Änderungshistorie
Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)
13 Versionen
· 2015-08-31
2025-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 257, 275
2025-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 27, 31, 51 y 18 más
2024-02-01
Gesetz vom 12 — arts. 27, 98, 161 y 8 más
2023-05-01
Gesetz vom 12 — arts. 3, 10, 23 y 18 más
2022-09-01
Gesetz vom 12 — arts. 98, 101, 102 y 13 más
2021-01-01
Gesetz vom 12 — arts. 101, 102, 104 y 12 más
2019-08-01
Gesetz vom 12 — arts. 1, 23, 27 y 15 más
2019-01-01
Gesetz vom 12 — arts. 1, 27, 112 y 8 más
2018-10-01
Gesetz vom 12 — arts. 23, 27, 90 y 8 más
2016-08-01
Gesetz vom 12 — arts. 101, 104, 129 y 8 más
Änderungen vom 2016-08-01
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1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Im Hinblick auf diese Anerkennung und die Überprüfung der Aufgabenerfüllung durch die Revisionsstelle kann die FMA Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstelle anlässlich ihrer Prüftätigkeit bei Versicherungsunternehmen begleiten.
1a) Eine Revisionsstelle wird von der FMA anerkannt, wenn sie und die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.[^4]
2) Die Versicherungsunternehmen müssen der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die für eine sachgemässe Revision notwendig sind; insbesondere haben sie der Revisionsstelle:
- a) die Unterlagen bereit zu halten, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven erforderlich sind;
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1) Die Mitglieder der Organe von Versicherungsunternehmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben internationale Abkommen, die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, der Stabstelle FIU und den Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit anderen Aufsichtsbehörden.[^4]
2) Vorbehalten bleiben internationale Abkommen, die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, der Stabstelle FIU und den Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit anderen Aufsichtsbehörden.[^5]
##### Art. 105
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2) Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Massnahmen, werden die zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates informiert und ersucht, gegen das Unternehmen vorzugehen.
3) Bei anhaltenden Verstössen gegen die inländische Aufsichtsgesetzgebung kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates dem Versicherungsunternehmen eine weitere Versicherungstätigkeit im Inland untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen. Die FMA informiert die EIOPA über getroffene Massnahmen. Überdies kann die FMA die EIOPA konsultieren und um deren Mithilfe ersuchen.[^5]
3) Bei anhaltenden Verstössen gegen die inländische Aufsichtsgesetzgebung kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates dem Versicherungsunternehmen eine weitere Versicherungstätigkeit im Inland untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen. Die FMA informiert die EIOPA über getroffene Massnahmen. Überdies kann die FMA die EIOPA konsultieren und um deren Mithilfe ersuchen.[^6]
4) Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates fest, dass ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen die dortigen Rechtsvorschriften nicht einhält und wird die FMA entsprechend informiert, trifft sie nach eigener Überprüfung die erforderlichen Massnahmen, damit das liechtensteinische Versicherungsunternehmen diese Unregelmässigkeiten beseitigt.
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1) Stellt die FMA fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, die für das Rückversicherungsunternehmen geltenden inländischen Vorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeiten abzustellen; gleichzeitig teilt sie den zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates ihre Erkenntnisse mit.
2) Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Inland geltenden Rechtsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Inland abzuschliessen. Die FMA kann die EIOPA konsultieren und um deren Eingreifen ersuchen.[^6]
2) Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Inland geltenden Rechtsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Inland abzuschliessen. Die FMA kann die EIOPA konsultieren und um deren Eingreifen ersuchen.[^7]
3) Nach Abs. 1 und 2 ergriffene Massnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.
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2) Vor Durchführung der Prüfung im Inland unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates die FMA; diese kann an der Prüfung teilnehmen.
3) Ergeben sich Probleme im Zusammenhang mit Prüfungen nach Abs. 1 und 2, so kann die EIOPA konsultiert und um Unterstützung bei der Ausräumung etwaiger Konflikte ersucht werden. Die EIOPA ist ermächtigt, an Prüfungen vor Ort teilzunehmen.[^7]
3) Ergeben sich Probleme im Zusammenhang mit Prüfungen nach Abs. 1 und 2, so kann die EIOPA konsultiert und um Unterstützung bei der Ausräumung etwaiger Konflikte ersucht werden. Die EIOPA ist ermächtigt, an Prüfungen vor Ort teilzunehmen.[^8]
##### Art. 191
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2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nach Abs. 1 zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme. Die für die Gruppenaufsicht vorgesehene zuständige Behörde teilt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung, die vollumfänglich zu begründen ist, mit.
3) Hat eine der betroffenen Aufsichtsbehörden die EIOPA konsultiert, so setzen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihr Verfahren aus und warten die Entscheidung der EIOPA ab. Sie treffen ihre Entscheidung unter Beachtung der Entscheidungsgründe der EIOPA; diese ist verbindlich und durch die betroffenen Behörden anzuerkennen.[^8]
3) Hat eine der betroffenen Aufsichtsbehörden die EIOPA konsultiert, so setzen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihr Verfahren aus und warten die Entscheidung der EIOPA ab. Sie treffen ihre Entscheidung unter Beachtung der Entscheidungsgründe der EIOPA; diese ist verbindlich und durch die betroffenen Behörden anzuerkennen.[^9]
4) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, von den in Art. 236 festgelegten Kriterien abzuweichen, so wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der nach Art. 236 ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
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1) In dem in Art. 197 genannten Fall überprüft die FMA mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlandes in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Gesetz vorgesehenen Gruppenaufsicht gleichwertig ist.
2) Wäre die FMA bei Anwendung der Kriterien von Art. 236 die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, so nimmt sie die Überprüfung nach Abs. 1 auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in einem EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die Kosten der Überprüfung der Gleichwertigkeit hat das beteiligte Unternehmen zu tragen. Die FMA kann die EIOPA um Entscheidungshilfe ersuchen.[^9]
2) Wäre die FMA bei Anwendung der Kriterien von Art. 236 die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, so nimmt sie die Überprüfung nach Abs. 1 auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in einem EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die Kosten der Überprüfung der Gleichwertigkeit hat das beteiligte Unternehmen zu tragen. Die FMA kann die EIOPA um Entscheidungshilfe ersuchen.[^10]
3) Bevor die FMA zur Gleichwertigkeit eine Entscheidung trifft, konsultiert sie, unterstützt durch die EIOPA, die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
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#### Berechnungsmethoden für die Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene
#### Übergangsbestimmungen
#### 961.01 Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Kleine Direktversicherungsunternehmen**
**Übertragung des Versicherungsbestandes**
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3) Innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist kann die FMA die EIOPA konsultieren; diese wird auch auf Antrag des beteiligten Unternehmens konsultiert. Wird sie konsultiert, so verlängert sich die in Abs. 2 genannte Frist um zwei Monate.
4) Wurde die EIOPA nicht konsultiert und gelangen die FMA sowie die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung, ersucht die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EIOPA, binnen weiterer zwei Monate ihr und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Empfehlung zu übermitteln. Die FMA trifft, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, binnen drei Wochen nach Übermittlung dieser Empfehlung eine Entscheidung, in welcher sie diese Empfehlung in vollem Umfang berücksichtigt.[^10]
4) Wurde die EIOPA nicht konsultiert und gelangen die FMA sowie die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung, ersucht die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EIOPA, binnen weiterer zwei Monate ihr und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Empfehlung zu übermitteln. Die FMA trifft, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, binnen drei Wochen nach Übermittlung dieser Empfehlung eine Entscheidung, in welcher sie diese Empfehlung in vollem Umfang berücksichtigt.[^11]
5) Unabhängig davon, ob die EIOPA konsultiert worden ist, wird die Entscheidung der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, mit einer umfassenden Begründung versehen, und sie berücksichtigt die Standpunkte, die von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden geäussert wurden. Die FMA übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Entscheidung; diese ist verbindlich.
6) Wird innerhalb der in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die FMA selbst über den Antrag, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist. Bei ihrer Entscheidung trägt die FMA den Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der einschlägigen Frist geäussert haben, ebenso gebührend Rechnung wie der Empfehlung der EIOPA, wenn diese konsultiert worden ist. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch alle erheblichen Abweichungen vom Standpunkt der EIOPA erläutert. Die FMA teilt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit; diese ist verbindlich.[^11]
6) Wird innerhalb der in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die FMA selbst über den Antrag, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist. Bei ihrer Entscheidung trägt die FMA den Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der einschlägigen Frist geäussert haben, ebenso gebührend Rechnung wie der Empfehlung der EIOPA, wenn diese konsultiert worden ist. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch alle erheblichen Abweichungen vom Standpunkt der EIOPA erläutert. Die FMA teilt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit; diese ist verbindlich.[^12]
7) Ist die FMA der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie, solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat, diesem Versicherungsunternehmen nach Art. 72 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben. Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter aussergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die FMA von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zu berechnen. In den in Art. 72 Abs. 2 Bst. a und c genannten Fällen kann die FMA diesem Versicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben. Die FMA erläutert ihre Entscheidung sowohl dem Versicherungsunternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
@@ -4208,24 +4218,32 @@
9) Art. 72 findet entsprechend Anwendung.
...
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [2/2015](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=2&buajahr=2015) und [55/2015](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=55&buajahr=2015)
[^2]: Art. 1 Abs. 3 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU in Kraft.
[^3]: Art. 90 Abs. 6 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^4]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2016039000).
[^5]: Art. 129 Abs. 3 letzter Satz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^6]: Art. 130 Abs. 2 letzter Satz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^7]: Art. 190 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^8]: Art. 237 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^9]: Art. 252 Abs. 2 letzter Satz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^10]: Anhang 5 Ziff. 2 Abs. 4 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^11]: Anhang 5 Ziff. 2 Abs. 6 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^4]: Art. 101 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 228](https://www.gesetze.li/chrono/2016228000).
[^5]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2016039000).
[^6]: Art. 129 Abs. 3 letzter Satz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^7]: Art. 130 Abs. 2 letzter Satz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^8]: Art. 190 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^9]: Art. 237 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^10]: Art. 252 Abs. 2 letzter Satz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^11]: Anhang 5 Ziff. 2 Abs. 4 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
[^12]: Anhang 5 Ziff. 2 Abs. 6 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
2016-03-01
Gesetz vom 12 — arts. 1, 90, 104 y 5 más
2016-01-01
Gesetz vom 12
2015-09-01
Gesetz vom 12
Originalfassung
Text zu diesem Datum