Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949
Zustimmung des Landtags: 1. August 1950
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. März 1951[^1]
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die an der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Art. 2
1) Ausser den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.
2) Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst.
3) Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Art. 3
1) Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
-
- Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschliesslich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.
Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
- a) Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
- b) die Gefangennahme von Geiseln;
- c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
- d) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
-
- Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
2) Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
3) Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
4) Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
Art. 4
A. Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören: B. Die gemäss dem vorliegenden Abkommen den Kriegsgefangenen zugesicherte Behandlung geniessen ebenfalls: C. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise die Rechtsstellung des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie in Art. 33 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist.
Art. 5
1) Das vorliegende Abkommen findet auf die in Art. 4 aufgeführten Personen Anwendung, sobald sie in die Gewalt des Feindes fallen und bis zu ihrer endgültigen Befreiung und Heimschaffung.
2) Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in die Hand des Feindes gefallen ist, einer der in Art. 4 aufgezählten Kategorien angehört, geniesst diese Person den Schutz des vorliegenden Abkommens, bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist.
Art. 6
1) Ausser den in den Art. 10, 23, 28, 33, 60, 65, 66, 67, 72, 73, 75, 109, 110, 118, 119, 122 und 132 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere besondere Vereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der Kriegsgefangenen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
2) Die Kriegsgefangenen geniessen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind, und vorbehaltlich günstigerer Massnahmen, die durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.
Art. 7
Die Kriegsgefangenen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.
Art. 8
1) Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen. Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Mission auszuführen haben.
2) Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse erleichtern.
3) Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen.
Art. 9
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiliche humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Kriegsgefangenen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.
Art. 10
1) Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.
2) Wenn Kriegsgefangene aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer in Abs. 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.
3) Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche Organisation anbietet.
4) Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst bleiben und ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist, die betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.
5) Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wichtigen Teils ihres Gebietes, in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
6) Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisation, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzt.
Art. 11
1) In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste leihen.
2) Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das Schicksal der Kriegsgefangenen verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.
Teil II
Allgemeiner Schutz der Kriegsgefangenen
Art. 12
1) Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, nicht jedoch der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangengenommen haben. Der Gewahrsamsstaat ist, unabhängig von etwa bestehenden persönlichen Verantwortlichkeiten, für die Behandlung der Kriegsgefangenen verantwortlich.
2) Die Kriegsgefangenen dürfen vom Gewahrsamsstaat nur einer Macht übergeben werden, die an diesem Abkommen beteiligt ist, und dies nur, wenn sich der Gewahrsamsstaat vergewissert hat, dass die fragliche Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden. Wenn Kriegsgefangene unter diesen Umständen übergeben werden, übernimmt die sie aufnehmende Macht die Verantwortung für die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind.
3) Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten, so hat die Macht, die die Kriegsgefangenen übergeben hat, auf Anzeige der Schutzmacht hin wirksame Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, oder die Rückgabe der Kriegsgefangenen zu verlangen. Einem solchen Verlangen muss stattgegeben werden.
Art. 13
1) Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede unerlaubte Handlung oder Unterlassung seitens des Gewahrsamsstaates, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen.
2) Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.
3) Vergeltungsmassnahmen gegen Kriegsgefangene sind verboten.
Art. 14
1) Die Kriegsgefangenen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre.
2) Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln und müssen auf jeden Fall die gleich günstige Behandlung erfahren wie die Männer.
3) Die Kriegsgefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit, wie sie im Augenblick ihrer Gefangennahme bestand. Der Gewahrsamsstaat darf deren Ausübung innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes nur insofern einschränken, als es die Gefangenschaft erfordert.
Art. 15
Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, unentgeltlich für den Unterhalt der Kriegsgefangenen aufzukommen und ihnen unentgeltlich die ärztliche Behandlung angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.
Art. 16
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hinsichtlich Grad und Geschlecht und vorbehaltlich der ihnen auf Grund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters oder ihrer beruflichen Eignung gewährten Vergünstigungen sind alle Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat gleich zu behandeln, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Staatszugehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.
Teil III
Gefangenschaft
Abschnitt I
Beginn der Gefangenschaft
Art. 17
1) Jeder Kriegsgefangene ist auf Befragen hin nur zur Nennung seines Namens, Vornamens und Grades, seines Geburtsdatums und der Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, einer andern gleichwertigen Angabe verpflichtet.
2) Handelt er wissentlich gegen diese Vorschrift, so setzt er sich einer Beschränkung der Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seines Grades oder seiner Stellung zustehen, aus.
3) Jede der am Konflikt beteiligten Parteien ist verpflichtet, allen Personen, die unter ihrer Hoheit stehen und die in Kriegsgefangenschaft geraten könnten, eine Identitätskarte auszuhändigen, auf der Name, Vornamen und Grad, Matrikelnummer oder eine gleichwertige Angabe und das Geburtsdatum verzeichnet sind. Diese Identitätskarte kann ausserdem mit der Unterschrift oder den Fingerabdrücken oder mit beidem sowie mit allen andern den am Konflikt beteiligten Parteien für die Angehörigen ihrer bewaffneten Kräfte als wünschenswert erscheinenden Angaben versehen sein. Soweit möglich soll diese Karte 6,5 ( 10 cm messen und in zwei Exemplaren ausgestellt werden. Der Kriegsgefangene hat diese Identitätskarte auf jedes Verlangen hin vorzuweisen; sie darf ihm jedoch keinesfalls abgenommen werden.
4) Zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte dürfen die Kriegsgefangenen weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt, noch darf irgendein Zwang auf sie ausgeübt werden. Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft verweigern, dürfen weder bedroht noch beleidigt noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden.
5) Kriegsgefangene, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes sich über ihre Person nicht auszuweisen vermögen, sind dem Sanitätsdienst anzuvertrauen. Die Identität dieser Kriegsgefangenen soll, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln festgestellt werden.
6) Die Kriegsgefangenen sollen in einer für sie verständlichen Sprache einvernommen werden.
Art. 18
1) Alle persönlichen Effekten und Gebrauchsgegenstände - ausser Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und militärischen Dokumenten - verbleiben, ebenso wie die Stahlhelme, die Gasmasken und alle andern zum persönlichen Schutz dienenden Gegenstände, im Besitze der Kriegsgefangenen. Sämtliche Effekten und Gegenstände, die zur Bekleidung und Verpflegung dienen, verbleiben gleicherweise in ihrem Besitze, auch wenn sie zu ihrer offiziellen militärischen Ausrüstung gehören.
2) Die Kriegsgefangenen müssen stets im Besitze eines Identitätsausweises sein. Der Gewahrsamsstaat hat allen denen, die keinen Ausweis besitzen, einen solchen zu verschaffen.
3) Grad- und Staatsangehörigkeitsabzeichen, Auszeichnungen sowie Gegenstände, die hauptsächlich persönlichen oder gefühlsmässigen Wert haben, dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.
4) Geldbeträge, die die Kriegsgefangenen auf sich tragen, dürfen ihnen nur auf Befehl eines Offiziers abgenommen werden, und dies erst, nachdem die Summe und die genaue Bezeichnung des Besitzers in ein besonderes Register eingetragen worden sind und ihm eine detaillierte Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, auf der in gut lesbarer Schrift Name, Grad und Einheit des Ausstellers aufgeführt sind. Die Beträge in der Währung des Gewahrsamsstaates sowie diejenigen, die auf Verlangen des Kriegsgefangenen in diese Währung umgewechselt wurden, sind gemäss Art. 64 auf das Konto des Kriegsgefangenen gutzuschreiben.
5) Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat nur aus Gründen der Sicherheit abgenommen werden. In diesem Falle ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Abnahme des Bargeldes.
6) Diese Wertgegenstände sowie die abgenommenen Geldbeträge in jeder anderen Währung als derjenigen des Gewahrsamsstaates, deren Umwechslung vom Besitzer nicht verlangt worden ist, sind vom Gewahrsamsstaat aufzubewahren und dem Kriegsgefangenen bei Beendigung der Gefangenschaft in ihrer ursprünglichen Form zurückzuerstatten.
Art. 19
1) Die Kriegsgefangenen sollen nach ihrer Gefangennahme möglichst bald in Lager gebracht werden, die von der Kampfzone so weit entfernt sind, dass sie sich ausser Gefahr befinden.
2) In der Gefahrenzone dürfen nur solche Gefangene vorübergehend zurückbehalten werden, die infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Überführung in ein Lager grössern Gefahren ausgesetzt wären als beim Verbleiben an Ort und Stelle.
3) Die Kriegsgefangenen sollen bis zu ihrer Wegschaffung aus der Kampfzone nicht unnötig Gefahren ausgesetzt werden.
Art. 20
1) Das Wegschaffen der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter ähnlichen Bedingungen erfolgen wie die Verschiebungen der eigenen Truppen des Gewahrsamsstaates.
2) Der Gewahrsamsstaat soll die wegzuschaffenden Kriegsgefangenen mit Trinkwasser und Verpflegung in genügender Menge und mit der notwendigen Bekleidung und ärztlichen Pflege versehen; er soll ferner alle Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Sicherheit der Gefangenen während der Wegschaffung zu gewährleisten, und so bald wie möglich ein Verzeichnis der weggeschafften Gefangenen erstellen.
3) Müssen die Kriegsgefangenen während der Wegschaffung in Übergangslagern untergebracht werden, so soll ihr Aufenthalt in diesen Lagern so kurz wie möglich sein.
