Änderungshistorie
Verordnung vom 18. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
15 Versionen
· 2014-01-01
2025-10-01
Verordnung vom 18 — arts. 2, 3, 4 y 7 más
2023-05-05
Verordnung vom 18 — arts. 2, 3, 7, 4
2018-12-15
Verordnung vom 18 — arts. 1, 3, 7, 4
Änderungen vom 2018-12-15
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# Verordnung vom 18. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013 und 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013, 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 und 2399 (2018) vom 30. Januar 2018 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]
### I. Zwangsmassnahmen
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2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik sind verboten.
3) Von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
3) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:[^3]
- a) die Lieferung von Gütern, die ausschliesslich für die Mission der Afrikanischen Union (MISCA), das Integrierte Büro der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und die französischen Truppen, die diese unterstützen, oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind;
- a) von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können:
- b) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal;
- 1. der Mission der Organisation der Vereinten Nationen (Minusca);
- c) die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschliesslich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die im trinationalen Schutzgebiet am Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, in dem sie Wilderei, Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten bekämpfen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen.
- 2. den französischen Truppen, welche die Minusca unterstützen;
4) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:
- 3. den Ausbildungsmissionen der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik;
- a) die Lieferung von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
- 4. den Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sofern die Bereitstellung der Hilfe nach Abs. 4 Bst. a dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Voraus gemeldet wurde;
- b) die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Gerät an die staatlichen Organe der Zentralafrikanischen Republik zu dem ausschliesslichen Zweck, die Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden;
- b) von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Zentralafrikanischen Republik exportiert wird.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Mitteilung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:[^4]
- a) von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschliesslich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates, zu dem ausschliesslichen Zweck, in Zusammenarbeit mit der Minusca, die Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dazu verwendet zu werden;
- b) von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschliesslich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die im trinationalen Schutzgebiet am Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, indem sie Wilderei, Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten bekämpfen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen.
4a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:[^5]
- a) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
- b) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem damit zusammenhängendem letalem Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschliesslich der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Landes, zu dem ausschliesslichen Zweck, die Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dazu verwendet zu werden;
- c) sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal.
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2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
### III. Schlussbestimmungen[^3]
### III. Schlussbestimmungen[^6]
##### Art. 7a[^4]
##### Art. 7a [^7]
**Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind**
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
### Anhang[^5]
### Anhang[^8]
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 und 4 richten
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Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.[^6]
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.[^9]
[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter [www.un.org/en/sc/documents/resolutions](http://www.un.org/en/sc/documents/resolutions) in englischer Sprache abrufbar.
[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions (sollte richtigerweise lauten: [https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0](https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0)) in englischer Sprache abrufbar.
[^2]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2017269000).
[^2]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 410](https://www.gesetze.li/chrono/2018410000).
[^3]: Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2017269000).
[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 410](https://www.gesetze.li/chrono/2018410000).
[^4]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2017269000).
[^4]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 410](https://www.gesetze.li/chrono/2018410000).
[^5]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2017269000).
[^5]: Art. 1 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 410](https://www.gesetze.li/chrono/2018410000).
[^6]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: [https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2127/sanctions-list-materials](https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2127/sanctions-list-materials)
[^6]: Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2017269000).
[^7]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2017269000).
[^8]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2017269000).
[^9]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2127/sanctions-list-materials (sollte richtigerweise lauten: [https://scsanctions.un.org/en/?keywords=car](https://scsanctions.un.org/en/?keywords=car))
2017-10-01
Verordnung vom 18 — arts. 3, 7, 4
2017-05-25
Verordnung vom 18
2016-09-02
Verordnung vom 18
2016-03-17
Verordnung vom 18
2016-01-15
Verordnung vom 18
2015-10-30
Verordnung vom 18
2015-08-28
Verordnung vom 18
2015-01-16
Verordnung vom 18
2014-12-12
Verordnung vom 18
2014-11-15
Verordnung vom 18 — art. 5
2014-05-23
Verordnung vom 18 — arts. 4, 5
2014-03-20
Verordnung vom 18
Originalfassung
Text zu diesem Datum