Änderungshistorie

Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)

10 Versionen · 2004-04-16
2026-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 27, 28, 29 y 35 más
2018-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 18 más
2017-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 22, 22, 22 y 27 más
2016-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 22, 22, 22 y 26 más
2015-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 8, 8 y 33 más
2014-05-01
Verordnung vom 6 — art. 20
2013-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 4, 6, 7 y 40 más
2012-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 9, 5, 9 y 34 más

Änderungen vom 2012-08-01

@@ -108,11 +108,13 @@
- a) von der Regierung bewilligte Stellen auszuschreiben;[^13]
- b) Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % bis zu einem Jahr befristet anzustellen.[^14]
#### C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger[^15]
##### Art. 9a[^16]
- b) Lehrer nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes anzustellen; vorbehalten bleibt Art. 17 des Lehrerdienstgesetzes;[^14]
- c) in begründeten Fällen das Provisorium nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 des Lehrerdienstgesetzes um ein Jahr zu verlängern oder zu verkürzen.[^15]
#### C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger[^16]
##### Art. 9a[^17]
**Grundsatz**
@@ -176,7 +178,7 @@
- e) Qualitätssicherung und -entwicklung;
- f) Inspektorat und Leistungsbeurteilung;[^17]
- f) Inspektorat und Leistungsbeurteilung;[^18]
- g) Schülerbeurteilung und Elterngespräch;
@@ -196,7 +198,7 @@
- c) liechtensteinisches Schulrecht: Grundzüge des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Jugendgesetzes, einschliesslich der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten.[^18]
2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten.[^19]
3) Wird nach vorgegebenen Richtlinien eine schriftliche Arbeit über ein landesgeschichtliches Thema vorgelegt, ist die Prüfung in Geschichte zu erlassen, sofern die Arbeit als genügend beurteilt wird.
@@ -230,7 +232,7 @@
2) Zur Sicherung der Unterrichtsqualität kann das Schulamt einem Lehrer den Besuch von bestimmten Weiterbildungsveranstaltungen vorschreiben.
3) Im Mitarbeitergespräch und in der Leistungsbeurteilung wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.[^19]
3) Im Mitarbeitergespräch und in der Leistungsbeurteilung wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.[^20]
4) Unterrichtsausfall zufolge Weiterbildung ist zu vermeiden (Art. 25).
@@ -254,7 +256,7 @@
1) Das Schulamt bietet im Rahmen eines auszuschreibenden Kursprogrammes Weiterbildungsveranstaltungen zu schulbezogenen Themen an.
2) Der Schulrat kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen als verpflichtend für bestimmte Lehrerkategorien vorschreiben. Solche Verpflichtungen sind insbesondere bei Neuerungen in den Lehrmitteln und Lehrplänen angezeigt.
2) Das Schulamt kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen als verpflichtend für bestimmte Lehrerkategorien vorschreiben.[^21]
3) Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist kostenlos. Von diesem Grundsatz kann bei besonders kostspieligen, nicht verpflichtenden Veranstaltungen abgewichen werden. Für Materialkosten kann ein Beitrag erhoben werden.
@@ -274,13 +276,13 @@
3) Als Spesenersatz werden vergütet:
- a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;[^20]
- a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;[^22]
- b) je Übernachtung mit Frühstück: Kosten gemäss Beleg, höchstens 110 Franken;
- c) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Fahrtkosten gemäss Beleg; fallen die voraussichtlichen Reisespesen über ein Jahr gesehen geringer aus mit einem Abonnement, so können dessen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden;
- d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.[^21]
- d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.[^23]
4) Bei Fremdsprachaufenthalten von Lehrern, die eine Fremdsprache unterrichten, können in einem Zeitraum von vier Jahren je unterrichtete Fremdsprache folgende Kosten zurückerstattet werden:
@@ -306,7 +308,7 @@
2) Die Intensivweiterbildung hat zum Zweck, Lehrer fachlich und persönlich, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik, zu fördern.
3) Für die Intensivweiterbildung werden 20 besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.[^22]
3) Für die Intensivweiterbildung werden 20 besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.[^24]
4) Vor Vollendung des 40. Lebensjahres wird höchstens die Hälfte der Unterrichtszeit nach Abs. 3 zur Verfügung gestellt.
