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Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)
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· 2001-08-20
2021-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 2, 2 y 40 más
Änderungen vom 2021-08-01
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# Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^2], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -18,9 +18,9 @@
- d) die Übertrittsprüfung;
- e) das Eltern- und Standortgespräch;[^2]
- f) die Schülerorientierung und -selbstbeurteilung.[^3]
- e) das Eltern- und Standortgespräch;[^3]
- f) die Schülerorientierung und -selbstbeurteilung.[^4]
##### Art. 2
@@ -28,16 +28,28 @@
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a) "Sekundarstufe I": die Ober- und Realschulen sowie die Unterstufe des Gymnasiums;[^4]
- a) "Sekundarstufe I": die Ober- und Realschulen sowie die Unterstufe des Gymnasiums;[^5]
- b) "Eltern": alle zur Erziehung berechtigten Personen;
- c) "Unterstufe des Gymnasiums": die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums;[^5]
- d) "Oberstufe des Gymnasiums": die Schulstufen vier bis sieben des Gymnasiums.[^6]
- c) "Unterstufe des Gymnasiums": die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums;[^6]
- d) "Oberstufe des Gymnasiums": die Schulstufen vier bis sieben des Gymnasiums.[^7]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 2a [^8]
**Nachteilsausgleich**
1) Weist ein Schüler eine nicht vorübergehende körperliche oder psychische Funktionsbeeinträchtigung auf, die geeignet ist, ihn in den Verfahren betreffend die Aufnahme in die Sekundarstufe I sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I zu benachteiligen, kann beim Schulamt ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
2) Durch den Nachteilsausgleich darf das in den Verfahren nach Abs. 1 vorausgesetzte kognitive Anspruchsniveau nicht herabgesetzt werden.
3) Das Schulamt verfügt den Nachteilsausgleich auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen nach Anhörung des Schulpsychologischen Dienstes und auf der Grundlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
4) Das Schulamt regelt das Nähere in Richtlinien.
### II. Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I
##### Art. 3
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**Verfahren**
1) Vor Beginn eines Schuljahres legt das Schulamt den zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens fest.[^7]
1) Vor Beginn eines Schuljahres legt das Schulamt den zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens fest.[^9]
2) Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern über den Verlauf des Aufnahmeverfahrens orientiert.
3) Im Verlauf des zweiten Semesters geben der Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zuhanden des Schulamtes ab. Die Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern.[^8]
3) Im Verlauf des zweiten Semesters geben der Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zuhanden des Schulamtes ab. Die Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern.[^10]
4) Stimmt die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers nicht mit dem Zuweisungswunsch der Eltern überein, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen.
##### Art. 7 [^9]
##### Art. 7 [^11]
**Zuweisungsentscheidungen**
@@ -90,7 +102,7 @@
Das Schulamt gibt den Lehrern die für die Einhaltung der Richtwerte erforderlichen Hilfsmittel ab.
##### Art. 8a [^10]
##### Art. 8a [^12]
**Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse**
@@ -104,7 +116,7 @@
- c) sportmedizinisch attestierte Fähigkeit für das Betreiben von Leistungssport;
- d) erhöhte Anforderungen bezüglich personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen;[^11]
- d) erhöhte Anforderungen bezüglich personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen;[^13]
- e) Verzicht auf Doping und auf den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen.
@@ -116,29 +128,27 @@
#### A. Zeugnis und Zwischenbericht
##### Art. 9 [^12]
##### Art. 9 [^14]
**Zeugnis**
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen eines Schülers. Es bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufsleben.
##### Art. 10
##### Art. 10 [^15]
**Zeugnisausgabe**
Der Klassenlehrer hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende eines Semesters ein Zeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.
##### Art. 11
**Archivieren der Zeugnisse**
Im Schularchiv sind die Kopien der Semester- bzw. Abschlusszeugnisse oder die Notenblätter mit den entsprechenden Informationen aufzubewahren.
##### Art. 12
**Zeitpunkt der Zeugnisausgabe**
Das erste Zeugnis ist bei Semesterwechsel, das zweite am Ende des Schuljahres abzugeben.
Der Klassenlehrer hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende des ersten Semesters ein Semesterzeugnis und am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.
##### Art. 11 [^16]
**Archivierung der Zeugnisse und Notenblätter**
Kopien der Zeugnisse oder Notenblätter mit den entsprechenden Informationen sind zu archivieren.
##### Art. 12 [^17]
Aufgehoben
##### Art. 13
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2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5).
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:[^13]
- a) A = erhöhte Anforderungen (Oberschule) bzw. gymnasiale Anforderungen (Realschule);[^14]
- b) B = Normalanforderungen.[^15]
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:[^18]
- a) A = erhöhte Anforderungen (Oberschule) bzw. gymnasiale Anforderungen (Realschule);[^19]
- b) B = Normalanforderungen.[^20]
4) Kann ein Oberschüler aufgrund seines Leistungsvermögens bestimmte Lernziele gemäss Lehrplan nicht erreichen, kann seine Leistung zusätzlich mit dem Buchstaben R (= reduzierte Anforderungen) beurteilt werden.
5) Andere Notenbezeichnungen sind im Zeugnis unzulässig.
##### Art. 14 [^16]
##### Art. 14 [^21]
**Beurteilung von überfachlichen Kompetenzen**
Im Zeugnis werden die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen des Schülers gemäss Lehrplan beurteilt.
##### Art. 15 [^17]
##### Art. 15 [^22]
**Bezug zum Lehrplan; Massnahmen**
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##### Art. 16
**Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben[^18]**
**Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben[^23]**
1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:
- a) Begründung der Beurteilung unter Angabe des erreichten Leistungsniveaus;[^19]
- a) Begründung der Beurteilung unter Angabe des erreichten Leistungsniveaus;[^24]
- b) Begründung des Verzichts auf Notengebung;
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- e) Fremdsprachigkeit eines Schülers;
- f) Besuch der Sportklasse.[^20]
1a) In den Zeugnissen der vierten Schulstufe können ausserdem die Themen von Projektarbeiten angeführt werden.[^21]
2) Erzielt ein Schüler im ersten Semester einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.3 (Gymnasium, Realschule) oder 3.8 (Oberschule), hat der Klassenlehrer den Eltern in einem Begleitschreiben mitzuteilen, dass die Promotion am Ende des Schuljahres gefährdet ist. An der Oberschule kann im Fall von Art. 21 Abs. 4 Bst. b von dieser Massnahme abgesehen werden.[^22]
3) Der Klassenlehrer kann den Eltern im Begleitschreiben weitere Angaben über den Schüler mitteilen.[^23]
- f) Besuch der Sportklasse.[^25]
1a) In den Zeugnissen der vierten Schulstufe können ausserdem die Themen von Projektarbeiten angeführt werden.[^26]
2) Erzielt ein Schüler im ersten Semester einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.3 (Gymnasium, Realschule) oder 3.8 (Oberschule), hat der Klassenlehrer den Eltern in einem Begleitschreiben mitzuteilen, dass die Promotion am Ende des Schuljahres gefährdet ist. An der Oberschule kann im Fall von Art. 21 Abs. 4 Bst. b von dieser Massnahme abgesehen werden.[^27]
3) Der Klassenlehrer kann den Eltern im Begleitschreiben weitere Angaben über den Schüler mitteilen.[^28]
##### Art. 17
@@ -210,21 +220,21 @@
**Zwischenberichte**
1) Ausser durch Zeugnisse können die Eltern durch Zwischenberichte über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen der Schüler informiert werden.[^24]
2) Der Klassenlehrer ist verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen, wenn:[^25]
1) Ausser durch Zeugnisse können die Eltern durch Zwischenberichte über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen der Schüler informiert werden.[^29]
2) Der Klassenlehrer ist verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen, wenn:[^30]
- a) es wahrscheinlich ist, dass ein Schüler nicht befördert werden kann oder in eine andere Schulart umgeteilt werden muss;
- b) sich aus der Beurteilung der personalen, sozialen oder methodischen Kompetenzen schwerwiegende Beanstandungen ergeben.
2a) Der Zwischenbericht nach Abs. 2 Bst. a ist an dem vom Schulamt festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener nach Abs. 2 Bst. b im Anlassfall.[^26]
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, falls die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.[^27]
2a) Der Zwischenbericht nach Abs. 2 Bst. a ist an dem vom Schulamt festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener nach Abs. 2 Bst. b im Anlassfall.[^31]
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, falls die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.[^32]
#### B. Promotionsbestimmungen
##### Art. 19 [^28]
##### Art. 19 [^33]
**Notengebung und Beurteilung in Fachbereichen und Fächern**
@@ -272,7 +282,7 @@
**Notengebung in den Promotionsfächern**
1) Als Promotionsfächer gelten:[^29]
1) Als Promotionsfächer gelten:[^34]
- a) Deutsch;
@@ -288,7 +298,7 @@
- g) Latein am Gymnasium.
2) Im Fach Natur und Technik sowie im Fach Räume, Zeiten, Gesellschaften dürfen Teilnoten als Zwischenergebnisse im Zeugnis angeführt werden.[^30]
2) Im Fach Natur und Technik sowie im Fach Räume, Zeiten, Gesellschaften dürfen Teilnoten als Zwischenergebnisse im Zeugnis angeführt werden.[^35]
3) Die Promotionsnote für das Fach Mathematik wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes doppelt gezählt.
@@ -298,7 +308,7 @@
**Promotionsbedingungen**
1) Schüler der Ober- und Realschule, die im zweiten Semesterzeugnis einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 3.5 an der Oberschule und 4.0 an der Realschule erreichen, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz in die nächste Schulstufe befördert.
1) Schüler der Ober- und Realschule, die im Jahreszeugnis einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 3.5 an der Oberschule und 4.0 an der Realschule erreichen, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz in die nächste Schulstufe befördert.[^36]
2) Schüler des Gymnasiums werden in die nächste Schulstufe befördert, wenn:
@@ -310,7 +320,7 @@
- d) auf der dritten Schulstufe höchstens 2 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch drei nicht übersteigt.
3) Vorbehaltlich Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 26 und 27 müssen Schüler, welche den Promotionsdurchschnitt gemäss Abs. 1 und 2 nicht erreichen, die Schulstufe wiederholen. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden.[^31]
3) Vorbehaltlich Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 26 und 27 müssen Schüler, welche den Promotionsdurchschnitt gemäss Abs. 1 und 2 nicht erreichen, die Schulstufe wiederholen. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden.[^37]
4) Die Klassenkonferenz kann einen Schüler trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnittes in die nächste Schulstufe befördern, wenn:
@@ -318,7 +328,7 @@
- b) an der Oberschule eine Wiederholung der Schulstufe unzulässig oder aussichtslos ist; oder
- c) sich ein Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A befindet und dort mindestens mit der Note 4 beurteilt wird.[^32]
- c) sich ein Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A befindet und dort mindestens mit der Note 4 beurteilt wird.[^38]
5) Die Entscheidung gemäss Abs. 4 stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
@@ -328,7 +338,7 @@
#### C. Leistungszüge an der Ober- und Realschule
##### Art. 22 [^33]
##### Art. 22 [^39]
**Leistungszüge an der Oberschule**
@@ -338,13 +348,13 @@
- b) Leistungszug B mit Normalanforderungen.
2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 5.0 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.[^34]
2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 5.0 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.[^40]
3) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe eine Fachnote von 5.5, ist er berechtigt, auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug A aufzusteigen.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Promotionsnote von weniger als 4.0, ist er auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug B zu versetzen.
##### Art. 22a [^35]
##### Art. 22a [^41]
**Leistungszüge an der Realschule**
@@ -356,11 +366,11 @@
2) Ab der dritten Schulstufe werden Leistungszüge nach Abs. 1 in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.
3) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der zweiten oder dritten Schulstufe oder im ersten Semester der vierten Schulstufe im Semesterzeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^36]
5) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Fachnote von weniger als 4.0 im Semesterzeugnis, wird er umgehend in den Leistungszug B versetzt; erzielt er eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zwischenbericht, so kann er sich umgehend in den Leistungszug B versetzen lassen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
3) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Zeugnis erforderlich.[^42]
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der zweiten oder dritten Schulstufe oder im ersten Semester der vierten Schulstufe im Zeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^43]
5) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zeugnis, wird er umgehend in den Leistungszug B versetzt; erzielt er eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zwischenbericht, so kann er sich umgehend in den Leistungszug B versetzen lassen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^44]
6) Für die Ermittlung der Fachnote werden nur die im betreffenden Leistungszug erbrachten Leistungen berücksichtigt.
@@ -372,41 +382,41 @@
**Abschlusszeugnis und -prüfung**
1) Am Ende der vierten Schulstufe wird dem Schüler die Zeugnismappe mit sämtlichen Semesterzeugnissen ausgehändigt.
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn die nach Abs. 3 berechneten Noten einen Durchschnitt von mindestens 4.0 ergeben; Mathematik wird doppelt gewichtet.[^37]
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.[^38]
1) Am Ende der vierten Schulstufe wird dem Schüler die Zeugnismappe mit sämtlichen Zeugnissen ausgehändigt.[^45]
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn die nach Abs. 3 berechneten Noten einen Durchschnitt von mindestens 4.0 ergeben; Mathematik wird doppelt gewichtet.[^46]
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu zwei Drittel aus den Noten des Jahreszeugnisses und zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, ist die Note des Jahreszeugnisses massgeblich. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden.[^47]
4) An der Oberschule kann eine Abschlussprüfung in den Promotionsfächern durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
5) An der Realschule ist eine Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchzuführen. Im Fach Französisch kann eine solche durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
6) Bei Schülern der Realschule, die bei Semesterwechsel in einen Leistungszug B versetzt wurden, berechnet sich die betreffende Note im Abschlusszeugnis zu zwei Dritteln aus der Note des zweiten Semesterzeugnisses sowie zu einem Drittel aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung.[^39]
5) An der Realschule ist eine Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchzuführen.[^48]
6) Aufgehoben[^49]
### IV. Übertritt auf der Sekundarstufe I
##### Art. 24
**Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums[^40]**
**Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums[^50]**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Realschule, welche an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in das Gymnasium übertreten:
- a) von der ersten Schulstufe der Realschule in die zweite Schulstufe des Gymnasiums;
- b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums.[^41]
- b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums.[^51]
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^42]
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^52]
- b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
- c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^43]
##### Art. 24a [^44]
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^53]
##### Art. 24a [^54]
**Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums**
@@ -424,9 +434,9 @@
##### Art. 25
**Übertritt von der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule in die Realschule[^45]**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:[^46]
**Übertritt von der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule in die Realschule[^55]**
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:[^56]
- a) von der ersten Schulstufe der Oberschule in die erste Schulstufe der Realschule;
@@ -436,15 +446,15 @@
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^47]
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^57]
- b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
- c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^48]
##### Art. 25a [^49]
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^58]
##### Art. 25a [^59]
**Übertritt von der vierten Schulstufe der Oberschule in die Realschule**
@@ -458,7 +468,7 @@
c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
##### Art. 26 [^50]
##### Art. 26 [^60]
**Umteilung vom Gymnasium in die Realschule**
@@ -468,7 +478,7 @@
3) Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
##### Art. 27 [^51]
##### Art. 27 [^61]
**Umteilung von der Real- in die Oberschule**
@@ -484,7 +494,7 @@
**Zweck**
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.[^52]
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.[^62]
2) Die Überprüfung erfolgt anhand der im Lehrplan vorgegebenen Lernziele. Massgeblich ist die Schulstufe, auf welcher sich der Schüler zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
@@ -496,13 +506,13 @@
2) Die Übertrittskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der Primar-, der Ober-, der Realschule und des Gymnasiums zusammen. Sie wird von der Regierung bestellt; als Vorsitzenden bestimmt die Regierung einen Mitarbeiter des Schulamtes.
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulamt festzulegenden Zeitpunkt durch.[^53]
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulamt festzulegenden Zeitpunkt durch.[^63]
##### Art. 30
**Prüfungsumfang und -inhalt**
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulamt festzulegenden Fach.[^54]
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulamt festzulegenden Fach.[^64]
2) Die einzelnen Fächer werden schriftlich geprüft.
@@ -514,7 +524,7 @@
**Beurteilung und Entscheid**
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^55]
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^65]
2) Die Übertrittsprüfung gilt als bestanden, wenn:
@@ -522,23 +532,23 @@
- b) beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I höchstens 0.5 Minuspunkte vorliegen; oder
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^56]
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet das Schulamt auf Antrag der Übertrittskommission.[^57]
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^66]
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet das Schulamt auf Antrag der Übertrittskommission.[^67]
##### Art. 31a
**Übertrittsprüfung bei B-Vermerk in einem Fach**
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I erforderlichen Promotionsdurchschnitt (Art. 24 und 25) oder empfiehlt die Klassenkonferenz den Übertritt in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 24a), fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.[^58]
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I erforderlichen Promotionsdurchschnitt (Art. 24 und 25) oder empfiehlt die Klassenkonferenz den Übertritt in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 24a), fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.[^68]
2) Die Übertrittsprüfung nach Abs. 1 gilt als bestanden, wenn die Prüfungsnote im betreffenden Fach mindestens 4.0 beträgt.
3) Im Übrigen finden die Art. 29, 30 Abs. 3 und 4 und Art. 31 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
### Va. Eltern- und Standortgespräch[^59]
##### Art. 31b [^60]
### Va. Eltern- und Standortgespräch[^69]
##### Art. 31b [^70]
**Elterngespräch**
@@ -546,7 +556,7 @@
2) Je Schuljahr ist mindestens ein Elterngespräch zu führen, in der Regel im Beisein des Schülers.
##### Art. 31c [^61]
##### Art. 31c [^71]
**Standortgespräch**
@@ -580,9 +590,9 @@
7) Das Standortgespräch ersetzt das Elterngespräch auf der dritten Schulstufe.
### Vb. Schülerorientierung und -selbstbeurteilung[^62]
##### Art. 31d [^63]
### Vb. Schülerorientierung und -selbstbeurteilung[^72]
##### Art. 31d [^73]
**Orientierung über Lernfortschritte und Förderung der Selbstbeurteilung**
@@ -590,7 +600,7 @@
2) Das Vermögen des einzelnen Schülers, sein eigenes Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten angemessen zu beurteilen, ist im Unterricht zu fördern.
##### Art. 31e [^64]
##### Art. 31e [^74]
**Orientierung im Hinblick auf Übertritte**
@@ -602,7 +612,7 @@
### VI. Rechtsmittel
##### Art. 32 [^65]
##### Art. 32 [^75]
**Rechtsmittel**
@@ -610,9 +620,9 @@
2) Gegen einen Entscheid des Schulamtes betreffend die Notengebung, die Nichtbeförderung oder den Übertritt in eine andere Schulart können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
### VII. Schlussbestimmungen[^66]
##### Art. 32a [^67]
### VII. Schlussbestimmungen[^76]
##### Art. 32a [^77]
**Aufgaben des Schulamtes**
@@ -674,148 +684,178 @@
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Während einer Frist von längstens vier Jahren nach Inkrafttreten[^68] dieser Verordnung können die bisherigen Bestimmungen über das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Betragen (Art. 8a Abs. 2 Bst. d, Art. 9, 14, 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 2 und 3) weiterhin angewendet werden.
1) Während einer Frist von längstens vier Jahren nach Inkrafttreten[^78] dieser Verordnung können die bisherigen Bestimmungen über das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Betragen (Art. 8a Abs. 2 Bst. d, Art. 9, 14, 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 2 und 3) weiterhin angewendet werden.
2) Das Schulamt bestimmt den Zeitpunkt, ab wann anstelle des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Betragens die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen zu beurteilen sind.
...
[^1]: LR 411.0
[^2]: Art. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^3]: Art. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^7]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^8]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^9]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^10]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^11]: Art. 8a Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^12]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^13]: Art. 13 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^14]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^15]: Art. 13 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^16]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^17]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^18]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^19]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^20]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^21]: Art. 16 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^22]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^23]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^24]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^25]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^26]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^27]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^28]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^29]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^30]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^31]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^32]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^33]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^34]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2015180000).
[^35]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^36]: Art. 22a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2015180000).
[^37]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^38]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^39]: Art. 23 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^40]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^41]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^42]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^43]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^44]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^45]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^46]: Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^47]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^48]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^49]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^50]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^51]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^52]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^53]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^54]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^55]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^56]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^57]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^58]: Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^59]: Überschrift vor Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^60]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^61]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^62]: Überschrift vor Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^63]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^64]: Art. 31e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^65]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^66]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^67]: Art. 32a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^68]: Inkrafttreten: 1. August 2019.
...
Auf die Oberschule findet bis zum 31. Juli 2023 das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^2]: LR 411.0
[^3]: Art. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^4]: Art. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^8]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^9]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^10]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^11]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^12]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^13]: Art. 8a Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^14]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^15]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^16]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^17]: Art. 12 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^18]: Art. 13 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^19]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^20]: Art. 13 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^21]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^22]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^23]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^24]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^25]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^26]: Art. 16 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^27]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^28]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2005166000).
[^29]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^30]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^31]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^32]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^33]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^34]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^35]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^36]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^37]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^38]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^39]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^40]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2015180000).
[^41]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2013118000).
[^42]: Art. 22a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^43]: Art. 22a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^44]: Art. 22a Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^45]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^46]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^47]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^48]: Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^49]: Art. 23 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 184](https://www.gesetze.li/chrono/2021184000).
[^50]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^51]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^52]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^53]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^54]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^55]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^56]: Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^57]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^58]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^59]: Art. 25a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^60]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^61]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^62]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^63]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^64]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^65]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^66]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2003165000).
[^67]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^68]: Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^69]: Überschrift vor Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^70]: Art. 31b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^71]: Art. 31c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^72]: Überschrift vor Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^73]: Art. 31d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^74]: Art. 31e eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^75]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^76]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 218](https://www.gesetze.li/chrono/2012218000).
[^77]: Art. 32a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2019136000).
[^78]: Inkrafttreten: 1. August 2019.
2019-08-01
Verordnung vom 14 — arts. 8, 9, 13 y 10 más
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Verordnung vom 14
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