Änderungshistorie

Fischereiverordnung (FischV) vom 19. Juni 2012

4 Versionen · 2012-06-27
2018-01-01
Fischereiverordnung (FischV) vom 19 — arts. 5, 6, 7 y 24 más
2014-09-01
Fischereiverordnung (FischV) vom 19 — arts. 5, 6, 12 y 15 más
2013-01-01
Fischereiverordnung (FischV) vom 19 — arts. 5, 6, 20 y 13 más

Änderungen vom 2013-01-01

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**Fischereiprüfung**
1) Der Fischereibeirat führt jährlich eine oder bei Bedarf zwei Fischereiprüfungen durch. Er wird dabei in administrativen Belangen vom Amt für Umweltschutz unterstützt.
1) Der Fischereibeirat führt jährlich eine oder bei Bedarf zwei Fischereiprüfungen durch. Er wird dabei in administrativen Belangen vom Amt für Umwelt unterstützt.[^3]
2) Zur Prüfungsvorbereitung werden Kurse angeboten, deren Besuch freiwillig ist. Der Fischereibeirat kann für die Durchführung von Vorbereitungskursen und Prüfungen Fachexperten beiziehen.
3) Das Amt für Umweltschutz veröffentlicht die Termine der Vorbereitungskurse und der Prüfung sowie die Anmeldefristen in den amtlichen Publikationsorganen und auf seiner Homepage. Die Anmeldung zur Prüfung und zu den Vorbereitungskursen hat innert der gesetzten Frist beim Amt für Umweltschutz zu erfolgen.
3) Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Termine der Vorbereitungskurse und der Prüfung sowie die Anmeldefristen in den amtlichen Publikationsorganen und auf seiner Homepage. Die Anmeldung zur Prüfung und zu den Vorbereitungskursen hat innert der gesetzten Frist beim Amt für Umwelt zu erfolgen.[^4]
4) Die Prüfung ist schriftlich abzulegen und umfasst die Bereiche:
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- b) eine andere Fischereiprüfung mit vergleichbaren Anforderungen nachgewiesen werden kann.
3) Fischereikarten werden als Jahres-, Wochen- und Tageskarten vom Amt für Umweltschutz ausgegeben. Sind die Fischgewässer an einen Verein verpachtet, so gibt dieser die Fischereikarten ab.
3) Fischereikarten werden als Jahres-, Wochen- und Tageskarten vom Amt für Umwelt ausgegeben. Sind die Fischgewässer an einen Verein verpachtet, so gibt dieser die Fischereikarten ab.[^5]
4) Fischereikarten haben Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Person, die die Fischerei ausübt, sowie das Fischereigebiet und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
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**Krebsfang**
1) Der Fang von Krebsen darf nur zu Forschungs- und Arterhaltungszwecken erfolgen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.
1) Der Fang von Krebsen darf nur zu Forschungs- und Arterhaltungszwecken erfolgen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^6]
2) Die Bewilligung darf den Krebsbestand am Fangort nicht gefährden.
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**Fischnährtiere, Futterfische und Plankton**
1) Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen sowie die gewerbsmässige Gewinnung von Plankton bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.
2) Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden. Das Amt für Umweltschutz kann auf Kosten des Antragstellers entsprechende Fachgutachten erstellen lasen.
1) Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen sowie die gewerbsmässige Gewinnung von Plankton bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^7]
2) Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden. Das Amt für Umwelt kann auf Kosten des Antragstellers entsprechende Fachgutachten erstellen lasen.[^8]
3) In der Bewilligung werden die zulässigen Fanggeräte bezeichnet.
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**Besatz öffentlicher Gewässer mit Fischen und Krebsen**
1) Der Besatz öffentlicher Gewässer mit Fischen und Krebsen darf nur nach Rücksprache mit dem Amt für Umweltschutz erfolgen.
2) Bis Ende Dezember jeden Jahres sind die Angaben zu Besatzort, Art, Stadium und Anzahl der eingesetzten Fische dem Amt für Umweltschutz zu melden.
1) Der Besatz öffentlicher Gewässer mit Fischen und Krebsen darf nur nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt erfolgen.[^9]
2) Bis Ende Dezember jeden Jahres sind die Angaben zu Besatzort, Art, Stadium und Anzahl der eingesetzten Fische dem Amt für Umwelt zu melden.[^10]
3) Beim Besatz von Fischen oder Krebsen sind alle Vorsichtsmassnahmen einzuhalten, um ein Verbreiten von Tierseuchen zu verhindern.
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1) Der Pächter darf im Stausee Steg fangfähige Fische einsetzen.
2) Es ist nur der Besatz mit Bachforellen aus Zuchten zulässig, die regionale Rassen verwenden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Amt für Umweltschutz den Besatz mit anderen Fischarten genehmigen.
3) Das Amt für Umweltschutz kann Untersuchungen zum Gesundheitszustand von Besatzfischen verlangen.
4) Der Pächter hat dem Amt für Umweltschutz jährlich einen Bericht zum Besatz abzuliefern.
2) Es ist nur der Besatz mit Bachforellen aus Zuchten zulässig, die regionale Rassen verwenden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Amt für Umwelt den Besatz mit anderen Fischarten genehmigen.[^11]
3) Das Amt für Umwelt kann Untersuchungen zum Gesundheitszustand von Besatzfischen verlangen.[^12]
4) Der Pächter hat dem Amt für Umwelt jährlich einen Bericht zum Besatz abzuliefern.[^13]
##### Art. 24
**Fangstatistik**
1) Inhaber von Fischereikarten haben zur Fangstatistik die vom Amt für Umweltschutz oder vom Pächter herausgegebenen Formulare zu verwenden und darin folgende Angaben einzutragen:
1) Inhaber von Fischereikarten haben zur Fangstatistik die vom Amt für Umwelt oder vom Pächter herausgegebenen Formulare zu verwenden und darin folgende Angaben einzutragen:[^14]
- a) Datum;
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3) Die Fangstatistik ist für Jahreskarten am Jahresende, für Tages- und Wochenkarten spätestens eine Woche nach deren Ablauf bei der Kartenausgabestelle abzugeben.
4) Der Pächter hat die einzelnen Fangstatistiken bis Ende Februar des nächsten Jahres beim Amt für Umweltschutz gemäss dessen Anweisungen einzureichen.
4) Der Pächter hat die einzelnen Fangstatistiken bis Ende Februar des nächsten Jahres beim Amt für Umwelt gemäss dessen Anweisungen einzureichen.[^15]
##### Art. 25
**Markierungen von Fischen und Krebsen**
1) Markierungen von Fischen und Krebsen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz durchgeführt werden. Das Amt für Umweltschutz konsultiert vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
1) Markierungen von Fischen und Krebsen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Umwelt durchgeführt werden. Das Amt für Umwelt konsultiert vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.[^16]
2) Der Bewilligungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:
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- g) Name und Ausbildung des Versuchsleiters.
3) Der Fang von markierten Fischen und Krebsen ist unter Angabe von Fangzeit, Fangort, Länge, Gewicht und Geschlecht dem Amt für Umweltschutz zu melden.
3) Der Fang von markierten Fischen und Krebsen ist unter Angabe von Fangzeit, Fangort, Länge, Gewicht und Geschlecht dem Amt für Umwelt zu melden.[^17]
##### Art. 26
**Gewinnung von Laichgut**
1) Das Amt für Umweltschutz kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichgut bewilligen oder anordnen.
1) Das Amt für Umwelt kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichgut bewilligen oder anordnen.[^18]
2) Es kann die Entnahme von in Gewässer abgelegtem Laich zur Gewinnung von Laichgut oder zu Forschungszwecken bewilligen.
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**Elektrofischerei**
1) Die Verwendung von Elektrofanggeräten sowie die Erstellung von elektrischen Fischsperren bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.
1) Die Verwendung von Elektrofanggeräten sowie die Erstellung von elektrischen Fischsperren bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^19]
2) Personen, welche Elektrofanggeräte verwenden, müssen sich über eine entsprechende Ausbildung ausweisen können.
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**Besondere Fangmethoden**
1) Das Amt für Umweltschutz kann für fischereiwirtschaftliche oder wissenschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen. Ist eine über das übliche Mass hinausgehende Belastung für die Fische zu erwarten, konsultiert das Amt für Umweltschutz vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
1) Das Amt für Umwelt kann für fischereiwirtschaftliche oder wissenschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen. Ist eine über das übliche Mass hinausgehende Belastung für die Fische zu erwarten, konsultiert das Amt für Umwelt vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.[^20]
2) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
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- a) die Regierung;
- b) das Amt für Umweltschutz;
- b) das Amt für Umwelt;[^21]
- c) die Fischereiaufseher.
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##### Art. 31
**Amt für Umweltschutz**
Dem Amt für Umweltschutz obliegen insbesondere:
**Amt für Umwelt[^22]**
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere: [^23]
- a) die Unterstützung des Fischereibeirates bei der Durchführung von Fischereiprüfungen (Art. 5);
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- a) die Fischereiaufsicht in allen liechtensteinischen Gewässern;
- b) die Anzeige von Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Fischerei und des Gewässer- und Naturschutzes bei der Landespolizei sowie deren Mitteilung an das Amt für Umweltschutz und das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen;
- b) die Anzeige von Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Fischerei und des Gewässer- und Naturschutzes bei der Landespolizei sowie deren Mitteilung an das Amt für Umwelt und das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen;[^24]
- c) die Instruktion der Fischer.
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3) Sie sind berechtigt, widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie verbotene und von Unberechtigten verwendete Fanggeräte vorläufig zu beschlagnahmen. Dabei können sie die Hilfe der Landespolizei in Anspruch nehmen.
4) Sie führen über ihre Tätigkeit in chronologischer Reihenfolge, unter Angabe des Datums sowie der genauen Tageszeit, über ihre Beobachtungen und getroffenen Massnahmen Buch. Eine Zusammenfassung ist dem Amt für Umweltschutz bis zum 31. Januar eines jeden Jahres abzugeben.
4) Sie führen über ihre Tätigkeit in chronologischer Reihenfolge, unter Angabe des Datums sowie der genauen Tageszeit, über ihre Beobachtungen und getroffenen Massnahmen Buch. Eine Zusammenfassung ist dem Amt für Umwelt bis zum 31. Januar eines jeden Jahres abzugeben.[^25]
#### B. Gebühren
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1) Die Gebühr für die Fischereiprüfung beträgt 100 Franken. Für Minderjährige beträgt die Gebühr 50 Franken.
2) Die Unterlagen für die Prüfung werden separat in Rechnung gestellt. Die Kosten werden vom Amt für Umweltschutz nach Rücksprache mit dem Fischereibeirat gemäss dem Beschaffungs- und Erstellungsaufwand für die Unterlagen festgelegt.
2) Die Unterlagen für die Prüfung werden separat in Rechnung gestellt. Die Kosten werden vom Amt für Umwelt nach Rücksprache mit dem Fischereibeirat gemäss dem Beschaffungs- und Erstellungsaufwand für die Unterlagen festgelegt.[^26]
### V. Strafbestimmungen
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**Übertretungen**
Nach Art. 36 des Gesetzes wird vom Amt für Umweltschutz bestraft, wer:
Nach Art. 36 des Gesetzes wird vom Amt für Umwelt bestraft, wer:[^27]
- a) bei der Fischerei die geforderten Dokumente nicht mit sich trägt (Art. 8);
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- n) ohne Bewilligung gewerbsmässig Krebse, Fischnährtiere oder Futterfische fängt oder gewerbsmässig Plankton gewinnt oder gegen dazu erlassene Auflagen verstösst (Art. 20 und 21);
- o) ohne Rücksprache mit dem Amt für Umweltschutz öffentliche Gewässer mit Fischen oder Krebsen besetzt oder die Angaben zum Besatz nicht meldet (Art. 22);
- o) ohne Rücksprache mit dem Amt für Umwelt öffentliche Gewässer mit Fischen oder Krebsen besetzt oder die Angaben zum Besatz nicht meldet (Art. 22);[^28]
- p) keine oder wissentlich falsche Angaben zur Fangstatistik macht (Art. 24);
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#### Einheimische Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Gefährdungsgrad
#### Übergangsbestimmungen
#### 923.01 Fischereiverordnung (FischV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fischereiaufseher**
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
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[^1]: LR 923.0
[^2]: LR 455.0
[^3]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^10]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^14]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^17]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^18]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^19]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^20]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^21]: Art. 29 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^22]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^23]: Art. 31 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^24]: Art. 33 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^25]: Art. 33 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^26]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^27]: Art. 37 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^28]: Art. 37 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
2012-07-01
Fischereiverordnung (FischV) vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum