Änderungshistorie

Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG)

10 Versionen · 2009-12-23
2026-01-01
Gesetz vom 20 — arts. 4, 29, 42 y 15 más
2024-01-01
Gesetz vom 20 — arts. 4, 13, 29 y 12 más
2021-10-21
Gesetz vom 20 — arts. 4, 29, 42 y 14 más
2018-08-30
Gesetz vom 20 — arts. 48, 49, 49 y 16 más
2018-03-01
Gesetz vom 20 — arts. 4, 6, 7 y 42 más
2016-08-01
Gesetz vom 20 — arts. 2, 4, 13 y 42 más
2014-04-01
Gesetz vom 20 — arts. 13, 22, 24 y 18 más
2011-12-19
Gesetz vom 20 — arts. 1, 4, 13 y 12 más

Änderungen vom 2011-12-19

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- b) der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein nach den Anhängen VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens;
- c) des Notenaustausches vom 30. Mai 2003 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ("Vaduzer Konvention").
- c) des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.[^2]
##### Art. 2
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- 2. die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (einschliesslich der Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht), die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;
- 3. die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;[^2]
- 3. die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;[^3]
- e) "Drittstaatsangehörige": Personen, die weder EWR-Staatsangehörige noch Schweizer Staatsangehörige noch Liechtensteiner Staatsangehörige sind;
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1) Ausländische Personen, die in Liechtenstein Wohnsitz nehmen, erhalten mit der Bewilligung einen Aufenthaltsausweis.
2) Der Ausweis kann einen elektronischen Datenträger enthalten. Auf Antrag des Ausweisinhabers wird dieser mit einem Zertifikat versehen, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht.[^3]
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die zu verwendenden Zertifikate, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.[^4]
2) Der Ausweis kann einen elektronischen Datenträger enthalten. Auf Antrag des Ausweisinhabers wird dieser mit einem Zertifikat versehen, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht.[^4]
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die zu verwendenden Zertifikate, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.[^5]
##### 2. Bewilligungen
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4) Art. 46 Abs. 2 bis 4 findet auf Familienangehörige mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Drittstaatsangehörigkeit sinngemäss Anwendung.
##### 4. Eingetragene Partnerschaft[^5]
##### Art. 47a[^6]
##### 4. Eingetragene Partnerschaft[^6]
##### Art. 47a[^7]
Art. 40 bis 47 gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
#### B. Faktische Lebensgemeinschaft[^7]
#### B. Faktische Lebensgemeinschaft[^8]
##### Art. 48
**Grundsatz**
1) An faktische Lebenspartner von Personen mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:[^8]
1) An faktische Lebenspartner von Personen mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:[^9]
- a) eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens fünf Jahren besteht;
- b) beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 30 Jahre alt sind;[^9]
- b) beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 30 Jahre alt sind;[^10]
- c) der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens 15 Jahren in Liechtenstein hat;
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##### Art. 50
**Folgen der Auflösung der faktischen Lebensgemeinschaft[^10]**
**Folgen der Auflösung der faktischen Lebensgemeinschaft[^11]**
1) Wird die partnerschaftliche Beziehung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Bewilligungserteilung von einem Lebenspartner aufgegeben, so ist die Aufenthaltsbewilligung der nachgezogenen Person zu widerrufen. Spätestens die faktische Beendigung der Hausgemeinschaft gilt als Aufgabe der partnerschaftlichen Beziehung.
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2) Art. 52 Abs. 5 findet sinngemäss Anwendung.
3) Bei Personen, die von einem Einreiseverbot betroffen sind, kann in Abweichung von Abs. 2 die Wegweisung sofort vollstreckt oder die Ausreisefrist verkürzt werden.[^11]
3) Bei Personen, die von einem Einreiseverbot betroffen sind, kann in Abweichung von Abs. 2 die Wegweisung sofort vollstreckt oder die Ausreisefrist verkürzt werden.[^12]
##### Art. 54
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### VIII. Pflichten
##### Art. 56[^12]
##### Art. 56[^13]
**Grundsatz**
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1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Widerruf einer Bewilligung unterbleibt.
2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von ausländischen Personen zu umgehen, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer ausländischen Person eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vermittelt, fördert oder ermöglicht.[^13]
2) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von ausländischen Personen zu umgehen, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer ausländischen Person eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vermittelt, fördert oder ermöglicht.[^14]
3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn der Täter:
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**Weitere Widerhandlungen**
Vom Ausländer- und Passamt wird vorbehaltlich Art. 66a wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: [^14]
Vom Ausländer- und Passamt wird vorbehaltlich Art. 66a wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: [^15]
- a) die Einreisevorschriften nach Art. 6 verletzt;
@@ -1010,7 +1010,7 @@
- g) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
##### Art. 66a[^15]
##### Art. 66a[^16]
**Zusammenlegung der Verfahren**
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2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes Anwendung.
##### Art. 67[^16]
##### Art. 67[^17]
**Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten**
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**Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien**
1) Auf rumänische und bulgarische Staatsangehörige finden bis zum 31. Dezember 2011 hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und der Wohnsitznahme zur unselbständigen Erwerbstätigkeit die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen Anwendung.[^17]
1) Auf rumänische und bulgarische Staatsangehörige finden bis zum 31. Dezember 2011 hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und der Wohnsitznahme zur unselbständigen Erwerbstätigkeit die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen Anwendung.[^18]
2) Eine allfällige weitere Verlängerung der Übergangsfristen nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist wird von der Regierung mit Verordnung festgelegt.
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [55/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=55&buajahr=2009) und [91/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=91&buajahr=2009)
[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^3]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^4]: Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^5]: Überschrift vor Art. 47a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^6]: Art. 47a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^7]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^8]: Art. 48 Abs. 1Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^9]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^10]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^11]: Art. 53 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^12]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^13]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^14]: Art. 66 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^15]: Art. 66a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^16]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^17]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch Art. 74 [LGBl. 2009 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2009348000); in Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 563](https://www.gesetze.li/chrono/2011563000)).
[^3]: Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^4]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^5]: Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^6]: Überschrift vor Art. 47a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^7]: Art. 47a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^8]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^9]: Art. 48 Abs. 1Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^10]: Art. 48 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^11]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^12]: Art. 53 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^13]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^14]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2011356000).
[^15]: Art. 66 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^16]: Art. 66a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^17]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
[^18]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2011178000).
2011-09-01
Gesetz vom 20 — arts. 4, 13, 20 y 23 más
2010-01-01
Gesetz vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum