Verordnung vom 14. Juli 1992 zum Schutze des Igels

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-07-24
Letzte Aktualisierung 2014-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 und Art. 53 Bst. h des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1

Vogelschutznetze

1) Werden in Weinbergen, Obst- und Beerengärten sowie anderen Anlagen Netze eingesetzt, um die Früchte vor Vogelfrass zu schützen, müssen sie eine Maschengrösse von nicht mehr als 30 mm/30 mm und eine Fadendicke von 1 mm, geknüpft, aufweisen (Mehrwegnetze).

2) Überschüssiges Netzmaterial darf nicht lose am Boden liegenbleiben. Es muss zusammengerollt befestigt werden und alle 5 bis 10 m einen 15 cm hohen Durchlass für Igel aufweisen.

Art. 2

Ausnahmen

Das Amt für Umwelt kann in begründeten Fällen Netze zulassen, die eine 40 mm/40 mm Maschengrösse, eine Fadendicke unter 0.5 mm aufweisen und glatt sind (Einwegnetze), wenn sie[^2]

Art. 3

Seitenschutz

Drahtgeflechte gelten nicht als Igelschutz. Wird ein Drahtgeflecht als Seitenschutz verwendet, muss es alle 5 bis 10 m einen 15 cm hohen und breiten Durchlass aufweisen. Bei flexibler, igelsicherer Seitenschutzbespannung kann davon abgesehen werden. Diese darf nicht lose auf dem Boden zu liegen kommen.

Art. 4

Kontrolle

Die Polizeiorgane der Gemeinden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung. Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie ausgewiesene Beauftragte des Liechtensteiner Tierschutzvereins sind ebenfalls angehalten, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.

Art. 5[^3]

Verstösse

Verstösse gegen Art. 1 bis 3 werden nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Herbert Wille Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 50.

[^2]: Art. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 50.

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