Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1986-11-26
Letzte Aktualisierung 2004-12-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971

Zustimmung des Landtags: 28. September 1972

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 1973

1

Präambel

Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, in der Erwägung,

dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der es unterzeichnet,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Art. 2

Rechte und Pflichten der Unterzeichner

Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Art. 3

Übertragung von Rechten und Pflichten

Art. 4

Finanzielle Beiträge

Art. 5

Kapitalhöchstgrenze

Art. 6

Investitionsanteile

Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die INTELSAT zahlen muss, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Bst. c Ziff. i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.

Art. 7

Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern

b)

Die unter Bst. a genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:

Art. 8

Benutzungsgebühren und Einnahmen

Art. 9

Zahlungsverkehr

Art. 10

Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme

Art. 11

Ausgeschlossene Kosten

Zu den INTELSAT-Kosten gehören nicht

Art. 12

Buchprüfung

Die Bücher der INTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Gouverneursrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der INTELSAT.

Art. 13

Internationale Fernmeldeunion

Die INTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und ausserdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung der INTELSAT-Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des INTELSAT-Weltraumsegments und der Bodenstationen ausgearbeitet werden, die vom Internationalen beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Telephondienst, vom Internationalen beratenden Ausschuss für den Radiodienst und vom Internationalen Ausschuss für die Registrierung der Frequenzen ausgearbeiteten einschlägigen Empfehlungen und Verfahren gebührend berücksichtigen.

Art. 14

Zulassung von Bodenstationen

Art. 15

Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität

Art. 16

Beschaffung

Art. 17

Erfindungen und technische Informationen

Art. 18

Haftung

Art. 19

Abfindung

Art. 20

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 21

Austritt

Art. 22

Änderungen

Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositar von der betreffenden Vertragspartei übermittelt, und diese Notifikation gilt als Annahme der Änderung durch die Vertragspartei.

Art. 23[^5]

Inkrafttreten

Art. 24

Depositar

Anhang

Übergangsbestimmungen

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Betriebsübereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Washington, am 20. August 1971.

(Es folgen die Unterschriften)

Jeder Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, der oder dessen Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, Vertragspartei des Vorläufigen Übereinkommens war, bezahlt oder erhält den Nettobetrag aller Beträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner des Spezialübereinkommens oder von dem von ihr bestimmten Unterzeichner des Spezialübereinkommens nach dem Spezialübereinkommen geschuldet oder an die betreffende Vertragspartei oder den von ihr bestimmten Unterzeichner zu zahlen waren.

Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der INTELSAT und der "Communications Satellite Corporation" im Zusammenhang mit Dienstleistungen der "Communications Satellite Corporation" für die INTELSAT zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nach Art. XII Bst. a Ziff. ii des Übereinkommens geschlossenen Vertrages entstehen, werden einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.

[^1]: Kundmachung im LGBl. 1974 Nr. 4.

[^2]: Art. 6 Bst. d Ziff. i abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 199 und berichtigt durch LGBl. 1997 Nr. 99.

[^3]: Art. 6 Bst. h abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 199 und berichtigt durch LGBl. 1997 Nr. 99.

[^4]: Art. 22 Bst. f aufgehoben durch LGBl 1996 Nr. 199.

[^5]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 66.

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