Kundmachung vom 18. August 2015 der Beschlüsse Nr. 171/2014, 174/2014, 177/2014, 178/2014, 180/2014, 182/2014 bis 185/2014, 187/2014, 189/2014 bis 193/2014, 195/2014 bis 200/2014 und 202/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. September 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 22 die Beschlüsse Nr. 171/2014, 174/2014, 177/2014, 178/2014, 180/2014, 182/2014 bis 185/2014, 187/2014, 189/2014 bis 193/2014, 195/2014 bis 200/2014 und 202/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 171/2014, 174/2014, 177/2014, 178/2014, 180/2014, 182/2014 bis 185/2014, 187/2014, 189/2014 bis 193/2014 und 195/2014 bis 200/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32014 R 0214: Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3.)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel X des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 76/117/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 79/196/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 82/130/EWG des Rates) und 7b (Richtlinie 94/26/EG der Kommission) wird gestrichen.
-
- Unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" werden die Nummern 8 (gestrichen) bis 25 (gestrichen) die Nummern 1 bis 18.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32014 R 0019: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 19/2014 der Kommission vom 10. Januar 2014 (ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 18), - 32014 R 0020: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 20/2014 der Kommission vom 10. Januar 2014 (ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 19/2014 und (EU) Nr. 20/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0272: Verordnung (EU) Nr. 272/2014 des Kommission vom 17. März 2014 (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 37)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 272/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 12j (Entscheidung 2000/180/EG der Kommission) wird gestrichen.
-
- Unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" werden die Nummern 13 (gestrichen) bis 26 (Empfehlung der Kommission vom 11. April 2006) die Nummern 1 bis 14.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0301: Verordnung (EU) Nr. 301/2014 des Rates vom 25. März 2014 (ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 301/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0260: Verordnung (EU) Nr. 260/2014 der Kommission vom 24. Januar 2014 (ABl. L 81 vom 19.3.2014, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 260/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0358: Verordnung (EU) Nr. 358/2014 der Kommission vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 358/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0018: Richtlinie 2014/18/EU der Kommission vom 29. Januar 2014 (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/18/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 30 (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32008 R 0106: Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 174/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Entscheidung 2009/767/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 D 0662: Durchführungsbeschluss 2013/662/EU der Kommission vom 14. Oktober 2013 (ABl. L 306 vom 20.12.2013, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/662/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Der Text von Nummer 5ct (Entscheidung 2005/928/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/752/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czd (Entscheidung 2008/411/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/276/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5q (Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "5r. C(2014)462: Beschluss C(2014)462 der Kommission vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 4 Abs. 1 werden nach den Worten "der Kommission" die Worte "und ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, haben jedoch kein Stimmrecht."
Art. 2
In Protokoll 37 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 38 folgende Nummer eingefügt:
- "39. Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (Beschluss C(2014)462 der Kommission vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste)"
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses C(2014)462 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 69/2014, (EU) Nr. 70/2014 und (EU) Nr. 71/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 13cab (Beschluss 2008/915/EG der Kommission) folgende Fassung: "32013 D 0480: Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1), berichtigt in ABl. L 266 vom 5.4.2014, S. 22"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/480/EU, berichtigt in ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 22, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0176: Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 176/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^42].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 18
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ap (Entscheidung 2005/381/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 D 0166: Durchführungsbeschluss 2014/166/EU der Kommission vom 21. März 2014 (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 45)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/166/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^44].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 19
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z4 (Verordnung (EU) Nr. 141/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18z5. 32014 R 0205: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^46].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 20
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 19sa (Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 228/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^48].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 21
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird Nummer 19z (Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
-
- Die Anpassungen b und c werden Anpassungen c und d.
-
- Die folgende Anpassung wird eingefügt:
- "b) In Art. 6 Abs. 3 werden die Worte "17. Oktober 2013" durch die Worte "3 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 200/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 2014" in Bezug auf die EFTA-Staaten ersetzt."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^51].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 22
Art. 1
In Art. 4 Abs. 8 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 H 1222(01): Empfehlung 2012/C 398/01 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^53].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinien 76/117/EWG[^3], 79/196/EWG[^4] und 82/130/EWG[^5] des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden durch die in das EWR-Abkommen aufgenommene Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] aufgehoben, und daher sollten die Bezugnahmen auf die Richtlinien 76/117/EWG, 79/196/EWG und 82/130/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Die Richtlinie 94/26/EG der Kommission[^7], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Aus praktischen Gründen werden die in Anhang II Kapitel X unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" aufgeführten Rechtsakte umnummeriert.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 19/2014 der Kommission vom 10. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Chloroform[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 20/2014 der Kommission vom 10. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Butafosfan[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 272/2014 der Kommission vom 17. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Entscheidung 2000/180/EG der Kommission[^14], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist hinfällig geworden, und daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Aus praktischen Gründen werden die in Anhang II Kapitel XV unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" aufgeführten Rechtsakte umnummeriert.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 301/2014 der Kommission vom 25. März 2014 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Chrom (VI)-Verbindungen[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 260/2014 der Kommission vom 24. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt[^18] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2014/18/EU der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 174/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte[^24] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2013/662/EU der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter[^26] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang X des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG[^28] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/752/EU wird die Entscheidung 2005/928/EG der Kommission[^29] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400-3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können[^31], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss C(2014)462 der Kommission vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Damit das EWR-Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die mit dem Beschluss C(2014)462 der Kommission eingesetzte Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste auszudehnen und Anhang XI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe zu ändern.
-
- Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben[^34] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^35] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^36] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG[^38], berichtigt in ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 22, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit dem Beschluss 2013/480/EU wird die Entscheidung 2008/915/EG der Kommission[^39] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013 2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate[^41] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2014/166/EU der Kommission vom 21. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/381/EG in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^43] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten[^45] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 228/2014 der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung[^47] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union[^49] wurde mit dem Beschluss Nr. 58/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. April 2014[^50] in das EWR-Abkommen aufgenommen.
-
- Die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgesetzte Frist für die Vorlage von ordnungsgemäss begründeten Anträgen auf Ausnahmeregelungen, die bis spätestens 17. Oktober 2013 bei der zuständigen Überwachungsbehörde einzureichen sind, sollte daher angepasst werden, um den EFTA-Staaten zu ermöglichen, Ausnahmeregelungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 zu beantragen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Es empfiehlt sich, die Empfehlung 2012/C 398/01 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens[^52] in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.
-
- Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 45.
[^4]: ABl. L 43 vom 20.2.1979, S. 20.
[^5]: ABl. L 59 vom 2.3.1982, S. 10.
[^6]: ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
[^7]: ABl. L 157 vom 24.6.1994, S. 33.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 18.
[^10]: ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 20.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 37.
[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^14]: ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 34.
[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^16]: ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 1.
[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^18]: ABl. L 81 vom 19.3.2014, S. 1.
[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^20]: ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^22]: ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 20.
[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^24]: ABl. L 63 vom 6.3.2013, S. 1.
[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^26]: ABl. L 306 vom 16.11.2013, S. 21.
[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^28]: ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 17.
[^29]: ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 47.
[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^31]: ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 18.
[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^34]: ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 12.
[^35]: ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25.
[^36]: ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 27.
[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^38]: ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1.
[^39]: ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20.
[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^41]: ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11.
[^42]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^43]: ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 45.
[^44]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^45]: ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 10.
[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^47]: ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 16.
[^48]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^49]: ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.
[^50]: ABl. L 256 vom 28.8.2014, S. 35.
[^51]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^52]: ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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