Änderungshistorie
Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)
4 Versionen
· 2008-12-19
2026-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 3, 3, 3, 3
2012-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 3, 3, 3
2012-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 2, 3 y 7 más
Änderungen vom 2012-01-01
@@ -2,7 +2,7 @@
Aufgrund von Art. 31 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331[^1], verordnet die Regierung:
### Anhang
### I. Physische Zustellung[^2]
##### Art. 1
@@ -38,7 +38,7 @@
Die mit der Durchführung der Zustellung betrauten Organe informieren die zustellende Behörde unverzüglich über zustellrelevante Umstände, die ihnen bekannt sind oder anlässlich eines Zustellversuchs bekannt werden; dazu gehört insbesondere eine längere Abwesenheit des Empfängers oder die Änderung der Zustelladresse.
#### Formular über die Verständigung der Hinterlegung
### II. Elektronische Zustellung[^3]
##### Art. 3a[^4]
@@ -72,17 +72,7 @@
- b) weitere Daten der Zustellung den berechtigten Behörden während 24 Monaten.
##### Art. 3c[^9]
**Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bei fehlender elektronischer Zustelladresse**
Auf die Zustellung von behördlichen Dokumenten an Unternehmen findet Art. 28 des Gesetzes sinngemäss Anwendung, wenn:
- a) eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation (Art. 5 E-GovG) besteht; und
- b) eine elektronische Zustellung nach Massgabe von Art. 30 ff. des Gesetzes mangels Eintragung einer elektronischen Zustelladresse im Zentralen Personenregister (ZPR) nicht möglich ist.
##### Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments
### III. Schlussbestimmung[^6]
##### Art. 4
@@ -90,9 +80,9 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
##### Wichtige Information!
### Anhang
##### Übernahmebestätigung
#### Formular über die Verständigung der Hinterlegung
##### Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments
@@ -108,24 +98,24 @@
(Vorderseite)
Empfänger .....................................................................................................................................
Empfänger
Absender ....................................................................... Geschäftszahl .........................................
Absender Geschäftszahl
Heute konnte Ihnen ein □ zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument □ behördliches Dokument
Heute konnte Ihnen ein□ zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument □ behördliches Dokument
nicht zugestellt werden. Das Dokument wird daher hinterlegt.
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...................................................... □□.□□.□□□□ Zusteller Datum
...................................................... □□.□□.□□□□Zusteller Datum
Beachten Sie bitte die Rückseite!
(Rückseite)
Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, können die **Rechtswirkungen der Zustellung** (z.B. der Beginn des Laufes von Fristen) eintreten: - Grundsätzlich gilt das Dokument als an jenem Tag zugestellt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird. - Anderes gilt nur dann, wenn Sie gegenüber der Behörde glaubhaft machen, dass Sie aufgrund eines Hindernisses (z.B. wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthalts) nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. In diesem Fall gilt das Dokument nur dann als zugestellt, wenn das Hindernis spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist weggefallen ist und das hinterlegte Dokument am folgenden Tag behoben werden könnte. **Sollte die Abholfrist bei Kenntnisnahme von dieser Verständigung schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung!** **Zu eigenen Handen zuzustellende behördliche Dokumente** werden nur dem Empfänger (bzw. dem Übernahmeberechtigten) ausgehändigt. **Sonstige Dokumente** werden auch Personen ausgehändigt, an die ersatzweise zugestellt werden kann; das sind erwachsene Personen, die mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt leben oder die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers sind. Im Zweifelsfall ist nachzuweisen, dass eine Ersatzzustellung zulässig ist. **Amtliche Lichtbildausweise** sind Urkunden, die Namen und Lichtbild desjenigen, dem das Dokument ausgehändigt werden soll, enthalten und von Behörden oder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgestellt sind (z.B. Führerschein, Identitätskarte oder Reisepass).
Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, können die **Rechtswirkungen der Zustellung**(z.B. der Beginn des Laufes von Fristen) eintreten: - Grundsätzlich gilt das Dokument als an jenem Tag zugestellt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird. - Anderes gilt nur dann, wenn Sie gegenüber der Behörde glaubhaft machen, dass Sie aufgrund eines Hindernisses (z.B. wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthalts) nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten. In diesem Fall gilt das Dokument nur dann als zugestellt, wenn das Hindernis spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist weggefallen ist und das hinterlegte Dokument am folgenden Tag behoben werden könnte. **Sollte die Abholfrist bei Kenntnisnahme von dieser Verständigung schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung!** Zu eigenen Handen zuzustellende behördliche Dokumente werden nur dem Empfänger (bzw. dem Übernahmeberechtigten) ausgehändigt. Sonstige Dokumente werden auch Personen ausgehändigt, an die ersatzweise zugestellt werden kann; das sind erwachsene Personen, die mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt leben oder die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers sind. Im Zweifelsfall ist nachzuweisen, dass eine Ersatzzustellung zulässig ist. Amtliche Lichtbildausweise sind Urkunden, die Namen und Lichtbild desjenigen, dem das Dokument ausgehändigt werden soll, enthalten und von Behörden oder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausgestellt sind (z.B. Führerschein, Identitätskarte oder Reisepass).
Ich habe heute das umseitig angeführte Dokument übernommen.
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Datum Unterschrift
[^1]: LR 172.023
[^2]: Überschrift vor Art. 1 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 601](https://www.gesetze.li/chrono/2011601000).
[^3]: Überschrift vor Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 601](https://www.gesetze.li/chrono/2011601000).
[^4]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 601](https://www.gesetze.li/chrono/2011601000).
[^5]: Art. 3b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 601](https://www.gesetze.li/chrono/2011601000).
[^6]: Überschrift vor Art.4 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 601](https://www.gesetze.li/chrono/2011601000).
2009-01-01
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum