Änderungshistorie

Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

3 Versionen · 1998-07-09
2021-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 3, 59

Änderungen vom 2021-02-01

@@ -44,6 +44,8 @@
3) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
4) Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte ist im Amtsblatt der Europäischen Union[^3] kundgemacht.[^4]
### II. Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im allgemeinen
#### A. Pflichten des Arbeitgebers
@@ -618,7 +620,7 @@
1) Überwachungs- und Kontrollsysteme, die ausschliesslich das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.
2) Werden Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen eingesetzt, sind sie möglichst so zu gestalten, dass die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit und der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.[^3]
2) Werden Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen eingesetzt, sind sie möglichst so zu gestalten, dass die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit und der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.[^5]
#### E. Bildschirmarbeitsplätze
@@ -1101,4 +1103,8 @@
[^2]: LR 832.20
[^3]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2018438000).
[^3]: [www.eur-lex.europa.eu](http://www.eur-lex.europa.eu)
[^4]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 466](https://www.gesetze.li/chrono/2020466000).
[^5]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2018438000).
2019-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 59, 19, 20 y 4 más
1998-07-09
Verordnung vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum