Kundmachung vom 12. Juli 2011 des Beschlusses Nr. 4/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2011-07-20
Letzte Aktualisierung 2011-02-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 3
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Februar 2011

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 2011

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 4/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Renate Müssner Fürstliche Regierungsrätin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Der Text von Anhang II des Protokolls 4 erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 12. Februar 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^2] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Er gilt jedoch nicht rückwirkend, soweit sich dies nachteilig für juristische oder natürliche Personen auswirken würde.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2011.

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2011

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

[^1]: ABl. L 321 vom 8.12.2005, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^4]: Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[^5]: Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[^6]: Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[^7]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^8]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^9]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^10]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^11]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^12]: Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

[^13]: Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

[^14]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^15]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^16]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^17]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^18]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^19]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^20]: Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.

[^21]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^22]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^23]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^24]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^25]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^26]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^27]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^28]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^29]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^30]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^31]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^32]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^33]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^34]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^35]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^36]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^37]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^38]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^39]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^40]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^41]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^42]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^43]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^44]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^45]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^46]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^47]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^48]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^49]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^50]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^51]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^52]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^53]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^54]: Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[^55]: Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[^56]: Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[^57]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^58]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^59]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^60]: Siehe Bemerkung 6.

[^61]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^62]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^63]: Siehe Bemerkung 6.

[^64]: Siehe Bemerkung 6.

[^65]: Siehe Bemerkung 6.

[^66]: Siehe Bemerkung 6.

[^67]: Siehe Bemerkung 6.

[^68]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^69]: Siehe Bemerkung 6.

[^70]: Siehe Bemerkung 6.

[^71]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^72]: Siehe Bemerkung 6.

[^73]: Siehe Bemerkung 6.

[^74]: Siehe Bemerkung 6.

[^75]: Siehe Bemerkung 6.

[^76]: Siehe Bemerkung 6.

[^77]: Siehe Bemerkung 6.

[^78]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^79]: Siehe Bemerkung 6.

[^80]: Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

[^81]: Siehe Bemerkung 6.

[^82]: Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

[^83]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^84]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^85]: Siehe Bemerkung 6.

[^86]: Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt.

[^87]: Siehe Bemerkung 6.

[^88]: Siehe Bemerkung 6.

[^89]: SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

[^90]: Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

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