Änderungshistorie

Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsverordnung; UVersV)

7 Versionen · 1990-12-14
2020-01-01
Verordnung vom 4 — arts. 15, 19, 21 y 68 más

Änderungen vom 2020-01-01

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1) Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.[^8]
2) Folgende Körperschädigungen sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkungen Unfällen gleichgestellt:
- a) Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind;
- b) Verrenkungen von Gelenken;
- c) Meniskusrisse;
- d) Muskelrisse;
- e) Muskelzerrungen;
- f) Sehnenrisse;
- g) Bandläsionen;
- h) Trommelfellverletzungen.
3) Keine Körperschädigung im Sinne von Abs. 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.[^9]
2) Aufgehoben[^9]
3) Keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.[^10]
##### Art. 16
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**Teilzeitbeschäftigte**
1) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.[^10]
1) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.[^11]
2) Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
@@ -228,7 +212,7 @@
#### A. Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
##### Art. 21 [^11]
##### Art. 21 [^12]
**Behandlung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens**
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5) Art. 23 bleibt vorbehalten.
##### Art. 22 [^12]
##### Art. 22 [^13]
**Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder der Einrichtung des Gesundheitswesens**
Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor oder die Einrichtung des Gesundheitswesens wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.
##### Art. 23 [^13]
##### Art. 23 [^14]
**Behandlung im Ausland**
Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in Liechtenstein oder in einer Liechtenstein nächstgelegenen geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens entstehen. Vorbehalten bleibt Art. 21 Abs. 3.
##### Art. 24 [^14]
##### Art. 24 [^15]
**Leistungen bei Hauskrankenpflege**
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Die Liste der Hilfsmittel im Sinne von Art. 11 des Gesetzes sowie Bestimmungen über deren Abgabe sind im Anhang 2 aufgeführt.
##### Art. 26 [^15]
##### Art. 26 [^16]
**Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten**
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**Versicherter Verdienst**
1) Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.[^16]
1) Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.[^17]
2) Als versicherter Verdienst gilt der nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
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3) Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt.
3a) Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der Invalidenversicherung, höchstens aber 80 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Abs. 1.[^17]
4) Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, ist die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt.
3a) Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der Invalidenversicherung, höchstens aber 80 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Abs. 1.[^18]
4) Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.[^19]
##### Art. 29
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5) War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn massgebend.
6) Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Personen, die in beschützenden Betrieben oder in Invalidenbetrieben tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 %, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.[^18]
6) Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Personen, die in beschützenden Betrieben oder in Invalidenbetrieben tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 %, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.[^20]
7) Hat die Taggeldberechtigung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 % erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.
@@ -338,7 +322,7 @@
4) Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.
5) Aufgehoben[^19]
5) Aufgehoben[^21]
##### 2. Taggeld
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3) Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger % besteht kein Taggeldanspruch.
4) Das Taggeld wird nach der Formel gemäss Anhang 3 berechnet.[^20]
4) Das Taggeld wird nach der Formel gemäss Anhang 3 berechnet.[^22]
##### Art. 32
@@ -374,7 +358,7 @@
4) Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
5) Aufgehoben[^21]
5) Aufgehoben[^23]
##### Art. 34
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3) Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nicht versicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten.
##### Art. 35 [^22]
##### Art. 35 [^24]
**Übergangsrente**
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5) Teuerungszulagen werden bei der Bemessung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt.
##### Art. 38 [^23]
##### Art. 38 [^25]
**Anpassung der Komplementärrenten**
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2) Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:
- a) Zusatz- und Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung dahinfallen oder neu hinzukommen;
- a) Zusatz- und Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen dahinfallen oder neu hinzukommen;[^26]
- b) die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;
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**Feststellung**
1) Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.[^24]
1) Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.[^27]
2) Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 4.
3) Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.[^25]
4) Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.[^26]
3) Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.[^28]
4) Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.[^29]
5) Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.[^30]
##### 5. Hilflosenentschädigung
##### Art. 42
##### Art. 42 [^31]
**Entstehung und Erlöschen des Anspruches**
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.
##### Art. 43
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War der verstorbene Versicherte aufgrund ausländischen Rechts nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so hat dieses Anspruch auf eine Waisenrente, sofern die Verpflichtung durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgewiesen ist.
##### Art. 47
##### Art. 47 [^32]
**Vollwaisen**
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherbaren Verdienstes berücksichtigt wird.
Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.
##### Art. 48
**Komplementärrenten an Hinterlassene**
1) Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene werden die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung, einschliesslich der Kinderrenten, voll berücksichtigt. Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherbaren Verdienstes berücksichtigt.
1) Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene werden die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung, einschliesslich der Kinderrenten, sowie gleichartige Renten ausländischer Versicherungen voll berücksichtigt. Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.[^33]
2) Die Art. 37 Abs. 5 und 38 gelten sinngemäss.
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- d) für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.
4) Die Versicherer stellen nach Vereinbarung mit dem Amt für Gesundheit Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ärzte auf.[^27]
4) Die Versicherer melden die Unfalldaten dem Amt für Volkswirtschaft. Art und Umfang der Meldung richtet sich nach den Richtlinien über die Meldung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, welche die Versicherer mit dem Amt für Volkswirtschaft vereinbart haben.[^34]
##### Art. 58
@@ -728,7 +714,7 @@
1) Verwendet der Bezugsberechtigte die Geldleistungen nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für die er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Geldleistungen hierfür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann der Versicherer die Geldleistungen ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die dem Bezugsberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen.
2) Ist der Bezugsberechtigte bevormundet oder ist ihm für diese Angelegenheit ein Sachwalter bestellt, so werden die Geldleistungen dem Vormund, dem Sachwalter oder einer von diesen bezeichneten Person ausbezahlt.[^28]
2) Ist der Bezugsberechtigte bevormundet oder ist ihm für diese Angelegenheit ein Sachwalter bestellt, so werden die Geldleistungen dem Vormund, dem Sachwalter oder einer von diesen bezeichneten Person ausbezahlt.[^35]
3) Die einer Drittperson oder Behörde ausbezahlten Geldleistungen dürfen von diesen nicht mit Forderungen gegenüber dem Bezugsberechtigten verrechnet werden und sind ausschliesslich zum Lebensunterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, zu verwenden.
@@ -768,11 +754,11 @@
5) Der Versicherer kann von sich aus ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 offensichtlich erfüllt sind.
### IV. Medizinalrecht und Tarifwesen[^29]
##### 1. Einrichtungen des Gesundheitswesens[^30]
##### Art. 72 [^31]
### IV. Medizinalrecht und Tarifwesen[^36]
##### 1. Einrichtungen des Gesundheitswesens[^37]
##### Art. 72 [^38]
**Begriffsbestimmung**
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**Vereinbarungen**
1) Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und Personen, die einen anderen Gesundheitsberuf ausüben, müssen mit den entsprechenden liechtensteinischen Verbänden auf Landesebene abgeschlossen werden.[^32]
1) Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und Personen, die einen anderen Gesundheitsberuf ausüben, müssen mit den entsprechenden liechtensteinischen Verbänden auf Landesebene abgeschlossen werden.[^39]
2) Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens ein Jahr.
##### Art. 74 [^33]
##### Art. 74 [^40]
**Koordination der Tarife**
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2) Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten, Laboranalysen und Medizinprodukte nach Massgabe der Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung.
##### Art. 74a [^34]
##### Art. 74a [^41]
**Rechnungsstellung**
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1) Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.
2) Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst.[^35]
##### Art. 76
**Leistungspflicht bei erneutem Unfall**
1) Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen.
2) Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere.
3) Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
2) Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst.[^42]
##### Art. 76 [^43]
**Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen**
1) Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10 bis 13 des Gesetzes sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2) Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Art. 10 des Gesetzes steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10 bis 13 des Gesetzes für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3) Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10 bis 13 des Gesetzes sowie die Taggelder.
4) In den Fällen nach den Abs. 1 bis 3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5) Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6) Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
##### Art. 77
@@ -852,45 +844,45 @@
Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
##### 2. Aufsicht und gemeinsame Regelung der Versicherer[^36]
##### 2. Aufsicht und gemeinsame Regelung der Versicherer[^44]
##### Art. 80
**Amt für Gesundheit[^37]**
Dem Amt für Gesundheit obliegen neben den im Gesetz und in anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben auch:[^38]
- a) die Überwachung der Durchführung der Versicherung auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzgebung;[^39]
- b) die Überprüfung der von den Versicherern beantragten Tarifstruktur und Tarife sowie die Antragstellung an die Regierung nach Anhörung der nach Art. 80 Abs. 5 des Gesetzes eingesetzten Kommission;[^40]
- c) die Überprüfung der von den Versicherern vorgelegten Betriebsrechnungen und Fondsrechnungen auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzgebung.[^41]
- d) die Überprüfung der von den Versicherern vorgelegten Gesamtbetriebsrechnung auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und deren Weiterleitung an die Regierung zur Kenntnisnahme.[^42]
**Amt für Gesundheit[^45]**
Dem Amt für Gesundheit obliegen neben den im Gesetz und in anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben auch:[^46]
- a) die Überwachung der Durchführung der Versicherung auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzgebung;[^47]
- b) die Überprüfung der von den Versicherern beantragten Tarifstruktur und Tarife sowie die Antragstellung an die Regierung nach Anhörung der nach Art. 80 Abs. 5 des Gesetzes eingesetzten Kommission;[^48]
- c) die Überprüfung der von den Versicherern vorgelegten Betriebsrechnungen und Fondsrechnungen auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzgebung.[^49]
- d) die Überprüfung der von den Versicherern vorgelegten Gesamtbetriebsrechnung auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und deren Weiterleitung an die Regierung zur Kenntnisnahme.[^50]
##### Art. 80a
**Finanzmarktaufsicht[^43]**
1) Die Finanzmarktaufsicht übt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.[^44]
2) Die Finanzmarktaufsicht koordiniert ihre Aufsicht mit dem Amt für Gesundheit.[^45]
**Finanzmarktaufsicht[^51]**
1) Die Finanzmarktaufsicht übt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.[^52]
2) Die Finanzmarktaufsicht koordiniert ihre Aufsicht mit dem Amt für Gesundheit.[^53]
##### Art. 80b
**Registrierung[^46]**
1) Versicherer, welche die Voraussetzungen nach Art. 57 des Gesetzes erfüllen, können sich jeweils ab Beginn eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie müssen hierfür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Amt für Gesundheit um die Registrierung nachsuchen.[^47]
2) Das Gesuch muss schriftlich und in drei Exemplaren eingereicht werden. Es sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass der Versicherer alle Voraussetzungen von Art. 57 für die Durchführung der Unfallversicherung erfüllt.[^48]
3) Das Amt für Gesundheit prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Es eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung. Es veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.[^49]
4) Mit dem Registereintrag übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Änderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Amt für Gesundheit ohne Verzug zu melden.[^50]
**Registrierung[^54]**
1) Versicherer, welche die Voraussetzungen nach Art. 57 des Gesetzes erfüllen, können sich jeweils ab Beginn eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie müssen hierfür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Amt für Gesundheit um die Registrierung nachsuchen.[^55]
2) Das Gesuch muss schriftlich und in drei Exemplaren eingereicht werden. Es sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass der Versicherer alle Voraussetzungen von Art. 57 für die Durchführung der Unfallversicherung erfüllt.[^56]
3) Das Amt für Gesundheit prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Es eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung. Es veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.[^57]
4) Mit dem Registereintrag übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Änderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Amt für Gesundheit ohne Verzug zu melden.[^58]
##### Art. 81
**Vertrag zwischen den Versicherern[^51]**
**Vertrag zwischen den Versicherern[^59]**
1) Die Versicherer haben die folgenden Bereiche in Form eines Vertrages gemeinsam zu regeln:
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- b) die Erstellung einer einheitlichen Betriebsrechnung und einer Gesamtbetriebsrechnung einschliesslich der dazu gehörenden Fondsrechnungen;
- c) das Vorgehen zur Vorbereitung eines gemeinsamen Antrages an die Regierung zur Festlegung des Prämientarifs.[^52]
2) Sind keine oder nur ungenügende Unterlagen oder Daten zur Erstellung von aussagekräftigen Statistiken nach Abs. 1 Bst. a vorhanden, so können die Versicherer Statistiken aus entsprechenden Versicherungssystemen beiziehen.[^53]
3) Die Versicherer bezeichnen einen geschäftsführenden Versicherer und legen dessen Aufgaben zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben nach Abs. 1 fest. Dem geschäftsführenden Versicherer können vertraglich weitere Aufgaben zur Koordination der Durchführung zwischen den Versicherern übertragen werden.[^54]
4) Der Vertrag ist von jedem Versicherer zu unterzeichnen. Er ist dem Amt für Gesundheit zur Genehmigung zu unterbreiten. Kommt der Vertrag nicht zustande, erlässt die Regierung die erforderlichen Bestimmungen mit Verordnung.[^55]
### VI. Finanzierung[^56]
##### 1. Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren[^57]
- c) das Vorgehen zur Vorbereitung eines gemeinsamen Antrages an die Regierung zur Festlegung des Prämientarifs.[^60]
2) Sind keine oder nur ungenügende Unterlagen oder Daten zur Erstellung von aussagekräftigen Statistiken nach Abs. 1 Bst. a vorhanden, so können die Versicherer Statistiken aus entsprechenden Versicherungssystemen beiziehen.[^61]
3) Die Versicherer bezeichnen einen geschäftsführenden Versicherer und legen dessen Aufgaben zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben nach Abs. 1 fest. Dem geschäftsführenden Versicherer können vertraglich weitere Aufgaben zur Koordination der Durchführung zwischen den Versicherern übertragen werden.[^62]
4) Der Vertrag ist von jedem Versicherer zu unterzeichnen. Er ist dem Amt für Gesundheit zur Genehmigung zu unterbreiten. Kommt der Vertrag nicht zustande, erlässt die Regierung die erforderlichen Bestimmungen mit Verordnung.[^63]
### VI. Finanzierung[^64]
##### 1. Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren[^65]
##### Art. 81a
**Rechnungsgrundlagen[^58]**
1) Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem Amt für Gesundheit zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt die Regierung Richtlinien.[^59]
2) Die Rechnungsgrundlagen sind von den Versicherern periodisch zu überprüfen.[^60]
**Rechnungsgrundlagen[^66]**
1) Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem Amt für Gesundheit zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt die Regierung Richtlinien.[^67]
2) Die Rechnungsgrundlagen sind von den Versicherern periodisch zu überprüfen.[^68]
##### Art. 81b
**Rechnungsführung[^61]**
**Rechnungsführung[^69]**
1) Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:
@@ -934,25 +926,19 @@
- b) eine Übersicht über die Rückstellungen;
- c) ein Jahresbericht.[^62]
2) Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.[^63]
3) Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.[^64]
4) Die Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres dem Amt für Gesundheit Jahresbericht und Jahresrechnung, der geschäftsführende Versicherer bis zum 31. Juli des nachfolgenden Jahres die Gesamtbetriebsrechnung einreichen.[^65]
##### Art. 81c [^66]
**Rückstellungen**
1) Zur Deckung von Aufwendungen für alle kurz- und langfristigen Versicherungsleistungen aus bereits eingetretenen Unfällen sind die notwendigen Rückstellungen vorzunehmen.
2) Die notwendigen Rückstellungen sind die Bedarfsschadenrückstellungen für die im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses hängigen sowie eingetretenen, aber noch nicht angemeldeten Schäden, die voraussichtlich eine Erledigung ohne Gewinne oder Verluste ermöglichen.
3) Zur Bestimmung von Rückstellungen wenden die Versicherer die periodischen Empfehlungen des schweizerischen Versicherungsverbandes an.
##### Art. 81d [^67]
- c) ein Jahresbericht.[^70]
2) Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.[^71]
3) Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.[^72]
4) Die Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres dem Amt für Gesundheit Jahresbericht und Jahresrechnung, der geschäftsführende Versicherer bis zum 31. Juli des nachfolgenden Jahres die Gesamtbetriebsrechnung einreichen.[^73]
##### Art. 81c [^74]
Aufgehoben
##### Art. 81d [^75]
**Fonds für Teuerungszulagen**
@@ -966,7 +952,7 @@
5) Die Versicherer überwachen die Fondsverläufe und beantragen bei der Regierung bei Bedarf die Erhebung der Umlagebeiträge. Sie stützen sich dabei auf die Erfahrungen in der Vergangenheit, auf die Abweichungen von früheren Prognosen und auf Prognosen für die Zukunft.
##### Art. 81e [^68]
##### Art. 81e [^76]
**Reserven**
@@ -976,21 +962,21 @@
3) Jeder Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten.
##### Art. 81f [^69]
##### Art. 81f [^77]
**Wechsel des Versicherers**
Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.
##### 2. Prämien[^70]
##### 2. Prämien[^78]
##### Art. 82
**Massgebender Lohn**
1) Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 erhoben. Für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in beschützenden Betrieben oder Invalidenbetrieben tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 %, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten.[^71]
2) Bei mehrfach Beschäftigten wird der Lohn für alle Arbeitsverhältnisse zusammen bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes erfasst. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig berechnet.
1) Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 erhoben. Für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in beschützenden Betrieben oder Invalidenbetrieben tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 %, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten.[^79]
2) Bei mehrfach Beschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die neben der unselbstständigen eine selbstständige, nach dem Gesetz freiwillig versicherte Tätigkeit ausüben.[^80]
##### Art. 83
@@ -1002,17 +988,17 @@
##### Art. 83a
**Prämienzuschlag für Verwaltungskosten[^72]**
1) Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten.[^73]
2) Der Mindest- und der Höchstbetrag des Zuschlages für Verwaltungskosten wird bei jeder Festlegung des Prämientarifs bestimmt.[^74]
3) Jeder Versicherer legt den Zuschlag für Verwaltungskosten im Rahmen des Mindest- und Höchstbetrages nach Abs. 2 selber fest.[^75]
4) Das Amt für Gesundheit kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung des Zuschlages für die Verwaltungskosten verlangen.[^76]
##### Art. 83b [^77]
**Prämienzuschlag für Verwaltungskosten[^81]**
1) Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten.[^82]
2) Der Mindest- und der Höchstbetrag des Zuschlages für Verwaltungskosten wird bei jeder Festlegung des Prämientarifs bestimmt.[^83]
3) Jeder Versicherer legt den Zuschlag für Verwaltungskosten im Rahmen des Mindest- und Höchstbetrages nach Abs. 2 selber fest.[^84]
4) Das Amt für Gesundheit kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung des Zuschlages für die Verwaltungskosten verlangen.[^85]
##### Art. 83b [^86]
**Grundlagen für eine Änderung des Prämientarifs**
@@ -1024,9 +1010,9 @@
- c) die Ergebnisse früherer Rechnungsjahre und die Prognosen für zukünftige Rechnungsjahre.
2) Müssen Prämienzuschläge für nicht durch Zinsüberschüsse gedeckte Teuerungszulagen erhoben werden, so begründen die Versicherer den Zuschlag anhand der Zulagen nach Art. 81d Abs. 5.[^78]
##### Art. 83c [^79]
2) Müssen Prämienzuschläge für nicht durch Zinsüberschüsse gedeckte Teuerungszulagen erhoben werden, so begründen die Versicherer den Zuschlag anhand der Zulagen nach Art. 81d Abs. 5.[^87]
##### Art. 83c [^88]
**Antrag auf Tarifänderung**
@@ -1038,7 +1024,7 @@
- b) eine Erklärung über die Angemessenheit aller Rückstellungen, Deckungskapitalien und Fondsbestände im Vergleich zu den Grundsätzen der Finanzierungsverfahren und den Vorgaben der Rechnungsgrundlagen.
##### Art. 83d [^80]
##### Art. 83d [^89]
**Abweichungen vom Prämientarif in Sonderfällen**
@@ -1054,13 +1040,13 @@
4) Legt die Regierung einen neuen Prämientarif fest, ist die Einstufung zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
##### Art. 83e [^81]
##### Art. 83e [^90]
**Minimalprämie**
Die Versicherer können für jeden Versicherungszweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Art. 80 Abs. 3 des Gesetzes enthalten.
##### Art. 84 [^82]
##### Art. 84 [^91]
**Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen**
@@ -1072,7 +1058,7 @@
4) Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
##### Art. 84a [^83]
##### Art. 84a [^92]
Aufgehoben
@@ -1092,11 +1078,11 @@
- d) dem Ehegatten und den Kindern hinsichtlich des Anspruchs auf Versicherungsleistungen und deren Höhe;
- e) dem Amt für Gesundheit als Durchführungsorgan der Unfallverhütung nach Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes sowie den unmittelbar von einer Verfügung dieses Amtes betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für Auskünfte, die sie für Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten benötigen;[^84]
- e) dem Amt für Volkswirtschaft als Durchführungsorgan der Unfallverhütung nach Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes sowie den unmittelbar von einer Verfügung dieses Amtes betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für Auskünfte, die sie für Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten benötigen;[^93]
- f) den Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, sofern sie die Akten zur Abklärung einer Straftat benötigen;
- g) dem Amt für Gesundheit oder von ihm betrauten Vollzugsorganen betreffend die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten für Auskünfte, die sie für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen benötigen;[^85]
- g) dem Amt für Volkswirtschaft oder von ihm betrauten Vollzugsorganen betreffend die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten für Auskünfte, die sie für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen benötigen;[^94]
- h) den in Bst. b nicht genannten Sozialversicherungen sowie den Amtsstellen des Landes und der Gemeinden, sofern sie die Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung von Begehren um Versicherungs- oder Sozialleistungen oder zur Geltendmachung eines gesetzlichen Rückgriffsrechtes benötigen.
@@ -1110,7 +1096,7 @@
Die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung und die Versicherer melden sich gegenseitig unentgeltlich die Tatsachen, die für die Festsetzung und Änderung von Leistungen massgebend sind.
##### Art. 87 [^86]
##### Art. 87 [^95]
**Leistungen bei Unfall und Krankheit**
@@ -1170,7 +1156,7 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
### Anhang 1[^87]
### Anhang 1[^96]
### Berufskrankheiten
@@ -1178,8 +1164,6 @@
##### 1. Als schädigende Stoffe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes gelten:
##### 2. Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes gelten:
### Anhang 2
#### Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (Art. 25)
@@ -1198,11 +1182,11 @@
##### Liste der Hilfsmittel
### Anhang 3[^88]
### Anhang 3[^97]
#### Taggeld-Berechnung (Art. 31 Abs. 4)
### Anhang 4[^89]
### Anhang 4[^98]
#### Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 41 Abs. 2)
@@ -1212,6 +1196,8 @@
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
- Acetaldehyd
@@ -1234,7 +1220,7 @@
- Aethylenoxid
- Aliphatische Amine
Aliphatische Amine
- Alkaloide
@@ -1250,7 +1236,7 @@
- Antimon und seine Verbindungen
- Aromatische Amine
Aromatische Amine
- Arsen und seine Verbindungen
@@ -1292,7 +1278,7 @@
- Cyan und seine Verbindungen
- Desinfektionsmittel: Alkohole, Kresole, Aldehyde, Biguanide und quartäre Ammoniumverbindungen
Desinfektionsmittel: Alkohole, Kresole, Aldehyde, Biguanide und quartäre Ammoniumverbindungen
- Diazomethan
@@ -1312,9 +1298,9 @@
- Formamid
- Glutaraldehyd
- Glykole, ihre Äther und deren Ester
Glutaraldehyd
Glykole, ihre Äther und deren Ester
- Halogenierte organische Verbindungen
@@ -1326,7 +1312,7 @@
- Isocyanate
- Isothiazolinone
Isothiazolinone
- Jod
@@ -1378,7 +1364,7 @@
- Paraffin
- Para-Phenylendiamin
Para-Phenylendiamin
- Peroxide
@@ -1430,13 +1416,13 @@
- Sulfurylchlorid
- Synthetische Kühlschmiermittel
Synthetische Kühlschmiermittel
- Teer
- Teerpech
- Tenside
Tenside
- Terpentinöl
@@ -1460,7 +1446,7 @@
- Zinkoxid
- Zinnverbindungen
- Zinnverbindungen 2. Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes gelten:
| | |
| --- | --- |
@@ -1682,166 +1668,182 @@
[^8]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^9]: Art. 15 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^10]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2000218000).
[^11]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^12]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^13]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^14]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^15]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^16]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2016211000).
[^17]: Art. 28 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^18]: Art. 29 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2000218000).
[^19]: Art. 30 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^20]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2000218000).
[^21]: Art. 33 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^22]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^23]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^24]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^25]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^26]: Art. 41 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^27]: Art. 57 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^28]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 443](https://www.gesetze.li/chrono/2011443000).
[^29]: Überschrift vor Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^30]: Überschrift vor Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^31]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^32]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^33]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^34]: Art. 74a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^35]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^36]: Überschrift vor Art. 80 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^37]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^38]: Art. 80 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^39]: Art. 80 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^40]: Art. 80 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^41]: Art. 80 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^42]: Art. 80 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^43]: Art. 80a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^44]: Art. 80a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^45]: Art. 80a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^46]: Art. 80b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^47]: Art. 80b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^48]: Art. 80b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^49]: Art. 80b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^50]: Art. 80b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^51]: Art. 81 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^52]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^53]: Art. 81 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^54]: Art. 81 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^55]: Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^56]: Überschrift vor Art. 81a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^57]: Überschrift vor Art. 81a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^58]: Art. 81a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^59]: Art. 81a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^60]: Art. 81a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^61]: Art. 81b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^62]: Art. 81b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^63]: Art. 81b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^64]: Art. 81b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^65]: Art. 81b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^66]: Art. 81c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^67]: Art. 81d eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^68]: Art. 81e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^69]: Art. 81f eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^70]: Überschrift vor Art. 82 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^71]: Atr. 82 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2000218000).
[^72]: Art. 83a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^73]: Art. 83a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^74]: Art. 83a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^75]: Art. 83a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^76]: Art. 83a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^77]: Art. 83b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^78]: Art. 83b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2016372000).
[^79]: Art. 83c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^80]: Art. 83d eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^81]: Art. 83e eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2016372000).
[^82]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^83]: Art. 84a aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 441](https://www.gesetze.li/chrono/2011441000).
[^84]: Art. 85 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^85]: Art. 85 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^86]: Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^87]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und [LGBl. 2019 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2019055000).
[^88]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2007254000).
[^89]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
### Übergangsbestimmung
[^9]: Art. 15 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^10]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^11]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2000218000).
[^12]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^13]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^14]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^15]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^16]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^17]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2016211000).
[^18]: Art. 28 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^19]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^20]: Art. 29 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2000218000).
[^21]: Art. 30 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^22]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2000218000).
[^23]: Art. 33 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^24]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^25]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^26]: Art. 38 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^27]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^28]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^29]: Art. 41 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^30]: Art. 41 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^31]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^32]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^33]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^34]: Art. 57 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^35]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 443](https://www.gesetze.li/chrono/2011443000).
[^36]: Überschrift vor Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^37]: Überschrift vor Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^38]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^39]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^40]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^41]: Art. 74a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^42]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^43]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^44]: Überschrift vor Art. 80 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^45]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^46]: Art. 80 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^47]: Art. 80 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^48]: Art. 80 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^49]: Art. 80 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^50]: Art. 80 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^51]: Art. 80a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^52]: Art. 80a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^53]: Art. 80a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^54]: Art. 80b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^55]: Art. 80b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^56]: Art. 80b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^57]: Art. 80b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^58]: Art. 80b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^59]: Art. 81 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^60]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^61]: Art. 81 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^62]: Art. 81 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^63]: Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^64]: Überschrift vor Art. 81a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^65]: Überschrift vor Art. 81a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^66]: Art. 81a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^67]: Art. 81a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^68]: Art. 81a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^69]: Art. 81b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^70]: Art. 81b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^71]: Art. 81b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^72]: Art. 81b Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^73]: Art. 81b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^74]: Art. 81c aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^75]: Art. 81d eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^76]: Art. 81e eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^77]: Art. 81f eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^78]: Überschrift vor Art. 82 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^79]: Atr. 82 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2000218000).
[^80]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^81]: Art. 83a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^82]: Art. 83a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^83]: Art. 83a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^84]: Art. 83a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^85]: Art. 83a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2006224000).
[^86]: Art. 83b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^87]: Art. 83b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2016372000).
[^88]: Art. 83c eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^89]: Art. 83d eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^90]: Art. 83e eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 372](https://www.gesetze.li/chrono/2016372000).
[^91]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
[^92]: Art. 84a aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 441](https://www.gesetze.li/chrono/2011441000).
[^93]: Art. 85 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^94]: Art. 85 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2019295000).
[^95]: Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2008045000).
[^96]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000) und [LGBl. 2019 Nr. 55](https://www.gesetze.li/chrono/2019055000).
[^97]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2007254000).
[^98]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2006203000).
2019-04-01
Verordnung vom 4 — arts. 8, 13, 21 y 38 más
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Originalfassung Text zu diesem Datum