Abschnitt II
Internierung der Kriegsgefangenen
Kapitel I
Allgemeines
Art. 21
1) Der Gewahrsamsstaat kann die Kriegsgefangenen internieren. Er kann ihnen die Verpflichtung auferlegen, sich nicht über eine gewisse Grenze vom Lager, in dem sie interniert sind, zu entfernen oder, wenn das Lager eingezäunt ist, nicht über diese Umzäunung hinauszugehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens betreffend Straf- und disziplinarische Massnahmen, ist die Entschliessung oder Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur als unerlässliche Massnahme zum Schutz ihrer Gesundheit zulässig, und zwar nur für solange, als die Umstände, die diese Massnahme nötig machten, andauern.
2) Die Kriegsgefangenen können auf Ehrenwort oder Versprechen teilweise oder ganz freigelassen werden, sofern die Gesetze der Macht, von der sie abhängen, dies gestatten. Diese Massnahme soll namentlich dann getroffen werden, wenn sie zur Besserung des Gesundheitszustandes der Gefangenen beizutragen vermag. Es darf kein Gefangener gezwungen werden, seine Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen anzunehmen.
3) Bei Eröffnung der Feindseligkeiten soll jede am Konflikt beteiligte Partei der Gegenpartei ihre Gesetze und Vorschriften bekanntgeben, welche ihren Angehörigen die Annahme der Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen gestatten oder verbieten. Die gemäss diesen Gesetzen und Vorschriften auf Ehrenwort oder Versprechen in Freiheit gesetzten Gefangenen sind bei ihrer persönlichen Ehre verpflichtet, die eingegangenen Verpflichtungen gewissenhaft einzuhalten und dies sowohl gegenüber der Macht, von der sie abhängen, als gegenüber dem Gewahrsamsstaat. In derartigen Fällen darf die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, keine Dienstleistung von ihnen verlangen oder annehmen, die gegen das eingegangene Ehrenwort oder Versprechen verstossen würde.
Art. 22
1) Die Kriegsgefangenen dürfen nur in Anlagen interniert werden, die auf dem Festlande liegen und jede mögliche Gewähr für Hygiene und Reinlichkeit bieten; ausgenommen besondere Fälle, in denen dies ihr eigenes Interesse rechtfertigt, dürfen Kriegsgefangene nicht in Strafanstalten interniert werden.
2) Kriegsgefangene, die in ungesunden Gegenden oder solchen, deren Klima für sie schädlich ist, interniert sind, sollen sobald als möglich in Gegenden mit einem günstigeren Klima geschafft werden.
3) Der Gewahrsamsstaat hat die Kriegsgefangenen in den Lagern oder in Teilen derselben unter Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache und ihrer Gebräuche zu gruppieren, unter dem Vorbehalt, dass diese Gefangenen nicht von den Kriegsgefangenen der bewaffneten Kräfte getrennt werden, in denen sie im Augenblick ihrer Gefangennahme dienten, es sei denn, sie wären damit einverstanden.
Art. 23
1) Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gebiet gebracht oder dort zurückgehalten werden, wo er dem Feuer der Kampfzone ausgesetzt wäre; er darf auch nicht dazu benützt werden, um durch seine Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.
2) Die Kriegsgefangenen sollen in gleichem Masse wie die ortsansässige Zivilbevölkerung über Schutzräume gegen Fliegerangriffe und andere Kriegsgefahren verfügen; mit Ausnahme derjenigen, die am Schutz ihrer Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen, sollen sie sich nach gegebenem Alarm so rasch wie möglich in die Schutzräume begeben können. Jede andere zugunsten der Bevölkerung getroffene Schutzmassnahme soll auch ihnen zugute kommen.
3) Die Gewahrsamsstaaten sollen einander durch Vermittlung der Schutzmächte alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Kriegsgefangenenlager zugehen lassen.
4) Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die Kriegsgefangenenlager am Tag so mit den beiden Buchstaben PG oder PW gekennzeichnet sein, dass sie aus der Luft deutlich erkannt werden können; die betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes Mittel der Kennzeichnungen einigen. Einzig die Kriegsgefangenenlager dürfen auf diese Weise gekennzeichnet sein.
Art. 24
Die ständigen Durchgangs- und Sonderungslager sind nach ähnlichen Gesichtspunkten einzurichten wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen, und den Kriegsgefangenen soll darin die gleiche Behandlung wie in den andern Lagern zukommen.
Kapitel II
Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung der Kriegsgefangenen
Art. 25
1) Die Unterkunftsbedingungen der Kriegsgefangenen sollen ebenso günstig sein wie diejenigen der im gleichen Gebiete untergebrachten Truppen des Gewahrsamsstaates. Diese Bedingungen haben den Sitten und Gebräuchen der Gefangenen Rechnung zu tragen und dürfen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.
2) Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich namentlich auf die Schlafräume der Kriegsgefangenen, und zwar sowohl hinsichtlich des gesamten Belegraumes und des Mindestluftraumes als auch hinsichtlich der Einrichtung und des Bettzeuges mit Einschluss der Decken.
3) Die sowohl für die persönliche wie für die gemeinschaftliche Benützung durch die Kriegsgefangenen dienenden Räume sollen vollkommen vor Feuchtigkeit geschützt und, namentlich zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Beginn der Nachtruhe, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr sind alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
4) In allen Lagern, in denen gleichzeitig weibliche und männliche Gefangene untergebracht sind, muss für getrennte Schlafräume gesorgt sein.
Art. 26
1) Die tägliche Grundration von Nahrungsmitteln soll in Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um einen guten Gesundheitszustand der Gefangenen zu gewährleisten und um Gewichtsverluste und Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ernährungsgewohnheiten der Gefangenen soll ebenfalls Rechnung getragen werden.
2) Der Gewahrsamsstaat hat den arbeitenden Kriegsgefangenen die zur Verrichtung der Arbeit, zu der sie verwendet werden, notwendige Zusatzration zu liefern.
3) Trinkwasser soll den Kriegsgefangenen in genügender Menge geliefert werden. Tabakgenuss soll gestattet sein.
4) Die Kriegsgefangenen sollen soviel wie möglich für die Zubereitung der Mahlzeiten herangezogen werden; sie können dazu in den Küchen verwendet werden. Überdies soll ihnen die Möglichkeit zur Zubereitung der zusätzlichen Nahrung gegeben werden, über die sie verfügen.
5) Als Essräume und als Messen sind zweckmässige Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
6) Sämtliche kollektiven Disziplinarmassnahmen auf dem Gebiete der Ernährung sind verboten.
Art. 27
1) Kleider, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen vom Gewahrsamsstaat in genügender Menge zu liefern, wobei dem Klima der Gegend, in der sich die Gefangenen befinden, Rechnung zu tragen ist. Die durch den Gewahrsamsstaat den feindlichen Armeen abgenommenen Uniformen sind, wenn sie den klimatischen Verhältnissen entsprechen, für die Bekleidung der Kriegsgefangenen zu verwenden.
2) Der Gewahrsamsstaat soll regelmässig für den Ersatz und die Ausbesserung dieser Effekten sorgen. Ferner sollen arbeitende Kriegsgefangene einen geeigneten Arbeitsanzug erhalten, wenn immer die Art der Arbeit dies erfordert.
Art. 28
1) In allen Lagern sind Kantinen einzurichten, bei denen sich die Kriegsgefangenen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Seife und Tabak zu Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels übersteigen dürfen, beschaffen können.
2) Die Überschüsse dieser Kantinen sind zugunsten der Kriegsgefangenen zu verwenden; zu diesem Zwecke wird ein besonderer Fonds geschaffen. Dem Vertrauensmann steht das Recht zu, bei der Verwaltung der Kantine und des Fonds mitzuwirken.
3) Bei der Auflösung eines Lagers ist der Überschuss dieses besonderen Fonds einer internationalen humanitären Organisation zu übergeben, um zugunsten von Kriegsgefangenen verwendet zu werden, die die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie die, welche den Fonds geschaffen haben. Im Falle allgemeiner Heimschaffung sind diese Überschüsse vom Gewahrsamsstaat aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten getroffen worden sind.
Kapitel III
Gesundheitspflege und ärztliche Hilfe
Art. 29
1) Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, alle nötigen hygienischen Massnahmen zu treffen, um die Reinlichkeit und Zuträglichkeit der Lager zu gewährleisten und um Epidemien vorzubeugen.
2) Den Kriegsgefangenen sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und die dauernd sauber zu halten sind. In den Lagern, in denen sich auch weibliche Kriegsgefangene aufhalten, müssen diese über besondere sanitäre Einrichtungen verfügen.
3) Ausserdem sollen die Kriegsgefangenen, unbeschadet der in den Lagern vorhandenen Bäder und Duschen, für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche genügend Wasser und Seife erhalten; die hiefür nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sowie die notwendige Zeit sind ihnen zu gewähren.
Art. 30
1) Jedes Lager soll eine geeignete Krankenabteilung besitzen, wo die Kriegsgefangenen die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken sollen gegebenenfalls Absonderungsräume bereitgestellt werden.
2) Kriegsgefangene, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Spitalpflege nötig macht, müssen in jeder für ihre Behandlung geeigneten militärischen oder zivilen Anstalt zugelassen werden, selbst wenn die Heimschaffung der Gefangenen für die nächste Zeit vorgesehen ist. Für die Behandlung der Invaliden, vor allem der Blinden, sowie für ihre Umschulung bis zum Zeitpunkt ihrer Heimschaffung sind besondere Erleichterungen zu gewähren.