@@ -342,9 +344,9 @@
- c) Betriebs- und Sozialpraktika.
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.[^23]
### IV. Arbeitszeit[^24]
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.[^25]
### IV. Arbeitszeit[^26]
##### Art. 22
@@ -352,21 +354,11 @@
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
- a) Leitung einer öffentlichen Schule:
- 1. auf der Primar- und Kindergartenstufe in % der Pflichtlektionenzahl: (Vollzeiteinheiten · 2.4) + 20 + (x · 2) + (y · 4), auf eine halbe Lektion gerundet, wobei x der Anzahl Kindergartenstandorte und y der Anzahl Primarschulstandorte > 1 entspricht;[^25]
- 2. auf der Sekundarstufe in % der Pflichtlektionenzahl: (Vollzeiteinheiten · 2.4 ) + 25, auf eine halbe Lektion gerundet;[^26]
- 3. auf der Primar- und der Sekundarstufe bei vorhandenem Schulsekretariat entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellenprozenten zusätzlich:
- 4. auf der Primar- und Sekundarstufe ohne Schulsekretariat: zusätzlich 4 Lektionen;
- 5. Freiwilliges 10. Schuljahr: zusätzlich 4 Lektionen;
- 6. Gymnasium: zusätzlich 12 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner gymnasialer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;[^27]
- 7. Berufsmittelschule: zusätzlich 2 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner berufsmittelschulischer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;[^28]
- a) Schulsekretariat:
- 1. auf der Primar- und der Sekundarstufe bei vorhandenem Schulsekretariat entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellenprozenten zusätzlich:
- 2. auf der Primar- und Sekundarstufe ohne Schulsekretariat: zusätzlich 4 Lektionen;[^27]
- b) Leitung einer Klasse (ohne Berufsmittelschule): 1 Lektion;
@@ -380,27 +372,21 @@
- g) Besprechungsaufwand für die Zusammenarbeit mit dem Ergänzungslehrer und für die Elternarbeit in Zusammenhang mit dem Ergänzungsunterricht: 1 Lektion;
- h) Betreuung der Schulinformatik auf der Primar- und der Sekundarstufe:
- 1. Aufgehoben[^29]
- 2. Aufgehoben[^30]
- 3. ECDL-Testleader: 1/2 Lektion je 60 PC, höchstens 1 1/2 Lektionen;
- h) Aufgehoben[^28]
- i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den für die Bildung von Blockzeiten im Kindergarten und an der Primarschule notwendigen Eingangszeiten sowie Hausaufgabenhilfe: wie Unterricht anrechenbar;
- k) Mittags- und Studiumsaufsicht, weitere Betreuungsaufgaben sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar;[^31]
- l) besondere im Interesse der Schule liegende Tätigkeiten (z.B. Koordination von Medien, Verwaltung von Sammlungen, Betreuung von Spezialräumen, Herstellung von Schulzeitungen, Mitwirkung in schulinternen Projekten, Leitung von Fachschaften) auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:[^32]
- k) Mittags- und Studiumsaufsicht, weitere Betreuungsaufgaben sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar;[^29]
- l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:[^30]
- 1. 11 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 5 1/2 Lektionen (Primarstufe) je Schulstandort;
- 2. zusätzlich je Schulstandort:
- 2a. Aufgehoben[^33]
- 2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet;[^34]
- 2a. Aufgehoben[^31]
- 2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet;[^32]
- 3. zusätzlich:
@@ -418,19 +404,19 @@
4) Am Gymnasium und an der Berufsmittelschule sind die Lektionen nach Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen Pflichtlektionenzahl nach den folgenden Vorschriften entweder der Unter- oder der Oberstufe zuzuordnen:
- a) Lektionen für die Schulleitung (Abs. 1 Bst. a), für die Leitung einer Fachschaft oder die Betreuung eines Schwerpunktes (Abs. 1 Bst. l), für die Leitung einer Klasse der gymnasialen Oberstufe (Abs. 1 Bst. b), für die Beratung und Betreuung von Lehrern (Abs. 1 Bst. e) sowie für die Verwaltung von naturwissenschaftlichen Sammlungen (Abs. 1 Bst. l): Oberstufe;
- a) Lektionen für die Leitung einer Fachschaft oder die Betreuung eines Schwerpunktes (Abs. 1 Bst. l), für die Leitung einer Klasse der gymnasialen Oberstufe (Abs. 1 Bst. b) sowie für die Beratung und Betreuung von Lehrern (Abs. 1 Bst. e): Oberstufe;[^33]
- b) Lektionen für Teamarbeit ab einem Oberstufenpensum von mindestens 50 % (einschliesslich der Lektion für Teamarbeit) des Gesamtpensums: Oberstufe;
- c) alle übrigen Lektionen: Unterstufe.
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.[^35]
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.[^36]
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.[^34]
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.[^35]
5) Das Schulamt kann Richtlinien über die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der erwähnten Tätigkeiten erlassen. Hierunter fallen insbesondere Pflichtenhefte für die einzelnen Tätigkeiten.
##### Art. 22a[^37]
##### Art. 22a[^36]
**Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II**
@@ -438,21 +424,23 @@
2) Unterrichtet ein Lehrer für andere Fächer mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.
##### Art. 23[^38]
**Mehrarbeit**
1) Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes wird vorbehaltlich Abs. 2 wie Arbeit im Rahmen des Beschäftigungsgrades entschädigt.
2) Ist die Mehrarbeit geringfügig (20 Lektionen und weniger), wird die Besoldung für die Mehrarbeit am Ende des Schuljahres unter Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 4 ausgerichtet.
3) Lehrer, die im Rahmen der Stundenplanung einen Beschäftigungsgrad von mehr als 101.5 % erreichen, haben für die Anerkennung dieser Mehrarbeit vorgängig eine Bewilligung des Schulamtes einzuholen.
4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten auf Antrag für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift.
5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses.
6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten.
##### Art. 23
**Mehrarbeit[^37]**
1) Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes wird vorbehaltlich Abs. 2 wie Arbeit im Rahmen des Beschäftigungsgrades entschädigt.[^38]
2) Ist die Mehrarbeit geringfügig (20 Lektionen und weniger), wird die Besoldung für die Mehrarbeit am Ende des Schuljahres unter Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 4 ausgerichtet.[^39]
3) Lehrer, die im Rahmen der Stundenplanung einen Beschäftigungsgrad von mehr als 101.5 % erreichen, haben für die Anerkennung dieser Mehrarbeit vorgängig eine Bewilligung des Schulamtes einzuholen.[^40]
4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift.[^41]
5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Antritt eines Urlaubs von mindestens sechs Monaten oder zur Bereinigung von Rundungsdifferenzen bei Pensen mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl.[^42]
6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^43]
7) Aus pädagogischen oder schulorganisatorischen Gründen kann das Schulamt ausnahmsweise insgesamt zwei weitere Lektionen gutschreiben. Diese Gutschrift ist bei sonstigem Verfall innert drei Schuljahren durch Zeitausgleich zu kompensieren.[^44]
##### Art. 24
@@ -462,7 +450,13 @@
2) Die Präsenzzeiten der einzelnen Lehrer werden von der Schulleitung im Rahmen der Jahresplanung zu Beginn eines Schuljahres so weit als möglich verbindlich festgelegt.
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.[^39]
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.[^45]
##### Art. 24a[^46]
**Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit**
Das zuständige Anstellungsorgan kann, abweichend von Art. 20 und 21 des Lehrerdienstgesetzes, mit Dienstvertrag Arbeitszeitregelungen nach den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes vereinbaren, insbesondere bei Schulsozialarbeitern, Lehrern an Tagesschulen, Sprach- und Unterrichtsassistenten sowie Koordinatoren an Sportklassen.
