Verordnung vom 31. Mai 2011 über Online-Geldspiele (OGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-06-10
Letzte Aktualisierung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 142
Änderungshistorie JSON API

4) Führt der Veranstalter von Online-Geldspielen auf seiner elektronischen Plattform andere kostenpflichtige Angebote ("Annexangebote"), so sind neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen für den Spielbetrieb und die Annexangebote zu erstellen. Für die Jahresrechnung der Annexangebote eines Veranstalters von Online-Geldspielen kann das Amt für Volkswirtschaft Erleichterungen bewilligen.

VII. Revision

Art. 108

Prüfung

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat seinen Geschäftsbericht jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle auch, ob:

  • a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation des Veranstalters von Online-Geldspielen den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht;
  • b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession dauernd erfüllt sind;
  • c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.

2) Als Revisionsstelle können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig sein, die:[^4]

  • a) über eine Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen; und[^5]
  • b) vom zu überprüfenden Veranstalter von Online-Geldspielen unabhängig sind.

3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat seinen ersten und jeden nachfolgenden dritten Geschäftsbericht von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen, die zusätzlich über gründliche Kenntnisse des Spielbankengeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Spielbankenunternehmen verfügen.

4) Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für den einzelnen Veranstalter von Online-Geldspielen und die mit ihm durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 % der gesamten Honorarsumme des Revisionsunternehmens nicht übersteigen.

5) Wenn ein Veranstalter von Online-Geldspielen über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle.

6) Der Veranstalter von Online-Geldspielen gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

7) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen.

Art. 109

Revisionsbericht

1) Die Revisionsstelle erstellt einen Revisionsbericht und übermittelt diesen bis am 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres gleichzeitig dem Verwaltungsrat des Veranstalters von Online-Geldspielen, dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA.

2) Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage des Veranstalters von Online-Geldspielen klar erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.

3) Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten.

4) Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des PGR zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

  • a) Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Konzession;
  • b) Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen;
  • c) Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organisation des Veranstalters von Online-Geldspielen unter Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen.

5) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Einzelfall Mindestanforderungen an den Inhalt des Revisionsberichts festlegen.

VIII. Geldspielabgabe

A. Gegenstand und Abgabesatz

Art. 110

Abgabeobjekt

Abgabeobjekt ist der Bruttospielertrag.

Art. 111

Bruttospielertrag der Spiele

1) Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den vom Veranstalter von Online-Geldspielen rechtmässig ausbezahlten Gewinnen.

2) Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.

3) Die vom Veranstalter von Online-Geldspielen erhobenen Kommissionen, Teilnahmegebühren und dergleichen (insbesondere "droits de table" bzw. "rakes" bei Baccara, Poker und anderen Spielen und Spielturnieren) abzüglich die ausgerichteten Preise sind bei einem Überschuss Bestandteil des Bruttospielertrages.

4) Die Gratisspielkredite sind nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Sie sind jeweils mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.

Art. 112

Abrechnungen und Dokumentationspflicht

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen legt in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Geldspiele fest. Er unterbreitet es dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung.

2) Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokolliert der Veranstalter von Online-Geldspielen täglich mittels des EKS die nach Art. 84 zu erhebenden Daten. Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Art. 32.

3) Der Veranstalter von Online-Geldspielen protokolliert mindestens einmal pro Monat die elektronischen und die EKS-Zählerstände. Gleichzeitig registriert er Abweichungen von Daten und meldet sie dem Amt für Volkswirtschaft. Er ermittelt zudem die Ursache für die Abweichungen und die korrekten Daten.

4) Er erstellt jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft zu.

5) Das Amt für Volkswirtschaft legt den Inhalt der Gesamtabrechnung und die Modalitäten der Übermittlung fest.

Art. 113

Gratisspielkredite

1) Gibt der Veranstalter von Online-Geldspielen zu Werbezwecken Spielkredite gratis ab oder ermöglicht er durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Geldspielen, so unterbreitet er dem Amt für Volkswirtschaft ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag zur Genehmigung.

2) Das Amt für Volkswirtschaft genehmigt auf schriftliches Gesuch hin die Gratisabgabe von Spielkrediten, wenn:

  • a) die Abgabe vorbehaltlich Bst. d unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt;
  • b) der Wert der abgegebenen Gratisspielkredite pro Spieler und Monat 500 Franken nicht übersteigt;
  • c) der Jahreswert der abgegebenen und an den Geldspielen gespielten Gratisspielkredite 1 % des jährlich erwirtschafteten Bruttospielertrags des Veranstalters von Online-Geldspielen nicht übersteigt. Die überschüssigen Spielkredite werden nicht mehr als Gratisspielkredite im Sinne von Abs. 1 betrachtet; sie sind für den Bruttospielertrag relevant;
  • d) bei der Abgabe im Rahmen einer entgeltlichen Promotionsaktion ("package") eine detaillierte Abrechnung sämtlicher Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen erstellt wird, woraus die Unentgeltlichkeit der Abgabe ersichtlich ist.

