Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978
Aufgrund von Art. 11 bis 14, 23, 50 Abs. 3, Art. 51, 53 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:[^2]
Einleitung
Art. 1[^3]
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Art. 2
Abkürzungen, Begriffe[^4]
1) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:[^5]
- a) SVG: Strassenverkehrsgesetz;[^6]
- b) VRV: Verkehrsregelnverordnung;[^7]
- c) VVV: Verkehrsversicherungsverordnung;[^8]
- d) VTS: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;[^9]
- e) ARV: Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport;[^10]
- f) EWRA: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.[^11]
2) Es werden folgende Abkürzungen für automatisierte Datensammlungen verwendet:
- a) ADMAS: Administrativmassnahmenregister;
- b) FABER: Fahrberechtigungsregister.[^12]
3) In Abweichung von der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:[^13]
- a) "Führerausweis" für "Führerschein";
- b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen".[^14]
3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- a) "Fahrzeug": jedes Fahrzeug im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);[^15]
- b) "Zulassung": die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeuges im Strassenverkehr einschliesslich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;
- c) "Fahrzeugausweis": das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt wird; das in Liechtenstein ausgestellte Dokument besteht aus einem Teil;
- d) "Inhaber des Fahrzeugausweises": die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug zugelassen ist. Der Inhaber des Fahrzeugausweises ist mit dem Fahrzeughalter gleichzusetzen.[^16]
3b) In Abweichung von der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wird in dieser Verordnung der Begriff "Fahrzeugausweis" für "Zulassungsbescheinigung" verwendet.[^17]
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^18]
Art. 2a[^19]
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
I. Teil
Zulassung von Personen[^20]
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen[^21]
Art. 3[^22]
Ausweiskategorien
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
- a) Kategorie A:[^23]
Motorräder;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW;
- b) Kategorie B:[^24]
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3 500 kg nicht übersteigt;
- c) Kategorie C:[^25]
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
- d) Kategorie D:[^26]
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
- e) Kategorie BE:[^27]
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
- f) Kategorie CE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
- g) Kategorie DE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
- a) Unterkategorie AM:[^28]
Kleinmotorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei Selbstzündungsmotoren oder einer Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren.
Leichtmotorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einem Leergewicht von höchstens 350 kg und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei Selbstzündungsmotoren oder einer 30-Minuten-Leistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren.
- abis) Unterkategorie A1:[^29]
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von höchstens 15 kW;
- ater) Unterkategorie A2:[^30]
Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
- b) Unterkategorie B1:[^31]
Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;
- c) Unterkategorie C1:[^32]
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
- d) Unterkategorie D1:[^33]
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz und einer Länge von höchstens 8 m;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
- e) Unterkategorie C1E:[^34]
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
- f) Unterkategorie D1E:[^35]
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
3) Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
- a) Spezialkategorie F:
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
- b) Spezialkategorie G:[^36]
Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
- c) Spezialkategorie M:
Motorfahrräder.
Art. 4
Berechtigungen[^37]
1) Es berechtigt:[^38]
- a) der Führerausweis der Kategorie A:[^39]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien AM, A1, A2 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- b) der Führerausweis der Kategorie B:[^40]
zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorien AM und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- c) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- d) der Führerausweis der Kategorie D:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- e) der Führerausweis der Kategorie BE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
- f) der Führerausweis der Kategorie CE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
- g) der Führerausweis der Kategorie DE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.
2) Es berechtigt:[^41]
- a) der Führerausweis der Unterkategorie AM:[^42]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
- abis) der Führerausweis der Unterkategorie A1:[^43]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie AM sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- ater) der Führerausweis der Unterkategorie A2:[^44]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- b) der Führerausweis der Unterkategorie B1:[^45]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;
- c) der Führerausweis der Unterkategorie C1:[^46]
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- d) der Führerausweis der Unterkategorie D1:[^47]
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- e) der Führerausweis der Unterkategorie C1E:[^48]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
- f) der Führerausweis der Unterkategorie D1E:[^49]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
3) Es berechtigt:[^50]
- a) der Führerausweis der Spezialkategorie F:[^51]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
- b) der Führerausweis der Spezialkategorie G:[^52]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.[^53]
5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:[^54]
- a) der Führerausweis der Kategorie C:[^55]
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Plätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;
- b) der Führerausweis der Unterkategorie C1:[^56]
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;
- c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorien C1, C1 109 und C1 118:[^57]
zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder von Anhängern, welche die Polizei, die Feuerwehr, ein Rettungsdienst oder der Zivilschutz zum Transport von Einsatzmaterial nutzen oder im Rahmen einer Intervention benötigen. Der Fahrzeugführer muss nicht der Organisation angehören, die im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist;
- d) der Führerausweis der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Ausweiskategorien;[^58]
- e) der Führerausweis der Kategorie B:[^59]
-
- zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung;
-
- zum Führen von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg, und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 3 500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; es darf kein Anhänger mitgeführt werden. Der Fahrzeugführer muss den Führerausweis der Kategorie B seit mindestens zwei Jahren besitzen;[^60]
- f) der Führerausweis der Kategorien B und F:[^61]
zum Führen von Elektro-Rikschas.
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^62]
Art. 5[^63]
Ausnahmen von der Ausweispflicht
1) Keinen Lernfahrausweis benötigen:
- a) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
- b) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
- c) Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2) Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
- a) eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
- b) eines Motorhandwagens;
- c) eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
- d) eines Leicht-Motorfahrrades;
- e) eines Elektro-Stehrollers;[^64]
- f) eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.[^65]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).[^66]
2. Abschnitt
Führerprüfung[^67]
a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^68]
Art. 5a
Wohnsitz in Liechtenstein[^69]
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.[^70]
2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^71]
Art. 6
Mindestalter[^72]
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:[^73]
- a) die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;[^74]
- b) die Spezialkategorie F für:[^75]
-
- Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre;[^76]
-
- die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
- c) die Unterkategorie AM: 15 Jahre;[^77]
- d) die Unterkategorie A1: 16 Jahre;[^78]
- e) die Kategorien B und BE: 17 Jahre;[^79]
- f) die Kategorien C und CE (Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 8 CZV) sowie die Unterkategorien A2, B1, C1 und C1E: 18 Jahre;[^80]
- g) die Kategorie A: 20 Jahre;[^81]
- h) die Kategorien C und CE (Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 8 CZV), die Kategorien D und DE (Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 8 CZV), die Unterkategorien D1 und D1E sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW der Kategorien A und B: 21 Jahre;[^82]
- hbis) die Kategorien D und DE (Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 8 CZV): 24 Jahre;[^83]
- i) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.[^84]
2) Lernenden der beruflichen Grundbildungen "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" und "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, BE, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt werden. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.[^85]
2a) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker BA" dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.[^86]
2b) Lernende, welche die praktische Führerprüfung der Kategorie B, BE, C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr bestehen, dürfen bis zur Erteilung des Führerausweises begleitet Motorfahrzeuge führen. Die Begleitperson muss die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 SVG erfüllen. Die Fahrberechtigung muss mit dem vom Verkehrsexperten unterzeichneten Lernfahrausweis oder mit dem Prüfbescheid nachgewiesen werden. Die Fahrt gilt nicht als Lernfahrt im Sinne von Art. 17 Abs. 1.[^87]
3) aufgehoben[^88]
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.[^89]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^90][^91]
- a) behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
-
- den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen;
-
- das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
- b) den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.[^92]
Art. 7[^93]
Medizinische Mindestanforderungen
1) Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.[^94]
1a) Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff. 3 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen.[^95]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.[^96]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Art. 13 Abs. 2 SVG verfügt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies bestätigt.[^97]
Art. 8
Fahrpraxis[^98]
1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.[^99]
2) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Abs. 2a ausweisen kann und:
- a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
- b) während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.[^100]
2a) In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.[^101]
2b) Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
- a) den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- b) den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- c) den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.[^102]
3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:[^103]
- a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder[^104]
- b) während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.[^105]
4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2, geführt haben.[^106]
5) Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.[^107]
6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.[^108]
Art. 9[^109]
Sehtest
1) Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:
- a) Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrfahrausweises:
-
- der Kategorie A,
-
- der Kategorie B,
-
- der Unterkategorie A1,
-
- der Unterkategorie A2,
-
- der Unterkategorie B1,
-
- der Spezialkategorie F;
- b) Gesuch um einen Führerausweis:
-
- der Unterkategorie AM,
-
- der Spezialkategorie M,
-
- der Spezialkategorie G.
2) Die Prüfung des Sehvermögens muss bei einem praktizierenden Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom oder bei einem praktizierenden diplomierten Augenoptiker oder Optometristen BScn erfolgen.
3) Die Prüfung des Sehvermögens erfolgt gemäss Anhang 1. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.
4) Der Sehtest darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
Art. 10[^110]
Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
1) Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.[^111]
2) Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung vom Verband Liechtensteiner Samaritervereine oder einer anderen von der Regierung anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.[^112]
3) Der Kurs vermittelt:
- a) Instruktionen über die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung der Rettungskräfte;
- b) Kenntnisse über die Massnahmen, die bei einer verletzten Person bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen;
- c) Kenntnisse insbesondere über die richtige Lagerung der verletzten Person, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen und die Grundlagen der Herzmassage.
4) Die Organisation und die Programme von Kursen über lebensrettende Sofortmassnahmen sowie die Anforderungen an die Instruktoren werden von der Regierung festgelegt.
5) Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:
- a) Inhaber eines Führerausweises der in Abs. 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien;
- b) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
- c) Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
- d) Instruktoren von Nothelferkursen;
- e) andere als die in den Bst. a bis d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine von der Regierung anerkannte Stelle erbringen.
b) Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises[^113]
Art. 11
Einreichung des Gesuchs[^114]
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss beim Amt für Strassenverkehr einreichen:[^115]
- a) ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen insbesondere zu den medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1; das Amt für Strassenverkehr stellt das Gesuchsformular zur Verfügung;[^116]
- b) ein aktuelles farbiges Passfoto im Format 35x45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form;[^117]
- c) eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Art. 10.[^118]
2) Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:[^119]
- a) Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:
-
- "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ",
-
- "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge",
-
- "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge";
- b) Lernende der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ".
3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, so erfolgt die Identifikation des Gesuchstellers über das zentrale Personenregister.[^120]
Art. 11a
Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle[^121]
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die vom Amt für Strassenverkehr zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:[^122]
- a) den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen;[^123]
- b) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 erwerben wollen;[^124]
- c) Aufgehoben[^125]
- d) das 75. Altersjahr überschritten haben;[^126]
- e) an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.[^127]
- f) Aufgehoben[^128]
2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^129]
3) Aufgehoben[^130]
4) Aufgehoben[^131]
Art. 11b
Prüfung des Gesuchs[^132]
1) Das Amt für Strassenverkehr prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Es:[^133]
- a) weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^134]
- b) weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^135]
- c) weist den Gesuchsteller nach Art. 11a Abs. 1 an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle;[^136]
- d) hört einen unmündigen Gesuchsteller oder einen Gesuchsteller, dem ein Sachwalter bestellt ist, und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;[^137]
- e) klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADMAS verzeichnet ist;[^138]
- f) kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.[^139]
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.[^140]
Art. 11c[^141]
Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
1) Beamte und Angestellte der Amtsstellen sowie Mitglieder der Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.
2) Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
3) Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung[^142]
Art. 12[^143]
Prüfungsort
1) Die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie sowie die praktische Führerprüfung sind beim Amt für Strassenverkehr abzulegen.
2) Auf Gesuch hin kann das Amt für Strassenverkehr das Ablegen der Prüfungen nach Abs. 1 bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle bewilligen.
Art. 12a[^144]
Prüfungsergebnis
Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.
d) Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER[^145]
Art. 13
Prüfung der Basistheorie[^146]
1) Mit der Prüfung der Basistheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 10 Ziff. II. 1 verfügt.[^147]
1a) Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.[^148]
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.[^149]
3) Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
- a) einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien AM, A1, A2, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;[^150]
- b) einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
- c) einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.[^151]
4) Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.[^152]
5) Aufgehoben[^153]
Art. 14[^154]
Erstmalige Datenerfassung im FABER
Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M erfasst das Amt für Strassenverkehr die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.
e) Lernfahrausweis[^155]
Art. 15
Erteilung[^156]
1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.[^157]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die:[^158]
- a) den Führerausweis der Kategorie A2 seit mindestens zwei Jahren besitzen; und
- b) eine klaglose Fahrpraxis nach Art. 8 Abs. 6 nachweisen können.
2a) Die Beschränkung nach Abs. 2 Bst. a gilt nicht bei:[^159]
- a) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ", die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
- b) Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit bei der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden;[^160]
- c) Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.
3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).[^161]
4) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises des Amts für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.[^162]
Art. 16
Gültigkeit[^163]
1) Der Lernfahrausweis ist gültig:
- a) vier Monate für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2;[^164]
- b) 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
- c) 24 Monate für alle übrigen Kategorien.[^165]
2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.[^166]
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:[^167]
- a) der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und das Amt für Strassenverkehr aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;[^168]
- b) der Lehrvertrag folgender Lernenden vor Vollendung ihres 18. Altersjahres aufgelöst wird:[^169]
-
- Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ",
-
- Lernende der beruflichen Grundbildung "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge",
-
- Lernende der beruflichen Grundbildung "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge".
4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests des Amts für Strassenverkehr als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das Amt für Strassenverkehr verfügt allfällige Auflagen.[^170]
Art. 17
Lernfahrt[^171]
1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.[^172]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.[^173]
2a) Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.[^174]
3) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^175]
4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.[^176]
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:[^177]
- a) der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;[^178]
- b) gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;[^179]
- c) Lernende der beruflichen Grundbildungen "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" und "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" dürfen Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie C oder einer Fahrzeugkombination der Kategorie CE nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders durchführen; besitzen die Lernenden den Führerausweis der Kategorie C, dürfen sie Lernfahrten mit einer Fahrzeugkombination der Kategorie CE ohne Begleitperson durchführen;[^180]
- d) der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Zivilschutzorganisation zu Lernfahrten mit Motorwagen einer Rettungsorganisation, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.[^181]
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.[^182]
Art. 17a[^183]
Übungsfahrt
1) Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird.
2) Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.
3) Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Art. 4 Abs. 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
Art. 17b bis 17c[^184]
Aufgehoben
f) Fahrausbildung[^185]
Art. 18[^186]
Kurs über Verkehrskunde
1) Wer den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.[^187]
2) Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus. Bei der Unterkategorie AM ist eine bestandene Theorieprüfung ausreichend.[^188]
3) Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Abs. 1 besitzen.
4) Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
5) Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
Art. 19
Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler[^189]
1) Wer den Führerausweis der Unterkategorien A1 oder A2 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.[^190]
2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.[^191]
3) Die praktische Grundschulung dauert zwölf Stunden.[^192]
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.[^193]
Art. 19a[^194]
Gestaltung, Inhalt und Durchführung
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler.
Art. 20[^195]
Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"[^196]
1) Wer Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung. Diese wird von dem Amt für Strassenverkehr nur Berufsbildnern oder Betriebsangehörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen sowie Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann.[^197]
2) Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anhang 10 Ziff. II) auszuweisen. Die Regierung bestimmt, welche Instruktionskurse anerkannt werden.
3) Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lernender, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.[^198]
4) Aufgehoben[^199]
Art. 20a[^200]
Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
1) Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" oder "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" aufgelöst und ist diesem Lernenden vor seinem vollendeten 18. Altersjahr ein Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr melden. Sofern der Lernende das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, fordert das Amt für Strassenverkehr ihn zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf (Art. 16 Abs. 3 Bst. b).
2) Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr melden. Das Amt für Strassenverkehr fordert den Lernenden zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A2.
g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^201]
Art. 21
Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^202]
1) Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 10 Ziff. II.2 verfügt.[^203]
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.[^204]
3) Aufgehoben[^205]
4) Aufgehoben[^206]
h) Praktische Führerprüfung[^207]
Art. 22
Praktische Führerprüfung[^208]
1) Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.[^209]
2) Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 11.[^210]
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:[^211]
- a) Aufgehoben[^212]
- b) Personen, die einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten;[^213]
- c) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.[^214]
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue Prüfung der Basistheorie an.[^215]
Art. 23[^216]
Wiederholung
1) Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.
2) Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Art. 16 Abs. 3 zugelassen werden.
3) Eine nicht bestandene praktische Führerprüfung wird nach Ablauf von fünf Jahren annulliert.[^217]
i) Führerausweis[^218]
Art. 24
Erteilung[^219]
1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie, für die Unterkategorie AM nach bestandener Prüfung der Basistheorie und der Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde (Art. 18 Abs. 1) erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^220]
2) Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien werden für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren ab dem Datum des letzten Sehtests oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 ausgestellt.[^221]
2a) Ist ein Führerausweis hinsichtlich einer Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie infolge der Befristung nach Abs. 2 abgelaufen und wird dieser während mehr als fünf Jahren nicht verlängert, so ist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die betroffene Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie eine neue Führerprüfung abzulegen.[^222]
3) Der Führerausweis der Unterkategorie A2 wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.[^223]
4) Aufgehoben[^224]
Art. 24a
Eintrag von Berechtigungen[^225]
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:[^226]
- a) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;[^227]
- b) die Berechtigung der Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens "Arzt/Notfall";[^228]
- c) für Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Zivilschutzorganisation, die Inhaber der Unterkategorie C1 sind, die Bewilligung zum Führen eines entsprechenden Einsatzfahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem entsprechenden Einsatzfahrzeug mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7 500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde;[^229]
- d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).[^230]
Art. 24b[^231]
Eintrag und Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
1) Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Die Regierung erlässt die entsprechenden Weisungen.
2) Das Amt für Strassenverkehr hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.[^232]
Art. 24c[^233]
Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
1) Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bisherige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.
2) Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Art. 24e Abs. 1 und 2.[^234]
Art. 24d
Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen[^235]
1) Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.[^236]
2) Aufgehoben[^237]
Art. 24e[^238]
Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland
1) Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Art. 39 Abs. 3a Bst. b erwerben, ohne in Liechtenstein Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.[^239]
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:[^240]
- a) als Ersatz für einen abhanden gekommenen liechtensteinischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Abs. 1 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in Liechtenstein erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder
- b) als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen liechtensteinischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde.
k) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen[^241]
Art. 25
Bewilligung[^242]
1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.[^243]
1a) Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.[^244]
1b) Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.[^245]
2) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:
- a) die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS) ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn:
-
- ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden;
-
- der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde;
- b) berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.[^246]
3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.[^247]
4) Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.[^248]
4a) Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 10 Ziff. 2 bestanden hat.[^249]
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.[^250]
Art. 25a[^251]
Aufgehoben
2a. Abschnitt
Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen[^252]
Art. 26[^253]
Meldepflichten
1) Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2) Bei Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich beim Amt für Strassenverkehr abmelden.
Art. 27
Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung[^254]
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:[^255]
- a) Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten für Führerprüfungen:[^256]
-
- alle fünf Jahre, vorbehaltlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren,
-
- nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehaltlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren;
- b) Inhaber eines Führerausweises ab dem vollendeten 75. Altersjahr: alle zwei Jahre;
- c) Inhaber eines Führerausweises während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten;
- d) Inhaber eines Führerausweises, die an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine regelmässige ärztliche Kontrolle erforderlich ist.
2) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^257][^258]
- a) die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c den behandelnden Ärzten übertragen;
- b) auf Antrag des Arztes die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Fristen verkürzen;
- c) in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.
3) Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^259]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.[^260]
5) Das Amt für Strassenverkehr stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.[^261]
3. Abschnitt
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern[^262]
a) Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug[^263]
Art. 28[^264]
Anordnung einer neuen Führerprüfung
1) Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.[^265]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn es an deren Fahrkompetenz zweifelt.[^266]
3) Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; das Amt für Strassenverkehr gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.[^267]
4) Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Art. 23.
5) Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
Art. 28a[^268]
Fahreignungsuntersuchung
1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Abs. 3), so ordnet das Amt für Strassenverkehr an:
- a) bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch den Amtsarzt oder einen vom Amt für Strassenverkehr bezeichneten Vertrauensarzt mit entsprechendem Fachwissen;
- b) bei verkehrspsychologischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen vom Amt für Strassenverkehr bezeichneten Verkehrspsychologen.
2) Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine Untersuchung durch einen Arzt nach Abs. 1 Bst. a und einen Verkehrspsychologen nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen.
3) Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei:
- a) Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Gewichtspromille oder mehr;
- b) Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
- c) Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
- d) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
Art. 28b[^269]
Kontrollfahrt
1) Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann das Amt für Strassenverkehr zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen.
2) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
- a) der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
- b) ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.
3) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.
4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Das Amt für Strassenverkehr muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
Art. 28c[^270]
Vorsorglicher Entzug
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
Art. 28d[^271]
Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
1) Meldet eine Privatperson dem Amt für Strassenverkehr Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann dieses beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person sichert es dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.
2) Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann das Amt für Strassenverkehr nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Art. 28a anordnen.
b) Führerausweisentzug und Fahrverbot[^272]
Art. 29[^273]
Freiwillige Rückgabe des Führerausweises
Wird der Führerausweis dem Amt für Strassenverkehr freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; das Amt für Strassenverkehr hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
Art. 30[^274]
Widerhandlungen im Ausland
Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat das Amt für Strassenverkehr zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.
Art. 31[^275]
Führerausweisentzug bei schwerer Verkehrsgefährdung
In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Art. 32[^276]
Aufgehoben
Art. 33
Umfang des Entzuges[^277]
1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.[^278]
2) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.[^279]
3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.[^280]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^281]
- a) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;[^282]
- b) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.[^283]
5) In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich:
- a) die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und
- b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.[^284]
Art. 33a[^285]
Führerausweis mit Beschränkungen
1) Das Amt für Strassenverkehr kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen.
2) Der Amtsarzt oder ein vom Amt für Strassenverkehr bezeichneter Verkehrsmediziner muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist.
3) Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.
Art. 34
Verfahrensvorschriften
1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder Verwarnung hat das Amt für Strassenverkehr dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Das Amt für Strassenverkehr darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.[^286]
1a) Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert das Amt für Strassenverkehr die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.[^287]
2) Die Entzugsverfügung und Verwarnung sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
3) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
Art. 34a[^288]
Aufgehoben
Art. 35
Fahrverbot[^289]
1) Das Amt für Strassenverkehr hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen nicht dazu geeignet sind.[^290]
2) Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.[^291]
3) Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
- a) in angetrunkenem Zustand geführt haben;
- b) in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
- c) geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
- d) zum Gebrauch entwendet haben;
- e) trotz Fahrverbotes geführt haben;
- f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.[^292]
Art. 36[^293]
Umfang des Fahrverbotes; Verfahren
1) Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.