3) Die Kriegsgefangenen sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal der Macht, von der sie abhängen, wenn möglich durch eigene Landsleute, behandelt werden.
4) Die Kriegsgefangenen dürfen nicht daran gehindert werden, sich den ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die Behörden des Gewahrsamsstaates haben jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, die die Art seiner Verletzungen oder seiner Krankheit, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der Zentralstelle für Kriegsgefangene zu überweisen.
5) Die Kosten der Behandlung, inbegriffen die Kosten aller für die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Kriegsgefangenen benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und anderer Prothesen sowie von Brillen, gehen zu Lasten des Gewahrsamsstaates.
Art. 31
Mindestens einmal monatlich sollen die Kriegsgefangenen einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, die die Kontrolle und die Aufzeichnung des Gewichtes jedes Kriegsgefangenen umfasst. Ihr Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits-, Ernährungs- und Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Malaria und Geschlechtskrankheiten, festzustellen. Dazu sollen die wirksamsten zur Verfügung stehenden Methoden zur Anwendung kommen, zum Beispiel die periodische Reihenröntgenaufnahme auf Mikrofilm zur frühzeitigen Erfassung von Tuberkulosefällen.
Art. 32
Kriegsgefangene, die, ohne dem Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte angehört zu haben, Ärzte, Zahnärzte, Pfleger oder Pflegerinnen sind, können vom Gewahrsamsstaat zur Ausübung ihrer sanitätsdienstlichen Funktionen, im Interesse ihrer der gleichen Macht angehörenden Mitgefangenen, herangezogen werden. Sie bleiben in diesem Falle weiterhin Kriegsgefangene, sind jedoch gleich zu behandeln wie die entsprechenden Angehörigen des vom Gewahrsamsstaat zurückgehaltenen Sanitätspersonals. Sie sind von jeder andern Arbeit, die ihnen gemäss Art. 49 übertragen werden könnte, befreit.
Kapitel IV
Zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenes Sanitäts- und Seelsorgepersonal
Art. 33
1) Die vom Gewahrsamsstaat zum Zwecke der Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenen Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie geniessen jedoch mindestens alle durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen und den Schutz desselben; auch werden ihnen alle nötigen Erleichterungen gewährt, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege und geistlichen Beistand geben zu können.
2) Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften des Gewahrsamsstaates und unter der Leitung seiner zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten Kräfte, fortzusetzen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende Erleichterungen zustehen:
- a) Sie sind berechtigt, periodisch die Kriegsgefangenen, die sich in Arbeitsgruppen oder in ausserhalb des Lagers liegenden Lazaretten befinden, zu besuchen. Die Gewahrsamsbehörde hat ihnen zu diesem Zweck die nötigen Transportmittel zur Verfügung zu stellen.
- b) In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein. Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon bei Beginn der Feindseligkeiten über das Dienstgradverhältnis ihres Sanitätspersonals, einschliesslich desjenigen der in Art. 26 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erwähnten Gesellschaften, zu verständigen. Für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen sollen sich dieser Arzt sowie die Feldprediger direkt an die zuständigen Lagerbehörden wenden können. Diese haben ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, die für die mit diesen Fragen zusammenhängende Korrespondenz erforderlich sind.
- c) Obwohl das zurückgehaltene Personal der betreffenden Lagerdisziplin unterstellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit gezwungen werden.
3) Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.
4) Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Kriegsgefangenen obliegen.
Kapitel V
Religion, geistige und körperliche Betätigung
Art. 34
1) Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschliesslich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie die normalen Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.
2) Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
Art. 35
Die in die Hände der feindlichen Macht gefallenen Feldprediger, die zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgeblieben sind oder zurückgehalten wurden, sind berechtigt, diesen ihren geistlichen Beistand zukommen zu lassen und ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen im Einklang mit ihrem religiösen Gewissen frei auszuüben. Sie sollen auf die verschiedenen Lager und Arbeitsgruppen verteilt werden, in denen sich den gleichen bewaffneten Kräften angehörende Kriegsgefangene befinden, die die gleiche Sprache sprechen oder sich zum gleichen Glauben bekennen. Es sollen ihnen die nötigen Erleichterungen gewährt und insbesondere die in Art. 33 vorgesehenen Transportmittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie die ausserhalb ihres Lagers sich befindlichen Kriegsgefangenen besuchen können. Sie sollen, unter Vorbehalt der Zensur, zur Ausübung ihres religiösen Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den kirchlichen Behörden des Gewahrsamsstaates und den internationalen religiösen Organisationen geniessen. Die zu diesem Zwecke versandten Briefe und Karten stehen ausserhalb des in Art. 71 vorgesehenen Kontingentes.
Art. 36
Diejenigen Kriegsgefangenen, die geistlichen Standes sind, ohne in der eigenen Armee Feldprediger gewesen zu sein, sollen, gleich welcher Religion sie angehören, ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Sie sind zu diesem Zweck gleich zu behandeln wie die durch den Gewahrsamsstaat zurückgehaltenen Feldprediger. Sie dürfen zu keiner andern Arbeit gezwungen werden.
Art. 37
Wenn Kriegsgefangene über keinen Beistand eines zurückgehaltenen Feldpredigers oder eines kriegsgefangenen Geistlichen ihres Glaubens verfügen, so soll auf Verlangen der betreffenden Kriegsgefangenen entweder ein Geistlicher ihres oder eines ähnlichen Bekenntnisses oder, in Ermangelung eines solchen und wenn dies vom konfessionellen Standpunkt aus möglich ist, ein befähigter Laie zur Ausübung des geistlichen Amtes bezeichnet werden. Diese der Zustimmung des Gewahrsamsstaates unterliegende Ernennung soll im Einvernehmen mit der Gemeinschaft der betreffenden Kriegsgefangenen und, wo es nötig ist, mit der Zustimmung der lokalen geistlichen Behörde des gleichen Glaubens erfolgen. Die so ernannte Person hat alle vom Gewahrsamsstaat im Interesse der Disziplin und der militärischen Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen.
Art. 38
1) Der Gewahrsamsstaat soll unter Achtung der persönlichen Vorliebe der einzelnen Gefangenen die geistige, erzieherische, sportliche und die der Erholung geltende Tätigkeit der Kriegsgefangenen fördern; er soll die nötigen Massnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten, indem er ihnen passende Räume sowie die nötige Ausrüstung zur Verfügung stellt.
2) Den Kriegsgefangenen soll die Möglichkeit zu körperlichen Übungen, inbegriffen Sport und Spiele, und zum Aufenthalt im Freien geboten werden. Zu diesem Zwecke sind in allen Lagern ausreichende offene Plätze zur Verfügung zu stellen.
Kapitel VI
Disziplin
Art. 39
1) Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den regulären bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, dass dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung verantwortlich.
2) Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren des Gewahrsamsstaates den Gruss und die in den Vorschriften der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.
3) Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höhern Dienstgrades des Gewahrsamsstaates zu grüssen; auf jeden Fall schulden sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf dessen Dienstgrad, den Gruss.
Art. 40
Das Tragen der Dienstgrad- und Nationalitätenabzeichen sowie der Auszeichnungen ist gestattet.
Art. 41
1) In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie der Inhalt aller in Art. 6 vorgesehenen besondern Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen werden, wo sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, vom angeschlagenen Text Kenntnis zu nehmen, bekanntzugeben.
2) Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art, die sich auf das Verhalten der Kriegsgefangenen beziehen, sind diesen in einer für sie verständlichen Sprache bekanntzugeben; sie sind gemäss den oben vorgesehenen Bestimmungen anzuschlagen, und dem Vertrauensmann sind weitere Exemplare davon auszuhändigen. Alle an einzelne Gefangene gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.
Art. 42
Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äusserstes Mittel bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen sollen.
Kapitel VII
Dienstgrade der Kriegsgefangenen
Art. 43
1) Bei Eröffnung der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien gegenseitig die Titel und Dienstgrade aller in Art. 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Personen bekanntgeben, um die übereinstimmende Behandlung Gefangener gleichen Dienstgrades zu gewährleisten; werden Titel oder Dienstgrade erst nachträglich geschaffen, so sollen sie in gleicher Weise bekanntgegeben werden.
2) Der Gewahrsamsstaat hat die Beförderungen von Kriegsgefangenen im Dienstgrad anzuerkennen, wenn sie ihm von der Macht, von der diese Gefangenen abhängen, in aller Form bekanntgegeben werden.
Art. 44
1) Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.
2) Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes in den Offizierslagern sollen kriegsgefangene Soldaten der gleichen bewaffneten Kräfte, die möglichst die gleiche Sprache wie die Offiziere sprechen, in ausreichender, dem Dienstgrad der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten entsprechender Zahl abkommandiert werden; sie dürfen zu keiner andern Arbeit gezwungen werden.
3) Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Offiziere in jeder Weise zu fördern.
Art. 45
1) Alle nicht zu den Offizieren und ihnen Gleichgestellten zählenden Kriegsgefangenen sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.
2) Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Kriegsgefangenen in jeder Weise zu fördern.
Kapitel VIII
Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager
Art. 46
1) Bei der Entscheidung über eine Überführung von Kriegsgefangenen soll der Gewahrsamsstaat die Interessen derselben berücksichtigen und namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für ihre Heimschaffung vermeiden.
2) Die Überführung der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter nicht minder günstigen Bedingungen als die Verlegungen der Truppen des Gewahrsamsstaates durchgeführt werden. Auf die klimatischen Verhältnisse, an die die Kriegsgefangenen gewohnt sind, ist immer Rücksicht zu nehmen; die Bedingungen der Überführung sollen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.
3) Der Gewahrsamsstaat soll die Kriegsgefangenen während der Überführung mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, Unterkunft und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Er soll alle nützlichen Vorsichtsmassnahmen treffen, namentlich für den Fall einer Meer- oder Luftreise, um die Sicherheit während der Überführung zu gewährleisten, und vor der Abreise eine vollständige Liste der übergeführten Gefangenen aufstellen.
Art. 47
1) Kranke oder verwundete Kriegsgefangene sollen nicht übergeführt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen könnte; es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.
2) Nähert sich die Front einem Lager, so dürfen die Kriegsgefangenen dieses Lagers nur weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen erfolgen kann oder wenn die Kriegsgefangenen durch Verbleib an Ort und Stelle grösseren Gefahren ausgesetzt sind als bei einer Überführung.
Art. 48
1) Im Falle der Überführung sollen die Kriegsgefangenen offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, dass sie ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen können.
2) Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Kriegsgefangene vernünftigerweise tragen kann, keinesfalls jedoch darf das erlaubte Gewicht 25 Kilogramm überschreiten.
3) Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden. Der Lagerkommandant hat gemeinsam mit dem Vertrauensmann die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten, des Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf Grund von Abs. 2 dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen dürfen, durchzuführen.
4) Die Kosten der Überführung gehen zu Lasten des Gewahrsamsstaates.
Abschnitt III
Arbeit der Kriegsgefangenen
Art. 49
1) Der Gewahrsamsstaat kann die gesunden Kriegsgefangenen unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Geschlechtes, ihres Dienstgrades sowie ihrer körperlichen Fähigkeiten zu Arbeiten heranziehen, besonders um sie in gutem körperlichem und moralischem Gesundheitszustand zu erhalten.
2) Die kriegsgefangenen Unteroffiziere dürfen nur zu Aufsichtsdiensten herangezogen werden. Diejenigen, die nicht dazu benötigt werden, können um eine andere ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, die ihnen nach Möglichkeit verschafft werden soll.
3) Falls Offiziere oder ihnen Gleichgestellte um ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, soll sie ihnen nach Möglichkeit verschafft werden. Auf keinen Fall dürfen sie jedoch zur Arbeit gezwungen werden.
Art. 50
1) Ausser den Arbeiten, die mit der Verwaltung, der Einrichtung und dem Unterhalt ihres Lagers in Zusammenhang stehen, dürfen die Kriegsgefangenen nur zu Arbeiten angehalten werden, die unter eine der nachfolgend angeführten Kategorien fallen:
- a) Landwirtschaft;
- b) Industrien, die sich mit der Erzeugung von Rohstoffen befassen, mit Ausnahme der metallurgischen, der chemischen und der Maschinenindustrie; öffentliche Arbeiten und Bauarbeiten, sofern sie nicht militärischen Charakter oder eine militärische Bestimmung haben;
- c) Transport und Güterverwaltung ohne militärischen Charakter oder militärische Bestimmung;
- d) kommerzielle oder künstlerische Betätigung;
- e) Hausdienst;
- f) öffentliche Dienste ohne militärischen Charakter oder militärische Bestimmung.
2) Im Falle einer Verletzung dieser vorgenannten Bestimmungen steht den Kriegsgefangenen gemäss Art. 78 ihr Recht zu, Beschwerde zu führen.
Art. 51
1) Den Kriegsgefangenen sollen zufriedenstellende Arbeitsbedingungen geboten werden, insbesondere hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Material; diese Bedingungen dürfen nicht schlechter sein als diejenigen, die den Angehörigen des Gewahrsamsstaates für gleiche Arbeit zugestanden werden; dabei sind die klimatischen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen.
2) Der Gewahrsamsstaat, für den die Kriegsgefangenen Arbeit leisten, hat darüber zu wachen, dass in den Gebieten, wo diese Gefangenen arbeiten, die Landesgesetze über den Arbeitsschutz und insbesondere die Vorschriften über die Sicherheit der Arbeiter eingehalten werden.
3) Die Kriegsgefangenen sollen ausgebildet und mit Schutzmitteln versehen werden, die der ihnen zugewiesenen Arbeit angepasst sind und den für die Angehörigen des Gewahrsamsstaates vorgesehenen entsprechen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 52 dürfen die Kriegsgefangenen den normalen Gefahren, die auch Zivilarbeiter auf sich nehmen müssen, ausgesetzt werden.
4) Auf keinen Fall dürfen die Arbeitsbedingungen durch Disziplinarmassnahmen verschärft werden.
Art. 52
1) Kein Kriegsgefangener darf für ungesunde oder gefährliche Arbeiten verwendet werden, ausser er melde sich freiwillig.
2) Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten herangezogen werden, die für einen Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates als erniedrigend angesehen würden.
3) Das Entfernen von Minen oder anderer ähnlicher Vorrichtungen ist als gefährliche Arbeit zu betrachten.
Art. 53
1) Die tägliche Arbeitszeit der Kriegsgefangenen, inbegriffen Hin- und Rückweg, soll nicht übermässig sein und auf keinen Fall die Arbeitszeit übersteigen, die für einen dem Gewahrsamsstaate angehörenden und für die gleiche Arbeit verwendeten Zivilarbeiter in der Gegend vorgesehen ist.
2) Den Kriegsgefangenen muss nach halber Tagesarbeit eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingeräumt werden; ist die für die Arbeiter des Gewahrsamsstaates vorgesehene Ruhepause von längerer Dauer, so gilt dies auch für die Kriegsgefangenen. Ausserdem ist ihnen wöchentlich eine ununterbrochene 24stündige Ruhezeit zu gewähren, und zwar vorzugsweise am Sonntag oder an dem in ihrem Heimatlande üblichen Ruhetag. Im weitern soll jedem Kriegsgefangenen, der während eines ganzen Jahres gearbeitet hat, eine ununterbrochene achttägige Ruhezeit eingeräumt werden, für die ihm die Arbeitsentschädigung auszuzahlen ist.
3) Werden Arbeitsmethoden wie Akkordarbeit angewendet, so darf dadurch die Arbeitszeit nicht übermässig ausgedehnt werden.
Art. 54
1) Die den Kriegsgefangenen zustehende Arbeitsentschädigung wird gemäss den Bestimmungen von Art. 62 des vorliegenden Abkommens festgesetzt.
2) Den Kriegsgefangenen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder die während oder infolge ihrer Arbeit erkrankt sind, ist jegliche ihrem Zustande entsprechende Pflege zu gewähren. Ausserdem hat ihnen der Gewahrsamsstaat ein ärztliches Zeugnis auszuhändigen, mit dem sie gegenüber der Macht, von der sie abhängen, ihre Rechte geltend machen können; ein Doppel dieses Zeugnisses ist durch den Gewahrsamsstaat der in Art. 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene zu übermitteln.
Art. 55
1) Die Arbeitsfähigkeit der Kriegsgefangenen ist periodisch, mindestens einmal im Monat, einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Bei dieser Kontrolle ist insbesondere die Art der Arbeiten, zu denen die Kriegsgefangenen herangezogen werden, zu berücksichtigen.
2) Glaubt ein Kriegsgefangener, nicht arbeitsfähig zu sein, ist er berechtigt, sich den ärztlichen Instanzen seines Lagers zur Untersuchung zu stellen; die Ärzte können Kriegsgefangene, die ihrer Ansicht nach nicht arbeitsfähig sind, für Arbeitsbefreiung empfehlen.
Art. 56
1) Die Arbeitsgruppen sollen gleich organisiert und verwaltet werden wie die Kriegsgefangenenlager.
2) Jede Arbeitsgruppe verbleibt unter der Kontrolle eines Kriegsgefangenenlagers und hängt verwaltungsmässig weiter von ihm ab. Die Militärbehörden und der Lagerkommandant sind unter der Kontrolle ihrer Regierung dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden.
3) Der Lagerkommandant hat ein stets nachgeführtes Verzeichnis der seinem Lager unterstellten Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und anderer Kriegsgefangenen-Hilfsorganisationen, die das Lager besuchen, vorzuweisen.
Art. 57
1) Die Behandlung der Kriegsgefangenen, die für Privatpersonen arbeiten, soll, selbst wenn diese letztern für die Bewachung und den Schutz die Verantwortung tragen, mindestens der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Behandlung entsprechen; der Gewahrsamsstaat, die militärischen Behörden und der Kommandant des Lagers, zu dem diese Gefangenen gehören, tragen die gesamte Verantwortung für den Unterhalt, die Pflege, die Behandlung und die Auszahlung der Arbeitsentschädigung dieser Kriegsgefangenen.
2) Diese Kriegsgefangenen haben das Recht, mit den Vertrauensleuten der Lager, denen sie unterstellt sind, in Verbindung zu bleiben.
Abschnitt IV
Geldmittel der Kriegsgefangenen
Art. 58
1) Der Gewahrsamsstaat kann von Beginn der Feindseligkeiten an und in Erwartung einer entsprechenden Regelung mit der Schutzmacht, den Höchstbetrag an Bargeld oder ähnlichen Zahlungsmitteln, den die Kriegsgefangenen auf sich tragen dürfen, festlegen. Die rechtmässig in ihrem Besitz befindlichen, ihnen abgenommenen oder zurückbehaltenen Mehrbeträge sowie die von ihnen hinterlegten Geldbeträge sind ihrem Konto gutzuschreiben und dürfen ohne ihre Einwilligung nicht in eine andere Währung umgewechselt werden.
2) Sind die Kriegsgefangenen ermächtigt, ausserhalb des Lagers gegen Barzahlung Käufe zu tätigen oder Dienstleistungen entgegenzunehmen, so sind diese Zahlungen durch die Kriegsgefangenen selbst vorzunehmen oder durch die Lagerverwaltung, die sie zu Lasten der Gefangenen verbucht. Der Gewahrsamsstaat erlässt die nötigen diesbezüglichen Bestimmungen.
Art. 59
1) Die gemäss Art. 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer Gefangennahme abgenommenen Geldbeträge in der Währung des Gewahrsamsstaates sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 64 dieses Abschnittes den einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben.
2) Diesem Konto sind in gleicher Weise die den Kriegsgefangenen gleichzeitig abgenommenen und in die Währung des Gewahrsamsstaates umgewechselten Beträge fremder Währung gutzuschreiben.
Art. 60
1) Der Gewahrsamsstaat hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen Soldvorschuss auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld des Gewahrsamsstaates umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht:Kategorie I: Kriegsgefangene unter dem Grade eines Wachtmeisters: acht Schweizerfranken; Kategorie II: Wachtmeister und andere Unteroffiziere oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: zwölf Schweizerfranken; Kategorie III: Offiziere bis zum Hauptmannsgrad oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: fünfzig Schweizerfranken; Kategorie IV: Majore, Oberstleutnants, Obersten oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: sechzig Schweizerfranken; Kategorie V: Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Grad: fünfundsiebzig Schweizerfranken.
2) Immerhin ist es den am Konflikt beteiligten Parteien freigestellt, die Höhe dieser den Kriegsgefangenen der oben angeführten Kategorien zustehenden Soldvorschüsse durch besondere Abkommen abzuändern.
3) Wenn ferner die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Beträge im Vergleich zu dem den Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates ausbezahlten Sold zu hoch wären oder wenn sie aus irgendeinem andern Grunde diesem Staat ernsthafte Schwierigkeiten bereiten sollten, so wird der Gewahrsamsstaat bis zum Abschluss eines besondern Abkommens über die Abänderung dieser Beträge mit der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen:
- a) die im ersten Absatz vorgesehenen Beträge weiterhin den Konten der Kriegsgefangenen gutschreiben;
- b) die Beiträge, die er aus den Soldvorschüssen den Kriegsgefangenen für ihre persönliche Verwendung zur Verfügung stellt, vorübergehend auf ein vernünftiges Mass beschränken können; immerhin dürfen diese Beträge für die Gefangenen der Kategorie I keinesfalls niedriger sein als die den Angehörigen der eigenen bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates zukommenden Beträge.
4) Die Gründe einer solchen Beschränkung sind der Schutzmacht ohne Verzug bekanntzugeben.
Art. 61
Der Gewahrsamsstaat soll Geldsendungen, die die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, diesen als Soldzulage zukommen lässt, annehmen unter der Bedingung, dass diese Beträge für jeden Gefangenen derselben Kategorie gleich hoch sind, dass sie sämtlichen dieser Macht angehörenden Gefangenen dieser Kategorie ausbezahlt werden und dass sie so bald wie möglich gemäss den Bestimmungen von Art. 64 den persönlichen Konten der Gefangenen gutgeschrieben werden. Diese Soldzulagen befreien den Gewahrsamsstaat von keiner der ihm durch das vorliegende Abkommen auferlegten Pflichten.
Art. 62
1) Die Kriegsgefangenen erhalten unmittelbar durch die Behörden des Gewahrsamsstaates eine angemessene Arbeitsentschädigung, deren Höhe durch diese Behörden festgesetzt wird, jedoch keinesfalls niedriger sein darf als ein Viertel eines Schweizerfrankens für den ganzen Arbeitstag. Der Gewahrsamsstaat hat den Gefangenen und, durch Vermittlung der Schutzmacht, der Macht, von der sie abhängen, die von ihm festgesetzte Höhe der täglichen Arbeitsentschädigungen bekanntzugeben.
2) Die Behörden des Gewahrsamsstaates haben auch denjenigen Kriegsgefangenen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung, der innern Einrichtung oder dem Unterhalt des Lagers ständige Funktionen ausüben oder handwerkliche Arbeit leisten, eine Entschädigung auszurichten; dasselbe gilt für Kriegsgefangene, die zugunsten ihrer Kameraden geistliche oder ärztliche Funktionen ausüben.
3) Die Arbeitsentschädigung des Vertrauensmannes, seiner Gehilfen und allfälligen Berater wird dem aus den Überschüssen der Kantine geäufneten Fonds entnommen; die Höhe dieser Entschädigung wird vom Vertrauensmann festgesetzt und ist vom Lagerkommandanten zu genehmigen. Besteht kein derartiger Fonds, so haben die Behörden des Gewahrsamsstaates diesen Gefangenen eine angemessene Entschädigung auszuzahlen.
Art. 63
1) Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, Geldsendungen zu empfangen, die ihnen persönlich oder gemeinsam zugehen.
2) Jeder Kriegsgefangene kann über den Saldo seines im nachfolgenden Artikel vorgesehenen Kontos verfügen innerhalb der vom Gewahrsamsstaat, der die verlangten Zahlungen vornehmen wird, festgelegten Grenzen. Unter Vorbehalt der vom Gewahrsamsstaat als wesentlich erachteten Einschränkungen finanzieller oder währungstechnischer Art können die Kriegsgefangenen für das Ausland bestimmte Zahlungen vornehmen. In diesen Fällen soll der Gewahrsamsstaat vor allem solche Zahlungen begünstigen, die die Gefangenen an Personen anweisen, für deren Unterhalt sie aufzukommen haben.
3) Auf jeden Fall können die Kriegsgefangenen mit dem Einverständnis der Macht, von der sie abhängen, für ihr eigenes Land bestimmte Zahlungen nach folgendem Verfahren vornehmen lassen: der Gewahrsamsstaat lässt besagtem Staat durch Vermittlung der Schutzmacht eine Meldung zukommen, die alle nützlichen Angaben über den Anweiser und den Empfänger sowie über die Höhe des auszuzahlenden Betrages, in der Währung des Gewahrsamsstaates ausgedrückt, enthält; diese Meldung ist vom betreffenden Kriegsgefangenen zu unterzeichnen und vom Lagerkommandanten gegenzuzeichnen. Der Gewahrsamsstaat belastet das Konto des Gefangenen mit diesem Betrag; die so gebuchten Beträge hat er der Macht, von der die Gefangenen abhängen, gutzuschreiben.
4) Für die Anwendung der vorangehenden Bestimmungen wird der Gewahrsamsstaat mit Vorteil das in Anhang V des vorliegenden Abkommens enthaltene Muster-Reglement zu Rate ziehen.
Art. 64
Der Gewahrsamsstaat hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll:
-
- die dem Gefangenen geschuldeten oder von ihm als Soldvorschuss, als Arbeitsentschädigung oder auf Grund einer andern Forderung bezogenen Beträge; die dem Gefangenen abgenommenen Beträge in der Währung des Gewahrsamsstaates; die dem Gefangenen abgenommenen und auf sein Verlangen in die Währung des Gewahrsamsstaates umgewechselten Beträge;
-
- die dem Gefangenen in Bargeld oder ähnlicher Form ausbezahlten Beträge; die auf seine Rechnung und Verlangen hin geleisteten Zahlungen; die gemäss Abs. 3 des vorangehenden Artikels transferierten Beträge.
Art. 65
1) Alle auf dem Konto eines Kriegsgefangenen getätigten Buchungen sind durch ihn oder durch den in seinem Namen handelnden Vetrauensmann gegenzuzeichnen oder zu paraphieren.
2) Den Kriegsgefangenen sollen jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in ihr Konto Einsicht zu nehmen oder einen Auszug desselben zu erhalten; das Konto kann anlässlich von Lagerbesuchen auch durch die Vertreter der Schutzmacht geprüft werden.
3) Bei einer Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager ist ihr persönliches Konto ebenfalls mitzuführen. Im Falle der Übergabe an einen andern Gewahrsamsstaat sind ihnen ihre nicht auf die Währung des Gewahrsamsstaates lautenden Beträge nachzusenden; für alle ihre übrigen Guthaben ist ihnen eine Bestätigung zu übergeben.
4) Die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien können vereinbaren, sich gegenseitig durch Vermittlung der Schutzmacht in bestimmten Zeitabständen die Kontenauszüge der Kriegsgefangenen mitzuteilen.
Art. 66
1) Wird die Gefangenschaft durch Befreiung oder Heimschaffung des Kriegsgefangenen beendigt, so hat ihm der Gewahrsamsstaat eine durch einen zuständigen Offizier unterzeichnete Bescheinigung über das Saldoguthaben auszuhändigen, das ihm bei Beendigung der Gefangenschaft noch zusteht. Anderseits hat der Gewahrsamsstaat der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht Verzeichnisse zuzustellen, die alle Angaben über die Gefangenen enthalten, deren Gefangenschaft durch Heimschaffung, Befreiung, Flucht, Tod oder aus irgendeinem andern Grund ihr Ende gefunden hat, und auf denen namentlich die ihnen zustehenden Saldoguthaben bescheinigt sind. Jedes einzelne Blatt dieser Verzeichnisse ist durch einen bevollmächtigten Vertreter des Gewahrsamsstaates zu beglaubigen.
2) Den beteiligten Mächten ist es freigestellt, die oben angeführten Bestimmungen durch besondere Abkommen ganz oder teilweise abzuändern.
3) Für die Auszahlung des dem Kriegsgefangenen nach Beendigung der Gefangenschaft vom Gewahrsamsstaat geschuldeten Saldoguthabens ist die Macht, von der er abhängt, verantwortlich.
Art. 67
Die den Kriegsgefangenen gemäss Art. 60 ausbezahlten Soldvorschüsse werden als von der Macht, von der sie abhängen, getätigt betrachtet; diese Soldvorschüsse sowie alle von dieser Macht auf Grund von Art. 63 Abs. 3 und Art. 68 ausgeführten Zahlungen bilden nach Beendigung der Feindseligkeiten Gegenstand von Abrechnungen zwischen den beteiligten Mächten.
Art. 68
1) Jedes von einem Kriegsgefangenen wegen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer durch Arbeit verursachten Invalidität gestellte Schadenersatzbegehren ist der Macht, von der er abhängt, durch Vermittlung der Schutzmacht bekanntzugeben. In allen diesen Fällen hat der Gewahrsamsstaat dem Kriegsgefangenen gemäss den Bestimmungen von Art. 54 eine Erklärung zu übergeben, in der die Art der Verletzung oder der Invalidität, die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat, und die Angaben über die erhaltene ärztliche oder Spitalpflege bescheinigt sind. Diese Erklärung ist von einem verantwortlichen Offizier des Gewahrsamsstaates zu unterzeichnen; die ärztlichen Angaben sind von einem Arzte des Sanitätsdienstes als richtig zu beglaubigen.
2) Der Gewahrsamsstaat hat der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, ebenfalls jeden Schadenersatzanspruch zur Kenntnis zu bringen, der von einem Gefangenen hinsichtlich seiner persönlichen Effekten und der ihm gemäss Art. 18 abgenommenen und anlässlich der Heimschaffung nicht zurückerstatteten Geldbeträge oder Wertsachen geltend gemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich eines Verlustes, den der Gefangene der Schuld des Gewahrsamsstaates oder eines seiner Funktionäre beimisst. Dagegen hat der Gewahrsamsstaat alle vom Gefangenen während der Gefangenschaft zum Gebrauch benötigten persönlichen Effekten auf seine Kosten zu ersetzen. Auf jeden Fall hat der Gewahrsamsstaat dem Gefangenen eine von einem verantwortlichen Offizier unterzeichnete Erklärung auszuhändigen, die alle nützlichen Angaben enthält über die Gründe, weshalb diese Effekten, Beträge oder Wertsachen ihm nicht zurückerstattet worden sind. Ein Doppel dieser Erklärung ist durch Vermittlung der in Art. 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene der Macht zuzustellen, von der der Gefangene abhängt.
Abschnitt V
Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Aussenwelt
Art. 69
Sobald der Gewahrsamsstaat Kriegsgefangene in seiner Hand hat, soll er ihnen sowie der Macht, von der sie abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes vorgesehenen Massnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise soll er von jeder Änderung dieser Massnahmen Mitteilung machen.
Art. 70
Jedem Kriegsgefangenen soll unmittelbar nach seiner Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach seiner Ankunft in einem Lager die Gelegenheit eingeräumt werden, direkt an seine Familie und an die in Art. 123 vorgesehene Zentralstelle für Kriegsgefangene eine Karte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner Gefangenschaft, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt; dies gilt auch, wenn sich der Gefangene in einem Übergangslager befindet sowie in allen Fällen von Krankheit oder Überführung in ein Lazarett oder ein anderes Lager. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich erfolgen und darf in keiner Weise verzögert werden.
Art. 71
1) Die Kriegsgefangenen sind ermächtigt, Karten und Briefe abzuschicken und zu empfangen. Erachtet es der Gewahrsamsstaat als nötig, diese Korrespondenz einzuschränken, muss er doch mindestens das Absenden von monatlich zwei Briefen und vier Postkarten gestatten (ohne die in Art. 70 vorgesehenen Karten mitzuzählen), die, wenn immer möglich, den diesem Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Andere Beschränkungen dürfen nur auferlegt werden, wenn die Schutzmacht überzeugt ist, dass angesichts der Schwierigkeiten, die dem Gewahrsamsstaat in der Beschaffung einer genügenden Anzahl qualifizierter Übersetzer zur Erledigung der Zensuraufgaben erwachsen, diese Beschränkungen im Interesse der Gefangenen selbst liegen. Muss die an die Gefangenen gerichtete Korrespondenz eingeschränkt werden, kann dies nur durch Entscheid der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, angeordnet werden, allenfalls auf Verlangen des Gewahrsamsstaates. Diese Karten und Briefe sollen mit den schnellsten Mitteln, über die der Gewahrsamsstaat verfügt, befördert werden; sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden.
2) Den Kriegsgefangenen, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen, die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll gestattet werden, Telegramme zu senden, deren Kosten ihrem Konto beim Gewahrsamsstaat belastet oder mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Geld beglichen werden. Diese Vergünstigung steht ihnen auch in dringenden Fällen zu.
3) In der Regel soll der Briefwechsel der Gefangenen in ihrer Muttersprache geführt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien können indessen Korrespondenzen auch in andern Sprachen zulassen.
4) Die Säcke mit der Post der Gefangenen sollen sorgfältig versiegelt, mit einer Aufschrift, die ihren Inhalt klar ersichtlich macht, versehen und an die Bestimmungspoststellen adressiert sein.
Art. 72
1) Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, durch die Post oder auf jede andere Weise Einzel- und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Kleider, Medikamente und Gegenstände enthalten, die zur Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse und der Freizeitbeschäftigung dienen, inbegriffen Bücher, religiöse Gegenstände, wis senschaftliches Material, Examenformulare, Musikinstrumente, Sportgeräte und Sachen, die den Gefangenen die Fortsetzung ihrer Studien oder eine künstlerische Betätigung ermöglichen.
2) Diese Sendungen können den Gewahrsamsstaat in keiner Weise von den Verpflichtungen befreien, die ihm das vorliegende Abkommen überträgt.
3) Diese Sendungen können nur denjenigen Einschränkungen unterliegen, die von der Schutzmacht im Interesse der Kriegsgefangenen selbst vorgeschlagen oder durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder andere Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene in bezug auf ihre eigenen Sendungen wegen der ausserordentlichen Beanspruchung der Transport- und Verbindungsmittel beantragt werden.
4) Wenn nötig sollen die Modalitäten der Beförderung von Einzel- oder Sammelsendungen Gegenstand von besonderen Abmachungen zwischen den betreffenden Mächten sein, wodurch jedoch die Verteilung solcher Hilfssendungen an die Kriegsgefangenen auf keinen Fall verzögert werden darf. Lebensmittel- und Kleidersendungen sollen keine Bücher enthalten. Ärztliche Hilfslieferungen sollen in der Regel in Sammelpaketen versandt werden.
Art. 73
1) Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten über das beim Empfang und bei der Verteilung von Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem vorliegenden Abkommen beigefügte Reglement betreffend kollektive Hilfssendungen angewendet werden.
2) Die oben erwähnten besondern Abmachungen dürfen auf keinen Fall das Recht der Vertrauensleute beschränken, die für die Kriegsgefangenen bestimmten kollektiven Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu verteilen und darüber im Interesse der Gefangenen zu verfügen.
3) Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und jeder andern mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene beschränken, ihre Verteilung an die Empfänger zu überwachen.
Art. 74
1) Alle für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen sind von sämtlichen Einfuhr-, Zoll- und andern Gebühren befreit.
2) Die Korrespondenz, die Hilfssendungen und die bewilligten Geldsendungen, die an die Kriegsgefangenen gerichtet oder von ihnen auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Art. 122 vorgesehenen Auskunftsbüros oder der in Art. 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene abgeschickt werden, sollen sowohl im Ursprungs- und Bestimmungs- als auch im Durchgangsland von allen Postgebühren befreit sein.
3) Die Transportkosten der für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem andern Grunde nicht auf dem Postweg befördert werden können, fallen in allen im Herrschaftsbereich des Gewahrsamsstaates liegenden Gebieten zu dessen Lasten. Die andern am Abkommen beteiligten Mächte haben für die Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.
4) Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten fallen die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die durch die oben vorgesehenen Portofreiheiten nicht gedeckt sind, zu Lasten des Absenders.
5) Die Hohen Vertragsparteien sollen sich bemühen, die Gebühren für die von den Kriegsgefangenen aufgegebenen oder ihnen zugestellten Telegramme im Rahmen des Möglichen zu ermässigen.
Art. 75
1) Sollten militärische Operationen die betreffenden Mächte verhindern, die ihnen zufallenden Verpflichtungen für den Transport der in den Art. 70, 71, 72 und 77 vorgesehenen Sendungen zu erfüllen, so können die betreffenden Schutzmächte, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt beteiligten Parteien anerkannte Organisation es übernehmen, den Transport dieser Sendungen mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder Flugzeugen usw.) zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen sich die Hohen Vertragsparteien bemühen, ihnen diese Transportmittel zu verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.
2) Diese Transportmittel können ebenfalls verwendet werden zur Beförderung von:
- a) Briefschaften, Listen und Berichten, die zwischen der im Art. 123 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle und den in Art. 122 vorgesehenen nationalen Büros ausgetauscht werden;
- b) Briefschaften und Berichten betreffend die Kriegsgefangenen, die von den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und jeder andern Hilfsorganisation für Kriegsgefangene entweder mit ihren eigenen Delegierten oder mit den am Konflikt beteiligten Parteien ausgetauscht werden.
3) Diese Bestimmungen beschränken keinesfalls das Recht jeder am Konflikt beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu organisieren und Geleitbriefe zu vereinbarten Bedingungen abzugeben.
4) Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen sollen die aus der Verwendung dieser Transportmittel erwachsenden Kosten proportional von den am Konflikt beteiligten Parteien, deren Angehörigen diese Dienste zugute kommen, getragen werden.
Art. 76
1) Die Zensur der an die Kriegsgefangenen gerichteten und von ihnen abgeschickten Briefschaften soll so rasch als möglich vorgenommen werden. Sie darf nur von den Absende- und den Empfangsstaaten durchgeführt werden, und zwar von jedem nur einmal.
2) Die Durchsicht der für die Kriegsgefangenen bestimmten Sendungen darf nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und muss, ausser wenn es sich um Schriftstücke oder Drucksachen handelt, in Gegenwart des Empfängers oder eines von ihm beauftragten Kameraden vorgenommen werden. Die Abgabe der Einzel- oder Sammelsendungen an die Kriegsgefangenen darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.
3) Ein aus militärischen oder politischen Gründen von einer am Konflikt beteiligten Partei erlassenes Korrespondenzverbot darf nur vorübergehender Natur sein und soll so kurz als möglich befristet sein.
Art. 77
1) Die Gewahrsamsstaaten sollen jede Erleichterung gewähren für die Weiterleitung - sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Art. 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene - von Akten, Schriftstücken oder Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen ausgehen.
2) In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Kriegsgefangenen die Erstellung dieser Dokumente erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsanwalts gestatten und das Nötige veranlassen, um die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigen zu lassen.
Abschnitt VI
Beziehungen der Kriegsgefangenen zu den Behörden
Kapitel I
Beschwerden der Kriegsgefangenen über die Gefangenschaftsbedingungen
Art. 78
1) Die Kriegsgefangenen haben das Recht, den militärischen Behörden, in deren Händen sie sich befinden, ihre Anliegen betreffend das Gefangenschaftsregime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.
2) Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch Vermittlung des Vertrauensmannes oder, wenn sie es für notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmächte zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Gefangenschaftsbedingungen vorzubringen haben.
3) Diese Anliegen und Beschwerden unterliegen keiner Beschränkung und sind dem in Art. 71 genannten Korrespondenzkontingent nicht zuzuzählen. Sie sollen mit aller Beschleunigung weitergeleitet werden. Selbst wenn sie sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlass zu irgendeiner Bestrafung geben.
4) Die Vertrauensleute können den Vertretern der Schutzmacht regelmässige Berichte über die Lage in den Lagern und über die Bedürfnisse der Kriegsgefangenen zustellen.
Kapitel II
Vertreter der Kriegsgefangenen
Art. 79
1) An allen Orten, an denen sich Kriegsgefangene befinden, mit Ausnahme derjenigen, wo Offiziere sind, sollen die Gefangen alle sechs Monate und gleicherweise bei Vakanzen in freier und geheimer Wahl Vertrauensleute wählen können, die beauftragt sind, sie bei den militärischen Behörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und allen andern Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene zu vertreten. Diese Vertrauensleute sind wiederwählbar.
2) In den Lagern der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten oder in den gemischten Lagern wird der rangälteste kriegsgefangene Offizier des höchsten Dienstgrades als Vertrauensmann anerkannt. In den Offizierslagern wird er durch einen oder mehrere von den Offizieren gewählte Berater unterstützt; in den gemischten Lagern werden diese Gehilfen unter den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, ausgelesen und von diesen gewählt.
3) In die Arbeitslager für Kriegsgefangene sollen kriegsgefangene Offiziere der gleichen Staatsangehörigkeit versetzt werden, um die den Kriegsgefangenen obliegenden Verwaltungsaufgaben der Lager zu übernehmen. Im übrigen können diese Offiziere gemäss den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels zu Vertrauensleuten gewählt werden. In diesem Falle müssen die Gehilfen des Vertrauensmannes unter den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, ausgelesen werden.
4) Jeder Vertrauensmann muss, bevor er seine Funktionen ausüben kann, vom Gewahrsamsstaat anerkannt werden. Lehnt der Gewahrsamsstaat die Anerkennung eines durch seine Kameraden gewählten Kriegsgefangenen ab, so hat er der Schutzmacht die Gründe seiner Ablehnung bekanntzugeben.
5) Auf jeden Fall soll der Vertrauensmann die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, die gleiche Sprache sprechen und dieselben Gebräuche pflegen wie die Kriegsgefangenen, die er vertritt. Auf diese Weise erhalten die nach Nationalität, Sprache und Gebräuchen auf die verschiedenen Abteilungen eines Lagers verteilten Kriegsgefangenen für jede Abteilung einen eigenen Vertrauensmann gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze.
Art. 80
1) Die Vertrauensleute sollen zum körperlichen, moralischen und geistigen Wohlergehen der Kriegsgefangenen beitragen.
2) Namentlich wenn die Kriegsgefangenen beschliessen sollten, unter sich ein gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese Organisation zur Zuständigkeit der Vertrauensleute gehören, ungeachtet der besondern Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auferlegt sind.
3) Die Vertrauensleute können ihrer Aufgaben wegen nicht für die von den Kriegsgefangenen begangenen strafbaren Handlungen verantwortlich gemacht werden.
Art. 81
1) Die Vertrauensleute sollen nicht zu einer andern Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren könnte.
2) Die Vertrauensleute können unter den Gefangenen die von ihnen benötigten Hilfskräfte bezeichnen. Alle materiellen Erleichterungen, zumal eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Hilfssendungen usw.) notwendige Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.
3) Die Vertrauensleute sind ermächtigt, die Räume zu besichtigen, in denen die Kriegsgefangenen interniert sind, und diese wiederum haben das Recht, ihren Vertrauensmann frei zu Rate zu ziehen.
4) Für ihre postalische und telegrafische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten, den gemischten Ärztekommissionen sowie mit den Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene soll den Vertrauensleuten gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit dem Vertrauensmann des Hauptlagers geniessen. Diese Korrespondenz soll weder beschränkt noch als Teil des in Art. 71 erwähnten Kontingentes betrachtet werden.
5) Kein Vertrauensmann darf versetzt werden, ohne dass ihm die vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.
6) Im Falle einer Absetzung sind die Gründe, die zu diesem Entscheid geführt haben, der Schutzmacht bekanntzugeben.
Kapitel III
Straf- und Disziplinarmassnahmen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 82
1) Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates geltenden Gesetzen, Vorschriften und allgemeinen Befehlen. Der Gewahrsamsstaat ist ermächtigt, gegen jeden Kriegsgefangenen, der sich eine Übertretung dieser Gesetze, Vorschriften und allgemeinen Dienstbefehle zuschulden kommen lässt, gerichtliche oder disziplinarische Massnahmen zu treffen. Hingegen ist keine Strafverfolgung oder Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Kapitels entgegensteht, erlaubt.
2) Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle des Gewahrsamsstaates von einem Kriegsgefangenen begangene Handlungen als strafbar, wenn die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch Angehörige der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates begangen werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinarische Bestrafung nach sich ziehen.
Art. 83
Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen ist, so hat der Gewahrsamsstaat darüber zu wachen, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage grösste Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu disziplinarischen Massnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen.
Art. 84
1) Ein Kriegsgefangener darf nur vor ein Militärgericht gestellt werden, es sei denn, dass die Gesetze des Gewahrsamsstaates ausdrücklich die Zivilgerichte zur Aburteilung eines Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates als zuständig erklären, der für die gleiche strafbare Handlung wie die von einem Kriegsgefangenen begangene verfolgt wird.
2) Auf keinen Fall darf ein Kriegsgefangener vor ein Gericht gestellt werden, das nicht die allgemein anerkannten wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit bietet und dessen Verfahren ihm im besondern nicht die in Art. 105 vorgesehenen Rechte und Mittel der Verteidigung zusichert.
Art. 85
Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze des Gewahrsamsstaates für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen.
Art. 86
Ein Kriegsgefangener darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.
Art. 87
1) Über die Kriegsgefangenen können von den Militärbehörden und den Gerichten des Gewahrsamsstaates nur solche Strafen verhängt werden, die bei den gleichen Tatbeständen für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte dieses Staates vorgesehen sind.
2) Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden des Gewahrsamsstaates soweit als möglich die Tatsache in Berücksichtigung ziehen, dass der Angeklagte, da er nicht Angehöriger des Gewahrsamsstaates ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in seiner Gewalt befindet. Diese Gerichte und Behörden können das Strafmass, das für die dem Gefangenen vorgeworfene strafbare Handlung vorgesehen ist, nach freiem Ermessen verringern; sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.
3) Sämtliche Kollektivstrafen für Vergehen Einzelner, sämtliche Körperstrafen, jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein jede Art von Folter und Grausamkeit sind verboten.
4) Im übrigen darf der Gewahrsamsstaat keinen Kriegsgefangenen seines Dienstgrades entheben oder am Tragen seiner Dienstgradabzeichen hindern.
Art. 88
1) Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe zu verbüssen haben, dürfen keiner strengern Behandlung unterworfen werden, als sie bei gleichem Dienstgrad und gleicher Strafe für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist.
2) Die weiblichen Kriegsgefangenen sollen nicht strenger bestraft und während ihrer Strafverbüssung nicht strenger behandelt werden als die wegen des gleichen Vergehens bestraften, den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörenden Frauen.