### V. Abwesenheit und Urlaub
@@ -482,47 +476,47 @@
- c) vorübergehende Zusammenlegung von Klassen oder Gruppen; und
- d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.[^40]
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.[^41]
4) Aufgehoben[^42]
- d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.[^47]
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.[^48]
4) Aufgehoben[^49]
##### Art. 25a
**Aushilfen[^43]**
**Aushilfen[^50]**
1) Vom Schulamt können als Aushilfen eingesetzt werden:
- a) im Schuldienst stehende Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes;
- b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.[^44]
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.[^45]
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.[^46]
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:[^47]
- a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;[^48]
- b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;[^49]
- c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;[^50]
- d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;[^51]
- e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;[^52]
- f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.[^53]
- b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.[^51]
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.[^52]
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.[^53]
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:[^54]
- a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;[^55]
- b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;[^56]
- c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;[^57]
- d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;[^58]
- e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;[^59]
- f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.[^60]
5) Die Besoldung für Aushilfen nach Abs. 1 Bst. b wird ausgerichtet:
- a) bei längerfristiger Aushilfstätigkeit monatlich; die Besoldung richtet sich nach den für Lehrer geltenden Bestimmungen des Besoldungsgesetzes;
- b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.[^54]
##### Art. 25b [^55]
- b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.[^61]
##### Art. 25b[^62]
**Matura bedingter Unterrichtsausfall**
@@ -564,9 +558,9 @@
- d) unbezahlter Urlaub (Art. 31);
- e) Aufgehoben[^56]
##### Art. 28[^57]
- e) Aufgehoben[^63]
##### Art. 28[^64]
**Besoldungsrelevanter Ferienanspruch**
@@ -576,7 +570,7 @@
**Mutterschaftsurlaub**
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.[^58]
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.[^65]
2) Das Schulamt kann den Mutterschaftsurlaub auf Gesuch der Lehrerin für längstens zwölf Unterrichtswochen unbesoldet verlängern. Eine weitere Verlängerung richtet sich nach Art. 31.
@@ -598,7 +592,7 @@
- 3. der Schwägerin oder des Schwagers, der Grosseltern, der Enkel, des Onkels oder der Tante, der Neffen und Nichten: bis 1 Tag;
- 4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu 1/2 Tag;[^59]
- 4. von Arbeitskolleginnen oder -kollegen: bis zu 1/2 Tag;[^66]
- c) Geburt eines Kindes der Ehefrau oder Lebenspartnerin: 1 Tag;
@@ -620,7 +614,7 @@
- b) ab 4 bis zu 10 Tagen: das Schulamt;
- c) ab 11 Tagen: die Regierung.[^60]
- c) ab 11 Tagen: die Regierung.[^67]
4) Keine Bewilligungspflicht besteht in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis f.
@@ -634,9 +628,9 @@
- a) bis zu 3 Tagen: die Schulleitung nach vorgängiger Benachrichtigung des Schulamtes;
- b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.[^61]
##### Art. 31a[^62]
- b) ab 4 Tagen bis zu höchstens einem Schuljahr: das Schulamt.[^68]
##### Art. 31a[^69]
Aufgehoben
@@ -644,13 +638,13 @@
### VI. Nebenbeschäftigungen
### VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^69]
### VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^78]
##### Art. 32
**Grundsatz**
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^63]
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^70]
2) Wird das 55. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.
@@ -664,17 +658,17 @@
- a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 1 Lektion;
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1/2 Lektion.[^64]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^65]
2) Hat ein Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.[^66]
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1/2 Lektion.[^71]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^72]
2) Hat ein Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet, kann ihm in Abhängigkeit seines Beschäftigungsgrades eine Entlastung von höchstens zusätzlich zwei Lektionen gewährt werden. Die Entlastung erfolgt, sofern deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.[^73]
3) Wird eine Altersentlastung gewährt, darf der Beschäftigungsgrad von 100 %, einschliesslich der Altersentlastung, nicht überschritten werden.
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.[^67]
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.[^68]
4) Beträgt die Altersentlastung für ein Schuljahr eine halbe Lektion, so ist sie im 2. Semester als ganze Lektion anzurechnen.[^74]
5) Eine Altersentlastung darf nur gewährt werden, wenn der Lehrer mit der Geltendmachung schriftlich bestätigt, dass er keiner Nebenbeschäftigung nach Art. 34 ff. nachgeht.[^75]
### VII. Rechtsschutz
@@ -694,7 +688,7 @@
**Meldepflicht**
1) Lehrer sind verpflichtet, dem Schulamt sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.
1) Lehrer sind verpflichtet, der Schulleitung sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.[^76]
2) Die Meldung hat zu enthalten:
@@ -714,7 +708,7 @@
1) Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 sind bewilligungspflichtig.
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Schulamt.
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schulleitung.[^77]
##### Art. 37
@@ -734,7 +728,7 @@
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 37a[^70]
##### Art. 37a[^79]
**Fahrspesen für den Arbeitsweg**
@@ -744,7 +738,7 @@
3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.
##### Art. 37b [^71]
##### Art. 37b[^80]
**Andere Fahrspesen**
@@ -764,13 +758,13 @@
4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.
##### Art. 37c[^72]
##### Art. 37c[^81]
**Kaskoversicherung**
Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.
##### Art. 37d[^73]
##### Art. 37d[^82]
**Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen**
@@ -778,11 +772,13 @@
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 38
##### Art. 38[^83]
**Beschwerderecht**
Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
1) Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.
#### 411.311 Verordnung zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
@@ -796,13 +792,13 @@
3) Wird das Dienstverhältnis innert der Frist nach Abs. 1 aufgelöst, werden diejenigen Überstunden, die zwei Lektionen überschreiten, auf der Grundlage der Besoldung im 5. Dienstjahr ausbezahlt. Für die restlichen Überstunden erfolgt die Verrechnung nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrer.
##### Art. 40[^74]
##### Art. 40[^84]
**Intensivweiterbildung**
Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.
##### Art. 40a[^75]
##### Art. 40a[^85]
**Prüfungen in Geschichte**
@@ -902,126 +898,146 @@
[^13]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^14]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^15]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^16]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^17]: Art. 13 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^18]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^19]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^20]: Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^21]: Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^22]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^23]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^24]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^25]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^26]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^27]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^28]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^29]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^30]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^31]: Art. 22 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^32]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^33]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^34]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^35]: Art. 22 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^36]: Art. 22 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^37]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000)
[^38]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^39]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^40]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^41]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^42]: Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^43]: Art. 25a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^44]: Art. 25a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^45]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^46]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^47]: Art. 25a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^48]: Art. 25a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^49]: Art. 25a Abs. 4 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^50]: Art. 25a Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^51]: Art. 25a Abs. 4 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^52]: Art. 25a Abs. 4 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^53]: Art. 25a Abs. 4 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2007364000).
[^54]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^55]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^56]: Art. 27 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^57]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^58]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^59]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^60]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^61]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^62]: Art. 31a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^63]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^64]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^65]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^66]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^67]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^68]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^69]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^70]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^71]: Art. 37b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^72]: Art. 37c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^73]: Art. 37d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^74]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^75]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^14]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^15]: Art. 9 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^16]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^17]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^18]: Art. 13 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^19]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^20]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^21]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^22]: Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^23]: Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^24]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^25]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^26]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^27]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^28]: Art. 22 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^29]: Art. 22 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^30]: Art. 22 Bst. l Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^31]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^32]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/2006069000).
[^33]: Art. 22 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^34]: Art. 22 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^35]: Art. 22 Abs. 4b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^36]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000)
[^37]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^38]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^39]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^40]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^41]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^42]: Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^43]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^44]: Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^45]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^46]: Art. 24a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^47]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^48]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^49]: Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^50]: Art. 25a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^51]: Art. 25a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^52]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^53]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^54]: Art. 25a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^55]: Art. 25a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^56]: Art. 25a Abs. 4 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^57]: Art. 25a Abs. 4 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^58]: Art. 25a Abs. 4 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^59]: Art. 25a Abs. 4 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^60]: Art. 25a Abs. 4 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 364](https://www.gesetze.li/chrono/2007364000).
[^61]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^62]: Art. 25b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^63]: Art. 27 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^64]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^65]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/2007116000).
[^66]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^67]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^68]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^69]: Art. 31a aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^70]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^71]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^72]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2005165000).
[^73]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^74]: Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^75]: Art. 33 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2010084000).
[^76]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^77]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^78]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^79]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^80]: Art. 37b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^81]: Art. 37c eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^82]: Art. 37d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2008252000).
[^83]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2012214000).
[^84]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
[^85]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2004155000).
2010-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 8, 8, 8 y 35 más
2009-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum