Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in Den Haag am 28. November 1960

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1985-09-25
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Den Haag am 28. November 1960

Zustimmung des Landtags: 11. Dezember 1964

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1984

Suspendierung: 1. Januar 2025[^1]

Die vertragschliessenden Staaten,

in dem Bestreben, den Schöpfern von gewerblichen Mustern oder Modellen die Möglichkeit zu bieten, durch eine internationale Hinterlegung einen wirksamen Schutz in einer grösseren Anzahl von Staaten zu erlangen;

in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angebracht sei, das am 6. November 1925 in Den Haag unterzeichnete und am 2. Juni 1934 in London revidierte Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle[^2] zu revidieren;

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

1) Die vertragschliessenden Staaten bilden einen besonderen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.

2) Diesem Abkommen können nur Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören.

Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Art. 3

Die Angehörigen der vertragschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.

Art. 4

1) Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden:

2) Die nationale Gesetzgebung jedes vertragschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragschliessenden Staaten nicht.

Art. 5

1) Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren.

2) Das Gesuch muss enthalten:

3)

4) Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 vorgesehenen internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle gehören.

Art. 6

1) Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor.

2) Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum.

3)

4)

5) Mit Ausnahme der in Abs. 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinterlegten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.

Art. 7

1)

2) Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.

Art. 8

1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 7 muss die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweigerung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Art. 7 Abs. 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeitpunkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vorsieht.

2) Die in Abs. 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.

3) Der Hinterleger hat gegen die in Abs. 1 bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz verweigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben:

4)

5)

Art. 9

Wird die internationale Hinterlegung des Musters oder Modells innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Hinterlegung desselben Musters oder Modells in einem der Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgenommen und wird die Priorität für die internationale Hinterlegung beansprucht, so ist das Datum dieser ersten Hinterlegung das Prioritätsdatum.

Art. 10

1) Die internationale Hinterlegung kann alle fünf Jahre durch einfache Zahlung der in der Ausführungsordnung festgesetzten Erneuerungsgebühren innerhalb des letzten Jahres jedes fünfjährigen Zeitraumes erneuert werden.

2) Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerungen der internationalen Hinterlegung gewährt.

3) Bei der Zahlung der Erneuerungsgebühren sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben.

4) Die Erneuerung kann auf einen Teil der in einer Sammelhinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

5) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erneuerungen.

Art. 11

1)

2) Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates für die national hinterlegten Muster oder Modelle einen Schutz vor, dessen Dauer mit oder ohne Erneuerung zehn Jahre übersteigt, so ist den international hinterlegten Mustern oder Modellen in diesem Staat auf Grund der internationalen Hinterlegung und ihrer Erneuerungen ein Schutz von gleicher Dauer zu gewähren.

3) Jeder vertragschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung die Schutzdauer der international hinterlegten Muster oder Modelle auf die in Abs. 1 vorgesehene Dauer beschränken.

4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 1 Bst. b endet der Schutz in den vertragschliessenden Staaten am Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung, sofern die nationale Gesetzgebung dieser Staaten nicht vorsieht, dass der Schutz nach dem Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung fortdauert.

Art. 12

1) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht jede Änderung, die das Recht an einem Muster oder Modell berührt, das Gegenstand einer in Kraft stehenden internationalen Hinterlegung ist. Die Übertragung dieses Rechts kann auf die aus der internationalen Hinterlegung in einem oder mehreren der vertragschliessenden Staaten sich ergebenden Teilrechte und, im Fall einer Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

2) Die in Abs. 1 vorgesehene Registrierung hat die gleichen Wirkungen, wie wenn sie durch die nationalen Behörden der vertragschliessenden Staaten vorgenommen worden wäre.

Art. 13

1) Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann mit einer an das Internationale Büro gerichteten Erklärung auf seine Rechte für alle oder nur für einen Teil der vertragschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, für einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle verzichten.

2) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erklärung.

Art. 14

1) Ein vertragschliessender Staat kann für die Anerkennung des Schutzrechts nicht verlangen, dass auf dem das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstand ein Zeichen oder Vermerk der Hinterlegung des Musters oder Modells angebracht wird.

2) Sieht die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates die Anbringung eines Schutzvermerks zu irgendeinem anderen Zweck vor, so hat dieser Staat dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen, wenn alle der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Inhabers des Rechts an dem Muster oder Modell angebotenen Gegenstände oder die an diesen Gegenständen angebrachten Etiketten den internationalen Schutzvermerk tragen.

3) Als internationaler Schutzvermerk gilt das Symbol D (grosser Bst. D in einem Kreis) in Verbindung mit

4) Die einfache Anbringung des internationalen Schutzvermerks auf den Gegenständen oder Etiketten kann in keiner Weise als Verzicht auf den Schutz aus dem Urheberrecht oder aus irgendeinem anderen Rechtstitel ausgelegt werden, wenn bei Fehlen eines solchen Schutzvermerks dieser Schutz erlangt werden könnte.

Art. 15

1) Die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren umfassen:

2) Die nach Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a für einen vertragschliessenden Staat gezahlte Gebühr wird von der nach Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b für dieselbe Hinterlegung zu zahlenden Gebühr abgezogen, sobald diese Gebühr für diesen Staat fällig wird.

Art. 16

1) Die in Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Gebühren für die vertragschliessenden Staaten werden vom Internationalen Büro erhoben, das sie den vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten jährlich überweist.

2)

Art. 17

Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens, insbesondere:

Art. 18

Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht, die Anwendung von weitergehenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, die durch die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates erlassen worden sind. Sie berühren in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird.

Art. 19

Die Gebühren des Internationalen Büros, die für die in diesem Abkommen vorgesehenen Leistungen zu zahlen sind, sind so festzusetzen:

Art. 20

1) Es wird ein Reservefonds gebildet, dessen Höhe 250 000 Schweizerfranken beträgt. Diese Höhe kann durch den im nachfolgenden Art. 21 vorgesehenen Internationalen Ausschuss für Muster oder Modelle geändert werden.

2) Der Reservefonds wird aus den Einnahmenüberschüssen des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle gespeist.

3)

4) Wenn der Betrag des Reservefonds die vorgesehene Summe übersteigt, ist der Überschuss in bestimmten Zeitabständen unter die vertragschliessenden Staaten im Verhältnis zu dem von ihnen gezahlten einmaligen Beitrag zu verteilen, bis die Höhe dieses Beitrages erreicht ist.

5) Sind die einmaligen Beiträge vollständig zurückgezahlt, so kann der Internationale Ausschuss für Muster oder Modelle beschliessen, dass von den Staaten, die später dem Abkommen beitreten, keine einmaligen Beiträge mehr zu verlangen sind.

Art. 21

1) Es wird ein Internationaler Ausschuss für Muster oder Modelle, bestehend aus Vertretern aller vertragschliessenden Staaten, gebildet.

2) Dieser Ausschuss hat folgende Befugnisse:

3) Die Beschlüsse des Ausschusses werden in den in Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Fällen mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden oder vertretenen und mitstimmenden Mitglieder gefasst und in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht als Stimmabgabe gerechnet.

4) Der Ausschuss wird vom Direktor des Internationalen Büros einberufen:

5) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Ausschusses gehen zu Lasten ihrer Regierungen.

Art. 22

1) Die Ausführungsordnung kann durch den Ausschuss nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 oder im schriftlichen Verfahren gemäss nachfolgendem Abs. 2 geändert werden.

2) Beim schriftlichen Verfahren werden die Änderungen vom Direktor des Internationalen Büros mit einem an alle vertragschliessenden Staaten gerichteten Rundschreiben vorgeschlagen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn innerhalb eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet kein vertragschliessender Staat der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft seinen Einspruch zur Kenntnis gebracht hat.

Art. 23

1) Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung offen.

2) Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Niederlande hinterlegt werden.

Art. 24

1) Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, werden zum Beitritt zugelassen.

2) Dieser Beitritt ist der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Regierungen aller vertragschliessenden Staaten auf diplomatischem Wege anzuzeigen.

Art. 25

1) Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, die gewerblichen Muster oder Modelle zu schützen und entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

2) Jeder vertragschliessende Staat muss im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Art. 26

1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anzeige der Hinterlegung von zehn Ratifikations- oder Beitrittsurkunden an die vertragschliessenden Staaten abgesendet hat; unter diesen Urkunden müssen sich solche von mindestens vier Staaten befinden, die zum Zeitpunkt dieses Abkommens weder dem Abkommen von 1925 noch dem Abkommen von 1934 angehört haben.

2) In der Folge ist die Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden den vertragschliessenden Staaten durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuzeigen; diese Ratifizierungen und Beitritte treten einen Monat nach der Absendung dieser Anzeige in Kraft, sofern im Fall des Beitritts kein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist.

Art. 27

Jeder vertragschliessende Staat kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit anzeigen, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Gebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilt dies allen vertragschliessenden Staaten mit. Das Abkommen findet dann auch auf die in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung, und zwar nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die vertragschliessenden Staaten, sofern in der Anzeige kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Art. 28

1) Jeder vertragschliessende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teils der Gebiete, für welche die in Art. 27 vorgesehene Anzeige gemacht worden ist, durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete Mitteilung kündigen. Diese Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet von ihrem Empfang durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an, wirksam.

2) Die Kündigung dieses Abkommens durch einen vertragschliessenden Staat entbindet diesen nicht von den Verpflichtungen, die er hinsichtlich der Muster oder Modelle übernommen hat, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung international registriert worden sind.

Art. 29

1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, den auf der internationalen Hinterlegung der Muster oder Modelle beruhenden Schutz zu vervollkommnen.

2) Die Revisionskonferenzen werden auf Verlangen des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle einberufen oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der vertragschliessenden Staaten.

Art. 30

1) Mehrere vertragschliessende Staaten können der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit anzeigen, dass unter den in der Anzeige näher umschriebenen Bedingungen:

2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung wirksam, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den anderen vertragschliessenden Staaten darüber zugehen lässt.

Art. 31

1) Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens von 1925 oder die des Abkommens von 1934 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für ihre gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.

2)

3) Die Staaten, die nur diesem Abkommen angehören, haben keinerlei Verpflichtungen gegenüber Staaten, die dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, ohne gleichzeitig auch diesem Abkommen anzugehören.

Art. 32

1) Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Abkommens sowie der Beitritt zu diesem Abkommen durch einen Staat, der zum Zeitpunkt dieses Abkommens dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehört, gilt zugleich als Unterzeichnung und Ratifizierung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls oder als Beitritt zu diesem Protokoll, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde keine ausdrückliche gegenteilige Erklärung abgibt.

2) Jeder vertragschliessende Staat, der eine Erklärung gemäss Abs. 1 abgegeben hat, oder jeder andere vertragschliessende Staat, der dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 nicht angehört, kann das diesem Abkommen beigefügte Protokoll[^4] unterzeichnen oder ihm beitreten. Bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann er erklären, dass er sich durch die Bestimmungen des Abs. 2a oder 2b des Protokolls nicht als gebunden betrachtet; in diesem Fall sind die anderen, dem Protokoll angehörenden Staaten nicht verpflichtet, in ihren Beziehungen zu dem Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bestimmung, auf die sich diese Erklärung bezieht, anzuwenden. Die Bestimmungen der Art. 23 bis 28 sind entsprechend anzuwenden.

Art. 33

Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung jedes Staates übermittelt, der dieses Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt.

Beilage

Protokoll

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten unterzeichnet.

Geschehen in Den Haag am 28. November 1960.

(Es folgen die Unterschriften)

Die diesem Protokoll angehörenden Staaten haben folgendes vereinbart:

1) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auf die international hinterlegten Muster oder Modelle anzuwenden, für die einer der diesem Protokoll angehörenden Staaten Ursprungsstaat ist.

2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Muster oder Modelle:

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck in gehöriger Form ermächtigten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in Den Haag am 28. November 1960.

(Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft.)

[^1]: Kundgemacht durch LGBl. 2025 Nr. 182.

[^2]: Vgl. LGBl. 1951 Nr. 1; LGBl. 1972 Nr. 25; LGBl. 1979 Nr. 25; LGBl. 1981 Nr. 59.

[^3]: LGBl. 1981 Nr. 59.

[^4]: vgl. Beilage S. 20.

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