3) Ausgeschlossen ist die Gratisabgabe von Spielkrediten als Gewinn bei den vom Veranstalter von Online-Geldspielen durchgeführten Geldspielen oder Geldspielturnieren.

Art. 114

Abgabesatz

Die Bruttospielerträge unterliegen einem Abgabesatz von 5 %.

B. Veranlagung und Erhebung

Art. 115

Abgabeperiode

1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für jede Abgabeperiode die Geldspielabgabe (Abgabe).

2) Die Abgabeperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.

3) Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der unterjährigen Abgabeperiode.

Art. 116

Veranlagungsverfahren

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalendermonats eine Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein.

2) Er reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge ein.

3) Das Amt für Volkswirtschaft legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Es bestimmt Form und Inhalt der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind.

4) Hat der Veranstalter von Online-Geldspielen trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt das Amt für Volkswirtschaft den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor.

5) Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise dem Veranstalter von Online-Geldspielen auferlegt werden.

6) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher regeln.

Art. 117

Verjährung

Auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung findet Art. 115 des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 118

Fälligkeit und Entrichtung

1) Die Abgabe ist jedes Jahr am 31. Januar fällig.

2) Die Abgabe wird vom Amt für Volkswirtschaft erhoben und ist direkt dem Amt für Finanzen abzuliefern.[^6]

Art. 119

Akontozahlung

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen leistet Akontozahlungen. Diese werden aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den vom Amt für Volkswirtschaft geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.

2) Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

3) Die Akontozahlungen werden vom Amt für Volkswirtschaft erhoben und sind direkt dem Amt für Finanzen abzuliefern.[^7]

4) Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuss an den Veranstalter von Online-Geldspielen zurückerstattet.

Art. 120

Zinsen

1) Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

2) Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt.

3) Der Zinssatz für Verzugs- und Rückerstattungszinsen beträgt 5 %.

IX. Aufsicht und Beizug von Sachverständigen

Art. 121

Befugnisse

1) Das Amt für Volkswirtschaft kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Es kann insbesondere:

  • a) Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen;
  • b) Bücher und Geschäftsakten einsehen;
  • c) Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren;
  • d) technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme überprüfen;
  • e) Geldspiele und Jackpotsysteme kontrollieren;
  • f) Prüfungen veranlassen;
  • g) sichernde Massnahmen ergreifen;
  • h) Beschlagnahmungen anordnen;
  • i) den Betrieb von Geldspielen und Jackpotsystemen untersagen.

2) Vorbehalten bleiben die Befugnisse der FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Art. 122

Aufträge an Sachverständige

1) Das Amt für Volkswirtschaft und die FMA können Aufträge an Sachverständige erteilen.

2) Bei Aufträgen technischer Natur werden Stellen beigezogen, die nach Massgabe des Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

3) Das Amt für Volkswirtschaft und die FMA ergreifen Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der Aufträge. Sie können insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.

X. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung

A. Allgemeines

Art. 123

Anwendbares Recht

1) Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, finden die Bestimmungen der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) Anwendung.

2) Die Bestimmungen über die gelegentlichen Transaktionen sind immer dann anwendbar, wenn keine dauernde Geschäftsbeziehung nach Art. 125 Abs. 2 vorliegt.

B. Sorgfaltspflichten

1. Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers; besondere Dokumentationspflichten

Art. 124

Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion

Der Veranstalter von Online-Geldspielen stellt bei Abwicklung folgender gelegentlichen Transaktionen die Identität des Spielers fest und überprüft diese durch Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument:

  • a) Annahme von Zahlungen des Spielers von 25 000 Franken oder mehr insbesondere aus Debit- und Kreditkarten, Bank- und Postkonti, e-wallets und dergleichen, unabhängig davon, ob diese Zahlungen:
    1. direkt vom Spieler an den Veranstalter erfolgen oder indirekt über einen Finanzintermediär abgewickelt werden;
    1. in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt werden;
  • b) Auszahlungen an den Spieler von mehr als 5 000 Franken insbesondere auf Debit- und Kreditkarten, Bank- und Postkonti, e-wallets und dergleichen, unabhängig davon, ob diese Auszahlungen direkt vom Veranstalter an den Spieler erfolgen oder indirekt über einen Finanzintermediär abgewickelt werden;
  • c) Ausstellen und Einlösen von Schecks.

Art. 125

Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung

1) Bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung stellt der Veranstalter von Online-Geldspielen die Identität des Spielers fest und überprüft diese anhand eines beweiskräftigen Dokuments.

2) Eine dauernde Geschäftsbeziehung liegt vor, wenn der Veranstalter von Online-Geldspielen einem Spieler:

  • a) ein Kundenkonto zur Verfügung stellt, das ein Guthaben von 25 000 Franken oder mehr aufweist;
  • b) ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung stellt, das länger als einen Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als 5 000 Franken aufweist; oder
  • c) eine Kundenkarte ausstellt, die vom Veranstalter als Identifizierungsnachweis anerkannt wird.

Art. 126

Beweiskräftige Dokumente

1) Als beweiskräftige Dokumente gelten die Identitätsnachweise nach Art. 7 und 10 SPV.

2) Kann der Spieler von seinem Heimatstaat kein amtliches Ausweispapier beschaffen, so muss er eine Identitätsbestätigung der in seinem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.

3) Das Amt für Volkswirtschaft kann nach Anhörung der FMA die Verwendung von Kundenkarten als beweiskräftige Dokumente bewilligen, wenn diese eine einwandfreie Feststellung und Überprüfung der Identität erlauben und aufgrund eines amtlichen Ausweispapiers erstellt wurden, von dem beim Veranstalter von Online-Geldspielen eine Kopie hinterlegt ist.

4) Bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung prüft der Veranstalter von Online-Geldspielen die Identität, indem er sich das Original oder eine beglaubigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen lässt und:

  • a) sich die Angaben nach Art. 127 durch Unterschrift oder Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO)[^8] durch den Spieler bestätigen lässt; oder[^9]
  • b) die Wohnsitzadresse des Spielers durch Postzustellung mit Rückschein oder auf andere gleichwertige Weise überprüft.

Art. 127

Zu erhebende und dokumentierende Angaben

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erhebt und dokumentiert Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des Spielers.

2) Bei dauernden Geschäftsbeziehungen muss der Veranstalter von Online-Geldspielen abklären, ob es sich beim Spieler um eine politisch exponierte Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG handelt.

3) Stammt der Spieler aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Begründung der Ausnahme ist im Sorgfaltspflichtakt zu dokumentieren.

2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 128

Grundsatz

Der Veranstalter von Online-Geldspielen darf von der Vermutung ausgehen, dass der Spieler mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist, es sei denn:

  • a) es liegt eine dauernde Geschäftsbeziehung vor;
  • b) er wickelt eine gelegentliche Transaktion nach Art. 132 ab;
  • c) er muss annehmen, dass die Vermögenswerte, die der Spieler einwechselt, einsetzt oder hinterlegt, dessen finanzielle Verhältnisse übersteigen;
  • d) der Kontakt mit dem Spieler ergibt andere ungewöhnliche Feststellungen.

Art. 129

Schriftliche Erklärung des Spielers

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des Spielers erheben und dokumentieren.

2) Er muss sich die Richtigkeit der Angaben durch den Spieler durch eigenhändige Unterschrift oder Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der eIDAS-VO bestätigen lassen.[^10]

3) Bei dauernden Geschäftsbeziehungen muss der Veranstalter von Online-Geldspielen abklären, ob es sich bei der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h SPG handelt.

4) Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Begründung der Ausnahme ist im Sorgfaltspflichtakt zu dokumentieren.

5) Entstehen im Laufe einer dauernden Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person, so muss der Veranstalter von Online-Geldspielen die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholen und im Sorgfaltspflichtakt dokumentieren.

3. Geschäftsprofil

Art. 130

Grundsatz

1) Bei dauernden Geschäftsbeziehungen muss der Veranstalter von Online-Geldspielen ein Profil über die Geschäftsbeziehung mit folgenden Angaben erstellen:

  • a) Spieler und wirtschaftlich berechtigte Person;
  • b) Bevollmächtigte, die gegenüber dem Veranstalter handeln;
  • c) wirtschaftlicher Hintergrund und Herkunft der Vermögenswerte;
  • d) Beruf und Geschäftstätigkeit der wirtschaftlich berechtigten Person.

2) Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat sicherzustellen, dass die im Geschäftsprofil enthaltenen Daten und Informationen aktualisiert werden. Der Detaillierungsgrad der Angaben nach Abs. 1 hat dem Risiko der dauernden Geschäftsbeziehung Rechnung zu tragen.

3) Im Rahmen des Geschäftsprofils nach Art. 8 SPG teilt der Veranstalter von Online-Geldspielen die nach Art. 125 f. identifizierten Spieler in mindestens zwei Kategorien ein:

  • a) Spieler, die ein oder mehrere Risikokriterien nach Art. 134 Abs. 2 und 3 erfüllen ("erhöhtes Risiko"); oder
  • b) Spieler, die kein solches Risikokriterium erfüllen oder bei denen nach erfolgter vertiefter Abklärung kein solches Risikokriterium erkennbar ist.

4) Er überprüft die Einteilung nach Abs. 3 jährlich und legt sie im Rahmen der ordentlichen Revision der Revisionsstelle vor.

4. Risikoadäquate Überwachung

Art. 131

Grundsatz

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen gleicht seine Listen der identifizierten Personen mit den behördlichen Listen der Personen, gegen die nach Massgabe des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG) Zwangsmassnahmen erlassen wurden, innert 10 Tagen ab Veröffentlichung jeder behördlichen Nachführung ab.

2) Er bezieht die behördlichen Listen nach Abs. 1 in die Listen der Spielverbote nach Art. 22 des Gesetzes ein.

3) Er verweigert jenen Personen die Teilnahme am Spiel und die Aufnahme von dauernden Geschäftsbeziehungen, gegen die nach Massgabe des ISG Zwangsmassnahmen erlassen wurden.

Art. 132

Überwachung bei gelegentlichen Transaktionen

Der Veranstalter von Online-Geldspielen hat alle gelegentlichen Transaktionen mit identifizierten Spielern zu dokumentieren und in den Fällen verstärkter Sorgfaltspflichten nach Art. 134 zusätzlich zu überwachen.

Art. 133

Überwachung bei dauernden Geschäftsbeziehungen

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss die risikoadäquate Überwachung der dauernden Geschäftsbeziehungen sicherstellen.

2) Er dokumentiert im Verlauf einer dauernden Geschäftsbeziehung sämtliche Transaktionen.

5. Verstärkte Sorgfaltspflichten

Art. 134

Kriterien und Massnahmen für dauernde Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss die jeweiligen dauernden Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit erhöhten Risiken entsprechend den in den internen Weisungen nach Art. 138 festgelegten Kriterien zuordnen. Dauernde Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken müssen intensiviert überwacht werden.

2) Als Kriterien für dauernde Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken kommen insbesondere in Frage:

  • a) Sitz oder Wohnsitz des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;
  • b) Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person;
  • c) Höhe der einbezahlten oder eingesetzten Vermögenswerte;
  • d) Höhe der ausbezahlten Vermögenswerte;
  • e) eine erhebliche Abweichung von den in der dauernden Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina oder -frequenzen;
  • f) eine erhebliche Abweichung der Transaktion vom Geschäftsprofil nach Art, Volumen oder Häufigkeit;
  • g) Herkunftsland oder Zielland der Überweisungen zu Gunsten des Spielers.

3) In den folgenden Fällen ist immer von dauernden Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit erhöhtem Risiko auszugehen:

  • a) bei dauernden Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen;
  • b) wenn auf ein Mal 50 000 Franken oder mehr eingebracht werden.

4) Als zusätzliche in den internen Weisungen nach Art. 138 festzulegende Massnahmen gelten jene nach Art. 23 Abs. 3 Bst. a, b und d SPV.

6. Dokumentation und interne Organisation

Art. 135

Dokumentationspflicht

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen muss die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dem SPG in den Sorgfaltspflichtakten dokumentieren.

2) Die Sorgfaltspflichtakten enthalten die zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und des SPG erstellten und beigezogenen Unterlagen und Belege. Sie müssen insbesondere beinhalten:

  • a) die Dokumente und Unterlagen, die der Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person gedient haben;
  • b) das Geschäftsprofil nach Art. 130;
  • c) die spielerbezogene Dokumentation der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 132 und der dauernden Geschäftsbeziehungen nach Art. 133;
  • d) die Dokumentation über allfällige Abklärungen nach Art. 133 sowie alle in diesem Zusammenhang beigezogenen Unterlagen und Belege;
  • e) die Dokumentation über die getroffenen Massnahmen nach Art. 134;
  • f) allfällige Mitteilungen an die Stabsstelle FIU nach Art. 17 Abs. 1 SPG.

3) Bei den Dokumenten und Unterlagen nach Abs. 2 Bst. a und b handelt es sich um spielerbezogene, bei denen nach Abs. 2 Bst. c bis f um transaktionsbezogene Unterlagen und Belege.

Art. 136

Interner Jahresbericht

1) Der interne Jahresbericht des Veranstalters von Online-Geldspielen muss neben den Angaben nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis c SPV insbesondere enthalten:

  • a) Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr;
  • b) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 124 Abs. 1 sowie deren anzahlmässige Veränderung (Saldo, neue und beendete) zum Vorjahr;
  • c) Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Art. 134 Abs. 2 und 3;
  • d) Anzahl der für das Sorgfaltspflichtkonzept verantwortlichen Personen sowie Anzahl aller Mitarbeitenden des Veranstalters von Online-Geldspielen mit Geld- oder Gästekontakt oder mit sorgfaltspflichtrelevanten Führungsaufgaben, die im abgelaufenen Kalenderjahr sorgfaltspflichtrelevante Führungsaufgaben erfüllt haben und deren anzahlmässige Veränderung zum Vorjahr.

2) Der Jahresbericht ist der FMA jährlich unaufgefordert bis Ende April des Folgejahres zu übermitteln.

Art. 137

Sorgfaltspflichtkonzept

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen unterhält ein Sorgfaltspflichtkonzept nach Art. 11 des Gesetzes, das sicherstellt, dass:

  • a) die Pflichten des Gesetzes und der Sorgfaltspflichtgesetzgebung erfüllt werden;
  • b) die besonderen Sorgfaltspflichten der Veranstalter von Online-Geldspielen insbesondere nach Art. 31, 67 Abs. 2, 68 und 69 des Gesetzes sowie nach Art. 23 Abs. 2 und 124 bis 140 dieser Verordnung erfüllt werden;
  • c) der Revisionsstelle nach Art. 37 des Gesetzes die gesetzlich vorgeschriebenen Aufträge erteilt werden;
  • d) die Berichterstattung an das Amt für Volkswirtschaft und die FMA gewährleistet ist.

2) Für den Erlass und die Aktualisierung des Sorgfaltspflichtkonzepts ist die Verwaltung oder Geschäftsleitung des Veranstalters von Online-Geldspielen verantwortlich.

Art. 138

Interne Weisungen

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen erlässt interne Weisungen darüber, wie die Sorgfaltspflichten und damit verbundene Pflichten des Gesetzes und des SPG konkret erfüllt werden müssen, und gibt diese allen für die Sorgfaltspflicht verantwortlichen Personen sowie allen Mitarbeitenden mit sorgfaltspflichtrelevanten Aufgaben bekannt.

2) Die internen Weisungen müssen neben den Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a bis d, g und i SPV insbesondere enthalten:

  • a) die Kriterien und Massnahmen nach Art. 134;
  • b) die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung nach Art. 140.

Art. 139

Namensschecks

1) Der Veranstalter von Online-Geldspielen führt ein besonderes Register der angenommenen und ausgestellten Namensschecks.

2) Alle von ihm ausgestellten Namensschecks enthalten den Aufdruck: "Dieses Dokument bestätigt weder Spieleinsätze noch einen Spielgewinn."

Art. 140

Aus- und Weiterbildung

1) Die für das Sorgfaltspflichtkonzept verantwortlichen Personen sowie alle Mitarbeitenden des Veranstalters von Online-Geldspielen mit sorgfaltspflichtrelevanten Aufgaben sind verpflichtet, eine Aus- und Weiterbildung hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu absolvieren. Die obligatorische Aus- und Weiterbildung besteht aus einer Grundausbildung, die spätestens innert sechs Monaten nach dem Stellenantritt zu absolvieren ist, und einer jährlichen Weiterbildung. Die Ausgebildeten erhalten dafür eine Bestätigung. Diese ist der FMA auf Verlangen vorzuweisen.

2) Für die Aus- und Weiterbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden.

3) Die Aus- und Weiterbildung ist zu dokumentieren.

XI. Schlussbestimmungen

Art. 141

Evaluationsbericht

Im Evaluationsbericht nach Art. 96 des Gesetzes hat die Regierung insbesondere die Erfahrungen mit den konzessionierten Veranstaltern von Online-Geldspielen in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und die volks- und betriebswirtschaftliche Situation aufzuzeigen.

Art. 142

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Betriebliche Voraussetzungen

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 935.51

[^2]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^3]: Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^4]: Art. 108 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 487.

[^5]: Art. 108 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 487.

[^6]: Art. 118 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

[^7]: Art. 119 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

[^9]: Art. 126 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 70.

[^10]: Art. 129 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 70.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)