Änderungshistorie

Verordnung vom 6. September 2005 zum Gesetz über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsverordnung; EWR-NotifV)

3 Versionen · 2005-09-16
2012-01-01
2010-12-29
Verordnung vom 6 — arts. 3, 4

Änderungen vom 2010-12-29

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#### Formblatt
#### Erläuterungen zum Formblatt
#### Präsentation und Inhalt des Formblattes
### Erläuterungen zum Formblatt
### Präsentation und Inhalt des Formblattes
### Anlage zum Anhang
@@ -46,10 +46,12 @@
- 3A. Amt für Handel und Transport
Gerberweg 5
Postfach 684
9490 Vaduz
Liechtenstein
- 3B. -
- 4. -
@@ -58,51 +60,63 @@
- 6. -
- 7. -
7. a) □ Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54f.01).
- b) □ Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVII - 7.01).
- c) □ Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 18.01).
- d) □ Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01).
- i) □ nur Dienste der Informationsgesellschaft gemäss Richtlinie 98/48/EG
- ii) □ oder Bestimmung angeben ...
- a. □ Mengenmässige oder territoriale Beschränkungen
- b. □ Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligung an einer Gesellschaft
- c. □ Das Verbot im Inland mehrere Niederlassungen zu unterhalten
- d. □ Festgesetzte Tarife, die der Dienstleister einhalten muss
- e. □ Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform zu wählen
- f. □ Anforderungen, die den Zugang bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten
- g. □ Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen
- h. □ Verpflichtung, bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen
- e) □ Sonstiges / Weitere Informationen ...
- 8. -
- 9. -
- 10. -
- 11. -
10. a) □ Kein Grundlagentext vorhanden
- b) □ Einschränkung des Inverkehrbringens eines chemischen Stoffes, einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses
- c) □ Bezug zu den Grundlagentexten ...
- d) □ Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt ...
11. □ Ja
- 12. -
- 13. -
- 14. -
- 15. a) □ Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ...
- b) □ Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
- 16. TBT-Aspekt
- a) JA
- b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
- i) □ Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
- ii) □ Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
- iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
- a) JA
- b) NEIN (bitte Begründung ankreuzen)
- i) □ Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
- ii) □ Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
- iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Sobald die Mitteilung 000 bei der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eingeht, füllt die ESA die betreffenden Punkte - insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt 4.) - aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle EWR/EFTA-Staaten, einschliesslich des Urhebermitgliedstaates der Mitteilung (Meldung 901), und anschliessend die Übersetzung (Mitteilung 902).
13. □ Ja ...
14. □ Ja
15. a) □ Ja
- b) □ -
16. TBT- und SPS-Übereinkommen TBT-Übereinkommen
Sobald die Mitteilung bei der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) eingeht, übermittelt diese die Mitteilung an alle EWR/EFTA-Staaten sowie an die Kommission.
Adresse
@@ -116,43 +130,67 @@
- 3A. Notifizierende Stelle
Name und Adresse (Telefon-, Fax-Nr. und E-Mail) der für die Verbreitung der Information verantwortlichen Stelle (Zentralstelle).
Amt für Handel und Transport
Postfach 684
9490 Vaduz
Liechtenstein
- 3B. Zuständige Stelle
Stelle, die für die Ausarbeitung des Entwurfes verantwortlich ist.
- 4. Nummer der Mitteilung und Produktcode
Nummer, die von der ESA zugewiesen wird. Die ESA übermittelt die Mitteilung in der Originalsprache an alle EWR/EFTA-Staaten, einschliesslich des Urhebermitgliedstaates der Mitteilung, und informiert somit alle Beteiligten über die Mitteilungs-Nummer (Jahr/Serien-Nummer/Mitgliedstaat, z.B. 2004/123/FL).
Die Mitteilungs-Nummer ist dann für alle Informationsschreiben und den gesamten Schriftverkehr in Verbindung mit dem Entwurf zu verwenden.
Stelle, die für die Ausarbeitung des Entwurfs verantwortlich ist.
- 5. Titel
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfs anzugeben.
- 6. Betroffene Produkte und/oder Dienste
Die zuständige Stelle muss deutlich auf die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Produkte und/oder Dienste hinweisen.
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Produktcode nach der Anlage zum Anhang anzugeben.
- 5. Titel
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen offiziellen Titel des Entwurfs anzugeben.
- 6. Betroffene Produkte und/oder Dienste
Die zuständige Stelle muss deutlich auf die von dem Vorschriftenentwurf betroffenen Produkte und/oder Dienste hinweisen.
- 7. Mitteilung unter einem anderen EWR-Rechtsakt
Die zuständige Stelle muss auf den anderen EWR-Rechtsakt hinweisen, unter dem sie den Entwurf übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 98/34/EG, d.h. die Übermittlung "an die ESA im Entwurfsstadium unter einem anderen EWR-Rechtsakt". Bitte entsprechend ankreuzen:
- a) □ Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung sowie die Werbung für Lebensmittel (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 18.01).
- b) □ Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54j.01).
- c) □ Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54f.01).
- d) □ Andere bitte spezifizieren ...
- 7. Notifizierung unter einem anderen EWR-Rechtsakt
Die zuständige Stelle muss auf den anderen EWR-Rechtsakt hinweisen, unter dem sie den Entwurf übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 98/34/EG, d.h. die Übermittlung "an die ESA im Entwurfsstadium unter einem anderen EWR-Rechtsakt". Die Verordnungen 852/853/854/2004 sowie 1924/1925/2006 sind in Liechtenstein nicht anwendbar und werden daher nicht aufgeführt. Ist der betreffende Rechtsakt nicht aufgelistet, ist er unter "Sonstiges / Weitere Informationen" einzutragen. Bitte entsprechend ankreuzen:
- a) □ Verordnung 315/93/EWG über Kontaminanten in Lebensmitteln (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 54f.01).
- b) □ Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XVII - 7.01).
- c) □ Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XII - 18.01).
- d) □ Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. X - 1.01).
- Soll gleichzeitig mit der Notifikation nach der Richtlinie 98/34/EG auch eine Mitteilungspflicht nach der Richtlinie 2006/123/EG erfüllt werden, muss die zuständige Stelle das entsprechende Kästchen auswählen. Werden ausschliesslich Dienste der Informationsgesellschaft betroffen, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Betrifft der Entwurf hingegen allgemeine Dienstleistungen, die von der Richtlinie 2006/123/EG erfasst sind, und Dienste der Informationsgesellschaft gemäss der Richtlinie 98/34/EG und/oder Produkte, muss wie folgt vorgegangen werden: Die Bestimmung des Entwurfs, die eine Anforderung gemäss Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG enthält, wird genannt und es wird angegeben, um was für eine Art von Anforderung es sich handelt. Die Gründe für die Mitteilung gemäss der Richtlinie 2006/123/EG können unter Punkt 9 angegeben werden (insbesondere die Erforderlichkeit, Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit). Bitte entsprechend ankreuzen:
- i) □ nur Dienste der Informationsgesellschaft gemäss Richtlinie 98/48/EG
- ii) □ oder Bestimmung angeben ...
- a. □ Mengenmässige oder territoriale Beschränkungen
- b. □ Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligung an einer Gesellschaft
- c. □ Das Verbot, im Inland mehrere Niederlassungen zu unterhalten
- d. □ Festgesetzte Tarife, die der Dienstleister einhalten muss
- e. □ Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform zu wählen
- f. □ Anforderungen, die den Zugang bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten
- g. □ Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen
- h. □ Verpflichtung, bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen
- e) □ Sonstiges / Weitere Informationen ...
- 8. Wesentlicher Inhalt
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des Entwurfes einer technischen Vorschrift in höchstens 20 Zeilen zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich nach der Bedeutung des Entwurfes richten.
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des Entwurfs einer technischen Vorschrift in höchstens 20 Zeilen zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich nach der Bedeutung des Entwurfs richten.
Die zuständige Stelle hat den Text zumindest in wenigen Schlüsselworten zusammenzufassen, um so das Auffinden im Computer zu erleichtern.
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- 10. Bezugsdokumente - Ausgangstexte
- a) Die zuständige Stelle hat den Bezug der zur Bewertung des Entwurfes erforderlichen Ausgangstexte anzugeben. Die Angabe dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden.
- b) Wurden die Ausgangstexte bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung übermittelt, ist die Nummer dieser Mitteilung anzugeben.
- c) Wenn der Ausgangstext dem Text einer früheren Notifizierung entspricht, die mittlerweile in Kraft getreten ist und für die der endgültige Text übermittelt wurde, muss die Nummer dieser vorhergehenden Notifizierung mitgeteilt werden.
- d) In Fällen, in denen ein Entwurf gemäss Art. 6 EWR-NotifG (Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 98/34/EG) erneut übermittelt wird, da Änderungen vorgenommen wurden, die den Anwendungsbereich beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen oder diese restriktiver gestalten, muss die Nummer der früheren Mitteilung angeben werden.
- e) Falls es keinen Ausgangstext gibt, so muss dies angeben werden, um unnötige Anfragen nach Ausgangstexten zu vermeiden.
- f) In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken beabsichtigt (Art. 5 Abs. 5 EWR-NotifG und Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/34/EG), ist ebenfalls zu übermitteln:
- a) □ Kein Grundlagentext vorhanden
Falls es keinen Ausgangstext gibt, so muss dies angeben werden, um unnötige Anfragen nach Ausgangstexten zu vermeiden.
- b) □ Einschränkung des Inverkehrbringens eines chemischen Stoffes, einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses
In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken beabsichtigt (Art. 5 Abs. 5 EWR-NotifG und Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/34/EG), ist dies anzugeben.
- c) □ Bezug zu den Grundlagentexten ...
Die zuständige Stelle hat den Bezug zu den zur Bewertung des Entwurfs erforderlichen Ausgangstexte anzugeben. Die Angabe dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden.
- d) □ Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt ...
Wurden die Ausgangstexte bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung übermittelt, ist die Nummer dieser Mitteilung anzugeben.
Wenn der Ausgangstext dem Text einer früheren Notifizierung entspricht, muss die Nummer dieser vorhergehenden Notifizierung mitgeteilt werden.
- 11. Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens
Die zuständige Stelle hat mit JA oder NEIN anzugeben, ob sie sich auf das Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a EWR-NotifG (Art. 9 Abs. 7 Unterabs.1 und 2 der Richtlinie 98/34/EG) beruft.
□ JaDie zuständige Stelle hat JA anzugeben, falls sie sich auf das Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a EWR-NotifG (Art. 9 Abs. 7 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 98/34/EG) beruft.
- 12. Gründe für Dringlichkeitsverfahren
Falls die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss sie die Gründe für die Dringlichkeit genau und detailliert angeben.
Falls Gründe für die Dringlichkeit gegeben sind, muss die zuständige Stelle diese genau und detailliert angeben.
- 13. Vertraulichkeit
- a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN angeben, ob die unter Art. 5 Abs. 2 EWR-NotifG zu liefernden Informationen als vertraulich gemäss Art. 8 EWR-NotifG (Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind.
- b) Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies begründet werden.
□ JaDie zuständige Stelle muss JA angeben, falls die unter Art. 5 Abs. 2 EWR-NotifG zu liefernden Informationen als vertraulich gemäss Art. 8 EWR-NotifG (Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG) zu behandeln sind. Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies begründet werden.
- 14. Steuerliche Massnahmen
- a) JA (wenn ja, schickt die ESA ein Informationsschreiben ab)
- b) NEIN
□ JaWenn JA ausgewählt wird, schickt die ESA ein Informationsschreiben ab
- 15. Folgenabschätzungen
Es wird gebeten den oder die entsprechenden Stellen anzukreuzen:
- a) □ Angaben zur Folgenabschätzung befinden sich auf Seite ...
Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt und deren Ergebnisse im erläuternden Teil des notifizierten Entwurfes aufgeführt, muss angeben werden, an welcher Stelle des Dokuments sich diese Information befindet.
- b) □ Die Folgenabschätzung ist beigefügt.
Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt und ist beabsichtigt, diese als solche an den notifizierten Entwurf anzufügen, muss angeben werden, dass sich diese Studie im Anhang befindet. Die Übermittlung der Studie an die ESA erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Übermittlung des Entwurfes.
- 16. TBT- und SPS-Aspekte
TBT-Aspekt[^2] SPS-Aspekt[^3]
- a) Es muss mit JA oder NEIN angegeben werden, ob der Entwurf im Rahmen des TBT (Übereinkommen über technische Handelshemmnisse) notifiziert wird.
- b) Falls mit NEIN geantwortet wird, sind die Gründe dafür anzugeben. Es wird gebeten den oder die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
- i) □ Der Entwurf ist keine technische Vorschrift oder kein Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
- ii) □ Der Entwurf ist im Einklang mit einer internationalen Norm.
- iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
- a) Es muss mit JA oder NEIN angegeben werden, ob darum gebeten wird, dass der Entwurf im Rahmen des SPS (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen) notifiziert wird.
- b) Falls mit NEIN geantwortet wird, sind die Gründe dafür anzugeben. Es wird gebeten den oder die entsprechenden Punkte anzukreuzen:
- i) □ Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme im Sinne von Anhang A des SPS-Übereinkommens.
- ii) □ Der Inhalt des Entwurfes ist im Prinzip derselbe wie der einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
- iii) □ Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Es wird gebeten den oder die entsprechenden Stellen anzukreuzen: a) □ Ja Wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt und ist beabsichtigt, diese als Datei an den notifizierten Entwurf anzufügen, ist JA anzukreuzen. Die Übermittlung der Studie an die ESA erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Übermittlung des Entwurfs.
- b) oder angeben
Die zuständige Stelle ist verpflichtet anzugeben, ob eine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist oder nicht. Falls keine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist, ist dies kurz zu begründen. Falls eine Folgenabschätzung durchgeführt worden ist, diese aber nicht in einer seperaten Datei an den notifizierten Entwurf angefügt ist (und demnach nicht JA angekreuzt worden ist), ist das Ergebnis kurz darzustellen.
- 16. TBT- und SPS-Übereinkommen
TBT-Übereinkommen a) □ Ja Es muss JA angegeben werden, falls der Entwurf im Rahmen des TBT-Übereinkommens (Übereinkommen über technische Handelshemmnisse) notifiziert wird.
- b) Falls mit NEIN zu antworten ist, muss eine der folgenden Optionen angekreuzt werden:
- i) □ Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung.
- ii) □ Nein - Der Entwurf erfüllt eine internationale Norm.
- iii) □ Nein - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommena) □ Ja Es muss JA angegeben werden, falls der Entwurf im Rahmen des SPS-Übereinkommens (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen) notifiziert wird.
- b) Falls mit NEIN zu antworten ist, muss eine der folgenden Optionen angekreuzt werden:
- i) □ Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme.
- ii) □ Nein - Der Inhalt entspricht dem einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung.
- iii) □ Nein - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
B00 Bauwesen
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C30P Pharmakopöe
H00 Haushaltgeräte und Freizeit
H00 Haushaltsgeräte und Freizeit
H10 Glücksspiele
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S70E Gefährliche Stoffe
S80E Treibhausgase bzw. Gase, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
S80E Treibhausgase bzw. Gase, die zu einem Abbau der Ozon-schicht führen
T00T Verkehr
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[^1]: LR 946.51
[^2]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^3]: LR 0.632.20 Anh. 1A.6
[^4]: LR 0.632.20 Anh. 1A.4
[^2]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2010448000).
2007-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum