Änderungshistorie

Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG)

7 Versionen · 2003-11-11
2026-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 4, 4 y 35 más
2025-02-01
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2021-01-01
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2020-07-01
Gesetz vom 18 — arts. 2, 8, 8 y 32 más

Änderungen vom 2020-07-01

@@ -28,15 +28,17 @@
**Zweck**
Dieses Gesetz dient insbesondere:
- a) der Gewährleistung einer möglichst sicheren, wettbewerbsorientierten, nicht diskriminierenden und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas;
- b) der Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01);[^4]
- c) der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 27.01);[^5]
- d) der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 47.01).[^6]
1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Gewährleistung einer möglichst sicheren, wettbewerbsorientierten, nicht diskriminierenden und umweltverträglichen Versorgung mit Erdgas.
2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung:
- a) der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt[^4];
- b) der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen[^5];
- c) der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden[^6].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 3
@@ -210,9 +212,9 @@
2a) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gemeinsam festzulegen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.[^23]
3) Diese technischen Vorschriften und Normen sind nach Massgabe von Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) der ESA mitzuteilen.[^24]
##### Art. 8a[^25]
3) Diese technischen Vorschriften sind nach Massgabe von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535[^24] der ESA mitzuteilen.[^25]
##### Art. 8a[^26]
**Ausgleichsregelungen**
@@ -222,7 +224,7 @@
3) Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen einschliesslich der Regelungen und der Preise sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen.
##### Art. 9[^26]
##### Art. 9[^27]
**Nichtdiskriminierung**
@@ -232,13 +234,13 @@
**Vertraulichkeit**
1) Unbeschadet des Art. 24 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und dürfen diese beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. Zudem haben sie zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.[^27]
2) Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen ist es insbesondere untersagt, wirtschaftlich sensible Daten, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzuganges oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder verbundene Unternehmen zu missbrauchen.[^28]
1) Unbeschadet des Art. 24 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie Speicher- und LNG-Anlagen wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und dürfen diese beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. Zudem haben sie zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.[^28]
2) Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen ist es insbesondere untersagt, wirtschaftlich sensible Daten, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzuganges oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch sie selbst oder verbundene Unternehmen zu missbrauchen.[^29]
3) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
##### Art. 11[^29]
##### Art. 11[^30]
**Informationspflicht**
@@ -246,7 +248,7 @@
2) Sie stellen den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
##### Art. 11a[^30]
##### Art. 11a[^31]
**Besondere Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber**
@@ -256,7 +258,7 @@
- b) die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festzulegen; die Bedingungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und zu veröffentlichen.
##### Art. 11b[^31]
##### Art. 11b[^32]
**Besondere Aufgaben der Verteilernetzbetreiber**
@@ -266,33 +268,33 @@
### V. Netzzugang
##### Art. 12[^32]
##### Art. 12[^33]
**Durchleitungspflicht**
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Kunden, einschliesslich Versorgungsunternehmen, in nicht diskriminierender Weise die Durchleitung von Erdgas zu einem festgelegten Durchleitungspreis (Art. 16 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 16 Abs. 2) zu gewähren.
##### Art. 13[^33]
##### Art. 13[^34]
**Anschlusspflicht**
Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sind verpflichtet, Kunden einschliesslich Versorgungsunternehmen, zu einem festgelegten Anschlusspreis (Art. 16 Abs. 1) und den allgemeinen Netzbedingungen (Art. 16 Abs. 2) in nicht diskriminierender Weise an das Netz anzuschliessen.
##### Art. 14[^34]
##### Art. 14[^35]
**Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten**
1) Betreiber von Speicher- und LNG-Anlagen sind verpflichtet, Kunden und anderen Erdgasunternehmen, die sich innerhalb oder ausserhalb des Verbundnetzes befinden, nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien Zugang zu gewähren, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden und/oder für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang erfolgt auf der Grundlage verhandelter Preise und der allgemeinen Netzbedingungen.
1a) Die Kriterien nach Abs. 1 werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und veröffentlicht.[^35]
1a) Die Kriterien nach Abs. 1 werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und veröffentlicht.[^36]
2) Abs. 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschliessende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
3) Die wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten sind in geeigneter Weise jährlich zu veröffentlichen.
4) Bei der Ausarbeitung der Geschäftsbedingungen nach Abs. 3 konsultieren die Betreiber von Speicheranlagen und die Erdgasunternehmen die Netzbenutzer.[^36]
##### Art. 15[^38]
4) Bei der Ausarbeitung der Geschäftsbedingungen nach Abs. 3 konsultieren die Betreiber von Speicheranlagen und die Erdgasunternehmen die Netzbenutzer.[^37]
##### Art. 15[^39]
**a) bei technischen Schwierigkeiten oder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen**
@@ -304,13 +306,13 @@
2) Die Verweigerung des Netzzugangs ist ordnungsgemäss zu begründen.
##### Art. 15a[^39]
##### Art. 15a[^40]
**b) bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit**
Erdgasunternehmen können den Netzanschluss nach Art. 13 verweigern, wenn der Anschluss des Kunden für das Erdgasunternehmen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Übernimmt jedoch der Kunde die Kosten für den Anschluss und den Unterhalt der Leitung, muss er an das Netz angeschlossen werden.
