Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, Art. 53 Abs. 3 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^2], verordnet die Regierung:
1. Kapitel
Begriffe und Geltungsbereich
Art. 1
Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
1) Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.
2) Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
- a) SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18;
- b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19;[^3]
- c) VTS für die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, LGBl. 1996 Nr. 143;[^4]
- d) VTGGS für die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1998 Nr. 37;[^5]
- e) ADR für das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1996 Nr. 36.[^6]
3) Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 1.
4) Der Bereich "innerorts" beginnt beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.29) und endet beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" (4.28) oder "Ortsende auf Nebenstrassen" (4.30). Der Bereich "ausserorts" beginnt beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen" und endet beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen".
5) Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 62).
6) Hauptstrassen sind die mit dem Signal "Hauptstrasse" (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1).
7) Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 34 Abs. 2 SVG).
8) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^7]
9) Aufgehoben[^8]
Art. 2
Geltung für die Strassenbenützer
1) Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
1a) Die Signale und Markierungen sind in Anhang 1 festgelegt.[^9]
2) Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01).[^10]
3) Für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Art. 91 Abs. 8.[^11]
Art. 2a
Zonensignalisation[^12]
1) Die Hinweissignale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift "ZONE" als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.[^13]
2) Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.[^14]
3) Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.[^15]
4) Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.[^16]
5) Die Signale "Tempo-30-Zone" (2.59.1), "Begegnungszone" (2.59.5) und "Fussgängerzone" (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.[^17]
6) Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Art. 98 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.[^18]
2. Kapitel
Gefahrensignale
1. Abschnitt
Grundsätze
Art. 3
1) Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.[^19]
2) Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann.
3) Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale:
- a) innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" (5.01) vermerkt;
- b) ausserorts 150 - 250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" vermerkt.
4) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04), in angemessenen Abständen wiederholt.
2. Abschnitt
Gefährliche Strassenanlage
Art. 4
Kurven
1) Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
2) Je nach den örtlichen Verhältnissen werden die Signale "Rechtskurve" (1.01), "Linkskurve" (1.02), "Doppelkurve nach rechts beginnend" (1.03) oder "Doppelkurve nach links beginnend" (1.04) angebracht.
3) Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angebracht.
4) Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
Art. 5
Schleudergefahr
1) Das Signal "Schleudergefahr" (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.
2) Steht das Signal "Schleudergefahr" zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel "vereiste Fahrbahn" (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schneeglätte zu rechnen ist.
Art. 6
Unebenheiten der Fahrbahn
1) Das Signal "Unebene Fahrbahn" (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
2) Aufgehoben[^20]
Art. 7
Verengung der Fahrbahn
1) Das Signal "Engpass" (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
2) Die Signale "Verengung rechts" (1.08) und "Verengung links" (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Art. 81 gekennzeichnet.
3) Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) angezeigt.
4) Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) angegeben.
Art. 8
Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
1) Die Signale "Gefährliches Gefälle" (1.10) und "Starke Steigung" (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 %; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.
2) Das Signal "Rollsplitt" (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.
3) Das Signal "Steinschlag" (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.[^21]
Art. 9
Baustelle
1) Das Signal "Baustelle" (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Art. 79.
2) Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Art. 10[^22]
Bahnübergänge
Die Signale "Schranken" (1.15) sowie "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Art. 85 und 86 gekennzeichnet sind.
3. Abschnitt
Übrige Gefahren
Art. 11
Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer[^23]
1) Das Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die aus einer Entfernung von 200 m nicht erkennbar sind. Es darf nur ausserorts und einzig bei Fussgängerstreifen angebracht werden, die dem anerkannten Stand der Verkehrssicherheit entsprechen.[^24]
2) Das Signal "Kinder" (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt.[^25]
3) Das Signal "Radfahrer" (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.[^26]
Art. 12
Tiere
1) Das Signal "Wildwechsel" (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
2) Das Signal "Tiere" (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidgebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.
3) Aufgehoben[^27]
4) Die Regierung kann weitere Tiersymbole bewilligen.
Art. 13
Gegenverkehr
1) Das Signal "Gegenverkehr" (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.
2) Das Signal "Gegenverkehr" steht:
- a) Aufgehoben[^28]
- b) am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.
Art. 14
Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau[^29]
1) Das Signal "Lichtsignale" (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 68 Abs. 3) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.[^30]
1a) Aufgehoben[^31]
2) Aufgehoben[^32]
3) Das Signal "Stau" (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.[^33]
Art. 15
Andere Gefahren
1) Das Signal "Andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.[^34]
2) Das Signal "Andere Gefahren" wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der Verkehrsregelung durch Personen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a bis c, e und h.[^35]
3. Kapitel
Vorschriftssignale
1. Abschnitt
Allgemeines
Art. 16
Grundsätze
1) Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder ein Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem, dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.[^36]
2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), "Mindestgeschwindigkeit" (2.31), "Überholen verboten" (2.44), "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45), "Halten verboten" (2.49) und "Parkieren verboten" (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung.[^37]
2a) Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 6 Abs. 2 VRV). Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.30.1) oder "Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.30.1) gilt bis zum entsprechenden Signal "Ende Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.53.1) oder "Ende Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.53.1).[^38]
3) Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die "Distanztafel" (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die "Wiederholungstafel" (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4) Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) ergänzt.
Art. 17
Ausnahmen
1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Art. 62 bis 64 vermerkt.[^39]
2) Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
3) Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
2. Abschnitt
Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen
Art. 18
Allgemeine Fahrverbote
1) Das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
2) Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z. B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) entzogen.
3) Das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse" (4.08).[^40]
4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für:[^41]
- a) Handwagen von höchstens 1 m Breite;
- b) Kinderwagen;
- c) Rollstühle ohne Motor;
- d) motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller, sofern gehbehinderte Personen sie verwenden;
- e) Fahrräder, sofern sie geschoben werden;
- f) Motorfahrräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden;
- g) zweirädrige Motorräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden.
5) Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) untersagt, so bestimmt das Amt für Tiefbau und Geoinformation, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.[^42]
6) Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.
7) Aufgehoben[^43]
Art. 19
Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
- a) das "Verbot für Motorwagen" (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen Motorfahrräder;[^44]
- b) das "Verbot für Motorräder" (2.04) gilt für alle Motorräder;[^45]
- c) das "Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder" (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das "Verbot für Motorfahrräder" (2.06) untersagt das Fahren mit schweren und schnellen Motorfahrrädern;[^46]
- d) das "Verbot für Lastwagen" (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport;[^47]
- e) das "Verbot für Gesellschaftswagen" (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen;
- f) das "Verbot für Anhänger" (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;[^48]
- fbis) das "Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern" (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;[^49]
- g) das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der VTGGS gekennzeichnet sein müssen;[^50]
- h) das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 befördern, die die Kriterien von Abschnitt 2.3.5 ADR erfüllen;[^51]
- i) das "Verbot für Tiere" (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
2) In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z. B. "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (2.13), "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder" (2.14).
3) Das Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.[^52]
4) Das Signal "Skifahren verboten" (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal "Schlitteln verboten" (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.[^53]
5) Das Signal "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte" (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.[^54]
Art. 20
Höchstgewicht, Achsdruck
1) Das Signal "Höchstgewicht"(2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS).[^55]
2) Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal "Höchstgewicht" ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
3) Das Signal "Achsdruck" (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
Art. 21
Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
1) Das Signal "Höchstbreite" (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2.30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Art. 62 Abs. 2 VRV.[^56]
2) Das Signal "Höchsthöhe" (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.[^57]
3) Das Signal "Höchstlänge" (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.
3. Abschnitt
Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen
Art. 22
Höchstgeschwindigkeit
1) Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) und "Höchstgeschwindigkeit generell" (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1) aufgehoben.[^58]
2) Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 98), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3) Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VRV) wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.[^59]
3a) Auf Gemeindestrassen sowie auf Landstrassen in Gemeinden oder Zentren ohne Durchgangsverkehr kann die Höchstgeschwindigkeit innerorts auch generell auf 30 oder 40 km/h festgelegt werden (Art. 30 Abs. 2 und 3 SVG). Diese Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.30.1) oder "Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.30.1) angezeigt und gilt bis zum entsprechenden Signal "Ende Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.53.1) oder "Ende Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.53.1).[^60]
4) Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen; Art. 6 Abs. 2 VRV). Von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit abweichende Geschwindigkeiten sind zu signalisieren.[^61]
Art. 22a[^62]
Tempo-30-Zone
Das Signal "Tempo-30-Zone" (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Art. 22b[^63]
Begegnungszone
1) Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
2) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
3) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.[^64]
Art. 22c[^65]
Fussgängerzone
1) "Fussgängerzonen" (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.
2) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.[^66]
Art. 23
Mindestgeschwindigkeit
1) Das Signal "Mindestgeschwindigkeit" (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeugs oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54) aufgehoben.
2) Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).
Art. 24
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
1) Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:
- a) "Fahrtrichtung rechts" (2.32), "Fahrtrichtung links" (2.33):
- Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen;
- b) "Hindernis rechts umfahren" (2.34), "Hindernis links umfahren" (2.35):
- Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren;
- c) "Geradeausfahren" (2.36):
- Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.
2) Die Signale "Rechtsabbiegen" (2.37) und "Linksabbiegen" (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen.[^67]
3) Die Signale "Rechts- oder Linksabbiegen" (2.39), "Geradeaus oder Rechtsabbiegen" (2.40) sowie "Geradeaus oder Linksabbiegen" (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.[^68]
4) Das Signal "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.[^69]
5) Das Signal "Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.41.2) zeigt die Richtung an, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.[^70]
Art. 25
Abbiegen verboten
1) Die Signale "Abbiegen nach rechts verboten" (2.42) und "Abbiegen nach links verboten" (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.[^71]
2) Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen "Rechtsabbiegen" (2.37) oder "Linksabbiegen" (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.
Art. 26
Überholverbote
1) Das Signal "Überholen verboten" (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen.[^72]
2) Das Signal "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45) untersagt den Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen.[^73]
3) Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, Art. 13 Abs. 3 Bst. b, Art. 17 und Art. 161 bis 166 VTS).[^74]
4) Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) aufgehoben.
Art. 27
Wenden verboten
1) Das Signal "Wenden verboten" (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden.
2) Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
Art. 28
Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
1) Das Signal "Mindestabstand" (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3.5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.
2) Aufgehoben[^75]
3) Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) beigefügt.
Art. 29
Schneeketten obligatorisch
1) Das Signal "Schneeketten obligatorisch" (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material.[^76]
2) Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.
3) Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" (2.57) aufgehoben.
Art. 30
Halte- und Parkierungsverbote
1) Das Signal "Halten verboten" (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal "Parkieren verboten" (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 21 Abs. 1 VRV).
2) Steht das Signal "Halten verboten" (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir.[^77]
3) Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die "Anfangstafel" (5.05), "Wiederholungstafel" (5.04) und "Endetafel" (5.06) bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die "Richtungstafel" (5.07) angezeigt werden.
4) Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel "Ausnahmen vom Halteverbot" (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" (5.11) angezeigt (Art. 64 Abs. 2).
Art. 31
Zollhaltestelle, Polizei
1) Das Signal "Zollhaltestelle" (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.
2) Das Signal "Polizei" (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal "Andere Gefahren" (1.30) gilt Art. 15 Abs. 2.[^78]
3) Aufgehoben[^79]
Art. 32
Ende-Signale
1) Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53), "Ende der Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1), "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54), "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) zeigen an, dass die zuvor signalisierte Vorschrift aufgehoben ist.[^80]
2) Das Signal "Freie Fahrt" (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.[^81]
3) Das Signal "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.
4) Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende Ende-Signale (2.56.1) aufgehoben.[^82]
5) Aufgehoben[^83]
4. Abschnitt
Besondere Wege, Busfahrbahnen, Bus-Streifen
Art. 33
Radweg, Fussweg, Reitweg
1) Das Signal "Radweg" (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal "Ende des Radweges" (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Art. 17 Abs. 3 und Art. 39 VRV.[^84]
2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen; für Fusswege bleiben Art. 40 Abs. 4, Art. 42a Abs. 1, Art. 48 und 48a VRV vorbehalten.[^85]
3) Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am anderen Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden "Richtungstafel" (5.07) angebracht.
4) Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z. B. Fussgänger/Radfahrer oder Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 73a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z. B. "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen"; 2.63); die Verkehrsteilnehmenden der jeweiligen Kategorie müssen den ihnen durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z. B. "Gemeinsamer Rad- und Fussweg"; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger besondere Rücksicht zu nehmen und ihre Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Wo die Sicherheit es erfordert, müssen sie Fussgänger warnen und nötigenfalls anhalten.[^86]
Art. 34
Busfahrbahn, Bus-Streifen
1) Das Signal "Busfahrbahn" (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2) Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 73b), so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:[^87]
- a) über dem Bus-Streifen das Signal "Busfahrbahn" nach Art. 91 Abs. 4 oder
- b) am Fahrbahnrand das Signal "Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen" (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Art. 58; dabei wird das Signal "Busfahrbahn" in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt.[^88]
4. Kapitel
Vortrittssignale
Art. 35
Grundsätze
1) Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.
2) Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.
Art. 36
Signal "Stop" und "Kein Vortritt"
1) Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Art. 74 Abs. 1, 2 und 5.[^89]
2) Das Signal "Kein Vortritt" (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13) gilt Art. 74 Abs. 3 bis 5.
3) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" sind bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird.
4) Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.[^90]
5) Müssen die Signale um mehr als 10 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der "Distanztafel" (5.01) vermerkt.
6) Die Signale können vom Amt für Tiefbau und Geoinformation auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 17 Abs. 3 VRV) geboten ist.[^91]
7) Das Signal "Stop" darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung der Regierung erforderlich.
8) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" können vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer anderen Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter "Distanztafel" (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150 bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.[^92]
Art. 37
Hauptstrasse
1) Das Signal "Hauptstrasse" (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z. B. Art. 17 VRV).
2) Das Signal "Hauptstrasse" steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.[^93]
3) Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Art. 64 Abs 1.
Art. 38
Ende der Hauptstrasse
1) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
2) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit "Distanztafel" (5.01) aufgestellt, ausserorts 150 m bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.[^94]
Art. 39
Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
1) Das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben werden.
2) Innerorts kann das Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z.B. aufgrund der Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).[^95]
Art. 40
Verzweigung mit Rechtsvortritt
1) Das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) gilt.
2) Das Signal "Verzweigung mit Rechtsvortritt" wird nur aufgestellt:
- a) wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;
- b) wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Art. 41
Vortritt bei Fahrbahnverengungen
1) Das Signal "Dem Gegenverkehr Vortritt lassen" (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am anderen Ende der Verengung steht das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10).
2) Das Signal "Vortritt vor dem Gegenverkehr" (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.
Art. 42[^96]
Aufgehoben
5. Kapitel
Hinweissignale
1. Abschnitt
Verhaltenshinweise
Art. 43
Grundsätze
1) Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.
2) Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
3) Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter "Distanztafel" (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt:
- a) innerorts mindestens 50 m;
- b) ausserorts mindestens 150 m.
Art. 44
Kennzeichnung besonderer Strassen
1) Die Signale "Autobahn" (4.01) und "Autostrasse" (4.03) weisen auf die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen Strassen hin.
2) Das Signal "Bergpoststrasse" (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 37 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal "Ende der Bergpoststrasse" (4.06).[^97]
3) Das Signal "Tunnel" (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 38 VRV). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 43 Abs. 3).
Art. 45
Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
1) Das Signal "Einbahnstrasse" (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 36 VRV). Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einfahrt verboten" (2.02).[^98]
2) Das Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. "Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern"; 4.08.1).[^99]
3) Das Signal "Sackgasse" (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden ("Sackgasse mit Ausnahmen"; 4.09.1).[^100]
4) Das Signal "Wasserschutzgebiet" (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Stecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
Art. 46
Weitere Verhaltenhinweise
1) Mit dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 76) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) gilt Art. 11.[^101]
2) Die Signale "Fussgänger-Unterführung" (4.12) und "Fussgänger- Überführung" (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 45 Abs. 1 VRV) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.
3) Das Signal "Spital" (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
4) Das Signal "Ausstellplatz" (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 12 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.
5) Das Signal "Notfallspur" (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.[^102]
Art. 47[^103]
Signalisierung von Parkplätzen
1) Parkplätze werden durch die Signale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) oder "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) signalisiert.
2) Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.
3) Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist.
4) Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Art. 78 Abs. 4.
5) Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
6) Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
7) Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z.B. Signal Parkhaus, 4.21).
Art. 47a[^104]
Parkieren mit Parkscheibe
1) Das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden; ausgenommen sind mehrspurige Motorfahrräder.[^105]
2) Das Signal hat folgende Bedeutung:
- a) Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 1a Ziff. 1 regelt die Parkzeiten.
- b) Mit der zusätzlichen Anzeige einer zeitlichen Beschränkung: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden, wie auf der Zusatztafel angegeben. Die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
3) Wer auf einem nach Abs. 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
4) Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
Art. 47b[^106]
Parkieren gegen Gebühr
1) Das Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist.
2) Die Angabe "Zentrale Parkuhr" auf einer Zusatztafel zum Signal "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden.
2. Abschnitt
Wegweisung
Art. 48
Grundsätze
1) Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z.B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Art. 53 Abs. 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Art. 53 Abs. 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.[^107]
2) Aufgehoben[^108]
Art. 49[^109]
Ortschaftstafeln
1) Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund ("Ortsbeginn auf Hauptstrassen", 4.27; "Ortsende auf Hauptstrassen", 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund ("Ortsbeginn auf Nebenstrassen" 4.29; "Ortsende auf Nebenstrassen", 4.30).
2) Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" mit dem Namen der Ortschaft, über dem in der Mitte das kleine Staatswappen steht.
3) Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen"; sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft und im unteren Feld den diagonal von unten links nach oben rechts rot durchstrichenen Ortschaftsnamen. Im Grenzbereich wird der nächste Ortschaftsname durch den Namen des entsprechenden Landes ersetzt.
4) Die Signale "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" und "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3).
5) Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen".
Art. 50
Wegweiser
1) Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an (Wegweiser zu "Autobahnen" oder "Autostrassen"; 4.31), Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird ("Wegweiser für Hauptstrassen"; 4.32). Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird ("Wegweiser für Nebenstrassen"; 4.33).
2) Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiserarm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.
3) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der "Wegweiser in Tabellenform" (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Abs. 1.
4) Aufgehoben[^110]
Art. 51
Vorwegweiser
1) Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden ("Vorwegweiser auf Hauptstrassen"; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grunde stehen auf wichtigen Nebenstrassen ("Vorwegweiser auf Nebenstrassen"; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauen Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
2) Vorwegweiser stehen ausserorts 150-250 m, innerorts 20-100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
3) Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
4) Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die den Verlauf der Fahrbahn nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der "Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz" (4.54) verwendet werden.[^111]
5) "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen" (4.38) oder "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen" (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Abs. 1.
6) Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z. B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden ("Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen"; 4.40).
7) Aufgehoben[^112]
Art. 52
Einspurtafeln
1) Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen ("Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen"; 4.41 und "Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen"; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 51 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Art. 55.
2) Aufgehoben[^113]
Art. 53
Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
1) Der "Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten" (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z.B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der "Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten" (4.23) angebracht.[^114]
2) Der Wegweiser "Parkplatz" (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
2a) Der Wegweiser "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.[^115]
3) Die Wegweiser "Zeltplatz" (4.47) und "Wohnwagenplatz" (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden.
4) Der "Betriebswegweiser" (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 100) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
5) Aufgehoben[^116]
6) Die Tafel "Verkehrsführung" (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.
7) Aufgehoben[^117]
8) Die Tafel "Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung" (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
9) Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt die Regierung Weisungen.
Art. 53a[^118]
Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
1) Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.
2) Die Wegweiser "Route für Fahrräder" (4.50.1) und "Route für fahrzeugähnliche Geräte" (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.
3) Der Wegweiser "Route für Mountainbikes" (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.
4) Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen "Wegweiser ohne Zielangabe" (4.51.1), einen "Vorwegweiser ohne Zielangabe" (4.51.2) oder eine "Bestätigungstafel" (4.51.3) ersetzt werden.
5) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.
6) Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:
- a) die Entfernung zum angezeigten Ziel;
- b) ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld.
7) Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeichnete Route aufhört, kann die entsprechende Endetafel (4.51.4) aufgestellt werden.
Art. 54[^119]
Wegweisung für Umleitungen
1) Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden ("Vorwegweiser für Umleitungen"; 4.53).
2) Auf den Umleitungsstrecken werden "Wegweiser bei Umleitungen" (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
2a) Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Art. 53a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.[^120]
3) Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
Art. 55[^121]
Numerierung der Strassen
1) "Nummerntafeln für Europastrassen" (4.56) haben ein weisses "E" und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern werden gemäss Weisungen der Regierung ausgestaltet und angebracht.
2) "Nummerntafeln für Hauptstrassen" (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern werden gemäss Weisungen der Regierung angebracht.
3. Abschnitt
Informationshinweise
Art. 56
Grundsätze
1) Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
2) Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.
3) Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter "Distanztafel" (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:
- a) innerorts mindestens 50 m;
- b) ausserorts mindestens 150 m.
Art. 57
Anzeige des Strassenzustandes
1) Das Signal "Strassenzustand" (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" (4.76).
2) Das Signal "Strassenzustand" steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal "Vororientierung über den Strassenzustand" auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
3) Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.
4) Auf den Signalen bedeuten:
- a) rotes Feld: Strasse geschlossen;
- b) grünes Feld: Strasse offen;
- c) weisses Feld mit dem Symbol des Signals "Schneeketten obligatorisch" (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);
- d) weisses Feld mit den Symbolen des Signals "Schleudergefahr" (1.05) und der Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.
5) Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.
Art. 58
Anzeige der Fahrstreifen
1) Das Signal "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.[^122]
2) Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt ("Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen"; 4.77.1).[^123]
Art. 59[^124]
Aufgehoben
Art. 60[^125]
Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Mit dem Signal "Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten" (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.
Art. 61
Verschiedene Hinweise
1) Die Signale "Zeltplatz" (4.79), "Wohnwagenplatz" (4.80), "Telefon" (4.81), "Erste Hilfe" (4.82), "Tankstelle" (4.84), "Hotel-Motel" (4.85), "Restaurant" (4.86), "Erfrischungen" (4.87), "Informationsstelle" (4.88), "Jugendherberge" (4.89), "Radio-Verkehrsinformation" (4.90), "Gottesdienst" (4.91) und "Feuerlöscher" (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.[^126]
2) Die Symbole der Signale "Zeltplatz" und "Wohnwagenplatz" können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden.
3) Dem Signal "Telefon" werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt.
4) Die Signale "Hotel-Motel", "Restaurant" und "Erfrischungen" werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.
5) Das Signal "Radio-Verkehrsinformation" nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann.[^127]
6) Das Signal "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1.5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal "Notausgang" (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.[^128]
6. Kapitel
Ergänzende Angaben zu Signalen
Art. 62
Grundsätze
1) Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 7.[^129]
2) Bei den Hinweissignalen (Kapitel 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben.
3) Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale.[^130]
Art. 63
Allgemein verwendbare Zusatztafeln
1) Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die "Distanztafel" (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel "Anzeige von Entfernung und Richtung" (5.02) angezeigt.
2) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
3) Wiederholungssignale werden mit der "Wiederholungstafel" (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der "Anfangstafel" (5.05) und der "Endetafel" (5.06) angezeigt.
4) Die "Richtungstafel" (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:
- a) bei den Signalen "Radweg" (2.60), "Fussweg" (2.61) und "Reitweg"(2.62), wenn ein solcher Weg auf der anderen Strassenseite benützt werden muss (Art. 33);
- b) bei den Signalen "Parkieren verboten" (2.50) oder "Parkieren gestattet"(4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.
5) Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel:
- a) mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Art. 15 Abs. 1 und 45 Abs. 2;
- b) mit dem Wort "ausgenommen" oder "gestattet" in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt.[^131]
6) Das Symbol "Fahrrad" (5.31) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder.[^132]
6a) Das Symbol "Motorfahrrad" (5.30) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst schwere und schnelle Motorfahrräder.[^133]
6b) Das Symbol "Lastenfahrrad" (5.31.1) auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.[^134]
7) Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.[^135]
Art. 63a[^136]
Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs
1) Die dem Signal "Fussweg" (2.61) beigefügte Zusatztafel " gestattet" erlaubt es Radfahrern und Motorfahrradfahrern, den Fussweg zu benützen. Auf Trottoirs ist diese Signalisation ausnahmsweise, insbesondere zur Schulwegsicherung, zulässig, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Benützung nach Art. 33 Abs. 4.
2) Die den nach Abs. 1 gekennzeichneten Fusswegen beigefügte Zusatztafel " verboten" untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
3) Die den Signalen "Radweg" (2.60), "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen" (2.63) und "Gemeinsamer Rad- und Fussweg" (2.63.1) beigefügte Zusatztafel " freiwillig" nimmt die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Pflicht aus, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
4) Die den Signalen "Radweg" (2.60), "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen" (2.63) und "Gemeinsamer Rad- und Fussweg" (2.63.1) beigefügte Zusatztafel " verboten" untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen. Die Zusatztafel darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei hohem Fussgängeraufkommen und engen Platzverhältnissen.
5) Das Ende der Berechtigungen nach den Abs. 1 und 3 sowie des Verbots nach Abs. 4 kann bei Bedarf dadurch angezeigt werden, dass ein entsprechendes Signal mit einer Zusatztafel angebracht wird, auf der die Angaben mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind.
Art. 64
Zusatztafeln zu weiteren Signalen[^137]
1) Die den Signalen "Stop" (3.01), "Kein Vortritt" (3.02) und "Hauptstrasse" (3.03) beigefügte Zusatztafel "Richtung der Hauptstrasse" (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. In Verbindung mit den Signalen "Stop" und "Kein Vortritt" kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er nur den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.[^138]
2) Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot (2.49; 2.50) werden auf beigefügter Zusatztafel "Ausnahmen vom Halteverbot" (5.10) und "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" (5.11) angezeigt.
3) Die den Signalen "Schranken" (1.15) und "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) beigefügte Zusatztafel "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) kennzeichnet Bahnübergänge mit Lichtsignalen.[^139]
4) Die Zusatztafel "Vereiste Fahrbahn" (5.13) warnt den Führer vor Schneeglätte oder vereister Fahrbahn. Sie wird namentlich dem Signal "Schleudergefahr" (1.05) beigefügt und entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Schneeglätte oder Eisbildung zu rechnen ist.
5) Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) die Zusatztafel "Gehbehinderte" (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.[^140]
6) Die dem Signal "Engpass" (1.07) beigefügte Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an.
7) Aufgehoben[^141]
8) Die dem Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) beigefügte Zusatztafel "Zollabfertigung mit Sichtdeklaration" (5.54) zeigt an, dass dieser Fahrstreifen nur von Fahrzeugführern mit Sichtdeklaration benützt werden darf.[^142]
9) Das auf Wegweisern angebrachte Symbol "Spital mit Notfallstation" (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin.[^143]
10) Die dem Signal "Abstellplatz für Pannenfahrzeuge" (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol "Notfalltelefon" (5.57) oder dem Symbol "Feuerlöscher" (5.58) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.[^144]
11) Die den Signalen "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol "Ladestation" (5.42) zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.[^145]
12) Die dem Signal "Parkieren verboten" (2.50) beigefügte Zusatztafel " gestattet" zeigt an, dass die betroffene Fläche für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.[^146]
7. Kapitel
Zeichen und Weisungen der Polizei
Art. 65
Art und Bedeutung der Zeichen
1) Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten:
- a) Hochhalten eines Armes:
- Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen;
- b) Ausstrecken eines Armes:
- Halt für den Verkehr von hinten;
- c) seitliches Ausstrecken beider Arme:
- Halt für den Verkehr von hinten und vorn;
- d) Heranwinken:
- freie Fahrt in der entsprechenden Richtung;
- e) Auf- und Abbewegen des Armes:
- Verlangsamen der Fahrt. 2) Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
3) Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.
4) Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder, wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift "Polizei" tragen. Das Gebot zum Halten oder Verkehrsinformationen können weiters mit Signalgebern in normaler oder Spiegelschrift angezeigt werden.[^147]
5) Das Gebot zum Halten wird im weiteren gegeben:
- a) durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;[^148]
- b) durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rot-weissen Flagge, nachts oder, wenn die Witterung es erfordert, mit einem roten Licht;
- c) durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale "Einfahrt verboten" (2.02) oder "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge. Für Drehkellen bei Baustellen gilt Art. 79 Abs. 4.
Art. 66
Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
- a) der uniformierten Landes- und Gemeindepolizei;[^149]
- b) der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;[^150]
- c) der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste;
- d) des Personals bei Strassenbaustellen;[^151]
- e) der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet;[^152]
- f) des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;[^153]
- g) der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 37 Abs. 3 VRV);
- h) der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste;[^154]
- i) des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.[^155]
2) Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.
3) Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der Landespolizei. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die Gemeindepolizei delegieren.[^156]
8. Kapitel
Lichtsignale sowie ergänzende Angaben zu Lichtsignalen[^157]
Art. 67
Art und Bedeutung der Lichtsignale
1) Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.[^158]
1a) Rotes Licht bedeutet "Halt". Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung.[^159]
2) Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV).[^160]
3) Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV).[^161]
4) Gelbes Licht bedeutet:
- a) wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
- b) wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
5) Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung.
6) Gelbes Blinklicht (Art. 69 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht.
7) Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, diese ohne Verzug verlassen.
8) Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Abs. 1 bis 4.[^162]
9) Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.
Art. 68
Besondere Lichtsignale
1) Aufgehoben[^163]
2) Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.
3) Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen und zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet ("Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen"; 2.65):
- a) grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen;[^164]
- b) gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Fahrstreifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss;
- c) rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist; der Führer muss den Fahrstreifen verlassen und in einem Fahrstreifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.
4) Zur Vorankündigung des "Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen" kann das Signal "Lichtsignal" (1.27) verwendet werden.
Art. 68a[^165]
Zusatztafeln zu Lichtsignalen
1) Ist neben dem roten Licht das Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten "Kein Vortritt" (Art. 36 Abs. 2).
2) Das Signal "Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet" (5.18) darf nur dann neben dem roten Licht angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der entsprechende Fahrstreifen muss einen Radstreifen aufweisen sowie eine gelbe Haltelinie, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Haltelinie markiert ist. Kein Radstreifen ist nötig, wenn:
- a) ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen nicht gestattet ist; und
- b) der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.
Art. 69
Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale
1) Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 67 Abs. 6) ist nur zulässig:
- a) in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 67 Abs. 3);
- b) bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen;[^166]
- c) bei Baustellen;[^167]
- d) vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn;
- e) bei Fussgängerstreifen (Art. 76), Inselpfosten und dergleichen;
- f) in den Ausnahmefällen von Abs. 4.
2) Gelbes Drehlicht ist unzulässig.
3) Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile und Ampeln ohne rotes Licht. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.[^168]
4) Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.[^169]
5) Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
6) Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
7) Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 67 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 67 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein.[^170]
8) Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 68 Abs. 2) verwendet werden.
9) Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.
Art. 70
Standort und technische Anforderungen
1) Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden.[^171]
1a) Die Ampeln können:[^172]
- a) bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen;
- b) ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist;
- c) auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten.
2) Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:
- a) am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, kann sie weniger betragen;[^173]
- b) über der Fahrbahn 4.50 m bis 5.50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen.[^174]
3) Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Art. 68a Abs. 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 67 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.[^175]
4) Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer oder Motorfahrradfahrer nach Art. 68a Abs. 1.[^176]
5) Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün - Gelb - Rot - Rot und gleichzeitig Gelb - Grün; vorbehalten bleiben die Art. 67 Abs. 7, 68 Abs. 3 und 69 Abs. 4. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne Licht aufleuchtet.[^177]
6) Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger, Radfahrer oder Motorfahrradfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.[^178]
9. Kapitel
Markierungen
Art. 71
Grundsätze
1) Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.[^179]
1a) Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonstwie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.[^180]
2) Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z.B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orangen Markierungen oder gelb-orangen Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden.[^181]
3) Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Die Regierung kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.[^182]
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Markierungen (Art. 102b).[^183]
Art. 71a[^184]
Taktil-visuelle Markierungen
1) Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
2) Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
3) Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
Art. 72
Sicherheits-, Leit-, Doppel-und Vorwarnlinien
1) Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.
2) Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.[^185]
3) Leitlinien, (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen.
4) Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.
5) Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien. Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.[^186]
6) Die einzelnen Linien bedeuten:
- a) Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden;
- b) Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden;
- c) Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden.
7) Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.[^187]
Art. 73[^188]
Fahrstreifen
1) Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 72) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Art. 73a und 73b.
2) Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
3) Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4) Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
Art. 73a[^189]
Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
1) Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.[^190]
2) Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ist ausserorts nur zulässig, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.
3) Aufgehoben[^191]
4) Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Art. 17 Abs. 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) zu entziehen.
5) Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.
6) Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
7) Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:
- a) auf Bus-Streifen;
- b) auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder;[^192]
- c) am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Engstellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss;
- d) für die Kennzeichnung von Fahrrad- und Motorfahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist;[^193]
- e) auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder und Motorfahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt;[^194]
- f) im "Aufstellbereich für Radfahrer" (6.26) bei Lichtsignalanlagen;[^195]
- g) auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen, sofern die Strasse Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist und ihr der Vortritt eingeräumt wurde.[^196]
8) Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 7) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.[^197]
Art. 73b[^198]
Bus-Streifen
Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift "BUS" gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch unterbrochene gelbe Linien abgegrenzt sind.
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