3) Auf keinen Fall dürfen die weiblichen Gefangenen strenger bestraft und während der Strafverbüssung strenger behandelt werden als ein wegen des gleichen Vergehens bestrafter, den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörender Mann.
4) Kriegsgefangene, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe verbüsst haben, sollen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.
II. Disziplinarstrafen
Art. 89
1) Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:
-
- Busse bis zu 50 Prozent des Soldvorschusses und der Arbeitsentschädigung, wie sie in den Art. 60 und 62 vorgesehen sind, für die Dauer von höchstens dreissig Tagen;
-
- Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
-
- befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;
-
- Arrest.
2) Die unter Ziff. 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere angewendet werden.
3) Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.
Art. 90
1) Die Dauer einer einzigen Strafe darf dreissig Tage nicht überschreiten. In Disziplinarfällen ist die vor der Verhandlung oder der Verhängung der Strafe in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von der ausgesprochenen Strafe abzuziehen.
2) Die oben erwähnte Höchstdauer der Strafe von dreissig Tagen darf auch dann nicht überschritten werden, wenn ein Kriegsgefangener im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Fall sich wegen verschiedener Disziplinarvergehen zu verantworten hätte, gleichgültig, ob diese Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.
3) Zwischen der Disziplinarentscheidung und ihrem Vollzug darf nicht mehr als ein Monat verstreichen.
4) Wird über einen Kriegsgefangenen eine weitere Disziplinarstrafe verhängt, so soll zwischen dem Vollzug jeder der Strafen ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen, sobald die Dauer der einen zehn Tage oder mehr beträgt.
Art. 91
1) Die Flucht eines Kriegsgefangenen wird als gelungen betrachtet;
-
- wenn er die bewaffneten Kräfte der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht erreicht hat;
-
- wenn er das in der Gewalt des Gewahrsamsstaates oder einer mit ihm verbündeten Macht befindliche Gebiet verlassen hat;
-
- wenn er ein der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht gehörendes, in den Territorialgewässern des Gewahrsamsstaates befindliches Schiff erreicht, vorausgesetzt, dass dieses Schiff nicht unter der Befehlsgewalt des Gewahrsamsstaates steht.
2) Kriegsgefangene, denen im Sinne dieses Artikels die Flucht gelungen ist, die aber neuerdings in Gefangenschaft geraten sind, dürfen wegen ihrer frühern Flucht nicht bestraft werden.
Art. 92
1) Ein Kriegsgefangener, der einen Fluchtversuch unternimmt und wieder ergriffen wird, bevor seine Flucht im Sinne von Art. 91 gelungen ist, darf wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich disziplinarisch bestraft werden.
2) Der wieder ergriffene Gefangene ist den zuständigen militärischen Behörden so schnell wie möglich zu übergeben.
3) In Abweichung von Art. 88 Abs. 4 können wegen eines misslungenen Fluchtversuches bestrafte Kriegsgefangene einer besondern Aufsicht unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, in einem Gefangenenlager durchgeführt wird und keinen Entzug irgendeiner der ihnen durch das vorliegende Abkommen gewährten Vergünstigungen zur Folge hat.
Art. 93
1) Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Kriegsgefangene wegen eines während seiner Flucht oder seines Fluchtversuches begangenen Vergehens vor Gericht gestellt wird. Kriegsgefangene, die sich einzig und allein mit der Absicht, ihre Flucht zu erleichtern, eines Vergehens schuldig machen, ohne dabei gegen Personen Gewalt anzuwenden, wie etwa eines Vergehens gegen das öffentliche Eigentum, des Diebstahls ohne Bereicherungsabsicht, der Herstellung und Verwendung falscher Papiere, des Tragens von Zivilkleidern, dürfen, entsprechend dem in Art. 83 aufgestellten Grundsatz, nur disziplinarisch bestraft werden.
2) Kriegsgefangene, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinarisch bestraft werden.
Art. 94
Wird ein geflüchteter Kriegsgefangener wieder ergriffen, so ist dies, vorausgesetzt, dass auch die Flucht gemeldet worden ist, in der in Art. 122 vorgesehenen Weise der Macht, von der er abhängt, zu melden.
Art. 95
1) Kriegsgefangene, die eines Verstosses gegen die Disziplin angeschuldigt sind, sollen bis zur Fällung des Entscheides nicht in Untersuchungshaft behalten werden, es sei denn, dass diese Massnahme auch für Angehörige der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates, die sich der gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, angewandt werde oder dass das höhere Interesse der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin im Lager dies verlange.
2) Für alle Kriegsgefangenen soll die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen auf das absolute Mindestmass beschränkt werden und vierzehn Tage nicht überschreiten. Die Bestimmungen der Art. 97 und 98 dieses Kapitels sollen auf Kriegsgefangene angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.
Art. 96
1) Handlungen, die einen Verstoss gegen die Disziplin darstellen, sind unverzüglich zu untersuchen.
2) Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte und der höhern militärischen Behörden können Disziplinarstrafen nur von einem Offizier, der in seiner Eigenschaft als Lagerkommandant mit der Disziplinarstrafgewalt ausgestattet ist, oder von einem verantwortlichen Offizier, der ihn vertritt oder dem er seine Disziplinarstrafgewalt übertragen hat, verhängt werden.
3) Auf keinen Fall darf diese Disziplinarstrafgewalt einem Kriegsgefangenen übertragen oder durch einen Kriegsgefangenen ausgeübt werden.
4) Bevor eine Disziplinarstrafe verhängt wird, soll der angeklagte Kriegsgefangene genau über die Tatsachen ins Bild gesetzt werden, die ihm vorgeworfen werden. Er soll sein Verhalten erklären und sich verteidigen können. Er ist berechtigt, Zeugen einvernehmen zu lassen und, falls notwendig, die Hilfe eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Entscheidung soll dem Kriegsgefangenen und dem Vertrauensmann bekanntgegeben werden.
5) Der Lagerkommandant hat ein Disziplinarstrafregister zu führen, das von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.
Art. 97
1) Auf keinen Fall dürfen Kriegsgefangene in Strafanstalten (Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) übergeführt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verbüssen.
2) Alle Räume, in denen Disziplinarstrafen zu verbüssen sind, sollen den in Art. 25 vorgesehenen hygienischen Anforderungen entsprechen. Den die Strafe verbüssenden Kriegsgefangenen muss gemäss den Bestimmungen von Art. 29 ermöglicht werden, sich sauber zu halten.
3) Offiziere und ihnen Gleichgestellte verbüssen ihre Strafen nicht in den gleichen Räumlichkeiten wie die Unteroffiziere und Soldaten.
4) Weibliche Kriegsgefangene, die eine Disziplinarstrafe verbüssen, sollen in von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.
Art. 98
1) Die ihre Disziplinarstrafe verbüssenden Kriegsgefangenen bleiben weiterhin im Genuss der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, soweit dessen Anwendung nicht durch die Tatsache ihrer Haft selbst verunmöglicht wird. In keinem Fall dürfen ihnen die Vergünstigungen der Art. 78 und 126 entzogen werden.
2) Den disziplinarisch bestraften Kriegsgefangenen können die ihnen auf Grund ihres Dienstgrades zustehenden Vorrechte nicht entzogen werden.
3) Disziplinarisch bestrafte Kriegsgefangene sollen sich täglich während mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten können.
4) Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der täglichen Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die Krankenabteilung des Lagers oder in ein Spital verbracht werden.
5) Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen können ihnen bis nach Verbüssung der Strafe vorenthalten werden; in der Zwischenzeit sollen sie dem Vertrauensmann anvertraut werden, der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der Krankenabteilung übergibt.
III. Gerichtliche Verfolgung
Art. 99
1) Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung durch die in Kraft stehenden Gesetze des Gewahrsamsstaates oder das Völkerrecht nicht ausdrücklich verboten war.
2) Es dürfen weder moralische noch physische Druckmittel angewandt werden, um einen Kriegsgefangenen dazu zu bringen, sich der Handlungen, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.
3) Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers gehabt zu haben.
Art. 100
1) Kriegsgefangenen und den Schutzmächten ist so früh wie möglich mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Gesetze des Gewahrsamsstaates die Todesstrafe vorsehen.
2) Nachträglich kann ohne Einwilligung der Macht, von der die Gefangenen abhängen, kein Vergehen mehr der Todesstrafe unterstellt werden.
3) Die Todesstrafe kann gegen einen Kriegsgefangenen nur ausgesprochen werden, wenn gemäss Art. 87 Abs. 2 das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, dass der Angeklagte, da er nicht Angehöriger des Gewahrsamsstaates ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in seiner Gewalt befindet.
Art. 101
Ist gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen worden, so darf das Urteil nicht vollstreckt werden vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht unter der angegebenen Adresse die in Art. 107 vorgesehene ausführliche Mitteilung erhalten hat.
Art. 102
Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen kann nur dann rechtsgültig gefällt werden, wenn es durch die gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen sind, ausgesprochen worden ist, und im übrigen die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten wurden.
Art. 103
1) Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so rasch durchzuführen, als die Umstände es gestatten, und zwar so, dass die Gerichtsverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden kann. Ein Kriegsgefangener darf nur dann in Untersuchungshaft gehalten werden, wenn diese Massnahme bei gleichen Vergehen auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist oder wenn es die nationale Sicherheit verlangt. Die Untersuchungshaft darf auf keinen Fall länger als drei Monate dauern.
2) Die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die über den Kriegsgefangenen verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; dies ist bereits bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen.
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