##### Art. 15b[^40]
##### Art. 15b[^41]
**c) bei unbedingten Zahlungsverpflichtungen**
@@ -350,17 +352,17 @@
6) Erdgasunternehmen, die keine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 erhalten haben, dürfen den Netzzugang wegen ihrer im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht länger verweigern.
##### Art. 16[^42]
##### Art. 16[^43]
**a) Grundsatz**
1) Die Höhe der Preise nach Art. 12 bis 14 richtet sich nach den Preisen in vergleichbaren Netzen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen und geografischen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Kostensituation zu reflektieren. Die Preise sind nicht diskriminierend festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2) Das Netz und LNG-Anlagen sind zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vom Erdgasunternehmen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber verbundenen Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die technischen Vorschriften nach Art. 8 sind Bestandteil der allgemeinen Netzbedingungen.[^43]
2) Das Netz und LNG-Anlagen sind zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die vom Erdgasunternehmen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb seines Unternehmens oder gegenüber verbundenen Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die technischen Vorschriften nach Art. 8 sind Bestandteil der allgemeinen Netzbedingungen.[^44]
3) Die Preise und die allgemeinen Netzbedingungen sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
##### Art. 17[^44]
##### Art. 17[^45]
**b) Genehmigung**
@@ -372,13 +374,13 @@
2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, von Betreibern von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie LNG-Anlagen zu verlangen, die Preise sowie die allgemeinen Netzbedingungen zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.
2a) Verzögert sich die Festlegung der Durchleitungspreise, kann die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Durchleitungspreise festsetzen und über Massnahmen entscheiden, mit denen die Abweichungen zwischen endgültigen und vorläufigen Durchleitungspreisen ausgeglichen werden.[^45]
2a) Verzögert sich die Festlegung der Durchleitungspreise, kann die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Durchleitungspreise festsetzen und über Massnahmen entscheiden, mit denen die Abweichungen zwischen endgültigen und vorläufigen Durchleitungspreisen ausgeglichen werden.[^46]
3) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise sowie für die Erstellung der allgemeinen Netzbedingungen erlassen.
4) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, dass Aufwendungen des Netzbetreibers für Massnahmen zur rationellen, sicheren und umweltschonenden Verwendung von Gas bei der Festlegung der Preise für die Durchleitung, den Anschluss und den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und LNG-Anlagen berücksichtigt werden können, sofern diese Massnahmen einer wirtschaftlich rationellen Betriebsführung entsprechen.
##### Art. 18[^46]
##### Art. 18[^47]
**Direktleitungen**
@@ -388,7 +390,7 @@
3) Direktleitungen dürfen nur errichtet oder betrieben werden, wenn der Netzzugang auf der Grundlage der Art. 15 bis 15b verweigert wurde. Im Übrigen findet Art. 5 Anwendung.
##### Art. 19[^47]
##### Art. 19[^48]
**Grenzüberschreitende Durchleitung**
@@ -402,7 +404,7 @@
### VI. Rechnungslegung
##### Art. 20[^48]
##### Art. 20[^49]
**Entflechtung der Rechnungslegung**
@@ -414,7 +416,7 @@
4) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Geschäfte grösseren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
##### Art. 20a[^49]
##### Art. 20a[^50]
**Prüfung**
@@ -430,15 +432,15 @@
**Regulierungsbehörde**
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde, die die Ziele nach Art. 40 der Richtlinie 2009/73/EG verfolgt. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.[^50]
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf fünf Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt. Die Mitglieder können für eine zweite Amtsdauer bestellt werden. Der Vorsitz wechselt nach jeder Amtsdauer.[^51]
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde, die die Ziele nach Art. 40 der Richtlinie 2009/73/EG verfolgt. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.[^51]
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf fünf Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt. Die Mitglieder können für eine zweite Amtsdauer bestellt werden. Der Vorsitz wechselt nach jeder Amtsdauer.[^52]
3) Die Regulierungsbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung geregelt; diese bedarf der Genehmigung der Regierung.
##### Art. 22[^52]
##### Art. 22[^53]
**Aufgaben und Befugnisse**
@@ -510,7 +512,7 @@
5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
##### Art. 22a[^54]
##### Art. 22a[^55]
**a) Grundsatz**
@@ -540,7 +542,7 @@
3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
##### Art. 22b[^55]
##### Art. 22b[^56]
**b) Versorgungssicherheit**
@@ -558,7 +560,7 @@
2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht jährlich spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Massnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der ESA.
##### Art. 23[^56]
##### Art. 23[^57]
**Unabhängigkeit**
@@ -570,13 +572,13 @@
**Auskunftspflicht und Einsichtnahme**
1) Erdgasunternehmen müssen den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.[^57]
1) Erdgasunternehmen müssen den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.[^58]
2) Sie müssen den Behörden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
3) Insbesondere hat die Regulierungsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendig ist.
##### Art. 24a[^58]
##### Art. 24a[^59]
**Aufbewahrungspflicht**
@@ -616,9 +618,9 @@
Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 22 Gebühren erheben. Die Regierung bestimmt deren Höhe mit Verordnung.
#### B.bis Datenschutz[^59]
##### Art. 26a[^60]
#### B.bis Datenschutz[^60]
##### Art. 26a[^61]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
@@ -652,23 +654,23 @@
- a) der Netzzugang verweigert wird;
- b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.[^61]
- b) Preise und Bedingungen diskriminierend, nicht objektiv oder nicht transparent festgelegt und/oder angewendet werden.[^62]
2) Das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 27 bleibt vorbehalten.
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.[^62]
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.[^63]
3) Die Regulierungsbehörde trifft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.[^63]
4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde desjenigen Staates zuständig, in dem sich das Netz des Erdgasunternehmens, das den Netzzugang verweigert, befindet.[^64]
5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitbeilegung, insbesondere in Bezug auf die:
- a) Berechtigung zur Antragstellung;
- b) Vertraulichkeit.[^64]
#### E. Schutzmassnahmen[^65]
##### Art. 28a[^66]
- b) Vertraulichkeit.[^65]
#### E. Schutzmassnahmen[^66]
##### Art. 28a[^67]
**Marktkrisen**
@@ -684,7 +686,7 @@
**Übertretungen**
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^67]
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:[^68]
- a) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Vorschriften über den Kundenschutz nach Art. 4a verletzt;
@@ -742,7 +744,7 @@
- v) gegen Verordnungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
1a) Für Fernleitungsnetzbetreiber und integrierte Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 Bst. a beträgt die Busse für Übertretungen nach Abs. 1 bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes.[^68]
1a) Für Fernleitungsnetzbetreiber und integrierte Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 Bst. a beträgt die Busse für Übertretungen nach Abs. 1 bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes.[^69]
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
@@ -756,11 +758,11 @@
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 31[^69]
##### Art. 31[^70]
Aufgehoben
##### Art. 32[^70]
##### Art. 32[^71]
Aufgehoben
@@ -790,11 +792,11 @@
### Übergangsbestimmungen
**Verweigerung des Netzzugangs[^37]**
**Preise und allgemeine Netzbedingungen[^41]**
**Monitoring[^53]**
**Verweigerung des Netzzugangs[^38]**
**Preise und allgemeine Netzbedingungen[^42]**
**Monitoring[^54]**
**gez. *Hans-Adam***
@@ -808,7 +810,7 @@
...
Der Regulierungsbehörde sind erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten[^71] dieses Gesetzes zur Überprüfung vorzulegen:
Der Regulierungsbehörde sind erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten[^72] dieses Gesetzes zur Überprüfung vorzulegen:
- a) von Erdgasunternehmen die Regeln für die Endkundenmärkte im Sinne des Art. 4c;
@@ -820,13 +822,13 @@
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^3]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^4]: Art. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^5]: Art. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^6]: Art. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^3]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2020166000).
[^4]: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG [(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.211.01.0094.01.DEU).
[^5]: Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 [(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.211.01.0036.01.DEU).
[^6]: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden [(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.211.01.0001.01.DEU).
[^7]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
@@ -862,98 +864,100 @@
[^23]: Art. 8 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^24]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^25]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^26]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^27]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^28]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^29]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^30]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^31]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^32]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^33]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^34]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^35]: Art. 14 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^36]: Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^37]: Sachüberschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^38]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^39]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^40]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^41]: Sachüberschrift vor Art. 16 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^42]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^43]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^44]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^45]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^46]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^47]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^48]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^49]: Art. 20a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^50]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^51]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^52]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^53]: Sachüberschrift vor Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^54]: Art. 22a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^55]: Art. 22b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^56]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^57]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^58]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^59]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^60]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^61]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^62]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^63]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^64]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^65]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^66]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^67]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^68]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^69]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^70]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^71]: Inkrafttreten: 3. Oktober 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 240](https://www.gesetze.li/chrono/2019240000)).
[^24]: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.241.01.0001.01.DEU).
[^25]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 166](https://www.gesetze.li/chrono/2020166000).
[^26]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^27]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^28]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^29]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^30]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^31]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^32]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^33]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^34]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^35]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^36]: Art. 14 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^37]: Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^38]: Sachüberschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^39]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^40]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^41]: Art. 15b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^42]: Sachüberschrift vor Art. 16 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^43]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^44]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^45]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^46]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^47]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^48]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^49]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^50]: Art. 20a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^51]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^52]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^53]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^54]: Sachüberschrift vor Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^55]: Art. 22a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^56]: Art. 22b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^57]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^58]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^59]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^60]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^61]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 280](https://www.gesetze.li/chrono/2018280000).
[^62]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^63]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^64]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^65]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^66]: Überschrift vor Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^67]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^68]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^69]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2018116000).
[^70]: Art. 31 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^71]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2009007000).
[^72]: Inkrafttreten: 3. Oktober 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 240](https://www.gesetze.li/chrono/2019240000)).
2019-10-03
Gesetz vom 18 — arts. 1, 2, 4 y 40 más
2019-01-01
Gesetz vom 18 — arts. 10, 26, 11 y 13 más
2009-02-01
Gesetz vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum