Kundmachung vom 22. Januar 2013 der Beschlüsse Nr. 156/2012, 157/2012, 159/2012, 161/2012, 163/2012, 164/2012, 171/2012, 185/2012 und 187/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 156/2012, 157/2012, 159/2012, 161/2012, 163/2012, 164/2012, 171/2012, 185/2012 und 187/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 156/2012, 157/2012, 159/2012, 161/2012, 163/2012, 164/2012, 171/2012, 185/2012 und 187/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 144/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Juli 2012[^1] geändert.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird nach Nummer 45zzm (Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission) folgende Nummer angefügt:
- "45zzn. 32012 R 0130: Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 43 vom 16.2.2012, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
"geändert durch: - 32012 R 0064: Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 (ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1)."
-
- Nach Nummer 45zzn (Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
- "45zzo. 32012 R 0065: Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 64/2012 und Nr. 65/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^6]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32012 R 0084: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 1), - 32012 R 0085: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 4), - 32012 R 0086: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 6), - 32012 R 0107: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 107/2012 der Kommission vom 8. Februar 2012 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 25), - 32012 R 0122: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 122/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 2), - 32012 R 0123: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 123/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 4), - 32012 R 0201: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 201/2012 der Kommission vom 8. März 2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 37), - 32012 R 0202: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 202/2012 der Kommission vom 8. März 2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 84/2012, Nr. 85/2012, Nr. 86/2012, Nr. 107/2012, Nr. 122/2012, Nr. 123/2012, Nr. 201/2012 und Nr. 202/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^16]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 0223: Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012 (ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 223/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^18]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32012 R 0109: Verordnung (EU) Nr. 109/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 (ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 1), - 32012 R 0125: Verordnung (EU) Nr. 125/2012 der Kommission vom 14. Februar 2012 (ABl. L 41 vom 15.2.2012, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 109/2012 und Nr. 125/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^21]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 2 (Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32011 L 0100: Richtlinie 2011/100/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 50)."
-
- Unter Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) wird der erste Gedankenstrich gestrichen.
-
- Unter Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/100/EU, der Entscheidung 2009/886/EG und des Beschlusses 2011/869/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^26]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cp (Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 0580: Verordnung (EU) Nr. 580/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 580/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^28]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apd (Beschluss 2011/638/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:
- "21ape. 32010 R 0606: Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^31]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 L 0037: Richtlinie 2011/37/EU der Kommission vom 30. März 2011 (ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/37/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^33]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI)[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 146/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. Juli 2012[^7] geändert.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Phenoxymethylpenicillin[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Altrenogest[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Lasalocid[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 107/2012 der Kommission vom 8. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Octenidin-dihydrochlorid[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 122/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Methylprednisolon[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 123/2012 der Kommission vom 13. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Monepantel[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 201/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Nitroxinil[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 202/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf den pegylierten bovinen Granulozyten-koloniestimulierenden Faktor[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 109/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (CMR-Stoffe)[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 125/2012 der Kommission vom 14. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2011/100/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über In vitro-Diagnostika[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2009/886/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In vitro-Diagnostika[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2011/869/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In vitro-Diagnostika[^24] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Entscheidung 2009/886/EG wird die Entscheidung 2009/108/EG[^25] der Kommission, die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 580/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer[^27] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012[^29] geändert.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind[^30], ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2011/37/EU der Kommission vom 30. März 2011 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge[^32] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 29.
[^2]: ABl. L 43 vom 16.2.2012, S. 6.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1.
[^5]: ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 24.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 31.
[^8]: ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 1.
[^9]: ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 4.
[^10]: ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 6.
[^11]: ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 25.
[^12]: ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 2.
[^13]: ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 4.
[^14]: ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 37.
[^15]: ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 40.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^17]: ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 12.
[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^19]: ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 1.
[^20]: ABl. L 41 vom 15.2.2012, S. 1.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^22]: ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 50.
[^23]: ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 25.
[^24]: ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 63.
[^25]: ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34.
[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^27]: ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 3.
[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^29]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.
[^30]: ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25.
[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^32]: ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 3.
[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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