Änderungshistorie

Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016

7 Versionen · 2016-12-06
2023-12-01
Grundbuchverordnung (GBV) vom 29 — arts. 25, 30, 32 y 6 más
2022-04-01
Grundbuchverordnung (GBV) vom 29 — arts. 46, 64, 98, 104
2021-02-27
Grundbuchverordnung (GBV) vom 29 — arts. 25, 30, 32 y 4 más

Änderungen vom 2021-02-27

@@ -372,13 +372,13 @@
**Erstellung von Auszügen**
1) Elektronische Auszüge aus dem EDV-Grundbuch werden mit einer sicheren elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz signiert.
1) Elektronische Auszüge aus dem EDV-Grundbuch werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO)[^1] oder einer Amtssignatur nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k E-GovG signiert.[^2]
2) Papierauszüge aus dem EDV-Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch das Amt für Justiz mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
3) Auszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch das Amt für Justiz mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
4) Das Amt für Justiz kann elektronische Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. In diesem Fall wird mit einer sicheren elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz signiert.
4) Das Amt für Justiz kann elektronische Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. In diesem Fall wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel nach der eIDAS-VO oder einer Amtssignatur nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k E-GovG signiert.[^3]
##### Art. 26
@@ -454,7 +454,7 @@
2) Es kann Mustervorlagen öffentlich zugänglich machen, die für die elektronische Übermittlung von Eingaben verwendet werden können.
3) Erfolgt die Eingabe auf elektronischem Weg, ist zur Sicherstellung der Echtheit eine sichere elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu verwenden.
3) Erfolgt die Eingabe auf elektronischem Weg, ist zur Sicherstellung der Echtheit eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach der eIDAS-VO zu verwenden.[^4]
##### Art. 31
@@ -466,7 +466,7 @@
**Zustellungen durch das Amt für Justiz**
1) Zustellungen des Amtes für Justiz müssen mit einer sicheren elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz unterzeichnet sein.
1) Zustellungen des Amtes für Justiz müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel nach der eIDAS-VO oder einer Amtssignatur nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k E-GovG signiert sein.[^5]
2) Zustellungen auf elektronischem Weg können erfolgen, wenn die beteiligte Partei über eine qualifizierte elektronische Zustelladresse nach Art. 30a des Zustellgesetzes verfügt und dem Amt für Justiz ihr Einverständnis mit der elektronischen Zustellung mitgeteilt hat.
@@ -582,7 +582,7 @@
1) Das Gericht oder gestützt auf dessen vollstreckbare Anordnung der Ehegatte oder der eingetragene Partner kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Art. 49f Abs. 2 EheG oder Art. 21 Abs. 2 PartG anmelden.
2) Das Gericht kann die Anmerkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 12 IO anmelden.[^1]
2) Das Gericht kann die Anmerkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 12 IO anmelden.[^6]
#### B. Rechtsgrundausweise
@@ -882,7 +882,7 @@
- c) für einfache Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen gesetzlich oder vertraglich verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die Beteiligten nach Bst. a und b.
2) Weitere personenbezogene Daten werden nur angegeben, soweit sie zur Identifikation nötig sind.[^2]
2) Weitere personenbezogene Daten werden nur angegeben, soweit sie zur Identifikation nötig sind.[^7]
##### Art. 65
@@ -1318,7 +1318,7 @@
2) Wirkt sich eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung direkt als Begünstigung eines anderen Grundstücks aus, kann sie auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Grundstücks angemerkt werden.
3) Die von einem Träger einer öffentlichen Aufgabe durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes Grundstück angeordnete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit länger dauernder Wirkung wird im Grundbuch angemerkt, wenn sie die folgenden Rechtsgebiete betrifft:[^3]
3) Die von einem Träger einer öffentlichen Aufgabe durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes Grundstück angeordnete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit länger dauernder Wirkung wird im Grundbuch angemerkt, wenn sie die folgenden Rechtsgebiete betrifft:[^8]
- a) Förderung der Land- und Forstwirtschaft;
@@ -1326,7 +1326,7 @@
- c) Förderung des Wohnungsbaus.
4) Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster.[^4]
4) Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster.[^9]
##### Art. 99
@@ -1392,7 +1392,7 @@
2) Anmerkungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gelöscht.
##### Art. 104a[^5]
##### Art. 104a[^10]
**Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen**
@@ -1658,12 +1658,22 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 446](https://www.gesetze.li/chrono/2020446000).
[^2]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 452](https://www.gesetze.li/chrono/2018452000).
[^3]: Art. 98 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2018130000).
[^4]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2018130000).
[^5]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2018130000).
[^1]: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG [(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.257.01.0073.01.DEU)
[^2]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2021068000).
[^3]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2021068000).
[^4]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2021068000).
[^5]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2021068000).
[^6]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 446](https://www.gesetze.li/chrono/2020446000).
[^7]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 452](https://www.gesetze.li/chrono/2018452000).
[^8]: Art. 98 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2018130000).
[^9]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2018130000).
[^10]: Art. 104a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 130](https://www.gesetze.li/chrono/2018130000).
2021-01-01
Grundbuchverordnung (GBV) vom 29 — arts. 42, 64, 98, 104
2019-01-01
Grundbuchverordnung (GBV) vom 29 — arts. 64, 98, 104
2018-07-01
Grundbuchverordnung (GBV) vom 29 — arts. 98, 104
2017-01-01
Grundbuchverordnung (GBV) vom 29
Originalfassung Text zu diesem Datum