Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern (FAV 4)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-09-29
Letzte Aktualisierung 1996-10-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 7 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], verordnet die Regierung:

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

Alle Teile des Fahrzeugs und des Motors, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung und trotz der Einwirkung von Hitze, Kälte und Erschütterungen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Die Fahrzeugmotoren müssen so konstruiert sein, dass sie mit handelsüblichem unverbleitem Treibstoff dauernd und zufriedenstellend funktionieren. Motoren mit Gemischschmierung müssen ausserdem für die Beimischung von höchstens zwei Prozent synthetischem Öl zum Treibstoff geeignet sein.

Die Typenprüfstelle erteilt die Abgas-Typengenehmigung, wenn sie aufgrund der vom Antragsteller unterbreiteten Prüfergebnisse sowie der Ergebnisse allfälliger zusätzlicher Nachprüfungen der Prüffahrzeuge feststellt, dass der Fahrzeugtyp allen Anforderungen dieser Verordnung entspricht und alle verlangten technischen Angaben im Antrag vorhanden sind.

Das Fahrzeug ist den beiden in den nachstehenden Ziff. 5.2 und 5.3 beschriebenen Emissionsmessungen zu unterziehen. Bei Fahrzeugen mit 4-Takt-Motoren ist ausserdem eine Kontrolle der Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Ziff. 5.4 vorzunehmen.

Die Abgas-Typengenehmigung darf auf Fahrzeugtypen, die sich vom genehmigten Typ nur durch die Bezugsmasse unterscheiden, ausgedehnt werden, sofern die Bezugsmasse des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der Abgas-Typengenehmigung beantragt wird, lediglich zur Anwendung der nach unten am nächsten gelegenen Schwungmasseäquivalenten führt.

zu ermitteln; hierbei bedeuten

V1 und V2 die einer Motordrehzahl von 1000/min zugeordnete Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps bzw. des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung beantragt wird.

Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Abgas-Typengenehmigung darf auf Fahrzeugtypen, die sich vom genehmigten Typ nur durch die Bezugsmasse und durch die Gesamtübersetzungen unterscheiden, ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften nach den Ziff. 7.1 und 7.2 eingehalten sind.

L: zulässiger Grenzwert nach Ziff. 5.2.3 und 5.3.2 für jeden untersuchten gasförmigen Schadstoff

S[^2] = , wobei x ein beliebiges der n Einzelergebnisse ist

k: statistischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle angegeben ist:

Die Typenprüfstelle verpflichtet den Hersteller, alle bereits verkauften fehlerhaften Fahrzeuge in geeigneter Weise instandzustellen.

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Emissionsprüfung Typ I (Fahrzyklustest) nach Ziffer 5.2 dieser Verordnung.

Beschreibung des Zyklus

Auf dem Fahrleistungsprüfstand ist der Zyklus zu fahren, der in der folgenden Tabelle und in der Anlage 1 beschrieben ist.

Wenn nötig ist in Vorversuchszyklen die günstigste Art der Betätigung des Gasdrehgriffes und des Bremshebels zu ermitteln.

Beim Übergang von einem Prüfungsabschnitt zum anderen sind Abweichungen von den vorgeschriebenen Toleranzen zulässig, sofern deren Dauer jeweils 0.5 Sekunden nicht überschreitet.

Verzögert das Fahrzeug ohne Einsatz der Bremsen schneller als vorgesehen, so ist nach Ziffer 6.2.5.3 dieses Anhanges vorzugehen.

Als Treibstoff ist der im Anhang 3 dieser Verordnung definierte Referenztreibstoff zu verwenden. Wird der Motor durch ein Treibstoff-Öl-Gemisch geschmiert, so ist dem Referenztreibstoff ein Öl beizumischen, dessen Qualität den Empfehlungen des Herstellers entspricht.

Die wichtigsten Merkmale des Prüfstandes sind folgende:- Einrollenprüfstand, jedes angetriebene Rad berührt die Rolle - Durchmesser der Rolle: ≥ 400 mm - Ermittlung des Diagramms der aufgenommenen Leistung: Der Prüfstand soll ermöglichen, die während einer Fahrt auf ebener Fahrbahn und bei annähernder Windstille vom Motor abgegebene Leistung bei einer Geschwindigkeit ab 12 km/h mit einer Genauigkeit von ± 15 % darzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die von den Bremsen und von den inneren Reibungen des Prüfstandes aufgenommene Leistung (PA) wie folgt zu ermitteln: - für eine Geschwindigkeit von 0 < V ≤ 12 km/h: 0 ≤ PA≤ kV[^3]12 + 5 % kV[^3]12 + 5 % PV50 - für eine Geschwindigkeit von V >12 km/h: - Ausgangsschwungmasse: 100 kg - zusätzliche Schwungmassen[^3]: von 10 zu 10 kg - Die Rolle ist mit einem Drehzahl-Zählwerk mit Null-rückstellung zur Messung der tatsächlich zurückgelegten Strecke auszurüsten.

Die Gasauffangeinrichtung besteht aus den nachstehend genannten Bestandteilen (vgl. Anlagen 2 und 3 dieses Anhanges):

Diese Leitung und die Auffangeinrichtung müssen aus rostfreiem Stahl oder einem anderen Material bestehen, das die Zusammensetzung des aufgefangenen Gases nicht beeinflusst und ausreichend temperaturbeständig ist.

Diese Auffangheutel müssen einen automatischen Verschluss haben und sich schnell und gut abdichtend an der Probeentnahmeanlage oder bei Versuchsende an der Analyseanlage befestigen lassen.

Die Bremse ist so einzustellen, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf dem Prüfstand bei Vollgas der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs mit einer Toleranz von ± 1 km/h entspricht. Diese auf der Strasse erreichbare Höchstgeschwindigkeit darf um nicht mehr als ± 2 km/h von der vom Hersteller angegebenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit abweichen. Verfügt das Fahrzeug über eine Regeleinrichtung für die Höchstgeschwindigkeit auf der Strasse, so ist die Wirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

Das Schwungrad oder die Schwungräder sind so einzustellen, dass eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt wird, die der Bezugsmasse des Fahrzeugs entsprechend den in der folgenden Tabelle angegebenen Grenzwerten entspricht:

Mit Hilfe eines Durchflussmessers und des an jeder Gasflasche vorhandenen Druckminderventils muss in das Analysegerät eine Gasmenge mit einem Druck strömen, bei dem das Analysegerät einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so einzustellen, dass es den auf der Flasche mit dem Eichgas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt. Ausgehend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt wurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen verwendeten Eichgasflaschen zu erstellen.

Das Gas der Flasche mit dem höchsten Gehalt muss in das Ende der Entnahmesonde einströmen. Dabei muss der Anzeigewert, der dem grössten Ausschlag entspricht, in weniger als eine Minute erreicht werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der Analysekreislauf systematisch auf Leckstellen zu untersuchen.

Nach Ende der Leerlaufphase ist eine Beschleunigungsphase durchzuführen, wobei der Gasdrehgriff soweit aufzudrehen ist, dass die Höchstgeschwindigkeit in kürzester Zeit erreicht wird.

Die Phase konstanter Höchstgeschwindigkeit wird unter Beibehaltung der Vollgasstellung des Gasdrehgriffs bis zur folgenden Verzögerungsphase durchgeführt.

Während der Phase der konstanten Geschwindigkeit von 20 km/h ist der Gasdrehgriff möglichst unverändert festzuhalten.

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

Die Ergebnisse werden in Gramm pro Kilometer (g/km) ausgedrückt:

HC in g/km = HCmass/S

CO in g/km = COmass /S

NOx in g/km = NOxmass/S

dabei bedeuten:

COmass : siehe Definition in Ziffer 8.1 dieses Anhanges

HCmass : siehe Definition in Ziffer 8.2 dieses Anhanges

NOxmass : siehe Definition in Ziffer 8.3 dieses AnhangesS: vom Fahrzeug während der Prüfung tatsächlich zurückgelegte Strecke.

Fahrzyklus bei Prüfung Typ 1

Diese Anlage beschreibt das Verfahren, das anzuwenden ist, um zu prüfen, ob die Kurve der vom Fahrleistungsprüfstand aufzunehmenden Leistung nach Ziffer 4.1 dieses Anhanges geforderten Leistungskurve (Diagramm) entspricht.

Die aufgenommene Leistung umfasst die Bremsverluste und die von der Bremse aufgenommene Leistung. Die Reibungsverluste zwischen Reifen und Rolle werden nicht erfasst.

Dieses Verfahren erlaubt die Berechnung des Leistungsverlustes durch Messung der Verzögerungszeit der Rolle. Die kinetische Energie der Anlage wird durch die Bremse und die Reibungsverluste des Rollenprüfstandes vernichtet. Dieses Verfahren lässt die durch das Gewicht des Fahrzeugs verursachten unterschiedlichen inneren Reibungen der Rolle unberücksichtigt.

dabei bedeuten:PA die vom Rollenprüfstand aufgenommene Leistung in kW; M die äquivalente Schwungmasse in kg; v die in obenstehender Ziffer 3.3 genannte Prüfgeschwindigkeit in m/s; t die von der Rolle benötigte Zeit in Sekunden, um von v + 0.1 v zu v - 0.1 v zu gelangen.

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Emissionsprüfung Typ II nach Ziffer 5.3 dieser Verordnung.

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

dabei bedeuten:

VerordnungSeite

Anhänge Anhang 1: Verfahren zur Durchführung der Emissionsprüfung Typ I (Fahrzyklus) mit 4 Anlagen 11 Anhang 2: Verfahren zur Durchführung der Emissionsprüfung Typ II (Leerlauftest) 30 Anhang 3: Beschreibung des Referenz-Treibstoffs 33

Anhang 1

Verfahren zur Durchführung der Emissionsprüfung Typ I (Fahrzyklustest)

Anlage 1

Anlage 2

Beispiel Nr. 1 einer Einrichtung für die Gas-Probeentnahme und für die Volumenmessung

Anlage 3

Beispiel Nr. 2 einer Einrichtung für die Gas-Probeentnahme und für die Volumenmessung

Anlage 4

Methode zur Eichung des Fahrleistungsprüfstandes

Anhang 2

Verfahren zur Durchführung der Emissionsprüfung Typ II (Leerlauftest)

Anhang 3

Technische Beschreibung des Referenz-Treibstoffs

Referenz-Treibstoff CEC RF 08-A-85, Typ: Superbenzin, unverbleit

Inhaltsverzeichnis

[^1]: LR 741.01

[^2]: Ziff. 1.1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 146

[^3]: Diese zusätzlichen Massen können auch durch eine elektronische Vorrichtung ersetzt werden, wenn diese dieselben Resultate ergibt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)