühren[^1515]**
**C. Die Registerbehörde[^1521]**
**II. Aufgaben und Pflichten des Amtes für Justiz[^1523]**
**B. Grundsätze für die Firmenbildung**
@@ -18686,63 +18722,63 @@
**VII. Schutz der Firma, Telegrammadresse und Firmaabkürzung**
**B. Geschäftsbücher, Inventar[^1589]**
**C. Jahresrechnung[^1593]**
**I. Allgemeine Vorschriften zur Jahresrechnung[^1594]**
**II. Ordnungsmässige Rechnungslegung; Gliederung; Bewertung; Anhang[^1601]**
**3. Bewertung[^1604]**
**D. Weitere Pflichten[^1612]**
**C. Allgemeine Vorschriften zum Geschäftsbericht[^1638]**
**D. Gliederung[^1646]**
**II. Bilanz[^1649]**
**2. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz[^1655]**
**III. Erfolgsrechnung[^1670]**
**E. Bewertung[^1681]**
**I. Allgemeine Grundsätze[^1682]**
**F. Anhang[^1694]**
**G. Jahresbericht (Lagebericht)[^1721]**
**A. Geltungsbereich[^1740]**
**II. Ausnahmen[^1742]**
**B. Konsolidierungskreis[^1760]**
**C. Inhalt und Form der konsolidierten Jahresrechnung[^1768]**
**D. Vollkonsolidierung[^1772]**
**E. Bewertung[^1780]**
**III. Bewertung von Finanzinstrumenten[^1786]**
**F. Assoziierte Unternehmen[^1797]**
**G. Anhang[^1800]**
**A. Grundsatz[^1806]**
**I. Geschäftsbericht[^1807]**
**II. Konsolidierter Geschäftsbericht[^1819]**
**B. Erleichterungen[^1826]**
**C. Bewertungsvorschriften[^1850]**
**B. Geschäftsbücher, Inventar[^1593]**
**C. Jahresrechnung[^1597]**
**I. Allgemeine Vorschriften zur Jahresrechnung[^1598]**
**II. Ordnungsmässige Rechnungslegung; Gliederung; Bewertung; Anhang[^1606]**
**3. Bewertung[^1609]**
**D. Weitere Pflichten[^1617]**
**C. Allgemeine Vorschriften zum Geschäftsbericht[^1643]**
**D. Gliederung[^1651]**
**II. Bilanz[^1654]**
**2. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz[^1660]**
**III. Erfolgsrechnung[^1675]**
**E. Bewertung[^1686]**
**I. Allgemeine Grundsätze[^1687]**
**F. Anhang[^1699]**
**G. Jahresbericht (Lagebericht)[^1726]**
**A. Geltungsbereich[^1745]**
**II. Ausnahmen[^1747]**
**B. Konsolidierungskreis[^1765]**
**C. Inhalt und Form der konsolidierten Jahresrechnung[^1773]**
**D. Vollkonsolidierung[^1777]**
**E. Bewertung[^1785]**
**III. Bewertung von Finanzinstrumenten[^1791]**
**F. Assoziierte Unternehmen[^1802]**
**G. Anhang[^1805]**
**A. Grundsatz[^1811]**
**I. Geschäftsbericht[^1812]**
**II. Konsolidierter Geschäftsbericht[^1824]**
**B. Erleichterungen[^1831]**
**C. Bewertungsvorschriften[^1857]**
**B. Einzelpersonen**
@@ -18776,7 +18812,7 @@
**I. Ehrenbeleidigungen**
**VI. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen[^1913]**
**VI. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen[^1920]**
**C. Übertragung des Wertpapiers**
@@ -18836,15 +18872,15 @@
...
1) Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer, die aufgrund des bisherigen Rechts berechtigt sind, Tätigkeiten nach Art. 180a auszuüben, sind weiterhin hierzu befugt.[^2009]
2) Personen, die am 30. Dezember 2000 eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen, können die Tätigkeiten nach Art. 180a weiterhin während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2010] ausüben. Sofern sie innert dieser Frist den Nachweis einer einschlägigen mindestens zweisemestrigen, von der Regierung mit Verordnung festgelegten Ausbildung auf Fachhochschulebene erbringen, sind sie berechtigt, die Tätigkeiten nach Art. 180a unbeschränkt auszuüben. Wird der Ausbildungsnachweis binnen dieser Frist nicht erbracht, so erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a.
1) Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer, die aufgrund des bisherigen Rechts berechtigt sind, Tätigkeiten nach Art. 180a auszuüben, sind weiterhin hierzu befugt.[^2017]
2) Personen, die am 30. Dezember 2000 eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen, können die Tätigkeiten nach Art. 180a weiterhin während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2018] ausüben. Sofern sie innert dieser Frist den Nachweis einer einschlägigen mindestens zweisemestrigen, von der Regierung mit Verordnung festgelegten Ausbildung auf Fachhochschulebene erbringen, sind sie berechtigt, die Tätigkeiten nach Art. 180a unbeschränkt auszuüben. Wird der Ausbildungsnachweis binnen dieser Frist nicht erbracht, so erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a.
...
...
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 erstmals auf Liquidationsverfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^2011] eröffnet werden.
1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 erstmals auf Liquidationsverfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten[^2019] eröffnet werden.
2) Auf die Abberufung von Liquidatoren nach Art. 132 Abs. 2 findet das neue Recht Anwendung.
@@ -18852,7 +18888,7 @@
...
Die Bestimmungen betreffend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten[^2012] dieses Gesetzes oder danach beginnt.
Die Bestimmungen betreffend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten[^2020] dieses Gesetzes oder danach beginnt.
...
@@ -18868,7 +18904,7 @@
...
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2021] oder danach beginnt.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2029] oder danach beginnt.
...
@@ -18894,7 +18930,7 @@
...
1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^2029] dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, müssen notwendigenfalls innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass sämtliche Stammeinlagen voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sind.
1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^2037] dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, müssen notwendigenfalls innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass sämtliche Stammeinlagen voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sind.
2) Art. 1044b gilt für Treuhänderschaften, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entweder im Handelsregister eingetragen werden oder deren Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der Begründungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt für Justiz hinterlegt werden (Art. 902).
@@ -18902,10 +18938,20 @@
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^2030]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^2038]
...
...
Für Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2039] gegründet wurden und den Bilanzstichtag nicht in den Statuten vorgesehen haben, gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr; der Bilanzstichtag wird von Amts wegen und gebührenfrei in das Handelsregister eingetragen.
...
2) Art. 977 Abs. 2, Art. 1130 Abs. 1 und 3 sowie § 66 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 SchlT finden erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
@@ -19720,3255 +19766,3273 @@
[^407]: Art. 279 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^408]: Art. 280 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^409]: Art. 280 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^410]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^411]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^412]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^413]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^414]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^415]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^416]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^417]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^418]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^419]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^420]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^421]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^422]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^423]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^424]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^425]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^426]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^427]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^428]: Art. 280 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^429]: Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^430]: Art. 281 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^431]: Art. 281 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^432]: Art. 282 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1997210000).
[^433]: Art. 283 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^434]: Art. 284 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^435]: Art. 284 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^436]: Sachüberschrift vor Art. 285 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^437]: Art. 285 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^438]: Art. 285 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^439]: Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^440]: Art. 285 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^441]: Art. 285a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^442]: Art. 286 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^443]: Art. 286 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^444]: Art. 286 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^445]: Art. 286 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^446]: Art. 286 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^447]: Art. 286 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^448]: Art. 286a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^449]: Art. 286a Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^450]: Art. 286a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^451]: Art. 286b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^452]: Art. 287 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^453]: Art. 287 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^454]: Art. 287 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^455]: Art. 287 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^456]: Art. 288 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^457]: Art. 288 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^458]: Art. 288 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^459]: Art. 289 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 204](https://www.gesetze.li/chrono/2017204000).
[^460]: Art. 290 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^461]: Art. 290 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^462]: Art. 291 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^463]: Art. 291 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^464]: Art. 291 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^465]: Art. 291 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^466]: Art. 291 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^467]: Sachüberschrift vor Art. 291a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^468]: Art. 291a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^469]: Art. 291a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^470]: Art. 291a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^471]: Art. 291a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^472]: Art. 291a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^473]: Art. 291a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^474]: Art. 291a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^475]: Art. 291a Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^476]: Art. 291a Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^477]: Art. 291b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^478]: Art. 291b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^479]: Art. 291b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^480]: Art. 291b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^481]: Art. 291b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^482]: Art. 291c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^483]: Sachüberschrift vor Art. 292 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^484]: Sachüberschrift vor Art. 292 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^485]: Art. 292 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^486]: Art. 294 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^487]: Art. 294 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^488]: Art. 295 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^489]: Art. 295 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^490]: Art. 295 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^491]: Art. 295 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^492]: Art. 295 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^493]: Sachüberschrift vor Art. 295a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^494]: Art. 295a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^495]: Art. 295a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^496]: Art. 295a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^497]: Art. 295b eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^498]: Sachüberschrift vor Art. 296 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^499]: Art. 296 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^500]: Art. 296 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^501]: Art. 296 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^502]: Art. 296 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^503]: Art. 296 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^504]: Art. 296a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^505]: Art. 296a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^506]: Art. 296a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^507]: Art. 296a Ziff. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^508]: Art. 296a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^509]: Art. 296a Ziff. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^510]: Art. 296b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^511]: Art. 296b Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^512]: Art. 296b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^513]: Art. 296c eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^514]: Art. 297 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^515]: Art. 297 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^516]: Art. 297 Ziff. 1a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^517]: Art. 297 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^518]: Art. 297 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^519]: Sachüberschrift vor Art. 297a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^520]: Art. 297a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^521]: Art. 297b eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^522]: Art. 297c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^523]: Art. 297c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^524]: Art. 297d eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^525]: Art. 297e eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^526]: Sachüberschrift vor Art. 297f eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^527]: Art. 297f Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^528]: Art. 297f Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^529]: Art. 297f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^530]: Art. 297f Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^531]: Art. 297g eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^532]: Art. 297h eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^533]: Art. 297i abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^534]: Art. 297k eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^535]: Art. 298 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1997210000).
[^536]: Art. 299 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^537]: Art. 299 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^538]: Art. 300 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^539]: Sachüberschrift vor Art. 301a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^540]: Art. 301a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^541]: Art. 301a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^542]: Art. 301a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^543]: Art. 302 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^544]: Art. 302 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^545]: Sachüberschrift vor Art. 303 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^546]: Art. 303 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^547]: Art. 303 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^548]: Art. 303a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^549]: Art. 303b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^550]: Art. 303b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^551]: Art. 303b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^552]: Art. 303b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^553]: Art. 303b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^554]: Art. 303c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^555]: Art. 303d eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^556]: Art. 304 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^557]: Sachüberschrift vor Art. 304a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^558]: Art. 304a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^559]: Art. 304b eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^560]: Sachüberschrift vor Art. 304c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^561]: Art. 304c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^562]: Art. 304d eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^563]: Art. 304e eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^564]: Sachüberschrift vor Art. 304f eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^565]: Art. 304f eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^566]: Art. 304g eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^567]: Art. 305 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^568]: Art. 305 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^569]: Art. 305 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^570]: Art. 305 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^571]: Art. 306 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^572]: Sachüberschrift vor Art. 306a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^573]: Art. 306a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^574]: Art. 306b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^575]: Art. 306b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^576]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^577]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^578]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^579]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^580]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^581]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^582]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^583]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^584]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^585]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^586]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^587]: Art. 306b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^588]: Art. 306c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^589]: Art. 306d Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^590]: Art. 306d Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^591]: Art. 306d Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^592]: Art. 306d Abs. 3eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^593]: Art. 306e abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^594]: Art. 306e Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^595]: Art. 306f Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^596]: Art. 306f Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^597]: Art. 306f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^598]: Art. 308 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^599]: Sachüberschrift vor Art. 309 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^600]: Art. 309 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^601]: Art. 311 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^602]: Art. 311a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^603]: Sachüberschrift vor Art. 312 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^604]: Sachüberschrift vor Art. 312 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^605]: Art. 312 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^606]: Art. 312a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^607]: Art. 312a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^608]: Art. 312a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^609]: Art. 312a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^610]: Art. 313 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^611]: Art. 314 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^612]: Art. 317 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^613]: Art. 318 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^614]: Art. 322 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^615]: Art. 324 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^616]: Art. 325 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^617]: Art. 326a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^618]: Art. 326b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^619]: Art. 326c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^620]: Art. 326d eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^621]: Art. 326e eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^622]: Art. 326f eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^623]: Art. 326g eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^624]: Art. 326h eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^625]: Art. 326i eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^626]: Art. 328 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^627]: Art. 328 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^628]: Art. 328 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^629]: Art. 329a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^630]: Art. 329b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^631]: Art. 330 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^632]: Art. 330 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^633]: Art. 331 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^634]: Art. 332 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^635]: Art. 332 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^636]: Art. 332 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^637]: Art. 332 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^638]: Art. 332a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^639]: Art. 333 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^640]: Art. 334 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^641]: Art. 334 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^642]: Art. 335 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^643]: Art. 336 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^644]: Art. 336 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^645]: Art. 336 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^646]: Art. 337 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^647]: Art. 337 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^648]: Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^649]: Art. 338 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^650]: Art. 338 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^651]: Sachüberschrift vor Art. 339a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^652]: Art. 339a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^653]: Art. 339b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^654]: Art. 339c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^655]: Art. 339d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^656]: Art. 339e abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^657]: Art. 340 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^658]: Art. 340a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^659]: Art. 344 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^660]: Art. 346 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^661]: Art. 347 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^662]: Art. 347 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^663]: Art. 347 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^664]: Art. 347 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^665]: Art. 347 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^666]: Art. 349 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^667]: Art. 350 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^668]: Art. 350 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^669]: Art. 350 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^670]: Art. 350 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^671]: Art. 350 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^672]: Art. 350 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^673]: Art. 350 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^674]: Art. 351 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^675]: Sachüberschrift vor Art. 351a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^676]: Art. 351a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^677]: Art. 351b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^678]: Art. 351b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^679]: Art. 351b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^680]: Art. 351c Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^681]: Art. 351c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^682]: Art. 351c Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^683]: Art. 351c Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^684]: Art. 351c Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^685]: Art. 351c Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^686]: Art. 351d Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^687]: Art. 351d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^688]: Art. 351d Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^689]: Art. 351d Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^690]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^691]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^692]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^693]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^694]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^695]: Art. 351d Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^696]: Art. 351d Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^697]: Art. 351d Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^698]: Art. 351d Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^699]: Art. 351e Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^700]: Art. 351e Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^701]: Art. 351e Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^702]: Art. 351e Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^703]: Art. 351e Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^704]: Art. 351e Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^705]: Art. 351f eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^706]: Art. 351g eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^707]: Art. 351g Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^708]: Art. 351g Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^709]: Art. 351h Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^710]: Art. 351h Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^711]: Art. 351h Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^712]: Art. 351h Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^713]: Art. 351h Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^714]: Art. 351h Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^715]: Art. 351i eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^716]: Art. 351k eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^717]: Art. 351l Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^718]: Art. 351l Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^719]: Art. 351l Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^720]: Art. 351l Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^721]: Art. 351l Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^722]: Art. 351m Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^723]: Art. 351m Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^724]: Art. 351m Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^725]: Art. 351m Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^726]: Art. 351m Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^727]: Art. 351m Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^728]: Sachüberschrift vor Art. 351n eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^729]: Art. 351n Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^730]: Art. 351n Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^731]: Art. 351n Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^732]: Art. 351n Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^733]: Art. 351n Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^734]: Art. 351n Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000) und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^735]: Art. 351o Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^736]: Art. 351o Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^737]: Art. 351o Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^738]: Art. 351o Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^739]: Art. 351o Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^740]: Art. 352 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^741]: Art. 352 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^742]: Art. 352 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^743]: Art. 352 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^744]: Art. 352 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^745]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^746]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^747]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^748]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^749]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^750]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^751]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^752]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^753]: Sachüberschrift vor Art. 352 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^754]: Art. 352a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^755]: Art. 352a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^756]: Art. 352a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^757]: Art. 352b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^758]: Art. 352c Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^759]: Art. 352c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^760]: Art. 352c Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^761]: Art. 352c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^762]: Art. 352d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^763]: Art. 352e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^764]: Art. 352f eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^765]: Art. 352f Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^766]: Art. 352g eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^767]: Art. 352h abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^768]: Art. 352i eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^769]: Art. 352k eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^770]: Art. 353 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^771]: Art. 354 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^772]: Art. 354 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^773]: Sachüberschrift vor Art. 355 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^774]: Art. 355 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^775]: Art. 355 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^776]: Art. 355 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^777]: Art. 355 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^778]: Art. 355 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2006028000).
[^779]: Art. 355 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^780]: Art. 355 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^781]: Art. 355a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^782]: Art. 355a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^783]: Art. 355a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^784]: Art. 355a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^785]: Art. 355a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^786]: Art. 356 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^787]: Art. 356 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^788]: Art. 356 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^789]: Art. 356 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^790]: Art. 357 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^791]: Art. 357 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^792]: Sachüberschrift vor Art. 358 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^793]: Art. 358 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^794]: Art. 358 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^795]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^796]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^797]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^798]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^799]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^800]: Art. 358 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^801]: Art. 358 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^802]: Art. 359 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^803]: Art. 359 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^804]: Art. 359 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^805]: Art. 359 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^806]: Art. 360 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^807]: Sachüberschrift vor Art. 361 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2013051000).
[^808]: Art. 361 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^809]: Art. 361 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^810]: Art. 361 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^811]: Art. 361 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^812]: Art. 362 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^813]: Sachüberschrift vor Art. 363 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^814]: Art. 363 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^815]: Art. 364 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^816]: Art. 365 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^817]: Art. 366 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^818]: Art. 366 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^819]: Art. 366 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^820]: Art. 366 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^821]: Art. 367 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^822]: Art. 368 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^823]: Art. 368 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^824]: Art. 369 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^825]: Art. 369 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^826]: Art. 372 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^827]: Art. 372 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^828]: Art. 373 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^829]: Art. 373 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^830]: Art. 377 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^831]: Art. 377 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^832]: Art. 378 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^833]: Art. 378 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^834]: Art. 382 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^835]: Art. 383 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^836]: Art. 388 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^837]: Art. 389 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^838]: Art. 390 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^839]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^840]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^841]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^842]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^843]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^844]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 8 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^845]: Art. 390 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^846]: Art. 390 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^847]: Art. 390 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^848]: Art. 391 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^849]: Art. 391 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^850]: Art. 393 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^851]: Art. 393 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^852]: Art. 394 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^853]: Art. 394 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^854]: Art. 394 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^855]: Art. 394 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^856]: Art. 394 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^857]: Art. 394a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^858]: Art. 396 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^859]: Sachüberschrift vor Art. 400 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^860]: Art. 400 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^861]: Art. 400a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^862]: Art. 401 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^863]: Art. 402 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^864]: Art. 402 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^865]: Art. 404 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^866]: Art. 405 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^867]: Art. 406 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^868]: Art. 407 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^869]: Art. 407 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^870]: Art. 409 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^871]: Art. 411 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^872]: Art. 412 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^873]: Art. 413 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^874]: Art. 414 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^875]: Art. 415 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^876]: Art. 417 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^877]: Art. 418 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^878]: Art. 418 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^879]: Art. 418 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^880]: Art. 418a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^881]: Art. 419 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^882]: Art. 419 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^883]: Art. 420 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^884]: Art. 420 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^885]: Art. 421 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^886]: Art. 422 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^887]: Art. 422 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^888]: Art. 423 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^889]: Art. 425 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^890]: Art. 425 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^891]: Art. 425 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^892]: Art. 425 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^893]: Art. 426 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^894]: Art. 428 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^895]: Art. 428 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^896]: Art. 429 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^897]: Sachüberschrift vor Art. 430 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^898]: Art. 430 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^899]: Art. 430a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^900]: Sachüberschrift vor Art. 432 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^901]: Art. 432 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^902]: Art. 432 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^903]: Art. 433 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^904]: Art. 433 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^905]: Art. 433 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^906]: Art. 434 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^907]: Art. 437 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^908]: Art. 445 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^909]: Art. 445 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^910]: Art. 447 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^911]: Art. 447 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^912]: Art. 447 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^913]: Art. 447 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^914]: Art. 449 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^915]: Art. 458 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^916]: Art. 459 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^917]: Art. 461 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^918]: Art. 462 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^919]: Art. 464 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^920]: Art. 464 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^921]: Art. 467 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^922]: Art. 468 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^923]: Art. 468 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^924]: Art. 468 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^925]: Art. 471 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^926]: Sachüberschrift vor Art. 472 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^927]: Art. 472 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^928]: Art. 472a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^929]: Art. 472b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^930]: Art. 472c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^931]: Art. 473 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^932]: Art. 473 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^933]: Art. 473a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^934]: Art. 476 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^935]: Sachüberschrift vor Art. 477 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^936]: Art. 477 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^937]: Art. 477 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^938]: Art. 477 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^939]: Art. 482 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^940]: Art. 482 Abs. 2 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^941]: Art. 483 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^942]: Art. 483 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2017024000).
[^943]: Art. 483 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^944]: Art. 484 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^945]: Art. 484 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^946]: Art. 484 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^947]: Art. 484 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^948]: Art. 485 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2014201000).
[^949]: Art. 491 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^950]: Art. 491 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^951]: Art. 492 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^952]: Art. 496 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^953]: Art. 496 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^954]: Art. 497 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^955]: Art. 497 Abs. 1 Ziff 7 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^956]: Art. 497 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^957]: Sachüberschrift vor Art. 498 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^958]: Art. 498 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^959]: Art. 498 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^960]: Art. 499 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^961]: Art. 499 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^962]: Art. 500 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^963]: Art. 500 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^964]: Art. 504 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^965]: Art. 511 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^966]: Art. 511 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^967]: Art. 513 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^968]: Art. 516 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^969]: Sachüberschrift vor Art. 517 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^970]: Art. 517 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^971]: Art. 517 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^972]: Art. 518 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^973]: Art. 519 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^974]: Art. 519 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^975]: Art. 520 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^976]: Art. 521 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^977]: Art. 528 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^978]: Art. 531 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^979]: Art. 534 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^980]: Art. 534 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^981]: Art. 535 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^982]: Art. 536 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^983]: Art. 536 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^984]: Art. 536 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^985]: Art. 536 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^986]: Art. 537 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^987]: Art. 537 Abs. 2 Satz 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^988]: Art. 538 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^989]: Art. 538 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^990]: Art. 538 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^991]: Art. 539 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^992]: Art. 540 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^993]: Art. 541 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^994]: Sachüberschrift vor Art. 543 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^995]: Art. 543 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^996]: Sachüberschrift vor Art. 544 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^997]: Art. 544 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^998]: Art. 544 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^999]: Art. 544 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1000]: Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1001]: Art. 545 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1002]: Art. 545 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/1998027000).
[^1003]: Art. 546 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1004]: Art. 546 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1005]: Art. 547 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1006]: Art. 549 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1007]: Art. 551 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1008]: Überschrift vor Art. 552 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1009]: Art. 552 mit den neu eingefügten §§ 1 bis 41 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1010]: Art. 552 § 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1011]: Art. 552 § 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1012]: Art. 552 § 14 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1013]: Art. 552 § 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1014]: Art. 552 § 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1015]: Art. 552 § 19 Abs. 3 Ziff. 9 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^1016]: Art. 552 § 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1017]: Art. 552 § 19 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1018]: Art. 552 § 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1019]: Art. 552 § 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1020]: Art. 552 § 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1021]: Art. 552 § 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1022]: Art. 552 § 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1023]: Art. 552 § 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1024]: Art. 552 § 22 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1025]: Art. 552 § 23 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1026]: Art. 552 § 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1027]: Art. 552 § 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1028]: Art. 552 § 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1029]: Art. 552 § 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1030]: Art. 552 § 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1031]: Art. 552 § 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1032]: Art. 552 § 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1033]: Art. 552 § 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1034]: Art. 552 § 39 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1035]: Art. 552 § 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1036]: Art. 552 § 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1037]: Art. 552 § 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1038]: Art. 553 bis 570 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1039]: Art. 571 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1040]: Art. 572 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1041]: Art. 572 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1042]: Art. 572 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1043]: Art. 572 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1044]: Art. 573 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1045]: Sachüberschrift vor Art. 583 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1046]: Art. 583 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1047]: Art. 583 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1048]: Art. 583 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1049]: Art. 584 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1050]: Art. 585 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1051]: Art. 588 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1052]: Art. 590 bis 613 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1996068000) und [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1053]: Art. 614 bis 648 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1054]: Art. 659 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1055]: Art. 664 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1056]: Art. 666 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1057]: In der Originalausgabe wurde diese Sachüberschrift irrtümlicherweise dem Art. 674 zugeordnet.
[^1058]: In der Originalausgabe wurde diese Sachüberschrift irrtümlicherweise dem Art. 673 zugeordnet.
[^1059]: Art. 675 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1060]: Sachüberschrift vor Art. 676 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1061]: Art. 676 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1062]: Sachüberschrift vor Art. 677 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1063]: Art. 677 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1064]: Art. 678 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1065]: Art. 678 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1066]: Art. 679 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1067]: Art. 689 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1068]: Art. 689 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1069]: Art. 689 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1070]: Art. 690 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1071]: Art. 690 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1072]: Art. 691 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1073]: Art. 693 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1074]: Art. 693 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1075]: Art. 693 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1076]: Art. 693 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1077]: Art. 697 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1078]: Art. 698 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1079]: Art. 699 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1080]: Art. 699 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1081]: Art. 706 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1082]: Art. 710 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1083]: Art. 715 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1084]: Art. 716 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1085]: Art. 718 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1086]: Art. 718 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1087]: Art. 720 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1088]: Art. 721 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1089]: Richtig müsste es heissen: "Gesamtrechtsnachfolger".
[^1090]: Art. 721 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1091]: Art. 722 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1092]: Art. 723 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1093]: Art. 725 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1094]: Art. 728 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1095]: Art. 728 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1096]: Art. 728 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1097]: Art. 733 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1098]: Sachüberschrift vor Art. 734 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1099]: Art. 734 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1100]: Art. 734 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1101]: Art. 735 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1102]: Art. 738 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1103]: Art. 741 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1104]: Art. 741 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1105]: Art. 742 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1106]: Art. 744 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1107]: Art. 745 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1108]: Art. 745 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1109]: Art. 749 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1110]: Art. 753 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1111]: Art. 754 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1112]: Art. 755 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1113]: Art. 755 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1114]: Art. 755 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1115]: Art. 758 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1116]: Art. 764 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1117]: Richtig müsste es heissen: "Unterbeteiligten".
[^1118]: Art. 768 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1119]: Art. 768 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1120]: Art. 769 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1121]: Art. 773 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1122]: Art. 774 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1123]: Richtig müsste es heissen: "Gemeinderschaft".
[^1124]: Art. 784 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1125]: Art. 786 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1126]: Art. 791 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1127]: Art. 792 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1128]: Art. 792 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1129]: Art. 792 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1130]: Art. 792 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1131]: Art. 792 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1132]: Art. 792 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1133]: Korrekt müsste es heissen: Ausserstreitverfahren.
[^1134]: Art. 796 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1135]: Art. 797 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1136]: Art. 802 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1137]: Art. 804 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1138]: Art. 805 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1139]: Art. 807 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1140]: Art. 812 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1141]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1142]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1143]: Art. 818 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1144]: Art. 819 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1145]: Art. 823 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1146]: Art. 825 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1147]: Art. 826 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1148]: Art. 826 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1149]: Art. 827 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1150]: Art. 829 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1151]: Art. 831 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1152]: Art. 831 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1153]: Art. 834 bis 896a aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1154]: Überschrift vor Art. 897 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1155]: Sachüberschrift vor Art. 897 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1156]: Art. 897 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1157]: Art. 898 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1158]: Sachüberschrift vor Art. 899 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1159]: Sachüberschrift vor Art. 899 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1160]: Art. 899 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1161]: Art. 900 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1162]: Art. 900 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1163]: Art. 900 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1164]: Art. 901 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1165]: Art. 902 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1166]: Art. 903 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1167]: Art. 903 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1168]: Art. 903 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1169]: Art. 904 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1170]: Art. 904 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1171]: Art. 905 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1172]: Art. 906 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1173]: Art. 908 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1174]: Art. 908 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1175]: Art. 909 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 422](https://www.gesetze.li/chrono/2013422000).
[^1176]: Sachüberschrift vor Art. 910 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1177]: Art. 910 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1178]: Art. 910 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1179]: Art. 910 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1180]: Art. 911 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1181]: Art. 912 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1182]: Art. 912 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1183]: Art. 913 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1184]: Art. 913 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1185]: Art. 916 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1186]: Art. 916 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1187]: Art. 916 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1188]: Art. 918 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1189]: Art. 919 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1190]: Art. 920 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1191]: Art. 921 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1192]: Art. 923 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1193]: Art. 923 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1194]: Art. 923 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1195]: Art. 923 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1196]: Art. 923 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1197]: Art. 925 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1198]: Art. 927 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1199]: Art. 927 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1200]: Art. 927 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1201]: Art. 928 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1202]: Art. 928 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1203]: Art. 929 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1204]: Art. 929 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1205]: Art. 929 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1206]: Art. 929 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1207]: Art. 930 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1208]: Art. 931 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1209]: Art. 932 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1210]: Überschrift vor Art. 932a eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1211]: Art. 932a mit den §§ 1 bis 170 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1212]: Art. 932a § 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1213]: Art. 932a § 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1214]: Art. 932a § 4 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1215]: Art. 932a § 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1216]: Art. 932a § 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1217]: Art. 932a § 5 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1218]: Sachüberschrift vor Art. 932a § 7 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1219]: Sachüberschrift vor Art. 932a § 7 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1220]: Art. 932a § 7 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1221]: Art. 932a § 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1222]: Sachüberschrift vor § 9 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1223]: Art. 932a § 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1224]: Art. 932a § 9 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1225]: Art. 932a § 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1226]: Art. 932a § 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1227]: Art. 932a § 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1228]: Art. 932a § 12 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1229]: Art. 932a § 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1230]: Art. 932a § 15 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1231]: Art. 932a § 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1232]: Art. 932a § 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1233]: Art. 932a § 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1234]: Art. 932a § 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1235]: Art. 932a § 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1236]: Art. 932a § 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1237]: Art. 932a § 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1238]: Art. 932a § 17 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1239]: Art. 932a § 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1240]: Art. 932a § 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1241]: Art. 932a § 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1242]: Art. 932a § 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1243]: Art. 932a § 20 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1244]: Art. 932a § 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1245]: Art. 932a § 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1246]: Art. 932a § 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1247]: Art. 932a § 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1248]: § 26 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1249]: Art. 932a § 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1250]: Art. 932a § 28 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1251]: Art. 932a § 29 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1252]: Art. 932a § 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1253]: Art. 932a § 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1254]: Art. 932a § 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1255]: Art. 932a § 35 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1256]: Art. 932a § 35 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1257]: Art. 932a § 36 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1258]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1259]: Art. 932a § 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1260]: Art. 932a § 42 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1261]: Art. 932a § 43 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1262]: Art. 932a § 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1263]: Art. 932a § 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1264]: Art. 932a § 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1265]: Art. 932a § 43 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1266]: Art. 932a § 43 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1267]: Art. 932a § 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1268]: Art. 932a § 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1269]: Art. 932a § 46 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1270]: Art. 932a § 50 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1271]: Art. 932a § 50 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1272]: Art. 932a § 51 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1273]: Art. 932a § 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1274]: Art. 932a § 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1275]: Art. 932a § 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1276]: Art. 932a § 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1277]: Art. 932a § 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1278]: Art. 932a § 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1279]: Art. 932a § 56 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1280]: Art. 932a § 57 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1281]: Art. 932a § 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1282]: Art. 932a § 58 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1283]: Art. 932a § 59 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1284]: Art. 932a § 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1285]: Art. 932a § 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1286]: Art. 932a § 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1287]: Art. 932a § 70 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1288]: Art. 932a § 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1289]: Art. 932a § 74 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1290]: Art. 932a § 74 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1291]: Art. 932a § 76 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1292]: Art. 932a § 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1293]: Art. 932a § 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1294]: Art. 932a § 91 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1295]: Art. 932a § 97 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1296]: Art. 932a § 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1297]: Art. 932a § 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1298]: Art. 932a § 101 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1299]: Art. 932a § 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1300]: Art. 932a § 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1301]: Art. 932a § 103 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1302]: Art. 932a § 106 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1303]: Art. 932a § 106 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1304]: Art. 932a § 107 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1305]: Art. 932a § 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1306]: § 112 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1307]: Art. 932a § 113 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1308]: Art. 932a § 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^1309]: Art. 932a § 114 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1310]: Art. 932a § 115 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1311]: Art. 932a § 116 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1312]: Art. 932a § 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^1313]: Art. 932a § 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^1314]: Art. 932a § 119 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1315]: Art. 932a § 120 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1316]: Art. 932a § 120 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1317]: Art. 932a § 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1318]: Art. 932a § 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1319]: Art. 932a § 125 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1320]: Art. 932a § 128 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1321]: Art. 932a § 128 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1322]: Art. 932a § 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1323]: Art. 932a § 129 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1324]: Art. 932a § 129 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1325]: Art. 932a § 132 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1326]: Art. 932a § 133 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1327]: Art. 932a § 133 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1328]: Art. 932a § 133 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1329]: § 136 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1330]: § 138 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1331]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1332]: Art. 932a § 140 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1333]: Art. 932a § 140 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1334]: Art. 932a § 142 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1335]: Art. 932a § 147 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1336]: Art. 932a § 150 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1337]: Art. 932a § 150 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1338]: Art. 932a § 152 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1339]: Art. 932a § 152 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1340]: Art. 932a § 152 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1341]: Art. 932a § 153 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1342]: Art. 932a § 153 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1343]: Art. 932a § 153 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1344]: Art. 932a § 154 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1345]: Art. 932a § 154 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1346]: Art. 932a § 155 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1347]: Art. 932a § 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1348]: Art. 932a § 156 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1349]: Art. 932a § 157 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1350]: Art. 932a § 158 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1351]: Art. 932a § 161 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1352]: Art. 932a § 161 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1353]: Art. 932a § 162 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1354]: Art. 932a § 162 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1355]: Art. 932a § 163 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1356]: Art. 932a § 165 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1357]: Art. 932a § 165 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1358]: Art. 932a § 165 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1359]: Art. 932a § 167 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1360]: Art. 932a § 167 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1361]: Art. 932a § 168 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1362]: Art. 932a § 169 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1363]: Art. 932a § 170 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1364]: Art. 932a § 170 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1365]: Art. 932a § 170 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1366]: Überschrift vor Art. 944 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1367]: Überschrift vor Art. 944 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1368]: Art. 944 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1369]: Sachüberschrift vor Art. 945 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1370]: Art. 945 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1371]: Art. 945 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1372]: Art. 945 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1373]: Art. 945 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1374]: Art. 945 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1375]: Art. 945 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1376]: Art. 945 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1377]: Art. 945 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^1378]: Art. 946 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1379]: Art. 946 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1380]: Art. 946 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1381]: Sachüberschrift vor Art. 947 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1382]: Art. 947 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1383]: Art. 947 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1384]: Art. 947 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1385]: Art. 948 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1386]: Art. 949 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1387]: Art. 949 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1388]: Art. 949 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^1389]: Art. 949 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1390]: Art. 949 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1391]: Art. 949 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1392]: Art. 949 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1393]: Art. 950 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1394]: Art. 951 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1395]: Art. 952 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1396]: Art. 952 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1397]: Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1398]: Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1399]: Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1400]: Art. 953 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1401]: Art. 953 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1402]: Art. 953 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1403]: Art. 953 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1404]: Art. 953 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1405]: Art. 953 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1406]: Art. 953 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1407]: Art. 954 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1408]: Art. 954 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1409]: Art. 954 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1410]: Art. 954 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1411]: Art. 954 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2019118000).
[^1412]: Art. 954 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1413]: Art. 954 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1414]: Art. 954 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1415]: Art. 955 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1416]: Art. 955 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1417]: Art. 955a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1418]: Art. 955a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2017167000).
[^1419]: Sachüberschrift vor Art. 956 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1420]: Art. 956 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1421]: Art. 956 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1422]: Art. 956 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1423]: Art. 956 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2008342000).
[^1424]: Art. 956 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1425]: Art. 957 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1426]: Art. 957 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1427]: Art. 958 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1428]: Art. 958a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1429]: Art. 959 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^1430]: Art. 959 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1431]: Art. 959 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1432]: Art. 959 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1433]: Art. 959 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1434]: Sachüberschrift vor Art. 960 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1435]: Art. 960 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1436]: Art. 960 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1437]: Art. 961 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1438]: Art. 961 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1439]: Art. 961 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1440]: Art. 961 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1441]: Art. 961 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1442]: Art. 961 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1443]: Art. 961 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1444]: Art. 962 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1445]: Art. 962 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1446]: Art. 962 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1447]: Art. 963 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1448]: Art. 963 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1449]: Art. 963 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1450]: Art. 963 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1451]: Art. 963 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1452]: Art. 963 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1453]: Art. 963 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1454]: Art. 964 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1455]: Art. 964 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1456]: Art. 964a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1457]: Art. 964a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1458]: Art. 965 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1459]: Art. 965 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1460]: Art. 965 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1461]: Art. 965 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1462]: Art. 966 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1463]: Art. 966 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1464]: Sachüberschrift vor Art. 967 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1465]: Art. 967 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1466]: Art. 967 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1467]: Art. 967 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1468]: Art. 967 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1469]: Art. 968 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1470]: Art. 968 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1471]: Art. 969 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1472]: Art. 969 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1473]: Art. 969 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1474]: Art. 969 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1475]: Sachüberschrift vor Art. 970 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1476]: Art. 970 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1477]: Art. 970 Abs. 1abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1478]: Art. 970 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1479]: Art. 970 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1480]: Art. 971 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1481]: Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1482]: Art. 971 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1483]: Art. 971 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1484]: Art. 972 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1485]: Art. 972 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1486]: Art. 972 Abs. 3 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1487]: Art. 973 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1488]: Art. 973 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1489]: Art. 974 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1490]: Art. 975 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1491]: Art. 975 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1492]: Art. 976 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1493]: Sachüberschrift vor Art. 977 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1494]: Art. 977 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1495]: Art. 978 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1496]: Art. 979 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1497]: Art. 980 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1498]: Art. 980 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1499]: Art. 980 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1500]: Art. 981 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1501]: Art. 981 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1502]: Art. 982 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1503]: Art. 982 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1504]: Art. 982 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1505]: Art. 982 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1506]: Art. 983 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1507]: Art. 983 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1508]: Art. 983 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1509]: Art. 983 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1510]: Art. 983 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1511]: Sachüberschrift vor Art. 984 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2004228000).
[^1512]: Art. 984 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2004228000).
[^1513]: Art. 984 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1514]: Art. 984a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2004228000).
[^1515]: Art. 984a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1516]: Art. 984b eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2004228000).
[^1517]: Sachüberschrift vor Art. 985 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1518]: Art. 985 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1519]: Sachüberschrift vor Art. 986 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1520]: Art. 986 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1521]: Art. 986 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1522]: Art. 986 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1523]: Art. 986 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1524]: Art. 987 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1525]: Art. 988 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1526]: Art. 989 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1527]: Art. 989 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1528]: Art. 989 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1529]: Art. 989 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1530]: Art. 989 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1531]: Art. 990 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1532]: Art. 990 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1533]: Art. 990 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1534]: Art. 991 bis Art. 1010d aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1535]: Art. 1011 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1536]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1537]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1538]: Art. 1011 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1539]: Art. 1012 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1540]: Art. 1013 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1541]: Art. 1013 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1542]: Art. 1014 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1543]: Art. 1016 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1544]: Art. 1016 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1545]: Art. 1017 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 169](https://www.gesetze.li/chrono/1995169000).
[^1546]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1547]: Art. 1018 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1548]: Art. 1019 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^1549]: Art. 1023 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1550]: Art. 1025 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1551]: Art. 1027 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000). Richtig müsste es heissen: "e) ..."
[^1552]: Art. 1027 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1553]: Art. 1027 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1554]: Art. 1031 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1555]: Art. 1031 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1556]: Art. 1032 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1557]: Art. 1032 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1558]: Art. 1032a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1559]: Art. 1032a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1560]: Art. 1032a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1561]: Art. 1032a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1562]: Art. 1032a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1563]: Art. 1032a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1564]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1565]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1566]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1567]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1568]: Art. 1034 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1569]: Art. 1035 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^408]: Art. 279 Abs. 1 Ziff. 13 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000).
[^409]: Art. 280 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^410]: Art. 280 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^411]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^412]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^413]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^414]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^415]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^416]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^417]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^418]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^419]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^420]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^421]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^422]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^423]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^424]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^425]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^426]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^427]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^428]: Art. 280 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^429]: Art. 280 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^430]: Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^431]: Art. 281 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^432]: Art. 281 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^433]: Art. 282 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1997210000).
[^434]: Art. 283 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^435]: Art. 284 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^436]: Art. 284 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^437]: Sachüberschrift vor Art. 285 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^438]: Art. 285 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^439]: Art. 285 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^440]: Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^441]: Art. 285 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^442]: Art. 285a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^443]: Art. 286 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^444]: Art. 286 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^445]: Art. 286 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^446]: Art. 286 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^447]: Art. 286 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^448]: Art. 286 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^449]: Art. 286a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^450]: Art. 286a Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^451]: Art. 286a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^452]: Art. 286b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^453]: Art. 287 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^454]: Art. 287 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^455]: Art. 287 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^456]: Art. 287 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^457]: Art. 288 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^458]: Art. 288 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^459]: Art. 288 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^460]: Art. 289 aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 204](https://www.gesetze.li/chrono/2017204000).
[^461]: Art. 290 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^462]: Art. 290 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^463]: Art. 291 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^464]: Art. 291 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^465]: Art. 291 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^466]: Art. 291 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^467]: Art. 291 Abs. 1 Ziff. 12 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000).
[^468]: Art. 291 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^469]: Sachüberschrift vor Art. 291a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^470]: Art. 291a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^471]: Art. 291a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^472]: Art. 291a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^473]: Art. 291a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^474]: Art. 291a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^475]: Art. 291a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^476]: Art. 291a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^477]: Art. 291a Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^478]: Art. 291a Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^479]: Art. 291b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^480]: Art. 291b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^481]: Art. 291b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^482]: Art. 291b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^483]: Art. 291b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^484]: Art. 291c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^485]: Sachüberschrift vor Art. 292 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^486]: Sachüberschrift vor Art. 292 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^487]: Art. 292 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^488]: Art. 294 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^489]: Art. 294 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^490]: Art. 295 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^491]: Art. 295 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^492]: Art. 295 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^493]: Art. 295 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^494]: Art. 295 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^495]: Sachüberschrift vor Art. 295a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^496]: Art. 295a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^497]: Art. 295a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^498]: Art. 295a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^499]: Art. 295b eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^500]: Sachüberschrift vor Art. 296 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^501]: Art. 296 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^502]: Art. 296 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^503]: Art. 296 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^504]: Art. 296 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^505]: Art. 296 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^506]: Art. 296a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^507]: Art. 296a Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^508]: Art. 296a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^509]: Art. 296a Ziff. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^510]: Art. 296a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^511]: Art. 296a Ziff. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^512]: Art. 296b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^513]: Art. 296b Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^514]: Art. 296b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^515]: Art. 296c eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^516]: Art. 297 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^517]: Art. 297 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^518]: Art. 297 Ziff. 1a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^519]: Art. 297 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^520]: Art. 297 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^521]: Sachüberschrift vor Art. 297a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^522]: Art. 297a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^523]: Art. 297b eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^524]: Art. 297c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^525]: Art. 297c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^526]: Art. 297d eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^527]: Art. 297e eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^528]: Sachüberschrift vor Art. 297f eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^529]: Art. 297f Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^530]: Art. 297f Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^531]: Art. 297f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^532]: Art. 297f Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^533]: Art. 297g eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^534]: Art. 297h eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^535]: Art. 297i abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^536]: Art. 297k eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^537]: Art. 298 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1997210000).
[^538]: Art. 299 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^539]: Art. 299 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^540]: Art. 300 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^541]: Sachüberschrift vor Art. 301a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^542]: Art. 301a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^543]: Art. 301a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^544]: Art. 301a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^545]: Art. 302 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^546]: Art. 302 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^547]: Sachüberschrift vor Art. 303 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^548]: Art. 303 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^549]: Art. 303 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^550]: Art. 303a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^551]: Art. 303b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^552]: Art. 303b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^553]: Art. 303b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^554]: Art. 303b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^555]: Art. 303b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^556]: Art. 303c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^557]: Art. 303d eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^558]: Art. 304 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^559]: Sachüberschrift vor Art. 304a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^560]: Art. 304a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^561]: Art. 304b eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^562]: Sachüberschrift vor Art. 304c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^563]: Art. 304c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^564]: Art. 304d eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^565]: Art. 304e eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^566]: Sachüberschrift vor Art. 304f eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^567]: Art. 304f eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^568]: Art. 304g eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^569]: Art. 305 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^570]: Art. 305 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^571]: Art. 305 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^572]: Art. 305 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^573]: Art. 306 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^574]: Sachüberschrift vor Art. 306a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^575]: Art. 306a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^576]: Art. 306b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^577]: Art. 306b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^578]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^579]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^580]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^581]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^582]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^583]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^584]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^585]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^586]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^587]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^588]: Art. 306b Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^589]: Art. 306b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^590]: Art. 306c eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^591]: Art. 306d Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^592]: Art. 306d Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^593]: Art. 306d Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^594]: Art. 306d Abs. 3eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^595]: Art. 306e abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^596]: Art. 306e Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^597]: Art. 306f Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^598]: Art. 306f Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^599]: Art. 306f Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^600]: Art. 308 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^601]: Sachüberschrift vor Art. 309 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^602]: Art. 309 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^603]: Art. 311 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^604]: Art. 311a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^605]: Sachüberschrift vor Art. 312 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^606]: Sachüberschrift vor Art. 312 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^607]: Art. 312 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^608]: Art. 312a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^609]: Art. 312a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^610]: Art. 312a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^611]: Art. 312a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^612]: Art. 313 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^613]: Art. 314 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^614]: Art. 317 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^615]: Art. 318 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^616]: Art. 322 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^617]: Art. 324 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^618]: Art. 325 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^619]: Art. 326a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^620]: Art. 326b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^621]: Art. 326c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^622]: Art. 326d eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^623]: Art. 326e eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^624]: Art. 326f eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^625]: Art. 326g eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^626]: Art. 326h eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^627]: Art. 326i eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^628]: Art. 328 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^629]: Art. 328 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^630]: Art. 328 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^631]: Art. 329a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^632]: Art. 329b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^633]: Art. 330 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^634]: Art. 330 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^635]: Art. 331 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^636]: Art. 332 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^637]: Art. 332 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^638]: Art. 332 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^639]: Art. 332 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^640]: Art. 332a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^641]: Art. 333 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^642]: Art. 334 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^643]: Art. 334 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^644]: Art. 335 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^645]: Art. 336 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^646]: Art. 336 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^647]: Art. 336 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^648]: Art. 337 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^649]: Art. 337 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^650]: Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^651]: Art. 338 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^652]: Art. 338 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^653]: Sachüberschrift vor Art. 339a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^654]: Art. 339a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^655]: Art. 339b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^656]: Art. 339c eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^657]: Art. 339d abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^658]: Art. 339e abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^659]: Art. 340 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^660]: Art. 340a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^661]: Art. 344 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^662]: Art. 346 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^663]: Art. 347 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^664]: Art. 347 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^665]: Art. 347 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^666]: Art. 347 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^667]: Art. 347 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^668]: Art. 349 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^669]: Art. 350 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^670]: Art. 350 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^671]: Art. 350 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^672]: Art. 350 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^673]: Art. 350 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^674]: Art. 350 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^675]: Art. 350 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^676]: Art. 351 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^677]: Sachüberschrift vor Art. 351a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^678]: Art. 351a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^679]: Art. 351b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^680]: Art. 351b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^681]: Art. 351b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^682]: Art. 351c Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^683]: Art. 351c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^684]: Art. 351c Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^685]: Art. 351c Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^686]: Art. 351c Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^687]: Art. 351c Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^688]: Art. 351d Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^689]: Art. 351d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^690]: Art. 351d Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^691]: Art. 351d Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^692]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^693]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^694]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^695]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^696]: Art. 351d Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 142](https://www.gesetze.li/chrono/2010142000).
[^697]: Art. 351d Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^698]: Art. 351d Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^699]: Art. 351d Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^700]: Art. 351d Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^701]: Art. 351e Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^702]: Art. 351e Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^703]: Art. 351e Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^704]: Art. 351e Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^705]: Art. 351e Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^706]: Art. 351e Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^707]: Art. 351f eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^708]: Art. 351g eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^709]: Art. 351g Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^710]: Art. 351g Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^711]: Art. 351h Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^712]: Art. 351h Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^713]: Art. 351h Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^714]: Art. 351h Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^715]: Art. 351h Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^716]: Art. 351h Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^717]: Art. 351i eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^718]: Art. 351k eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^719]: Art. 351l Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^720]: Art. 351l Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^721]: Art. 351l Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^722]: Art. 351l Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^723]: Art. 351l Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^724]: Art. 351m Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^725]: Art. 351m Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^726]: Art. 351m Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^727]: Art. 351m Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^728]: Art. 351m Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^729]: Art. 351m Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^730]: Sachüberschrift vor Art. 351n eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^731]: Art. 351n Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^732]: Art. 351n Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^733]: Art. 351n Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^734]: Art. 351n Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^735]: Art. 351n Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^736]: Art. 351n Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000) und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^737]: Art. 351o Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^738]: Art. 351o Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^739]: Art. 351o Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^740]: Art. 351o Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^741]: Art. 351o Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^742]: Art. 352 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^743]: Art. 352 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^744]: Art. 352 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^745]: Art. 352 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^746]: Art. 352 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^747]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^748]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^749]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^750]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^751]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^752]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^753]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^754]: Art. 352 Abs. 4 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^755]: Sachüberschrift vor Art. 352 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^756]: Art. 352a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^757]: Art. 352a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^758]: Art. 352a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^759]: Art. 352b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^760]: Art. 352c Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^761]: Art. 352c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^762]: Art. 352c Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^763]: Art. 352c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^764]: Art. 352d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^765]: Art. 352e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^766]: Art. 352f eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^767]: Art. 352f Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^768]: Art. 352g eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^769]: Art. 352h abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^770]: Art. 352i eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^771]: Art. 352k eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^772]: Art. 353 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 268](https://www.gesetze.li/chrono/2009268000).
[^773]: Art. 354 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^774]: Art. 354 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^775]: Sachüberschrift vor Art. 355 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^776]: Art. 355 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^777]: Art. 355 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^778]: Art. 355 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^779]: Art. 355 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^780]: Art. 355 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2006028000).
[^781]: Art. 355 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^782]: Art. 355 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2009004000).
[^783]: Art. 355a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^784]: Art. 355a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^785]: Art. 355a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^786]: Art. 355a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^787]: Art. 355a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^788]: Art. 356 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^789]: Art. 356 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^790]: Art. 356 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^791]: Art. 356 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^792]: Art. 357 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^793]: Art. 357 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^794]: Sachüberschrift vor Art. 358 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^795]: Art. 358 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^796]: Art. 358 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^797]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^798]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^799]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^800]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^801]: Art. 358 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^802]: Art. 358 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^803]: Art. 358 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^804]: Art. 359 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^805]: Art. 359 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^806]: Art. 359 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^807]: Art. 359 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^808]: Art. 360 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^809]: Sachüberschrift vor Art. 361 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2013051000).
[^810]: Art. 361 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^811]: Art. 361 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 61](https://www.gesetze.li/chrono/2016061000).
[^812]: Art. 361 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^813]: Art. 361 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^814]: Art. 362 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^815]: Sachüberschrift vor Art. 363 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^816]: Art. 363 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^817]: Art. 364 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^818]: Art. 365 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^819]: Art. 366 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^820]: Art. 366 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^821]: Art. 366 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^822]: Art. 366 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^823]: Art. 367 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^824]: Art. 368 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^825]: Art. 368 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^826]: Art. 369 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^827]: Art. 369 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^828]: Art. 372 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^829]: Art. 372 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^830]: Art. 373 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^831]: Art. 373 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^832]: Art. 377 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^833]: Art. 377 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^834]: Art. 378 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^835]: Art. 378 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^836]: Art. 382 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^837]: Art. 383 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^838]: Art. 388 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^839]: Art. 389 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^840]: Art. 390 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^841]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^842]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^843]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^844]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^845]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^846]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 8 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^847]: Art. 390 Abs. 2 Ziff. 9 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000).
[^848]: Art. 390 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^849]: Art. 390 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^850]: Art. 390 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^851]: Art. 391 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^852]: Art. 391 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^853]: Art. 393 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^854]: Art. 393 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^855]: Art. 394 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^856]: Art. 394 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^857]: Art. 394 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^858]: Art. 394 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^859]: Art. 394 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^860]: Art. 394a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^861]: Art. 396 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^862]: Sachüberschrift vor Art. 400 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^863]: Art. 400 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^864]: Art. 400a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^865]: Art. 401 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^866]: Art. 402 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^867]: Art. 402 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^868]: Art. 404 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^869]: Art. 405 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^870]: Art. 406 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^871]: Art. 407 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^872]: Art. 407 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^873]: Art. 409 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^874]: Art. 411 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^875]: Art. 412 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^876]: Art. 413 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^877]: Art. 414 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^878]: Art. 415 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^879]: Art. 417 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^880]: Art. 418 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^881]: Art. 418 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^882]: Art. 418 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^883]: Art. 418a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^884]: Art. 419 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^885]: Art. 419 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^886]: Art. 420 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^887]: Art. 420 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^888]: Art. 421 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^889]: Art. 422 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^890]: Art. 422 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^891]: Art. 423 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^892]: Art. 425 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^893]: Art. 425 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^894]: Art. 425 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^895]: Art. 425 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^896]: Art. 426 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^897]: Art. 428 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^898]: Art. 428 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^899]: Art. 429 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^900]: Sachüberschrift vor Art. 430 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^901]: Art. 430 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^902]: Art. 430a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^903]: Sachüberschrift vor Art. 432 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^904]: Art. 432 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^905]: Art. 432 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^906]: Art. 433 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^907]: Art. 433 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^908]: Art. 433 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^909]: Art. 434 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^910]: Art. 437 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^911]: Art. 445 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^912]: Art. 445 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^913]: Art. 447 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^914]: Art. 447 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^915]: Art. 447 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^916]: Art. 447 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^917]: Art. 449 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^918]: Art. 458 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^919]: Art. 459 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^920]: Art. 461 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^921]: Art. 462 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^922]: Art. 464 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^923]: Art. 464 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^924]: Art. 467 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^925]: Art. 468 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^926]: Art. 468 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^927]: Art. 468 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^928]: Art. 471 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^929]: Sachüberschrift vor Art. 472 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^930]: Art. 472 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^931]: Art. 472a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^932]: Art. 472b eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^933]: Art. 472c eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^934]: Art. 473 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^935]: Art. 473 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^936]: Art. 473a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^937]: Art. 476 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^938]: Sachüberschrift vor Art. 477 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^939]: Art. 477 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^940]: Art. 477 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^941]: Art. 477 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^942]: Art. 482 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^943]: Art. 482 Abs. 2 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^944]: Art. 483 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^945]: Art. 483 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2017024000).
[^946]: Art. 483 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^947]: Art. 484 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^948]: Art. 484 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^949]: Art. 484 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^950]: Art. 484 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^951]: Art. 485 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2014201000).
[^952]: Art. 491 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^953]: Art. 491 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^954]: Art. 492 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^955]: Art. 496 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^956]: Art. 496 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^957]: Art. 497 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^958]: Art. 497 Abs. 1 Ziff 7 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^959]: Art. 497 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^960]: Sachüberschrift vor Art. 498 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^961]: Art. 498 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^962]: Art. 498 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^963]: Art. 499 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^964]: Art. 499 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^965]: Art. 500 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^966]: Art. 500 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^967]: Art. 504 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^968]: Art. 511 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^969]: Art. 511 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^970]: Art. 513 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^971]: Art. 516 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^972]: Sachüberschrift vor Art. 517 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^973]: Art. 517 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^974]: Art. 517 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^975]: Art. 518 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^976]: Art. 519 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^977]: Art. 519 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^978]: Art. 520 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^979]: Art. 521 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^980]: Art. 528 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^981]: Art. 531 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^982]: Art. 534 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^983]: Art. 534 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^984]: Art. 535 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^985]: Art. 536 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^986]: Art. 536 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^987]: Art. 536 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^988]: Art. 536 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^989]: Art. 537 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^990]: Art. 537 Abs. 2 Satz 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^991]: Art. 538 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^992]: Art. 538 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^993]: Art. 538 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^994]: Art. 539 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^995]: Art. 540 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^996]: Art. 541 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^997]: Sachüberschrift vor Art. 543 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^998]: Art. 543 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^999]: Sachüberschrift vor Art. 544 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1000]: Art. 544 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1001]: Art. 544 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1002]: Art. 544 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1003]: Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1004]: Art. 545 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1005]: Art. 545 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/1998027000).
[^1006]: Art. 546 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1007]: Art. 546 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1008]: Art. 547 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1009]: Art. 549 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1010]: Art. 551 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1011]: Überschrift vor Art. 552 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1012]: Art. 552 mit den neu eingefügten §§ 1 bis 41 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1013]: Art. 552 § 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1014]: Art. 552 § 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1015]: Art. 552 § 14 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1016]: Art. 552 § 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1017]: Art. 552 § 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1018]: Art. 552 § 19 Abs. 3 Ziff. 9 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^1019]: Art. 552 § 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1020]: Art. 552 § 19 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1021]: Art. 552 § 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1022]: Art. 552 § 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1023]: Art. 552 § 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1024]: Art. 552 § 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1025]: Art. 552 § 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1026]: Art. 552 § 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1027]: Art. 552 § 22 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1028]: Art. 552 § 23 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1029]: Art. 552 § 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1030]: Art. 552 § 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1031]: Art. 552 § 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1032]: Art. 552 § 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1033]: Art. 552 § 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1034]: Art. 552 § 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1035]: Art. 552 § 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1036]: Art. 552 § 39 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1037]: Art. 552 § 39 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1038]: Art. 552 § 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1039]: Art. 552 § 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1040]: Art. 552 § 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1041]: Art. 553 bis 570 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1042]: Art. 571 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1043]: Art. 572 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1044]: Art. 572 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1045]: Art. 572 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1046]: Art. 572 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1047]: Art. 573 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1048]: Sachüberschrift vor Art. 583 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1049]: Art. 583 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1050]: Art. 583 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1051]: Art. 583 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1052]: Art. 584 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1053]: Art. 585 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1054]: Art. 588 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1055]: Art. 590 bis 613 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/1996068000) und [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1056]: Art. 614 bis 648 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1057]: Art. 659 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1058]: Art. 664 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1059]: Art. 666 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1060]: In der Originalausgabe wurde diese Sachüberschrift irrtümlicherweise dem Art. 674 zugeordnet.
[^1061]: In der Originalausgabe wurde diese Sachüberschrift irrtümlicherweise dem Art. 673 zugeordnet.
[^1062]: Art. 675 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1063]: Sachüberschrift vor Art. 676 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1064]: Art. 676 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1065]: Sachüberschrift vor Art. 677 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1066]: Art. 677 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1067]: Art. 678 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1068]: Art. 678 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1069]: Art. 679 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1070]: Art. 689 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1071]: Art. 689 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1072]: Art. 689 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1073]: Art. 690 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1074]: Art. 690 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1075]: Art. 691 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1076]: Art. 693 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1077]: Art. 693 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1078]: Art. 693 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1079]: Art. 693 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1080]: Art. 697 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1081]: Art. 698 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1082]: Art. 699 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1083]: Art. 699 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1084]: Art. 706 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1085]: Art. 710 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1086]: Art. 715 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1087]: Art. 716 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1088]: Art. 718 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1089]: Art. 718 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1090]: Art. 720 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1091]: Art. 721 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1092]: Richtig müsste es heissen: "Gesamtrechtsnachfolger".
[^1093]: Art. 721 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1094]: Art. 722 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1095]: Art. 723 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1096]: Art. 725 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1097]: Art. 728 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1098]: Art. 728 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1099]: Art. 728 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1100]: Art. 733 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1101]: Sachüberschrift vor Art. 734 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1102]: Art. 734 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1103]: Art. 734 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1104]: Art. 735 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1105]: Art. 738 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1106]: Art. 741 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1107]: Art. 741 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1108]: Art. 742 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1109]: Art. 744 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1110]: Art. 745 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1111]: Art. 745 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1112]: Art. 749 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1113]: Art. 753 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1114]: Art. 754 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1115]: Art. 755 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1116]: Art. 755 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1117]: Art. 755 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1118]: Art. 758 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1119]: Art. 764 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1120]: Richtig müsste es heissen: "Unterbeteiligten".
[^1121]: Art. 768 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1122]: Art. 768 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1123]: Art. 769 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1124]: Art. 773 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1125]: Art. 774 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1126]: Richtig müsste es heissen: "Gemeinderschaft".
[^1127]: Art. 784 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1128]: Art. 786 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1129]: Art. 791 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1130]: Art. 792 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1131]: Art. 792 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1132]: Art. 792 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1133]: Art. 792 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1134]: Art. 792 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1135]: Art. 792 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1136]: Korrekt müsste es heissen: Ausserstreitverfahren.
[^1137]: Art. 796 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1138]: Art. 797 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1139]: Art. 802 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1140]: Art. 804 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1141]: Art. 805 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1142]: Art. 807 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1143]: Art. 812 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1144]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1145]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1146]: Art. 818 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1147]: Art. 819 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1148]: Art. 823 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1149]: Art. 825 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1150]: Art. 826 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1151]: Art. 826 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1152]: Art. 827 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1153]: Art. 829 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1154]: Art. 831 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1155]: Art. 831 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1156]: Art. 834 bis 896a aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1157]: Überschrift vor Art. 897 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1158]: Sachüberschrift vor Art. 897 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1159]: Art. 897 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1160]: Art. 898 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1161]: Sachüberschrift vor Art. 899 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1162]: Sachüberschrift vor Art. 899 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1163]: Art. 899 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1164]: Art. 900 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1165]: Art. 900 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1166]: Art. 900 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1167]: Art. 901 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1168]: Art. 902 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1169]: Art. 903 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1170]: Art. 903 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1171]: Art. 903 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1172]: Art. 904 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1173]: Art. 904 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1174]: Art. 905 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1175]: Art. 906 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1176]: Art. 908 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1177]: Art. 908 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1178]: Art. 909 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 422](https://www.gesetze.li/chrono/2013422000).
[^1179]: Sachüberschrift vor Art. 910 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1180]: Art. 910 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1181]: Art. 910 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1182]: Art. 910 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1183]: Art. 911 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1184]: Art. 912 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1185]: Art. 912 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1186]: Art. 913 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1187]: Art. 913 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1188]: Art. 916 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1189]: Art. 916 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1190]: Art. 916 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1191]: Art. 918 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1192]: Art. 919 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1193]: Art. 920 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1194]: Art. 921 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1195]: Art. 923 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1196]: Art. 923 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1197]: Art. 923 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1198]: Art. 923 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1199]: Art. 923 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1200]: Art. 925 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1201]: Art. 927 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1202]: Art. 927 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1203]: Art. 927 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1204]: Art. 928 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1205]: Art. 928 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1206]: Art. 929 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1207]: Art. 929 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1208]: Art. 929 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1209]: Art. 929 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1210]: Art. 930 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1997019000).
[^1211]: Art. 931 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1212]: Art. 932 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1213]: Überschrift vor Art. 932a eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1214]: Art. 932a mit den §§ 1 bis 170 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1215]: Art. 932a § 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1216]: Art. 932a § 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1217]: Art. 932a § 4 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1218]: Art. 932a § 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1219]: Art. 932a § 5 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1220]: Art. 932a § 5 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1221]: Sachüberschrift vor Art. 932a § 7 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1222]: Sachüberschrift vor Art. 932a § 7 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1223]: Art. 932a § 7 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1224]: Art. 932a § 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1225]: Sachüberschrift vor § 9 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1226]: Art. 932a § 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1227]: Art. 932a § 9 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1228]: Art. 932a § 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1229]: Art. 932a § 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1230]: Art. 932a § 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1231]: Art. 932a § 12 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1232]: Art. 932a § 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1233]: Art. 932a § 15 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1234]: Art. 932a § 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1235]: Art. 932a § 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1236]: Art. 932a § 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1237]: Art. 932a § 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1238]: Art. 932a § 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1239]: Art. 932a § 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1240]: Art. 932a § 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1241]: Art. 932a § 17 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1242]: Art. 932a § 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1243]: Art. 932a § 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1244]: Art. 932a § 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1245]: Art. 932a § 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1246]: Art. 932a § 20 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1247]: Art. 932a § 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1248]: Art. 932a § 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1249]: Art. 932a § 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1250]: Art. 932a § 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1251]: § 26 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1252]: Art. 932a § 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1253]: Art. 932a § 28 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1254]: Art. 932a § 29 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1255]: Art. 932a § 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1256]: Art. 932a § 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1257]: Art. 932a § 35 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1258]: Art. 932a § 35 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1259]: Art. 932a § 35 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1260]: Art. 932a § 36 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1261]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1262]: Art. 932a § 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1263]: Art. 932a § 42 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1264]: Art. 932a § 43 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1265]: Art. 932a § 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1266]: Art. 932a § 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1267]: Art. 932a § 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1268]: Art. 932a § 43 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1269]: Art. 932a § 43 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1270]: Art. 932a § 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1271]: Art. 932a § 46 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1272]: Art. 932a § 46 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1273]: Art. 932a § 50 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1274]: Art. 932a § 50 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1275]: Art. 932a § 51 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1276]: Art. 932a § 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1277]: Art. 932a § 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1278]: Art. 932a § 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1279]: Art. 932a § 54 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1280]: Art. 932a § 54 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1281]: Art. 932a § 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1282]: Art. 932a § 56 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1283]: Art. 932a § 57 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1284]: Art. 932a § 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1285]: Art. 932a § 58 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1286]: Art. 932a § 59 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1287]: Art. 932a § 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1288]: Art. 932a § 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1289]: Art. 932a § 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1290]: Art. 932a § 70 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1291]: Art. 932a § 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1292]: Art. 932a § 74 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1293]: Art. 932a § 74 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1294]: Art. 932a § 76 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1295]: Art. 932a § 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1296]: Art. 932a § 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1297]: Art. 932a § 91 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1298]: Art. 932a § 97 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1299]: Art. 932a § 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1300]: Art. 932a § 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1301]: Art. 932a § 101 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1302]: Art. 932a § 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1303]: Art. 932a § 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1304]: Art. 932a § 103 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1305]: Art. 932a § 106 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1306]: Art. 932a § 106 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1307]: Art. 932a § 107 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1308]: Art. 932a § 107 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1309]: § 112 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1310]: Art. 932a § 113 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1311]: Art. 932a § 114 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^1312]: Art. 932a § 114 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1313]: Art. 932a § 115 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1314]: Art. 932a § 116 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1315]: Art. 932a § 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^1316]: Art. 932a § 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^1317]: Art. 932a § 119 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1318]: Art. 932a § 120 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1319]: Art. 932a § 120 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1320]: Art. 932a § 123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1321]: Art. 932a § 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1322]: Art. 932a § 125 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1323]: Art. 932a § 128 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1324]: Art. 932a § 128 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1325]: Art. 932a § 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1326]: Art. 932a § 129 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1327]: Art. 932a § 129 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1328]: Art. 932a § 132 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1329]: Art. 932a § 133 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1330]: Art. 932a § 133 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1331]: Art. 932a § 133 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1332]: § 136 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1333]: § 138 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2011370000).
[^1334]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1335]: Art. 932a § 140 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1336]: Art. 932a § 140 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1337]: Art. 932a § 142 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1338]: Art. 932a § 147 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1339]: Art. 932a § 150 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1340]: Art. 932a § 150 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1341]: Art. 932a § 152 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1342]: Art. 932a § 152 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1343]: Art. 932a § 152 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1344]: Art. 932a § 153 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1345]: Art. 932a § 153 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1346]: Art. 932a § 153 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1347]: Art. 932a § 154 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1348]: Art. 932a § 154 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1349]: Art. 932a § 155 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1350]: Art. 932a § 156 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1351]: Art. 932a § 156 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1352]: Art. 932a § 157 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1353]: Art. 932a § 158 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1354]: Art. 932a § 161 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1355]: Art. 932a § 161 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1356]: Art. 932a § 162 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1357]: Art. 932a § 162 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1358]: Art. 932a § 163 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1359]: Art. 932a § 165 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1360]: Art. 932a § 165 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1361]: Art. 932a § 165 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1362]: Art. 932a § 167 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1363]: Art. 932a § 167 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1364]: Art. 932a § 168 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1365]: Art. 932a § 169 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1366]: Art. 932a § 170 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1367]: Art. 932a § 170 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1368]: Art. 932a § 170 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000).
[^1369]: Überschrift vor Art. 944 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1370]: Überschrift vor Art. 944 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1371]: Art. 944 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1372]: Sachüberschrift vor Art. 945 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1373]: Art. 945 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1374]: Art. 945 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1375]: Art. 945 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1376]: Art. 945 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1377]: Art. 945 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1378]: Art. 945 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1379]: Art. 945 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1380]: Art. 945 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^1381]: Art. 946 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1382]: Art. 946 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1383]: Art. 946 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1384]: Sachüberschrift vor Art. 947 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1385]: Art. 947 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1386]: Art. 947 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1387]: Art. 947 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1388]: Art. 948 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1389]: Art. 949 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1390]: Art. 949 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1391]: Art. 949 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^1392]: Art. 949 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1393]: Art. 949 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1394]: Art. 949 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1395]: Art. 949 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1396]: Art. 950 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1397]: Art. 951 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1398]: Art. 952 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1399]: Art. 952 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1400]: Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1401]: Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1402]: Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1403]: Art. 953 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1404]: Art. 953 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1405]: Art. 953 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1406]: Art. 953 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1407]: Art. 953 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1408]: Art. 953 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1409]: Art. 953 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1410]: Art. 954 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1411]: Art. 954 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1412]: Art. 954 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1413]: Art. 954 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1414]: Art. 954 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2019118000).
[^1415]: Art. 954 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1416]: Art. 954 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1417]: Art. 954 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1418]: Art. 955 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1419]: Art. 955 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1420]: Art. 955a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1421]: Art. 955a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 167](https://www.gesetze.li/chrono/2017167000).
[^1422]: Sachüberschrift vor Art. 956 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1423]: Art. 956 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1424]: Art. 956 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1425]: Art. 956 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1426]: Art. 956 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2008342000).
[^1427]: Art. 956 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1428]: Art. 957 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1429]: Art. 957 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1430]: Art. 958 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1431]: Art. 958a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1432]: Art. 959 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^1433]: Art. 959 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1434]: Art. 959 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1435]: Art. 959 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1436]: Art. 959 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1437]: Sachüberschrift vor Art. 960 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1438]: Art. 960 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1439]: Art. 960 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1440]: Art. 961 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1441]: Art. 961 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1442]: Art. 961 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1443]: Art. 961 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1444]: Art. 961 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1445]: Art. 961 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1446]: Art. 961 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1447]: Art. 962 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1448]: Art. 962 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1449]: Art. 962 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1450]: Art. 963 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1451]: Art. 963 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1452]: Art. 963 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1453]: Art. 963 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1454]: Art. 963 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1455]: Art. 963 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1456]: Art. 963 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1457]: Art. 964 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1458]: Art. 964 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1459]: Art. 964a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1460]: Art. 964a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1461]: Art. 965 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1462]: Art. 965 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1463]: Art. 965 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1464]: Art. 965 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1465]: Art. 966 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1466]: Art. 966 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1467]: Sachüberschrift vor Art. 967 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1468]: Art. 967 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1469]: Art. 967 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1470]: Art. 967 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1471]: Art. 967 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1472]: Art. 968 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1473]: Art. 968 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1474]: Art. 969 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1475]: Art. 969 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1476]: Art. 969 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1477]: Art. 969 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1478]: Sachüberschrift vor Art. 970 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1479]: Art. 970 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1480]: Art. 970 Abs. 1abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1481]: Art. 970 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2010124000).
[^1482]: Art. 970 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1483]: Art. 971 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1484]: Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1485]: Art. 971 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1486]: Art. 971 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1487]: Art. 972 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1488]: Art. 972 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1489]: Art. 972 Abs. 3 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1490]: Art. 973 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1491]: Art. 973 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1492]: Art. 974 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1493]: Art. 975 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1494]: Art. 975 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1495]: Art. 976 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1496]: Sachüberschrift vor Art. 977 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1497]: Art. 977 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1498]: Art. 977 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000). Findet in dieser Fassung erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
[^1499]: Art. 978 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1500]: Art. 979 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1501]: Art. 980 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1502]: Art. 980 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1503]: Art. 980 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1504]: Art. 981 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1505]: Art. 981 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1506]: Art. 982 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1507]: Art. 982 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1508]: Art. 982 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1509]: Art. 982 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1510]: Art. 983 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1511]: Art. 983 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1512]: Art. 983 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1513]: Art. 983 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1514]: Art. 983 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1515]: Sachüberschrift vor Art. 984 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2004228000).
[^1516]: Art. 984 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2004228000).
[^1517]: Art. 984 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1518]: Art. 984a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2004228000).
[^1519]: Art. 984a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1520]: Art. 984b eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2004228000).
[^1521]: Sachüberschrift vor Art. 985 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1522]: Art. 985 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1523]: Sachüberschrift vor Art. 986 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1524]: Art. 986 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1525]: Art. 986 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1526]: Art. 986 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1527]: Art. 986 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1528]: Art. 987 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1529]: Art. 988 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1530]: Art. 989 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1531]: Art. 989 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1532]: Art. 989 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1533]: Art. 989 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1534]: Art. 989 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1535]: Art. 990 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1536]: Art. 990 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1537]: Art. 990 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1538]: Art. 991 bis Art. 1010d aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1539]: Art. 1011 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1540]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1541]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1542]: Art. 1011 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1543]: Art. 1012 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1544]: Art. 1013 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1545]: Art. 1013 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1546]: Art. 1014 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1547]: Art. 1016 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1548]: Art. 1016 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1549]: Art. 1017 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 169](https://www.gesetze.li/chrono/1995169000).
[^1550]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1551]: Art. 1018 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1552]: Art. 1019 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2005257000).
[^1553]: Art. 1023 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1554]: Art. 1025 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1555]: Art. 1027 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000). Richtig müsste es heissen: "e) ..."
[^1556]: Art. 1027 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^1557]: Art. 1027 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1558]: Art. 1031 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1559]: Art. 1031 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1560]: Art. 1032 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1561]: Art. 1032 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 362](https://www.gesetze.li/chrono/2014362000).
[^1562]: Art. 1032a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1563]: Art. 1032a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1564]: Art. 1032a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1565]: Art. 1032a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1566]: Art. 1032a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1567]: Art. 1032a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1568]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1569]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1570]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1571]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1572]: Art. 1038 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1573]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1574]: Art. 1041 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1575]: Art. 1042 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1576]: Art. 1042 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1577]: Art. 1042 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1578]: Art. 1044a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1579]: Art. 1044a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1580]: Art. 1044a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1581]: Art. 1044a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^1582]: Art. 1044b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1583]: Überschrift vor Art. 1045 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1584]: Überschrift vor Art. 1045 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1585]: Art. 1045 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1586]: Art. 1045 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000) und [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1587]: Art. 1045 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1588]: Art. 1045 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014.
[^1589]: Sachüberschrift vor Art. 1046 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1590]: Art. 1046 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1591]: Art. 1046bis aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1592]: Art. 1047 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1593]: Sachüberschrift vor Art. 1048 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1594]: Sachüberschrift vor Art. 1048 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1595]: Art. 1048 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1596]: Art. 1048 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1597]: Art. 1049 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1598]: Art. 1049 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1599]: Art. 1049 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1600]: Art. 1049 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1601]: Sachüberschrift vor Art. 1050 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1602]: Art. 1050 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1603]: Art. 1051 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1604]: Sachüberschrift vor Art. 1052 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1605]: Art. 1052 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1606]: Art. 1053 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1607]: Art. 1054 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1608]: Art. 1054a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1609]: Art. 1054b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1610]: Art. 1055 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1611]: Art. 1056 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1612]: Sachüberschrift vor Art. 1057 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1613]: Art. 1057 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1614]: Art. 1058 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^1615]: Art. 1058 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1616]: Art. 1059 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1617]: Art. 1060 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1618]: Art. 1061 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1619]: Art. 1061 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1620]: Art. 1061 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1621]: Art. 1061 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1622]: Art. 1062 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1623]: Art. 1062a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1624]: Art. 1062a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1625]: Art. 1062a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1626]: Art. 1062a Abs. 3 eingefügt und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1627]: Überschrift vor Art. 1063 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1628]: Überschrift vor Art. 1063 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1629]: Art. 1063 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1630]: Art. 1063bis aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1631]: Art. 1064 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1632]: Art. 1064 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1633]: Art. 1064 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1634]: Art. 1064 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1635]: Art. 1064 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1636]: Art. 1064 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1637]: Art. 1064 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1638]: Sachüberschrift vor Art. 1065 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1639]: Art. 1065 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1640]: Art. 1065 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1641]: Art. 1065 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1642]: Art. 1065 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1643]: Art. 1066 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1644]: Art. 1066 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1645]: Art. 1066a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1646]: Sachüberschrift vor Art. 1067 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1647]: Art. 1067 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1648]: Art. 1067 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1649]: Sachüberschrift vor Art. 1068 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1650]: Art. 1068 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1651]: Art. 1068 Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1652]: Art. 1068 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1653]: Art. 1068 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1654]: Art. 1068 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1655]: Sachüberschrift vor Art. 1069 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1656]: Art. 1069 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1657]: Art. 1070 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1658]: Art. 1071 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1659]: Art. 1071 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1660]: Art. 1072 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1661]: Art. 1073 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1662]: Art. 1073 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1663]: Art. 1074 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1664]: Art. 1075 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1665]: Art. 1075 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1666]: Art. 1075 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1667]: Art. 1075 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1668]: Art. 1076 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1669]: Art. 1077 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1670]: Sachüberschrift vor Art. 1078 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1671]: Art. 1078 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1672]: Art. 1079 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1673]: Art. 1079 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1674]: Art. 1080 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1675]: Art. 1080 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1676]: Art. 1081 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1677]: Art. 1082 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1678]: Art. 1083 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1679]: Art. 1083 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1680]: Art. 1083a aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1681]: Sachüberschrift vor Art. 1084 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1682]: Sachüberschrift vor Art. 1084 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1683]: Art. 1084 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1684]: Art. 1085 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1685]: Art. 1085 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1686]: Art. 1086 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1687]: Art. 1086 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1688]: Art. 1087 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1689]: Art. 1088 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1690]: Art. 1089 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1691]: Art. 1089 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1692]: Art. 1090 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1693]: Art. 1090 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1694]: Sachüberschrift vor Art. 1091 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1695]: Art. 1091 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1696]: Art. 1092 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1697]: Art. 1092 Ziff. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1698]: Art. 1092 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1699]: Art. 1092 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1700]: Art. 1092 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1701]: Art. 1092 Ziff. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1702]: Art. 1092 Ziff. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1703]: Art. 1092 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1704]: Art. 1092 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1705]: Art. 1092 Ziff. 9 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1706]: Art. 1092 Ziff. 9 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1707]: Art. 1092 Ziff. 10 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1708]: Art. 1092 Ziff. 11 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1709]: Art. 1092 Ziff. 12 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1710]: Art. 1092 Ziff. 13 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1711]: Art. 1092 Ziff. 14 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1712]: Art. 1092 Ziff. 15 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1713]: Art. 1092 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1714]: Art. 1092 Ziff. 17 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1715]: Art. 1093 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1716]: Art. 1094 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1717]: Art. 1094 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1718]: Art. 1095 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1719]: Art. 1095 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1720]: Art. 1095a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2013072000). Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
[^1721]: Sachüberschrift vor Art. 1096 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1722]: Art. 1096 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1723]: Art. 1096 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1724]: Art. 1096 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1725]: Art. 1096 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1726]: Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1727]: Art. 1096 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1728]: Art. 1096 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1729]: Art. 1096 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1730]: Art. 1096 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1731]: Art. 1096a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1732]: Art. 1096a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1733]: Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1734]: Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1735]: Art. 1096a Abs. 1 Ziff 7 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1736]: Art. 1096a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1737]: Art. 1096a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1738]: Art. 1096b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1739]: Überschrift vor Art. 1097 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1740]: Sachüberschrift vor Art. 1097 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1741]: Art. 1097 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1742]: Sachüberschrift vor Art. 1098 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1743]: Art. 1098 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1744]: Art. 1099 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1745]: Art. 1099 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1746]: Art. 1099 Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1746]: a Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1747]: Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1748]: Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1749]: Art. 1099 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1750]: Art. 1099 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1751]: Art. 1100 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1752]: Art. 1100a aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1753]: Art. 1101 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1754]: Art. 1101 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1755]: Art. 1101 Abs.2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1756]: Art. 1101 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1757]: Art. 1101 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1758]: Art. 1101a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^1759]: Art. 1101a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1760]: Sachüberschrift vor Art. 1102 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1761]: Art. 1102 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1762]: Art. 1102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1763]: Art. 1102 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1764]: Art. 1103 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1765]: Art. 1104 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1766]: Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1767]: Art. 1104 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1768]: Sachüberschrift vor Art. 1105 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1769]: Art. 1105 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1770]: Art. 1106 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1771]: Art. 1107 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1772]: Sachüberschrift vor Art. 1108 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1773]: Art. 1108 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1774]: Art. 1109 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1775]: Art. 1110 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1776]: Art. 1111 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1777]: Art. 1112 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1778]: Art. 1113 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1779]: Art. 1114 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1780]: Sachüberschrift vor Art. 1115 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1781]: Art. 1115 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1782]: Art. 1115 Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1783]: Art. 1115 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1784]: Art. 1115 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1785]: Art. 1116 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1786]: Sachüberschrift vor Art. 1116a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1787]: Art. 1116a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1788]: Art. 1116a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1789]: Art. 1116a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1790]: Art. 1116a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1791]: Art. 1116a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1792]: Art. 1116a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1793]: Art. 1116a Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1794]: Art. 1116b eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1795]: Art. 1116c eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1796]: Art. 1116d eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1797]: Sachüberschrift vor Art. 1117 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1798]: Art. 1117 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1799]: Art. 1118 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1800]: Sachüberschrift vor Art. 1119 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1801]: Art. 1119 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1802]: Art. 1120 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1803]: Art. 1121 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1804]: Art. 1121 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1805]: Überschrift vor Art. 1122 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1806]: Sachüberschrift vor Art. 1122 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1807]: Sachüberschrift vor Art. 1122 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1808]: Art. 1122 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1809]: Art. 1122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1810]: Art. 1122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1811]: Art. 1122 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1812]: Art. 1122 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1813]: Art. 1122 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1814]: Art. 1122 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1815]: Art. 1123 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1816]: Art. 1123 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1817]: Art. 1123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1818]: Art. 1123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1819]: Sachüberschrift vor Art. 1124 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1820]: Art. 1124 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1821]: Art. 1124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1822]: Art. 1124 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1823]: Art. 1125 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1824]: Art. 1125 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1825]: Art. 1125 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1826]: Sachüberschrift vor Art. 1126 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1827]: Art. 1126 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2013072000). Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
[^1828]: Art. 1126 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1829]: Art. 1126 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1830]: Art. 1126 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1831]: Art. 1127 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1832]: Art. 1127 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1833]: Art. 1127 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1834]: Art. 1128 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1835]: Art. 1128 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1836]: Art. 1129 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1837]: Art. 1129 Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1838]: Art. 1129 Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1839]: Art. 1129 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1840]: Art. 1129 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1841]: Art. 1130 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1842]: Art. 1130a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2008356000).
[^1843]: Überschrift vor Art. 1131 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1844]: Überschrift vor Art. 1131 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^1845]: Art. 1131 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1846]: Art. 1131 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1847]: Art. 1131 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1848]: Art. 1131 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^1849]: Art. 1132 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1850]: Sachüberschrift vor Art. 1133 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1851]: Art. 1133 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1852]: Art. 1134 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1853]: Art. 1135 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1854]: Art. 1136 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1855]: Art. 1136 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1856]: Art. 1136 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^1857]: Überschrift vor Art. 1137 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1858]: Art. 1137 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1859]: Art. 1137 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1860]: Art. 1137 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^1861]: Art. 1137 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1862]: Art. 1137 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1863]: Art. 1137 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1864]: Art. 1137 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1865]: Art. 1137 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1866]: Art. 1137 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1867]: Art. 1138 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1868]: Überschrift vor Art. 1138a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1869]: Überschrift vor Art. 1138a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1870]: Art. 1138a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1871]: Art. 1138b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1872]: Art. 1138c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1873]: Art. 1138d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1874]: Art. 1138d Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1875]: Art. 1138d Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1876]: Art. 1138e eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1877]: Art. 1138f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1878]: Überschrift vor Art. 1139 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1879]: Art. 1139 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1880]: § 3 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1881]: § 3 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1882]: § 3 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1883]: § 3 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1884]: § 3 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1885]: § 3 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1886]: § 4 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2014201000).
[^1887]: § 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2014201000).
[^1888]: § 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/1998027000).
[^1889]: § 11 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/1976040000).
[^1890]: §§ 12 bis 14 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 458](https://www.gesetze.li/chrono/2010458000).
[^1891]: §§ 15 bis 21 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^1892]: §§ 22 bis 25 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 458](https://www.gesetze.li/chrono/2010458000).
[^1893]: § 26 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^1894]: § 27 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^1895]: §§ 28 bis 30 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 458](https://www.gesetze.li/chrono/2010458000).
[^1896]: Richtig müsste es heissen: "... Kommanditaktiengesellschaft verstanden, ...".
[^1897]: § 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1898]: § 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1899]: § 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1900]: § 36 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1901]: § 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1902]: § 48 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 182](https://www.gesetze.li/chrono/2011182000).
[^1903]: § 49 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2014201000).
[^1904]: § 50 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1905]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1906]: § 52 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1907]: § 53 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^1908]: §§ 54 bis 59 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1909]: § 60 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1910]: § 61 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1911]: § 62 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1912]: § 64 aufgehoben durch [LGBl. 1936 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1936004000).
[^1913]: Sachüberschrift vor § 65 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1914]: § 65 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1915]: § 65 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1916]: § 65 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1917]: § 66 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1918]: § 66 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1919]: § 66 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1920]: § 66 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014.
[^1921]: § 66 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1922]: § 66 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1923]: § 66 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1924]: § 66 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1925]: § 66 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1926]: § 66a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1927]: § 66b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1928]: § 66b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1929]: § 66b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1930]: § 66c Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1931]: § 66c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000) und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1932]: § 66c Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1933]: § 66c Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1934]: § 66c Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1935]: § 66c Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1936]: § 66c Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1937]: § 66c Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1938]: § 66d eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^1939]: § 66e eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2013328000).
[^1940]: § 68 Ziff. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1941]: § 68 Ziff. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1942]: § 68 Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1943]: § 68 Ziff. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1963 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1963019000).
[^1944]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1945]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1946]: § 68 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1947]: § 68 Ziff. 8 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1948]: § 68 Ziff. 9 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1949]: § 68 Ziff. 10 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1950]: § 68 Ziff. 11 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1951]: § 68 Ziff. 12 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1952]: § 68 Ziff. 13 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1953]: § 68 Ziff. 14 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1954]: § 69 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1947 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/1947044000).
[^1955]: § 70 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^1956]: § 70 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^1957]: § 70 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^1958]: § 71 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1961003000).
[^1959]: § 71 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1961003000).
[^1960]: § 71 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1961003000).
[^1961]: § 71 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2010235000).
[^1962]: § 71 Abs. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2004119000).
[^1963]: § 72 aufgehoben durch [LGBl. 1934 Nr. 1](https://www.gesetze.li/chrono/1934001000) bzw. [LGBl. 1960 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/1960023000).
[^1964]: § 72a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000) und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1965]: § 72a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1966]: § 73 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1950 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1950028000).
[^1967]: § 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1968]: § 79a eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1969]: Richtig müsste es heissen: "III.".
[^1970]: § 80 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1997210000).
[^1971]: § 80a aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1997210000).
[^1972]: Richtig müsste es heissen: "der".
[^1973]: § 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1974]: § 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1975]: § 105 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2016351000).
[^1976]: §§ 106 bis 119 aufgehoben durch [LGBl. 1971 Nr. 51/2](https://www.gesetze.li/chrono/1971051002).
[^1977]: § 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/1998027000).
[^1978]: § 125 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1979]: § 126 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1980]: § 128 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1981]: § 138 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1982]: § 139 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1983]: § 143 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1984]: § 143 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1985]: § 147 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1986]: § 149 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1987]: § 149 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1988]: § 154 aufgehoben durch [LGBl. 1971 Nr. 51/1](https://www.gesetze.li/chrono/1971051001).
[^1989]: Richtig müsste es heissen: "Ziff. 3".
[^1990]: § 155 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1991]: Richtig müsste es heissen: "Abs. 2".
[^1992]: § 155 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2004041000).
[^1993]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1994]: § 156 Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^1995]: § 157 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1996]: § 157 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1997]: Inkrafttreten: 6. Juni 1963.
[^1998]: Inkrafttreten: 6. Juni 1963.
[^1999]: Inkrafttreten: 19. Dezember 1969.
[^2000]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2001]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2002]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2003]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2004]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2005]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.
[^2006]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.
[^2007]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.
[^2008]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.
[^2009]: Abschnitt II Abs. 1 berichtigt durch [LGBl. 2003 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2003057000).
[^2010]: Inkrafttreten: 1. März 2003.
[^2011]: Inkrafttreten: 16. Dezember 2005.
[^2012]: Inkrafttreten: 21. Februar 2007.
[^2013]: Inkrafttreten: 1. April 2009.
[^2014]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2015]: Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2016]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2017]: Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2018]: Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2019]: Inkrafttreten: 1. April 2009.
[^2020]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2021]: Inkrafttreten: 1. Februar 2011.
[^2022]: Art. 182a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^2023]: Art. 182b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^2024]: Art. 251a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^2025]: Art. 1045 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^2026]: § 66 Abs. 3 SchlT abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^2027]: § 66 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^2028]: Inkrafttreten: 1. März 2013.
[^2029]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
[^2030]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
##### Art. 957 [^1425]
[^1572]: Art. 1034 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1573]: Art. 1035 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1574]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1575]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1576]: Art. 1038 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1577]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1578]: Art. 1041 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1579]: Art. 1042 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1580]: Art. 1042 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1581]: Art. 1042 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1582]: Art. 1044a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1583]: Art. 1044a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1584]: Art. 1044a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1585]: Art. 1044a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^1586]: Art. 1044b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1587]: Überschrift vor Art. 1045 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1588]: Überschrift vor Art. 1045 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1589]: Art. 1045 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1590]: Art. 1045 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000) und [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1591]: Art. 1045 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1592]: Art. 1045 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014.
[^1593]: Sachüberschrift vor Art. 1046 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1594]: Art. 1046 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1595]: Art. 1046bis aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1596]: Art. 1047 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1597]: Sachüberschrift vor Art. 1048 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1598]: Sachüberschrift vor Art. 1048 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1599]: Art. 1048 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1600]: Art. 1048 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000).
[^1601]: Art. 1048 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1602]: Art. 1049 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1603]: Art. 1049 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1604]: Art. 1049 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1605]: Art. 1049 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1606]: Sachüberschrift vor Art. 1050 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1607]: Art. 1050 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1608]: Art. 1051 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1609]: Sachüberschrift vor Art. 1052 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1610]: Art. 1052 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1611]: Art. 1053 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1612]: Art. 1054 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1613]: Art. 1054a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1614]: Art. 1054b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1615]: Art. 1055 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1616]: Art. 1056 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1617]: Sachüberschrift vor Art. 1057 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1618]: Art. 1057 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1619]: Art. 1058 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2011007000).
[^1620]: Art. 1058 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1621]: Art. 1059 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1622]: Art. 1060 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1623]: Art. 1061 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1624]: Art. 1061 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1625]: Art. 1061 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1626]: Art. 1061 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1627]: Art. 1062 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1628]: Art. 1062a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1629]: Art. 1062a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1630]: Art. 1062a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1631]: Art. 1062a Abs. 3 eingefügt und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1632]: Überschrift vor Art. 1063 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1633]: Überschrift vor Art. 1063 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1634]: Art. 1063 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1635]: Art. 1063bis aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1636]: Art. 1064 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1637]: Art. 1064 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1638]: Art. 1064 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1639]: Art. 1064 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1640]: Art. 1064 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1641]: Art. 1064 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1642]: Art. 1064 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1643]: Sachüberschrift vor Art. 1065 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1644]: Art. 1065 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1645]: Art. 1065 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1646]: Art. 1065 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1647]: Art. 1065 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1648]: Art. 1066 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1649]: Art. 1066 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1650]: Art. 1066a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1651]: Sachüberschrift vor Art. 1067 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1652]: Art. 1067 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1653]: Art. 1067 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1654]: Sachüberschrift vor Art. 1068 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1655]: Art. 1068 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1656]: Art. 1068 Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1657]: Art. 1068 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1658]: Art. 1068 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1659]: Art. 1068 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1660]: Sachüberschrift vor Art. 1069 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1661]: Art. 1069 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1662]: Art. 1070 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1663]: Art. 1071 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1664]: Art. 1071 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1665]: Art. 1072 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1666]: Art. 1073 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1667]: Art. 1073 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1668]: Art. 1074 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1669]: Art. 1075 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1670]: Art. 1075 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1671]: Art. 1075 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1672]: Art. 1075 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1673]: Art. 1076 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1674]: Art. 1077 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1675]: Sachüberschrift vor Art. 1078 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1676]: Art. 1078 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1677]: Art. 1079 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1678]: Art. 1079 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1679]: Art. 1080 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1680]: Art. 1080 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1681]: Art. 1081 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1682]: Art. 1082 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1683]: Art. 1083 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1684]: Art. 1083 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1685]: Art. 1083a aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1686]: Sachüberschrift vor Art. 1084 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1687]: Sachüberschrift vor Art. 1084 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1688]: Art. 1084 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1689]: Art. 1085 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1690]: Art. 1085 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1691]: Art. 1086 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1692]: Art. 1086 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1693]: Art. 1087 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1694]: Art. 1088 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1695]: Art. 1089 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1696]: Art. 1089 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1697]: Art. 1090 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1698]: Art. 1090 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1699]: Sachüberschrift vor Art. 1091 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1700]: Art. 1091 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1701]: Art. 1092 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1702]: Art. 1092 Ziff. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1703]: Art. 1092 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1704]: Art. 1092 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1705]: Art. 1092 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1706]: Art. 1092 Ziff. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1707]: Art. 1092 Ziff. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1708]: Art. 1092 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1709]: Art. 1092 Ziff. 8 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1710]: Art. 1092 Ziff. 9 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1711]: Art. 1092 Ziff. 9 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1712]: Art. 1092 Ziff. 10 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1713]: Art. 1092 Ziff. 11 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1714]: Art. 1092 Ziff. 12 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1715]: Art. 1092 Ziff. 13 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1716]: Art. 1092 Ziff. 14 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1717]: Art. 1092 Ziff. 15 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1718]: Art. 1092 Ziff. 16 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1719]: Art. 1092 Ziff. 17 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1720]: Art. 1093 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1721]: Art. 1094 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1722]: Art. 1094 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1723]: Art. 1095 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1724]: Art. 1095 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1725]: Art. 1095a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2013072000). Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
[^1726]: Sachüberschrift vor Art. 1096 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1727]: Art. 1096 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1728]: Art. 1096 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1729]: Art. 1096 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1730]: Art. 1096 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1731]: Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1732]: Art. 1096 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1733]: Art. 1096 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1734]: Art. 1096 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1735]: Art. 1096 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1736]: Art. 1096a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1737]: Art. 1096a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1738]: Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1739]: Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1740]: Art. 1096a Abs. 1 Ziff 7 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1741]: Art. 1096a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1742]: Art. 1096a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1743]: Art. 1096b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1744]: Überschrift vor Art. 1097 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1745]: Sachüberschrift vor Art. 1097 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1746]: Art. 1097 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1747]: Sachüberschrift vor Art. 1098 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1748]: Art. 1098 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1749]: Art. 1099 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1750]: Art. 1099 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1751]: Art. 1099 Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1751]: a Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1752]: Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1753]: Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1754]: Art. 1099 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1755]: Art. 1099 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1756]: Art. 1100 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1757]: Art. 1100a aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1758]: Art. 1101 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1759]: Art. 1101 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1760]: Art. 1101 Abs.2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1761]: Art. 1101 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1762]: Art. 1101 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1763]: Art. 1101a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 537](https://www.gesetze.li/chrono/2011537000).
[^1764]: Art. 1101a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1765]: Sachüberschrift vor Art. 1102 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1766]: Art. 1102 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1767]: Art. 1102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1768]: Art. 1102 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1769]: Art. 1103 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1770]: Art. 1104 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1771]: Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1772]: Art. 1104 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1773]: Sachüberschrift vor Art. 1105 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1774]: Art. 1105 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1775]: Art. 1106 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1776]: Art. 1107 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1777]: Sachüberschrift vor Art. 1108 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1778]: Art. 1108 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1779]: Art. 1109 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1780]: Art. 1110 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1781]: Art. 1111 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1782]: Art. 1112 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1783]: Art. 1113 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1784]: Art. 1114 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1785]: Sachüberschrift vor Art. 1115 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1786]: Art. 1115 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1787]: Art. 1115 Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1788]: Art. 1115 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1789]: Art. 1115 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1790]: Art. 1116 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1791]: Sachüberschrift vor Art. 1116a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1792]: Art. 1116a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1793]: Art. 1116a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1794]: Art. 1116a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1795]: Art. 1116a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1796]: Art. 1116a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1797]: Art. 1116a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1798]: Art. 1116a Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1799]: Art. 1116b eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1800]: Art. 1116c eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1801]: Art. 1116d eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1802]: Sachüberschrift vor Art. 1117 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1803]: Art. 1117 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1804]: Art. 1118 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1805]: Sachüberschrift vor Art. 1119 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1806]: Art. 1119 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1807]: Art. 1120 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1808]: Art. 1121 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1809]: Art. 1121 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1810]: Überschrift vor Art. 1122 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1811]: Sachüberschrift vor Art. 1122 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1812]: Sachüberschrift vor Art. 1122 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1813]: Art. 1122 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1814]: Art. 1122 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1815]: Art. 1122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1816]: Art. 1122 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1817]: Art. 1122 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1818]: Art. 1122 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1819]: Art. 1122 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1820]: Art. 1123 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1821]: Art. 1123 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1822]: Art. 1123 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1823]: Art. 1123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1824]: Sachüberschrift vor Art. 1124 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1825]: Art. 1124 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1826]: Art. 1124 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1827]: Art. 1124 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1828]: Art. 1125 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1829]: Art. 1125 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1830]: Art. 1125 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1831]: Sachüberschrift vor Art. 1126 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1832]: Art. 1126 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2013072000). Erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
[^1833]: Art. 1126 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1834]: Art. 1126 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1835]: Art. 1126 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1836]: Art. 1127 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1837]: Art. 1127 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1838]: Art. 1127 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1839]: Art. 1128 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1840]: Art. 1128 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1841]: Art. 1129 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1842]: Art. 1129 Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1843]: Art. 1129 Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1844]: Art. 1129 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1845]: Art. 1129 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1846]: Art. 1130 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1847]: Art. 1130 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000). Findet in dieser Fassung erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
[^1848]: Art. 1130 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000). Findet erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
[^1849]: Art. 1130a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2008356000).
[^1850]: Überschrift vor Art. 1131 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1851]: Überschrift vor Art. 1131 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^1852]: Art. 1131 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1853]: Art. 1131 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1854]: Art. 1131 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1855]: Art. 1131 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^1856]: Art. 1132 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1857]: Sachüberschrift vor Art. 1133 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1858]: Art. 1133 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1859]: Art. 1134 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1860]: Art. 1135 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^1861]: Art. 1136 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1862]: Art. 1136 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 141](https://www.gesetze.li/chrono/2004141000).
[^1863]: Art. 1136 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2007265000).
[^1864]: Überschrift vor Art. 1137 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1865]: Art. 1137 Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1866]: Art. 1137 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2016357000).
[^1867]: Art. 1137 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^1868]: Art. 1137 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1869]: Art. 1137 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1870]: Art. 1137 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1871]: Art. 1137 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1872]: Art. 1137 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1873]: Art. 1137 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1874]: Art. 1138 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1875]: Überschrift vor Art. 1138a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1876]: Überschrift vor Art. 1138a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1877]: Art. 1138a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1878]: Art. 1138b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1879]: Art. 1138c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1880]: Art. 1138d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1881]: Art. 1138d Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1882]: Art. 1138d Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 420](https://www.gesetze.li/chrono/2017420000).
[^1883]: Art. 1138e eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1884]: Art. 1138f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2015165000).
[^1885]: Überschrift vor Art. 1139 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1886]: Art. 1139 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2003052000).
[^1887]: § 3 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1888]: § 3 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1889]: § 3 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1890]: § 3 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1891]: § 3 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1892]: § 3 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/1974020000).
[^1893]: § 4 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2014201000).
[^1894]: § 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2014201000).
[^1895]: § 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/1998027000).
[^1896]: § 11 aufgehoben durch [LGBl. 1976 Nr. 40](https://www.gesetze.li/chrono/1976040000).
[^1897]: §§ 12 bis 14 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 458](https://www.gesetze.li/chrono/2010458000).
[^1898]: §§ 15 bis 21 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^1899]: §§ 22 bis 25 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 458](https://www.gesetze.li/chrono/2010458000).
[^1900]: § 26 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^1901]: § 27 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1988049000).
[^1902]: §§ 28 bis 30 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 458](https://www.gesetze.li/chrono/2010458000).
[^1903]: Richtig müsste es heissen: "... Kommanditaktiengesellschaft verstanden, ...".
[^1904]: § 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1905]: § 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1906]: § 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1907]: § 36 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1908]: § 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1909]: § 48 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 182](https://www.gesetze.li/chrono/2011182000).
[^1910]: § 49 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2014201000).
[^1911]: § 50 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^1912]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1913]: § 52 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1914]: § 53 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^1915]: §§ 54 bis 59 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1916]: § 60 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1917]: § 61 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1918]: § 62 aufgehoben durch [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000) und [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^1919]: § 64 aufgehoben durch [LGBl. 1936 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/1936004000).
[^1920]: Sachüberschrift vor § 65 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1921]: § 65 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1922]: § 65 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1923]: § 65 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1924]: § 66 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000). Findet in dieser Fassung erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
[^1925]: § 66 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1926]: § 66 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000). Findet in dieser Fassung erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
[^1927]: § 66 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014.
[^1928]: § 66 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 124](https://www.gesetze.li/chrono/2012124000). Diese Bestimmung ist anwendbar ab 1. Januar 2014. Für die früheren Geschäftsjahre siehe Übergangsbestimmungen.
[^1929]: § 66 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2019258000). Findet in dieser Fassung erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
[^1930]: § 66 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1931]: § 66 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1932]: § 66 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1933]: § 66a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1934]: § 66b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1935]: § 66b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000) und [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1936]: § 66b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1937]: § 66c Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1938]: § 66c Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000) und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1939]: § 66c Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1940]: § 66c Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1941]: § 66c Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1942]: § 66c Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1943]: § 66c Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1944]: § 66c Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2008220000).
[^1945]: § 66d eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2013067000).
[^1946]: § 66e eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2013328000).
[^1947]: § 68 Ziff. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1948]: § 68 Ziff. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1949]: § 68 Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1950]: § 68 Ziff. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1963 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/1963019000).
[^1951]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1952]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^1953]: § 68 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1954]: § 68 Ziff. 8 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1955]: § 68 Ziff. 9 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1956]: § 68 Ziff. 10 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2010352000).
[^1957]: § 68 Ziff. 11 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1958]: § 68 Ziff. 12 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1959]: § 68 Ziff. 13 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1960]: § 68 Ziff. 14 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/1961007000).
[^1961]: § 69 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1947 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/1947044000).
[^1962]: § 70 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^1963]: § 70 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^1964]: § 70 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/1996194000).
[^1965]: § 71 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1961003000).
[^1966]: § 71 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1961003000).
[^1967]: § 71 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1961 Nr. 3](https://www.gesetze.li/chrono/1961003000).
[^1968]: § 71 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2010235000).
[^1969]: § 71 Abs. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2004119000).
[^1970]: § 72 aufgehoben durch [LGBl. 1934 Nr. 1](https://www.gesetze.li/chrono/1934001000) bzw. [LGBl. 1960 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/1960023000).
[^1971]: § 72a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000) und abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1972]: § 72a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1973]: § 73 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1950 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/1950028000).
[^1974]: § 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1975]: § 79a eingefügt durch [LGBl. 1928 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1928006000).
[^1976]: Richtig müsste es heissen: "III.".
[^1977]: § 80 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1997210000).
[^1978]: § 80a aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/1997210000).
[^1979]: § 81a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 304](https://www.gesetze.li/chrono/2019304000).
[^1980]: Richtig müsste es heissen: "der".
[^1981]: § 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1982]: § 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1983]: § 105 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2016351000).
[^1984]: §§ 106 bis 119 aufgehoben durch [LGBl. 1971 Nr. 51/2](https://www.gesetze.li/chrono/1971051002).
[^1985]: § 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 27](https://www.gesetze.li/chrono/1998027000).
[^1986]: § 125 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1987]: § 126 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 402](https://www.gesetze.li/chrono/2016402000).
[^1988]: § 128 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1989]: § 138 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1990]: § 139 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1991]: § 143 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 275](https://www.gesetze.li/chrono/2015275000).
[^1992]: § 143 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^1993]: § 147 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^1994]: § 149 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1995]: § 149 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1996]: § 154 aufgehoben durch [LGBl. 1971 Nr. 51/1](https://www.gesetze.li/chrono/1971051001).
[^1997]: Richtig müsste es heissen: "Ziff. 3".
[^1998]: § 155 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 454](https://www.gesetze.li/chrono/2010454000).
[^1999]: Richtig müsste es heissen: "Abs. 2".
[^2000]: § 155 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 41](https://www.gesetze.li/chrono/2004041000).
[^2001]: Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, [LGBl. 1980 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/1980039000), aufgehoben.
[^2002]: § 156 Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 235](https://www.gesetze.li/chrono/2015235000).
[^2003]: § 157 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^2004]: § 157 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^2005]: Inkrafttreten: 6. Juni 1963.
[^2006]: Inkrafttreten: 6. Juni 1963.
[^2007]: Inkrafttreten: 19. Dezember 1969.
[^2008]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2009]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2010]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2011]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2012]: Inkrafttreten: 14. Juni 1980.
[^2013]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.
[^2014]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.
[^2015]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.
[^2016]: Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.
[^2017]: Abschnitt II Abs. 1 berichtigt durch [LGBl. 2003 Nr. 57](https://www.gesetze.li/chrono/2003057000).
[^2018]: Inkrafttreten: 1. März 2003.
[^2019]: Inkrafttreten: 16. Dezember 2005.
[^2020]: Inkrafttreten: 21. Februar 2007.
[^2021]: Inkrafttreten: 1. April 2009.
[^2022]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2023]: Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2024]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2025]: Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2026]: Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2027]: Inkrafttreten: 1. April 2009.
[^2028]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 247](https://www.gesetze.li/chrono/2009247000).
[^2029]: Inkrafttreten: 1. Februar 2011.
[^2030]: Art. 182a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2008224000).
[^2031]: Art. 182b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^2032]: Art. 251a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/2007038000).
[^2033]: Art. 1045 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 63](https://www.gesetze.li/chrono/2003063000).
[^2034]: § 66 Abs. 3 SchlT abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^2035]: § 66 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 279](https://www.gesetze.li/chrono/2000279000).
[^2036]: Inkrafttreten: 1. März 2013.
[^2037]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
[^2038]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
[^2039]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
##### Art. 957 [^1428]
**b) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben**
@@ -22978,9 +23042,9 @@
- 2. in allen übrigen Fällen durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung in der in Art. 956 Abs. 3 bezeichneten Weise.
2) Bekanntmachungen nach Abs. 1 Ziff. 2 können vom Amt für Justiz unterlassen werden, wenn die Bekanntmachung der gleichen Tatsachen und Verhältnisse durch eine andere Behörde, wie beispielsweise im Konkursverfahren, erfolgt.[^1426]
##### Art. 958 [^1427]
2) Bekanntmachungen nach Abs. 1 Ziff. 2 können vom Amt für Justiz unterlassen werden, wenn die Bekanntmachung der gleichen Tatsachen und Verhältnisse durch eine andere Behörde, wie beispielsweise im Konkursverfahren, erfolgt.[^1429]
##### Art. 958 [^1430]
**c) Bei juristischen Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben**
@@ -22990,6 +23054,6 @@
- 2. durch Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung und auf die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist.
##### Art. 991 bis Art. 1010d [^1534]
##### Art. 991 bis Art. 1010d [^1538]
Aufgehoben
2019-07-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 954, 154, 155
2018-01-03
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 1, 2, 3 y 903 más
2018-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 252, 253, 254 y 7
2017-09-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 289, 955
2017-02-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 483, 484, 485 y 5
2017-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 120, 121, 122 y 8
2016-10-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 261, 312, 326 y 6
2016-03-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — art. 180
2016-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 496, 497, 498 y 5
2015-11-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 47, 49, 49 y 921
2015-08-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 8, 12, 13 y 886 m
2015-02-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 29, 1131
2015-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 8, 12, 13 y 923 m
2014-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 8, 12, 13 y 557 m
2013-12-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 8, 12, 13 y 370 m
2013-07-22
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 8, 12, 13 y 754 m
2013-04-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 347, 349, 350 y 6
2013-03-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 180, 322, 324 y 6
2013-02-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 32, 33, 36 y 880
2012-10-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — art. 53
2012-08-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 104, 120, 151 y 6
2012-04-27
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 182, 182, 182 y 7
2012-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 139, 142, 145 y 7
2011-09-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 26, 30, 31 y 805
2011-08-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 261, 299, 312 y 5
2011-02-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 196, 197, 198 y 6
2011-01-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 7, 8, 12 y 986 má
2010-07-01
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20 — arts. 8, 12, 13 y 855 m
2009-10-30
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum