Änderungshistorie
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015
9 Versionen
· 2016-02-04
2026-04-16
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2 — arts. 12, 13, 17 y 34 más
2026-01-01
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2 — arts. 12, 13, 21 y 8 más
2021-01-01
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2 — arts. 39, 19, 41 y 11 más
Änderungen vom 2021-01-01
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2) Die FMA informiert das Amt für Justiz und die Verwahrstelle über jeden rechtskräftigen Verlust der Bewilligung nach Abs. 1. Das Amt für Justiz trägt die Liquidation im Handelsregister ein und bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 PGR. Die Vorschrift des Art. 133 Abs. 6 PGR kommt nur zur Anwendung, wenn die Regierung der Kostenübernahme zustimmt.
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft, bei Investmentgesellschaften im Fall der Vermögenstrennung nach Art. 9 Abs. 7 Bst. b zu Lasten des eigenen Vermögens.[^36]
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft, bei Investmentgesellschaften im Fall der Vermögenstrennung nach Art. 9 Abs. 7 Bst. b zu Lasten des eigenen Vermögens.[^37]
4) Die Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft oder des eigenen Vermögens der Investmentgesellschaft erfolgt nach Art. 133 ff. PGR oder einem anderen mit Zustimmung des Amtes für Justiz und der FMA bestimmten Liquidationsverfahren, mit der Massgabe, dass die FMA die Aufsicht über die Liquidation führt.
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6) Die FMA kann vom Liquidator die Erstellung eines Liquidationsberichtes verlangen.
#### E. Liquidation, Sachwalterschaft und Konkurs
#### E. Liquidation, Sachwalterschaft und Insolvenzverfahren[^36]
##### Art. 40
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##### Art. 41
**Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Konkurs der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle**
1) Das zum Zweck der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern nach Art. 13 Abs. 7 eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, der Investmentgesellschaft nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jedes Investmentunternehmen oder Segment bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens eine Verwaltungsgesellschaft zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen Investmentunternehmens oder Segments zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.
**Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Insolvenzverfahren der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle[^38]**
1) Das zum Zweck der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern nach Art. 13 Abs. 7 Bst. b eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, der Investmentgesellschaft nicht in deren Insolvenzmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jedes Investmentunternehmen oder Segment bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens eine Verwaltungsgesellschaft zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen Investmentunternehmens oder Segments zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.[^39]
2) Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen jedes Investmentunternehmens oder Segments mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen Investmentunternehmens oder Segments zu liquidieren.
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1) Investmentunternehmen, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen haben einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
2) Der Wirtschaftsprüfer muss über eine Zulassung nach dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen. Im Übrigen gilt Art. 61 Abs. 5 und 6.
2) Der Wirtschaftsprüfer muss über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sein. Im Übrigen gilt Art. 61 Abs. 5 und 6.[^40]
3) Der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen. Der Wirtschaftsprüfer muss von dem zu prüfenden Investmentunternehmen, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein.
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4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Prüfung des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle die Prüfstandards nach Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anzuwenden.
5) Aufgehoben[^41]
6) Der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.
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- c) die Schlichtungsstelle.
##### Art. 58[^37]
##### Art. 58[^42]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
##### Art. 58a[^38]
##### Art. 58a[^43]
**Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen**
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- a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
- b) mit der Liquidation, dem Konkurs oder vergleichbaren Verfahren eines Investmentunternehmens und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;
- b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines Investmentunternehmens und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;[^44]
- c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
2) Aufgehoben[^39]
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:[^40]
2) Aufgehoben[^45]
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:[^46]
- a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
- b) das Amtsgeheimnis nach Art. 59 gewahrt wird;
- c) bei Informationen, die von der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.[^41]
- c) bei Informationen, die von der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.[^47]
##### Art. 67
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- b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
- c) Aufgehoben[^42]
- c) Aufgehoben[^48]
- d) der FMA oder dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder irreführende Auskünfte erteilt;
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4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. Im Wiederholungsfall, im Fall eines Schadens, der 75 000 Franken übersteigt, und bei Schädigungsabsicht verdoppelt sich die Strafobergrenze.
5) Führt das Investmentunternehmen einen anderen als den nach Art. 21 zulässigen Namen oder eine andere als die nach Art. 21 zulässige Rechtsformbezeichnung oder Abkürzung, so wird die Verwaltungsgesellschaft oder das selbstverwaltete Investmentunternehmen von der FMA mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.[^43]
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^44]
5) Führt das Investmentunternehmen einen anderen als den nach Art. 21 zulässigen Namen oder eine andere als die nach Art. 21 zulässige Rechtsformbezeichnung oder Abkürzung, so wird die Verwaltungsgesellschaft oder das selbstverwaltete Investmentunternehmen von der FMA mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.[^49]
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^50]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
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- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^45]
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^46]
9) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.[^47]
10) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Abs. 1 und 2 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 3 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.[^48]
11) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:[^49]
7) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^51]
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^52]
9) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.[^53]
10) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Abs. 1 und 2 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 3 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.[^54]
11) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:[^55]
- a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 70a für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 bis 3 sowie die Bussgeldkriterien nach diesem Artikel heranzuziehen sind; und
- b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 3 ein Jahr nicht überschreiten darf.
12) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^50]
13) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^51]
##### Art. 70a[^52]
12) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^56]
13) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^57]
##### Art. 70a[^58]
**Angemessenheit und Effizienzgebot**
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- m) Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes, LGBl. 2014 Nr. 358.
##### Art. 75[^53]
##### Art. 75[^59]
**a) bestehende Investmentunternehmen**
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3) Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis zum 31. März 2018 nicht erfüllen, sind nach Massgabe des Gesetzes über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien zu liquidieren.
##### Art. 76[^54]
##### Art. 76[^60]
**b) bestehende Verwaltungsgesellschaften**
1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bewilligung für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien bleibt aufrecht, sofern die Verwaltungsgesellschaft bei der FMA spätestens bis zum 31. März 2018 für mindestens ein Investmentunternehmen eine Bescheinigung nach diesem Gesetz beantragt hat.
1a) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, welche Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien während der Übergangsfrist nach Art. 75 Abs. 1 im EWR an Kleinanleger vertreibt, hat für jedes Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID) im Sinne von Art. 70 Bst. e UCITSG zu veröffentlichen.[^55]
1a) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien, welche Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien während der Übergangsfrist nach Art. 75 Abs. 1 im EWR an Kleinanleger vertreibt, hat für jedes Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID) im Sinne von Art. 70 Bst. e UCITSG zu veröffentlichen.[^61]
2) Eine bestehende Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien kann bis zum 31. März 2018 bei der FMA einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder als AIFM nach dem AIFMG stellen. Ein solcher Antrag hemmt die Frist nach Abs. 3 und Art. 75 Abs. 3.
@@ -1472,17 +1472,17 @@
4) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 3 die Frist nach Abs. 1 ausnahmsweise auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft um höchstens sechs Monate verlängern, soweit der Antrag auf Fristverlängerung spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der FMA eingereicht wird.
##### Art. 77
##### Art. 77[^62]
**c) bestehende Revisionsstellen**
Nach bisherigem Recht bewilligte Revisionsstellen dürfen ihre Tätigkeit weiterhin nach Massgabe des neuen Rechts ausüben, sofern sie über eine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.
Nach bisherigem Recht bewilligte Revisionsstellen dürfen ihre Tätigkeit weiterhin nach Massgabe des neuen Rechts ausüben, sofern sie über eine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.
##### Art. 78
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EUin Kraft.[^56]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EUin Kraft.[^63]
#### Übergangsbestimmungen
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...
1) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^57] bestehenden AIF sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
1) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^64] bestehenden AIF sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.
2) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt oder Stiftung zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 6 Abs. 3, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
@@ -1576,46 +1576,60 @@
[^35]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^36]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^37]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^38]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^39]: Art. 66 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^40]: Art. 66 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^41]: Art. 66 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^42]: Art. 70 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^43]: Art. 70 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^44]: Art. 70 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^45]: Art. 70 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^46]: Art. 70 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^47]: Art. 70 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^48]: Art. 70 Abs. 10 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^49]: Art. 70 Abs. 11 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^50]: Art. 70 Abs. 12 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^51]: Art. 70 Abs. 13 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^52]: Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^53]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 205](https://www.gesetze.li/chrono/2017205000).
[^54]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 205](https://www.gesetze.li/chrono/2017205000).
[^55]: Art. 76 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 515](https://www.gesetze.li/chrono/2016515000).
[^56]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 ([LGBl. 2016 Nr. 305](https://www.gesetze.li/chrono/2016305000)).
[^57]: Inkrafttreten: 1. Februar 2020.
[^36]: Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2020404000).
[^37]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^38]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2020404000).
[^39]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2020404000).
[^40]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2019019000).
[^41]: Art. 51 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2019019000).
[^42]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^43]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^44]: Art. 66 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2020404000).
[^45]: Art. 66 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^46]: Art. 66 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^47]: Art. 66 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2018301000).
[^48]: Art. 70 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^49]: Art. 70 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^50]: Art. 70 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^51]: Art. 70 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^52]: Art. 70 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^53]: Art. 70 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^54]: Art. 70 Abs. 10 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^55]: Art. 70 Abs. 11 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^56]: Art. 70 Abs. 12 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^57]: Art. 70 Abs. 13 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^58]: Art. 70a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2020010000).
[^59]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 205](https://www.gesetze.li/chrono/2017205000).
[^60]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 205](https://www.gesetze.li/chrono/2017205000).
[^61]: Art. 76 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 515](https://www.gesetze.li/chrono/2016515000).
[^62]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2019019000).
[^63]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 ([LGBl. 2016 Nr. 305](https://www.gesetze.li/chrono/2016305000)).
[^64]: Inkrafttreten: 1. Februar 2020.
2020-02-01
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2 — arts. 3, 4, 6 y 23 más
2019-01-01
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2018-01-03
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2018-01-01
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2 — arts. 75, 76, 78
2017-08-09
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2 — arts. 75, 76, 78
2016-10-01
Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2
Originalfassung
Text zu diesem Datum