2) Gegen ein Fahrverbot kann Beschwerde geführt werden. Auf das Verfahren findet Art. 34 sinngemäss Anwendung.
c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei[^294]
Art. 37[^295]
Gründe
1) Der Lernfahr- oder der Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer:
- a) offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholtest ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille und mehr aufweist;
- b) aus anderen Gründen fahrunfähig erscheint;
- c) ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.
2) Der Lernfahr- oder der Führerausweis kann insbesondere abgenommen werden, wenn der Führer:
- a) die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 35 km/h, ausserorts um mehr als 40 km/h überschreitet;
- b) auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken überholt;
- c) durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.
3) Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer:
- a) nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
- b) in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
- c) eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
- d) die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge missachtet, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;
- e) ein Motorfahrzeug führt, dessen Betriebssicherheit offensichtlich so beeinträchtigt ist, dass ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist.
4) Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid des Amts für Strassenverkehr die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.[^296]
Art. 38
Verfahren
1) Die Abnahme des Führerausweises ist von der Landespolizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.[^297]
2) Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.[^298]
d) Verkehrsunterricht zur Nachschulung[^299]
Art. 38a
Allgemeines[^300]
1) Die Regierung führt den Verkehrsunterricht nach Art. 23 Abs. 3 Bst. e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.[^301]
2) Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.[^302]
3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist das Amt für Strassenverkehr.[^303]
4) Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.[^304]
5) Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.[^305]
Art. 38b
Organisation; Verfahren[^306]
1) Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Regierung kann geeignete Organisationen damit beauftragen.[^307]
2) Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.[^308]
3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist dem Amt für Strassenverkehr Meldung zu erstatten. Dieses trifft die notwendigen Massnahmen; es kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.[^309]
4) Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.[^310]
5) Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt das Amt für Strassenverkehr einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.[^311]
4. Abschnitt
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^312]
Art. 39
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^313]
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
- a) einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen;
- b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach einem der folgenden Abkommen besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können:[^314]
-
- Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9);
-
- Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr (LGBl. 2020 Nr. 116);
-
- Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 75), in der Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 77); oder
- c) einen gültigen Lernfahrausweis besitzen.[^315]
2) Der ausländische nationale, der internationale Führerausweis zusammen mit dem nationalen Führerausweis oder der ausländische Lernfahrausweis berechtigt den Inhaber in Liechtenstein zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind. Der Inhaber eines ausländischen Lernfahrausweises muss von einer Person begleitet werden, welche die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 SVG erfüllt.[^316]
2a) Mit einem gültigen ausländischen Führerausweis für Motorfahrräder darf in Liechtenstein ein Fahrzeug geführt werden, das die Anforderungen von Art. 18 Bst. a VTS erfüllt.[^317]
3) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, die mit einem Motorfahrrad im Sinne von Art. 18 Bst. a VTS, einem land- oder forstwirtschaftlichen Motorfahrzeug oder einem Arbeitsmotorfahrzeug in Liechtenstein einreisen und mit dem Fahrzeug in Liechtenstein verkehren, benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland für die entsprechenden Fahrzeuge kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie in Liechtenstein eingereist sind.[^318]
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:[^319]
- a) Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in Liechtenstein wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;[^320]
- b) Personen mit einem gültigen Führerausweis, der nicht von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellt wurde, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Art. 25 bedürfen; ausgenommen ist das Zirkus- und Schaustellerpersonal.[^321]
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder beim Amt für Strassenverkehr eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.[^322]
4) Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in Liechtenstein nicht verwendet werden.
Art. 40
Mindestalter
1) Ausländische Lernfahr- und Führerausweise dürfen in Liechtenstein nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung für die Ausweisinhaber mit Wohnsitz in Liechtenstein vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.[^323]
2) Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nach dem Recht ihres Herkunftslandes keinen Führerausweis für Motorfahrräder benötigen und das dort vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in Liechtenstein zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.[^324]
3) Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer bewilligen.
Art. 41
Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises[^325]
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Art. 7 Abs. 1, Art. 9, 11a Abs. 1 und 2 sowie Art. 27 sinngemäss.[^326]
1a) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.[^327]
1b) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Das Amt für Strassenverkehr muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.[^328]
1c) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der ausländische Führerausweis aberkannt.[^329]
1d) Ausgenommen von Abs. 1 bis 1c sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.[^330]
2) Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigte liechtensteinische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Liechtenstein für solche Führer geltende Regelung kennen.[^331]
3) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitze eines entsprechenden Ausweises sind.[^332]
4) Wenn das Amt für Strassenverkehr einen liechtensteinischen Führerausweis erteilt, müssen sie Ausweise, die von EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz ausgestellt worden sind, an die Ausstellungsbehörde zurücksenden. Andere Ausweise müssen sie an die Ausstellungsbehörde zurücksenden oder dem Inhaber aushändigen. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.[^333]
Art. 42
Aberkennung, Entzug
1) Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des liechtensteinischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde mitzuteilen.
2) Mit dem Entzug des liechtensteinischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.
3) Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
4) Aufgehoben[^334]
5) Kann die Aberkennung dem Betroffenen im Fürstentum Liechtenstein nicht eröffnet werden, so ist sie auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.
6) Aberkennungen die wegen Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither
- a) während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat, oder
- b) einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.[^335]
Art. 43
Internationale Führerausweise
1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinscher oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in Liechtenstein Wohnsitz haben. Aufgrund liechtensteinscher Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in Liechtenstein ungültig.[^336]
2) Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.[^337]
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist das Amt für Strassenverkehr. Es kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.[^338]
4) Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
5. Abschnitt
Fahrlehrer und Fahrschulen
Art. 44 bis 58
Aufgehoben[^339]
6. Abschnitt
Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen[^340]
Art. 58a[^341]
Anforderungen
1) Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach Abs. 2 bis 5 erfüllen.[^342]
1a) Aufgehoben[^343]
2) Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
- a) das 24. Altersjahr vollendet haben;
- b) sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit Abschluss der Lehre ausweisen;
- c) seit mindestens drei Jahren im Besitz des liechtensteinischen Führerausweises der Kategorie B oder C oder eines Führerausweises der Kategorie B oder C eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;[^344]
- d) durch ein vertrauensärztliches Zeugnis nachweisen, dass er die medizinischen Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt;
- e) ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringen.
3) Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen hat sich anstelle von Abs. 2 Bst. b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.
4) Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfallen die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. d und e.[^345]
5) Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
Art. 58b[^346]
Ausbildung
1) Der Verkehrsexperte hat seine Aus- und Weiterbildung in den von der Regierung anerkannten Aus- und Weiterbildungskursen zu absolvieren.
2) Die Ausbildung zum Verkehrsexperten für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 6a. Der Verkehrsexperte für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist.
3) Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Verkehrsexperten auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Verkehrsexperte in den technischen und administrativen Betriebsablauf des Amts für Strassenverkehr eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.[^347]
4) Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.
5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch das Amt für Strassenverkehr, das über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.[^348]
Art. 58c[^349]
Prüfung
1) Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.[^350]
1a) Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a Ziff. 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr abgelegt werden.[^351]
2) Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.
3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote vom Amt für Strassenverkehr zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.[^352]
Art. 58d[^353]
Wiederholung der Prüfung
1) Die Verkehrsexpertenprüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.
2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.
3) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
Art. 58e[^354]
Einsatz der Verkehrsexperten
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Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)